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Einzug vor oder nach Mietvertragsbeginn – Was beachten?

Bereits Möbel in die neue Wohnung zu bringen bevor der Mietvertrag beginnt, klingt verlockend. Umso schneller der Einzug in die neue Mietwohnung abläuft umso besser – oder nicht? Mieter und Vermieter sollten hier aber einige Dinge beachten, um spätere Streitigkeiten und Probleme zu verhindern. Gerade, wenn der Einzug vor dem eigentlichen Mietvertragsbeginn stattfindet, ist Vorsicht geboten.

Der nachfolgende Artikel erklärt für Mieter und Vermieter was bei einem Einzug vor und nach Mietvertragsbeginn zu beachten ist.

I. Einzug vor oder nach Mietvertragsbeginn: Was ist der Unterschied?

Bei der Frage, ob man bereits vor dem Mietvertragsbeginn oder erst danach einziehen sollte, gibt es keine generelle Empfehlung. Entscheidend ist hier der Einzelfall, also z.B. wie lange vor Mietvertragsbeginn man einziehen will und was insoweit mit dem Vormieter und Vermieter vereinbart ist.

Problematisch ist, dass der Einzug vor Mietvertragsbeginn die Gefahr beinhaltet, dass bei Problemen, wie z.B. Mängeln o.ä. unklar ist welche gegenseitigen Rechte und Pflichten, zwischen dem Bewohner der Wohnung (der evtl. noch nicht Mieter ist) und dem Vermieter bestehen. Auch Miet- und Nebenkostenzahlungen könnten extra anfallen (siehe unten).

Bei einem Einzug nach Mietvertragsbeginn ergeben sich alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag und ggf. der Hausordnung. Rechtlich sind Mieter und Vermieter hier auf der sichereren Seite.

II. Bei Einzug vor Mietvertragsbeginn eher Miete zahlen?

Das kommt darauf an. Im Normalfall wird die vorvertragliche Nutzung unentgeltlich überlassen —besonders wenn es sich nur um wenige Tage handelt. Oftmals ist diese Zeit auch vom Vormieter bereits bezahlt.

Zieht man allerdings bereits sehr lange, z.B. 14 Tage oder einen Monat und mehr vor dem eigentlichen Mietvertragsbeginn ein, hängt eine evtl. Mietzahlungspflicht davon ab, welche Vereinbarungen im Einzelfall bestehen.

Läuft bis zu dem Mietvertragsbeginn noch der Mietvertrag des Vormieters, ist dieser zur Miet- und Nebenkostenzahlung verpflichtet. Aus rechtlicher Sicht kann dieser seinerseits die anteilige Miete, von demjenigen verlangen, der die Wohnung nutzt.  Es liegt dann eine Gebrauchsüberlassung nach  § 540 BGB —also eine Untervermietung— vor. Für den Abschluss des Untermietvertrages braucht es keine schriftliche Vereinbarung! Der Vormieter kann also die Miete herausverlangen. Das gilt sogar dann wenn der Vermieter seine Zustimmung zu dem vorzeitigen Einzug gar nicht erteilt hat. Obgleich das der Ausnahmefall ist. Nebenkosten können mithin nur aufgrund einer ausdrücklichen Umlagevereinbarung verlangt werden.

Für Vormieter besonders interessant ist dazu der Artikel: Wohnungsübergabe vor Mietvertragsende – Muss der Mieter weiter zahlen?

Zieht man vor dem Mietvertragsbeginn in die Wohnung ein und besteht zu diesem Zeitpunkt keinerlei Vertrag oder Nutzungsvereinbarung zwischen dem Vermieter und Vormieter können aus rechtlicher Sicht zwei verschiedene Konstellationen vorliegen: Entweder es handelt sich um eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung oder es wird durch den Einzug (konkludent) ein Mietverhältnis begründet, denn ein schriftlicher Mietvertrag ist im Regelfall nicht notwendig und ab Beginn des Mietvertrages  gilt dann allein dieser.

Das bedeutet, im Einzelfall kann durch den Einzug bereits ein konkludentes Mietverhältnis begründet werden, das dann mit Mietvertragsbeginn durch das vorher vereinbarte Mietverhältnis ersetzt wird. Die Rechtsfolge ist dabei das den Mieter und den Vermieter ab Einzug bereits alle gesetzlichen mietvertraglichen Pflichten treffen: z.B. die Mietzahlungspflicht für den Mieter und die Mängelbeseitigungspflicht für den Vermieter etc., die vertraglichen Vereinbarungen gelten dann erst ab Mietvertragsbeginn.

III. Schäden beim Einzug vor/nach Mietvertragsbeginn: Wer haftet?

Bei der Haftung für Schäden in der Mietwohnung gilt grds. dass derjenige der sie verursacht dafür aufkommen muss.

Werden also z.B. bei dem Umzug Schäden in der neuen Wohnung verursacht, haftet man entweder gegenüber dem Vormieter (als Untervermieter) oder dem Vermieter — je nach dem welches Rechtsverhältnis besteht (vgl. oben).

Stellt man beim Einzug vor/nach Mietvertragsbeginn Schäden in der Wohnung fest, sollte man diese sofort dokumentieren und dann dem Vormieter als Untervermieter oder dem Vermieter— je nach dem welches Rechtsverhältnis besteht (vgl. oben).

Mehr zu Umzugsschäden lesen Sie hier: Schäden im Treppenhaus durch Umzug – Ratgeber für Vermieter und Mieter

IV. Fazit

Bei einem Einzug vor/nach Mietvertragsbeginn sollten Mieter und Vermieter die Rechtsfolgen abwägen. Ist ein Einzug vor Mietvertragsbeginn sollten Mieter auf eine Nachmietervereinbarung mit dem Vormieter und ggf. Vermieter hinwirken, wenn es sich nicht lediglich um wenige Tage handelt.

8 Antworten auf "Einzug vor oder nach Mietvertragsbeginn – Was beachten?"

  • Udo Hafner
    11.08.2024 - 12:06 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Frage: Mein Mietvertrag beginnt am 1.Septemder. Mein Vermieter möchte am30.Oktober die Schlüsselübergabe machen und den Mietvertrag unterscheiben lassen.
    Muss ich für den August dann Miete zahlen ?
    Danke für die Antwort.
    Udo

    • Mietrecht.org
      11.08.2024 - 16:05 Antworten

      Hallo Udo,

      warum zeihen Sie erst im Oktober ein, wenn der Vertrag ab September läuft?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klara
    27.08.2024 - 17:39 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Mein Mietvertrag geht bis zum 31.12. Ich würde gern schon zum 13.12. ausziehen, der Nachmieter würde die Wohnung gern ab dem 13.12. beziehen. Er würde sogar die Hälfte der Miete zahlen.
    Zahlt der Nachmieter die Hälfte der Miete dem Vormieter oder dem Vermieter?
    Wer kommt für die Nebenkosten in den letzten beiden Dezember Wochen auf?
    Herzlichen Dank
    Klara

    • Mietrecht.org
      28.08.2024 - 07:22 Antworten

      Hallo Klara,

      diese Frage können Sie nur einvernehmlich mit dem Vermieter klären. Man würde Ihren Vertrag zum 12.12.2024r kündigen und den neuen Vertrag zum 13.12.2024 abschließen. Dann entsprechend die Übergabe mit Mieter, Nachmieter und Vermieter am 13.12.2024 organisieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ramona Oresic
    09.09.2024 - 12:58 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich habe auch mal eine Frage ich habe eine neue Wohnung zum 1.10
    Geplant ist der Umzug aber schon zum 21.9.24 ist dies möglich ? Der Vermieter sagte zu mir wir können jeder Zeit darein und Möbel rüber bringen die Wohnung ist frei

    • Mietrecht.org
      09.09.2024 - 13:13 Antworten

      Hallo Ramona,

      dieses Vorgehen ist nicht ungewöhnlich und in der Regel trifft man dann eine Vereinbarung mit dem Vermieter, dass man für diese Zeit entweder anteilig die Miete zahlt oder nur die Nebenkosten übernimmt. Natürlich ist es auch möglich, dass der Vermieter die komplette Warmmiete für den Zeitraum trägt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicki
    13.09.2024 - 21:33 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    ich habe eine Frage. Der offizielle Mietvertrag beginnt am 01.10.2024. Abgemacht war, dass nur Möbel hingestellt werden dürfen bzw. Kartons, da wir als Vermietet noch Reparaturen vornehmen wollten. Nun zeigt sich plötzlich, dass die Familie bereits dort schläft. So war das allerdings nicht vereinbart. Bin ich berechtigt nun für den September auch schon Miete zu verlangen?
    Viele Grüße
    Nicki

    • Mietrecht.org
      15.09.2024 - 18:31 Antworten

      Hallo Nicki,

      lesen Sie genau nach, was Sie schriftlich vereinbart haben. Beziehen Sie sich auf diese Vereinbarung und/oder sprechen Sie mit den Mietern und finden Sie eine einvernehmliche Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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