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Mietvertrag ohne Kündigungsfrist – Hier greift die gesetzliche Regelung!

Sie haben irgendwann einen Mietvertrag abgeschlossen und wollen diesen nun ordentlich kündigen, oder der Vertrag wurde bereits von Ihrem Vermieter ordentlich gekündigt? Was tun, wenn keine vertragliche Kündigungsfrist vereinbart wurde!

Ist dies der Fall, greifen gem. § 542 I BGB die gesetzlichen Kündigungsfristen ein.

Um herauszufinden, welche Fristen im Einzelfall zur Anwendung kommen, müssen Sie danach differenzieren, was genau Gegenstand Ihres Mietvertrages ist. Angemieteter Wohnraum hat z.B. andere gesetzliche Kündigungsfristen als Gewerberäume oder Flächen.

Die nachfolgende Übersicht über gesetzliche Fristen ordentlicher Kündigungen im Mietrecht soll Ihnen den Überblick im Kündigungsfalle erleichtern:

1. Mietverträge über Wohnraum:

Für den Mieter:

Gemäß § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Kündigung ist bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats zulässig.

Für den Vermieter:

Für den Vermieter gelten-falls der Wohnraum keine Besonderheiten aufweist (z.B. Werksmietwohnungen, Einliegerwohnraum) ebenfalls grundsätzlich die Fristen des § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB . Diese verlängern sich jedoch gemäß § 573 c Abs. 1. S. 2 BGB bei Mietverhältnissen ab 5 Jahren um 3 Monate auf 6 Monate und bei Mietverhältnissen ab 8 Jahren um 6 Monate auf insgesamt 9 Monate.

Wichtig: Der Vermieter braucht gem. § 573 Abs. 1 BGB ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Siehe z.B. diesen Artikel zum Eigenbedarf anmelden.

Achtung: In diesen Fällen gelten besondere Kündigungsfristen!

1. a. Fristen bei Werkmietwohnungen:

Mieter: Für den Mieter gilt wiederum die 3 monatige Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB

Vermieter: Für den Vermieter gelten abweichend von der Regelung des § 573 c Abs. 1 S. 2 BGB  gemäß § 576 Abs. 1 BGB folgende Fristen:

1) Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, kann vom Vermieter mit einer Frist von 3 Monaten ( 3. Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats )gekündigt werden, wenn er den Wohnraum für einen anderen Dienstverpflichteten benötigt.

2) Spätestens am 3. Werktag zum Ablauf desselben Monats, wenn sich der Wohnraum wegen des Dienstverhältnisses in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort befinden musste und aus diesem Grund auch von einem anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.

1. b. Fristen bei Studenten-und Jugendwohnheimen

Mieter: Für den Mieter gilt die 3 Monats Frist des § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB.

Vermieter: Für Vermieter gilt ebenfalls die 3 Monats Frist des § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB, die sich je nach Dauer des Mietverhältnisses auf 6 bzw. 9 Monate verlängert gem. § 573 c Abs. 1 S. 2 BGB.

Wichtig: Die Geltendmachung eines zusätzlichen berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses ist für den Vermieter gem. § 549 Abs. 3 BGB nicht erforderlich!

1. c. Fristen bei möbliertem Einliegerwohnraum

Damit gemeint ist Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder teilweise mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Mieter: Die Kündigungsfrist für den Mieter ist  gemäß § 573 c Abs. 3 BGB spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats zulässig.

Vermieter: Für den Vermieter gilt grundsätzlich dieselbe Frist des § 573 c Abs. 3 BGB wie für den Mieter.

Wichtig: Ist der Wohnraum dem Mieter zum:

  • dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen, mit denen dieser einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt
  • oder handelt es sich bei dem vermieteten Wohnraum um unmöblierten Wohnraum in den Räumlichkeiten des Vermieters

kann der Vermieter nur entweder gem. § 573 a Abs. 2 BGB erleichtert kündigen-er braucht dann für die Beendigung des Mietverhältnisses kein berechtigtes Interesse, die einschlägigen Fristen des § 573 c Abs. 1 BGB verlängern sich aber um 3 Monate, oder er macht ein berechtigtes Interesse geltend und kündigt unter Beachtung der Fristen des § 573 c Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Eine Kündigung zum Ablauf desselben Monats ist in diesen Ausnahmen nicht möglich.

1. d. Fristen beim „Zweifamilienhaus“

Zur Definition: gemeint sind hier Mietverhältnisse über Wohnungen, in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Es handelt sich bei dem Gebäude weiter um ein Gebäude.

Mieter: Für den Mieter gilt weiterhin die Frist des § 573 c Abs. 1, S. 1 BGB-also 3 Monate.

Vermieter: Der Vermieter hat hier wieder wahlweise die Möglichkeit der erleichterten Kündigung nach § 573 a Abs. 1 BGB ohne berechtigtes Interesse, oder mit berechtigtem Interesse unter Beachtung der Fristen des § 573 c Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.

2. Mietverträge über  Grundstücke und Räume (keine Geschäftsräume)

Hier sind die Fristen für Mieter und Vermieter einheitlich. § 580 a Abs. 1 BGB unterscheidet danach, ob die Miete nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen  ist.

Wird die Miete tageweise bezahlt, kann gemäß § 580 a Abs. 1 Nr. 1 BGB an jedem Tag zum Ablauf des nächsten Tages gekündigt werden. Ist sie wochenweise bemessen, kann spätestens am 1. Werktag einer Woche zum Ablauf des Samstags derselben Woche gekündigt werden gem. Abs. 1 Nr. 2. Bezahlt der Mieter die Miete monatlich oder auch in längeren Zeitabständen, können beide Seiten das Mietverhältnis spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

Ausnahme: Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke. Dieses kann nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs gekündigt werden.

3. Mietverträge über Geschäftsräume

Hier können beide Seiten gesetzlich gemäß § 580 a Abs. 2 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt demnach 6 Monate.

26 Antworten auf "Mietvertrag ohne Kündigungsfrist – Hier greift die gesetzliche Regelung!"

  • Nadine Piunno
    19.11.2014 - 15:54 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage. In meinem Mietvertrag ist keine Kündigungsfrist festgelegt. Ich wohne jetzt 2 Jahre in der Wohnung.möchte so schnell wie möglich kündigen. Dar das Haus mit Schimmel befallen ist. Gesundheitliche Synthome haben sich schon erkennbar gemacht. Vermieter schon darauf angesprochen aber es hiess nur es wäre meine Schuld. Obwohl die Wohnung nicht richtig isoliert ist und der Keller komplett nass ist. Was kann ich tun? Bitte helfen Sie mir.

  • Petra
    10.12.2020 - 13:08 Antworten

    Guten Tag.

    Im Mietvertrag vom 29.01.1970 § VIII, Abs.1, ist die Kündigung wie folgt beschrieben:

    “Der Nutzungsvertrag erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der ABC, oder bei Aufgabe der Wohnung durch das Mitglied nach entsprechender Vereinbarung mit dem Vorstand der ABC.”

    Da mein Vater bereits ausgezogen ist, wurde die Wohnung also aufgegeben. Somit ist der Nutzungsvertrag erloschen, also das Mietverhältnis beendet?

    Laut Mietvertrag ist mein Vater im § VIII, Abs.3, dazu verpflichtet die Wohnung besenrein zu übergeben.

    Nun verlangt der Rechtsnachfolger, dass er die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einhält und das die Schönheitsreparaturen durchführt.

    Wie sehen Sie das? Es soll ein BGH Urteil geben, welches ich nicht finden konnte.

    Vielen Dank.

  • Harms
    27.12.2020 - 08:08 Antworten

    Guten Tag, ich habe den Entwurf einer Werksmietwohnung erhalten, da ich in unmittelbarer Nähe meiner Arbeitstätigkeit wohnen soll. Meine Frage: Kam in diesem Vertrag eine Klausel hinsichtlich der Kündigungsfrist eingefügt werden? Der Vermieter hat das Recht mit 4wochiger Frist zu kündigen. Ich möchte in dieser zusätzlichen Klausel die Kündigungsfrist auf 3 Monate erweitern. Ist dies irgendwie machbar? Es bestehen 2 verschiedene Verträge, d.h. Werkmietwohnung und Arbeitsvertrag. Vielen Dank für eine schnelle Antwort. M. Harms

    • Mietrecht.org
      28.12.2020 - 17:21 Antworten

      Hallo M. Harms,

      die dreimonatige Frist würde dem BGB entsprechen. Wenn beide Parteien das wollen, sehe ich grundsätzlich kein Problem.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Usti
    07.09.2021 - 12:19 Antworten

    Hallo,ich würde gerne folgendes wissen:
    Ich bewohne mit meiner Frau seit 1986 eine Hälfte eines älteren Hauses.Mein jetziger Vermieter
    will das gesamte Haus nun verkaufen.
    Wenn es verkauft wird und der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet, wie lange ist unser Kündigungs-
    schutz.
    Meine Frau ist zu 100 % schwerbehindert.
    LG
    Michael

    • Mietrecht.org
      08.09.2021 - 16:12 Antworten

      Hallo Herr Usti,

      die Kündigungsfrist beträgt bei + 8 Jahren Mietzeit 9 Monate.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jana
    13.02.2022 - 14:44 Antworten

    Hallo Mietrecht.org,

    ich habe einen befristeten Mietvertrag, wobei mir bei Besichtung erklärt wurde, wenn ich vor Ablauf der Frist eine unbefristete Wohnung finde, könnte ich innerhalb von 1 Montag wieder kündigen. Nun ist genau dieser Fall eingetreten, in meinem Mietvertrag findet sich dazu aber nichts. Mittlerweile hat leider auch der Vermieter gewechselt, ich hatte aber damals kurz vor Vertragsabschluss nochmal per Mail nachgefragt und da wurden mir die 3 Monate genannt. Was genau gilt nun?

    Herzlichen Dank!

    Viele Grüße

    Jana

    PS: Die Befristung ist, nach meinem Verständnis, insofern zulässig, da eine Grundsanierung geplant war und im Mietvertrag genau festgehalten wurde, was (laut “altem” Vermieter) gemacht werden soll(te).

    • Mietrecht.org
      14.02.2022 - 07:50 Antworten

      Hallo Jana,

      es gilt, was im wirksam Mietvertrag vereinbart wurde. Besprechen Sie sich mit dem aktuellen Vermieter und finden sich möglichst eine einvernehmliche Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fiona
    25.04.2022 - 14:36 Antworten

    Guten Tag,

    wir haben das Problem, das in unserem Mietvertrag (auf unbestimmte Zeit 2017 geschlossen)
    keinerlei Kündigungsfrist festgehalten wurde, geschweige denn, ein Hinweis auf die gesetzliche Kündigungsfrist reingeschrieben wurde.
    Was zählt denn nun?

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      26.04.2022 - 10:31 Antworten

      Hallo Fiona,

      ohne Regelungen gelten die Vorgaben des BGB.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Leonie
    30.04.2022 - 01:16 Antworten

    Hallo mietrecht.org-Team,

    meine Vermieterin hat mir den Mietvertrag gekündigt mit der Begründung des § 549 Abs. 2 S. 2 BGB. Als ich den Mietvertrag unterzeichnet habe, war es noch eine WG. Meine Mitbewohnerin ist dann ausgezogen und meine Vermieterin hat das Zimmer meiner ehemaligen Mitbewohnerin zum “Gästezimmer” umfunktioniert. Einen neuen Mietvertrag gab es nicht, deswegen steht meine Vermieterin auch nicht als weitere Mieterin im Vertrag. Hier steht nur allgemein, dass die anderen Räume “gemeinsam” genutzt werden. Auf der Klingel und auf dem Briefkasten steht neben meines Namens, der Name der Tochter meiner Vermieterin. Sie nutzt das Gästezimmer mit am häufigsten, sie steht allerdings auch nicht im Mietvertrag drin.

    Ist diese Kündigung also überhaupt rechtens?

    Vielen Dank im Voraus.

    Leonie S.

    • Mietrecht.org
      30.04.2022 - 13:30 Antworten

      Hallo Leonie,

      die Vorgaben des § 549 Abs. 2 S. 2 BGB scheinen in Ihrem Fall durchaus zuzutreffen. Im Zweifel sollten Sie die Kündigung und Ihren Vertrag rechtlich prüfen lassen. Das geht zum Beispiel hier: Kündigung möglich? (für Vermieter)

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Hamidou Kande
        15.12.2022 - 21:17 Antworten

        Guten Tag,ich habe eine Frage,ich habe von kurzem einen Mietvertrag unterschrieben und nun möchte ich da nicht umziehen,weil es gibt missverstandigen das die Zimmer nicht möbliert ist. Das Problem ist, ich habe schon den Vertrag unterzeichnet. Aber noch keine Schlüssel von Vermieter bekommen. Was kann ich da gegen machen?

        • Mietrecht.org
          16.12.2022 - 07:53 Antworten

          Hallo Hamidou,

          Sie können den Vertag mit der vereinbarten / gesetzlichen Frist oder einvernehmlich aufheben kündigen. Mehr Optionen sehe ich nicht.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Stefan
    26.05.2022 - 04:34 Antworten

    Hallo,

    ich habe kürzlich eine Garage mit der Kündigungsfrist von 3 Monaten angemietet. Aufgrund von baulichen Maßnahmen an der Straße, ist diese jedoch nicht mehr für den PKW zu erreichen. Seitens des Vermieters wurde nicht informiert, dass derartige Baumaßnahmen anstehen. Zwar wurden seitens des Bauherrn Ersatzflächen zur Verfügung gestellt, diese stellen für mich jedoch keinen adäquaten Ersatz da.

    Kann ich in diesem Fall fristlos kündigen? Was müsste ich dann bei der Kündigung beachten? Falls nicht: Kann ich in einem ordentlichen Kündigungsschreiben (das die vertragliche Kündigungsfrist enthält) auch ein entgegenkommen fordern oder würde dies die Wirksamkeit der Kündigung außer Kraft setzen? Was gilt es dabei zu beachten?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Stefan

    • Mietrecht.org
      26.05.2022 - 07:10 Antworten

      Hallo Stefan,

      ich würde versuchen den Vertrag einvernehmlich aufzuheben. Aufgrund der Ersatzfläche würde eine Mietminderung vermutlich sehr Grund ausfallen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kathleen Barsch
    04.02.2023 - 12:39 Antworten

    Sehr geehrter Herr Dennis Hundt

    ich habe da mal eine Frage wenn im Mietvertrag nicht drin steht das man 3 Monate Kündigungsfrist hat.
    Muss ich die dann einhalten oder nicht?

    Mit Freundklichen Grüssen

    Frau Kathleen Barsch

    • Mietrecht.org
      05.02.2023 - 18:22 Antworten

      Hallo Frau Barsch,

      es gilt die gesetzliche Frist von drei Monaten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Isolde Fasbender
    06.08.2023 - 02:30 Antworten

    Bitte um Stellungnahme.
    Ich lebe im Ausland und habe in Mannheim meine Wohnung vermietet. Musste die Wohnung meiner Schwester auflössen, wegen Einzug in Altenheim.
    Nun habe ich keine Bleibe mehr, wenn ich meine Schwester besuche. 3 bis 4 Mal im Jahr, jeweils 3 Wochen. Kann ich wegen Eigenbefarf meine Wohnung kündigen, obwohl ich nicht ständig in Mannheim wohnen werde? In dem Mietvertrag steht keine Kündigungsfrist.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    I. Fasbender
    s

  • Plattner
    10.08.2023 - 14:27 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren von Mietrecht.org,

    ich habe seit 1,5 Jahren eine Wohnung gemietet, die immer wieder Probleme aufweist. Da ich dies immer wieder beanstandet habe und keine wesentliche Verbesserung in Sicht ist, möchte ich nun kündigen. Als ich meine Kündigungsabsicht dem Vermieter mitgeteilt habe, wollte er gleich, dass ich am nächsten Tag aus der Wohnung ausziehe. Im Mietvertrag ist keine Kündigungsfrist festgehalten. Es handelt aber um einen unbefristeten Vertrag.
    Muss er die dreimonatige gesetzliche Kündigungsfrist trotzdem einhalten?
    Da der Vermieter und auch ich an einer vorzeitigen Kündigung interessiert sind, kann diese Kündigung auch auf einen oder zwei Monate verkürzt werden, ohne dass ich für drei Monate Miete bezahle und einen Nachmieter suchen muss? Kann dies schriftlich festgehalten werden?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      10.08.2023 - 14:31 Antworten

      Hallo Frau Plattner,

      Sie können mit der dreimonatigen, gesetzlichen Frist zum 30.11.2023 kündigen. Wenn beide Partei den Vertrag vorzeitig beenden möchten, ist ein Mietaufhebungsvertrag das Mittel der Wahl.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mo
    20.11.2024 - 11:33 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt und Kollegen.

    In meinem Mietvertrag eines möbilierten WG-Zimmers auf unbestimmte Zeit vermietet, Vermieter wohnt nicht hier, steht folgendes:

    Das Mietverhältnis beginnt am (Datum des Einzugs). Das Mietverhältnis läuft auf
    unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragsteil gemäß § 573 c Abs. 3 BGB i.V.m.
    § 549 Abs.2 Nr. 2 BGB spätestes am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats
    ordentlich gekündigt werden. Eines berechtigten Interesses seitens des Vermieters an
    der Beendigung des Mietverhältnisses bedarf es dabei nicht.

    Ich bin der Meinung das bedeutet meine Kündigung vor dem 15.11 bereits eingereicht ist wirksam auf diesen Monat. Mein Vermieter verweist auf die gesetzlichen 3 Monate. Meines Erachtens nach ist der Teil der Klausel des Vertrages der die frühere Kündigung des Mieters ermöglicht, der des Vermieters nicht. Macht das dann die ganze Klausel unwirksam und kann ich mich aufgrund der Annahme der Wirksamkeit trotzdem darauf berufen?

    Kann ich ich auf meine Kündigung zum Monatsende bestehen?

    Danke bereits vorab

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      20.11.2024 - 16:30 Antworten

      Hallo Mo,

      Die Klausel passt leider nicht zur Wohnsituation. Für die Vermieter ist die Klausel in jedem Fall unwirksam, ob diese auch für sie unwirksam ist, sollten sie rechtlich prüfen lassen. Das können Sie hier zum Beispiel einfach tun: https://www.mietrecht.org/beratung/kuendigung-moeglich-mieter/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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