Die neue Mieterin hat ihre Schwangerschaft verschwiegen? Haben Sie beim Mietvertrag bzgl. ihrer Schwangerschaft gelogen, um die Mietwohnung zu bekommen, weil der Vermieter nur an kinderlose Paare vermietet? Klar ist, lange geheim halten lässt sich das nicht und so fragen Sie sich als Mieter was passieren kann, wenn herauskommt, dass Sie beim Mietvertragsabschluss die Schwangerschaft verschwiegen haben. Kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten, wenn eine Schwangerschaft verschwiegen wurde? Kann der Vermieter kündigen?
Lesen Sie die Antworten auf diese Fragen und erfahren Sie hier, welche Konsequenzen es hat, wenn eine Schwangerschaft beim Mietvertragsabschluss verschwiegen wird.
Inhalt: Mietvertrag: Schwangerschaft verschwiegen – Ist das zulässig?
I. Muss eine Mieterin über ihre Schwangerschaft aufklären?
II. Kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn die Schwangerschaft verschwiegen wurde?
I. Muss eine Mieterin über ihre Schwangerschaft aufklären?
Nein. Der Vermieter hat kein Recht auf Auskunft über Schwangerschaft. Wird dem Vermieter eine Schwangerschaft verschwiegen hat das grds. keine rechtlichen Konsequenzen. Mieterinnen müssen bei einer Wohnungsbesichtigung oder einem Mietvertragsabschluss keine Auskunft darüber geben, ob sie schwanger sind oder nicht. Selbst wenn der Vermieter die Wohnungsvergabe ausdrücklich nur an kinderlose Paare wünscht und in dem Wohnhaus auch sonst keine Kinder wohnen, darf eine Mieterin ihre Schwangerschaft geheim halten, wenn sie einen Mietvertrag schließt.
Vermieter dürfen ihren Wohnungsbewerbern nur Fragen stellen, die im Zusammenhang mit dem zukünftigen Mietverhältnis stehen und daher von besonderem Interesse sind. Also die typischen Fragen zum Arbeitsplatz usw. die Mieter in einer sog. Selbstauskunft über die Bonität beantworten sollen. Siehe auch: Mieterselbstauskunft – Welche Fragen sind zulässig?
Die Grenze der erlaubten Fragen zieht der Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach darf der Vermieter mit seinen Fragen nicht unverhältnismäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingreifen. Kurz gesagt, Fragen zu persönlichen Verhältnissen, die ihn einfach nichts angehen, darf der Vermieter gar nicht stellen.
Der Vermieter darf fragen, wer alles in der Wohnung wohnen soll, er kann aber nicht nach der beabsichtigten Familienplanung fragen. Werden solche unzulässigen Fragen trotzdem gestellt, darf der/die jeweilige Wohnungsbewerber/in lügen. So kann z.B. auch der Ehemann oder Freund bzgl. der Schwangerschaft seiner Ehefrau oder Freundin lügen.
Eine spätere Anfechtung des Mietvertrages durch den Vermieter wegen arglistiger Täuschung etc. ist nicht möglich.
II. Kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn die Schwangerschaft verschwiegen wurde?
Nein. Das geht nicht. Die Schwangerschaft einer Mieterin oder Bewohnerin der Mietwohnung ist grds. kein Kündigungsgrund. Auch zu befürchtende Beschwerden wegen Ruhestörungen aufgrund von Kinderlärm reichen nicht zur Kündigung.
Kinderlärm und Babygeschrei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Ausdruck der kindlichen Entfaltung. Das ist eine unvermeidbare Lebensäußerung, die in einer Mietwohnung als sozialadäquates hinnehmbares und zumutbares Verhalten angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14). Nachbarn und Vermieter haben das zu respektieren und Rücksicht zu nehmen.
Die wichtigsten Entscheidungen dazu finden Sie hier:
- Kindergetrampel in der Wohnung – auch nach 20 Uhr und sonntags und
- Kinder im Mietrecht – Nebenkosten, Schäden, Gartennutzung, Lärm, usw.
Die einzige Ausnahme, die dem Vermieter das Recht gibt, im Falle einer Schwangerschaft bzw. der Geburt eines Babys zu kündigen ist, der Fall, dass die Mietwohnung dadurch überbelegt wäre. Das ist aber nur in sehr extremen Einzelfällen berechtigt, wie dieser Artikel zeigt: Überbelegung einer Wohnung – Was können Vermieter tun?
Außerdem können Schwangere im Einzelfall, bei der Wirksamkeit einer Kündigung von der Härtefallregelung des § 574 a BGB Gebrauch machen. Danach können Mieter z.B. eine befristete Verlängerung des Mietverhältnisses trotz berechtigter Vermieterkündigung verlangen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht, wie das Landgericht (LG) Stuttgart entschied: Ist der Umzug mit einem Kleinkind nicht zumutbar und trotz nachgewiesener intensiver Ersatzwohnraumsuche nicht damit zu rechnen, dass die Mieter innerhalb von einigen Monaten nach der Geburt eine neue Wohnung finden, können sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses für einen angemessenen Zeitraum verlangen (LG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 1990, Az.: 16 S 378/90).
III. Zusammenfassung
Wird beim Abschluss des Mietvertrags eine Schwangerschaft verschwiegen ist das zulässig. Auf konkrete Fragen zum Kinderwunsch oder einer Schwangerschaft dürfen Wohnungsbewerber lügen. Vermieter können den Mietvertrag nicht wegen einer verschwiegenen Schwangerschaft anfechten oder kündigen.
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