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Kündigung eines Mietvertrages per E-Mail, Fax oder SMS?

Dass die Kündigung eines Mietvertrages nicht mündlich erfolgen kann, ist bekannt. Probleme ergeben sich auch dann in der Regel nicht, wenn der Mieter die Kündigung durch ein an den Vermieter gerichtetes Schreiben per Post versendet. Nicht selten möchten Mieter aber ihre Kündigung per E-Mail, Fax oder SMS verschicken und wissen nicht, ob dies zulässig ist.

In Folge dieser Unklarheiten kommt es immer wieder vor, dass das Mietverhältnis nicht wirksam gekündigt wird und eine erneute formgerechte Kündigung ausgesprochen werden muss. Dieser Artikel dient der Aufklärung darüber, auf welche Art und Weise eine Kündigung formgerecht erklärt werden kann.

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf der Schriftform

Ausgangspunkt ist die Regelung des § 568 Abs.1 BGB Danach bedarf die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses der Schriftform. Welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit die Schriftform eingehalten ist, regelt § 126 BGB. Danach muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden.

Das Kriterium der Eigenhändigkeit ist nur erfüllt, wenn die Kündigung handschriftlich unterschrieben worden ist. Da sowohl die Unterschrift in einer SMS als auch die in einer E-Mail nicht handschriftlich, sondern auf elektronischem Wege erzeugt wird, scheiden diese als Übermittlungsform für eine Kündigung aus.

Erfolgt die Kündigung auf diesem Wege, ist sie gem. § 125 S.1 BGB unwirksam. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die E-Mail eine eingescannte handschriftliche Unterschrift enthält; und zwar aus folgendem Grund:

Nicht ausreichend für die Wahrung der Schriftform ist es, dass der Kündigende ein Schriftstück verfasst, das eine eigenhändige Unterschrift enthält. Auch dessen Absendung allein genügt nicht, um von einer formgerechten Kündigung ausgehen zu können. Entscheidend ist es nämlich, dass dem Empfänger- also dem Vermieter– die Kündigung mit der handschriftlichen Originalunterschrift auch zugeht.

Wird eine handschriftliche Unterschrift eingescannt, enthält bereits das elektronisch vorhandene Dokument nicht mehr die Originalunterschrift. Diese befindet sich ausschließlich auf dem unterschriebenen Papier. In diesem Fall wird bereits kein mit einer Originalunterschrift versehenes Dokument an den Vermieter abgesandt.

Bedient sich der Mieter für die Übermittlung seiner Kündigung eines mit einer handschriftlichen Unterschrift versehenen Telefaxes, wird zwar im Unterschied zu einer E-Mail mit eingescannter Unterschrift ein mit einer Originalunterschrift versehenes Schriftstück an den Vermieter abgesandt. Dieses Schriftstück mit der handschriftlichen Originalunterschrift geht dem Vermieter jedoch nicht zu. Der Empfänger des Faxes erhält nur eine Kopie des Originals. Das Schriftstück mit der Originalunterschrift verbleibt beim Absender. Aus diesem Grund ist auch eine Kündigung per Telefax formunwirksam.

Auch ein Computerfax erfüllt die Anforderungen der Schriftform nicht, ganz gleich ob sich beide Seiten oder nur eine Seite zum Versenden oder Empfangen eines Computers bedient.

Vereinzelt wird zwar vertreten, dass durch eine Vorabkündigung per Fax die Kündigungsfrist gewahrt werden kann, wenn in dem Fax die anschließende Übermittlung des Originals angekündigt wird und diese auch erfolgt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Mindermeinung, auf deren Anerkennung sich die Mietvertragsparteien nicht verlassen sollten.

Besonderheiten im Falle einer Stellvertretung

Bedient sich der Mieter oder der Vermieter zur Vornahme der Kündigung eines Stellvertreters, muss dieser die Kündigung eigenhändig unterzeichnen. Die Erteilung der Vollmacht bedarf zwar gem. § 167 Abs.2 BGB nicht der Schriftform. Der Empfänger der Kündigung ist jedoch gem. § 174 S.1 BGB berechtigt, die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt. Weist der Empfänger die Kündigung zurück,  ist sie unwirksam. Die Vollmachtsurkunde i.S.d. § 174 BGB muss die Anforderungen der Schriftform gem. § 126 BGB erfüllen.  Da auch hier gilt, dass die Vollmacht im Original mit handschriftlicher Unterschrift vorgelegt werden muss, ist die Vorlage der Vollmacht per SMS, E-Mail oder Fax aus den oben genannten Gründen nicht ausreichend. Auch wenn diese nicht stets erfolgt, muss immer mit einer Zurückweisung des Empfängers gem. § 174 BGB gerechnet werden. Es empfiehlt sich daher, auch die Vollmacht unter Wahrung der Schriftform zu erteilen.

Ausnahme: Elektronische Form

Im Ausnahmefall kann eine formwirksame Kündigung in elektronischer Form erfolgen.

§ 126 Abs.3 BGB bestimmt nämlich, dass die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. In welcher Weise dies zu geschehen hat, regelt § 126a Abs.1 BGB. Danach muss der Aussteller der Erklärung – wenn die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden soll- der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

§ 126a Abs.1  BGB setzt ein elektronisches Dokument voraus. Dieses liegt nur dann vor, wenn es elektronische Daten enthält, die in einem Schriftträger verkörpert sind, der ohne technische Hilfsmittel nicht lesbar ist. Diese Anforderungen erfüllt unstreitig die E-Mail. Ob es sich bei einem Fax um ein elektronisches Dokument handelt, ist umstritten und wird insbesondere von den Gerichten nicht einheitlich beurteilt. Deshalb wird von einer Verwendung eines Faxes als Dokument i.S.d. § 126a BGB abgeraten.  Bei einer Übermittlung einer Erklärung per SMS ist die elektronische Signatur ebenfalls nicht einsetzbar. Haupanwendungsbereich für die elektronische Form ist daher die E-Mail. Auch diese kann die Schriftform jedoch nur ersetzen, wenn

  • der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt
    und
  • das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur entsprechend dem Signaturgesetz versehen wird.

Zu beachten ist außerdem, dass die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form nur in Betracht kommt, wenn der Empfänger damit einverstanden ist.

Abweichende Vereinbarungen sind unzulässig

Eine Vereinbarung der Mietvertragsparteien, durch die das Schriftformerfordernis des § 568 Abs.1 BGB ausgeschlossen, die Form erleichtert oder erschwert wird, ist unwirksam. § 568 Abs.1 BGB ist zwingendes Recht und damit unabdingbar.

Zusammenfassung:

  1. Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf der Schriftform. Diese ist nur gewahrt, wenn die Kündigung handschriftlich unterzeichnet ist und dem Empfänger das Original zugeht. Eine Kündigung, die per E-Mail, SMS oder Fax erfolgt, ist unwirksam.
  2. Bedient sich der Kündigende zur Vornahme der Kündigung eines Stellvertreters, muss dieser die Kündigung handschriftlich unterschreiben. Die Vollmacht bedarf zwar nicht der Schriftform. Es empfiehlt sich jedoch, diese schriftlich zu verfassen, da der Empfänger die Kündigung zurückweisen kann, wenn der Stellvertreter ihm keine handschriftlich unterzeichnete Original-Vollmachtsurkunde vorlegt.
  3. Die Schriftform kann in bestimmten Fällen mit dem Einverständnis des Empfängers durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn ein elektronisches Dokument vorliegt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Dieser Form zugänglich ist unstreitig nur die E-Mail, nicht hingegen die SMS. Ob das Fax der elektronischen Form zugänglich ist, ist umstritten.

48 Antworten auf "Kündigung eines Mietvertrages per E-Mail, Fax oder SMS?"

  • ursula trummer
    25.02.2014 - 21:14 Antworten

    Bei einem Rechtsstreit u.a. wg. Kündigung per Fax unseres ehemaligen Mieters haben wir
    beim Amtsgericht Wittenberg kein Recht bekommen. Es wäre zulässig, per Fax vorweg zu informieren
    und die schriftliche Kündigung, die dann nicht mehr fristgerecht war, hinterherzuschicken.
    Ist es sinnvoll, in Berufung zu gehen? Vielleicht ticken die Uhren in Sachsen-Anhalt ja anders, und wir
    bekommen auch beim Landgericht Dessau kein Recht.

    • Mietrecht.org
      03.03.2014 - 12:20 Antworten

      Hallo Ursula,

      diese Frage sollten Sie am besten von einem Anwalt einschätzen und Beantworten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sven
    27.05.2014 - 08:04 Antworten

    Wie schaut es aus, wenn die Kündigung im Original mit Original Unterschrift fristgerecht, persönlich, unter Zeugen beim Vermieter in den Bürobriefkasten geworfen wurde(am Wochenende), dieser nun jedoch behauptet die Kündigung nie erhalten zu haben?

    • Mietrecht.org
      28.05.2014 - 10:28 Antworten

      Hallo Sven,

      Sie müssen den rechtzeitigen Zugang der Kündigung beweisen, deshalb haben Sie ja auch einen Zeugen mitgenommen, nicht wahr?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Giovanni Sabella
    02.01.2015 - 13:47 Antworten

    Hallo und Guten Tag,

    ich brauche mal einen Rat wegen Kündigung einer Garage.
    Ich habe am 15.10.2014 eine Garage gekündigt obwohl ich dies nicht wollte, der Vermieter hatte sich darauf auch nicht mehr bei mir gemeldet, die Kündigung erfolgte per Fax an den Vermieter, Da ich keinerlei Rückmeldung erhalten habe, habe ich am 02.01.2015 telefonischen Kontakt mit dem Vermieter aufgenommen. Ich habe diesen erklärt , das ich nicht vor hatte die Garage zu kündigen. Jetzt wurde mir ohne Vorankündigung telefonisch mitgeteilt dass ich am Montag die Schlüssel abzugeben habe, in der Garage befinden sich noch von mir persönliche Gegenstände die entfernt müssen. Meine Frage, ist eine Kündigung per Fax wirksam? Mir wurde auch diese nicht schriftlich bestätigt, und der Vermieter hat sich auch nicht mehr bei mir gemeldet zwecks Termin für die Schlüsselübergabe, heute morgen habe ich per Zufall erfahren ( telefonisch ) ich solle bis Montag die Garage leer geräumt zu haben da diese zum 01.01.2015 vermietet wurde. Was kann ich nun tun?

    • Mietrecht.org
      02.01.2015 - 16:09 Antworten

      Hallo Giovanni,

      leider kann ich dem Artikel nicht mehr hinzufügen. Versuchen Sie doch einfach, sich auf die Unwirksamkeit und auf die nicht gewahrte Schriftform zu berufen. Schauen Sie vorab am besten in den Mietvertrag, vielleicht finden Sie da einen Ansatz.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Timo Beckmann
    04.03.2015 - 15:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe meinem Vermieter zum 04.03.2015 auf dem Wege der E-Mail meine Kündigung angezeigt, mit dem Verweis das Original postalisch nachzusenden. Dies erfolgte Zwecks Einhaltung der Frist zum 31.05.2015.

    Mein Vermieter erklärt die Frist nun aber, vor dem Hintergrund das Original bis bis zum 04.03.2015 nicht erhalten zu haben, ungültig.

    Ist dem so? Lt. §568 BGB bedarf die Kündigung der schriftlichen Form. Zur Wahrung der Frist sieht das BGB allerdings keinen verpflichtenden Passus in schriftlicher Form vor.

    Muss ich die Verlängerung Frist zum 31.06.2015 nun kampflos hinnehmen?

    freundlichen Gruß
    Timo Beckmann

    • Mietrecht.org
      04.03.2015 - 15:50 Antworten

      Hallo Timo,

      die Kündigung muss schriftlich (= mit Unterschrift) erfolgen und auch schriftlich + fristgemäß zugehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • M.Schorm
    16.03.2015 - 23:36 Antworten

    Guten Abend, wenn mein Vermieter in den USA lebt, ist dann trotzdem die Schriftform und die Fristen in dargelegter Form in ihrem Artikel einzuhalten? Oder kann ich die Kündigung dann auch als scan einer E-Mail anhängen?

    Danke für Ihre Einschätzung.

    Mit besten Grüßen

    • Mietrecht.org
      17.03.2015 - 08:34 Antworten

      Hallo Herr Schorm,

      wenn Sie nichts anderes vereinbart haben, gibt das BGB.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • R.Schlüter
    17.04.2015 - 10:37 Antworten

    Hallo,
    mein Bruder hat in anderen Dinge Probleme mit seiner eigentlich nicht-mehr-Vermieterin bekommen. Da ich aber den gesamten Kündigungsvorgang abgesichert wissen will, bin ich nun auf die Rechtslage um die Kündigung gestoßen. Die Kündigung des Untermietvertrages erfolgte mündlich, wurde so von der Vermieterin akzeptiert und er ist zum 1. April ausgezogen. Ab diesem Zeitpunkt ist sein damaliges Zimmer auch schon wieder vermietet worden. Ist die Kündigung trotzdem unwirksam?
    MfG R. Schlüter

    • Mietrecht.org
      20.04.2015 - 12:08 Antworten

      Hallo Frau Schlüter,

      ich glaube wir ahnen nicht mal, wie viele Mietverhältnisse “irgendwie” beendet werden. Wenn niemand sich beschwert, geht das in den meisten Fällen auch ohne Probleme.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • T. Schneider
    23.04.2015 - 10:12 Antworten

    Wenn ich eine Kündigung der Mietsache per E-Mail verschicke und daraufhin schriftlich (per Post) eine Bestätigung der Kündigung vom Vermieter bei mir eingeht. Wird der Formmangel in dem Fall geheilt?

  • U. Schindau
    16.06.2015 - 21:47 Antworten

    Guten Tag,

    wenn mein Vermieter sich momentan im Ausland aufhält (noch für die nächsten Monate) ist es dann formgerecht, wenn ich die Kündigung fristgerecht (unter Zeugen) an die im Mietvertrag angegebene Adresse des Vermiters sende, auch wenn dieser diese erst 2-3 Monate später in Empfang nehmen kann? Zeitgleich wurde der Vermieter via Email über die Kündigung inkl. eingescanntem Kündigungsschreiben informiert.

    Vielen Dank für ihre Antwort.

    • Mietrecht.org
      18.06.2015 - 09:48 Antworten

      Hallo Frau Schindau,

      sorgen Sie für eine nachvollziehbare Zustellung an die Postadresse des Vermieters. Wie der Vermieter den Postempfang sicherstellt kann nicht Ihre Sorge sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bernd Brandes
    31.03.2016 - 12:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe meinem Vermieter zum 31.05.2016 schriftlich die Kündigung am 27.02.2016 der Wohnung mitgeteilt. Nur als normalen Brief. Jetzt hat er auf Nachfragen meinerseits gesagt, dass er kein Kündigungsschreiben von mir erhalten hätte. Was mache ich jetzt?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Bernd Brandes

  • Magdalena Steffen
    19.04.2016 - 07:26 Antworten

    Hallo, ist eine Kündigung des Vermieters wirksam, obwohl sie nur per Mail mit Signatur geschickt worden ist? Als Vermieter sind im Mietvertrag 2 Vermieter genannt aber nur einer schickt per Mail die Kündigung und der andere Vermieter wird nichtmal erwähnt. Nur ein “Wir kündigen”? Reicht das für ne wirksame Kündigung aus? MfG M.Steffen

    • Mietrecht.org
      20.04.2016 - 05:04 Antworten

      Hallo Magdalena,

      Ihre Frage wird oben im Artikel behandelt. Lesen Sie am besten nochmals genau nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rene Gerloff
    12.05.2016 - 15:00 Antworten

    Ich habe meinem Vermieter vorab per E Mail die Kündigung geschickt und dann fristgerecht ein Einschreiben mit Rückschein abgesandt, mit der schriftlichen Kündigung. Jetzt hat die Post das Einschreiben verschlampt , was nun.

    • Mietrecht.org
      12.05.2016 - 15:49 Antworten

      Hallo Rene,

      Sie als Mieter müssen den fristgerechten Zugang der Kündigung beweisen. Das einfachste wäre, wenn der Vermieter mitspielt und die Kündigung zu Ihrem Wunschtermin bestätigt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carina
    23.05.2016 - 20:58 Antworten

    Ich habe meinem Vermieter vorab per Mail mitgeteilt, dass ich den Vertrag zum 01.10. kündigen werde und auch noch ein paar Hintergründe genannt. Ich habe außerdem gesagt, dass ihm die förmliche Kündigung noch postalisch zugehen wird.

    Er hat nun per Email u. a. mitgeteilt, dass er die schriftliche Kündigung nicht braucht.

    Handelt es sich um eine wirksame Kündigung wenn mein Vermieter ausdrücklich auf die Schriftform verzichtet oder sollte ich die förmliche Kündigung noch postalisch zustellen lassen?

    Vielen Dank.

    • Mietrecht.org
      23.05.2016 - 23:30 Antworten

      Hallo Carina,

      ich würde immer schriftlich – wie im BGB vorgesehen – und nachweisbar kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael
    31.05.2016 - 12:20 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe am heutigen Tag eine Whatsapp von meinem Mieter erhalten. Inhalt war ein Foto von einem an mich gerichtetes und unterschriebenes Kündigungsschreiben zum 31.08.2016.
    Wie verhält sich die Wirksamkeit dieses Vorgangs???

    • Mietrecht.org
      31.05.2016 - 13:45 Antworten

      Hallo Michael,

      Sie sollten Ihre Mieter auffordern, die Schriftform nach BGB einzuhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carlos
    24.06.2016 - 12:49 Antworten

    Hallo,
    ich wäre sehr dankbar wenn jemand meiner Frage beantworten könnte.
    Vor ca. einem Monat habe ich eine Kündigung mit der Hand verfasst und mit Originalunterschrift versehen, dann habe ich das Blatt bzw. die Kündigung mit dem Handy fotografiert und sie dann anschließend per Whatsapp an meinem Vermieter geschickt. Jetzt habe ich aber ein neues Projekt gefunden und will Doch da bleiben wo ich wohne. Mein Vermieter hat aber die Wohnung weiter vermietet und der nächste Mieter hat schon einen Vertrag in der Hand. Dieser Mieter ist ein Flüchtling und hat auch Probleme damit, eine Wohnung zu finden. Deswegen besteht er jetzt drauf die Wohnung unbedingt zu bekommen und will mir Probleme machen und den Vermieter dazu verleiten, mich zu verklagen.

    Meine Frage ist: Ist meine Kündigung gültig?. Wird mein Vermieter gesetzlich gesehen gewinnen wenn er mich verklagen würde? Letztendlich hat der Vermieter keine originale Kündigung bekommen.

    Vielen Dank für die Antworten im Voraus.

    LG

    • Mietrecht.org
      24.06.2016 - 14:30 Antworten

      Hallo Carlos,

      wie Sie gelesen haben, muss eine wirksame Kündigung schriftlich erfolgen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marlen Dzugan
    03.08.2016 - 16:44 Antworten

    Hallo! Ich habe am 27.7. 2016 eine handschriftliche Kündigung per Einschreiben an den Vermieter gesendet. Nun kam der Brief heute (3.August 2016) von der Post zurück, weil es angeblich die Adresse nicht gibt. Jedoch ist diese Adresse bei Google und auf meinem Mietvertrag zu finden.

    Ich habe nun den Brief und den Briefumschlag mit Rücksendestempel der Post abfotografiert und per Mail an die Hausverwaltung gemailt. Gleichzeitig habe ich die Hausverwaltung aufgefordert, mir die aktuelle Adresse mit zu teilen, damit ich das Originalschreiben erneut zusenden kann.

    Wie ist nun die Rechtslage? Gilt für mich noch der 31.10. oder habe ich nun Pech und die Kündigung wird erst zum 30.11. wirksam?

  • Carola
    19.08.2016 - 12:56 Antworten

    Hallo!

    Ich habe meine Wohnung am 16.8.2016 per Mail gekündigt, habe einen Vertrag, der bis März 2017 läuft.
    Per Mail deshalb, weil mein Vermieter sicher auf einer 3-monatigen Reise befindet. Er hat mir auch schon geantwortet, dass ich erst mit März 2017 das Recht habe, diese Wohnung zu verlassen.

    1.) Habe ich 3 Monate Kündigungsfrist. Nun meine 1. Frage: Wann genau endet diese, wenn ich am 16.8. gekündigt habe?

    2.) Gilt ein Mail ja irgendwie doch und irgendwie auch nicht als geeignete Schriftform für eine Kündigung. Hat mein Vermieter dies nun als akzeptiert erklärt, indem er mir geantwortet hat oder nicht?

    3.) Hat er Sinn, dass ich einen eingeschriebenen Brief noch nachschicke, wenn ich jedoch weiß, dass der Vermieter erst im Oktober wieder da ist?

    Leider ist mein Vermieter bekannt dafür, dass er seinen Mietern das Leben schwer macht, deshalb muss ich bei dieser Kündigung alles genau beachten.

    VIelen Dank für Ihre Hilfe!

    Carola

  • Bischoff Kati
    26.09.2016 - 12:40 Antworten

    Hallo,
    wir haben ein Problem, wir mussten unsere viel zu teure Wohnung wieder kündigen. Die Vermieterin will das geld der Miete am 15. eines jeden Monats jedoch haben wir beide erst unser Geld am 28 eines jeden Monats.
    So hängen wir immer 14 Tage hinterher und zwei mieten auf einmal schaffen wir nicht um die 2 Wochen aufzuholen. Desweiteren haben wir ein Probnlem damit die Kaution aufzubringen. Mündlich war abgemacht wir können sie abzahlen monatlich, jedoch nach dem wir nun entscheiden haben wieder auszuziehen bevor wir noch mehr Probleme bekommen weiss die wärte Vermieterin davon natürlich nichts mehr.
    Wir haben leider per Mail gekündigt, die Kündigung versehen mit unseren Unterschriften eingescannt und ihr per Mail gesendet. Nun kam ein schreiben, sie aktzeptiere die Kündigung nicht, bzw nur wenn wir die Kündigung inklusive der vollen Mietkaution an sie entrichten. Sollte dies so nicht geschehen müssen wir bis zum 30.12 . hier zahlen ob wir wollen können oder nicht. Ist dies so rechtens ?
    Über eine Antwort wären wir Ihnen sehr dankbar

    • Mietrecht.org
      26.09.2016 - 14:41 Antworten

      Hallo Kati,

      eine Kündigung muss immer in Schriftform erfolgen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sonja Weiser
    28.10.2016 - 16:57 Antworten

    Hallo, mein Mann und ich haben gemeinsam eine Wohnung gemietet und wir haben beide unterschrieben. Bei einer Kündigung des Mietverhältnisses – langt da auch eine Unterschrift?
    Danke für eine Antwort
    Sonja

    • Mietrecht.org
      29.10.2016 - 13:18 Antworten

      Hallo Sonja,

      der Vertrag muss von allen Mietern gekündigt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tom
    29.04.2017 - 14:41 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt!

    Ich miete seit über zehn Jahren eine Halle, welche kein Wohnraum darstellt. Der Mietvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr automatisch, sollte keine der Parteien den Mietvertrag drei Monate vor Ende des nächsten Verlängerungszeitraumes(jeweils der 01.08.)kündigt.

    Meine Fragen dazu:

    1.Gilt für diese Halle auch die verlängerte Kündigungsfrist gemäß der 5 bzw mehr als 8 Jahre Staffelung , hier also ab 8 Jahren mit einer Kündigungsfrist auf dann neun Monate?

    2. Muss das Kündigungsschreiben, wie im BGB aufgeführt, einen anerkannten Grund erhalten?

    3. Gilt für die Halle evtl ein Vorkaufsrecht?

    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      29.04.2017 - 16:02 Antworten

      Hallo Tom,

      wir sprechen wohl über eine Gewerbefläche, nicht über eine Wohnung. Das ist ein großer Unterschied. Als Gewerbemieter sind Sie nicht so geschützt wie ein Wohnungsmieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Miles
    14.06.2017 - 10:57 Antworten

    Hallo!

    Ich habe die Kündigung meiner Mietwohnung fristgerecht, handschriftlich signiert, dem Vermieter, postalisch zugesandt. Ich erhielt das vom Vermieter unterzeichnete Dokument auch postalisch zurück. Nur handelt es sich bei diesem Dokument um eine Kopie des, vollständig unterzeichneten, Kündigungsschreibens. Das Original hat also der Vermieter. Im Falle eines Streits ist mein Dokument nicht rechtskräftig oder?
    Sollte ich das Original anfordern?

    Vielen Dank für deine Antwort und Grüße!

  • Fabienne Wagner
    30.01.2018 - 08:29 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir möchten unsere Wohnung fristgerecht kündigen, haben von unserer Vermieterin aber nur eine Handynumer. Auf dem Mietvertrag steht keine Adresse drauf. Unsere Vermieterin lebt in Südamerika. Wie können wir richtig kündigen?

    Mit freundlichen Grüßen
    F. Wagner

  • Ellen
    08.09.2018 - 01:33 Antworten

    Hallo, bei mir ist so… ich gehe immer an meinen Briefkasten und da befindet sich immer unanständig Sachen drin.

    Ist es möglich das ich meine Wohnung vorzeitig zu kündigen?

    Mit freundlichen Grüßen
    E. Schi…

    • Mietrecht.org
      08.09.2018 - 13:01 Antworten

      Hallo Ellen,

      ich weiss leider nicht, was in Ihrem Briefkasten ist und ob diese Belästigung ggf. für eine außerordentliche Kündigung genügt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • R. G.
    24.09.2018 - 11:03 Antworten

    Hallo und Guten Tag, ich als Mieter stehe auch kurz vor der Kündigung eines (Gewerbe)mietvertrages. Wäre die Kündigung per Fax rechtswirksam wenn diese vom Vermieter schriftlich per Fax oder E-Mail rückbestätigt und akzeptiert wird?

    Vielen Dank und schöne Grüße.

  • Johanna
    16.03.2019 - 06:51 Antworten

    Guten Tag,

    Ich habe eine Frage, mir wurd mein untermietverhältnis per Whatsapp gekündigt, während ich im Krankenhaus war.

    Meine Mitbewohnerin hat das Einschreiben mit der Kündigung(die sie selbst verfasst hat) selber entgegengenommen und unterschrieben. Ist die Kündigung dann zulässig?

    Danke im voraus.
    Mfg

  • Ray
    29.03.2019 - 14:25 Antworten

    Welche Schriftform ist denn für die sonstige Kommunikation in dem Bereich notwendig, wenn der Mieter z.B. eine Kündigung wegen irgendeines Fehlers zurückweist. Muss auch diese Zurückweisung per Papier mit Originalunterschrift mit Zeugen geschickt werden??

  • Gitte Behrendt
    10.07.2023 - 18:29 Antworten

    Guten Tag,
    mein Vermieter hat mir per WhatsApp meine Wohnung nach 19 Jahren Mietverhältnis gekündigt. Hamburger Mietvertag.
    Es soll erst Saniert werden und danach hat er ohne Angabe von Gründen auf Eigenbedarf gekündigt.
    Schriftlich habe ich nichts erhalten…
    Ich habe eine Frist von einer Woche bekommen um auf sein Angebot von 3000€ Umzugshilfe und 2500€ Mieterlass zu reagieren.
    Bin heute erst mal in den Mieterschutzbund eingetreten.
    Ist das Rechtskräftig?
    Danke für Informationen
    Mit freundlichen Grüßen
    G:B

    • Mietrecht.org
      10.07.2023 - 18:36 Antworten

      Hallo Gitte,

      siehe Artikel oben: “Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf der Schriftform. Diese ist nur gewahrt, wenn die Kündigung handschriftlich unterzeichnet ist…”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tanja
    26.10.2023 - 19:10 Antworten

    Guten Tag,

    mein gewerblicher Mietvertrag läuft zum 30.04.2024 aus. Er war für 5 Jahre abgeschlossen. Ich möchte jetzt gerne kündigen und habe 6 Monate Kündigungsfrist einzuhalten. Nach meiner Berechnung wäre das jetzt zum 31.10.23. Liege ich da richtig?

    Ich habe jetzt die Befürchtung, dass es eng wird mit der Übergabe des Kündigungsschreiben. Der Vermieter wohnt in demselben Objekt. In den Briefkasten stecken, genügt ja nicht. Ich könnte morgen noch ein Einschreiben rausschicken, weiß aber nicht ob das noch rechtzeitig durch den Feiertag und Wochenende ankommt. Genügt aber eigentlich , wenn der Vermieter es darauf anlegt, auch nicht. Ich möchte eigentlich ein persönliches Gespräch mit dem Vermieter führen und ihm dabei die Kündigung vorlegen mit der Bitte den Erhalt zu unterschreiben. Nun sind seine Frau und er gleichermaßen Vermieter. Müssen beide den Erhalt unterschreiben?

    Sollte das jetzt alles nicht mehr rechtzeitig mit der Übergabe klappen, der Vermieter will das ganze Gebäude in dem sich mein Laden befindet umfangreich sanieren. Das Gebäude wird eingerüstet usw. und die Straße soll auch noch erneuert werden, hätte ich dann ein außerordentliches Kündigungsrecht?
    Der Mietvertrag würde sich um weitere 5 Jahre verlängern, allerdings nicht automatisch sondern nach vorheriger Absprache.

    Vielen Dank für eine Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      26.10.2023 - 21:16 Antworten

      Hallo Tanja,

      Sie müssen die fristgerechte Zustellung beweisen. Das geht m.E. am einfachsten mit einem Zeugen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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