Mieter die eine neue Wohnung mieten wollen, haben einen Anspruch gegen den Vermieter auf die Aushändigung des Energieausweises. Verweigert er das, dürfen sich die Mieter wehren, denn nach der sog. Energieeinsparverordnung (EnEV) ist das eine gesetzliche Pflicht: Vermieter müssen bei Neuvermietungen einen Energieausweis vorzeigen. Doch was können Mieter tun, wenn der Vermieter die Aushändigung des Energieausweises verweigert?
Der nachfolgende Artikel zeigt Mietern, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben.
Inhalt: Vermieter verweigert den Energieausweises – Was tun als Mieter?
I. Wann besteht der Anspruch auf den Energieausweis?
II. Mieter mindern, wenn Energieausweis fehlt?
III. Schadensersatz, wenn Energieausweis fehlt?
IV. Anzeige des Vermieters, wenn er Energieausweis verweigert?
I. Wann besteht der Anspruch auf den Energieausweis?
Vermieter haben bereits in der Immobilienanzeige die Daten aus dem Energieausweis anzugeben und ihn dann spätestens bei der Wohnungsbesichtigung vorzuzeigen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2017, Az.: I ZR 232/16: Auch wenn ein Makler beauftragt wurde!).
Der Mieter, der die Zusage für den Mietvertragsabschluss bekommt, hat darüber hinaus einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm den Energieausweis übergibt — im Original oder in Kopie.
Ausnahmsweise keinen Energieausweis brauchen Vermieter nur bei bestehenden Mietverhältnissen und z.B. bei der Vermietung von Gebäuden mit weniger als 50 qm Nutzfläche und Ferienhäusern. Weitere allgemeine Informationen zum Thema Energieausweis finden Sie in dem Artikel: Energieausweis bei Vermietung – Was muss ich wissen?
II. Mieter mindern, wenn Energieausweis fehlt?
Nein. Das geht nicht. Verweigert der Vermieter die Aushändigung des Energieausweises kann man die Miete nicht mindern. Der Grund ist, dass der Anspruch des Mieters auf Vorlage des Energieausweises keine mietvertragliche Pflicht ist, sondern eine ordnungsrechtliche auf Grundlage des § 16 EnEV. Für die Möglichkeit der Mietminderung, muss der Vermieter allerdings gegen eine mietvertragliche Pflicht verstoßen haben, die zu einem Mangel an der Mietwohnung führt. Nur dann kann man als Mieter mindern.
III. Schadensersatz, wenn Energieausweis fehlt?
Nein. Mieter können keinen Schadensersatz vom Vermieter verlangen, weil dieser die Aushändigung des Energieausweises verweigert.
Allerdings kann ein Mieter einen Schadensersatzanspruch haben, wenn die Angaben des Vermieters zum Energieverbrauch der Mietwohnung absichtlich (wissentlich) falsch waren und der Mieter die Wohnung gar nicht gemietet hätte, wenn er den tatsächlichen Energieverbrauch gekannt hätte. Je nach Einzelfall kann der Mieter dann einen Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung geltend machen. Der Vermieter haftet für falsche Angaben zum Energieverbrauch, selbst wenn die falschen Angaben im Energieausweis stehen.
IV. Anzeige des Vermieters, wenn er Energieausweis verweigert?
Das geht. Als Mieter bzw. zukünftiger Mieter ist man berechtigt, jeden Vermieter wegen eines Verstoßes gegen § 16 EnEV anzuzeigen, wenn er die Aushändigung des Energieausweises oder die Vorlage bei der Wohnungsbesichtigung verweigert. Nach dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) werden in solchen Fällen für die jeweiligen Vermieter Bußgelder bis zu 15.000,00 € festgesetzt.
In der Praxis reicht es daher oft schon, wenn Mieter den Vermieter schriftlich zur Aushändigung des Energieausweises auffordern und darin die Anzeige wegen Verstoßes gegen § 16 EnEV unter Verweis auf die Bußgeldhöhe androhen.
V. Folgen für den Mietvertrag
Die Wirksamkeit des Mietvertrages wird nicht beeinträchtigt, da sie nicht von der Vorlage des Energieausweises abhängt. Es besteht keine mietvertragliche Pflicht zur Vorlage. Mietvertragliche Ansprüche auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz hat der Mieter nicht, wenn der Vermieter die Aushändigung des Energieausweiseses verweigert (vgl. oben unter II.).
Zeigt ein Mieter den Vermieter wegen der Verweigerung der Aushändigung des Energieausweises an, hat das ebenfalls keine Rechtswirkungen für den Bestand des Mietvertrags.
VI. Zusammenfassung
Verweigert der Vermieter die Aushändigung des Energieausweises bleibt für Mieter als einziges Druckmittel die Androhung einer Anzeige bzw. die Anzeige des Vermieters wegen Verstoßes gegen § 16 EnEV. Gibt der Vermieter den Energieausweis nicht an dem Mieter heraus, droht ein ordnungsrechtliches Bußgeld.
27.09.2023 - 22:37
Mein Vermieter kann seid Jahren kein Energieausweis vorlegen.Aber er hat die Miete angezogen.Eigendlich ist dies doch nicht gestattet.
28.09.2023 - 09:22
Hallo Marina,
wann Sie Anspruch auf Aushändigung haben, lesen Sie hier: https://www.mietrecht.org/mietvertrag/vermieter-verweigert-energieausweis/#I
Viele Grüße
Dennis Hundt
14.03.2024 - 10:50
Ich habe zur Besichtigung eines Mietobjektes keinen Energieausweis von meinem (damals potentiellen) Vermieter vorgelegt bekommen. Man versprach mir das aber bis zum Einzugstermin nachzuholen. So ist es dann auch geschehen. Das sehr alte Haus wies erstaunlich gute Verbrauchswerte (Gas) auf und kommt auf eine Klassifizierung zwischen C bis D. Wochen später habe ich dann – rein zufällig – die tatsächlichen Verbrauchswerte (Gas kWh) der vergangenen Jahre in Erfahrung bringen können, die extrem von den im Energieausweis angegeben Werten abweichen. Anstatt die tatsächlichen Verbrauchswerte einzutragen, hatte man geschönte Werte eingetragen. Für mich klingt das schwer nach Betrug oder zumindest arglistiger Täuschung. Tatsächlich liegt das Haus bei einer Energieklasse H und schlechter. Im weiteren verlauf kam es zu einer Klage, die von einem AG wie folgt abgewiesen wurde: da man mir bei der Besichtigung des Hauses keinen Energieausweis vorgelegt hatte, ich das Objekt aber angemietet habe, gilt der Grundsatz. gemietet wie gesehen. Der fingierte (gefälschte) Ausweis scheint niemanden hier in dieser Republik zu interessieren. Solche Leute (Vermieter) werden motiviert, weiter zu be…..
14.03.2024 - 13:40
Hallo Harald,
danke für das Teilen Ihrer negativen Erfahrung.
Viele Grüße
Dennis Hundt