In einem Großteil aller Mietverträge befinden sich heutzutage sog. Kleinreparaturklauseln, mit denen der Mieter verpflichtet wird, die Kosten für Reparaturen an bestimmten Gegenständen in bestimmtem Umfang zu tragen. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass eine solche Kleinreparaturklausel im Mietvertrag fehlt.
Weitaus öfter allerdings ist es der Fall, dass eine vorhandene Kleinreparaturklausel unwirksam ist. Da auch eine unwirksame Kleinreparaturklausel als nicht existent anzusehen ist, stellt sich in beiden Fällen die Frage, wer die Kosten für Kleinreparaturen zu übernehmen hat. Denn auch im Falle einer fehlenden oder unwirksamen Kleinreparaturklausel werden Mieter nicht selten von ihren Vermietern mit den Kosten für Kleinreparaturen belastet.
Dieser Beitrag soll darüber aufklären, wer die Kosten für Kleinreparaturen zu tragen hat, wenn der Mietvertrag keine oder eine unwirksame Klausel enthält. Außerdem beschäftigen wir uns mit der relevanten Frage, was der Mieter tun kann, wenn er die Kosten für Kleinreparaturen zu Unrecht übernommen hat.
Kleinreparaturen: Es empfiehlt sich ein Blick in den Mietvertrag
Steht eine Kleinreparatur an oder ist sie bereits durchgeführt worden und stellt sich die Frage der Kostentragung, sollte zunächst durch einen Blick in den Mietvertrag geklärt werden, ob dieser eine Kleinreparaturklausel enthält. Ist eine solche nicht vorhanden, stellt sich unmittelbar die im Folgenden erörterte Frage, welche Vertragspartei kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Kosten zu tragen.
Jede Kleinreparaturklausel sollte auf ihre Wirksamkeit überprüft werden
Ist im Mietvertrag jedoch eine Kleinreparaturklausel enthalten, sollten weder Mieter noch Vermieter selbstverständlich davon ausgehen, dass die Kosten vom Mieter zu tragen sind. Bevor ein Mieter die Kosten für Kleinreparaturen übernimmt bzw. der Vermieter ihn hierzu auffordert, ist eine Überprüfung der Wirksamkeit der Klausel dringend anzuraten. Eine Vielzahl von Klauseln entspricht nämlich nicht den von der Rechtsprechung im Laufe der Jahre entwickelten strengen Wirksamkeitsanforderungen. Wie eine Kleinreparaturklausel ausgestaltet sein muss, um wirksam zu sein und wann es sich überhaupt um eine Kleinreparatur handelt, erfahren Sie im Artikel: „Kleinreparaturen im Mietrecht – Was Mieter und Vermieter wissen müssen.“
Fehlt eine Kleinreparaturklausel oder ist sie unwirksam, gelten die gesetzlichen Vorschriften
Aus § 535 BGB ergibt sich eine Verpflichtung des Vermieters zur Kostentragung für Kleinreparaturen im Falle einer fehlenden oder unwirksamen Kleinreparaturklausel
Aus der zitierten Vorschrift des § 535 Abs.1 S.2 BGB folgt unmittelbar die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, alle Schäden und Verschlechterungen der Mietsache auf eigene Kosten zu beseitigen. Diese Verpflichtung umfasst nicht nur die Durchführung, sondern auch die Kostentragung für Kleinreparaturen.
Von dem Grundsatz der Kostentragungspflicht des Vermieters gibt es Ausnahmen
§ 535 Abs.1 S.2 BGB bestimmt zwar, dass der Vermieter auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen hat, dass sich die Wohnung in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet. Dies bedeutet aber nicht, dass der Mieter von jeglicher Beteiligung an den Kosten für notwendige Reparaturen grundsätzlich und immer befreit ist. Von einem Vermieter kann nicht erwartet werden, dass er selbst dann die Kosten für Reparaturen übernimmt, wenn der Mieter mit der Mietsache nicht sorgsam umgegangen ist.
Der Mieter hat die Kosten für Kleinreparaturen auch ohne Kleinreparaturklausel selbst zu tragen, wenn der Reparaturbedarf nicht mehr als Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache angesehen werden kann
Das Gesetz enthält in § 538 BGB eine Regelung, aus der ersichtlich ist, wo die Grenze verläuft zwischen der Erhaltungspflicht des Vermieters und der Verpflichtung des Mieters, selbst für die Beseitigung von Schäden aufzukommen. Dort heißt es nämlich, dass der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat. Wenn das Gesetz klarstellt, dass der Mieter nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden soll, wenn er die Mietsache vertragsgemäß nutzt und es zu üblichen Abnutzungserscheinungen kommt, heißt dies im Umkehrschluss, dass der Mieter dann für die Beseitigung von Schäden und damit auch für die Reparaturkosten aufzukommen hat, wenn der Reparaturbedarf dadurch entsteht, dass der Mieter die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs schuldhaft überschreitet. In diesem Fall macht sich der Mieter wegen Verstoßes gegen seine mietvertragliche Pflicht, mit der Mietsache sorgsam umzugehen, schadensersatzpflichtig. Ist der Reparaturbedarf also Folge dieser Vertragsverletzung, muss der Mieter selbst für die Reparaturkosten aufkommen.
Der Mieter kann zu Unrecht erstattete Reparaturkosten zurückverlangen
Der Rückerstattungsanspruch verjährt in sechs Monaten ab der Beendigung des Mietverhältnisses
Steht dem Mieter ein bereicherungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch zu, sollte er die Verjährungsfristen beachten. Der Rückerstattungsanspruch unterliegt nämlich der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs.2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. 5. 2011, Az.: VIII ZR 195/10 für die Verjährung des Erstattungsanspruchs im Falle unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln). § 548 Abs.2 BGB stellt eine Ausnahme von der Regelverjährung des § 195 BGB dar. Während die Regelverjährungsfrist drei Jahre beträgt und gem. § 199 Abs.1 BGB erst am Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, beträgt die Verjährungsfrist des § 548 Abs.2 BGB nur sechs Monate und beginnt mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu laufen. Endet das Mietverhältnis früher als die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, führt die Anwendung des § 548 Abs.2 BGB zu einer Verkürzung der üblichen Verjährungsfrist. Besteht das Mietverhältnis allerdings nach der Entstehung des Rückerstattungsanspruches des Mieters länger fort, kann durch die Anwendung des § 548 Abs.2 BGB das Ende der Verjährungsfrist weit über den in den §§ 195, 199 Abs.1 BGB genannten Zeitpunkt hinaus nach hinten verschoben werden. Aus diesem Grund wird vereinzelt vertreten, dass es sich bei der Verjährungsfrist des § 548 Abs.2 BGB nur um eine Höchstfrist handelt und die 3-jährige Frist des § 195 BGB immer dann gilt, wenn sie im Einzelfall kürzer ist. Deshalb sollte der Mieter sicherhaltshalber auch bei länger fortbestehendem Mietverhältnis die Regelverjährungsfrist der §§ 195,199 BGB nicht überschreiten.
Fazit und Zusammenfassung:
- Enthält ein Mietvertrag keine Kleinreparaturklausel oder ist diese unwirksam, ist grds. der Vermieter verpflichtet, die Kosten für die Kleinreparatur zu tragen.
- Ist die Kleinreparatur allerdings deshalb notwendig geworden, weil der Mieter schuldhaft die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten hat, ist der Mieter auch ohne mietvertragliche Kleinreparaturklausel verpflichtet, die Reparaturkosten zu übernehmen.
- Hat der Mieter seinem Vermieter die Kosten für die Kleinreparatur erstattet, obwohl er hierzu mangels (wirksamer) Kleinreparaturklausel nicht verpflichtet war, kann der Mieter den in Unkenntnis der fehlenden Verpflichtung an seinen Vermieter gezahlten Betrag (spätestens) bis zu sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückverlangen.
Hinweis: Hier finden Sie den ausführlichen Hauptartikel zum Thema Kleinreparaturen im Mietrecht.
03.03.2017 - 13:04
Ich bewohne seit 1984 eine Mietwohnung, jetzt ist die Mischbatterie der Spüle defekt. Laut Aussage des Vermieters soll ich diese bezahlen, nur das auswechseln würde übernommen werden. In meinen Mietvertrag steht aber das die Wohnung mit Spüle ausgestattet ist und ich dem zu folge bei Auszug diese auch hier lassen muss.Wer ist nun dafür verantwortlich?
03.03.2017 - 15:37
Hallo Carla,
wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, muss der Vermieter für die Instandhaltung sorgen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
28.01.2019 - 11:01
Frage zur NK-Abrechnung:
Für den Zeitraum 01.10.2016-30.09.2017 haben wir kürzlich im November 2018 erst die NK Abrechnung erhalten.
Wir meinen erstmal ist die Jahresfrist nicht eingehalten worden. Des Weiteren ist eine Kleinreperatur von anteilig 100 EUR als Posten aufgeführt. Ich denke aber das dies nicht rechtens ist.
Die Reparatur bezieht sich auf die Therme in der Wohnung und belief sich auf insgesamt 260 EUR und wir sollen 100 EUR nun zahlen. Im Mietvertrag ist keine Kleinreparaturklausel vereinbart (Mietvertrag aus 2009)
Wir müssen doch nicht zahlen, oder?
Vielen Dank für Ihre Rückantwort.
28.01.2019 - 13:44
Hallo Timo,
verweisen Sie auf die Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung und auf die Instandhaltungspflicht des Vermieters.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24.10.2022 - 16:22
Hallo,
mein Vermieter verlangt die Übernahme von Kleinreperaturen obwohl diese nicht im Mietvertrag vereinbart wurden sind.
Wie gehe ich am besten vor?
Viele Grüße
Michael
24.10.2022 - 19:06
Hallo Michael,
weisen Sie darauf hin, dass nach BGB der Vermieter für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich ist.
Viele Grüße
Dennis Hundt