Das gute alte Fahrrad ist immer wieder Streitthema zwischen Vermieter und Mieter. Gbit es keine ausgewiesene Abstellmöglichkeit, ist der gewählte Fahrradstellplatz der Mieter ein Dorn im Auge des Vermieters. Die Fahrräder stehen im Weg. Für Mieter ist das ein schweres Los und daher fragen sich nicht wenige, ob es nicht ein generelles Anrecht für Mieter auf einen Fahrradstellplatz gibt. Hat man eine Wohnung gemietet, muss man ja schließlich auch die Möglichkeit haben sein Fahrrad an einem geeigneten hausnahen Ort abzustellen. Oder nicht?
Der nachfolgende Artikel erklärt, ob Mieter ein Anrecht auf einen Fahrradstellplatz haben und wo Sie Ihr Fahrrad abstellen dürfen?
Inhalt: Besteht ein Anrecht auf Fahrradstellplatz für Mieter?
I. Recht auf Fahrradstellplatz für Mieter
II. Miete mindern weil Fahrradkeller fehlt?
III. Wo dürfen Mieter das Rad abstellen: Hauseingang, Keller, Treppenhaus, eigene Wohnung
I. Recht auf Fahrradstellplatz für Mieter
Im Mietrecht gibt es kein Anrecht auf einen Fahrradstellplatz für Mieter. Eine Mietwohnung muss auch nicht immer einen dazugehörigen Keller haben und nicht jedes Mietshaus braucht einen Fahrradkeller. Das bedeutet, Mieter können nichts dagegen tun, wenn ein Fahrradstellplatz fehlt. Vermieter müssen keinen Fahrradstellplatz für die Mieter schaffen.
Das gilt auch, wenn ein Fahrradstellplatz im Mietvertrag zugesichert ist. Allerdings können Mieter in einem solchen Fall die Miete mindern.
II. Miete mindern weil Fahrradkeller fehlt?
Fehlt ein vertraglich vereinbarter Fahrradstellplatz oder kann dieser nicht mehr genutzt werden, hat der Mieter das Recht die Miete zu mindern.
Ist die Nutzung eines zugesagten Fahrradstellplatzes nicht (mehr) möglich führt das zu einem Minderungsrecht des Mieters nach § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). So entschied z.B. das Amtsgericht (AG) Menden, in einem Fall in dem ein Mieter den allgemeinen Fahrradkeller nicht mehr benutzen durfte, obwohl mit ihm die Nutzung des Fahrradkellers im Mietvertrag vereinbart war (vgl. AG Menden, Urteil v. 07.03.2007, Az. 4 C 407/06).
Das Gericht sah in dem Fehlen eines nutzbaren Fahrradstellplatzes einen Mangel und erklärte: Der Mangelbegriff des § 536 BGB bezieht sich nicht nur auf Mängel in der Mietwohnung, sondern auch auf alle mitvermieteten Sachen einschließlich Treppenhaus, Flur, Keller, Dachboden usw. (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 536 BGB Rn. 39). Darüber hinaus erstreckt sich die Mängelhaftung auch auf Nebenleistungen, die der Vermieter im Rahmen der Gebrauchsgewährung schuldet. Wird die Mitbenutzung eines Fahrradkellers zugesagt, ist der Vermieter insoweit zur Gebrauchsgewährung verpflichtet. Die Nichtgewährung des Gebrauchs führt zur Mängelhaftung und rechtfertigt eine Mietminderung (vgl. AG Menden, Urteil v. 07.03.2007, Az.: 4 C 407/06)
Die Höhe der möglichen Mietminderung für die Entziehung der Abstellmöglichkeit in einem Fahrradkeller beziffert das AG Menden mit 2,5 %. So entschied auch das Landgericht (LG) Berlin in einem ähnlichen Fall bezüglich der Unbenutzbarkeit eines Fahrradschuppens (vgl. LG Berlin, Urteil vom 04.02.1993, Az.: 67 S 176/92).
III. Wo dürfen Mieter das Rad abstellen: Hauseingang, Keller, Treppenhaus, eigene Wohnung?
Selbst wenn man im Einzelfall ein Minderungsrecht hat, löst das für Mieter aber oft nicht das Problem. Gibt es keinen Fahrradstellplatz und keinen Fahrradkeller, bleibt die Frage, wohin mit dem Rad.
Die Antwort ist: Es kommt auf die Gegebenheiten vor Ort an. Mieter dürfen alle Gemeinschaftsflächen nutzen (z.B. Innenhof, Keller, Treppenhaus). Wichtig ist nur, dass die Durchgänge und Zugänge frei bleiben. Andere Mieter dürfen also durch abgestellte Fahrräder nicht behindert werden. Mieter können ihre Fahrräder grds. auch mit in die eigene Wohnung nehmen, wenn es keine anderen zumutbaren Abstellmöglichkeiten gibt
Vermieter dürfen ihren Mieter das Abstellen der Fahrräder auch nicht uneingeschränkt verbieten, wenn es keinen zumutbaren Fahrradstellplatz für Mieter gibt (LG Hannover, 17.10.2005, Az.: 20 S 39/05). Was zumutbar ist, ist einzelfallabhängig.
Mehr zum Thema lesen Sie hier:
- Wo dürfen Mieter Fahrräder abstellen? Hof, Treppenhaus, Kellerflur? und
- Darf der Mieter sein Fahrrad mit in die Wohnung nehmen?
IV. Fazit und Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für Mieter kein Anrecht auf einen Fahrradstellplatz besteht. Es gilt:
- Vermieter können sich nicht zur Errichtung eines Fahrradkellers, Fahrradständers oder Fahrradstellplatzes zwingen lassen.
- Mieter haben aber das Recht beim Fehlen eines Fahrradkellers oder Fahrradschuppens die Miete um 2, 5 % zu mindern, wenn die Nutzung desselben vertraglich zugesichert wurde.
- Gibt es keine ausgewiesenen Abstellmöglichkeiten für die Fahrräder der Mieter können Mieter geeignete Gemeinschaftsflächen als Fahrradstellplatz benutzen.
08.10.2022 - 16:58
Wohne in einem Mietshaus. Bei uns ist ohne Ankündigung einfach der Fahrradkeller zur Whg umgebaut wurden. Habe mich schriftich erkundet, ob es einen neuen Fahrradraum gibt.Nein .muss auf der Straße vorm Haus abgestellt werden. ist aber nicht in Ordnung.Wenn das Fahrrad vorm Haus auf der Straße geklaut wird ,steht man selber blõd da.
Wann wird denn dazu ein Gesetz rauskommen das der Vermieter die Pflicht hat das ein Fahrradraum im Haus besteht und nicht einfach als Wohnraum umgebaut wird.