Vielen Vermietern ist sie schon seit ihrer Einführung im Jahr 2015 ein Dorn im Auge: die Mietpreisbreme. Die Möglichkeit des Vermieters von Wohnraum, die Höhe der Miete zu beeinflussen, ist durch die Mietpreisbreme stark beschränkt, indem sie bestimmt, dass die Miete in bestimmten Gebieten zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf. Es gibt daher wohl kaum einen Vermieter, der nicht das Ende der Mietpreisbreme herbeisehnt. Und tatsächlich war das Ende der Mietpreisbremse auch zum Greifen nahe. Der bisher geltende § 556d BGB bestimmt nämlich in seinem Abs.2 S.4, dass eine Mietpreisbegrenzungsverordnung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten muss. Nun hat zwar der inzwischen ehemalige Bundesjustizminister Buschmann einen Gesetzentwurf vorgelegt, der eine Verlängerung der Mietpreisbreme bis Ende 2028 vorsieht. Ob das geplante Gesetz auch tatsächlich zu Stande kommt, ist nach dem Ampel-Aus allerdings fraglich. Wir informieren Sie, was geplant war und warum die Umsetzung scheitern könnte.
Was genau geplant war
Der Gesetzentwurf des bislang unter Justizminister Buschmann geführten Justizministeriums regelt sowohl den zeitlichen Anwendungsbereich einer Mietpreisbegrenzungsverordnung i. S. d. § § 556d Abs.2 BGB, die für die Anwendbarkeit der Mietpreisbreme erforderlich ist, als auch die Anforderungen, die an deren Begründung zu stellen sind.
Vorgesehen ist zum einen, dass eine Mietpreisbegrenzungsverordnung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft treten muss.
Nach der geplanten Änderung des § 556d BGB werden außerdem die Anforderungen verschärft, die an die Begründung einer Mietpreisbegrenzungsverordnung gestellt werden. Diese Verschärfung bezieht sich auf solche Fälle, in denen ein Gebiet, dass bereits in der Vergangenheit den Vorschriften der Mietpreisbremse unterlag, erneut zu einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt erklärt wird. In diesen Fällen – so sieht es der Gesetzentwurf vor- soll sich aus der Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung zusätzlich ergeben, welche Abhilfemaßnahmen zur Entspannung des Wohnungsmarktes bereits ergriffen wurden und weshalb auch unter Berücksichtigung dieser Abhilfemaßnahmen die Anwendung der Metpreisbremse weiterhin oder erneut erforderlich ist.
Nach dem Ampel – Aus – Umsetzung könnte scheitern
Nach dem Scheitern der Ampelkoalition erscheint es mehr als fraglich, ob das geplante Gesetz überhaupt zu Stande kommen wird. Die aus der Koalition ausgeschiedene FDP war bereits von Anfang an gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse. Der vorgelegte Gesetzentwurf stellte einen Kompromiss dar, den die FDP einerseits mit der SPD und den Grünen andererseits ausgehandelt hatte, die gerne noch weitreichendere Veränderungen zu Gunsten der Mieter durchgesetzt hätten. Mit den Stimmen der FDP, ohne die SPD und Grüne im Bundestag keine Mehrheit haben, können die verbliebenen Koalitionspartner nicht rechnen. Ob sich noch in dieser Legislaturperiode anderweitig eine Mehrheit finden wird, erscheint mehr als fraglich. Es wird wohl entscheidend auf das Stimmverhalten der Union ankommen, die zwar an der Regierung war als die Mietpreisbremse eingeführt wurde, die sich aber nicht klar für die Verlängerung der Mietpreisbremse ausgesprochen hat. Eine Verabschiedung des geplanten Gesetzes nach den für Ende Februar 2025 angesetzten Neuwahlen erscheint ebenso fragwürdig, da von erheblich veränderten Mehrheitsverhältnissen zu Gunsten der Union auszugehen ist.
Doch an dann, wenn sich im Bundestag eine Mehrheit für die Verlängerung der Mietpreisbremse aussprechen würde, stünde das Gesetz nicht auf sicheren Füßen. Der Eigentümerverband „Haus und Grund“ hat bereits vor dem Scheitern der Ampelkoalition angekündigt, gegen das Gesetz vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Dieses hatte die Mietpreisbremse im Jahr 2019 zwar für verfassungskonform erklärt. Dass die Karlsruher Richter erneut zu Gunsten der Mieter entscheiden würden, ist allerdings nicht sicher.
Schreiben Sie einen Kommentar