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Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung: Bei Vermietermehrheit von allen Vermietern (LG Berlin, Beschluss vom 25.04.2023 – 67 S 223/20)

Dass eine Mietwohnung von mehreren Mietern angemietet wird, ist keine Seltenheit. Nicht weniger häufig kommt es vor, dass auf der Vermieterseite mehrere Vermieter am Vertrag beteiligt sind. Man spricht in diesem Fall von einer sog. Vermietermehrheit. Auch in solchen Fällen bleibt es selbstverständlich nicht aus, dass Mieter und Vermieter miteinander in Streit geraten und es im schlimmsten Fall zu einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen kommt. Treten in einem solchen Fall alle Vermieter als Kläger auf und verlangen vom Mieter die Erfüllung des Anspruchs an alle Vermieter, gibt es – zumindest in prozessualer Hinsicht – in der Regel keine Probleme. Anders sieht es hingegen aus, wenn nur einer von mehreren Vermietern den oder die Mieter ausschließlich in eigenem Namen verklagt oder – falls er die Klage auch im Namen der übrigen Vermieter erhebt – die Leistung des Mieters allein an sich verlangt.

Der Fall – Nur einer von mehreren Vermietern klagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Mit einem entsprechenden Fall hatte sich auch das LG Berlin zu befassen. In diesem Fall wollten nur zwei von drei Vermietern die Miete gem. §§ 558 ff. BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und verlangten von dem Mieter die gem. § 558a BGB erforderliche Zustimmung zur Mieterhöhung. Da der Mieter sich weigerte, die Zustimmung zu erteilen, verklagte allerdings nur einer der drei Vermieter den Mieter, und zwar ausschließlich in eigenem Namen und verlangte die Erteilung der Zustimmung sich gegenüber. Das Amtsgericht Berlin – Mitte wies die Klage daraufhin ab.

Die Entscheidung – Klage hätte von allen Vermietern erhoben werden müssen

Auch die von dem einen Vermieter daraufhin eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg und wurde vom LG Berlin als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die wirksame prozessuale Geltendmachung eines Anspruches, der – wie der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung gem. § 558a BGB – im Falle einer Vermietermehrheit allen Vermietern gemeinsam zustehe, erfordere es, dass die Zustimmungsklage von allen Vermietern erhoben werde. Das Gericht räumte zwar ein, dass grds. auch einer von mehreren Vermietern im Wege der sog. gewillkürten Prozessstandschaft die Klage allein erheben könne. Hierzu wäre es aber erforderlich gewesen, dass der eine Vermieter die Erteilung der Zustimmung nicht nur sich gegenüber, sondern auch gegenüber den beiden anderen, nicht als Kläger aufgetretenen Vermietern gefordert hätte. An einem solchen Antrag fehlte es jedoch in beiden Rechtszügen.

Das LG Berlin stellte außerdem klar, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Geltendmachung des Anspruchs auch nicht nachträglich durch die Offenlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft und die Umstellung des Klageantrags auf Leistung an alle Vermieter hätten geschaffen werden können. Dies hätte nämlich innerhalb der inzwischen abgelaufenen Klagefrist des § 558b Abs.2 S.2 BGB erfolgen müssen, wonach der Vermieter seine auf Erteilung der Zustimmung gerichtete Klage nämlich – sofern der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zugestimmt hat – innerhalb von drei weiteren Monaten erheben muss. Diese Frist war bereits verstrichen.

Fazit

Der Beschluss des LG Berlin zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, im Fall einer Vermietermehrheit bei einer mietrechtlichen Klage auch die prozessualen Besonderheiten zu beachten. Dies ist vor allem dann von besonderer Bedeutung, wenn Fristen einzuhalten sind, nach deren Ablauf der Anspruch – wie im Falle der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung – erlischt, so dass auch eine nachträgliche Heilung von prozessualen Versäumnissen nicht mehr möglich ist.

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