Wann genau soll ein Mieter eigentlich Schönheitsreparaturen im Mietobjekt ausführen?
Diese Frage stellen sich sowohl Mieter, als auch Vermieter regelmäßig, wenn es an der Zeit ist, in der Mietsache mal wieder zu „renovieren“. Gibt es keine eindeutige vertragliche Festlegung der Intervalle zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, herrscht oft Unsicherheit vor allem auf Seite des Mieters. Vermieter wiederum fürchten sich nach der Rechtsprechung der letzten Jahre, die viele Fristenregelungen als unzulässig verworfen hat, irgend geartete Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in den Mietvertrag aufzunehmen.
Wann also muss man als Mieter was renovieren? Nachfolgend ein paar Tipps:
Schönheitsreparaturen nach 3 Jahren Mietdauer:
- Nach einem Zeitraum von ca. 3 Jahren werden in der Regel Küchen, Bäder und Duschen zur Renovierung fällig. Dies hat den Hintergrund, dass diese Räume aufgrund der Art des Gebrauchs einer erhöhten Abnutzung wie z.B. Kochdunst, Fett, Wasserdampf etc. unterliegen.
Schönheitsreparaturen nach 5 Jahren Mietdauer:
- Nach ca. 5 Jahren Mietzeit sollte der Mieter überprüfen, ob Wohn-und Schlafräume, sowie Flure, Dielen und Toiletten Renovierungsbedarf haben. Die Abnutzung in diesen Räumlichkeiten ist in der Regel nicht so hoch, weshalb hier davon ausgegangen wird, dass Schönheitsreparaturen erst nach diesen Zeitintervallen fällig werden.
Schönheitsreparaturen nach 7 Jahren Mietdauer:
- „Sonstige Nebenräume“ der Mietsache die innerhalb des Mietobjekts liegen und einer geringen Abnutzung unterliegen wie z.B. Abstellräume, fallen erst nach einer ca. 7 jährigen Nutzungsdauer zur Renovierung an.
Nicht darunter fallen: z.B. Garagen oder andere Räume, die sich außerhalb des Mietobjekts befinden. Dies hat den Grund, dass der Mieter im Rahmen von Schönheitsreparaturen regelmäßig nur die Spuren der Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbildes innerhalb der Mietwohnung beseitigen soll (BGH, Urteil vom 18.02.2009, Az: VIII ZR 210/08).
Wie verhält es sich bei der Übernahme einer unrenovierten Wohnung?
Die oben benannten Zeitintervalle beginnen erst mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Wohnung durch den Mieter. Der Mieter ist im Rahmen der Schönheitsreparaturen auch nur zur Beseitigung seiner selbst verursachten Abnutzung verpflichtet (BGH, Urteil vom 09.03. 2005, Az: VIII ZR 17/04).
Was zählt zu den gängigen Schönheitsreparaturen?
- Streichen der Wände und Decken
- Tapezieren
- Streichen der Fußböden
- Streichen von Heizkörpern und Heizrohren
- Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen
Was passiert, wenn man bei Fälligkeit der Schönheitsreparaturen nicht renoviert?
Während des laufenden Mietverhältnisses dienen die Schönheitsreparaturen dem Interesse des Mieters, die Mietsache gebrauchsfähig zu erhalten und das äußere Erscheinungsbild zu bewahren.
Falls jedoch dem Vermieter durch das Unterlassen der Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter Schäden an der Mietsache entstehen, kann der Mieter schadensersatzpflichtig werden (BGH: Urteil vom 06.04.2005, Az: VIII ZR 192/4).
01.02.2014 - 10:22
Eine Frage zu folgendem Fall: Ich ziehe in eine unrenovierte Wohnung. Die Vormieter (4 Jahre Mietdauer) haben keine Schönheitsreparaturen ausgeführt, insbesondere die weissen Wände nicht neu gestrichen. Man sieht eindeutig die Gebrauchsspuren. Kann ich als Nachmieter den Vermieter verpflichten, die Wände neu zu streichen, z.B. in Bad und Küche, wo die minimale Frist von 3 Jahren abgelaufen ist? Oder muss ich alles selber neu streichen auf meine Kosten?
02.02.2014 - 16:07
Hallo Ben-Hamdane,
als neues Mieter haben Sie mit dem Vormieter nichts zu tun. Es sind alleine die Vereinbarungen zwischen Vermieter und ehemaligen Mieter und zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter entscheidend.
Viele Grüße
Dennis Hundt