Steht man als Mieter morgens unter der Dusche und erhält man keinen zumutbaren Wasserdruck mehr beispielsweise, so wird man sich bei Geltung einer Kleinreparaturklausel im Mietvertrag als Mieter fragen, wer eigentlich dafür aufzukommen hat. Da dieses höchst unterschiedliche Ursachen haben kann, ist die Abgrenzung in rechtlicher Hinsicht nicht immer ganz einfach.
Der Mieter hat jedoch des Öfteren den Vorteil, keine Kosten tragen zu müssen.
Verkalkungsablagerungen in der Duschkabine unterliegen der Vermieterpflicht (wie bei Wasserhähnen)
Entkalkungsrückstände oder Verstopfungen unterliegen beispielsweise nicht einer Kleinreparaturklausel, denn der Mieter kann dieses nicht beeinflussen, weil er keine Einwirkungsmöglichkeit auf den Kalk und Härtegrad des Wassers besitzt.
Dieses wurde zum Beispiel in einem Fall durch Urteil des Amtsgerichts München entschieden (Urteil des Amtsgerichts München vom 07.07.2006, Aktenzeichen: 473 C 36207/05). Denn die Instandhaltung und Wartung ist auch bei Vorliegen einer Kleinreparaturklausel Sache des Vermieters, es sei denn, dass diese ausnahmsweise eine andere Regelung vorsehe, führte das Gericht aus.
Schimmelbefall in der Duschkabine stellt Fall einer Kleinreparaturklausel dar
Anders sieht es aber etwa dann aus, wenn die Fugen der mit gemieteten Dusche mit Schimmel befallen sind, was insbesondere auf ein falsches Lüftungsverhalten des Mieters hindeuten kann, was im Einzelfall untersucht werden müsste – der Vermieter müsste dieses beweisen können.
Letztlich wird man aber hier sagen müssen, dass ein solcher beweisbarer Fall ein vom Mieter verschuldeten Schaden darstellt, somit kein Mietmangel vorliegt und der Mieter hier selbst auf seine Kosten tätig werden muss.
Solange keine Erneuerung stattfinden muss, sondern eine Reparatur, sind etwa reparaturfähige Scharniere einer Duschkabinentür usw. vom Mieter selbst zu schmieren und in Gang zu halten.
Schmiermittel und ähnlichen Haushaltsbedarf hat der Mieter also selbst zu besorgen, ohne dafür den Vermieter in Anspruch nehmen zu können.
Gleiches gilt insbesondere – anderes als oben – für bloße Verkalkungsablagerungen an den Gerätschaften der Dusche, die deren Funktion an sich nicht weiter beeinträchtigen.
30.01.2016 - 20:54
Die o.g. Themen sind interessant und rechtssicher dargestellt, aber wer ist z.B. bei Nachzug für Schadensbeseitigung an der Duschkabine (Duschglastür – Dichtung – Scharnier) verantwortlich?