In kaum einem anderen Land ist der Anteil der Mieter so hoch wie in Deutschland. Dies hat zur Folge, dass auch die Kündigung eines Mietverhältnisses zum Kreis der am häufigsten vorgenommenen Rechtsgeschäfte gehört.
Dass eine Wohnungskündigung in einer Vielzahl der Fälle unkompliziert und reibungslos verläuft, darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sowohl im Vorfeld und bei der Umsetzung der Kündigung als auch bei der Abwicklung des Mietverhältnisses im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses eine Menge zu beachten gibt. Vermeintlich unbedeutende Fehler können gravierende finanzielle und organisatorische Auswirkungen haben.
Mit Hilfe der folgenden 10 Tipps versetzen wir Sie in die Lage, typische Fehler von vornherein zu vermeiden und die Kündigung und Abwicklung Ihres Mietverhältnisses so unkompliziert wie möglich zu gestalten.
Die 10 Tipps + Bonus im Kurzüberblick
Tipp 1: Überdenken Sie Ihre Entscheidung, das Mietverhältnis zu beenden, gut
Tipp 2: Prüfen Sie, zu welchem Termin Sie das Mietverhältnis beenden möchten, welche Fristen gelten und wann die Kündigungserklärung dem Vermieter zugehen muss
Tipp 3: Beachten Sie das Schriftformerfordernis für die Kündigung
Tipp 4: Stellen Sie sicher, dass die Kündigung von allen Mietern gegenüber allen Vermietern ausgesprochen wird
Tipp 5: Stellen Sie den rechtzeitigen Zugang der Kündigung sicher
Tipp 6: Verschaffen Sie sich frühzeitig Klarheit darüber, ob Sie am Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchführen müssen
Tipp 7: Achten Sie genau darauf, was im Übergabeprotokoll steht und gehen Sie bei der Übergabe der Wohnung keine neuen Verpflichtungen ein
Tipp 8: Klären Sie frühzeitig, ob sie Ihrem Vermieter oder einem Nachmieter Einrichtungsgegenstände, die Sie nicht mehr benötigen, überlassen können
Tipp 9: Für Eilige: Fragen Sie Ihren Vermieter, ob er Sie gegen Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlässt
Tipp 10: Zahlen Sie Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
Bonus: Unsere Vorlage für eine Wohnungskündigung
Tipp 1: Überdenken Sie Ihre Entscheidung, das Mietverhältnis zu beenden, gut
Viele Mieter kündigen ihr Mietverhältnis voreilig. Schon die Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Stadt oder auf die Anmietung einer komfortableren Wohnung veranlasst viele Mieter, ihren derzeitigen Mietvertrag zu kündigen. Stellt sich später heraus, dass sich der Arbeitsplatzwechsel oder der Abschluss des neuen Mietvertrages nicht realisieren lässt, kommen erhebliche Probleme auf den Mieter zu.
Ist die Kündigung dem Vermieter erst einmal zugegangen, kann sie einseitig nicht mehr rückgängig gemacht werden. Beharrt der Vermieter- wozu er berechtigt ist- darauf, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung beendet ist, muss der Mieter die Wohnung räumen, auch wenn dies von ihm nicht mehr gewollt ist.
Unser Tipp lautet daher: Kündigen Sie erst, wenn Sie sich sicher sein können, dass sich Ihre Vorstellungen, die Sie zur Kündigung veranlassen, auch realisieren lassen, und Ihnen spätestens mit Ablauf des Mietverhältnisses anderweitiger Wohnraum zur Verfügung steht.
Tipp 2: Prüfen Sie, zu welchem Termin Sie das Mietverhältnis beenden möchten, welche Fristen gelten und wann die Kündigungserklärung dem Vermieter zugehen muss
Viele Mieter kündigen ihr Mietverhältnis zu früh oder zu spät, weil sie nicht überdenken, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung den Vermieter erreichen muss, damit das Mietverhältnis zum gewünschten Zeitpunkt beendet werden kann. Dies kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Endet das Mietverhältnis später als eigentlich gewünscht, muss der Mieter u.U. eine doppelte Miete, nämlich sowohl für die alte Mietwohnung als auch für eine bereits neu angemietete Wohnung entrichten.
Tritt die Beendigung des Mietverhältnisses hingegen verfrüht ein, kann es vorkommen, dass der Mieter die Wohnung räumen muss, ohne eine neue beziehen zu können.
Jeder Mieter sollte sich daher im Vorfeld einer Kündigung folgende drei Fragen stellen:
- Zu welchem Zeitpunkt soll das Mietverhältnis beendet werden?
- Welche Kündigungsfristen gelten?
- Zu welchem Zeitpunkt muss das Kündigungsschreiben dem Vermieter spätestens zugegangen sein, damit das Mietverhältnis zu dem gewünschten Termin beendet werden kann?
Wie diese Rückwärtsrechnung zu erfolgen hat, zeigt folgendes Beispiel:
Mieter M hat bereits eine neue Wohnung angemietet, die er am 01.01.2014 beziehen kann. Um nicht doppelt Miete zahlen zu müssen, möchte er sein altes Mietverhältnis zum 31.12.2013 beenden. Durch einen Blick ins Gesetz stellt M fest, dass er das Mietverhältnis gem. 573c Abs.1 S.1 BGB durch eine Kündigung, die seinem Vermieter V am dritten Werktag eines Monats zugegangen ist, zum Ablauf des übernächsten Monats beenden kann. M rechnet vom Ende des Monats Dezember zurück und kommt zu dem Ergebnis, dass der Zugang seines Kündigungsschreibens bei V am dritten Werktag des Monats Oktober 2013 erfolgt sein muss, um den nahtlosen Übergang vom alten zum neuen Mietvertrag herzustellen.
Durch einen Blick in seinen Kalender stellt M fest, dass Freitag, der 4. Oktober 2013 der dritte Werktag des Monats ist, da Donnerstag, der 3. Oktober 2013 als Feiertag nicht mitzählt.
Im Regelfall gilt für unbefristete Mietverhältnisse die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573 c Abs.1 S.1 BGB. Der Mieter sollte allerdings stets prüfen, ob die Voraussetzungen des § 549 Abs.2 Nr.2 BGB vorliegen, unter denen es dem Mieter gem. § 573c Abs.3 BGB möglich ist, das Mietverhältnis zum Ablauf eines jeden Monats zu kündigen, wenn die Kündigungserklärung dem Vermieter spätestens bis zum 15. dieses Monats zugeht. Diese kurze Kündigungsfrist gilt immer dann, wenn der vermietete Wohnraum Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und vom Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten ist, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt (vgl. hierzu ausführlich den Artikel: „Kündigungsrecht und Kündigungsfrist für Mieter und Vermieter von möbliertem Wohnraum“).
Tipp 3: Beachten Sie das Schriftformerfordernis für die Kündigung
Viele Kündigungen führen nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses, weil die Form nicht eingehalten wird. Gem. § 568 Abs.1 BGB bedarf die Kündigung nämlich der Schriftform. Diese ist nur gewahrt, wenn dem Vermieter ein Schriftstück zugeht, das eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Fax ist unwirksam.
Tipp 4: Stellen Sie sicher, dass die Kündigung von allen Mietern gegenüber allen Vermietern ausgesprochen wird
Sind auf Mieter- oder Vermieterseite mehrere Personen beteiligt, muss die Kündigung von allen und gegenüber allen Mietvertragsparteien schriftlich ausgesprochen werden. Die Kündigung durch nur einen Mieter oder gegenüber nur einem von mehreren Vermietern genügt nicht, auch wenn der bzw. die anderen mit ihr einverstanden sind. Erfolgt die Kündigung nicht einheitlich in einem gemeinsamen Kündigungsschreiben aller Mieter oder werden verschiedenen Vermietern getrennte Kündungsschreiben übermittelt, muss sichergestellt werden, dass die einzelnen Kündigungsschreiben dem Vermieter in einem engen zeitlichen Zusammenhang zugehen.
Tipp 5: Stellen Sie den rechtzeitigen Zugang der Kündigung sicher
Hinweis: Nutzen Sie unseren Kündigungskalender für eine Wohnung.
Tipp 6: Verschaffen Sie sich frühzeitig Klarheit darüber, ob Sie am Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchführen müssen
In den meisten Mietverträgen sind Schönheitsreparaturklauseln enthalten, mit denen dem Mieter die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses oder auch nur zum Ende des Mietverhältnisses übertragen wird. Viele Mieter glauben, dass sie auf Grund einer solchen Klausel beim Auszug stets zur Renovierung verpflichtet sind. Dies ist jedoch keineswegs der Fall. Jeder Mieter sollte – bevor er Schönheitsreparaturen durchführt- folgende drei Dinge prüfen:
- Enthält der Mietvertrag eine Schönheitsreparaturklausel?
- Ist diese wirksam?
- Ist die Durchführung der Schönheitsreparaturen im konkreten Fall auf Grund des Zustandes der Wohnung erforderlich?
Enthält der Mietvertrag keine Schönheitsreparaturklausel, ist der Vermieter selbst verpflichtet, die Renovierungsmaßnahmen zu ergreifen.
Aber auch eine unwirksame Klausel kann keine Verpflichtung des Mieters begründen. Die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel zu erkennen, ist für den Mieter nicht immer leicht. Zur Überprüfung werden die Artikel: „Schönheitsreparaturen bei Auszug: Wann muss der Mieter renovieren?“ und „Schönheitsreparaturen: Fristen im großen Überblick“
empfohlen. Zusammenfassend soll an dieser Stelle jedoch gesagt werden, dass eine Schönheitsreparaturklausel stets nur dann wirksam ist, wenn sie für den Mieter unmissverständlich erkennen lässt, dass die Renovierungspflicht des Mieters nicht zwangsläufig, sondern nur dann besteht, wenn und soweit die Renovierung nach dem Grad der Abnutzung der Räume erforderlich ist. (Siehe auch: unwirksame Schönheitsreparaturklauseln)
Tipp 7: Achten Sie genau darauf, was im Übergabeprotokoll steht und gehen Sie bei der Übergabe der Wohnung keine neuen Verpflichtungen ein
Wirken Sie darauf hin, dass über die Übergabe der Wohnung ein Protokoll angefertigt wird. Dies ist später besonders wichtig, wenn es darum geht, wer für evtl. Schäden an der Wohnung aufzukommen hat. Sind im Zeitpunkt der Übergabe keine Schäden vorhanden und deshalb auch keine im Übergabeprotokoll vermerkt, kann der Vermieter den Mieter später nur schwer für Schäden haftbar machen. Denn der Vermieter ist es, der beweisen muss, dass diese im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren.
Ist die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden, versuchen es viele Vermieter, dies bei der Übergabe der Wohnung nachzuholen. Viele Mieter lassen sich in dieser Situation von ihrem Vermieter schnell überreden, die Schönheitsreparaturen dennoch durchzuführen, was der Vermieter in seinem Protokoll vermerkt. Verlangt der Vermieter anschließend die Durchführung der Schönheitsreparaturen vom Mieter, hat dieser schlechte Karten. Der BGH hat nämlich mit Urteil vom 14. 01. 2009 – VIII ZR 71/08- entschieden, dass eine Endrenovierungspflicht auch noch bei der Wohnungsübergabe durch eine Abrede im Übergabeprotokoll begründet werden kann. Hierbei handelt es sich dann regelmäßig um eine Individualvereinbarung mit der Folge, dass auch die strengen Anforderungen, die an die Wirksamkeit von formularmäßigen Schönheitsreparaturklauseln gestellt werden, nicht gelten.
Der Mieter sollte deshalb standhaft bleiben und keine weiteren Verpflichtung anlässlich der Übergabe übernehmen.
Tipp 8: Klären Sie frühzeitig, ob sie Ihrem Vermieter oder einem Nachmieter Einrichtungsgegenstände, die Sie nicht mehr benötigen, überlassen können
Nicht selten kommt es jedoch vor, dass Einrichtungsgegenstände in der neu angemieteten Wohnung nicht mehr zu gebrauchen sind oder ein Verbringen dorthin mit unverhältnismäßigem Aufwand oder erheblichen Kosten verbunden ist. Z. B. im Falle einer vom ausziehenden Mieter angeschafften Einbauküche empfiehlt es sich daher oftmals, diese gegen ein Entgelt dem Vermieter oder einem Nachmieter zu überlassen. Der Mieter sollte frühzeitig mit seinem Vermieter klären, ob dieser ein Interesse an Einrichtungsgegenständen hat oder Kontakt zu einem Nachmieter aufnehmen.
Tipp 9: Für Eilige: Fragen Sie Ihren Vermieter, ob er Sie gegen Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlässt
Einige Mieter haben es mit dem Umzug so eilig, dass selbst die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573c BGB zu lang erscheint. In diesem Fall sollte es ein Mieter nicht unversucht lassen, den Vermieter zu einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages gegen Stellung eines Nachmieters zu veranlassen. Eine solche Vertragsauflösung kann nur einvernehmlich durch den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages erfolgen (hier finden Sie eine Vorlage für einen Mietaufhebungsvertrag). Enthält der Mietvertrag keine Nachmieterklausel, die den Vermieter zu einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses gegen Stellung eines Nachmieters verpflichtet, hat der Mieter hierauf grds. zwar zumindest dann, wenn der Mieter die Möglichkeit der Kündigung mit der Frist des § 573c Abs.1 BGB hat, keinen Anspruch (zum Anspruch des Mieters auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages vgl. den Artikel: „Mietvertrag: Drei Nachmieter stellen und früher ausziehen?“). Oft stehen die Chancen des Mieters jedoch gar nicht schlecht, dass sich der Vermieter, ohne dazu verpflichtet zu sein, freiwillig bereit erklärt, den bisherigen Mieter aus dem Vertrag zu entlassen und entweder denselben Vertrag mit einem vom bisherigen Mieter gestellten Nachmieter in der Weise fortzusetzen, dass dieser in den laufenden Vertrag eintritt oder mit diesem einen neuen Mietvertrag zu schließen. Der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages ist auch dann noch möglich, wenn die Kündigung bereits ausgesprochen, die Kündigungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen ist.
Tipp 10: Zahlen Sie Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
Dieser so banal klingende Rat ist keinesfalls so selbstverständlich, wie es scheinen mag. Unter Mietern ist nämlich der Irrglaube verbreitet, die Mietzahlungen für die letzten drei Monate könnten mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, die in der Regel ebenfalls drei Monatsmieten beträgt, verrechnet werden. Eine derartige Aufrechnung ist jedoch nicht zulässig, da die Mietzahlungen bereits fällig sind, der Mieter die Kaution hingegen erst eine angemessene Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückverlangen kann, wenn der Vermieter in der Lage ist zu übersehen, ob er die Kaution zur Befriedigung offener Forderungen benötigt. Stellt der Mieter die Mietzahlungen für die letzten drei Monate ein, läuft er Gefahr, dass der Vermieter zusätzlich zu seiner Forderung Verzugszinsen geltend macht. Mehr unter: Mietkaution abwohnen.
Vorlage: Ordentliche Kündigung
…………………………..
……………………………
(Name und Adresse des Mieters/ der Mieter)
…………………………..
……………………………
(Name und Adresse des Vermieters/der Vermieter)
…………, den…………
Betreff: Kündigung Mietvertrag
Sehr geehrte(r) Herr / Frau………,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich den mit Ihnen am……….geschlossenen Mietvertrag über die Wohnung in der ……..-straße …(Hausnummer), …..Etage, rechts/links, in…………(Postleitzahl, Ort) ordentlich mit der gesetzlichen Frist zum ………(Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist) kündige.
Bitte bestätigen Sie mir / uns die Auflösung des Mietverhältnisses zu diesem Termin.*
Ich / wir bitte(n) um schnellstmögliche Anweisung der hinterlegten Kaution auf folgendes Konto:
Kontoinhaber:………………..
IBAN:………………
BIC: …………………………..
Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet auch die Ihnen für dieses Konto erteilte Einzugsermächtigung.
Bitte setzen Sie sich zur Abstimmung eines Übergabetermins telefonisch unter Tel.: ……….mit mir/ uns in Verbindung.
Für den Fall einer geplanten Weitervermietung bin ich / sind wir gerne bereit, die Wohnung für eine Besichtigung zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall bitte ich / bitten wir um eine frühzeitige Terminabsprache.
Ich / wir bedanke(n) uns für das angenehme Mietverhältnis und wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
__________________________________
Eigenhändige Unterschriften aller Mieter**
Anmerkungen:
* Die Bestätigung der Kündigung durch den Vermieter ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.
** Ohne eigenhändige Unterschrift ist die Kündigung unwirksam.
01.11.2013 - 11:03
Vielen Dank für das angebotene Musterschreiben.
Allerdings befinden sich noch einige Stellen im Text, die vor der Verwendung verbessert werden müssen/sollten:
– zweiter Absatz: Sie groß
– fünfter Absatz: setzten hat ein “t” mehr, als es haben sollte
– letzter Absatz: wünschen _in_ Ihnen
03.11.2013 - 10:53
Hallo Itsme,
danke für die Hinweise. Ich habe es entsprechend angepasst.
Viele Grüße
Dennis Hundt
29.04.2014 - 11:37
Frage: Muss ich eine Kündigung schreiben, wenn kein Mietvertrag, o.Ä. unterschrieben wurde?
Situation: Ich bewohne zurzeit zur Untermiete zwei Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Da die Hausverwaltung gewechselt hat, gibt es Verzug mit einem Mietvertrag, etc.
Dem Vermieter liegt lediglich mein Personalausweis vor, mit dem mich die Hauptmieterin beim Vermieter angemeldet hat.
Nun möchte ich in zwei Monaten ausziehen und möchte auch, dass mein Name aus dem Mietverhältnis verschwindet. Was habe ich zu tun?
29.04.2014 - 18:27
Hallo Thomas,
auch wenn Sie keinen schriftlichen Mietvertrag haben, besteht ein Mietvertrag -> ein mündlicher. Nach “§ 568
Form und Inhalt der Kündigung” bedarf es für eine Kündigung der Schriftform.
Hier finden Sie eine Vorlage für die Kündigung eines Mietvertrages.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17.11.2014 - 18:04
Ich habe eine Frage zur Kündigung. Vielleicht gibt es jemanden, der darauf eine kurze Antwort hat :)
Ich habe im September fristgerecht meinen Mietvertrag gekündigt und das Ende des Mietvertrages habe ich sicherheitshalber, weil ich noch nicht wusste, ob ich Anfang Dezember schon ausziehen kann, mit dem Einverständnis des Vermieters auf den 15.12. gelegt. Nun hat mein Vermieter bereits einen Nachmieter gefunden. Ich habe Ende November einen Abnahmetermin für die Wohnung und am gleichen Tag übernimmt der Nachmieter die Wohnung. Der Mietvertrag des Nachmieters beginnt aber erst am 15.12. Mit dem Nachmieter habe ich mich darauf geeinigt, dass er die Miete schon ab 1.12. zahlt. Nun ist meine Frage: Wie verhält es sich mit den Nebenkosten? Muss ich sie zahlen oder der Nachmieter? Ist es überhaupt möglich, dass der Auszugs/Einzugstermin derart von den Verträgen abweicht? Was kann ich tun, um abzusichern, dass ich nicht für den Dezember zahlen muss?
Vielen Dank und viele Grüße
Anne
18.11.2014 - 04:36
Hallo Anne,
es scheint so, als hätten Sie sie vorzeigte Übernahme mit der Nachmieterin vereinbart. Damit hat der Vermieter erstmal nichts zu tun. Wer welche Kosten trägt, sollten Sie mit Ihrer Nachmieterin vereinbaren. Der bessere Weg wäre ein Mieterwechsel + entsprechende Kündigung und Neuvermietung zum 01.12.2014.
Viele Grüße
Dennis Hundt
23.11.2014 - 12:22
Frage: wir haben unsere Wohnung am 31.10.2014 fristgerecht zum 31.01.2015 gekündigt. Die Kündigung haben wir per Einschreiben mit Rückantwort abgeschickt, der Brief ist jetzt am 21.11.2014 ungeöffnet zurückgekommen, was sollen wir jetut machen?
Vielen Dank und Lieben Gruß
Silke
24.11.2014 - 04:50
Hallo Silke,
ich würde den Vermieter darauf ansprechen und erstmal eine einvernehmliche Lösung anstreben. Das zurückgekommene Einschreiben sollten Sie aufbewahren, falls es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
18.05.2015 - 15:23
Hallo, ich habe mal eine Frage. Ich habe einen Mietvertrag unterschrieben der für zwei Jahre gilt, ich wohne jetzt schon ein Jahr drin und bekomme jetzt ein Kind und für uns ist die Wohnung viel zu klein kann ich das Mietverhältnis vorzeitig kündigen? Oder muss ich noch ein Jahr dort wohnen bleiben?
18.05.2015 - 19:19
Hallo Chantal,
Sie sind an den Vertrag gebunden. Aber sprechen Sie den Vermieter doch auf einen Mietaufhebungsvertrag an.
Viele Grüße
Dennis Hundt
11.12.2016 - 13:31
Hallo,
ich habe eine Frage zur Rechtswirksamkeit der Kündigung. Ich möchte zum 31.03.2017 kündigen und habe schon 1 Kündigung an den Vermieter weitergegeben in der Stand, er solle mir dies Schriftlich auch bestätigen. Hat er aber bisher nicht getan. Was nun?
Kann er anfechten, die Kündigung bekommen zu haben? Er hat mir persönlich gesagt, das er mir das schriftlich noch geben wird, allerdings sehr lapidar mit der Bemerkung, das bis dahin noch sehr viel zeit sei.
Ich würde jetzt noch mal eine Kündigung schreiben und sie dann durch einen Boten/Zeugen in seinen Briefkasten einwerfen lassen, nachdem ich die Kündigung in von besagtem Zeugen in den Umschlag gesteckt habe. Mein Zeuge würde sich das auch noch schriftlich als Gedächtnisstütze notieren.
Ist diese Kündigung dann rechtskräftig? Wenn von meiner Seite aus sicher gestellt wurde, das ich sie ihm zugänglich gemacht habe?
11.12.2016 - 14:12
Hallo Hanna,
ganz grundsätzlich: Sie müssen den Zugang der Kündigung nachweisen. Der Weg über einen Boten ist eine Möglichkeit.
Viele Grüße
Dennis Hundt
18.05.2017 - 11:34
Edric
18.05.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Arbeit, bzw. für diese wichtige Seite.
Meine Fragen beziehen sich auf die Mietkaution in Form eines Sparbuchs:
1. die Mietkaution ist vor 20 Jahren als Sparbuch angelegt worden. War der Vermieter nicht verpflichtet die summe (in DM) in Euro konvertieren zu lassen und die Zinsen aufrechnen zu lassen ?
2. Der Hauseigentümer (und somit der Vermieter) hat das Wohnhaus an eine Immobiliengesellschaft verkauft, und ohne meine Zustimmung die Kaution an den neuen Vermieter weitergegeben.
Da ich das Mietverhältnis bei der Gelegenheit aufgekündigt habe, und auch keinen neuen Mietvertrag mit dem neuen Vermieter abgeschlossen habe, steht die der Rechtmäßigkeit diese Vorgehnsweise im Raum. Gibt es darauf eine klare Regelung ? Die gesetzliche Kündingungsfrist habe ich eingehalten, und bis Mai 2017 Miete bezahlt. Die Kaution möchte ich natürlich schnellstens zurückerhalten…
Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe, und
freundliche Grüße
Edric
18.05.2017 - 12:23
Hallo Edric,
ich hoffe diesen beiden Links helfen Ihnen:
Mietkautionskonto – Wie muss die Kaution angelegt werden?
Mietkaution beim Eigentümerwechsel bzw. Vermieterwechsel
Viele Grüße
Dennis Hundt
19.05.2017 - 11:34
Hallo Herr Hundt,
vielen Dank für die beiden Links. Rechten und Pflichten gehen also auf den neuen Mieter über. Dieser könnte zwar ahnen, was der Vorgänger getan, bzw. gelassen hat, wenn er sich die Mühe macht, zu lesen, was in dem Sparbuch offensichtlich ist, und somit ist der alte Eigentümer noch nicht aus dem Schneider. Sie haben mir geholfen, vielen Dank und freundliche Grüße
Edric
24.05.2017 - 10:56
Hallo Herr Hundt,
ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir eine letzte Frage beantworten könnten.
Der Vermieter, bzw. der Verwalter, der für das Haus zuständig ist, ist beim Übergabetermin nicht erschienen, er war vorher schwer erreichbar, geht jetzt gar nicht mehr ans Telefon, die E-Mail-Adresse ist fraglich, antwortet nicht, die Immobiliengesellschaft (Eigentümerin) besitzt keinen Telefonanschluß…
Somit existiert kein Übergabeprotokoll, und ich würde gerne die Wohnung “ordnungsgemäß” übergeben, die Wohnungsschlüssel loswerden, und irgendwann meine Kaution zurückbekommen.
Wie ist die Rechtslage ?
Vielen Dank, und viele Grüße
Edric
20.07.2018 - 20:00
Hallo,
wenn man für z.B eine Einbauküche eine Abstandzahlung haben möchte, schreibt man dies schon in der Kündigung mit rein? Und wie formuliert man das dann am besten?
Liebe Grüße
Silvia
21.07.2018 - 09:53
Hallo Silvia,
Sie könnten Ihren Vermieter fragen, ob er bereit ist, einen Abstand für die Küche zu zahlen. Diese Frage könnten Sie auch in die Kündigung einbauen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
23.08.2018 - 20:55
Hallo Herr Hundt,
wir wohnen seit über 8 Jahren in unserer Mietwohnung und haben demnach 9 Monate Kündigungsfrist seitens unserer Vermieter, die ihre Wohnung nun verkaufen möchten. Wir möchten die Wohnung nicht kaufen.
Wenn wir früher eine andere Wohnung finden, können wir dann auch innerhalb einer kürzeren Frist aus dem Mietvertrag raus? Oder gilt die Frist der Vermieter uns gegenüber?
Vielen Dank
daniela
24.08.2018 - 07:38
Hallo Daniela,
als Mieter sind Sie nur an die dreimonatige Frist gebunden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.01.2022 - 09:50
Hallo Herr Hundt,
meine alte Tante wohnt seit ca. 20 Jahren in einer Mietwohnung in der sie damals einen Teppichboden selst verlegt hat bzw. verlegen ließ.
Vor ungefähr fünf Jahren gab es einen Eigentümerwechsel und auch einen neuen Mietvertrag.
Nun zieht meine Tante aus und geht ins Altersheim.
Der Vermieter verlangt das von uns der alte Teppichboden rausgerissen und entsorgt wird.
Wie ist in diesem Fall die rechtslage?
Klar, er wurde selbst verlegt, aber zum Zeitpunkt des neuen Mietvertrages war er ja schon drin.
Viele Grüße
Jessi
26.01.2022 - 10:42
Hallo Jessi,
was wurde bzgl. Boden im neuen Mietvertrag vereinbart? Ob Sie den Boden nun als Mietgegenstand betrachten können, sollten Sie rechtlich prüfen lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16.02.2022 - 14:14
Ich habe eine Frage, ich lasse mich gerade scheiden. Seit mein Ex-Man ausgezogen ist, ist die Wohnung zu groß und die Kosten für mich allein auch zu hoch. Habe ich dann recht auf eine verkürzte Kündigungsfrist?
Viele lieben Dank.
16.02.2022 - 15:03
Hallo Noelia,
dieses Recht haben sie leider nicht. Sie müssen den Vertrag gegenüber dem Vermieter erfüllen. Vielleicht können Sie um einen Mietaufhebungsvertrag bitten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
22.07.2022 - 10:22
Hallo und guten Tag,
mit meinem damaligen Ehemann haben wir eine Wohnung angemietet und beide den Mietvertrag unterzeichnet.
Nach 1,5 Jahren bin ich aus der Wohnung ausgezogen, vor nun 22 Jahren. Der Vermieter wurde darüber mündlich informiert. Ab dem Zeitpunkt hat er auch alle Anschreiben, Nebenkostenabrechnungen ausschließlich an meinen Exmann gerichtet.
Nun ist mein Exmann im Pflegeheim und ich organisiere die Auflösung der Wohnung. Kündigung der Wohnung vom Exmann wurde auch seitens des Vermieters schriftlich bestätigt.
Nun sprach der Vermieter an, die Wohnung müsse tapetenlos übergeben werden. Ich sagte ihm, dass ich netterweise die Wohnung schon auflöse, da der Mieter es selbt nicht mehr kann und eine Entferung der Tapeten nicht in Frage kommt. Die Wohnung wird besenrein übergeben. Daraufhin sagte er, ich solle nicht vergessen, dass ich auch noch im Mietvertrag stünde.
Kann er diesbezüglich Ansprüche stellen?
Schöne Grüße
22.07.2022 - 21:28
Hallo Petra,
eine Kündigung ist nur gemeinsam mit allen Mietern möglich, die Entlassung eines Mieters aus dem Vertrag ist aber möglich. Hier eine Hilfe: https://www.mietrecht.org/kuendigung/entlassung-mieter-mietvertrag/#IV-2
Viele Grüße
Dennis Hundt
17.06.2023 - 14:59
Hallo und guten Tag,
Ich möchte meine Wohnung am 19.6. kündigen. Endet die 3 monatige Kündigungsfrist dann am 19.9.und muss ich bis 19.9. Miete zahlen, oder bis 30.9. ?
Die Kündigung sende ich per Einschreiben mit Rückantwort. Was ist, wenn mein Vermieter im Urlaub ist?
Und wie verhält es sich rechtlich wenn der Vermieter ein Antwortschreiben sendet, aber ich im Urlaub bin?
19.06.2023 - 12:23
Hallo Annett,
Sie können in aller Regel nur zum Monatsende kündigen. Die Frist läuft also so: Juli, August, September. Sie ziehen zum 30.9.2023 aus und übergeben die Wohnung entsprechend. Als Mieterin müssen Sie den Zugang der Kündigung beweisen können. Wann der Vermieter seinen Briefkasten leert, spielt keine Rolle. Auch bedarf es keiner Antwort des Vermieters auf Ihre Kündigung (wenngleich dies üblich wäre).
Viele Grüße
Dennis Hundt