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Möblierter Wohnraum: Kündigungsrecht und Kündigungsfrist

Es ist keine Seltenheit, dass Wohnraum möbliert vermietet wird. Dies ist auf der einen Seite für den Mieter von Vorteil, wenn dieser keine Zeit für die Einrichtung der Wohnung hat oder es sich nicht lohnt, die Wohnung einzurichten, weil die Mietdauer begrenzt ist.

Auch für den Vermieter kann die Vermietung einer Wohnung in möbliertem Zustand attraktiv sein, weil er in diesem Fall eine höhere Miete verlangen kann. Bei möbliertem Wohnraum handelt es sich um Wohnraum wie jeden anderen auch. Es gelten grundsätzlich dieselben mietrechtlichen Vorschriften, die auch für unmöblierten Wohnraum gelten.

Für bestimmte Fälle enthält das Gesetz jedoch eine Sonderregelung, die das Mietverhältnis weitgehend vom Mieterschutz ausnimmt. Dies führt dazu, dass das Mietverhältnis vom Vermieter unter erleichterten Bedingungen gekündigt werden kann und für beide Vertragsparteien kürzere Kündigungsfristen gelten.

Im diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen möblierter Wohnraum dieser Sonderbehandlung unterliegt.

1. Grundsätzlich gelten auch für möblierten Wohnraum die allgemeinen Kündigungsvorschriften

Zu schnell wird bei möbliert vermietetem Wohnraum oft davon ausgegangen, dass für diesen Sondervorschriften gelten. Dies ist zwar- wie im Folgenden dargelegt werden wird- in vielen Fällen der Fall. Einen allgemeinen Grundsatz, dass möblierter Wohnraum unter erleichterten Bedingungen gekündigt werden kann, gibt es jedoch nicht. Auch für möblierten Wohnraum gelten- sofern Ausnahmetatbestände nicht eingreifen- die allgemeinen Kündigungsvorschriften.

Dies bedeutet, dass der Vermieter ein unbefristetes Mietverhältnis gem. § 573 Abs.1 BGB nur kündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigungsfrist beträgt im Falle einer auf § 573 BGB gestützten Kündigung gem. § 573c Abs.1 BGB je nach Dauer des Mietverhältnisses drei, sechs oder neun Monate, sofern die Kündigungserklärung dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugeht.

Selbst wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 BGB vorweisen kann, kann der Mieter die Beendigung des Mietverhältnisses allerdings durch einen Widerspruch gem. § 574 BGB verhindern, wenn diese eine unzumutbare, nicht zu rechtfertigende Härte für ihn bedeuten würde.

Für den Mieter, der das Mietverhältnis stets ohne Angabe von Gründen kündigen kann, gilt im Normalfall die Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 S.1 BGB, so dass der Mieter das Mietverhältnis durch eine Kündigung, die dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugeht, zum Ablauf des übernächsten Monats beenden kann.

Ist das Mietverhältnis befristet, kommt für beide Seiten nur eine außerordentliche Kündigung gem. §§ 543,569 BGB in Betracht.

2. Ist der möbliert vermietete Wohnraum Teil der Vermieterwohnung, gelten unter bestimmten Voraussetzungen erleichterte Kündigungsbedingungen

Wie von jedem Grundsatz gibt es auch von dem zuvor beschriebenen Grundsatz Ausnahmen. Die mietrechtlichen Vorschriften sind stark darauf ausgerichtet, den Mieter so umfassend wie möglich zu schützen. Eine Ausprägung dieses Schutzes ist insbesondere § 573 BGB, der von dem Vermieter ein berechtigtes Interesse für die ordentliche Kündigung verlangt. Auch die mit der Dauer des Mietverhältnisses zunehmenden Kündigungsfristen, die § 573c Abs.1 BGB vorsieht, dienen dem Mieterschutz. Unter bestimmten Umständen hält der Gesetzgeber den Mieter jedoch für nicht so schutzbedürftig, dass es gerechtfertigt wäre, die Kündigung durch den Vermieter nur unter den beschriebenen hohen Voraussetzungen zuzulassen und berücksichtigt verstärkt das gesteigerte Interesse des Vermieters an einer Vertragsbeendigung.  Deshalb nimmt er in § 549 BGB bestimmte Mietverhältnisse zum Teil vom Mieterschutz aus und erklärt Bestimmungen, die dem Mieterschutz dienen, für nicht anwendbar.

Zu diesen vom Mieterschutz ausgenommenen Mietverhältnissen zählen gem. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB auch bestimmte Mietverhältnisse über möblierten Wohnraum.

Diese müssen folgende Merkmale aufweisen:

1. Durch § 549 Abs.2 Nr.2 BGB wird die ordentliche Kündigung erleichtert, indem bestimmte Vorschriften, die die ordentliche Kündigung betreffen, für unanwendbar erklärt werden. Liegt allerdings ein befristetes Mietverhältnis vor, kommt eine ordentliche Kündigung ohnehin nicht in Betracht. Das Mietverhältnis kann in diesem Fall- auch wenn es an sich die in § 549 Abs.2 Nr.2 BGB beschriebenen Voraussetzungen erfüllt- nur außerordentlich gem. §§ 543,569 BGB gekündigt werden. § 549 BGB erlangt daher nur Bedeutung, wenn eine ordentliche Kündigung möglich ist. Dies ist nur der Fall, wenn ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis vorliegt, und das Kündigungsrecht  nicht durch einen Kündigungsverzicht eingeschränkt ist.

2. Das Gesetz spricht in § 549 Abs.2 Nr.2 BGB nicht von möbliert vermietetem Wohnraum, sondern macht zur Voraussetzung für den eingeschränkten Mieterschutz, dass der Vermieter den vermieteten Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat. Hiermit ist im Grundsatz möbliert vermieteter Wohnraum gemeint.

Aus der Formulierung „ auszustatten hat“ folgt jedoch, dass es für die Anwendbarkeit des § 549 Abs.2 Nr. 2 BGB nicht darauf ankommt, ob der Wohnraum tatsächlich mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet worden ist, sondern, dass der Vermieter hierzu nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Ob dies auch tatsächlich geschieht, ist daher nicht entscheidend.

Aus der Tatsache, dass das Gesetz nur eine überwiegende Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen verlangt, folgt ferner, dass der Wohnraum nach den maßgeblichen Vereinbarungen der Parteien nicht vollständig möbliert sein muss, um vom Mieterschutz ausgenommen zu sein. Eine Verpflichtung zur überwiegenden Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen, wie sie § 549 Abs.2 Nr.2 BGB verlangt, kann angenommen werden, wenn der Vermieter mehr als die Hälfte derjenigen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen hat, die für eine Haushaltsführung erforderlich sind.

Das Gesetz verwendet nicht den Begriff der Möblierung, sondern spricht in § 549 Abs.2 Nr.2 BGB von der Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen. Hieraus folgt, dass der Wohnraum nicht nur mit Möbeln im eigentlichen Sinne auszustatten ist. Neben Möbeln wie z.B. Bett, Tische und Stühle fallen unter den Begriff der Einrichtungsgegenstände insbesondere auch Lampen, Koch- und Waschvorrichtungen, Gardinen und Bettwäsche,  nicht aber Hausrat wie z.B. Geschirr und Besteck.

Oft werden die Parteien im Mietvertrag nicht detailliert geregelt haben, welche Gegenstände der Vermieter zur Verfügung zu stellen hat. Von einer Verpflichtung zur überwiegenden Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen kann jedoch in der Regel ausgegangen werden, wenn im Mietvertrag ohne nähere Konkretisierung von „möbliertem Wohnraum“ die Rede ist.

3. Die Verpflichtung zur Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen allein rechtfertigt noch nicht die Einschränkung des Mieterschutzes. Weitere wesentliche Voraussetzung für die erleichterte Kündigungsmöglichkeit ist gem. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB daher, dass der vermietete Wohnraum Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist. In diesem Fall besteht nämlich stets die Gefahr, dass es zwischen den Vertragsparteien zu Konflikten kommt. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies geschieht, ist nicht nur größer als in Fällen, in denen sich Mieter und Vermieter nur selten begegnen. Auch wirken sich Streitigkeiten zwischen ihnen erheblich auf das tägliche Leben beider Seiten aus, da sich die Parteien nur schwer aus dem Weg gehen können. Aus dieser besonderen Situation folgt das berechtigte Interesse des Vermieters, das Mietverhältnis bei Bedarf unkompliziert zu beenden.

Aus der geschilderten Voraussetzung ergeben sich folgende zwei Bedingungen:

Zum einen muss der möbliert vermietete Wohnraum Teil der Wohnung des Vermieters sein. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn es sich bei dem vermieteten Wohnraum nicht um eine selbständige, von derjenigen des Vermieters unabhängige separate Wohnung handelt. Durch die fehlende Selbständigkeit unterscheidet sich der Wohnraum i.S.d. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB von der Einliegerwohnung, die sich in demselben Gebäude wie diejenige des Vermieters befindet, sowie von einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus. Für diese sieht das Gesetz in § 573a Abs.1 BGB zwar ebenfalls ein erleichtertes Kündigungsrecht vor. Die Herabsetzung des Kündigungsschutzes des Mieters ist in diesem Fall jedoch weniger stark ausgeprägt. Die Kündigung von selbständigen Wohnungen innerhalb des vom Vermieter selbst bewohnten Gebäudes ist jedoch nicht Gegenstand dieses Artikels. Diesbezüglich wird auf den Beitrag: „Kündigungsrecht und Kündigungsfrist für eine Wohnung im Zweifamilienhaus“ verwiesen.

Als Teil der Vermieterwohnung kann der Wohnraum des Mieters in der Regel immer angesehen werden, wenn er sich in einem Einfamilienhaus befindet  und nicht vollständig von der Vermieterwohnung abgetrennt ist. Aber auch in einem Mehrfamilienhaus ist der vermietete Wohnraum dann Teil der Vermieterwohnung, wenn er sich innerhalb der abgeschlossenen Wohnung des Vermieters befindet. Befindet sich der Wohnraum außerhalb der abgeschlossenen Vermieterwohnung, bedeutet aber auch dies noch nicht, dass dieser nicht als Teil der Vermieterwohnung angesehen werden kann. Ausreichend ist es nämlich, dass der Mieter darauf angewiesen ist, die Wohnung des Vermieters zumindest teilweise mitzubenutzen, weil sich dort z.B. die Küche oder das Bad befindet, das er benötigt. Eine bloße Mitbenutzung von Treppenaufgängen oder Wirtschaftsräumen reicht jedoch nicht aus (vgl. AG Königswinter, Urteil vom 18. 5.1994 – 3 C 134/94).

Die Integration der vermieteten Räume in die Wohnung des Vermieters allein führt allerdings noch nicht zur Anwendbarkeit des § 549 Abs.2 Nr.2 BGB. Hinzukommen muss, dass der Vermieter die Wohnung, dessen Teil der vermietete Wohnraum ist, selbst bewohnt. Dieses Erfordernis entspricht der in  § 573a Abs.1 BGB enthaltenen Voraussetzung, nach der der Vermieter die Wohnung, die sich in demselben Gebäude wie diejenige des Mieters befindet, selbst bewohnen muss. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle auf die Ausführungen in dem Artikel: „Kündigungsrecht und Kündigungsfrist für eine Wohnung im Zweifamilienhaus“ unter Zf.4 Bezug genommen.

4. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB enthält neben den unter Zf.1 und 2 geschilderten positiven Voraussetzungen, die für eine erleichterte Kündigung vorliegen müssen, auch negative Voraussetzungen, die gerade nicht erfüllt sein dürfen. Gem. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB ist der Mieterschutz nämlich nur dann eingeschränkt, wenn der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

Zur Familie i.S.d. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB zählen alle Personen, die mit dem Mieter verwandt oder verschwägert sind, sowie der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner.

Unter dem Begriff „auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt“ ist eine Lebensgemeinschaft zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründen und die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BT- Drucksache 14/4553, S. 38). Hierunter fällt in erster Linie die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Mieter mit der Person, die in seinem Haushalt lebt, eine Partnerschaft eingegangen ist. Auch ein dauerhaftes Zusammenleben anderer Art z.B. von Menschen im Alter kann hierunter fallen (vgl. BT-Drucksache aaO).

Das Zusammenleben mit diesen Personen führt jedoch nur dann zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 549 Abs.2 Nr.2 BGB, wenn der Wohnraum dem Mieter zum dauerhaften Gebrauch mit einer oder mehreren dem geschützten Personenkreis angehörigen Personen überlassen ist. Der Gebrauch des Wohnraums mit diesen Personen darf nicht nur vorübergehend sein. Eine zeitliche Begrenzung allein reicht  jedoch nicht aus, um eine nur vorübergehende Nutzung anzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Wohnraum für den Mieter zusammen mit einer von § 549 Abs.2 Nr.2 BGB geschützten Person zumindest für eine gewisse Zeit den Lebensmittelpunkt darstellt, wobei es nicht der einzige sein muss (OLG Hamburg, Urteil vom 30.09.1992 – 4 U 94/92). Ein Beispiel für einen nur vorübergehenden Gebrauch sind Ferienunterkünfte. Allerdings kann auch die zu Erholungszwecken genutzte  langfristig angemietete Ferienunterkunft  Lebensmittelpunkt sein, wenn sie regelmäßig an den Wochenenden und in der Ferienzeit genutzt wird (vgl. OLG Hamburg aaO).

Im Gegensatz zu dem Kriterium der überwiegenden Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen, das immer dann erfüllt ist, wenn die Parteien die Ausstattung vereinbart haben, ohne dass dies auch tatsächlich geschehen sein muss (s.o.), ist für die Beantwortung der Frage, ob der Wohnraum zum dauernden Gebrauch mit der Familie des Mieters oder einem „Haushaltspartner“ überlassen ist, der hierauf gerichtete Vertragszweck weder ausreichend noch erforderlich. Nach überwiegender Auffassung ist vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, die in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Mieter gelten macht, dass Mieterschutzvorschriften zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese vertragsgemäß sind.

Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:

  • Haben die Vertragsparteien im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter den vermieteten Wohnraum nicht nur vorübergehend mit seiner Familie oder mit „Haushaltspartnern“ nutzen darf, macht er von diesem Recht jedoch in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt keinen Gebrauch, ist die Anwendung des § 549 Abs.2 Nr.2 BGB nicht ausgeschlossen, so dass- vorausgesetzt die übrigen Voraussetzungen liegen vor- kein Mieterschutz eingreift.
  • Dasselbe gilt, wenn dem Mieter dieses Recht zwar nicht vertraglich eingeräumt ist, er aber einen Anspruch gegen den Vermieter hat, diese Personen aufnehmen zu dürfen, er dies aber nicht tut.
  • Ist der Vertragszweck nicht darauf gerichtet, dass der Mieter den Wohnraum dauerhaft mit seiner Familie oder „Haushaltspartnern“ gebraucht, und liegt keine Vereinbarung der Parteien vor, tut der Mieter dies aber trotzdem, ist das Ausschlusskriterium des § 549 Abs.2 Nr.2 BGB dennoch erfüllt mit der Folge, dass Mieterschutz besteht, wenn die Nutzung vertragsgemäß ist. Eine trotz fehlender vertraglicher Vereinbarung vertragsgemäße dauerhafte Nutzung der Räume mit der Familie oder mit „Haushaltspartnern“ liegt in jedem Fall immer dann vor, wenn der Mieter diese ohne Erlaubnis des Vermieters aufnehmen darf, weil es sich um nahe Angehörige wie z.B. den Ehegatten oder Kinder handelt. Aber auch, wenn der Mieter zur Überlassung des Wohnraums an einen Dritten gem. § 540 BGB eine Erlaubnis benötigt, wird von vertragsgemäßer Nutzung nicht nur dann ausgegangen, wenn die Erlaubnis erteilt worden ist, sondern auch dann, wenn der Mieter gegen seinen Vermieter gem. § 553 BGB einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat.

3. Entfällt der Mieterschutz, können sowohl Vermieter als auch Mieter das Mietverhältnis grundlos zum Ende des Monats kündigen

Liegen die zuvor dargelegten Voraussetzungen des § 549 Abs.2 Nr.2 BGB vor, hat dies zur Folge, dass wesentliche Vorschriften, die dem Schutz des Mieters dienen, nicht zur Anwendung kommen. Die Kündigungsmöglichkeiten stellen sich in diesem Fall für Vermieter und Mieter folgendermaßen dar:

Für den Vermieter bedeutet der eingeschränkte Mieterschutz, dass er das Mietverhältnis kündigen kann, ohne dass es eines berechtigten Interesses bedarf. Gem. § 549 Abs.2 BGB ist nämlich die Vorschrift des § 573 BGB, die dies für die Kündigung des Vermieters verlangt, nicht anwendbar.

Für den Vermieter gelten außerdem kürzere Kündigungsfristen. Diese ergeben sich aus § 573c Abs.3 BGB. Danach kann die Kündigung von Wohnraum i.S.d. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB zum Ablauf eines Monats erfolgen, wenn die Kündigungserklärung dem Mieter spätestens bis zum 15. dieses Monats zugeht.

Eine weitere  Kündigungserleichterung für den Vermieter besteht darin, dass dem Mieter im Falle der Kündigung kein Widerspruchsrecht zusteht. Im Regelfall kann der Mieter gem. § 574 Abs.1 BGB der Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Diese Mieterschutzvorschrift ist jedoch gem. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB nicht anwendbar, wenn der Mieterschutz unter den vorstehend genannten Voraussetzungen entfällt.

Für den Vermieter, der das Eigentum an der Wohnung in bereits vermietetem Zustand erworben hat, ergibt sich aus § 549 Abs.2 Nr.2 BGB –wenn dessen Voraussetzungen vorliegen- außerdem der Vorteil, dass für ihn die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB nicht zur Anwendung kommt. Im Regelfall kann nämlich der Vermieter das Mietverhältnis gem. § 577a Abs.1 BGB für die Dauer von drei Jahren seit dem Erwerb  nicht ordentlich kündigen,  wenn an der erworbenen Wohnung nach der Überlassung der Wohnung an den Mieter, aber vor der Veräußerung der Wohnung an den jetzigen Vermieter Wohnungseigentum begründet worden ist. Diese Kündigungssperrfrist gilt für möblierten Wohnraum i.S.d. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB nicht.

Da der Vermieter keinen Kündigungsgrund benötigt, braucht er seine Kündigung konsequenter Weise auch nicht zu begründen. Die gem. § 568 Abs.1 BGB erforderliche Schriftform ist allerdings einzuhalten. Durch § 549 Abs.2 BGB wird nämlich nur § 568 Abs.2 BGB (Hinweis des Mieters auf sein Widerspruchsrecht gem. § 574 BGB), nicht hingegen das in § 568 Abs.1 BGB verankerte Schriftformerfordernis für unanwendbar erklärt.

Für die Kündigung seitens des Mieters bestehen im Falle eines Mietverhältnisses i.S.d. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB für das Kündigungsrecht zunächst keine Unterschiede im Vergleich zu einer gewöhnlichen ordentlichen Kündigung. Anders als der Vermieter kann der Mieter das Mietverhältnis nämlich stets ohne Angabe von Gründen kündigen.

Die Kündigungsfrist, die im Regelfall gem. § 573c Abs.1 S.1 BGB für den Mieter drei Monate beträgt, ist jedoch im Falle des § 549 Abs.2 Nr.2 BGB auch für den Mieter verkürzt. Es gilt die gleiche Frist, wie sie auch der Vermieter beachten muss, so dass auch der Mieter das Mietverhältnis zum Ende eines Monats kündigen kann, wenn die Kündigungserklärung dem Vermieter spätestens bis zum 15. dieses Monats zugeht.

Auch für den Mieter gilt das Schriftformerfordernis des § 568 Abs.1 BGB.

4. Sonderkündigungsrecht des Vermieters außerhalb des Anwendungsbereiches des § 549 BGB

Befindet sich der vermietete Wohnraum zwar innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, liegen aber die sonstigen Voraussetzungen des § 549 Abs.2 Nr.2 BGB nicht vor, weil der Vermieter den Wohnraum nicht überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat oder weil er dem Mieter den Wohnraum zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder einem „Haushaltspartner“ überlassen hat, steht dem Vermieter das Sonderkündigungsrecht gem.

§ 573a Abs.2 BGB zu. Danach kann der Vermieter nämlich immer dann, wenn sich der Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung befindet, und der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vom Mieterschutz ausgenommen ist, kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf.

Im Gegensatz zu der Kündigung ohne Mieterschutz, bei der die Kündigungsfrist gegenüber der Regelkündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB verkürzt ist, verlängert sich die Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB für den Vermieter gem. § 573a Abs.2 i.V.m. § 573a Abs.1 S.2 BGB jedoch um drei Monate, wenn der Vermieter von seinen Sonderkündigungsrecht aus § 573a Abs.2 BGB Gebrauch macht.

Hieraus ergeben sich folgende Fristen:

  • Besteht das Mietverhältnis seit der Überlassung an den Mieter noch nicht fünf Jahre, beträgt die verlängerte Kündigungsfrist 6 Monate.
  • Sind seit der Überlassung des Wohnraums an den Mieter zwar fünf, aber noch nicht acht Jahre vergangen, muss der Vermieter eine Frist von 9 Monaten einhalten.
  • Im Falle eines seit der Überlassung an den Mieter bereits acht Jahre und mehr bestehenden Mietverhältnisses kann der Vermieter das Mietverhältnis nur mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.

Auch auf dieses Sonderkündigungsrecht findet die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB keine Anwendung.

Stützt der Vermieter seine Kündigung auf § 573a Abs.2 BGB, weil die Voraussetzungen des § 549 Abs.2 Nr.2 BGB nicht vorliegen, steht dem Mieter allerdings  das Widerspruchsrecht gem. § 574 BGB zu.

Wichtig für den Vermieter ist es zu beachten, dass er in dem gem. § 568 Abs.1 BGB schriftlich zu verfassenden Kündigungsschreiben gem. § 573a Abs.3 BGB anzugeben hat, dass er seine Kündigung auf sein Sonderkündigungsrecht aus § 573a Abs.2 BGB stützt.

5. Fazit  und Zusammenfassung

1. Der Vermieter kann ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis durch eine dem Mieter spätestens bis zum 15. eines Monats zugegangene schriftliche  Kündigung zum Ende dieses Monats kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses bedarf, wenn

  • der Vermieter den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat,
  • der Wohnraum Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und
  • der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

2. Der Mieter ist in diesem Fall weder durch das Widerspruchsrecht aus § 574 BGB noch durch die Sperrfrist des § 577a BGB geschützt.

3. Auch der Mieter kann das Mietverhältnis unter den in Zf.1 genannten Voraussetzungen zum Ablauf eines Monats kündigen, wenn die schriftliche Kündigungserklärung dem Vermieter spätestens bis zum 15. dieses Monats zugeht.

4. Befindet sich der vermietete Wohnraum zwar innerhalb der Wohnung des Vermieters, liegen aber die sonstigen Voraussetzungen des § 549 Abs.2 Nr.2 BGB nicht vor, kann der Vermieter ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis gem. § 573a Abs.2 BGB dennoch kündigen, ohne ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen. In diesem Fall verlängert sich jedoch die im Regelfall geltende Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB um drei Monate.

5. Für das Sonderkündigungsrecht des Vermieters aus § 573a Abs.2 BGB gilt die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB ebenfalls nicht. Der Mieter ist allerdings dadurch geschützt, dass er die Beendigung des Mietverhältnisses durch einen Widerspruch gem. § 574 BGB verhindern kann, wenn diese eine unzumutbare nicht zu rechtfertigende Härte für ihn bedeuten würde.

6. Macht der Vermieter von seinem Sonderkündigungsrecht aus § 573a Abs.2 BGB Gebrauch, muss er dies in seinem Kündigungsschreiben angeben.

51 Antworten auf "Möblierter Wohnraum: Kündigungsrecht und Kündigungsfrist"

  • Ricki
    23.07.2016 - 18:22 Antworten

    Wie ist es bei einer fristlosen Kündigung bei einer vollmöblierten Wohnung im eigenen Haus wegen nächstlicher Ruhestörung, die dreimal zuvor schriftlich angemahnt wurde? Außerdem mehrmals Polizei im Haus wegen Drogenkonsums, Verdacht auf Drogendealing, und totaler Verwahrlosung und mehrerer Schäden.

    Wie lange ist die Frist, in der ein alleinstehender Mann mit Einkommen eingeräumt bekommen muss, bis er ausziehen muss?
    Danke für INfo,

    Ricki

    • Mietrecht.org
      26.07.2016 - 11:57 Antworten

      Hallo Ricki,

      Sie sollten rechtlich prüfen lassen, was Sie genau im Mietvertrag vereinbart haben. Holen Sie sich bei Bedarf die Einschätzung eines Anwalts.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nana
    22.09.2016 - 22:39 Antworten

    Guten Tag,
    wie sieht es aus mit einem Kleintier in der möblierten Wohnung?
    Hat der Vermieter ein Recht dies zu verbieten in einer möblierten Wohnung selbst wenn Kleintiere nicht verboten werden dürfen?
    Und wie sieht es aus mit einer Kündigung für unter 3Monaten, wenn man mehrere interessierte Nachmieter mit vorlegen kann zum Zeitpunkt indem man eigentlich raus will?
    LG

  • Heike Giebel
    15.10.2016 - 06:59 Antworten

    Wie sieht es hier aus:
    Ferienwohnung; wurde teilmöbliert auf Dauer und zeitlich unbegrenzt mit regelmäßiger monatlicher Mietzahlung vermietet. Mietverhältnis insgesamt über 4 Jahre andauernd ohne schriftlichen Mietvertrag. Besitzerwechsel der Immobilie vor 2 Jahren.Ebenfalls mündlicher Vertrag (Vorführung des Mietverhältnisses zu den alten Konditionen), erweiterte Kündigungsfrist von 5 Monaten nochmals genau besprochen. Mieter kündigt fristgerecht unter Einhaltung der 5 Monate (da neues Feriendomizil und Fertigstellung erst in 5 Monaten). Vermieter möchte nach Eingang der schriftlichen Kündigung aber verkürzen auf 2 Monate Kündigungzeit und verlangt vorzeitigen Auszug.

    • Mietrecht.org
      18.10.2016 - 08:50 Antworten

      Hallo Heike,

      selbst wenn der Vermieter – aus welchen Gründen auch immer und ob berechtigt oder nicht – auf zwei Monate Kündigungsfrist bestehen sollte, kann der Mieter doch trotzdem seine Kündigung 5 Monate vor beabsichtigten Mietvertragende aussprechen. Bitte lassen Sie die Dinge im Zweifel anwaltlich bewerten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Amanda
        11.04.2023 - 17:41 Antworten

        Hallo, ich habe meiner Freundin ein Zimmer vermietet in meiner 3 Zimmer Wohnung. Im Vertrag steht dass das Zimmer unmobiliert ist da dort 3 Kleiderschränke von mir stehen und ich die erst verkaufen wollte sie diese aber Immer noch nutzt. Zudem haben wir vertraglich festgegt dass sie auch das voll möblierte Wohnzimmer nutzen darf den Waschraum mit meiner Waschmaschine.. Darüber hinaus wollte ich noch mein Zimmer vermieten da ich nur selten in der Wohnung bin und zu not das Wohnzimmer ab und zu nutzen wollte. Meine Freundin sagt jetzt aber dass ich praktisch ausgezogen bin und ihr erlaubt habe mein Zimmer auch zu nutzen und das ich jetzt nicht mehr das Recht habe rein und raus zu spazieren wie es mir passt. Darf ich das Wohnzimmer zum Schlafen nutzen wenn wir es genauso erst vereinbart haben und welche kündigungsform ist jetzt passend um sie zu kündigen?

  • H.Köllermann
    01.05.2017 - 19:17 Antworten

    Zweifamilienhaus: Was passiert mit dem Mieter , wenn der Eigentümer das Haus verkaufen möchte. Ist das ein Kündigungsgrund und wenn ja, wie sind die Fristen.

  • Joachim Bauer
    20.05.2017 - 23:51 Antworten

    Zunächst vielen Dank Herr Hundt.

    Ich habe noch eine Frage was den überwiegend mit Einrichtungsgegenständen einzurichtenden Wohnraum angeht: Ist dieser Punkt gegeben, wenn z.B. die Küche mit Herd und Kühlschrank und das Bad mit Badewanne und Dusche gestellt wurden, das Zimmer aber abgesehen von Lampen und Schaltern komplett leer war?

    Vielen Dank
    Joachim

    • Mietrecht.org
      22.05.2017 - 18:51 Antworten

      Hallo Joachim,

      “überwiegend” ist das Stichwort. Ist eine Dusche oder eine Badewanne ein Möbelstück?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Moldovanyi Claudia
    17.07.2017 - 10:26 Antworten

    Guten Tag
    Wie sehen die Kündigungsfristen im Falle einer voll möblierten Wohnung ( ehemals Ferienwohnung) aus. Voll möbiliert heisst: es ist alles vorhanden – Geschirr Besteck, kochen, waschen etc. Die Wohnung liegt in einem separaten Gebäude. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Mieter möchte gerne möglichst schnell ausziehen, da er jobmässig wohl demnächst die Kündigung erhalten wird. (Saisonstelle). Gelten hier erleichterte rechtliche Voraussetzungen wegen “möbiliertem Wohnraum”. Im Mietvertrag steht nur möbiliertes Zimmer–> 14 Tage / auf Ende jeden Monats ausgenommen Ende Dezember
    und
    Wohnungen –> 3 Monate / auf Ende jeden Monats ausgenommen Ende Dezember.

    Wie sehe es noch mit adäquaten Nachmietern aus, bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, im Falle eines früheren Auszugs ?
    Vielen Dank
    Claudia

  • Melissa
    11.08.2017 - 09:45 Antworten

    Hallo, ich bin Untermieterin und möchte so schnell wie möglich aus der Wohnung, da die Hauptmieterin wahrlich die Hölle ist. Nun ist das Zimmer teilweise möbliert, die Küche und das Bad komplett ausgestattet. Im Mietvertrag ist keine Möblierung ausgezeichnet, nur eine Inklusivmiete (ohne das Wort “möbliert”) ausgewiesen. Ich zahle einen Möblierungszuschlag, der mir von der Hauptmieterin wegen eines Wohngeldantrags unterschrieben und somit bestätigt wurde. Auch dieser ist nicht im Mietvertrag ausgewiesen.
    Sie wohnt selbst in der Wohnung. Wir sind auch nicht verwandt, etc. Greift die zweiwöchige Kündigungsfrist, da hier auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden kann?

  • Christian
    26.10.2017 - 21:06 Antworten

    Hallo, ich wohne seit 2 Jahren in einem möblierten Zimmer und würde gerne wissen ob ich das Recht auf eine eigene Wohnung habe ?
    Lieben Gruß
    Christian

    • Mietrecht.org
      27.10.2017 - 08:18 Antworten

      Hallo Christian,

      ich verstehe Ihren Frage leider nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susanne Lehmköster
    28.10.2017 - 08:53 Antworten

    Hallo, ich habe ein Haus, mit zwei Wohnungen, in der unteren lebe ich, in der oberen hat mein minderjähriger Sohn sein Zimmer. Ich bewege mich in beiden Wohnungen, da ich das Zimmer meines Sohnes aufräume, Bett beziehe ect.

    Zwei weitere Zimmer dieser Ebene habe ich an zwei Studenten möbliert und unbefristet vermietet. DIe Drei Jungs haben ein gemeinsames Bad und eine kleine Kochküche.

    Die Studenten haben mir mit vordatiertem Datum (30.11.) zum 31.12. kündigen wollen. Da diese und mein Sohn sich nicht verstanden haben, habe ich den beiden mit Datum 27.10. und dem Grund persönliche Gründe zum 30.11. gekündigt. Diese Kündigung wird von Ihnen nicht akzeptiert mit dem Hinweis auf das Recht einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

    Wer hat hier Recht und wie sind die Kündigungsfristen für beide Seiten?

    • Mietrecht.org
      28.10.2017 - 14:23 Antworten

      Hallo Susanne,

      ich würde als erstes die vereinbarten Kündigungsfristen im Mietvertrag prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Susanna
        03.11.2017 - 08:26 Antworten

        Hallo Dennis, die vereinbarte Frist in einem der geschlossenen Mietverträge beläuft sich auf 4 Wochen , das wurde schriftlich hinzu gesetzt und unterschrieben, obwohl im Mietvertrag auch noch der der § 2 steht mit der Kündigungsfrist von 3 Monaten, dass hatte ich damals aber nicht durchgestrichen. Was ist denn da jetzt bindend?

        Bei dem anderen steht nichts handschriftlich, sondern einfach nur §2 mit der normalen 3 monatigen Kündigungsfrist.

        Da heute der 3. Werktag des Monates ist muss ich heute noch reagieren. Wie verhalte ich mich richtig? Gespräche lehnen beide leider ab.
        Vorab danke für Deine Mühe.

  • Alexandra
    11.12.2017 - 09:58 Antworten

    Hallo,
    ich wäre sehr dankbar für einen Hinweis auf folgendes Problem:
    Im Mietvertrag für möblierten Wohnraum (nach §549 BGB) ist aufgeführt „Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.12.201 und läuft auf unbestimmte Zeit, Mindestmietdauer von 6 Monaten erwünscht. Das Mietverhältnis kann vom Mieter/Vermieter unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten (für den Vermieter gilt Einliegerwohnungsregelung) gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des Monats der Kündigungsfrist erfolgten.“
    Es handelt sich ganz offensichtlich um möblierten Wohnraum nach §549 BGB, d.h. nicht unabhängige separate Wohnung (2ZKB im 1. OG ohne Abschluss) im Haus der Vermieterin (wohnt selbst im UG, allerdings werden keine Räume der Vermieterin mitbenutzt, nur Treppenaufgang im Haus), voll ausgestattet, unbefristet.
    Zentrale Frage ist: die Vermieterin will sich offensichtlich das Recht auf eine grundlose Kündigung nach §549 Abs. 2 Nr. 2 BGB zum Ablauf eines Monats offen halten. Aber das gilt doch dann auch für die Mieterin – oder ist es tatsächlich möglich, in einem Vertrag wie oben das Recht der Mieterin „einzuschränken“ (Kündigungsfrist 3 Monate) für die Vermieterin allerdings gem. §549 BGB zu verkürzen???
    Für alle Hinweise bin ich dankbar!

  • Martin
    19.12.2017 - 23:23 Antworten

    Guten Abend,

    ich habe folgendes Problem:

    Ich bin am 09.12.2017 (Mietvertrag läuft seit 01.12.2017) in eine Wohngemeinschaft eingezogen und bin echt verzweifelt. Den es läuft überhaupt nicht zwischen mir und dem anderen Mitbewohner. Wir haben auch schon beide gesagt, dass wir getrennte Wege besser gehen und ich ziehe nun am Samstag wieder aus und er hat mir mündlich zugesichert, dass ich am 31.12.2017 aus dem Mietvertrag raus bin. Heute habe ich ihm deswegen eine Kündigung vorgelegt und er hat sie nicht akzeptiert. Was für mich eine extreme finanzielle Belastung darstellt.

    Nun dachte ich, dass ich mich eventuell auf eine verkürzte Kündigungsfrist berufen kann und wenigstens zum 31.01.2018 aus dem Vertrag raus kann, bin aber auf Grund der Umstände meines Vertrags unsicher, daher hier ein paar Fakten zum Vertrag:

    – Es handelt sich NICHT um einen Untermietvertrag, sondern einen normalen Mietvertrag, denn der Vermieter ist auch gleichzeitig Eigentümer der Wohnung.

    – Der Eigentümer bzw. mein Vermieter wohnt mit mir in der Wohnung

    – Ich habe keinen eigenen Zugang zur Wohnung, nur zu meinem Zimmer

    – Im Mietvertrag steht dass wir in einer Wohngemeinschaft leben und die Küche, Flur und Bad gemeinschaftlich genutzt werden. Allerdings steht da nicht welche Möbel mit vermietet werden.Allerdings wurden diese Räume voll von ihm ausgestattet. Sprich in der Küche komplette Küche mit E-Geräten, Geschirr, Pfannen etc.. Das Bad mit Duschvorhang, Teppichen, Schränken, Spiegel und der Flur mit Teppichen, Schuhschränken und Spiegel. Alles kann von mir mitbenutzt werden, wobei das nicht explizit im Vertrag steht. Für mein eigenes Zeug wäre auch kein Platz.
    Mein eigenes Zimmer hat nur Vorhänge, Lampen und einen Vorhang zum Raum trennen beinhaltet.

    – Im eigentlichen Vertrag steht die ganz normale drei Monate Kündigungsfrist festgeschrieben.

    Jetzt ist eben die Frage, ob ich mich auf die verkürzte Kündigungsfrist wie ein Untermieter bei einem möbilierten Wohnraum berufen kann. Oder geht das nicht, weil ich kein klassischer Untermieter bin oder mein Wohnraum nicht als möbeliert zählt?

    Vielen Dank schonmal für die Antwort. Ich bin echt verzweifelt.

    Viele Grüße
    Martin

    • Kata
      01.02.2018 - 16:48 Antworten

      Ich hatte vor 2 Jahren ein ähnliches Problem. Hab es von einem Anwalt prüfen lassen und konnte mit einer Frist von 2 Wochen (zum 15. Bzw. 1.) kündigen.

  • Kata
    01.02.2018 - 16:45 Antworten

    Wie ist es denn in dem Fall, wenn das gemietete Zimmer möbiliert ist, und auch Küche und Bad vom Vermieter ausgestattet ist. Allerdings wohnen noch 3 weitere Personen in der gleichen Wohnung. Es handelt sich dabei allerdings nicht um eine klassische WG, da alle 4 Mieter ihre eigene Klingel haben, sich höchstens mal in der Küche zufällig über den Weg laufen, aber ansonsten nichts miteinander zu tun haben, da sie auch vom Vermieter ausgesucht wurden.
    Die Wohnung befindet sich im Anbau des vom Vermieter bewohnten Hauses, aber an sich sind es 2 unterschiedliche Häuser mit je eigenem Eingang.

    Das Mietverhältnis besteht seit 1,5 Jahren und ist unbefristet. Allerdings gibt es mit einem der vor einiger Zeit neu eingezogenen Mieter in der WG Probleme (vor allem Verschmutzung in Bad und Küche). Muss ich trotzdem die 3 Monate Kündigungsfrist einhalten?
    Hat da jemand Erfahrungen mit oder hat irgendwelche Tipps? Ich konnte bisher im Internet nichts konkretes dazu finden.

    VG

  • Ben
    23.02.2018 - 16:45 Antworten

    “…dass der vermietete Wohnraum Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist.”
    Es geht mir um den Begriff “Wohnraum” im obigem Satz. Meine konkrete Frage ist, unter welchen Umständen es Wohnraum wäre. Wenn eine Wohnung mehrere Zimmer hat die vom Vermieter als möbliertes Zimmer vermietet wird, der Vermieter aber nicht in dieser Wohnung wohnt. Wenn der Vermieter aber in eines der Zimmer selber einzieht, ist dann der Zustand “Wohnraum” gegeben und kann dann sofort einem Mieter zwei Wochen vorher zum Monatsende kündigen?
    Spielt dabei eine Rolle wie lange der Vermieter schon in einem der Zimmer wohnt bzw. muss er sich sogar wohnhaft melden?

  • Andi
    07.04.2018 - 09:40 Antworten

    Hallo,
    ich wäre sehr dankbar für die Beantwortung folgender Frage:
    Ich wohne seit über 30 Jahren in einer möblierten Wohnung ohne schriftlichen Mietvertrag in einem dreistöckigen Mietshaus. Das Haus soll demnächst verkauft werden.
    Auf meinem Stock sind von 3 Zimmern 2 unbewohnt,da ich nur ein Zimmer bewohne. Kann der neue Vermieter in die unbewohnten Zimmer einziehen und mir dann zum Monatsende
    kündigen,da ich ja auf einmal bei ihm zur Untermiete wohne? Wäre das eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Fristen bei Eigenbedarfskündigungen oder ist dieses Vorgehen rechtens?

    Vielen Dank

    Beste Grüße

    Andi

    • Chris
      09.03.2020 - 22:41 Antworten

      Guten Abend,

      welche Kündigungsfrist gilt bei meinem Untermietverhältnis für meinen Vermieter sowie auch für mich:
      Mein Vermieter bewohnt ein Zimmer seiner angemieten und an mich untervermieteten Wohnung selbst. In meinen zwei alleine angemieten Zimmern wird in einem Zimmer ein Einbauschrank und in beiden Räumen Deckenlampen mitvermietet. Desweiteren habe ich Küchen- und Badmitbenutzung. Ich habe keine Ahnung ob die Einbauküche meinem Vermieter oder dem Wohnungseigentümer gehört. Waschmaschine habe ich eine eigene, Küchenutensilien und Geschirr nutze ich auch meines. Gilt die im Untermietvertrag ordentliche Kündigung oder nicht, sondern beidseitiges Kündigungsrecht bis 15. zum Ende des Monats?

      Und wie sieht es aus mit der Pflege von gemeinschaftlich genutzten Räumen und Balkon aus? Welche Maßstäbe gelten? Was kann ich tun, wenn nur ich derjenige bin, dem Sauberkeit wichtig ist und meinem Vermieter nicht, er ein Jahr bevor ich eingezogen bin schon den schmutzigen Balkon nicht gesäubert hat? Er restliche Kleidung in meinem Schrank deponiert hat? Eine Lichtschalterabdeckung fehlt? Muss ich die Mängel beseitigen, selber seine Sachen raus räumen? Oder kann ich evtl. sogar die Miete mindern, wenn er es nicht tut und ich alleine ran muss? Welche Art von Aufforderung soll ich machen?
      Danke für einen oder mehrere gute Ratschläge und Tipps!

      • Mietrecht.org
        10.03.2020 - 14:37 Antworten

        Hallo Chris,

        schauen Sie oben am besten nochmals die Grundvoraussetzungen an “überwiegend möblieret” –> daran scheidet es vermutlich schon.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Chris
    09.03.2020 - 22:43 Antworten

    Ergänzung: Ein DSL-Anschluss ist auch von seiner Seite aus vorhanden und in der Miete mit inbegriffen.

  • Ralf König
    14.04.2020 - 17:53 Antworten

    Hallo, kurze Frage, was ist, wenn Untermieter und Vermieter einen längere Kündigungsfrist im Vertrag vereinbaren, also statt 2 Wochen zum Monatsende 4 Wochen, ist das legitim?

  • Annette von Kobylinski
    16.06.2020 - 23:05 Antworten

    Hallo, folgender Fall:
    in unserem Haus,welches wir selbst bewohnen, haben wir ein Zimmer möbliert vermietet, Mindestmiete 18 Monate. Eigene Küche und Bad, kein gemeinsamer Eingang, aber gemeinsame Nutzung von Wasserzähler etc. Nun hat die Mieterin einen Hund, der uns nicht vorgestellt wurde, aber von uns im Mietvertrag akzeptiert, der durchgehend bellt (täglich 8 Stunden), sobald die Mieterin die Wohnung verlässt. Kann ich ihr aus diesem Grund vorzeitig kündigen? Danke für eine Rückmeldung.

  • Eva
    29.08.2020 - 17:17 Antworten

    Hallo,

    ich habe folgende Frage:

    Ich bewohne laut Grundbuch ein 3-Familienhaus. Davon komplett EG und 1. OG)
    Wobei im EG kein benutzbares Bad vorhanden ist.
    Im 1. OG gibt es keine Küche. Im DG gibt es kein Bad, nicht mal Anschlüsse dafür. Eine Küche ist zwar eingerichtet aber ohne warmes Wasser.

    Nun habe ich letztes Jahr ab November 2019 ein Zimmer im DG vermietet.
    Dieses Zimmer ist möbliert (Bett, mit Bettzeug und Wäsche, Teppich, Nachtkästchen mit Lampe, Deckenlampe, Kleiderschrank mit Bügeln etc.; Küche, Kühlschrank, Herd, Kaffeemaschine, Wasserkocher, Geschirr, Besteck, Gläser.)

    Der Untermieter nutzt außerdem die Waschmaschine mit, alle Putzsachen, wie Staubsauger, Mop und Reiniger. Er nutzt auch die Spülmaschine im EG, es im DG kein Warmes Wasser in der Küche gibt.

    Das einzige Bad im Haus, befindent sich im 1. OG, Dieses nutzen wir ebenfalls gemeinsam.

    Blöderweise habe ich keinen schriftlichen Mietvertrag mit ihm gemacht. Es war mündlich vereinbart, dass er das Zimmer bewohnen darf, bis er eine eigene Wohnung gefunden hatte.
    Bei Einzug musste er kurzfristig bei seiner Ex Freundin ausziehen.

    Kann ich in diesem Fall vom der verkürzten Kündigungsfrist Gebrauch machen?

    Vielen Dank.

    Grüße

    Eva

  • Jost
    25.09.2020 - 11:42 Antworten

    Hallo
    Ich würde gerne einen einjährigen Vertrag mit meiner Vermieterin unterschreiben, damit ich mit meiner vierköpfigen Familie ein Jahr in der teilmöblierten Wohnung ihrer verstorbenen Mutter wohne.
    Nun hat Sie Bedenken, da ihr Anwalt ihr gesagt hat, das Sie uns nach einem Jahr nicht Kündigen könnte oder wir das Recht auf Wiederspruch hätten.
    Gibt es eine Lösung, damit beide Parteien abgesichert sind?
    Mit freundlichen Grüßen,
    Jost

    • Mietrecht.org
      25.09.2020 - 15:21 Antworten

      Hallo Jost,

      vielleicht sprechen Sie als Mieter bereits mit Abschluss des Vertrages eine Kündigung zum gewünschten Datum aus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine
    07.12.2020 - 18:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt, ich hoffe auf eine schnellstmögliche Antwort zu einem Fall:

    Folgendes steht u.a. im MV:

    Der Abschluss dieses Untermietvertrages dient allein der Gründung einer Wohngemeinschaft mit 2 Personen, die aus den Personen des Vermieters und des Untermieters besteht.

    Weiter unter § 1 Mietobjekt

    Eine Liste der Einrichtungsgegenstände im Eigentum des Vermieters im Untermietzimmer, d ist erstellt und wird Anlage zu diesem Untermietvertrag. Eine weitere Liste von den anderen Einrichtungsgegenständen im Eigentum des Vermieters wird noch erstellt und wird als Nachtrag diesem Mietvertrag beigefügt.
    Muss/müssen die Anlage/n separat unterzeichnet werden bzw. ist aufgrund der Formulierung “nur” die Zimmermöblierung faktisch beinhaltet?
    Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragsteil unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Kündigungsschreibens. Endet der Hauptmietvertrag des Vermieters, so endet auch das Untermietverhältnis.

    Der Vertag enthält die Salvatorische Klausel.

    Die Wohnung ist komplett mit Einrichtungsgegenständen des Vermieters eingerichtet.

    Die vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung wurde – nun nach insgesamt – über 2 Monaten nicht einmal anteilig geleistet, Sauberkeit ist ebenfalls offensichtlich ein Fremdwort.

    Ist eine ordentliche Kündigung gem. 549 (2) Nr. 2 i.V.m 573 c BGB mit Frist 14 Tage, Eingang zum 15. d. Monats richtig? Muss (oder kann) auf Rückstand etc. hingewiesen werden. Ist trotz allem ein Hinweis auf eine Widerspruchsmöglichkeit notwendig?

    Vielen Dank vorab, mit freundlichem Gruß

    • Mietrecht.org
      07.12.2020 - 19:44 Antworten

      Hallo Sabine,

      ich kann Sie hier per Kommentar leider nicht umfassend beraten. Lassen Sie Ihre Kündigungsmöglichkeit rechtlich prüfen, das geht z.B. auch hier.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • David
    05.04.2021 - 20:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in meiner Eigentumswohnung habe ich ein möbliertes Zimmer an jemanden für zwei Monate befristet vermietet, der erst vor 5 Tagen eingezogen ist und den ich jetzt schon gar nicht leiden kann. Im Vertrag steht, dass eine vorzeitige ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Ich möchte ihn aber dringend los, denn er missachtet jede Regel der Hausordnung.

    Kann ich ihm außerordentlich kündigen und ggf. mit welcher Frist?

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen
    David

    • Mietrecht.org
      05.04.2021 - 21:59 Antworten

      Hallo David,

      Sie sind an den Vertag gebunden. Eine außerordentliche fristlose Kündigung muss gut begründet sein – i.d.R. muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petra Götz
    24.07.2021 - 10:33 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,

    unser Sohn hat ein Mietvertrag möbliertes Zimmer incl. Küche, Dusche & WC mit einer anderen Benutzerin. Das Zimmer ist feucht und kann gar nicht mit Durchzug gelüftet werden, im Schrank schimmeln die eigenen Sachen.
    Im Mietvertag stehen zur Kündigung die gesetzl. Kündigungsfrist. Kann außerordentlich gekündigt werden?
    Oder kann man ordentlich kündigen nach § 549(2)Nr.2…..?

    Mit freundlichen Grüßen
    Petra

  • Radny-Bauer
    24.04.2022 - 18:23 Antworten

    Hallo Herr Hinz.
    Ich wohne in einer möblierte Ferienwohnung bei der ich ein unbefristeten Mietvertrag habe.
    Ein Schlafzimmer, ein Badezimmer und eine Wohnküche.
    Ich habe zu dieser Wohnung keinen eigenen Eingang, sodass die Vermieter um aus ihrer Wohnung gehen zu können, immer an meine Drei Türen vorbei müssen. Die Vermieter Wohnen über mir und haben keine eigenen Eingang.
    Heißt das Treppenhaus trennt meine drei Türen.
    Ich habe eine andere Wohnung gefunden und möchte gerne wissen ob für mich die Regelung der 14 Tage Kündigung vor Ende des Monats möglich ist?
    MfG

    • Mietrecht.org
      25.04.2022 - 06:19 Antworten

      Hallo Herr Radny-Bauer,

      m.E. passt Ihre Situation zur verkürzten Kündigungsfrist, siehe Fazit oben. Lassen Sie sich Situation im Zweifel bitte nochmals rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hoffmann
    01.05.2022 - 08:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe dem Mieter eines möblierten Zimmers in meinem Einfamilienhaus gekündigt.
    Was passiert eigentlich, wenn der Mieter nicht auszieht? Handelt es sich dann um Hausfriedensbruch? Oder wie bekomme ich den Mieter aus meinem Haus?

  • Bernd
    14.12.2022 - 12:10 Antworten

    Schön guten Tag!
    Ich habe folgendes Problem. Wir bräuchten dringend 1 Zimmer vorübergehend für meine Tochter. (wir wohnen und arbeiten in verschiedene Bundesländer und sie wohnte 8 Monate mit ihrem Freund , der sie einfach auf der Strasse stellte) In Facebook in eine Gruppe hat mir eine Frau ein Privatzimmer von ihr im Reihenhaus, wo sie wohnt angeboten. Das Zimmer ist gerade mal 12 qm, aber entgegen unsere telefonische Abmachung, war das Zimmer nicht leer. Die Schränke und Regale waren noch voll, und auch standen irgendwelche Möbelstücke dort herum, meine Tochter konnte somit ihre Sachen nur am Boden lagern. Die Frau verlangte eine MM von 280 Euro. Ich dachte, ich mache unter uns trotzdem einen Mietvertrag, wo ich leider auch ein Kündigungsfrist von 1 Monat hingeschrieben habe. Das Geld habe ich sofort überwiesen. Nun ist das Verhältnis zwischen den beiden sehr komisch, sie behandelt sie, wie eine Dienerin, zwingt sie zu putzen, obwohl sie gerade mal 6 Tage da ist und sie hat vor ihr fast Angst. Sie vermietet auch ein anderes Zimmer nebenan, für das selbe Geld und natürlich alles schwarz neben ihre Arbeitslosengeld. Die Lage ist schon so unerträglich, dass meine Tochter nach der Arbeit gar nicht mehr “nach Hause” traut, sondern ist im bitteren Kälte auf der Strasse, in EKZ, Bahf…Gestern haben wir endlich eine Wohnung für sie gefunden zu Hauptmiete, kann sie aber erst in ca. 2 Wochen beziehen, solange ist sie bei uns während der Ferien. Nun hat die Vermieterin Wind davon bekommen, dass sie wegzieht, und sagte: “du weisst schon, dass es eine Kündigungsfrist von 1 Monat gibt?” Wir wollen sie jetzt am Freitag (heute ist Mittwoch) abholen und dann eine ausserordentliche Kündigung aussprechen (habe schon vorbereitet). Kann sie trotzdem sich weigern oder uns drohen, oder irgendwas?Vielen Dank für Ihre rasche Antwort und Ihre HIlfe!!!! Herzliche Grüße, Bernd

    • Mietrecht.org
      14.12.2022 - 13:48 Antworten

      Hallo Bernd,

      wenn ein Grund für eine außerordentlich fristlose Kündigung vorliegt, dann ist diese Art der Kündigung möglich. Ansonsten bleibt m.E. nur die Kündigung mit der vereinbarten Frist oder die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadine Krekel
    03.02.2023 - 17:20 Antworten

    Hallo, ich habe auch eine Frage:
    Wenn der Mieter seit 5 Jahren in einer möblierten Wohnung wohnt, also alles komplett, Möbel, Küche, Waschmaschine, Bilder, Matratzen, usw., wie muss er die Wohnung nach einer Kündigung verlassen?
    Also müssen die Wände frisch gestrichen werden? Gerade da dort auch geraucht wurde oder bleibt das beim Vermieter hängen? Wie ist es mit dem Verschleiß der Möbel? Muss man da auch irgendetwas anrechnen?
    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
    Liebe Grüße, Nadine

    • Mietrecht.org
      05.02.2023 - 18:36 Antworten

      Hallo Nadine,

      Schönheitsreparaturen kann der Vermieter im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen. Lesen Sie nach, ob das bei Ihnen der Fall ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heiko Knöfel
    29.03.2023 - 23:15 Antworten

    Guten Abend,

    ich habe eine Frage zu meinen Rechten wen ich eine teilmöblierte Wohnung gemietet habe.
    1. Frage : Darf ich bei einer teilmöblierten Wohnung noch zusätzliche Möbel von mir in der Wohnung
    aufstellen ?

    2. Frage : Kann die Vermieterin mir untersagen, dass ich noch zusätzliche Möbel in der Wohnung aufstelle?

    3. Frage : Darf ich die vom Vermieter bereitgestellten Möbel in der Wohnung so stellen wie ich das möchte? oder müssen diese so stehen bleiben wie die Vermieterin sie gestellt hat ?

    Vielen Dank und BG Heiko Knöfel

    • Mietrecht.org
      30.03.2023 - 05:21 Antworten

      Hallo Heiko,

      ich denke es ist zu unterschreiben, ob es sich um eine Art Ferienwohnung handelt, die nur sehr kurzfeig vermietet wurde oder um eine dauerhaft teilmöbliert vermietete Wohnung. Insbesondere beim letzteren Fall kann der Mieter m.E. über weitere Möbel und das Umstellen frei entscheiden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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