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Mietkaution einbehalten: Mieter- und Vermieterrechte im Überblick

Die Frage der Mietkaution spielt für Vermieter und Mieter im Laufe eines Mietverhältnisses meist zweimal eine Rolle. Zum einen dann, wenn es um den Mietvertragsabschluss und die Hinterlegung der Mietkaution geht. Zum anderen, wenn es um den Auszug und die Rückzahlung der hinterlegten Mietkaution geht. Der letztere Fall soll im Folgenden näher beurteilt werden.

Der Mietvertrag ist beendet und die Übergabe der Wohnungsschüssel abgewickelt. Doch oft fangen die Probleme damit erst an, denn in vielen Fällen sind die Vermieter nicht bereit die Kautionssumme sofort nach Auszug zurückzuzahlen und wollen für streitige Forderungen über Schadensersatz oder Mietzinsen einen Teil der Kautionssumme oder die volle Kaution einbehalten. Streitigkeiten über Schönheitsreparaturen, rückständige Mieten (Mietschulden) und Beschädigungen der Mietwohnung sind oft Auslöser für Unstimmigkeiten über die Rückgabe der Mietkaution.

Wie lange, in welchem Umfang und in welchen Fällen der Vermieter aus rechtlicher Hinsicht dazu berechtigt ist, die Mietkautionssumme einzubehalten und welche Rechte auf der anderen Seite dem Mieter in diesen Fällen zu stehen, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.

I. Was ist die Mietkaution und was ist ihr Zweck?

1. Mietkaution ist Mietsicherheit

Der Begriff Mietkaution wird im Gesetz als solcher nicht genannt, sondern ist ein umgangssprachlicher Begriff aus dem Rechtsalltag. Da die Mietsicherheit zumeist in der Zahlung einer Geldsumme und damit einer sogenannten „Kaution“ besteht, hat sich in der Praxis der Begriff der Mietkaution eingebürgert.

Für die Mietsicherheit kann natürlich aber auch die Stellung einer Bankbürgschaft, die Verpfändung eines Sparbuchs / -guthabens oder Ähnliches vereinbart werden.

Der Gesetzgeber spricht in § 551 BGB von einer Mietsicherheit.

Dabei drückt schon der Begriff Mietsicherheit zugleich den Zweck aus, dass die gestellte Mietsicherheit zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag dienen soll. Eine Ausnahme hierzu findet sich lediglich bei preisgebundenem Wohnraum, bei welchem nur die Absicherung von Ansprüchen aus unterlassenen Schönheitsreparaturen und Schäden zulässig ist, vergleiche § 9 Absatz 5 Satz 1 WohnbindG.

Praxishinweis für den Vermieter:

In der Praxis gilt daher für den Vermieter, dass die Mietkaution grundsätzlich eine Möglichkeit ist im Regelfall etwaige entstehende Ansprüche wegen Forderungen für Mietrückstände, Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen, Ersatz für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen und Schadensersatz bereits im Vorfeld durch eine hinterlegte Geldsumme oder einen hinterlegten Vermögenswert des Mieters abzusichern.

2. Erläuterung der gesetzlichen Regelung – gesetzliche Rechte und Pflichten bei der Stellung der Mietsicherheit

Für die Rechte und Pflichten bei der Stellung der Mietsicherheit gilt

§ 551 BGB – 
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Für die Praxis können dem Wortlaut dieser Vorschrift die Anforderungen an die Stellung der Mietsicherheit entnommen werden:

a) Gesetzlich ist die Mietsicherheit beziehungsweise die Mietkaution als solche nicht geschuldet. Der Vermieter kann eine Kaution nur fordern, wenn diese vertraglich vereinbart ist.

b) Für die Mietkaution ist ein Höchstbetrag von maximal drei Monatsmieten, netto bzw. „kalt“, dass heißt ohne Hinzurechnung des Betriebskostenanteils, festgeschrieben.

c) Eine Barkaution 

  • kann der Mieter in drei monatlichen Raten an den Vermieter abbezahlen, wobei die Zahlung jeweils mit dem Mietzins fällig wird, dass heißt beglichen werden muss.
  • ist zu den Konditionen einer 3-monatigen Spareinlage zu verzinsen. Die Zinserträge stehen dabei dem Mieter zu, verbleiben aber bis zur Rückzahlung der Mietsicherheit auf dem Mietkautionskonto.
Achtung: Eine der Ratenzahlungsmöglichkeit entgegenstehende Vertragsklausel, nach der die Mietkaution vollständig vor Übergabe der Wohnung in bar zu leisten ist, ist unwirksam.

d) Der Vermieter hat die, vom Mieter geleistete Mietsicherheit bzw. Mietkaution von seinem Vermögen getrennt anzulegen und zu verwalten.

Achtung: Bei einer Vermischung der geleisteten Mietsicherheit mit dem Geschäfts- und/oder Privatvermögens des Vermieters, kann dieser sich gegebenenfalls einer strafbaren Untreue schuldig machen.

Insgesamt kann keine der gesetzlichen Regelungen Vorschriften zur Mietsicherheit nach § 551 BGB vertraglich außer Kraft gesetzt werden. Entgegenstehende Klauseln sind unwirksam.

II. Wann und wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten

Wann, dass heißt unter welchen Umständen der Vermieter ein Recht besitzt, die Mietsicherheit vorerst oder auch endgültig zurückzubehalten, anstelle auszubezahlen beziehungsweise herauszugeben, soll Vermietern und Mietern anhand gängiger Beispiele erläutert werden.

Vorausgesetzt ist dabei, in allen angeführten Fällen, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Mietsicherheit beziehungsweise Mietkaution vertraglich wirksam vereinbart wurde und selbige durch den Mieter auch geleistet wurde

Der Vermieter kann die Mietkaution dann teilweise oder ganz einbehalten, wenn er einen entsprechenden Anspruch hat, der mit der Kautionssumme teilweise oder vollumfänglich aufgerechnet beziehungsweise verrechnet werden kann.

Als Grundregel ist für den Vermieter dabei immer der Grundsatz der Zweckbindung der Mietkaution zu beachten. Die Mietkaution dient – soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist – ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis. Demnach darf die Kaution auch nur mit Ansprüchen verrechnet werden, die aus dem Mietverhältnis herrühren, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, (BGH VIII ZR 36/12).

Bei einer solchen entsprechenden Vereinbarung, welche die Verrechnung beziehungsweise Aufrechnung auch mit nicht konnexen Forderungen zulässt, ist dem Vermieter zu raten, dass er eine solche Vereinbarung bestenfalls immer ausdrücklich und schriftlich abschließt um spätere Wirksamkeitslücken weitestgehend auszuschließen.

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.Juli 2012 Aa.: VIII ZR 36/12 wurde die Form der konkludenten Vereinbarung im Hinblick auf ein Treuhandverhältnis nämlich ausgeschlossen, was im Grundsatz damit ebenso für die Mietkaution gilt.

Dort heißt es, dass die Aufrechnung aufgrund einer konkludenten Vereinbarung oder nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn die Eigenart des Schuldverhältnisses oder der Sinn und Zweck der geschuldeten Leistung die Aufrechnung als nicht mit Treu und Glauben vereinbar erscheinen lässt  (vergleiche BGH, Urteile vom 29. November 1990 – IX ZR 94/90, NJW 1991, 839 unter II 4; vom 21. November 2001 – XII ZR 162/99, NJW 2002, 1130 unter II 2; vom 22. März 2011 – II ZR 271/08, NJW 2011, 2351 Ren. 27) und dass bei einem Anspruch aus einem Treuhandverhältnis regelmäßig eine Aufrechnung mit nicht konnexen Gegenforderungen ausgeschlossen ist (BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 – I ZR 209/96, NJW-RR 1999, 1192 unter II 1 b; vom 14. Juli 1994 – IX ZR 110/93, NJW 1994, 2885 unter II 2).

Merke für die Praxis:

Der Vermieter kann 

1. immer nur mit Forderungen aus dem selben Mietverhältnis aufrechnen beziehungsweise verrechnen

und

2. eine Ausnahme ist nur bei einer entgegenstehenden Vereinbarung beider Mietvertragsparteien zulässig, wobei die Vereinbarung ausdrücklich und aus wettbewerbsrechtlicher Hinsicht auch schriftlich erfolgen sollte!

Der Vermieter darf die Mietkaution teilweise oder Vollständig zurückbehalten, wenn er beispielsweise folgende Forderungen gegenüber dem Mieter geltend macht:

  • Mietzinsansprüche
  • Schadensersatz wegen nicht/mangelhaft erfolgter Schönheitsreparaturen
  • Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache, zum Beispiel tiefe Einschläge im Parkett, den Türen oder zerbrochene Fenster etc.
  • Betriebskostenforderung / -nachzahlungsforderung

Wie lange der Vermieter die Kaution einbehalten darf, hängt  in erster Linie  vom rechtlich wirksamen Bestand seiner geltend gemachten Forderung ab.

Grundsätzlich kann der Vermieter die Mietsicherheit jedenfalls so lange einbehalten, bis die Fälligkeit der Rückzahlung eintritt.

Die Fälligkeit der Rückzahlung, welche die Abrechnung und Rückzahlung der Mietsicherheit nebst Zinsen umfasst,  ist in der Regel dann gegeben, wenn nach Beendigung des Mietvertrags seitens des Vermieters keine Ansprüche mehr bestehen.

Angesichts der Möglichkeit des Vermieters offen gebliebene Ansprüche gegen die Mietsicherheit aufrechnen zu können wird dem Vermieter allerdings eine sogenannte Prüfungsfrist gewährt.

Prüfungsfrist bedeutet insoweit nicht weniger als, dass dem Vermieter dabei zur Prüfung etwaiger Gegenansprüche gegenüber dem Mieter eine angemessene Zeit eingeräumt wird, die nach der Formulierung des BGH von den „Umständen des Einzelfalls“ abhängt. In aller Regel wird dem Vermieter einen Prüfungszeitraum von ca. 6 Monaten zugestanden.

Merke für die Praxis:

Die Mietkaution ist regelmäßig zur Rückzahlung fällig, sobald das Mietverhältnis beendet ist und die Prüfungsfrist des Vermieters abgelaufen ist.

Zu beachten ist für den Vermieter hinsichtlich der Prüfungsfrist, dass

  1. ein Zurückbehalten während der Prüfungsfrist nur in dem Umfang möglich ist, welcher der erwarteten Gegenforderung entspricht.
  2. eine Prüfungsfrist dann nicht mehr als Grund für vorläufiges Zurückbehalten herangezogen werden kann, wenn die Mietwohnung bereits neu vermietet wurde.

Nach Ablauf der Prüfungsfrist kann der Mieter Auskunft über die Höhe der Kaution und der angefallenen Zinsen (Abrechnung) sowie Rückzahlung der Kaution einschließlich Zinsen verlangen, sofern keine Gegenansprüche vorliegen.

III. Was sind die Rechte des Mieters

Was der Mieter rechtlich tun kann, wenn der Vermieter die Kaution nicht direkt nach dem  Auszug auszahlen will, ist intervallabhängig.

Bei Beendigung kommt es für die Rechte des Mieters natürlich darauf an, inwieweit dem Vermieter ein rechtlicher Anspruch zum Zurückbehalten der Mietkaution zusteht. Dass heißt, vereinfacht gesagt, dass geprüft werden muss, ob die Kaution berechtigter oder unberechtigter Weise vom Vermieter einbehalten wurde.

Denn der Vermieter hat unter gewissen Umständen, wie unter II. ausgeführt, bestimmte Rechte und Ansprüche die ein berechtigtes Einbehalten der Mietsicherheit bzw. Mietkaution zulassen. Je nach Einzelfall bestimmen sich demgegenüber die Rechte und Pflichten des Mieters.

Merke für die Rechte des Mieters:

Je nach Ergebnis der Prüfung, ob und in welchem Umfang der Vermieter die Kaution aus rechtlicher Hinsicht einbehalten darf, bestimmen sich die Rechte des Mieters:

Bei berechtigtem Einbehalten der Mietsicherheit durch den Vermieter:

  • Sie können als Mieter Auskunft über die Höhe der Kautionssumme und die Abrechnung des Mietkautionskontos einschließlich Zinsen verlangen und die Rückzahlung der – falls noch bestehenden “Restkautionssumme”.

Bei unberechtigtem Einbehalten der Mietsicherheit:

  • Sie können als Mieter Auskunft über die Höhe der Kautionssumme und der angefallenen Zinsen (Abrechnung) sowie die Rückzahlung der Kautionssumme einschließlich der angesparten Zinsen verlangen.

Beide Ansprüche sind vor dem Zivilgericht einklagbar.

Bei einem Vermieterwechsel bleibt die Mietsicherheit nach § 566a BGB erhalten. Der neue Vermieter (z.B. Käufer, Ersteigerer, Erbe) haftet für die Abrechnung und Rückzahlung der Mietsicherheit beziehungsweise Mietkaution zuzüglich der entsprechenden Zinserträge. Erhält der Mieter die Kaution von dem neuen Vermieter nicht zurück, haftet zusätzlich zu dem neuen Vermieter auch der frühere Vermieter. Die Rechte bei Beendigung entsprechen denen gegenüber dem früheren Vermieter.

Kein Recht des Mieters ist die Annahme, dass die Mietkaution abgewohnt werden kann, dass heißt das der Mieter die Mietzahlungen zum Ende des Mietverhältnisses nicht mehr leistet und sich auf die hinterlegte Kautionssumme beruft. Dies ist ein häufiger Rechtsirrtum.

Ein Abwohnen der Mietkaution ist nicht zulässig! Gerät der Mieter während der Mietzeit mit Zahlungen in Verzug, z.B. weil er die Kaution in den letzten 3 Monaten der Mietzeit „abwohnt“, so kann der Vermieter die Kaution mit seinen offenen Ansprüchen verrechnen und von dem Mieter die Aufstockung der Kaution auf den Höchstbetrag – 3 Netto-Monatsmieten – verlangen.

 IV. Fazit

Das Thema der Mietkaution ist in allen Bereichen sehr einzelfallgeprägt und sowohl für den Mieter als auch den Vermieter nicht so leicht zu erfassen wie es wohl in der Praxis meist den Anschein macht. Daher unser Tipp:  Bei Streitigkeiten zur Frage der Mietkautionsrückzahlung sollte von beiden Mietvertragsparteien eine rechtliche Beratung ersucht werden, nicht zuletzt weil es hier mal “rein ums Geld” geht!

151 Antworten auf "Mietkaution einbehalten: Mieter- und Vermieterrechte im Überblick"

  • Angelika Stenzel
    20.03.2016 - 14:37 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    vielen Dank für den gut erläuterten Sachverhalt rund um die Mietkaution. Wenn ich es richtig verstehe, beziehen sich die Aussagen auf das Verhältnis des Vermieters (= Eigentümer der Wohnung oder dessen Vertreter) und dem Mieter.
    Wie verhältsich der Sachverhalt bei einem Untermietverhältnis (Wg-Zimmer)? Gelten hier die gleichen Rechte und Pflichten zwischen Hauptmieter und Untermieter?

    • Mietrecht.org
      20.03.2016 - 22:27 Antworten

      Hallo Angelika,

      der Untermieter ist in dem Fall der Mieter und der Hauptmieter der Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Corinna Müller
    12.04.2016 - 11:03 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    versteh ich das richtig, wenn in die alte Wohnung bereits ein neuer Mieter eingezogen ist, muss der Vermieter unverzüglich die Kaution zurück bezahlen?
    Ich bin Mitte Januar ausgezogen und am gleichen Tag kam der neue Mieter.
    Mit freundlichen Grüßen
    C. Müller

    • Mietrecht.org
      12.04.2016 - 23:39 Antworten

      Hallo Corinna,

      nein, so ist es leider nicht. Denken Sie alleine an die Nebenkostenabrechnung und eine mögliche Nachzahlung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Andrea Karle
        20.05.2017 - 20:39 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        in meinem Fall fand die Schlüsselübergabe zwischen mir und dem neuem Mieter statt, sowie das Übergabeprotokoll. Auch hier zog der neue Mieter am selben Tag ein als ich auszog. Der Vermieter fand es nicht von Nöten anwesend zu sein. Er machte einen Rundgang in der Wohnung nachdem bereits der neue Mieter eingezogen war und stellt nun einen Reparaturauftrag eines qualifizierten Handwerkern für Schönheitsreparaturen an mich. Es stehen keine Nebenkostenabrechnungen aus, da die Miete ein Festpreis war. Nun weigert er sich meine Kaution auszuzahlen bis die angeblichen “Schäden” fachmännisch repariert wurden. Wie ist da meine rechtliche Handhabe?

        Viele Grüße

        Andrea

  • Simon Heinze
    13.04.2016 - 10:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind im Februar ausgezogen und der neue Vermieter hält unsere Kaution zurück. Er begründet es so, dass eine hohe Nachzahlung der Nebenkosten aus 2015 zu erwarten ist. 2015 war aber noch der alte Eigentümer unser Vermieter. Somit hält er die Kaution für den alten Vermieter zurück, darf er das?

    Grüße Heinze

    • Mietrecht.org
      13.04.2016 - 12:30 Antworten

      Hallo Simon,

      für Sie ist immer der aktuelle (bzw. Ihr letzer) Vermieter der Ansprechpartner. Ich wüsste daher nicht, was bei einer zu erwartenden Nachzahlung gegen den (Teil)Einbehalt spricht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simon Heinze
    14.04.2016 - 19:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    weil ich die Nachzahlung ja an meinen alten Vermieter zahlen muss und mein neuer Vermieter die Kaution hat. Deshalb bin ich mir da so unsicher.

    Grüße Heinze

    • Mietrecht.org
      15.04.2016 - 06:42 Antworten

      Hallo Simon,

      wie kommen Sie darauf, dass Sie die Nachzahlung an den alten Vermieter leisten?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simon Heinze
    15.04.2016 - 10:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    weil der alte Vermieter vom 01.01.15 bis zum 01.02.16 mein Vermieter war und ich doch dann nur von ihm die Nebenkostenabrechnung für 2015 bekommen kann oder? Der neue Vermieter mach diese soweit ich weiß nur für 2016 weil er in 2015 noch nicht mein Vermieter war.

    Grüße Heinze

  • Mary
    24.04.2016 - 20:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    kann man den Artikel so verstehen, dass ein Einbehalten der Kaution aufgrund der Nebenkostenabrechnung nur möglich ist, wenn tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass es zu einer Nachzahlung kommen wird?
    Unser Mietvertrag endet offiziell zum 30.06.2016, wir haben jedoch bereits am 21.03.2016 die Wohnung verlassen, zahlen aber weiterhin die Warmmiete. Es ist also davon auszugehen, dass wir letztendlich eine Rückzahlung erhalten werden, da wir mehr als 3 Monate die warmen Kosten zahlen, die wir ja nicht nutzen. Die Übergabe hat bisher noch nicht stattgefunden, wird von unserer Seite aber mit einem Übergabeprotokoll erfolgen, um spätere Ansprüche des Vermieters auszuschließen.
    Wäre in diesem Fall ein Einbehalten der Kaution rechtens?

    Gruß
    Mary

    • Mietrecht.org
      24.04.2016 - 21:35 Antworten

      Hallo Mary,

      es kommt drauf an, wieviele Nebenkosten tatsächlich von Ihrem Verbrauch abhängen. Müll, Treppenhausreinigung, Gartenpflege und viele weitere Positionen sind oftmals unabhängig von Ihrem “Nutzungsverhalten” zu betrachten (es spielt keine Rolle, ob Sie in der Wohnung leben oder nicht). Auch werden die Heizkosten zum Teil verbrauchsunabhängig berechnet. Ein Nachzahlung muss also nicht unbedingt ausgeschlossen sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marcus
    25.04.2016 - 13:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    gibt es eine Möglichkeit, die Auszahlung der Mietkaution durch die bürgende Versicherung zu verhindern, wenn wir als Mieter der Meinung sind, dass die gegenüber der Kautionsversicherung vom Vermieter gemachten Angaben falsch sind bzw. teilweise nicht den Tatsachen entsprechen?

    Kann der Vermieter einfach behaupten er habe Anspruch auf die Kaution oder müssen die Forderungen rechtskräftig festgestellt worden sein?

    Im geschilderten Fall geht es um angebliche Schäden, welche durch uns verursacht worden sein sollen, aber bereits vor Anmietung durch uns bestanden. Dies war und ist auch dem Vermieter bekannt. Leider gibt es kein Wohnungsübergabeprotokoll, sondern nur Zeugen.

    Viele Grüße,

    Marcus

    • Mietrecht.org
      26.04.2016 - 07:40 Antworten

      Hallo Marcus,

      ich kann Ihnen leider nicht helfen. Mein erster Tipp wäre das Übergabeprotokoll gewesen. Für Ihren Einzelfall sollten Sie sich am besten an Ihrer Kautionsversicherung in Verbindung setzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simon Heinze
    27.04.2016 - 05:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wie verhält es sich denn in meinem beschrieben Fall?

    Grüße Heinze

    • Mietrecht.org
      27.04.2016 - 21:08 Antworten

      Hallo Simon,

      Ihr neuer Vermieter wird die Nebenkostenabrechnung für 2015 erstellen. Wie sollte es auch anders sein – denn bis 01.02.2016 werden Sie in der Praxis nicht die Nebenkostenabrechnung für 2015 bekommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anja
    08.05.2016 - 09:29 Antworten

    Hallo Dennis,

    wir sind am 29.2.16 ausgezogen. Im August 2015 gab es einen Wasserschaden im Parkett, der sofort der Versicherung gemeldet wurde, die den Schaden auch übernimmt. Bis jetzt ist aber noch immer keine Reparatur erfolgt, weil der Vermieter es nicht schafft, den Handwerker zu beauftragen. Trotzdem behält er die volle Kaution ein, weil ja der Schaden noch nicht repariert ist.

    Was kann man machen?

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      10.05.2016 - 03:13 Antworten

      Hallo Anja,

      wenn Ihre Versicherung die vollständige Schadenübernahme zugesagt hat, dann ersetzt dies in meinen Augen die Sicherheit der Kaution. Drängen Sie auf (Teil)Auszahlung und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Günter Hofmann
    26.05.2016 - 19:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wegen fehlerhafter Nebenkostenabrechnungen in der Vergangenheit behält mein alter Vermieter zum Ausgleich nach meinem Auszug die Hälfte der Mietkaution ein. Ich wurde bei der Wohnungsübergabe damit überrumpelt und habe wohl mündlich mein ok gegeben. Ist das bindend? Ein schriftliches Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. Im Überweisungsauftrag steht der Vermerk “wie besprochen 50% der Kaution”.
    Darf der Vermieter die Nebenkostenabrechnungen von 2012-2014 mit der Kaution nachträglich verrechnen?

    MfG
    Günter Hofmann

    • Mietrecht.org
      26.05.2016 - 22:59 Antworten

      Hallo Günter,

      nach § 556 BGB muss dem Mieter die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum zugehen. Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alex
    30.05.2016 - 11:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wenn ich meine Zimmer untervermieten möchte, aber dann die fristlose Kündigung bekomme. Bekomme ich meine Kaution zurück?

    Danke, Grüße
    Alex

    • Mietrecht.org
      30.05.2016 - 16:20 Antworten

      Hallo Alex,

      es Frage ist, ob der Vermieter noch Ansprüche gegen Sie hat (offene Mieten, Renovierung oder ähnliches).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mario Biehler
    03.06.2016 - 18:02 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Freundin und ich sind nach einer fristgerechten Eigenbedarfskündigung von Seiten des Vermieters am 31.11.2015 aus unserer ehemaligen WG ausgezogen. Nun ist ein halbes Jahr vergangen und wir haben unseren Anteil von 660 Euro an der Mietkaution noch immer nicht erhalten. Der Vermieter hat auch noch keinerlei Ansprüche wegen Schäden auf die gezahlte Kaution geltend gemacht.

    Das Problem ist zu dem Folgendes: Es wurde trotz mehrfacher Aufforderung von unserer Seite nie ein Kautionskonto eingerichtet. Sprich ich habe die Kaution bei unserem Einzug in 3 Raten an die ersten drei Monatsmieten rangehängt und auf das Girokonto des Vermieters überwiesen. Ich habe bereits die Kontoauszüge herausgesucht die belegen, dass ich die Kaution auch wirklich in vollem Umfang bezahlt habe.

    Naja zudem gibt es noch andere Probleme, die wir im Laufe des Mietverhätlnisses mit dem Vermieter hatten:

    – Nebenkostenabrechnung nach Ablauf der 12 Monats-Frist, die wir nur unter Vorbehalt bezahlt haben, dass er von uns schon seit Monaten angesprochenen Mietmängel endlich behebt. Dies hat er nicht getan und wir haben unter Absprache mit unserer Anwältin die getätigte Nachzahlung von unserer Monatsmiete wieder abgezogen. Er hatte ja auch wegen Fristüberschreitung kein Recht mehr auf dieses Geld und wir haben wie gesagt nur unter der Bedingung der Mängelbehebung dieses Geld dann doch bezahlt.

    – Wegen der vielen Mietmängel haben wir in Absprache mit unserer Anwältin und mit Ankündigung die Miete um 10% gemindert. Unsere Anwältin hat noch mehrmals versucht die dringenden Instandsetzungen durchzusetzen, aber dann folgte auch schon die Kündigung wegen Eigenbedarfs und wir haben uns innerhalb der Frist eine neue Wohnung gesucht.

    Wie ist ihre Meinung zu unseren aktuellen Situation?

    Viele Grüße

    Mario Biehler

    • Mietrecht.org
      04.06.2016 - 14:54 Antworten

      Hallo Mario,

      ich würde den Vermieter auffordern sie Kaution zurück zu zahlen und ggf. nur einen Teil für eine mögliche Nebenkostennachzahlung zurückzubehalten. Das ist der erste Schritt.

      Ansonsten hier noch ein Artikel für Sie: Kaution wird nicht zurückgezahlt: Mietkaution zurückfordern

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Msch
      30.09.2023 - 00:29 Antworten

      Guten Tag,

      ich bin zum 23.09.2023 aus meiner Wohnung ausgezogen. das Übergabeprotokoll vom 29.09.2023 ist ohne neue Mängel (lediglich die Alten, die bereits beim Einzug dokumentiert waren), die Wohnung war bei Auszug leer und der Nachmieter hat direkt die Schlüssel erhalten. Ist es rechtens, dass die Vermieterin mir meine Kaution num erst nach 6 Monaten auszahlen möchte? Sollten noch Mängel auffallen könnten diese auch durch den Nachmieter verursacht sein.

      mfG

      • Mietrecht.org
        02.10.2023 - 13:07 Antworten

        Hallo Msch,

        der Gesetzgeber gesteht dem Vermieter tatsächlich bis zu sechs Monate Zeit zu, um über die Kaution abzurechnen.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Annika
    22.06.2016 - 16:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Freundin und ich haben in einer Wohnung als WG gewoht und sind aus dieser zum 30.11.15 ausgezogen (offizielles Mietende). Darüber hinaus habe ich allerdings noch die Garage weiter gemietet, zu der ein gesonderter Mietvertrag (ohne Kaution) besteht.
    Im Januar haben wir dann einen Teil der Kaution zurückerhalten, wobei die Vermieterin bei mir 100€ mehr einbehalten hat, mit der Begründung, dass ich ja noch die Garage gemietet habe. Als ich sie darauf hinwies, dass dies hierfür nicht rechtens ist, da ein extra Vertrag besteht, interessierte es sie nicht und gab an, dass sie die Kaution 6 Monate einbehalten kann, da ja eh noch die NK Abrechnung aussteht.
    Die Frist der 6 Monate ist bereits abgelaufen und sie gibt an, dass sie bis jetzt immer noch keine Abrechnung der Hausverwaltung erhalten hat (das Haus besteht aus einer Eigentümergemeinschaft und wird über eine Hausverwaltung abgewickelt). In den letzten Jahren haben wir die NK Abrechnung immer erst im Dez erhalten und haben immer einen (nicht geringen) Betrag zurückerhalten.
    Ist es rechtens, dass sie den Restbetrag immer noch einbehält, obwohl nicht unbedingt eine Nachzahlung zu erwarten ist?
    Des Weiteren ist die Wohnung einen Monat nach unserem Auszug verkauft worden.

    MfG Annika

  • KE
    07.07.2016 - 09:14 Antworten

    Guten Tag,

    unser Mietvertrag läuft mit 15.09 aus, da wir jedoch früher ausziehen wird die Wohnungsübergabe 2 Monate früher gemacht. Nun will unser Vermieter die Kaution einbehalten, da er meinte, dass es zu einer evetl.höheren Betriebskostenabrechnung kommen kann. Da lt.der Hausverwaltung die Betriebskostenabrechnung frühestens zum 01.06.2017 kommt und die Wohnung bereits am 01.10.2016 verkauft wird, wäre doch die max.einbehaltungsdauer von 6 Monaten überschritten. Unsere Mieterin hat nun auch die Betriebskostenabrechnung von 2015 bekommen, wo ein Guthaben von 500€ ist, diese Sie immer noch nicht an uns zurückgezahlt hat. Was wäre in diesem Fall das Vorgehen?

  • Tom
    05.08.2016 - 11:17 Antworten

    Hallo,

    in unserem Fall haben wir – nach Einzug – einen bereits reparierten Kratzschaden an einer Türzarge entdeckt – und damals auch gleich mitgeteilt. Da das aber leider nicht im Übergabeprotokoll steht, will der Vermieter jetzt, wo wir ausgezogen sind, Schadenersatz geltend machen und dafür die Mietkaution ganz oder teilweise einbehalten. Wie verhält sich so etwas? Der Kratzer an der Türzarge ist einige Zentimeter groß – aber im Grunde unauffällig (so kam es auch, dass wir das vor 9 Jahren, als wir einzogen, auch nicht bemerkt hatten). Der Kratzer wurde vom Vormieter bereits repariert (mit türfarbenähnlicher Ausgleichsmasse zugespachelt).

    Kann der Vermieter nun einen Austausch der Zarge (ggf. samt Tür) auf unsere Kosten (Kaution) verlangen? Wir baten einen Fachmann sich den Schaden anzuschauen. Der stellte fest, dass kein erheblicher Schaden im Sinne “eingeschränkter Bewohnbarkeit” besteht. Es ist nur mehr ein “optisches Problem”.

    Gibt es dazu Informationen?

    Herzliche Grüße,
    Tom

  • Chris
    07.08.2016 - 19:15 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    der Vermieter ist seit ca. einem Jahr ein anderer als beim Einzug. Nun sind wir aus unserer Wohnung ausgezogen und wollen unsere Kaution wieder haben. Als ich beim Vermieter diesbezüglich angerufen habe, wollte dieser einen Nachweis dafür, dass wir die Kaution damals (2008) bei dem alten Vermieter auch überwiesen haben.

    Sind wir verpflichtet einen Nachweis dafür zu liefern, um die Kaution zurückzuerhalten?

    • Mietrecht.org
      08.08.2016 - 11:32 Antworten

      Hallo Chris,

      es wäre nicht unüblich, dass der neue Vermieter (falscher Weise) nicht alle Kaution vom alten Eigentümer erhält. Den Nachweis der Zahlung sollten Sie immer erbringen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Pat
    27.08.2016 - 17:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    am 31. Juli ist mein Mitbewohner fristgerecht ausgezogen (ich bin Hauptmieter und er wohnte hier zur Untermiete, d.h. ich habe zu Mietbeginn die Kaution erhalten). Nun stehen nach fast einem Monat immer noch Möbel von ihm in meinem Keller, die er eigentlich seit Wochen abholen wollte. Ich habe ihm schon mehrfach hinterhertelefoniert und jedes Mal verspricht er, dass er seine Möbel bald abholt. Was kann ich nun tun? Darf ich ihm sagen, dass er seine Kaution nicht mehr zurückbekommt und ich seine Möbel vor die Tür stelle, falls er sein Zeug nicht bald abholt? Welche Rechte habe ich? Es kann ja nicht sein, dass er hier immernoch Sachen stehen hat und sie nicht abholt. Immerhin war das Mietende vor fast einem Monat.. Einen schriftlichen Vertrag oder Übergabeprotokolle gibt es nicht, weil es jahrelang gut ohne geklappt hat.
    Vielen Dank für Ihre Antwort und Grüße!
    Pat

    • Mietrecht.org
      29.08.2016 - 10:58 Antworten

      Hallo Pat,

      setzen Sie Ihrem ehemaligen Mitbewohner eine angemessene Frist, schriftlich, am besten mit nachweisbarer Zustellung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadine K
    22.09.2016 - 18:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe auch eine Frage zur Einbehaltung der Kaution. Meine vermietete Wohnung wurde vor dem Einzug komplett saniert und wurde so auch den Mietern übergeben. Nach nicht allzu langer Zeit wurde aber Schimmel bemerkt. Aus unsere Sicht durch falsches Verhalten der Mieter. Da diese jetzt gekündigt haben, würde ich gerne wissen, ob Schimmel auch ein Grund für die Einbehaltung der Kaution ist. Schließlich haben wir nun die Arbeit und müssen sicherstellen, dass Schimmel nicht wieder auftritt.

    Danke für Ihre Antwort.
    Viele Grüße
    Nadine

    • Mietrecht.org
      26.09.2016 - 14:20 Antworten

      Hallo Nadine,

      wenn der Schimmel von den Mietern verursacht wurde, sehe ich keinen Grund, Schimmel irgendwie anders als andere Mängel zu betrachten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ebru
    26.09.2016 - 22:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin zum 1.09.16 ausgezogen. Meine Vermieterin begründet die Einbehaltung der Kaution damit, dass die Nebenkostenabrechnung noch offen steht und sie mir die Kaution somit erst im Dezember zurückzahlen kann. Vor zwei Wochen schrieb sie mir jedoch, dass sie sich bei der Stadtwerke informiert habe und eine Abrechnung bereits möglich sei. Diese wollte sie innerhalb von 1-2 Wochen berechnet haben. Die zwei Wochen sind bereits verstrichen. Wenn ich es richtig verstanden habe, wäre mein Rückzahlungsanspruch bereits fällig, da die Abrechnungsreife besteht? Hätte ich somit einen Anspruch auf die gesamte Kaution oder nur auf einen Teil?

    Vielen Dank im Voraus!

    Viele Grüße

    Ebru

    • Mietrecht.org
      28.09.2016 - 08:28 Antworten

      Hallo Ebru,

      ich weiss leider nicht, wie bei Ihnen der Abrechnungszeitraum im Jahr liegt. Ich kann mir nicht wirklich vorstellen, dass die Vermieterin wirklich schon bis 31.08.2016 abrechnen kann. Ich denke die Nebenkostenabrechnung kann jetzt für das Kalenderjahr 2015 erfolgen. Das sind zumindest meine Erfahrungen aus der Praxis.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bianca Rabalt
    11.10.2016 - 15:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    Meine Frage an Sie wäre. Wir haben bereits unseren Mietvertrag unterschrieben und auch schon die Kaution für diese Wohnung bezahlt. Nun haben wir aber noch eine günstigere Wohnung gefunden die wir lieber nehmen würden als diese wo wir bereits Kaution dafür bezahlt haben.
    Nun meine Frage an Sie:Kann der Vermieter die Kaution einbehalten?
    Lg Bianca

    • Mietrecht.org
      11.10.2016 - 19:15 Antworten

      Hallo Bianca,

      Sie haben den Mietvertrag unterschrieben und sind damit Verpflichtungen eingegangen. Die Kaution ist nur ein Teil eines größeren Problems.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Patrick
    17.10.2016 - 15:33 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    ich hoffe, Sie können mir helfen. Hat der Mieter nach Auszug ein Recht darauf, zu erfahren, warum der Vermierter einen Teil der Kaution einbehält? Mein Vermieter sagt mir nicht, warum er einen Teil der Kaution einbehält und sagt, es wäre jetzt “gut so”. Ich kann ja gar nicht einschätzen, ob er recht hat, wenn er es nicht sagt. Das geht doch nicht so…

    Viele Grüße und vielen Dank im Voraus!
    Patrick

    • Mietrecht.org
      18.10.2016 - 08:25 Antworten

      Hallo Patrick,

      natürlich haben Mieter das Recht zu erfahren, warum der Vermieter die Kaution zeitweise oder dauerhaft einbehält. Alles anderes wäre weltfremd.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michaela Baum
    26.10.2016 - 14:29 Antworten

    Sehr geehrter Hr.Hundt,
    bitte helfen Sie mir mit einer Auskunft, mein neuer (Ex-) Vermieter versucht jetzt, dass er mir meine bezahlte Kaution bei der vorherigen Vermieterin nicht auszahlen muss.
    Er verlangt jetzt von mir einen Nachweis dafür, dass ich die Kaution auch tatsächlich bezahlt habe! Leider ist dies damals mit Barzahlung erfolgt, dass jemand bevollmächtigtes für mich gemacht hat, und leider habe(n) ich,(wir) keine Quittung mehr gefunden!

    Als der neue Vermieter vor ein paar Jahren das Haus gekauft hat, hatte er meinem Bevollmächtigten mündlich beantwortet mit “Ja”, dass er von der vorherigen Vermieterin meine bezahlte Kaution erhalten hat, hatte sich aber auch nach mehrfachem Nachfragen geweigert, mir einen Nachweis hierfür zukommen zu lassen!!
    Mein Anwalt behauptet, dass wenn diese Kaution/ Betrag in meinem alten Mietvertrag schriftlich erwähnt wird, trotzdem nicht als Nachweis gesetzlich gilt! Ist das denn richtig?
    Oder muss da extra “Bezahlt” drin stehen, oder was ähnliches? –Ich lese im Netz immer wieder jetzt, dass “der Vermieter seit Sept.2001 verpflichtet ist, die Kaution an den Mieter zurückzuzahlen, auch dann, wenn er vom vorherigen Vermieter diese nicht erhalten hat”!
    Und warum muss ich jetzt diese Bezahlung mit einer Quittung nachweisen, und warum muss er nicht nachweisen, dass er die Kaution erhalten hat, denn er übernimmt doch rechtlich alles vom alten Mietvertrag, oder?!
    Es sind fast 7 Monate her, als ich ausgezogen bin! Bitte sagen Sie mir, ob das rechtens ist, was der Ex-Vermieter da macht, und ob Sie mir irgendeinen Link schicken könnten, wo das gesetzlich drin steht, dass die schriftliche Erwähnung im alten Mietvertrag gilt, ich hatte sogar noch etwas darauf gezahlt, als mein Ex-Mann damals die Wohnung übernommen hatte, wegen einer Mieterhöhung,..also war der Betrag noch höher als vorher!
    Danach hatte ich die Wohnung wieder übernommen, die vorherige Vermieterin wurde schon vor einem Jahr von meinem Anwalt angeschrieben, sie hatte aber nicht geantwortet, ich hatte immer nur eine Postfach-Adresse von ihr, mein Anwalt hat aber ihre Straßenadresse herausgefunden, und sie wieder angeschrieben, sie solle mitteilen, ob die Kaution an den neuen Vermieter überschrieben wurde, und wegen Beleg, von meinen Bezahlungen..,
    bis jetzt habe ich noch nichts weiter von meinem Anwalt gehört, seitdem. Diese alte Vermieterin hat wohl gesundheitliche Probleme, kann das gerichtlich eingfordert werden, dass man an die erforderlichen Unterlagen, oder schriftliche Bestätigungen erhält, auch wenn sie es nicht will ,oder kann?
    Muss man hier für diese Fragen bezahlen? Sind Sie ein Anwalt? Und kann man sein Kommentar hier danach evtl. wieder löschen? Nicht dass der das hier vielleicht sieht…,
    Bitte um Antwort, vielenDank.

  • Niels
    13.11.2016 - 20:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich hätte da eine kleine Frage zu dem dem Thema. Ich konnte leider nicht rauslesen, wie die Rechtslage ist, wenn ein Nachmieter die Wohnung bereits bezogen hat. Dies ist gerade bei mir der Fall. Mein Nachmieter wohnt bereits dort, aber der Vermieter möchte die Kaution nicht auszahlen. Für mein Verständnis wäre doch damit seine Prüfungsfrist abgelaufen. Ist dem so ?
    Ich habe die Räume Mangelfrei übergeben. Nur der Hauptwasserhahn ging nicht mehr auf. Aber der ist doch Teil der Leitung und somit Bestandteil des Hauses. Den darf ich gar nicht warten…
    Können Sie mir bitte helfen ? Vielen Dank und liebe Grüße.

    Niels

    • Mietrecht.org
      15.11.2016 - 14:08 Antworten

      Hallo Niels,

      in aller Regel wird die Wohnung ja im Anschluss vermietet und steht nicht 6 Monate leer (Prüffrist). Ihre Situation ist daher keine Besonderheit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jenny Kuttny
    28.11.2016 - 23:05 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir haben hiermit gerne folgende Rückfrage zu nachfolgender Situation an Sie.

    Der vollmachtsberechtigte Rechtsanwalt unserer Vermieterin, hat uns am 14. Oktober 2016 eine Abrechnungsdarstellung zur Kautionsrückzahlung gesendet, mit welcher wir vor allem bei der aufgeführten Miete einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 1.037 € für den Monat Oktober, sind wir leider nicht einverstanden. Wir hatten diesem Rechtsanwalt bereits am 10. September 2016 den vorzeitigen Auszug der Mietwohnung zum Ende des Monates September 2016 prophezeit. (Grundlage ist, dass wir die Mietkündigung unserer Vermieterin zu Ende Oktober 2016 mit schriftlicher Einigung einer kurzfristigen frühzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses, um eine Doppelmiete für uns zu vermeiden, erhalten haben.) Er hatte uns mitgeteilt, dass wenn unser Auszug, wie anfangs geplant, am 02. Oktober 2016 stattfindet, ist für ihn keine Weitervermietung mehr möglich und wir müssten die komplette Monatsmiete vom Oktober 2016 zahlen. Aufgrund dessen haben wir ihm den 30. September 2016 als unseren Auszugstag bestätigt und von ihm kam daraufhin kein “Wort” zur trotzigen in Rechnung gestellten Miete für den vergangenen Monat. Diese Information hätte er uns doch mitteilen müssen und nun nicht einfach von unserer Kaution abziehen, oder? Seine Nachricht vom 26. September 2016 (“… bitte ich nun definitiv um Mitteilung, wann zum Monatswechsel der Übergabetermin für die Mieträume stattfinden soll.”) ist ebenfalls in unseren Augen nicht eindeutig beweisnehmend für dieses Vorgehen, oder? Zusätzlich haben wir noch folgendes aus unserem Mail – Verlauf mit dem Rechtsanwalt aus eines seiner Schreiben vom 14. September 2016 finden können: “Die Entlassung aus dem Mietverhältnis setzt voraus, dass die Wohnung weitervermietet werden kann.” Unsererseits ist eine Vermietung direkt im Anschluss von unserem Auszug möglich gewesen, da die Instandsetzungsmaßnahmen am 30. September 2016 vollständig abgeschlossen waren.

    Diese oben aufgeführten Rückfragen hat der Rechtsanwalt unserer Vermieterin ebenfalls schriftlich von uns erhalten, welche jedoch leider von seiner Seite unbeantwortet blieben. Nun freue ich mich daher umso mehr auf Ihre Rückmeldung, Herr Hundt.

    Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Freundliche Grüße

    Jane und Jenny

    • Mietrecht.org
      29.11.2016 - 09:12 Antworten

      Hallo Frau Kuttny,

      danke für Ihre Schilderung und für das Teilen Ihrer Erfahrungen. Ich kann Sie hier leider nicht rechtlich beraten und nur empfehlen, sich ebenso von einem Anwalt vertreten zu lassen. Eine komplexe Frage in Form eines Kommentars ist m.E. nicht die richtige Lösung für Ihre Problemstellung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anton Auer
    28.12.2016 - 17:41 Antworten

    Läuft es nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzgebers zuwider, wenn ein Vermieter nach einem 30jährigem Mietverhältnis (!!!) bei konstant gebliebener Abwesenheit von das Mietverhältnis störenden Ereignissen eine Kaution verlangt ?
    Sinn und Zweck einer Kaution, wegen fehlender Einschätzbarkeit von Mieterverhalten dieses Risiko absichern zu wollen, lässt sich doch auf Grundlage dieser 30jährigen Erfahrung in keinsterweise mehr rechtfertigen ?!?

    Was sagt hierzu die höchstrichterliche Rechtsprechung ?

    • Mietrecht.org
      29.12.2016 - 18:33 Antworten

      Hallo Anton,

      fordert der Vermieter nach 30 Jahren eine Kaution, weil ab Abschluss entgegen der Vereinbarung keine Mietkaution gezahlt wurde oder wie kann ich Sie verstehen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrea
    01.01.2017 - 15:14 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    Ich habe meine Wohnung fristgerecht verlassen und auch ohne Mängel an den Vermieter übergeben. Im Übergabeprotokoll habe ich noch vermerken lassen, dass ich die Kaution schnellst möglich wiederbekommen möchte. 2 Wochen nach Auszug meldete sich der Vermieter, dass ich noch das Laminat entfernen muss, was ich dann auch getan habe. Die Wohnung hat jetzt den Besitzer gewechselt und ich habe die Kaution immer noch nicht wieder. Ist das rechtens? Darf der Vermieter die Kaution immernoch einbehalten obwohl ihm die Wohnung nicht mehr gehört? Bei meiner Nachfrage bekam ich nur als Antwort, dass er die Kaution sogar 6 Monate behalten dürfte.
    Danke im voraus

  • Florian
    14.01.2017 - 00:40 Antworten

    Hallo Dennis,
    Ich bin zum 1.8.16 aus der Mietwohnung ausgezogen. Vor meinem Auszug habe ich jeweils 2 Wände in 2 Zimmern weiß gestrichen, da diese von mir zuvor bunt gestrichen worden sind. Es ist jedoch ein geringfügiger Farbunterschied zwischen dem ursprünglichen weiß und meinem neuen weiß ersichtlich. Der Vermieter nahm dieses als “mangelhaft ausgeführt” auf. Ist dies rechtens?
    Er teilte mir bei Wohnungsabnahme mit, dass die Wohnung nun eh erstmal saniert werden würde, vielleicht fände sich ja auch ein Nachmieter, der diesen Farbunterschied so akzeptieren würde, dann wäre es nicht mehr für mich relevant.
    Ich antwortete, dass ich, für den Fall, dass nochmal gestrichen werden müsste, ich das auf jeden Fall selbst übernehmen würde bzw. eine eigene Firma beauftragen würde.

    Nun, nachdem ich vielmals telefonisch immer wieder vertröstet wurde (“ich habe es noch nicht geschafft, ich habe es vergessen es tut mir Leid…”) erhielt ich nun endlich heute ein Schreiben, in welchem sich der Vermieter erstmal entschuldigt, dass es so lange gedauert hat. Weiterhin “biete ich Ihnen an, dass wir einen pauschalen Betrag von 350€ von der Mietkaution einbehalten”, so schreibt er. Die Wohnung sei momentan noch nicht wieder neu vermietet.

    Diese Summe scheint mir doch arg hoch für diese Arbeiten. Hat er nach diesem Zeitraum überhaupt noch das Recht, mir dieses in Rechnung zu stellen? Und habe ich in diesem Fall die Möglichkeit, die Arbeiten immernoch selbst auszuführen bzw. ausführen zu lassen? In welchem Zeitraum müsste ich das dann erledigen? Vielen Dank und schöne Grüße,
    Florian

  • Kim Mensing
    31.01.2017 - 15:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für die verständlichen und ausführlichen Mietrechts-Hilfen auf der Seite. Ich habe bereits viele Ihrer Artikel von gelesen. Jetzt hoffe ich, dass Sie mir in einem Einzelfall einen ersten Rat geben können.

    Ich bin mit Wirkung zum 01.02.2017 aus einem Mietvertrag ausgetreten, in dem ich zuvor zusammen mit meinem Ex-Mitbewohner (es handelt sich um eine WG) Hauptmieter war. Dieser Ex-Mitbewohner möchte jetzt die Kaution in voller Höhe für 6 Monate einbehalten – Grund: eine Telefonkostennachzahlung von Dezember 2016 in Höhe von 6€, die ich bislang noch nicht beglichen habe.

    Dazu zunächst eine grundlegende Frage: Hat er mir gegenüber die Rechte eines Vermieters, da wir doch beide als gleichberechtigte Hauptmieter im letzten Vertrag standen? Habe ich überhaupt die Möglichkeit, rechtlich gegen ihn vorzugehen?

    Dann eine weitere Frage: Kann er eine ausstehende Telefonkoszenrückzahlung von dieser geringen Höhe als Grund anführen, die Kaution für 6 Monate voll einzubehalten? Mir erscheint das weder als eine angemessene Höhe noch Dauer….

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Viele Grüße

    Kim Mensing

    • Mietrecht.org
      31.01.2017 - 15:36 Antworten

      Hallo Kim,

      die Dinge scheinen etwas durcheinander geraten zu sein. Das Telefon hat nicht mit der MIETkaution zu tun. Zudem ist der verbleibende Mieter nicht Ihr Vermieter. Was haben Sie denn mit Ihrem Vermieter und verbleibenden Hauptmieter bezüglich der Mietkaution vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Kim Mensing
        31.01.2017 - 16:50 Antworten

        Hallo Dennis,

        danke für die schnelle Antwort. Mit dem Vermieter ist abgemacht, dass ich mit meinem Austritt aus dem Mietvertrag keinen Anspruch mehr auf die Kaution habe. Das heißt, dass ich das mit dem Ex-Mitbewohner regeln muss. Wir haben untereinander leider keinen Vertrag abgeschlossen, d.h. die Rückzahlung der Kaution ist auch nicht schriftlich vereinbart. Verfällt damit jetzt etwa mein Anspruch auf die Kaution?

        Vielen Dank und Grüße

        Kim Mensing

  • Aline Braunsdorf
    01.02.2017 - 15:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt!
    Ich hab auch Mal eine Frage dazu. Wir sind im Oktober letzten Jahres aus unserer Mietwohnung ausgezogen und haben sie danach vorgeichtet, putzen, Wände streichen etc. Obwohl im Mietvertrag besenrein übergeben drin steht. Die Übergabe fand dann Mitte November mit dem Vermieter persönlich statt. Er hat sich alles angeschaut und uns die Wohnung so abgenommen. Mit Unterschrift auf dem Übergabe Protokoll. Nun heute kam eine E-Mail von unserem ehemaligen Vermieter dass er die Mietkaution teilweise ( zu 75 Prozent) einbehalten will weil nicht richtig gestrichen wurde und die Fliesen angeblich noch dreckig sind. Wir haben 14 Jahre lang in dieser Wohnung gelebt und der Vermieter musste sich um nichts kümmern. Und war auch nie da. Hat er dem Fall das Recht die Kaution einzubehalten?

  • Kai
    27.02.2017 - 21:02 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich hoffe Sie können mir weiter helfen und zwar ist es folgendermaßen so:

    Mein Mitbewohner hat zum 31.01.2017 sein Zimmer fristgerecht gekündigt. (2er WG, ich bin der Hauptmieter und er Untermieter). Kurz nach Weihnachten hat er mich gefragt (per Whatapp) ob er ein Monat länger in dem Zimmer wohnen kann, weil er erst eine Wohnung zum 1.3. gefunden hat. Nach Absprache mit meiner neuer Mitbewohner hab ich ihn zugesagt, dass er ein Monat länger bei mir wohnen kann und ich habe ihn gesagt, dass er am ersten März Wochenende umziehen kann.

    Daraufshin habe ich aber von meiner neuer Mitbewohner erfahren, dass er aber zum Ende des Monat Februar ausziehen muss, weil bei ihn in der alte Wohnung ein Missverständnis (Studentenheim) gab und geeignet haben, dass er zum 28.02. ausziehen wird. Ich habe daraufhin den jetzigen Mitbewohner (mitte Januar) persöhnlich gesagt, dass er zum Ende des Monat Febraur ausziehen muss, weil der anderer einziehen muss/wird. Er sagte wiederum, dass er erst zum 1.3. den Schlüssel kriegen wird. Wir haben uns darauf geeignet, dass er soweit abbauen wird und zur Seite stellen, damit der Neue seine Sachen unterstellen kann.

    Ich habe dann vor 3 1/2 Wochen per Whatapp gesagt, dass der jetzige Mitbewohner am 3.3. (Freitag) Abend den Zimmer leer haben muss, weil am 4.3. das Sofa von den neuen Mitbwohner geliefert wird und daher den Platz braucht. Er pocht jetzt aber herum, dass ich ja gesagt habe, dass er am Wochenende umziehen kann. Da stimmt, dass ich ihn angeboten habe, aber das war bevor ich es erfahren habe, dass der neue Ende Februar ausziehen muss. Der jetzige Mitbewohner hat letzendlich zugestimmt mit der Vereinbarung dass sein Zimmer abgeschlossen wird, bis er ausgezogen ist (3.3.).

    Ich mache mir jetzt Gedanken, da der jetzige Mitbewohner noch gar nicht gepackt hat, ob er wirklich am 3.3. ausziehen wird. Daher meine Frage, ob ich ein Teil der Kaution einbehalten darf, wenn er nicht zur der genannten Frist ausziehen wird. Schließlich muss der neuer Mitbewohner seine Sachen in mein Zimmer lagern und auch ein paar Tage wohnen, bis er in sein eigentlichen Zimmer einziehen kann.

    Um eine baldige Antwort würde ich mich freuen.

  • E. Raschle
    13.03.2017 - 11:24 Antworten

    Bei einer Zwangsvollstreckung (behördliche Ausweisung) muss ich als Vermieter die Kosten übernehmen. Kann ich diesen Betrag mit der Kaution verrechnen ?

  • Daniela Friedeberg
    18.03.2017 - 20:37 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,

    ich habe das Problem das mein Laminat beschädigt ist. Die Versicherung hat einen Gutachter einbestellt der festgestellt hat, das das Laminat Feucht und an einer Stelle sogar nass ist. Er hat aber auch gesagt das die Feuchtigkeit von unten kommt und nicht vom Gießen der Pflanze oder vom Wischen kommt. Mein Vermieter hat auch einen Gutachter bestellt, der ca 1-2 Wochen später in der Wohnung war und gesagt hat das alles Trocken ist und ich etwas falsch gemacht habe. Seid 01.03 wohne ich nicht mehr dort. Ich habe Zeugen die es bestätigen können das kurz bevor der Gutachter von meinen Vermieter kam die Stelle noch nass war. Ich weiss natürlich nicht ober er in der Zeit wo ich ausgezogen bin und der Gutachter kam einen Trockner aufgestellt hat. Es kann ja nicht sein das kurz vorher noch alles Nass und Feucht war und auf einmal nicht mehr. Die Kaution habe ich auch nocht nicht wieder. Hat er das Recht sie einzubehalten??#
    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    MfG

    • Mietrecht.org
      20.03.2017 - 09:11 Antworten

      Hallo Daniela,

      danke für Ihren Beitrag. Die widersprüchliche Situation kann aus der Ferne leider nicht eingeschätzt werden. Lassen Sie sich Sachlage im Zweifel anwaltlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia
    27.03.2017 - 12:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich weis jetzt schon, das mein Vermieter nach der Kündigung die Kaution zurückbehalten wird.
    Da er etwas “kompliziert” ist. Es handelt sich hierbei um ein Ladenlokal und wir haben es komplett neu gestrichen und “renoviert” als wir es übernommen haben ( auf eigene Kosten)
    jetzt haben wir einen Wasserschaden durch die Wohnung die über meinem Laden ist. Und er weigert sich diesen zu beheben. Es wären nur Schönheitsreparaturen obwohl extremer Schimmelbefall in der Toilette vorliegt auch von einem Gutachter entsprechend begutachtet. Da man mit ihm aber überhaupt nicht normal sprechen kann, weil er dann sofort laut wird. Wird das zu keiner Regelung mit dem Wasserschaden kommen. Und ich möchte aus diesem Grund kündigen. Da ich keinen Rechtsschutz habe und ich auch keine Nerven mehr habe mich wegen ihm zu ärgern.
    Ist es möglich, dass ich die Kaution vorher sozusagen bei der normalen Miete zurückbehalte?
    Wahrscheinlich nicht, oder?
    Wie kann ich sonst verfahren?

    Gruß Julia

  • Linda
    13.04.2017 - 23:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin vor kurzem aus meiner alten Wohnung ausgezogen mit normaler Wohnungsübergabe. Mein alter Vermieter hat mir nun meine Kaution nicht zurück gezahlt, sondern einen Teil für die Nebenkostenabrechnung einbehalten, was ich nachvollziehen kann. Den anderen Teil (2/3) rechnete er auf. Es wäre noch eine offene Forderung seines Anwalts fällig. Ich hatte vor 2 Jahren 2 Mieten nicht gleich gezahlt und eine Kündigung von seinem Anwalt erhalten. Kurz später erklärte sich aber mein Vermieter damit einverstanden, wenn ich das Mietkonto ausgleiche, die Kündigung aufzuheben. Dieses geschah dann auch. Die Rechnung des Anwaltes (1 Brief) lag bei ca. 800€, mittlerweile sind es 1.000€ mit Zinsen und Mahnbescheidsgebühr. Gegen den MB habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt. Nun meine Frage: muss ich die Kosten seines Anwaltes tragen, obwohl der Vermieter die Kündigung zurück genommen hatte? Ist die Höhe angemessen? Meine Kaltmiete lag bei ca. 400€. Ich freue mich über eine Antwort.
    Viele Grüße Linda

  • Tarek
    15.05.2017 - 16:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Betreff: neuer Eigentümer will die Meitkaution nicht erstatten. Die mir vorliegenden Unterlagen sind:

    1. Fristlose Aufhebung des Mietvertrags: In dieser von uns beide unterschriebenen Vereinbarung:

    1a. einigen wir uns auf die Aufhebung des Mietverhältnisses zum 30.04
    1b. verzichtet er auf den Anspruch auf eine Wohnungsrenovierung
    1c. bestätigt er die Erstattung der Mietkaution von 800 Euro

    2. Wohnungsübergabeprotokoll ohne Mängelfeststellung und auch von uns beide unterschrieben

    und die Kaution liegt bei der Hausverwaltung. Nun möchte die Hausverwaltung die Kaution nicht erstatten, weil der Eigentümer jetzt die Rückzahlung nicht freigeben will. Sind die Dokumente, die ich schon habe, nicht vollständig! kann er trotzdem Ansprüche auf die Kaution erheben und die Kaution einbehalten ? was soll ich jetzt am besten machen ??

    P.S: Ich bin ein Student mit fast leerem Konto und kann nicht eine Mietrechtberatung leisten und zudem bin ich nicht der deutschen Sprache mächtig und muss allein in diesem Thema kämpfen. HILFE !

    • Mietrecht.org
      15.05.2017 - 16:53 Antworten

      Hallo Tarek,

      die Hausverwaltung macht, was der Eigentümer (Auftraggeber) sagt. Machen Sie mir dem Aufhebungsvertrag Druck beim Eigentümer – einen anderen Weg sehe ich im Moment nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Theresa Schmitt
    16.05.2017 - 13:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe bis März 2017 in einer WG als Untermieterin in Bamberg gewohnt.

    Da es unser Mietvertrag so beinhaltet, dass jeder Untermieter an den Hauptmieter 200€ Kaution zu zahlen hat und jeder Untermieter, der kündigt und auszieht, von seinem Nachmieter (der in sein Zimmer zieht) 400€ für allgemeine Nutzgegenstände (Kücheneinrichtung, 3 Sofas, 1 Esstisch, Waschmaschine usw.) erhält, müsste ich nun insgesamt 600€ bekommen.

    Jedoch ist es so, dass der Vermieter der Wohnung ab September 2017 Eigenbedarf angemeldet hat und somit die jetzigen 3 Mieter Ende August 2017 die Wohnung verlassen müssen und somit alle Nutzgegenstände verkaufen müssen.

    Mein Problem bezieht sich nun auf die 400€ der allgemeinen Nutzgegenstände. Meine Hauptmieterin sagt, dass sie mir nur die Hälfte der 400€, also 200€ überweist, da ich bis Anfang März 2017 noch in der Wohnung gewohnt habe und die Küche damit so abgenutzt habe, dass sie mir nicht die gesamten 400€ zurückzahlen kann/will. Sie will das Geld so lange einbehalten, bis sie die Möbel verkaufen und kann mir zu dem Zeitpunkt erst sagen, wie viel Geld ich bekomm bzw. ob ich überhaupt etwas bekomme.

    Meine Frage ist jetzt, ob sie das überhaupt machen kann? In meinem Vertrag steht nämlich exakt so geschrieben, dass die 400€ für allgemeine Nutzgegenstände von dem neuen Untermieter an den alten Untermieter (also mir) gezahlt werden müssen, sobald er eingezogen ist.

    Nun wohnt er schon eineinhalb Monate in der WG und ich seit 2 Monaten nicht mehr und ich bekomm trotzdem kein Geld, weil sie sagt, mir steht das nicht zu.

    Ich hoffe auf eine baldige Rückmeldung.

    Liebe Grüße,
    Theresa Schmitt

    • Mietrecht.org
      16.05.2017 - 21:22 Antworten

      Hallo Theresa,

      ich kann Ihnen nur raten, dass Sie die Klausel ggf. rechtlich prüfen lassen. Hier wäre das z.B. möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Pascal Schlösser
    11.07.2017 - 23:39 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin am 01.05 aus meiner alten Wohnung ausgezogen, da ich mit meiner Freundin zusammengezogen bin. Das Mietverhältnis bestand jedoch noch bis zum 30.06. Die Wohnung habe ich wie zu Mietbeginn hergerichtet. Ich habe den Vermiter bereits mehrfach darum gebet ein Übergabeprotokoll mit mir zu erstellen, eine Übergabe der Schlüssel fand statt, in dem ich diese an der Rezeption hinterlegt habe (meine alte Wohnung befand sich in einem Hotel). Ich habe keine Nachricht von meinem alten Vermiter erhalten. Nun habe ich erfahren das die Wohnung weiter vermietet wurde.

    Wie verhält es sich nun mit der Kaution? Muss der Vermieter meine Kaution mit sofortiger Wirkung zurückzahlen, da nun ja vorhandene schäden von mir oder vom neuen Vermieter zu unterscheiden sind. (Kein Übergabeprotokoll)

    Mit freundlichen Grüßen

    Pascal Schlösser

  • Heiko
    12.07.2017 - 18:43 Antworten

    Guten Tag,

    leider wurde beim Auszug das Parkett leicht beschädigt. Im Übergabeprotokoll wurde alles vermerkt und mir eine Frist von zwei Wochen zur Schadensbeseitigung eingeräumt.
    Wir verständigten uns, da meine Haftpflichtversicherung den Schaden übernehmen würde, das eine Firma den Schaden beheben solle.
    Es gab ein Angebot der Firma über 800€. Ich fand die Summe unverhältnismäßig hoch, aber es sollte gemacht werden.

    Bis zum heutigen Tage wurde der Schaden nicht behoben, es gibt keine Rechnung. Trotzdem besteht mein Vermieter auf die Begleichung des Schadens in Höhe des Kostenvoranschlages, obwohl dieser Auftrag storniert wurde.

    Ich denke nicht, das dieser leichte Schaden im Parkett, welcher eigentlich unter normaler Abnutzung für mich läuft, jemals behoben wird. Stattdessen streicht der Vermieter das Geld ein, eine richtige Rechnung wurde ja nie erstellt und muss entsprechen nie beglichen werden.

    Ist es richtig, das der Vermieter die Kaution in der Höhe einbehalten kann? Eigentlich will ich nicht meine Versicherung involvieren. Welche Rechte habe ich und was kann ich tun. Ich habe schon mit Fristsetzung gemahnt aber mein Vermieter besteht auch die Begleichung der Rechnung.

    Danke für Ihre Hilfe ?

  • S. Jonitzer
    16.07.2017 - 16:51 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    am 30.04.2017 bin ich aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Sowohl ich als auch der Vermieter haben das Übergabeprotokoll unterschrieben, worauf ich bestanden habe. Er wollte kein Protokoll unterschreiben und meinte, es wäre nicht nötig. Es gab keine Beanstandungen zu vermerken. Ich habe ihn gefragt, wann ich mit der Rückzahlung der Kaution rechnen könne. Er meinte, dass er mir sofort das Freigabeblatt für das Kautionssparbuch unterschreiben wird und es mir zusammen mit dem Sparbuch an meine neue Adresse schicken wird. Seitdem ist nichts passiert. Bei mehreren Anrufen meinerseits wechselten sich immer die Ausreden, warum er das nicht schon getan habe. Zuerst hieß es, dass er das Freigabeblatt nicht mehr habe, ich soll es erneut von der Bank anfordern und es ihm per Eischreiben zuschicken. Habe ich gemacht und gewartet. Er meinte beim nächsten Telefonat, dass er das Einschreiben nicht abgeholt habe, da er berufstätig sei und dafür keine Zeit habe. Ich soll es erneut schicken mit dem Hinweis, dass das Einschreiben einfach in den Briefkasten zugestellt werden soll und nicht wie beim ersten Mal nur gegen die Unterschrift des Empfängers. Auch der 2. Zustellungsversch is fehlgeschlagen, da der Vermieter in der Zwischenzeit selbst umgezogen ist und er war an der mir bekannten Adresse nicht mehr angemeldet und wohl auch kein Nachsendeantrag bei der Post gestellt, obwohl er mir das Gegenteilige weismachen wollte. Nun gut. Beim 3. Telefonat hieß es, er wolle sich umgehend darum kümmern und entschuldigte sich, dass er keinen leichten Zugriff auf das Sparbuch habe, da dieses im Safe seiner Mutter liege und er könne es nicht sofort abholen. Er wolltee es aber bis Ende der letzten Woche gemacht haben.
    Ich glaube nicht, dass der Vermieter die Kaution gegen eine Verrechnung mit eventuell anfallenden höheren Nebenkosten behält. Die Nebenkosten werden auf den Nachmieter umgelegt, das war schon damals, als ich eingezogen bin so gewesen. Einen Zugriff auf das Kautionssparbuch kann er ohne, dass ich von der Bank informiert werde, nicht erhalten, oder? Und wie soll ich weiter verfahren? Ich hätte meine Kaution gerne wieder.
    Vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichem Gruß
    S. Jonitzer

  • Manuel Troeger
    14.08.2017 - 09:39 Antworten

    Guten Tag,
    mein Vermieter hat mir 800 € von hinterlegten 1000 € zurück gezahlt. Was ich und meine Partnerin auch unterschrieben haben und auch eine Kopie davon besitzen. Er hat 200 € einbehalten, weil bei einer hölzernen Fensterbank ein leichter oberflächlicher Brandschaden zu sehen war. Der Schaden ähnelte dem einer ausgebrannten Zigarette. Allerdings rauche ich nicht! Wie dem auch sei. Er möchte nun gerne die Komplette Fensterbank von einem Tischler austauschen lassen. Ich bin der Meinung, dass man den Brandschaden abschleifen kann und neu Lackiert. (Ich bin von Beruf selbständiger Handwerker rund ums Haus, spezialisiert auf Dacharbeiten. Habe aber auch viel Erfahrung in anderen Bereichen des Handwerks.)

    Im Mietvertrag ist hinterlegt, dass die Kaution für Schönheitsreparaturen, genutzt werden kann.

    Nun die Fragen:
    1. Darf mein Vermieter die Fensterbank so austauschen lassen wie er es möchte, oder habe ich da auch ein Mitspracherecht?
    2. Bis zu welcher Höhe dürfen Schäden Repariert werden?
    3. Darf er auch eine Rechnung stellen die über die 1000 € hinaus gehen?
    4. Darf die Reparatur mehr kosten wie die alte Fensterbank wert ist?

    Ich danke schon mal für die Antwort/en.

    Mit freundlichem Gruß
    M. Troeger

    • Mietrecht.org
      14.08.2017 - 15:11 Antworten

      Hallo Manuel,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihre Fragen leider nicht so umfassend beantworten. Dazu sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Nur soviel: Der Vermieter muss die Möglichkeit haben, den Schaden nach gängiger Methode zu beseitigen. Wenn Sie den Schaden selbst mit kleinen Aufwand beseitigen hätten können, dann hätten Sie das vor Übergabe tun sollen oder bei Übergabe die Beseitigung anbieten können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • J. Fischer
    16.08.2017 - 11:28 Antworten

    Hallo,

    das kautionsrecht ist sehr gut beschrieben, mir fehlt allerdings eine Information die ich nicht rauslesen konnte, mein alter Vermieter hat für die Announce auf einer Internetplattform auf welche neue Mieter gesucht wurden ein Betrag in Höhe von 45€ einbehalten. Ist das zu Lasten des Mieters aufzusetzen?

    Für Ihre Hife wäre ich dankbar

    Fischer

    • Mietrecht.org
      16.08.2017 - 15:43 Antworten

      Hallo J. Fischer,

      die Mietersuche ist Vermietersache und kann nicht dem ausziehenden Mieter auferlegt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas Billing
    18.08.2017 - 06:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe mich viel mit Ihrem Blog beschäftigt und Anregungen umgesetzt. Aus dem Grund weil wir für unseren Sohn 2013 über eine Maklerin ein Zimmer für die Ausbildungszeit in Sonneberg gesucht haben. Diese vermietete das Zimmer im Auftrag einer ältern Dame der das Haus mit mehreren Zimmern gehörte. Es gibt einen Mietvertrag, welcher mit dem Ende der Ausbildung endete. Es wurde eine Kaution in Höhe von 400,00€ gezahlt und quittiert. Alles festgehalten im Vertrag. Nach 2 Jahren übernahm ein Herr, welcher unter anderem eine Pension im Ort betreibt, das Haus in dem die Zimmer, vorrangig an Auszubildende und Studenten vermietet werden. Diezbezügluch gab es eine Mitteilung inkl. neuen Beherbergungsvertrag mit geänderten Bankdaten zur Überweisung der monatlichen Miete von jetzt 300,00€. Dies haben wir abgelehnt und haben uns auf den bestehenden Mietvertrag berufen.
    Nach 3 Jahren mit Ende der Ausbildung August 2016 kündigten wir fristgerecht entsprechend Mietvertrag diesen. Wir reinigten und weisten das Zimmer und unser Sohn übergab dem Vermieter den Schlüssel. Es gab keine Nachforderungen oder Sonstiges vom Vermieter. Nach 6 Monaten, Februar 2017 forderten wir den Vermieter schriftlich auf, die von uns gezahlte Kaution von 400,00€ inkl. Zinsen, da es bis dahin immer noch keine Nachforderungen gab, zurück zu zahlen. Dies blieb ohne Antwort. Da ich davon ausgehen muss, das der Vermieter die Kaution auf ein separates Konto angelegt hat und er Kündigungsfristen einhalten muss, gab ich ihm, ebenfalls schriftlich, noch eine Frist bis Ende Juli. Dies blieb bis dato unbeantwort. Da wir keine Rechtsschutzversicherung haben, welche Möglichkeiten stehen uns zur Verfügung doch noch an die Kaution zu kommen und mit welchen Kosten müssen wir rechnen. Lohnt es jetzt im Nachgang noch eine RV abzuschließen?

    MfG

  • Tarakci
    02.10.2017 - 06:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Familie und ich sind gerade dabei auszuziehen und ich habe mit dem Vermieter eine Absprache gehabt das 2 Zimmer in einem mit Farbe bestehenden Zustand bleiben darf, im Gegenzug soll ich einen Wasserschaden (dieser war vorher nicht da) beheben,in der Küche an der Decke. Jetzt habe ich mir im nachhinein gedacht, das es ein großer Wasserschaden sein kann und habe die 2 Räume dann weiß gemalt laut Vertrag und von meiner Vormieterin wurde mir bestätigt das an der gleichen Stelle auch ein Wasserschaden gewesen ist.
    Was ich gerne wissen will, kann der Vermieter verlangen das ich den Schaden beheben muss (sollte ich die Polizei rufen und ein Protokoll aufnehmen zu lassen); wie kann ich dagegen vorangehen wenn er sich weigert in Zukunft mir die Kaution nicht zurück zu erstatten und hätte der Vermieter auch nicht das Okay meiner Frau kriegen müssen zur Beseitigung des Schaden (Sie hat den Vertrag auch unterzeichnet)

    Mit freundlichen Grüßen
    Kadir

  • Jessica Hillemacher
    10.10.2017 - 17:13 Antworten

    Schönen guten Tag.

    Wir hatten ein Haus gemietet für 15 Jahre. Dieses hat der Eigentümer dann verkauft und wir sind vor dem Eigentümerwechsel ausgezogen. Das Übergabe Protokoll war ohne Mängel. Die neuen Hausbesitzer haben von unserem Vermieter gekauft wie gesehen, wohnen auch schon im Haus. Dennoch möchte uns unser ehemaliger Vermieter unsere Bankbürgschaft nicht geben.
    Wie ist das rechtlich korrekt? Auch haben wir außer Fotografien keine Abschrift vom Protokoll bekommen.
    Herzlichen Dank dafür

  • Reischl
    27.10.2017 - 06:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Lebenspartner hat berufsbedingt ein WG-Zimmer (400 km von der Heimat entfernt) gemietet. Vereinbart war mit dem Vermieter eine Kaution in Höhe von 500 Euro, die mein Partner auch bezahlt hat. Zudem war eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende vereinbart.

    Der Vermieter war täglich im Zimmer meines Partners, während dieser zur Arbeit war, und hat dort Fenster geöffnet, geputzt oder sonst irgendwas gemacht (nicht nachweisbar, aber er hat in seinen persönlichen Sachen rumgewühlt. Das gleiche macht er auch bei den anderen WG-Mitbewohner). Dieser Zustand führte irgendwann zum Streit zwischen meinem Partner und dem Vermieter. Daraus folgte eine fristlose Kündigung von Seiten des Vermieters am 24.08.2017. Eine Schlüsselübergabe etc. hat der Vermieter komplett verweigert. Mein Partner hat dann alles fotografiert und mit einer Zeugin die Schlüssel am 28.08.2017 in seinen Briefkasten geworfen.

    Jetzt kommt nach Aufforderung endlich die Kautionsabrechnung. Es wurden 50 Euro für die Grundreinigung einbehalten (was vorher vereinbart war) und jetzt zieht der Vermieter wegen verspäteter Schlüsselübergabe einen Monat Mietausfall wegen fristloser Kündigung lt. Urteil OLG Rostock vom 02.07.2009, AZ 3 U 146/08 normale Kündigungsfrist durch Kündigung des Mieters (so der Wortlaut im Schreiben) 240 Euro ab.

    Jetzt meine dringende Frage ob das rechtens ist?
    Ich habe im Internet nur gefunden, dass es sich bei dem Urteil um Gewerberäume handelt.

    Dazu kommt noch, dass das Zimmer bereits ab 01.09. wieder vermietet war.

    Ich hoffe sehr, dass Sie uns weiterhelfen können und bedanke mich schon im voraus ganz herzlich.

    Mit freundlichen Grüßen
    Mary-Lu

    • Mietrecht.org
      27.10.2017 - 08:17 Antworten

      Hallo Frau Reischl,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen hier leider nicht helfen sondern nur dazu raten, dass Sie Ihren Einzelfall von einem Anwalt bewerten lassen. Dieser kann sich auch entsprechend in das Urteil einlesen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Pache
    05.11.2017 - 16:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ein Mieter hat jetzt gekündigt, allerdings nur mündlich und nicht schriftlich und auch nicht 3 Monate im voraus, wie verfahre ich jetzt weiter, vor allem wegen der Kaution? Er hat allerdings einen Nachmieter gestellt.

    Viele Grüße
    Christian Pache

    • Mietrecht.org
      06.11.2017 - 15:54 Antworten

      Hallo Christian,

      wenn Sie mit dem Nachmieter einverstanden sind, könnte man mit dem aktuellen Mieter einen Mietaufhebungsvertrag schließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Uzsoy
    09.11.2017 - 19:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt!

    Ich bin 1.8.2017 ausgezogen, der Vermieter hat die hälfte von meiner Kaution einbehalten, letzte Woche habe ich die Jahresabrechnung 05–2016/05–2017 bekommen Guthaben ca. 50euro. Da ich ja 8–2017 ausgezogen bin will der Vermieter für 06/2017 bis 07/2017 (2mon) 100euro einbehalten und soll bis nächste Abrechnung also 11/2018 warten? Ich habe nichts geheizt nur Wasser und Müll. Bitte um eine Antwort. Darf er das?

    Mit freundlichen Grüßen

    Uzsy

  • Despina Papadopoulou
    20.11.2017 - 14:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt!!

    Wir haben seit 1 Monat Trockengeräte in unserer Wohnung (komplettes Untergeschoss) aufgrund eines Wasserschadens. Die Kostenübernahme fiel auf die Hausverwaltung.Die Abwicklung des Thema lief problemlos.
    Parallel dazu werden wir am 12.01.18 ausziehen aufgrund einer neuen Arbeitsstelle meines Mannes.
    Ich habe heute mit unserem Vermieter telefoniert und er sagte er möchte die Renovierungsarbeiten selbst durch eine Firma machen lasse wie auch bei den letzten Mietern, die vor uns hier wohnten.

    Wir haben dem Ganzen noch nicht zugesagt natürlich. Hat er denn ein Recht darauf die Kaution dadurch einzubehalten ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Despina

    • Mietrecht.org
      20.11.2017 - 18:37 Antworten

      Hallo Despina,

      Mieter haben immer der Recht die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen. Wenn Sie etwas anderes vereinbaren, dann bitte auch zur Kostenverteilung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elisabeth Maier
    12.01.2018 - 14:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir ziehen Ende Januar aus. Der Mietvertrag war befristet auf 5 Monate und die Wohnung möbliert (Zwischenmiete). Nun möchte der Hauptmieter am Tag der Wohnungsübergabe direkt einziehen, die Kaution aber noch einige Zeit behalten. Wir haben die Kaution bar gezahlt, und diese wurde nicht angelegt. Darf er die Kaution behalten, wenn er keine Schäden feststellen kann? Er möchte am selben Tag wieder in die Wohnung einziehen. Nebenkostenabrechnungen sind nicht offen da die Wohnung warm vermietet wurde.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    Elisabeth Maier

    • Mietrecht.org
      12.01.2018 - 14:49 Antworten

      Hallo Elisabeth,

      die Rechtsprechung räumt Vermieter i.d.R. 6 Monate Zeit ein, über die Kaution abzurechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Elisabeth Maier
        12.01.2018 - 14:59 Antworten

        Auch wenn keine Mängel festgestellt werden und keine Nebenkostenabrechnung erfolgt? Ich habe diese Aussage gefunden “Sind alle Zahlungen erledigt und die Wohnungsübergabe erfolgt, darf der Mieter die Kaution sofort zurück verlangen…” Ist diese Aussage nicht richtig?
        Vielen Dank!

        • Mietrecht.org
          13.01.2018 - 14:14 Antworten

          Hallo Elisabeth,

          diese Frage sollten Sie an Ihre Quelle richten. Lassen Sie uns hier gerne wissen, was Sie herausgefunden haben.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Ulrike Markus
    10.03.2018 - 19:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in unserem Atelierraum hat den Winter über die Heizung nicht funktioniert. Das Problem war zwar seit September bekannt, die Heizanlage in diesem Gebäude wird kurz vor der Sanierung Ende 2018 nicht mehr repariert. Unser Raum war nun ab November bis Februar nicht wirklich nutzbar.
    Wir haben den Vermieter angeschrieben, Fristen gesetzt, angekündigt die Miete zu mindern und dann letztendlich auch im Dez 50%, im Jan 100%, im Feb 50 % gemindert. Wir haben ein Temperaturprotokoll angelegt (Durchschnittl. Temperatur 14 °C), haben Briefe mit Einschreiben geschickt und jetzt letztendlich zum Ende April ordentlich gekündigt.

    Nun zum eigentlichen Problem: der Vermieter erkennt die Minderung nicht an, er behauptet wir sollen unsere “Mietrückstände” begleichen. Er bestätigt uns nicht die Kündigung und droht die Kaution zu behalten und die ganze Sache “an seine Rechtsabteilung” zu geben.

    Wie sollen wir uns jetzt verhalten? Was sind die nächsten Schritte?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!!

    Herzliche Grüße,
    Ulrike

    • Mietrecht.org
      12.03.2018 - 13:11 Antworten

      Hallo Ulrike,

      verweisen Sie auf Ihre Mietminderung. Wenn der Vermieter die Kaution nicht auszahlt, brauchen Sie m.E. auch rechtliche Beratung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dr. Kay Baden
    13.04.2018 - 10:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    toll, dass Sie dieses Forum betreiben!

    Meine Frage: Der Vermieter hat 27 Euro von 1.000 Euro Kaution einbehalten für die Reparatur eines Schadens, der nicht im Übergabeprotokoll enthalten ist. Pikant dabei ist, dass der Hausmeister, der die Übergabe gemacht hat, eine Firma betreibt und die Reparatur mit seiner Firma durchgeführt hat.

    Macht es Sinn rechtliche Schritte einzuleiten?

    Viele Grüße
    Kay

    • Mietrecht.org
      15.04.2018 - 18:38 Antworten

      Hallo Kay,

      verweisen Sie auf das Protokoll und bitten Sie um vollständige Auszahlung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lukas
    25.04.2018 - 11:52 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich bitte um einen Rat bei folgendem Sachverhalt:

    1. Wir sind am 28.2.2018 aus der Mietwohnung ausgezogen. Der Mietvertrag wurde von beiden Seiten fristgerecht gekündigt und besteht nicht mehr.
    2. Die Übergabe erfolgte fristgerecht.
    3. Es existiert ein beidseitig unterschriebenes Übergabeprotoll.
    4. Im Protokoll ist vermerkt, dass eine beschädigte Innentür auf unsere Kosten für 300 Euro repariert werden muss. Die Reparatur wurde durchgeführt. Die Rechnung der Reparatur liegt uns jetzt vor.
    5. Eine Nebenkostennachzahlung ist zu erwarten, weshalb der Vermieter bisher die Kaution in voller Höhe (1100 Euro) einbehält.

    Der Vermieter fordert uns jetzt auf die 300 Euro (zusätzlich zur Kaution, die er immer noch komplett bis zur Nebenkostenabrechnung behalten will) auf sein Konto zu überweisen.

    Meine Frage: Dürfen wir die Zahlung der 300 Euro mit Verweis darauf, dass er den Innentürschaden mit der Kaution verrechnen soll, verweigern?

    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung, gerne unter Angabe eines passenden Paragrafen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Lukas

    • Mietrecht.org
      25.04.2018 - 15:15 Antworten

      Hallo Lukas,

      dem Vermieter stehen i.d.R. bis zu sechs Monate zu, über die Kaution abzurechnen. Gut wäre es gewesen, wenn Sie schon vereinbart hätten, dass der Betrag der Kaution entnommen werden soll. Sprechen Sie den Vermieter im ersten Schritt darauf an und bitten Sie um Verrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Inge Steinlein
    12.06.2018 - 16:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    habe meiner Mieterin gekündigt. Sie fuhr im Feb./März 2018 bei eisiger Kälte eine Woche in Urlaub,stellte die Heizung ab,es kam zu einen Rohrbruch. 2600,00€ Schaden. Die Mieterin wie auch ihre Haftpflichtversicherung lehnen eine Zahlung ab. Da ichbefürchte,das es im nächsten Winter wieder zu einer silchen Situation kommen könnte, kündigte ich das Mietverhältnis.
    Jetzt zahlt sie keine Miete mehr, 600,00€ Kaution sind geleistet worden.
    Darf die Mieterin, die Kaution für Mietzins hernehmen?

  • Sven Macionga
    10.07.2018 - 14:38 Antworten

    Hallo,
    leider ist mein Problem oben nicht aufgeführt aber vielleicht geht es anderen ähnlich und eventuell haben Sie eine Antwort auf meine Frage.
    Mein Mietvertrag soll durch vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluß noch bis zum 01.04 nächsten Jahres laufen. Nun werde ich jedoch im Februar Vater und werde mit der Kindsmutter zusammenziehen. Die Vermietung arbeitet mit Maklern die ihre Provisionen nach ablauf des Kündigungsausschlußes von dem Vermieter erhalten. Wenn ich nun kündige und einen Nachmieter stelle, soll die Kaution als Provision für den Makler einbehalten werden obwohl dies in keinster Weise vertraglich festgehalten ist. Ist das Einbehalten der Mietkaution zu diesen Zwecke und unter diesen Umständen rechtens?
    Vielen Dank für Ihre Mühe

    • Mietrecht.org
      10.07.2018 - 15:58 Antworten

      Hallo Sven,

      wenn der Vermieter die Zustimmung zur Aufhebung von einer bestimmten Entschädigungszahlung abhängig macht, dann spricht m.E. grundsätzlich nichts dagegen. Anders kann es aussehen, wenn Sie eine Nachmieterklausel im Vertrag haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Franziska Henkel
    29.08.2018 - 15:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind im Februar 2017 aus unserer Wohnung ausgezogen und haben unsere Kaution immer noch nicht zurück erhalten.

    1. Unser Kautionssparbuch ist bei der Verwalterin verschütt gegangen, da sie angeblich nicht unsere neue Adresse hatte (ist jedoch im Übergabeprotokoll korrekt vermerkt). Wir haben eine Verlustmeldung ausgefüllt und ihr zur Unterschrift gesendet, jedoch warten wir bisher vergeblich
    2. Die Nebenkostenabrechnung wurde uns nicht fristgerecht zugestellt (am 31.12.2017 erhielten wir eine Email mit Zahlungsaufforderung jedoch mit Formfehlern (die eigentliche Abrechnung mit Aufschlüsselung der Kosten, Vorleistung, etc. fehlten)
    3. Unsere Verwalterin weigert sich nun das Kautionssparbuch bzw. die Verlustmeldung rauszurücken, da wir die Nebenkosten noch nicht beglichen haben.

    Wie können wir vorgehen?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    • Mietrecht.org
      29.08.2018 - 16:20 Antworten

      Hallo Franziska,

      verweisen Sie auf die Abrechnungsfrist, auf die Mindestinhalte einer Nebenkostenabrechnung und teilen Sie mit, dass Sie bei weiteren Verzögerungen einen Anwalt einschalten werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • U. Haseloff
    24.09.2018 - 09:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Wir sind vor 3 Jahren in eine Mietwohnung bezogen mit üblicher Kautionszahlung von 3 KM!
    Ist auch alles ok. Da es uns zu viel Heizung kostete haben wir auf Terasse einen Wintergarten gebaut.
    Dafür mussten wir noch einmal extra 2.000,-€ hinterlegen!!!
    Nun haben wir uns aber Eigentum gekauft und den Wintergarten im Juli abgebaut und Bescheid gegeben das wir dafür unser Geld wieder haben möchten. Im August haben wir dann gekündigt. Nun sagt die Hausverwaltung uns aber das Geld gibt es aber erst mit dem Auszug. Aber das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun oder. Da wir das Geld für die neue Wohnung brauchen.
    Was können wir machen?

    • Mietrecht.org
      24.09.2018 - 13:39 Antworten

      Hallo U. Haseloff,

      was haben Sie zur Mietkaution für den Wintergarten vereinbart? Wenn die Vereinbarung die Auszahlung bei Abbau + Abnahme enthält, sollten Sie darauf verweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • V. Vanco
    26.02.2019 - 12:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für den wirklich aufschlussreichen Artikel!

    Ich habe jedoch noch eine Frage zu einem etwas kniffligen Fall:
    Ich bin in eine WG eingezogen und habe meine Kaution an der Hauptmieter überwiesen. Ich ging dabei davon aus, dass es sich um 2 Monatsmieten handelt, der tatsächliche Betrag lag jedoch darunter.
    Mein Vormieter hatte seine Kaution noch der Hausveraltung überwiesen. Als er diese zurückforderte, teilte man ihm mit, der Hauptmieter solle zunächst meine Kaution an die Hausverwaltung überweisen. Dies hat er auch getan, hat im Verwendungszweck eindeutig angegeben, dass es sich um meine Kaution handelt, allerdings hat er nach wie vor zu viel Geld überwiesen (nämlich ebenfalls die zwei Monatsmieten).
    Als ich die Hausverwaltung bat, den Differenzbetrag zurück zu überweisen, wurde mir mitgeteilt, dass der Hauptmieter noch einen Teil seiner Kaution schuldig sei und seine Überweisung nun damit verrechnet werde.
    Gilt der Grundsatz der Zweckbindung nicht auch in diesem Fall bzw. schließt er die gesamte Überweisung ein oder ist nur der tatsächlich vereinbarte Kautionsbetrag davon betroffen?

    Besten Gruß

    V. Vanco

    • Mietrecht.org
      27.02.2019 - 07:25 Antworten

      Hallo V. Vanco,

      ich weiss leider nicht, wie Ihr Mietvertrag aufgebaut ist. Aber wenn Sie Hauptmieter sind, haften Sie (ohnehin) gemeinschaftlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefanie Schmidt
    28.02.2019 - 05:31 Antworten

    Sehr geehrte Herr Hundt,,

    wir sind im Februar aus der alten Wohnung ausgezogen und hatten vor kurzem die Wohnungsübergabe. Unsere Vermieterin kam hoch und bemängelte die Wand im Treppenhaus und möchte diese erst renoviert haben, ehe sie uns die geleistete Kaution zurückzahlt. Nun ist das Treppenhaus schon etwas älter und die Renovierung liegt Jahre zurück.
    Mein Mann hat bei der Begehung zwei Übergabeprotokolle angefertigt, sie sind von uns, einem Zeugen und der ehemaligen Vermieterin als mängelfrei unterzeichnet worden. Auf diesem Protokoll ist jedoch nicht das Treppenhaus erwähnt, sprich keine Notiz bezüglich einer Überprüfung oder ähnliches.
    Angeblich wurden vor dem Umzug Fotos gemacht, die wir zwar angefordert haben, jedoch sehe ich eine nachträgliche Überprüfung als sinnfrei, da, meines Erachtens nach, einer Erwähnung (in irgendeiner Form) im Protokoll vermerkt sein müsste.
    Gilt hier dennoch die Frist von sechs Monaten und darf sie die Kaution vorerst zurückhalten?

    • Mietrecht.org
      28.02.2019 - 06:24 Antworten

      Hallo Stefanie,

      Sie sind als Mieter ggf. für die Schönheitsreparaturen in der Wohnung verantwortlich, nicht jedoch für das Treppenhaus. Anders kann es sein, wenn Sie Schäden im Treppenhaus hinterlassen haben, die über die normale Nutzung hinaus gehen und konkret Ihnen zuzuordnen sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah S.
    14.04.2019 - 13:36 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir sind Vermieter und haben aufgrund mehrerer fehlender Mietzahlungen die Kaution einbehalten. Diese liegt zwar unter dem noch ausstehenden Betrag, allerdings haben wir keine Lust mehr, uns mit dem früheren Mieter auseinanderzusetzen und wollen es jetzt dabei belassen.
    Unsere Frage ist jedoch, ob wir in der Pflicht stehen, den früheren Mieter über die Einbehaltung zu informieren.
    Allerdings besitzen wir keine Nachsendeadresse und fragen uns, ob wir dann den Anwalt des früheren Mieters schreiben sollten oder nicht. Wir möchten rechtlich einfach abgesichert sein.

    Vielen Dank schon mal im Voraus.

    MfG
    Sarah S.

  • Elisa G.
    20.05.2019 - 16:39 Antworten

    Wie ist das wenn ich März aus meiner Wohnung ausgezogen bin und der Vermieter einen Teil der Kaution wegen der Betriebskostenabrechnung einbehalten will? Ich bekomme die Abrechnung immer erst im Folgejahr im Januar. Ist das noch in der Norm?

    • Mietrecht.org
      21.05.2019 - 07:03 Antworten

      Hallo Elisa,

      einen angemessen Teil der Kaution kann der Vermieter bei Auszug im März 2019 im schlimmsten Fall bis Ende 2020 einbehalten (bei Abrechnung nach Kalenderjahr).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carsten
    19.09.2019 - 15:42 Antworten

    Hallo! Bin am 30.09.2018 aus meiner Mietwohnung ausgezogen. Während ich die letzten Sachen rausgetragen habe und noch geputzt habe, sind die neuen Mieter schon eingezogen.Im Januar 2019 teilte mir der Vermieter über einen Anwalt einen Rauputzschaden mit, ohne diesen näher zu erläutern. Diese wurde zuvor nie festgestellt bzw. erläutert.Im Februar 2019 wurde mir mitgeteilt, das der Vermieter dies in Eigenregie ausgebessert hat und dafür 400 Euro Lohnkosten verlange. Dies wurde von der Kaution einbehalten. Darf er das?

    Ich habe denSchaden widersprochen, da ich von keinem solch einen Schaden wusste.
    Ich habe keine Bilder davon gesehen und war auch nicht vor Ort
    Er wurde erwähnt und angeblich vom Vermieter behoben.

    • Mietrecht.org
      08.10.2019 - 09:36 Antworten

      Hallo Carsten,

      der Vermieter muss nachweisen, dass der Schaden (im Treppenhaus?) von Ihnen verursacht wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulrike
    13.10.2019 - 23:53 Antworten

    Hallo, bei uns ist der Fall etwas spezieller: neuer Eigentümer + neue Hausverwaltung. Diese behauptet jetzt, dass (bei mehreren Altmietern) die Kautionen nicht mehr vorliegen bzw. wohl mal ausgezahlt worden seien (was nicht der Fall ist!), angeblich wegen Eigentümerwechsel (den gab es!).
    Davor hat sowohl bei dem Eigentümerwechsel noch bei dem vorhergehendem Wechsel der Hausverwaltung (später) irgendjemand ein Wort über fehlende Kautionen verloren.

    Bin ich als Mieter in der Nachweispflicht (Kontoauszüge von 14 Jahren…) oder die Hausverwaltung bzw. der Eigentümer?
    Und soll ich die Kaution erneut mit Frist von 14 Tagen zahlen, unter Vorbehalt?

    Ich freue mich über eine schnelle Antwort.

    • Mietrecht.org
      14.10.2019 - 11:36 Antworten

      Hallo Ulrike,

      das einfachste ist, wenn Sie die Zahlung nachweisen könnten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael Sämann
    15.10.2019 - 09:29 Antworten

    Ich bin Ende Januar 2019 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. 5 Monate später habe ich einen Teil der Kaution zurückerhalten. 250€ hat die Vermietung einbehalten für eventuelle Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung. Diese habe ich nun erhalten und muss ca.55 € nachzahlen.
    Ein Gespräch mit der Vermietung brachte nun zumindest einen Teilerfolg, dass die 55€ mit der Einbehaltenen Kaution verrechnet werden. Den Rest will die Vermietung nicht auszahlen, weil noch der Januar 2019 offen ist. (Die Nebenkostenabrechnung)
    Darf die Vermietung den wie ich finde unangemessen hohen Anteil der Kaution, für einen Monat der noch abgerechnet werden muss, so lange einbehalten? Die nächste Abrechnung erfolgt erst Oktober 2020?!

    MfG

    • Mietrecht.org
      21.10.2019 - 10:07 Antworten

      Hallo Michael,

      schwer zu sagen, ob der Teil unangemessen hoch ist. Im Winter entstehen regelmäßig hohe Nachzahlungen, da die Vorauszahlungen der Sommermonate fehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Brigitta
    01.12.2019 - 22:31 Antworten

    Hallo,
    ich war bis gestern für 3 Monate Untermieter einer möblierten Wohnung. Bei der Rückgabe kam der Mieter nicht selber sondern hatte seiner Freundin beauftragt zu kommen und die Schlüssel entgegenzunehmen. Alles klar habe ich gedacht bis heute der Mieter mir per sms schreibt dass heute aus der Waschmaschine Wasser läuft, und er wird entweder eine Reparatur besorgen oder eine neue Waschmaschine kaufen und diese Kosten von der Kaution abrechnen, weil es meine Schuld sei. Ich habe ihn angerufen und er meint ich muss das zahlen. Aber die Waschmaschine hatte während der Mietzeit nie einen Fehler und ich verstehe nicht wie heute ein Fehler dran ist und wie ich die Schuld daran haben sollte. Ich habe widersprochen, da hat der Mieter das Gespräch beendet.
    Darf er mir das wirklich zumuten?

  • Hans
    13.05.2020 - 10:57 Antworten

    Vermieter vermietet an 10 Studenten jeweils ein Zimmer mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad. Von jedem Mieter behält er eine Kaution ein. Beim Auszug sind verschiedene Einrichtungsgegenstände in der Küche beschädigt, wobei der Verursacher nicht bekannt ist. Der Vermieter behält von allen Mietern die Kaution ein. Muss er für jeden Mieter eine Abrechnung machen oder die Kaution teilweise zurückgeben? Was kann jeder einzelne Mieter vom Vermieter verlangen?

  • Sabine Eichenseer
    30.09.2020 - 12:58 Antworten

    Hallo,
    ich hoffe, Sie können mir helfen.
    Heute haben wir nach nur 5 Monaten unsere Wohnung wieder an den Vermieter übergeben. Er hat ungerechtfertigt 500 Euro der Kaution einbehalten. Dazu bedarf es einer kurzen Erklärung:
    – Wir sind Ende April eingezogen
    – nach dem Einzug haben wir festgestellt, dass der Ofen in der mitvermieteten Küche nicht funktioniert. Alles verbrannte auf der kleinsten Stufe
    – Die Klospülung lief ununterbrochen und noch diverese andere Mängel.
    – Der Vermieter hat auf keinen Anruf und kein Email reagiert. 5 Monate nicht!
    – Vor ca. 1 Monat trat ein Wasserschaden in der Nebenwohnung auf, verursacht durch ein altes kaputtes Rohr unter der Duschwanne. (sehr altes Haus, alles sehr verwahrlost, auch sehr schmutzig beim Einzug)
    – Eine Fa. war da und hat es repariert. Es sollten Trockengeräte aufgestellt werden
    – Ich wollte hierzu aber eine Bestätigung vom Vermieter, dass die Stromkosten übernommen werden. Aber da er sich ja nie rührt, kam auch hierauf keinerlei Antwort.
    – Die Trockenfa. hat sich dann auch nicht mehr gemeldet.

    Jetzt behält er 500 Euro ein, weil wir die Trocknung „verhindert hätten“.

    Wie ist das rechtlich? Haben wir eine Chance auf das Geld? Und wenn ja wie.

    Herzlichen Dank für Ihre Mühe
    Sabine Eichenseer

    • Mietrecht.org
      01.10.2020 - 21:42 Antworten

      Hallo Sabine,

      wenn Sie auf Auszahlung der Kaution klagen, wird die Kommunikation deutlichen machen, dass der Einbehalt nicht rechtmäßig ist. Lassen Sie sich bei Bedarf bitte rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Laura P
    03.12.2020 - 22:04 Antworten

    Guten Abend,

    mir wurde die Rückzahlung der Kaution verwehrt. Zuerst wegen der nächsten Nebenkostenabrechnung. Nach Fristsetzung zur Überweisung der Kaution wurde nun der Grund aufgeführt, dass die Kaution nicht zurückgezahlt wird bzw. mit einer Monatskaltmiete verrechnet werden kann, da die Wohnung nicht direkt in dem Monat nach meinem Auszug vermietet werden konnte, da ich keine Fotos zur Verfügung gestellt habe. Mein Einspruch hierbei ist, dass es Fotos vor meinem Einzug gab und die Wohnung auf Grund des Umzuges so chaotisch war, dass keine vernünftigen Fotos hätten entstehen können. Zudem bin ich am 20. des Monats ausgezogen. Leider gab es keine richtige Wohnungsübergabe, da ich auf Grund der großen Entfernung (Bochum-Hamburg) an einem Samstag umgezogen bin.

    Meine Fragen:
    Ist es rechtens die Kaution einzubehalten, weil ich keine Fotos gemacht habe und deshalb die Wohnung nicht im Folgemonat vermietet werden konnte? Wäre es rechtens mir eine Kaltmiete dafür abzuziehen und mir dann die restliche Kaution zu überweisen? Ist es rechtens diesen Grund erst 6 Monate nach dem Auszug mitzuteilen?

    Viele Grüße

    Laura P

    • Mietrecht.org
      04.12.2020 - 09:09 Antworten

      Hallo Laura,

      Mieter müssen keine Fotos in Ihrer Wohnung zulassen. Der Vermieter solle Bilder in seiner “Datenbank” haben – aus früheren Vermietungen.

      Sie zahlen Ihre Miete bis zum Mietvertragsende. Das Risiko der Neuvermietung liegt im Bereich des Vermieters. Lassen Sie die Sache bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steve S
    18.02.2021 - 11:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    im August 2019 bin ich (ordnungsgemäß) aus meiner Wohnung in NRW und nach Irland gezogen. Den Vermieter habe ich schriftlich vor meiner Auswanderung über meine neue irische Anschrift informiert. Im selben Schreiben habe ich ihm auch meine neue Bankverbindung zwecks Rücküberweisung der Mietkaution bekanntgemacht.

    Jetzt zur Nebenkostenabrechnung: Die NK-Abrechnung 2018 (Abrechnungsperiode: 01.01.2018-31.12.2018) ist erst am 06.01.2020 bei mir eingegangen – also 6 Tage zu spät. Hoffentlich auch nicht zu spät habe ich erst am 23.06.2020 darauf reagiert, weil meine Mutter gestorben ist und ich schon eine Menge um die Ohren hatte. In dem Brief habe ich meinem ehemaligen Vermieter geschrieben, dass die NK-Abrechnung nach Ablauf der im § 556 Absatz 3 BGB genannten Frist bei mir angekommen ist und dass ich sie demzufolge für wirkungslos halte. Der Vermieter reagierte nicht darauf.

    Genau das Gleiche ist dieses Jahr passiert: Die NK-Abrechnung 2019 ist am 05.01.2021 bei mir eingegangen und somit 5 Tage zu spät. Noch am gleichen Tag habe ich ein Schreiben an meinen Vermieter geschickt mit Angabe der relevanten Absätze des BGB und seine Nachforderung widersagt. Darüber hinaus habe ich ihn darum ernuet gebeten, die Mietkaution auf mein Konto zu überweisen. Auch auf dieses Schreiben reagierte der Vermieter nicht.

    Meines Erachtens hat der Vermieter keine Zahlungsansprüche gegen mich mehr und am 27.01.2021 habe ich ihm erneut geschrieben und eine Frist (15.02.2021) gesetzt, bis wann er die Mietkaution zuckrückzahlen soll. Diese Frist ist nun abgelaufen.

    Meine Frage ist ziemlich einfach: Habe ich Ihres Erachtens alles richtig gemacht, alle Friste eingehalten und soll ich nun das Mahrverfahren einleiten? Oder stellt meine Auswanderung einen Grund dar, warum der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat?

    Vielen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße aus Irland!

    • Mietrecht.org
      18.02.2021 - 12:31 Antworten

      Hallo Steve,

      ich sehe bei Ihnen kein Fehlverhalten. Wenn Sie bzgl. des weiteren Vorgehens auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan Waldau
    31.08.2021 - 09:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe gestern meine Kautionsabrechnung erhalten. Das Mietverhältnis endete Ende Februar 2021. Die Abrechnung weist eine Position “Sperrmüllbeseitigung” in Höhe von 50 Euro auf. Laut Hausmeister habe ich meinen Sperrmüll (große Kiste, Sessel) an den Mülltonnen des Hauses “entsorgt”, was jedoch nicht der Wahrheit entspricht. Die Hausverwaltung hat mir nun, basierend auf der Behauptung des Hausmeisters die Entsorgungskosten in Rechnung gestellt, bzw. diese ohne vorherige Absprache mit meiner Kaution verrechnet. Im Übergabeprotokoll ist dieser Sachverhalt nicht vermerkt, da er scheinbar erst nach meinem Auszug offenkundig geworden ist.

    Welche Möglichkeiten habe ich, gegenüber der Hausverwaltung meine Ansprüche geltend zu machen? Wie lange habe ich Zeit um gegen die Abrechnung Widerspruch einzureichen?

    Mit freundlichen Grüßen

    St. Waldau

    • Mietrecht.org
      31.08.2021 - 22:20 Antworten

      Hallo Stefan,

      widersprechen Sie der Kautionsabrechnung und schildern Sie entsprechend, der der Sperrmüll nicht von Ihnen stammt. Fordern Sie die vollständige Auszahlung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marina
    18.01.2023 - 09:40 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Frage bezieht sich auf das Einbehalten der Mitkaution aufgrund der möglichen Nachzahlung für die Heizkosten.
    Mein Mietvertrag endete im März 2022 und die Heizung wurde Mitte Oktober 2022 abgelesen. Bisher habe ich noch keine Abrechnung vom Vermieter bekommen.

    Bis wann muss mir der Vermieter die Abrechnung vorgelegt haben? Darf er solange die Kaution behalten?

    Ich danke Ihnen sehr für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Marina K.

    • Mietrecht.org
      19.01.2023 - 00:47 Antworten

      Hallo Marina,

      die Nebenkostenabrechnung 2022 muss bis Ende 2023 beim Mieter sein. Ein angemessener Teil der Kaution kann bei einer zu erwartenden Nachzahlung bis zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung einbehalten werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Hanine Amine
        02.03.2023 - 08:16 Antworten

        Sehr geehrte Herr Hundt

        Ich wollte zu eine Wohnung einziehen und habe dem Vermieter vor dem Mietvertrag unterschreiben die Kaution übergeben , ich beziehe Leistung vom Jobcenter und Die Wohnung wurde jedoch nicht vom
        Jobcenter unterstützt d.h, das Jobcenter wollte die Miete nicht übernehmen , ich habe vom
        Vermieter meine Kaution gefordert da ich in der Wohnung garnicht eingezogen bin , der Vermieter will mir deswegen eine Monats Miete von der Kaution einzahlten weil nach seiner Meinung ich ihn ein Monat seine Zeit vergoldet habe und nicht in die Wohnung einziehen werde .
        Meine Frage ist welche Rechte habe ich um meine ganzer Kaution zurück zu bekommen . Bitte helfen sie mir 🙏🏽

        Mit freundlichen Grüßen

        Hanine

        • Hanine Amine
          02.03.2023 - 08:17 Antworten

          Hallo Herr Hundt

          Bei meinem Fall wurde kein Mietvertrag unterschrieben !

          Ich habe auch Quittung von der Kaution die ich dem Vermieter übergeben habe .

          • Mietrecht.org
            02.03.2023 - 09:24

            Hallo Hanine,

            für mich stellt sich die Frage, ob Sie einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen haben. Haben Sie geplant, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen? Liegt Ihnen dieser vielleicht sogar schon vor? Das würde ihre Situation verbessern, da dann davon auszugehen ist, dass kein Mietvertrag entstanden ist.

            Lassen Sie sich bitte im Zweifel rechtlich beraten.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

  • Krissy
    22.04.2023 - 20:05 Antworten

    Hallo,

    können Sie mir bitte Auskunft geben, wie es sich in unserem Fall verhält bzgl dem Einbehalten der Kaution.

    Wir haben eine Wohnung mit einer Einbauküche vermietet, diese wurde durch die Mieterin entfernt, weil sie ihre eigene Küche einbauen wollte. Nun kam es nicht zu dem Einbau, da sie die Wohnung gekündigt hat.
    Nun will sie die Wohnung ohne Küche verlassen. Ist das rechtens? Bzw dürfen wir in diesem Fall einen Teil der Kaution einbehalten?

    Vielen Dank für die Antwort.

    • Mietrecht.org
      23.04.2023 - 10:22 Antworten

      Hallo Krissy,

      der Mieter steht ohne anderweitige Vereinbarung natürlich in der Verpflichtung die alte Einbauküche wieder einzubauen oder adäquaten Ersatz zu besorgen. Kein Rückbau = Mangel = kann zum Einbehalten der Kaution berechtigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Werner Karneil
    07.08.2023 - 10:30 Antworten

    Hallo, wir wohnen seit 17 Jahren zur Miete und nun hat die Vermieter GmbH das Haus zum 01.09.2023 verkauft an eine Immobilien GBR.
    Frage, sind wir verpflichtet die Kaution zu übertragen oder ist nach 17 Jahren unsere Pflicht erloschen ?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      07.08.2023 - 12:59 Antworten

      Hallo Werner,

      ich verstehe die Frage leider nicht. Es ist sinnvoll und üblich, dass der neue Eigentümer die Kautionen übernimmt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tom
    23.09.2023 - 22:22 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe nun nach fast einem Jahr endlich die Abrechnung meiner Mietkaution erhalten. Darin schreibt mein ehemaliger Vermieter, dass eine Pauschale von 50,-€ pro Jahr für Schönheitsreparaturen von meiner Kaution einbehalten wird. Die Abmachung dafür stand auch im Mietvertrag – jedoch klingt das für mich nicht rechtens, da die Kaution meiner Meinung nach zweckgebunden, also mit konkreten Forderungen, einbehalten werden muss. Wie ist Ihre Einschätzung?

    Mit freundlichen Grüßen

    Tom

  • Kathrin
    01.12.2023 - 13:15 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    ich würde mich über Hilfe freuen. Ich bin nach 3 Monaten aus einer möblierten Wohnung wieder ausgezogen. Fakten sind hierbei wie folgt:

    – Keine Nebenkostenabrechnung, da warm vermietet mit allen Kosten inklusive, keine offenen Forderungen
    – Übergabeprotokoll ohne Mängel
    – Nachmieter ist direkt eingezogen

    Es gibt keinerlei Forderungen oder Ähnliches und die Kaution von immerhin 4.500,- Euro wird trotzdem komplett einbehalten. Bei Rücksprache gab es keine Begründung. Nur dass sie das so üblicherweise handhaben und ich mich gedulden soll. Benötige ich meinen Rechtsbeistand?

    • Mietrecht.org
      01.12.2023 - 14:00 Antworten

      Hallo Kathrin,

      danke für Ihren Kommentar. Die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter tatsächlich bis zu sechs Monate zu, um über die Kaution abzurechnen. Es ist also nicht vollkommen unnormal, wenngleich etwas unverständlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Kathrin
        01.12.2023 - 14:16 Antworten

        Danke für Ihre Antwort. Ist das aber nicht völlig unverhältnismäßig und zudem willkürlich ohne jegliche offenen Forderungen? Zumal bei der Höhe der Kaution? In Ihrem obigen Beitrag hatte ich es so gelesen, dass – ein Teil – nur einbehalten darf, wenn noch mit Forderungen zu rechnen ist? Hier ist nichts offen und alles ordnungsgemäß abgeschlossen. Herzlichen Dank

  • Carmen Märkle
    02.12.2023 - 11:05 Antworten

    Meine Vermieterin möchte eine beschädigte Treppenhauslampe von meiner Kautuon abziehen (Rechnung Handwerker) obwohl diese das Unzugunternehmen beschädigt hat. Des Umzugsunternehmen ist versichert für solche Fälle. Sie kooperiert nicht. Das Umzugsunternehmen setzt sich mit ihr in Verbindung. Die behaart darauf, diese Lampe mit von der Kaution abzuziehen. Darf sie das überhaupt? Da ich sie nicht kaputt gemacht habe, sondern ein dritter. Danke für Ihre Antwort.

    Liebe Grüße
    Carmen

    • Mietrecht.org
      04.12.2023 - 17:53 Antworten

      Hallo Carmen,

      Sie haften für Firmen, die Sie beauftragen. Rechnen Sie mit der Vermieterin ab und dann mit dem Unternehmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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