Ist eine Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummietverhältnissen auch möglich, wenn der Vermieter die Wohnung als „Ferienwohnung“ nutzen will?
Hier muss zunächst danach differenziert werden, ob der Vermieter die Wohnung selbst als Ferienwohnung oder Zweitwohnung nutzen möchte oder aber plant, die Wohnung als Ferienwohnung an „Gäste“ in Urlaubsgebieten weiterzuvermieten.
Eine Eigenbedarfskündigung setzt gemäß dem Wortlaut des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Eigenbedarf im Sinne der Vorschrift des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt daher nicht vor, wenn die Wohnung seitens des Vermieters an fremde Dritte vermietet werden soll, die nicht zu dem im Gesetz benannten Personenkreis gehören.
Ob dem Vermieter in einem solchen Fall anderweitige Kündigungsmöglichkeiten offen stehen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
[inlineimage width=”50%” float=”left”]Wie verhält sich die Sachlage nun aber, wenn der Vermieter beabsichtigt, die Mietwohnung selbst als Zweitwohnung oder als Ferienwohnung zu nutzen und deswegen den Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen will?Der Vermieter muss für den Eigenbedarf ebenfalls einen hinreichenden Grund vorweisen können. Die gesetzliche Regelung in § 573 II Nr. 2 BGB schreibt dies durch das Merkmal „benötigen“ vor. Die Rechtsprechung lässt hier in der Regel vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters genügen ( BGH, Urteil vom 13.10.2010, Az: VIII ZR 78/10 )
Fälle einer beabsichtigten Nutzung von Wohnungen zu Zweitwohnungszwecken oder als Ferienwohnung wurden in der Rechtsprechung jedoch bislang eher uneinheitlich entschieden.
In diesen Fällen wurde z.B. Eigenbedarf bejaht:
LG Hamburg, Urteil vom 01.03.1994, Az: 316 S 168/93: Auch ein nur zeitweiser Aufenthalt kann einen Eigenbedarf für die beanspruchte Wohnung begründen
BayObLG, Urteil vom 23.03.1993: Ein berechtigtes Interesse des Vermieters kann auch dann gegeben sein, wenn der Vermieter die Räume nur für begrenzte Zeit nutzen will.
In diesen Fällen wurde z.B. Eigenbedarf verneint:
LG Berlin, Urteil vom 04.06.1996, Az: 65 S 48/96: Die Inanspruchnahme einer 4 ½-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 132,38 qm bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Nutzung von einer Übernachtung stellt eine erhebliche Überschreitung des üblichen Wohnbedarfs vermieterseits dar.
AG Köln, Urteil vom 16.09.2010, Az: 209 C 299/10: die Darlegung der Vernünftigkeit und Nachvollziehbarkeit des Nutzungswunsches-hier als Zweitwohnung, bedürfe einer erhöhten, eingehenden Begründung, die hier vom Vermieter nicht plausibel genug dargelegt wurde.
Fazit:
Vermieter sollten auf jeden Fall eine gute und nachvollziehbare Begründung für die Inanspruchnahme der Räume als Eigenbedarf anführen können, da die Gerichte häufig aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls urteilen. Sicherlich ist dabei auch ein nicht unwichtiger Aspekt, wie oft und wie intensiv die Wohnung letztendlich genutzt werden soll.
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