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Kündigungsfristen für einen Untermietvertrag (für Haupt- und Untermieter)

Auch ein Untermietvertrag ist ein Mietvertrag im Sinne des Mietrechts. Es gelten also die allgemeinen Vorschriften über das Kündigungsrecht. In Bezug auf die Kündigungsfristen sind die Untervermietung der gesamten Wohnung und die Untervermietung einzelner Räume zu unterscheiden.

Ausgangspunkt in diesem Beitrag ist, dass das Untermietverhältnis besteht und eine Partei kündigen möchte. Soweit die Kündigungsmöglichkeiten (Sonderkündigungsrechte) angesprochen werden, die sich daraus ergeben, dass der Vermieter dem Hauptmieter bereits im Vorfeld die Untervermietung verweigert, sei auf den entsprechenden Beitrag verwiesen.

Die Kündigungsfristen für einen Untermietvertrag in Bezug auf Haupt- und Untermieter sind relativ komplex. Sie sind im BGB auf unterschiedliche Rechtsvorschriften verteilt und nicht im Zusammenhang formuliert. Insoweit kommt es auf zahlreiche Details an. Pauschale Vorgaben gibt es nicht.

Um das Verständnis zu erleichtern, ist es hilfreich, sich allgemein am Text zu informieren und dann im Detail auf den eigenen Fall abzustellen und im Beitrag den dafür maßgeblichen Textteil zu studieren.


Verwendete Begriffe:

Hauptvermieter (Eigentümer) = Verhältnis Hauptvermieter/Hauptmieter; = Hauptmietverhältnis

Hauptmieter = Verhältnis Hauptvermieter-Eigentümer/Hauptmieter ; Hauptmieter/Untermieter = Untermietverhältnis

I. Vermietung der gesamten Wohnung

Vermietet der Hauptmieter die gesamte Wohnung an einen Untermieter, ist die Situation die gleiche, in der sich der Hauptmieter gegenüber dem Eigentümer des Objekts als Hauptvermieter befindet. Grundsätzlich kann der Hauptmieter den Untermietvertrag nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung vortragen kann.

1. Kündigung bei berechtigtem Interesse

Als berechtigtes Interesse kommt natürlich die Absicht des Hauptmieters in Betracht, die Wohnung künftig wieder für eigene Zwecke nutzen zu wollen (Eigenbedarf). Ein solches liegt auch vor, wenn der Mieter schuldhaft seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt (Beispiel: Untermieter hält trotz eines ausdrücklich vereinbarten Hundehaltungsverbots einen Hund, von dem er sich nicht mehr trennen möchte) (§ 573 II 1, 2 BGB).

2. Kündigung durch Hauptvermieter begründet kein Kündigungsrecht des Hauptmieters

Kein berechtigtes Interesse ist anzuerkennen, wenn der Hauptvermieter dem Hauptmieter kündigt und auch der Hauptmieter seinen Untermieter deshalb kündigen will. Soweit sich im Untermietvertrag der Hinweis befindet, dass sich die Mietdauer des Untermietverhältnisses nach der Dauer des Hauptmietvertrages bestimmt und mit der Beendigung des Hauptmietvertrages automatisch endet, ist die Vereinbarung unwirksam. Allein die Tatsache, dass das Hauptmietverhältnis gekündigt wird, begründet allein noch kein berechtigtes Interesse des Hauptmieters für eine ordentliche Kündigung des Untermietvertrages (LG Osnabrück 1 S 161/93).

Das Untermietverhältnis besteht rechtlich nämlich fort, bis es selbst durch Kündigung oder Zeitablauf beendet oder einvernehmlich mit dem Untermieter aufgehoben wird. Rein faktisch führt aber die Kündigung des Hauptmietverhältnisses dennoch zur Beendigung des Untermietverhältnisses. Der Hauptvermieter kann nämlich vom Untermieter verlangen, dass er auszieht (§ 546 II BGB). Hat der Hauptmieter die Kündigung des Hauptmietverhältnisses schuldhaft zu einem Zeitpunkt veranlasst, zu dem das Untermietverhältnis noch besteht (z.B. Hauptmieter ist im Zahlungsverzug mit der Miete) und verlangt der Hauptvermieter vom Untermieter die Rückgabe der untervermieteten Räumlichkeiten, macht sich der Hauptmieter gegenüber seinem Untermieter schadensersatzpflichtig. Dass das Untermietverhältnis im Verhältnis zum Hauptmieter noch andauert, bleibt unerheblich.

Insoweit ist vehement darauf zu achten, dass das Hauptmietverhältnis nicht endet, bevor der Hauptmieter nicht auch das Untermietverhältnis beenden kann. Insbesondere ist auf den Gleichlauf der Kündigungsfristen zu achten. Erhält der Hauptmieter die Kündigung von seinem Vermieter, muss er umgehend den Untermieter kündigen. Im eigenen Interesse sollte auch der Hauptvermieter darauf achten, dass er den Hauptmieter so frühzeitig kündigt, dass dieser wiederum seinen Untermieter fristgerecht kündigen kann. Andernfalls riskiert der Hauptvermieter, dass der Untermieter noch längere Zeit in der Wohnung verbleibt und er notfalls gegen den Untermieter vorgehen muss.

3. Kündigungsfrist beträgt 3 Monate

In der Regel beträgt die normale Kündigungsfrist 3 Monate. Dabei müssen beide Parteien darauf achten, dass das Kündigungsschreiben der anderen Partei spätestens zum dritten Werktag eines Monats zugegangen ist. Nur dann ist die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Beispiel: Geht die Kündigung bis zum 3. Werktag im Januar zu, wird die Kündigung zum 31. März wirksam.

4. Befristete Untervermietung schließt Kündigung aus

Wenn der Untermietvertrag für die gesamte Wohnung abgeschlossen wird, hat der Hauptmieter regelmäßig Gründe. Diese sind im Regelfall zeitlicher Natur (Auslandsaufenthalt). Soweit er davon ausgeht, die Wohnung in absehbarer Zeit wieder für eigene Zwecke nutzen zu wollen, empfiehlt es sich, das Untermietverhältnis befristet abzuschließen und im Untermietvertrag ausdrücklich auf den Grund für die Befristung hinzuweisen (§ 575 I 1 BGB).

Allerdings kann der Hauptmieter für die Dauer des befristeten Untermietverhältnisses das Untermietverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Untermietzeit nicht ordentlich kündigen. Er muss also zeitlich zuverlässig kalkulieren, wie lange er tatsächlich auf die Wohnung verzichten kann. Auch hier riskiert der Hauptmieter, dass er die Kündigung vom Hauptvermieter erhält und selbst für den Bestand des befristeten Untermietverhältnisses einstehen muss. Hier bietet sich an, das Untermietverhältnis so zu befristen, dass es mit Ablauf der Kündigungsfrist (meist 3 Monate) endet. Gleichzeitig kann es um den gleichen Zeitraum verlängert werden, falls das Hauptmietverhältnis fortbesteht.

II. Untervermietung einzelner Räumlichkeiten

Vermietet der Hauptmieter nur einen oder mehrere einzelne Räume und nicht die gesamte Wohnung, sind die Mieterschutzrechte des Untermieters eingeschränkt. Vor allem kann der Hauptmieter als Vermieter unter erleichterten Voraussetzungen das Untermietverhältnis kündigen, da er die Wohnung selbst mit bewohnt.

Im Detail kommt es darauf an, ob der Hauptmieter als Vermieter dem Untermieter den Wohnraum möbliert oder unmöbliert überlässt.

1. Unmöblierte Untervermietung

Befinden sich in den untervermieteten Raum keine dem Hauptmieter als Vermieter gehörenden Möbelstücke, erleichtert das Gesetz die Kündigung des Hauptmieters gegenüber dem Untermieter dahingehend, dass er kündigen kann, ohne dass er sich auf ein berechtigtes Interesse berufen muss.

(Hinweis: Aus Gründen des Mieterschutzes muss ein Vermieter in der Regel eine ordentliche Kündigung mit einem berechtigten Interesse begründen. Nur dann ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Beispiel: Eigenbedarf. Die dafür maßgebliche Vorschrift des § 573 BGB ist insoweit bei unmöbliert untervermietetem Wohnraum nicht maßgebend).

a. Kündigungsfrist bei unmöbliertem Wohnraum: 3 Monate plus …

Maßgebend ist in diesem Fall § 573a II BGB. Allerdings verlängert sich die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten um weitere 3 Monate (§ 573a II, I S. 2 BGB). Somit beträgt die reguläre Kündigungsfrist 6 Monate!

Beträgt aufgrund der Dauer des Mietverhältnisses die normale Kündigungsfrist nach 5 Jahren bereits 6 Monate, ergibt sich im Fall der Kündigung eines unmöblierten Zimmers gegenüber dem Untermieter eine verlängerte Kündigungsfrist von 9 Monaten (nach 8 Jahren Mietdauer ergibt sich eine Kündigungsfrist von 9 Monaten + 3 Monate = 12 Monate).

b. Alternative: Berechtigtes Interesse

Der Hauptmieter kann als Vermieter einer verlängerten Kündigungsfrist allerdings in dem Fall ausweichen, indem er sich auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB beruft. In diesem Fall ist die Kündigung sozial gerechtfertigt (z.B. Eigenbedarf, erhebliche schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten des Untermieters). Dann gilt die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten.

2. Möblierte Untervermietung

Wird der Wohnraum möbliert untervermietet (Vermieter wohnt als Hauptmieter auch selbst in der Wohnung), kann der Vermieter kündigen, ohne dass er ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB begründen muss. Anders als bei unmöbliertem Wohnraum verlängert sich die Kündigungsfrist nicht. Hier ist es umgekehrt, da sich die Kündigungsfrist sogar noch verkürzt (§ 573c III BGB).

2.1. Verkürzte Kündigungsfrist bei dauerhafter Überlassung

a. Verkürzte Kündigungsfrist: zum 15. d. Monats zum Monatsende

Der Hauptmieter als Vermieter kann in diesem Fall bis zum 15. eines Monats zum Ablauf des gleichen Monats kündigen. Die Kündigung muss dem Untermieter spätestens am 15. des Monats zugegangen sein. Diese Kündigungsfrist gilt gleichermaßen auch für den Untermieter gegenüber dem Hauptmieter als Vermieter.

Der Untermieter kann sich nicht auf den Mieterschutz berufen (§ 549 II 2 BGB). Der Sinn besteht darin, dass das Untermietverhältnis gleichzeitig Teil der vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung ist und dem Nutzungsrecht des Hauptmieters als Vermieter Vorrang gegenüber dem Interesse des Untermieters am Erhalt seines Lebensmittelpunktes eingeräumt wird.

b. Familiär bedingter Mieterschutz des Untermieters
b.a. Einbezogener Personenkreis

Da in § 573c III BGB auf § 549 II 2 BGB verweist, kann sich der Untermieter unter Umständen doch noch auf einen gewissen Mieterschutz berufen. In Fällen, in denen der Vermieter eine von ihm selbst bewohnte Wohnung möbliert untervermietet, kann er sich auf die verkürzte Kündigungsfrist (zum 15. des Monats zum Monatsende) nicht berufen, wenn er den Wohnraum einem Mieter mit seiner Familie oder mit einer Person überlassen hat, mit der in einem auf Dauer angelegten Haushalt lebt (§ 549 II 2 BGB).

Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Hauptmieter den Mietvertrag mit allen Familienangehörigen abgeschlossen hat. Es reicht aus, dass der Untermieter berechtigt ist, die Räumlichkeiten mit diesen Personen zu nutzen. Zur Familie gehören alle durch Ehe, Verwandtschaft oder Schwägerschaft verbundenen Personen. Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner. Der nicht eingetragene Lebenspartner gilt als Person, mit der der Untermieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

Da die Vorschrift keine sexuelle Beziehung der Untermieter voraussetzt, kann ein gemeinsamer Haushalt auch von Geschwistern oder einer Wohngemeinschaft begründet werden. Maßgeblich ist, dass der gemeinsame Haushalt auf Dauer angelegt ist. Er braucht nicht bereits seit längerer Zeit zu bestehen.

b.b. Möbliertes Zimmer muss Bestandteil der Vermieterwohnung sein

Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift ist, dass die Wohnung des Untermieters Teil der Vermieterwohnung ist. Der möbliert untervermietete Wohnraum muss in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Wohnung des Hauptmieters stehen (AG Königswinter WuM 1994, 689). Der Untermieter muss darauf angewiesen sein, den Wohnbereich des Vermieters in Anspruch zu nehmen. Typischer Fall ist das möblierte Zimmer.

Liegen die Wohnung des Hauptmieters und das untervermietete Zimmer in verschiedenen Stockwerken und nutzt umgekehrt der Hauptmieter im Wohnbereich des Untermieters ein einzelnes Zimmer, scheidet der Ausnahmetatbestand aus. Das möblierte Zimmer ist nicht mehr der Vermieterwohnung zugeordnet (AG Köln WuM 1985, 267).

Ist das möblierte Zimmer von den Räumen des Hauptmieters durch eine verschlossene Tür abgetrennt und verfügt es über einen eigenen Zugang zum Treppenhaus, gehört es ebenfalls nicht zur Vermieterwohnung (LG Detmold NJW-RR 1991, 77).

Hat das Zimmer des Untermieters einen separaten Abschluss und nutzen beide Parteien Funktionsräume (Küche, Bad, WC) gemeinsam, wird das Untermietverhältnis von der Ausnahmevorschrift des § 549 II 2 BGB erfasst.

b.c. Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen

Voraussetzung ist ferner, dass der Hauptmieter als Vermieter den oder die untervermieteten Räume überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat. Überwiegende Ausstattung bedeutet, dass der Vermieter mehr als die Hälfte der für eine Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungsgegenstände stellt (AG Köln WuM 1971, 156). Einrichtungsgegenstände sind Möbel, Spüle, Herd, Gardinen, Bett, nicht aber Geschirr oder sonstiger Hausrat. Maßgebend ist die funktionale Bedeutung, nicht der Wert der Gegenstände.

2.2. Verkürzte Kündigungsfrist bei vorübergehender Überlassung

Gleiches gilt, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurde (§ 549 II 1 BGB). Typische Fälle sind die Vermietung eines Raumes für die Dauer einiger Tage oder Wochen (Notunterkunft nach Brand, Trennung vom Partner), Unterkunft für die Dauer einer Messe, Unterbringung eines auswärtigen Monteurs oder Wissenschaftlers oder eines Gastes im Zusammenhang mit einer Kur, Tagung oder Fortbildung. Charakteristisch ist, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt nicht verlagert. Er richtet sich von vornherein nicht dauerhaft im Untermietverhältnis ein.

150 Antworten auf "Kündigungsfristen für einen Untermietvertrag (für Haupt- und Untermieter)"

  • Ein Hauptmieter, der vermietet
    08.05.2014 - 17:55 Antworten

    Verstehe ich das richtig, dass wenn ich als Hauptmieter meine Wohnung, sprich den gesamten Wohnbereich inklusive Bad sowie Möbeln (!) unbefristet untervermiete und selbst dort nicht mehr wohne, der Untermieter ebenfalls nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten bis zum dritten Werktag des Monats kündigen kann und nicht früher?

    Dieser Fall ist im Artikel oben nicht abgedeckt, oder ich habe ihn doch überlesen…

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!!! :-)

    • Mietrecht.org
      10.05.2014 - 11:53 Antworten

      Hallo Hauptmieter,

      ich würde als erste in den Mietvertrag schauen. Was wurde dort zur Kündigung vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Andreas
        03.03.2020 - 22:08 Antworten

        Hallo,

        Ich habe zur Untermiete gewohnt und habe ein Untermietvertrag mit dem Hauptmieter geschlossen.

        Ich habe jetzt mein Zimmer aus Unwissenheit beim Eigentümer gekündigt (fristgerecht und auch schon alles an ihm übergeben)

        Jetzt kommt der Hauptmieter und verlangt noch für 3 Monate Miete und eine Kündigung und die Schlüssel.

        Die habe ich aber schon beim Eigentümer abgegeben und habe mir alles Quittieren lassen.

        Was kann ich tun??

        • Mietrecht.org
          04.03.2020 - 11:06 Antworten

          Hallo Andreas,

          Sie haben einen Vertrag mit dem Untervermieter und müssen den Vertrag daher auch mit Ihrem Vermieter beenden.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

    • Marie
      30.07.2021 - 17:46 Antworten

      Guten Tag,

      Ich habe folgendes Problem:

      Ich bin Hauptmieterin eines Hauses, welches ich mit meinen Kindern bewohne. Im Erdgeschoss dieses Hauses habe ich 2 unmöblierte Zimmer untervermietet. ( Küche und Bad werden von den untermietern mit genutzt.) Zunächst wohnte nur eine Person unten vor 5 Monaten zog der Partner dazu.
      Das untermietverhältnis besteht seit einem Jahr.

      Nun ist es so, dass ich mich selbstständig gemacht habe und die untervermieteten Räume für mein Gewerbe brauche.

      Frage 1: ist das ein Grund für eigenbedarfskündigung?

      Frage 2: Welche Frist gilt nun?
      Kann ich wegen eigenbedarf jetzt ( 30.07.21) kündigen zum 30.11.21?
      Oder geht es nur mit dieser 6 monatigen Kündigungsfrist?

      Vielen Dank

      • Kumar
        16.08.2023 - 04:01 Antworten

        Ich bin Mieter in einer Zweier Wohngemeinschaft.
        Der Hauptmieter wohnt in der selben Wohnung

        Ich miete ein unmöbliertes Zimmer mit Nutzungsmöglichkeit der Küche und der Badmöbel.

        Der Hauptmieter möchte mich zum Monatsende ordentlich kündigen, ohne Angaben von Gründen.. Diese bekam ich schriftlich am 15. des selben Monats.

        Ist die Kündigung rechtens mit der 15 Tägigen Frist oder verlängert sich die Frist auf 3 bzw 6 Monate?

        Gruß Kumar

        • Mietrecht.org
          16.08.2023 - 21:24 Antworten

          Hallo Kumar,

          was haben Sie im Mietvertrag vereinbart?

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Hauptmieter
    15.05.2014 - 11:54 Antworten

    Auch ich habe eine Rückfrage. Folgende Situation: ich habe als alleiniger Hauptmieter ein Zimmer untervermietet, dass unmöbliert ist. Die gemeinsamen Räume der Wohnung (Küche, Bad) aber sind komplett von mir ausgestattet und das andere Zimmer der Wohnung bewohne ich selbst.
    Gilt also hier “3 Monate plus..” bei Untermietvertragskündigung (siehe Text oben)?!
    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

    • C. S.
      25.07.2014 - 15:28 Antworten

      Genau das würde ich auch gerne wissen. Es ist noch zu ergänzen, dass die überwiegende Anzahl der für einen Haushalt nötigen Einrichtungsgegenstände also von mir als Hauptmieter kommen. Ich stelle komplette Küche (Herd, Backofen, Spüle, Spülmaschine, Kühlschrank, Gefrierschrank) und Bad (Waschmaschine, Trockner), während der Untermieter in seinem Zimmer wohl nur das Bett als “nötigen Einrichtungsgegenstand” besitzt, evtl. zählen aber auch sein Schreibtisch und sein Regal und Kleiderstange.

      Es müsste also diese sehr verkürzte Frist gelten, oder?

    • BF
      01.09.2014 - 12:26 Antworten

      Hallo Hauptmieter,

      hast Du eine Lösung gefunden? Ich stecke in der gleichen Situation: 3-Raum-Wohnung, ein Zimmer nutze ich, eins habe ich unmöbliert untervermietet, Wohnzimmer, Küche, Bad sind komplett von mir eingerichtet/ausgestattet. Eine Kündigungsfrist haben wir nicht vereinbart. Ich will die Wohnung wieder komplett alleine nutzen. Gelten 3 Monate bei Angabe eines Grundes oder kann ich die Frist verkürzen?

      Viele Grüße

  • S. H.
    10.08.2014 - 16:51 Antworten

    Hallo,

    danke für die Informationen. Aber entweder steht es nicht drin oder ich habe es überlesen.

    Ich habe eine möblierte Wohnung (Möbel, Bett, Gardinen, Herd, Ofen etc.), die ich untervermieten werde für 11Monate. Darf der Untermieter gegebenfalls kündigen und eher raus aus der Wohnung oder wäre er verpflichtet bis zum Ende des Vertrages in der Wohnung zu bleiben (oder auch nicht), aber die Mietkosten zu zahlen?

    Ich bin der Hauptmieter, der Vermieter wohnt nicht im Mehrfamilienhaus. Die Erlaubnis dazu habe ich von ihm geholt.

    Vielen Dank.

    Gruß
    S. H.

  • Untermieter
    11.09.2014 - 10:06 Antworten

    Hallo,
    wie sieht das denn von der anderen Seite aus? Wenn ich Untermieter bin und gerne aus der Wohnung raus möchte, wie ist dort meine Kündigungsfrist?
    In meinem Untermietvertrag steht, dass die Mietzeit auf unbestimmte Zeit läuft (längstens auf die Dauer des Bestandes des Hauptmietvertrages) und
    “Das Untermietverhältnis kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden, sofern sich aus dem Hauptmietvertrag nichts Gegenteiliges ergibt.”
    Aber was sind genau die gesetzlichen Bestimmungen hierzu? Ich habe nur Infors dazu gefunden, wie der Hauptmieter dem Untermieter zu kündigen hat.
    Über eine Antwort würde ich mich freuen!

    • Mietrecht.org
      12.09.2014 - 10:46 Antworten

      Hallo Untermieter,

      die genannten Fristen beziehen sich auch auf die Kündigung durch den Untermieter (wir sprechen von “die Parteien”).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bernd Osmers
    19.09.2014 - 15:59 Antworten

    Hallo, hier ist noch ein Hauptmieter mit einem Problem:

    Ich habe einen Hartz-IV-Untermieter in meiner Wohnung.
    Die Wohnung ist möbliert mit Bad, Küche , Wohn- u. Schlafzimmer untervermietet.
    Sie ist vollkommen eingerichtet mit allem was dazu gehört ( TV, Geschirr, Möbel usw. ),
    einzig Bett & Schreibtisch hat der Untermieter auf eigenen Wunsch eingebracht.

    Seit etwa einem halben Jahr lässt der Untermieter aber die Wohnung verwahrlosen,
    Bad & Küche werden nicht mehr gereinigt, die vorhandenen Tische müllen langsam voll mit
    Pizza-Schachteln etc.
    Ich wurde nun diesbezüglich von meinem Vermieter angemahnt.

    Gibt es für einen solchen Fall irgendwelche Richtlinien für den Hauptmieter in Bezug auf Kündigung?

    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

  • Untermieter
    01.10.2014 - 23:50 Antworten

    Hallo,

    eine weiterere Überlegung, die ich im Artikel noch nicht beantwortet fand: Ist eine kürzere Kündigungsfrist für den Hauptmieter gegenüber seinem Untermieter zulässig, wenn dies vertraglich vereinbart wurde?

    Beispiel: Einzelne unmöglierte Zimmer in der Wohnung mit unbefristetem Mietvertrag. Es wird beidseitig eine 3monatige Kündigungsfrist vertraglich vereinbart. Nach knapp 8 Jahren möchte der Hauptmieter dem Untermieter mit 3 Monaten Frist kündigen. Ist solch eine vertraglich kürzere Kündigungsfrist zulässig gegenüber der zeitlichen Staffelung – im Beispiel 9 Monate?

    Nach Wikipedia können längere Kündigungsfristen für den Vermieter vereinbart werden. Sind kürzere auch möglich?

    Danke!

  • Falko
    19.10.2014 - 19:15 Antworten

    Hallo liebes Mietrecht.org-Team!

    Ich habe eine Frage aus Sicht des Untermieters.
    Und zwar wohnt der Untermieter seit über einem Jahr in einer Zweier-WG, mit deren Hauptmieter er gleichzeitig eingezogen ist. Sein eigenes Zimmer hat er unmöbliert bezogen, teilt sich dennoch selbstverständlich Bad, Küche und Wohnzimmer mit dem Hauptmieter.

    Der Untermieter wünscht nun, auszuziehen. Muss er ebenfalls die Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten (bis zum 3. Werktag des Monats)?

    Vielen Dank im Voraus!

    • Mietrecht.org
      20.10.2014 - 12:38 Antworten

      Hallo Falko,

      der Untermieter sollte in den Mietvertrag schauen, und prüfen, was für eine Kündigungsfrist vereinbart worden ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S.T.
    24.10.2014 - 18:59 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Frage. Ich bin Hauptmieterin einer WG und habe mein Zimmer (möbliert) für eine Dauer von 6 Monaten zwischenvermietet. Dies ist auch in einem Vertrag festgehalten worden, wo ich jedoch den Bereich der Kündigungsfrist nicht thematisiert habe. Jetzt will die Mieterin aber schon früher aus dem Zimmer ausziehen. Gilt hierfür die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten?
    Viele Grüße und danke für die Antwort!

  • Untermieter
    28.11.2014 - 19:18 Antworten

    Hallo,

    mir ist bekannt, dass beide Parteien einen Untermietvertrag für ein möbliertes Zimmer bis zum 15. für das Monatsende kündigen können. Sind anderweitige Fristen, die im Untermietvertrag festgehalten sind (bsp. 2 Monate), ungültig? Die konkrete Frage ist, ob ich als Untermieter trotzdem vor dem 15. zum Monatsende kündigen kann, obwohl eine Frist von 2 Monaten festgelegt ist? Irgendwo hatte ich gelesen, dass vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen hinfällig sind.

    Dankeschön.

  • Marcel
    08.12.2014 - 12:15 Antworten

    Folgende Situation: ich habe als alleiniger Hauptmieter ein Zimmer untervermietet, dass unmöbliert ist. Die gemeinsamen Räume der Wohnung (Küche, Bad, Flur) aber sind komplett von mir ausgestattet und das andere Zimmer der Wohnung bewohne ich selbst.
    Gilt also hier “3 Monate plus..” bei Untermietvertragskündigung?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Marcel M.

  • Harry
    14.12.2014 - 17:16 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich lebe in einer 4er WG, in der mein Vater der Hauptmieter ist. Leider kommt es mit einer Person immer zu Meinungsverschiedenheiten mit allen anderen 3, sodass wir (also die 3) uns gezwungen sehen Sie zu kündigen. Wie verhält es sich hier mit der Kündigungsfrist? Vielen Dank schon einmal für die Antwort!!

  • avaclaire
    30.12.2014 - 03:17 Antworten

    Guten Tag,

    wenn der Untermieter bis zum 15.1.15 kündigt zum Monatsende, dann muss er doch noch die Miete für den gesamten Januar bezahlen oder?

    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      30.12.2014 - 10:46 Antworten

      Hallo avaclaire,

      die Mieter und auch der Untermieter muss natürlich auch für die Zeit der laufenden Kündigungsfrist die Miete zahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hauptmieter
    26.01.2015 - 12:17 Antworten

    Hallo,

    auch ich habe eine Frage.
    Ich bin Hauptmieter einer 2-Zimmer-Wohnung. Diese habe ich an ein junges Paar (Bekannte) untervermietet, in Abstimmung mit dem Eigentümer.
    Jetzt ist es so, dass das junge Paar ein Baby bekommt, was ich bei Abschuss des Untermietvertrags nicht wusste und es deshalb dem Eigentümer der Wohnung auch nicht sagen konnte.

    Jetzt sind die Eigentümer der Wohnung der Meinung, dass die Wohnung für 2 Personen schon recht klein ist und, dass jetzt wo auch noch ein Baby da ist, die Untermieter ausziehen müssen.
    Die Eingentümer sagen, dass die Wohnung für 2 Personen und ein Baby definitiv zu klein ist.

    Geht das? Kann der Eigentümer beschließen, dass die Untermieter ausziehen müssen, weil angeblich die Wohnung zu klein ist?

    Danke für die Antwort

    • Mietrecht.org
      27.01.2015 - 07:52 Antworten

      Hallo Hauptmieter,

      mein Tipp: Lassen Sie die Mietverträge, den Größe der Wohnung und die Personenanzahl mit Hilfe dieses Produktes anwaltlich bewerten: https://www.mietrecht.org/beratung/kuendigung-moeglich-vermieter/

      Nach umfassender Prüfungen, erhalten Sie einen Einschätzung, die Sie wirklich weiterbringt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • N.Kau
    02.02.2015 - 21:19 Antworten

    Hallo,

    wir sind Untermieter und haben einen Untermietvertrag für eine möblierte Wohnung der für ein Jahr festgelegt ist.
    Sind wir für das ganze Jahr an diese Wohnung gebunden?
    Durch die Lautstärke der Nachbarn, auch zu später Abendstunde und Nachts, wollen wir gerne wieder raus. Reden half da leider nichts.
    Es ist nur ein sehr kurzer Vertrag in dem unsere Daten und die Daten des Untervermieters angegeben sind. Außerdem die Adresse der Wohnung und der Mietzeitraum und Mietpreis.
    Es ist aber nicht wirklich von mieten die Rede.
    Dort steht die – Reservierung der Wohnung und Buchungszeitraum.
    Es ist nichts erwähnt über Kündigungsfrist oder warum es befristet vermietet wird.
    Wann könnten wir da theoretisch raus, welche Frist müssen wir einhalten falls wir etwas einhalten müssen.
    Am liebsten würden wir so schnell wie möglich raus da die Lärmbelästigung an den Nerven zehrt.

    Beste Grüße
    N.Kaun

  • Michaela
    09.02.2015 - 13:08 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe mal eine Frage. Ich habe ein Zimmer untervermietet, welches teilmöbliert ist. Die Wohnung ist komplett eingerichtet und der Untermieter und ich nutzen gemeinsam den Rest (bis auf mein Zimmer natürlich). Er verhält sich extrem seltsam und ich fühle mich sehr unwohl. Deshalb möchte ich schnellstmöglich einen Wechsel.

    Im Vertrag habe ich möbliert festgehalten jedoch nur mit: Schrank, Schreibtisch und Co (also nur das, was sich im Zimmer befindet).

    Als Kündigungsfrist steht bis zum 3. für 3 Monate drin. Der Vertrag ist unbefristet.

    Meine Frage:
    Gilt die Frist, die im Vertrag vereinbart wurde oder immer die gesetzliche Frist bis zum 15. zum Monatsende weil es sich um ein möbliertes Zimmer handelt (auch wenn im Vertrag nur die Möbel des Zimmers aufgezählt wurden)?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

    Grüße
    Michaela

      • Anonym
        06.03.2023 - 16:55 Antworten

        Sehr geehrte Damen und Herren,

        Ich (Hauptmieterin) habe eine Wohnung untervermietet für 12 Monate befristet,möbiliert. Nun hat der Untermieter den Vertrag gebrochen durch Tierhaltung von mehreren Tieren und Ruhestörung und die Wohnung hat Schäden erhalten. Kann ich den Untervermieter fristlos kündigen, sodass die Kündigung zum 15ten im Briefkasten ist und der jetzige zum Ende des selbigen Monats ausziehen muss?

        Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • Luisa
    03.04.2015 - 12:58 Antworten

    Hallo,

    ich bin alleiniger Hauptmieter in einer 3er WG. Da das Zusammenleben mit einem Mitbewohner nicht mehr funktioniert, habe ich vor ihm zu kündigen. Ich würde mich auf § 573a BGB berufen, also hätte er 6 Monate Kündigungsfrist. Er wohnt zudem schon 7 Jahre dort.
    Ist das rechtlich korrekt?

    Liebe Grüße, Luisa

    • Mietrecht.org
      09.04.2015 - 07:40 Antworten

      Hallo Luisa,

      für eine Bewertung sollten Sie den Vertrag prüfen lassen – erst dann kann eine Einschätzung erfolgen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ramona
    08.04.2015 - 17:44 Antworten

    Hallo,

    Ich hätte da auch einmal eine Frage. Folgende Situation:
    Ich bin Untermieterin und mein Mitbewohner, der Hauptmieter ist, hatte mir gesagt, dass er vielleicht (!) aus beruflichen Gründen auszieht. Das war vor 2 Wochen, seitdem habe ich ihn kaum gesehen und nicht mehr mit ihm gesprochen (Die Kommunikation mit ihm ist schwer, da er mitten in der Nacht nach Hause kommt, während ich schon schlafe, mal für mehrere Tage einfach nicht da ist). Nun hat mich die Hauptvermieterin neulich im Hausflur gefragt, ob ich die Wohnung übernehmen würde, da mein Mitbewohner wohl schon Anfang letzter Woche gekündigt hätte, sowohl telefonisch als auch schriftlich.
    Meine Fragen:
    1. Mir hat er nicht schriftlich gekündigt und er hat mir auch nicht gesagt, wann er auszieht. Die Vermieterin hat angedeutet, dass er bereits vor Auslaufen der 3-Monats-Frist ausziehen wollen würde. Muss er mir schriftlich den Untermietvertrag kündigen oder habe ich jetzt den schwarzen Peter gezogen und muss auch raus, sobald er auszieht?
    2. Was ist mit den ganzen Mängeln, die mir schon letztes Jahr aufgefallen sind (kaputte Rolllade etc.), die er einfach nicht reparieren lassen will? Ich will nicht am Ende da stehen und der Vermieterin Geld bezahlen müssen, weil er sie nicht informiert hat und jetzt ausgeflogen ist. Denn ihm habe ich ja die Mängel genannt und er meinte, er würde sich darum kümmern.

    Danke schon einmal im Voraus für die Hilfe

    Liebe Grüße
    Ramona

    • Mietrecht.org
      09.04.2015 - 07:24 Antworten

      Hallo Ramona,

      Sie habe einen Mietvertrag mit dem Hauptmieter, mit der eigentlichen Vermieterin haben Sie also nichts zu tun. Schauen Sie in Ihren Mietvertrag, dort finden Sie alle Regelungen zur Kündigungsfrist. An diese muss sich der Hauptmieter halten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alice
    28.05.2015 - 00:10 Antworten

    Hallo,
    ich ziehe nach zwei Jahren aus meiner wg aus.
    Im Untermietvertrag waren 6 Wochen als Kündigungsfrist vereinbart.
    Mündlich wurde aber vereinbart, dass ich noch 3 Monate bleiben kann.
    Die Kündigung wurde von meiner Mitbewohnerin und Hauptmieterin am 3.3.2015 mündlich ausgesprochen. Für mich war also klar, dass ich zum 1.6. ausziehe. Es besteht doch eine Karenzzeit von 3 Tagen?
    Nun möchte sie, dass ich noch einen halben Monat Miete zahle. Muss ich rechtlich die Miete noch bis Mitte Juni zahlen?
    Vielen Dank vorab.
    Mit freundlichen Grüßen
    Alice

  • Müller
    20.08.2015 - 23:32 Antworten

    Hallo Mietrecht-Team,

    wir stehen vor folgendem Problem.
    Wir haben seit Mai einen Büroraum zu Untermiete (laut Vertrag mit 2 monatigem Kündigungsrecht und ohne Befristung).

    Die Hauptmieterin hat Ihr Büro gleich nebenan und außerdem noch eine Wohnung, welches Sie als Zweitwohnsitz angemeldet hat.

    Wir teilen uns nur die Toilette der beiden Büros, sowie den Flur. Außerdem hat sie uns einen kleinen Aktenschrank in unserem Büro zur Nutzung überlassen. Ihre Wohnung und die Büroräume sind durch eine Tür verbunden, haben jedoch zwei separate Eingänge.

    Da ich gerade auch auf Wohnungssuche bin, hat sie mir ihre Wohnung angeboten, weil es für sie zu viel wurde und Ihr Vertrag sowieso “nur” bis 2018 gelte.

    Nach Anfrage an den Hauptvermieter meinte sie jetzt, dass er verstorben sei und seine Frau, die jetzt die Erbin ist, das Ganze (zwei miteinander verbundene Wohnungen) komplett nur als Büro vermieten möchte. Ausserdem hätte man ihr nun einen Aufhebungsvertrag gegeben, den sie einwilligen möchte, um das ganze wieder loszuwerden.

    Müssen jetzt sofort raus oder können wir uns auf unseren Vertrag berufen, in der 2 Monate vereinbart waren?

    Vielen Dank im voraus!

    Mit freundlichen Grüßen

    Müller

    • Mietrecht.org
      21.08.2015 - 09:16 Antworten

      Hallo Herr Müller,

      was die Hauptmieterin mit dem Vermieter vereinbart, tangiert Sie erstmal garnicht. Ihnen muss mit vereinbarter zweimonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden, es sei denn, im Mietvertrag findet sich noch eine andere Auflösungsmöglichkeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • K
    30.09.2015 - 11:41 Antworten

    Hallo,
    Eine Verwaltungsfirma hat mir eine Wohnung vermietet und gleichzeitig die Wohnung an einen neuen Eigentümer verkauft (ohne mein Wissen). Nach dem ersten Monat der Vermietung hat mir der neue Eigentümer (ein Bauunternehmen) eine Kündigung des Mietvertrages (bezeichnet als Untermietvertrag) am letzten Monatstag in die Türspalte eingesteckt, ohne den Grund der Kündigung anzugeben. Fragen:
    – Gilt die Kündigung als zugestellt?
    – Ist die Kündigung wirksam, wenn kein Grund angegeben wurde?
    – Darf der neue Eigentümer den Vertrag im Namen des alten Eigentümer kündigen (ich wusste nichts vom Verkauf)?
    – Verbleibt es bei der Kündigungsfrist von 3 Monaten, wie in dem Vertrag? Ich gehe davon aus, dass der Bauunternehmen die Wohnung an ihre Mitarbeiter vermieten will.

    Beste Grüße,
    K.

    • Mietrecht.org
      30.09.2015 - 14:45 Antworten

      Hallo K.,

      ohne den Mietvertrag und die Kündigung zu prüfen, kann Ihnen niemand einen Rat geben. Lassen Sie sich am besten rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Untermieter
    05.01.2016 - 16:01 Antworten

    Hallo,

    ich bin Untermieter eines unmöblierten Zimmers, den Untermietvertrag habe ich mit den beiden Hauptmietern der Wohnung. Im Vertrag steht nichts von einer Kündigungsfrist, dennoch sagen sie, dass die Frist 3 Monate beträgt. Ich habe nun vier Wochen vor meinem geplanten Auszugsdatum meinen Auszug angekündigt obwohl ich keinen Kündigungsfrist im Mietvertrag stehen. Die Aussage der Hauptmieter ist: “Das ist generell so, dass eine Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.” Aber gelten bei einem von mir unterschriebenen Mietvertrag nicht die Konditionen des Vertrages? Mit dem eigentlichen Vermieter (Hausverwaltung) habe ich keinen von mir unterschriebenen Vertrag. Wer ist nun im Recht?

    Grüße

    • Mietrecht.org
      05.01.2016 - 17:10 Antworten

      Hallo Untermieter,

      bitte lassen Sie Ihren Kündigungsfrist bei Bedarf hier prüfen. Nach Sichtung des Vertrages kann Ihnen ein Anwalt Gewissheit verschaffen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Thorsten
      11.01.2016 - 10:44 Antworten

      Hallo,

      ich habe eine weitere Konstellation, die in der Abhandlung von Fällen noch nicht völlig klar ist: wenn ein gewerblicher Verpächter eine Wohnung, die mit dem gewerblichen Pachtvertrag mitverpachtet ist, an einen Dritten zum Wohnen untervermietet (zulässig nach Pachtvertrag), dann ist Frage, ob auch hier die Frist von 3 Monaten nach § 573 c BGB mit dem Untermieter gilt. Was ist, wenn der Pachtvertrag beendet wird und für die Wohnung nicht mehr die Frist von 3 Monaten möglich ist (kein “Gleichlauf”). Bleibt dann der Mieter bis zum Ablauf der 3-Monatsfrist in der Wohnung oder gilt § 546 II BGB, wonach der Untermieter die Wohnung verlassen muss und dem Mieter ggf. nur Schadenersatzansprüche zustehen?

      TB

      • Mietrecht.org
        12.01.2016 - 01:12 Antworten

        Hallo Thorsten,

        in Ihrem Fall wird Gewerbe- mit Wohnraummietrecht gemischt. Lassen Sie sich dazu am besten von einem Anwalt beraten.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Christin
    08.02.2016 - 17:25 Antworten

    Hallo,

    folgendes Problem. Ich habe meine Sozialwohnung komplett und möbliert an 2 Studenten untervermietet, ohne vorherige Einholung der Erlaubnis durch den Vermieter. Nun hat der Vermieter das spitz bekommen und will mich kündigen oder gibt mir noch die Chance selbst zu kündigen.

    Das Untermietverhältnis war/ist befristet bis zum 30.09.2016. Laut Info schließt eine befristete Untervermietung ja eine Kündigung aus. Heißt das, dass ich das Untermietverhältnis nun gar nicht kündigen kann? Gibt es hier gar keine Möglichkeit?

    Viele Grüße

    Christin

    • Mietrecht.org
      08.02.2016 - 22:21 Antworten

      Hallo Christin,

      das Ihre Entscheidungen nicht die besten waren, sollte klar sein. Bitte lassen Sie sich zu Ihrem individuellen Problemen rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • André
    23.03.2016 - 22:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Aufmerksam habe ich ihre Seite sowie das Forum studiert, finde jedoch leider keine konkrete Antwort auf meine aktuelle Situation. Ich wurde mich sehr freuen, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.

    Bei Abschluss meines Mietvertrages hat sich der Vermieter als Geschäftsführer einer Immobilen GmbH und Makler (entspricht den Tatsachen) sowie als Eigentümer der Wohnung dargestellt. Insofern bin ich in Besitz eines Mietvertrages der mich als Hauptmieter der Wohnung angibt.

    Nun tritt nach 2,5 Jahren die Schwester meines Vermieters auf den Plan und erklärt, die Wohnung gehörte bislang in Wirklichkeit der gemeinsamen Mutter, ist jetzt jedoch auf die Schwester überschrieben worden. Die Immobilien GmbH des Sohnes hat die Wohnung lediglich gemietet und an mich untervermietet. Da die Mutter Nutznießer der Wohnung ist, der Sohn seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, wurde ihm zum 01.04.2016 gekündigt.

    Von der Schwester wird mir nun ein Wechsel in ein Hauptmietverhaltnis angeboten, einhergehend mit einer Mieterhöhung, sowie der erneuten Zahlung eines Deponates. Andernfalls hätten wir (Ich, meine Frau und unser 10 Monate alter Sohn) in Anlehnung an §546 II BGB die Wohnung zum 01.04 zu räumen !

    Meine Hauptfrage lautet demnach, ist es tatsächlich statthaft, mich aufzufordern, die Wohnung mit meiner Familie innerhalb von 8 Tagen zu Räumen, obschon mir bislang von keiner der Partein eine Kundigung zugegangen ist und ich bislang in gutem Glaube davon ausging, ich wäre Hauptmieter ?

    Außerdem beschäftig mich die Frage, da ich nun erneut Deponat für die selbe Wohnung zahlen soll, ist das Vorgehen meines alten Vermieters, mich in Bezug auf mein Mietverhältnis zu täuschen als Betrug zu werten ?

    Mit den besten Grüßen !

    • Mietrecht.org
      23.03.2016 - 22:44 Antworten

      Hallo André,

      danke für Ihre ausführliche Schilderung. Leider kann ich Ihnen an dieser Stelle nicht bei Ihren Fragen helfen. Ich werde das Thema aber gerne für einen zukünftigen Artikel auf Mietrecht.org aufgreifen. Derzeit kann ich Ihnen nur raten, die Sache anwaltlich prüfen zu lassen – ganz einfach um keine Fehler zu machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hauptmieter
    04.05.2016 - 12:06 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Ich bin Hauptmieter in einer 3er WG und habe meinen Untermietern bereits eine Sonderkündigung mit 6 Monaten Frist ausgestellt, da ich aus der Wohnung ausziehen wollte.
    Da sich jetzt herausgestellt hat, dass ich doch mit meiner Freundin hier einziehen möchte wollte ich fragen ob ich jetzt eine zweit Kündigung auf eigenbedarf ausstellen kann?
    Würde diese Zweite Kündigung die 6 Monatsfrist überschreiben, so dass man nur noch 3 Monate hat? Und reicht dieser Grund als Eigenbedarf?

  • Julius Bonaventura
    04.05.2016 - 19:38 Antworten

    Hallo,

    ich bin Untermieter und habe folgendes Problem. Der Hauptmieter hat das Hauptmietverhältnis gekündigt und wird mir warscheinlich auch demnächst für den 30.August kündigen (habe einen Untermietervertrag mit 3-Monatiger Kündigungsfrist. Mein WG-Mitbewohner hat vorher mündlich mit dem Hauptvermieter ausgemacht das er der neue Hauptmieter werden kann. Allerdings will der Hauptvermieter dies jetzt nicht mehr und will die Wohnung ohne wichtigen Grund neu vermieten. Wie sieht es für mich aus. Muss ich aus der Wohnung raus wenn mir gekündigt wird? Oder habe ich irgendwelche Gegenrechte?

    Danke für eine Antwort

    • Mietrecht.org
      05.05.2016 - 02:05 Antworten

      Hallo Julius,

      Sie sind Untermieter, der Hauptmieter möchte die Wohnung aufgeben – klingt doch nach einer sehr klaren Situation, oder?

      Wenn Sie Ihre Rechts genau prüfen lassen wollen, empfehle ich eine anwaltliche Beratung und Prüfung Ihres Mietvertrages.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hannah
    11.05.2016 - 01:10 Antworten

    Hallo Mietrecht-Team,

    Meine eigentliche Mitbewohnerin und ich sind beide Hauptmieterinnen einer Wohnung. Ihr möbliertes Zimmer hat sie untervermietet.

    Theoretisch könnte sie also zum 15. des Monats kündigen. Im Untermietvertrag haben wir allerdings geschrieben: “Der Untermietvertrag ist auf bestimmte Zeit geschlossen und kann deshalb vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden”.
    Können wir jetzt tatsächlich trotz Gesetzesgrundlage nicht kündigen und sind an den (im Unwissen formulierten) Untermietvertrag gebunden?

    Vielen Dank für eine Antwort!

    • Mietrecht.org
      11.05.2016 - 02:26 Antworten

      Hallo Hannah,

      wenn Sie die Kündigung ausgeschlossen haben, können Sie i.d.R. nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kündigen. Warum auch – schließlich wollten beide Partien einen Vertrag auf bestimmte Zeit.

      Der einzige Tipp für Sie: Lassen Sie die Kündigungsmöglichkeit hier prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Henr
    11.05.2016 - 17:15 Antworten

    Hallo,
    hab folgendes Problem. Habe ein Zimmer meiner 2-Zimmerwohnung untervermietet und möchte den Untervermieter so schnell wie geht loswerden wegen starker Lärmbelästigung nach 22uhr jeden Tag(Musik). Die Nachbarn beschweren sich auch. Was kann ich machen um ihn loszuwerden? Reden hilft nicht.

    • Mietrecht.org
      12.05.2016 - 01:11 Antworten

      Hallo Henr,

      oben finden Sie die fristen für die Kündigung. Eine Alternative wäre ein Mietaufhebungsvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tim
    23.05.2016 - 17:07 Antworten

    Hallo,

    ich (Untermieter, möbiliertes Zimmer, dauerhaft überlassen) habe am 16.5. eine Kündigung zum “Monatsende” erhalten. Gehe ich richtig mit der Annahme, dass diese Kündigung erst gültig zum 1.7. ist?

    Gruß
    Tim

  • Petra
    13.06.2016 - 12:23 Antworten

    Liebes Mietrecht-Team,

    ich wohne in einer 3er-WG. Wir sind 2 Hauptmieter und 1 Untermieter. Da es mit unserer Untermieterin große Probleme gibt, was Reinlichkeit, Verhalten, Engagement in der WG etc. gibt, wollen wir ihr gern kündigen.
    Leider haben wir ja gesetzlich ohne Angabe von Gründen eine Kündigungsfrist von 6 Monaten.
    Ist es irgendwie im Eigenbedarfsfall möglich ihr die Probleme im Zusammenwohnen als Grund zu nennen und somit wieder eine Frist von 3 Monaten zu erreichen?

    Liebe Grüße
    P.

    • Mietrecht.org
      13.06.2016 - 20:49 Antworten

      Hallo Petra,

      auch bei einer Eigenbedarfskündigung müssen Vermieter die (gestaffelte) gesetzliche Frist einhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lukas
    16.07.2016 - 23:18 Antworten

    Guten Tag,

    ich lebe in einer 3-er-WG und würde gerne ausziehen. Ich bin einer von zwei Untermietern und der dritte ist Hauptmieter. Kann ich einfach so kündigen mit der 3-Monats-Frist oder brauche ich Unterschriften/Erklärungen vom Hauptmieter und Untermieter? Unter welchen Umständen könnten sie mir diese verweigern? Was ist ein sogenanntes “berechtigtes Interesse”, nach dem die Mitteilhaber des Mietvertrags dem grundsätzlichen Anspruch des ausziehenden Mieters auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft (liegt eine solche “Gemeinschaft” bei einer WG vor?) NICHT nachkommen können? Und was wäre ein unberechtigtes Interess? Mein Wunsch wäre, für ein neues Studium in eine neue Stadt zu ziehen, gibt es in diesem Fall irgendwelche berechtigten Interessen, die es rechtfertigen könnten, meinem Verlangen nach Abgabe der Kündigungserklärung nicht nachzukommen? Wenn ich dagegen klage, dass mir die Erklärung verweigert wird, wie teuer ist dies in der Regel?

    Außerdem, wie sähe das in dem Fall aus, falls der Fall eintreten sollte, dass nach 3 Monaten noch kein Nachmieter gefunden ist? Würde ich dann quasi weiterzahlen müssen?

    Viele Grüße und danke für eine Nachricht,
    Lukas

    • Mietrecht.org
      17.07.2016 - 08:40 Antworten

      Hallo Lukas,

      Sie sind Untermieter und haben einen Untermietvertrag. Prüfen Sie Ihren Vertrag auf die vereinbarte Kündigungsfrist. Ich sehe grundsätzlich kein Problem, den Untermietvertrag zu kündigen. Lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lukas
    17.07.2016 - 14:49 Antworten

    Vielen Dank! Ich meine, ist es quasi bei einem Untermietvertrag anders als bei mehreren Hauptmietern, wo der eine Hauptmieter bei erwünschtem Auszug -sofern ich das richtig verstanden habe – abhängig ist von dem Entgegenkommen der anderen Hauptmieter (in Form der Unterschrift)? Oder müsste mir in meinem Fall der andere Untermieter auch seine Unterschrift geben, damit ich meinen Untermietvertrag kündigen kann? Wenn ja, ist er dazu verpflichtet? Wir verstehen uns alle super, nur würde ich gern die Rechtslage einfach einmal wissen, da ich mich leider echt nicht besonders gut auskenne.
    Dass nach der Kündigung die Kündigungsfrist folgt, ist mir klar, nur unter welchen Umständen eine Kündigung theoretisch verhindert werden könnte nicht ganz…

    Herzlichen Dank für eine erneute Rückmeldung!
    Lukas

  • Lukas
    18.07.2016 - 23:18 Antworten

    Ah okay, vielen Dank! Kann es also nicht sein, dass ein Vertrag zwischen zwei Untermietern und einen Hauptmieter eine Art “Gemeinsamen Vertrag” darstellt, sodass es dann doch so wäre, dass die Unterschrift von jedem benötigt würde? Wenn es nicht der Fall ist, und ich als einer von zwei Untermieter kündigen kann, wann ich möchte, bin ich beruhigt. Oder steht im Hauptmietvertrag manchmal noch etwas davon, dass ich als Untermieter doch eine Unterschrift von einem der anderen Nebenmieter benötige?
    Dann habe ich noch eine Frage. Was ist, wenn in den drei Montaten kein Nachmieter gefunden werden kann? Wird dann die finanzielle Last von 3 auf 2 Leute verteilt?

    Herzlichen Danke für eine Antwort!

    • Mietrecht.org
      19.07.2016 - 09:17 Antworten

      Hallo Lukas,

      wenn Sie einen gemeinsamen Untermietvertrag (zwei Untermieter, ein Hauptmieter) geschlossen haben, dann müssen beide Mieter kündigen.

      Zum Thema Nachmieter: Mietvertrag: Drei Nachmieter stellen und früher ausziehen?

      Wenn Sie nicht genau wissen, wie die Singe bei Ihnen liegen, kann ich Ihnen nur raten, sich rechtlich beraten zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lukas
    20.07.2016 - 12:12 Antworten

    Genau es ist in der Tat ein gemeinsamer Untermietvertrag. Aber mal grundstäztlich. Was ich noch nicht ganz verstanden habe. Wie ist das, wenn keine Einigung erfolgen kann? Ich habe irgendwo gelesen, “der gemeinsame (!) Mietvertrag müsse bei Nichtzustandekommen einer Einigung zwangsläufig beim nächstMÖGLICHEN Zeitpunkt von allen (!) gekündigt werden. Ist dem so, und wenn ja, was heißt hier “nächstmöglich”? Schließt “möglich” z. B. ein, dass sich theoretisch jeder einen neuen Wohnort (in einer Wohnung oder WG) suchen könnte (zu genau den Konditionen oder vllt sogar noch besseren) ..oder eher nicht? Oder ist das nicht der Fall, und ich bin also tatsächlich ein trauriger Abhängiger, der sich in der Lebensplanung nach anderen richten muss?
    Was bedeutet es denn konkret (!), den Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft zu haben, und das diesem nachgekommen werden muss? Ist dieses einkommens- und vermögensabhängig, oder wie darf man das verstehen? Könnte es so ablaufen bzw. wäre so etwas wahrscheinlich: “Ich möchte kündigen, weil ich in eine neue Stadt ziehen möchte. – innerhalb drei Monaten (Kündigungsfrist) könntet ihr euch eine neue Wohnstätte suchen, es gibt ja 1000 Studentenwohnmöglichkeiten. – Ja, können wir machen.” Darf ich dies fordern, oder bin ich tatsächlich ein Abhängiger, was mir nie zuvor aufgefallen ist?
    Um die Situation etwas klarer machen, wir sind alle drei Studenten (jeder will seinen individuellen Weg gehen) , ziemlich unvermögend (können aber eigentlich nach unseren derzeitigen Ansprüchen trotzdem gut leben) und haben kleine Jobs zur Studienfinanzierung.
    Für eine Hilfe bin ich sehr dankbar! Ich möchte mich außerdem entschuldigen für meine Ahnungslosigkeit.

  • Gregor
    01.11.2016 - 16:47 Antworten

    Liebes Mietrecht.org-Team,

    ich weiß nicht, ob ihr hier noch reinschaut, aber folgender Sachverhalt:
    Wir sind eine 3er-WG, ich Hauptmieter, die anderen beiden Untermieter. Es ist offensichtlich, dass die anderen beiden sich nicht gegenseitig ausstehen können bzw. es zwischenmenschlich gar nicht passt. Mittlerweile will die eine Mitbwohnerin nicht mal mehr mit dem anderen reden bzw. wenn, dann bleibt sie deprimiert oder sogar weinend zurück bleibt und sich nur noch ungern in der Wohnung aufhält.

    Soweit ich das sehe, kann hier von keinem berechtigten Interesse die Rede sein, so dass eine 3-Monatsfrist wegfällt und somit nur noch die 6 Monate bleiben. Gibt es wirklich keine andere Alternative, wenn für einen Mitbewohner das Zusammenleben mit dem anderen unzumutbar wird? Da würde ja fast schon die Auflösung der WG mehr Sinn machen.

    Grüße,
    Gregor

  • Ferenc Kappel
    06.12.2016 - 10:35 Antworten

    Hallo.
    Meine Vermieterin hat mir wie vertraglich vereinbart mit 2 Monate Kündigungsfrist das möblierte Appartment ohne Angabe von Gründen gekündigt und beruft sich darauf das das Appartment zu ihrer Wohnung gehört und ich somit keinen Kündigungsschutz habe.Meine Vermieterin hat mir beim Einzug verschwiegen das es zu ihrer Wohnung gehört.Es steht auch nichts davon im Mietvertrag und ich besitze auch einen normalen Mietvertrag und keinen Untermietvertrag.Da dieses Appartment möbliert auf 2 Stockwerken verteilt ist,sie wohnt in der 2.Etage und ich in der 3.Etage,das Appartment im Flur durch eine verschlossene Tür zu ihrer Wohnung abgetrennt ist und ich ihre Räumlichkeiten nicht nutze die Frage ob ich vollen Mieterschutz habe?wie im Artikel beschrieben ist muss es in einem funktionalen Zusammenhang stehen und wenn die Räumlichkeiten auf 2 Stockwerke verteilt sind und durch eine Tür getrennt sind tritt der Ausnahmetatbestand aus.Ich habe auch einen seperaten Zugang zum Treppenhaus.

  • Simon Kuhn
    09.12.2016 - 05:27 Antworten

    Hallo Mietrecht.org Team,

    ich habe folgende Situation:
    Ich bin Hauptmieter einer 2 Zimmer Wohnung und habe diese befristet für ein Jahr untervermietet, da ich in dieser Zeit ein Auslandsjahr mache. Aus persönlichen Gründen möchte ich jetzt aber schon nach 6 Monaten wieder in meine Wohnung einziehen.
    Im befristeten Mietvertrag befinden sich keine zusätzlichen Kündigungsklauseln, außer der Befristung mit Datum.
    Gibt es eine Möglichkeit dem Untermieter zu kündigen, so dass ich wieder einziehen kann?

    Liebe Grüße,

    Simon

    • Mietrecht.org
      09.12.2016 - 12:13 Antworten

      Hallo Simon,

      ich kenne Ihren Vertrag nicht, aber ich denke es wird keine Möglichkeit für eine Kündigung geben. Zudem halte ich das auch für unfair gegenüber dem Untermieter. Im Zweifel sollten die die Kündigungsmöglichkeit hier prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sophie
    09.01.2017 - 18:37 Antworten

    Hallo,
    Ich habe folgendes Problem:
    Ich habe meine Mietvertrag gekündigt und bin ausgezogen. Habe aber eine Frist bis Ende Februar. Jetzt hat mein ehemaliger Mitbewohner aber mein abgeschlossenes Zimmer betreten und Sachen reingestellt, Wäsche getrocknet etc. Ich habe es nur durch Zufall mitbekommen.
    Habe ich jetzt das Recht die letzte Mietzahling zu verweigern?

    Liebe Grüße

    Sophie

    • Mietrecht.org
      09.01.2017 - 21:57 Antworten

      Hallo Sophie,

      waren Sie Untermieterin? Ich kenn leider nicht Ihre Situation. Zum Beispiel, warum ein Mieter in der Wohnung verbleibt und Sie schon ausgezogen sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Luna Bär
    31.01.2017 - 14:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bin Hauptmieterin einer 3-Zimmer Wohnung, und habe einen Mitbewohner, mit dem ich einen Untermietvertrag vereinbart habe. Wir haben jeweils unsere eigenen Zimmer (unmöbiliert vermietet); Wohnzimmer, Küche und Bad sind halb mit gemeinsamen, halb mit meinen Möbeln eingerichtet.

    In unserem Untermietvertrag steht nur eine Kündigungsfrist für ihn als Untermieter, nicht jedoch für mich als Hauptmieterin/Vermieterin.

    Wir werden uns einvernehmlich trennen, sind aber jetzt nicht sicher welche Kündigungsfrist ich waren muss – die zum 15. zum Ende des Monats, oder doch eine 3-monatige Kündigungsfrist zum dritten Tag des Monats?

    Damit keinem von uns beiden Nachteile entstehen, möchten wir gerne alles akurat und fristgerecht vereinbaren/kündigen.

    Schoneinmal vorab, vielen Dank für Ihre Antwort!
    Luna

    • Mietrecht.org
      31.01.2017 - 15:06 Antworten

      Hallo Luna,

      in einem einvernehmlichen Mietaufhebungsvertrag können Sie eine vom Mietvertrag abweichende Frist vereinbaren. Ansonsten kann ich Ihnen nur raten, dass Sie den Vertrag und die Kündigungsmöglichkeit rechtlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A. Müller
    22.02.2017 - 08:58 Antworten

    Hallo Mietrecht.org,

    Ich (Hauptmieter) habe folgendes Anliegen. Seit Februar habe ich eine neue Mitbewohnerin, die nun bei mir als Untermieterin in einem unmöblierten Zimmer wohnt. Nun habe ich jedoch das Angebot eine neue (schönere & preiswertere) Wohnung zu beziehen. Was habe ich für Rechte in Bezug auf den Mietvertrag. Kann ich diesen bei den Eigentümern der Wohnung kündigen, und ihr Mietvertrag ist somit ebenfalls erloschen, oder hat sie evtl. Ansprüche oder dergleichen, dort wohnen zu bleiben.

    Viele Grüße

    A. Müller

    • Mietrecht.org
      22.02.2017 - 10:09 Antworten

      Hallo Frau Müller,

      der der Blick muss immer in den Mietvertrag gehen. Was haben Sie dort für eine Kündigungsfrist mit der Untermieterin vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Eva M.
    16.03.2017 - 11:43 Antworten

    Hallo Mietrecht.org Team,

    ich habe folgende Situation:

    Ich wohne seit ca 27.7.2015 mit meiner Exfreundin zusammen. Wir haben einen unbefristeten Untermiertvertrag abgeschlossen. Sie hat sich im Januar von mir getrennt und möchte jetzt seit 3 Wochen das ich bis mitte Mai ausziehe. Ich habe nun eine WG in aussicht und wollte gerne wissen ob ich den Mietvertrag mit meiner Ex unbefristet kündigen kann.

    Mit freundlihen Grüßen

    Eva M.

  • Hanna G.
    24.04.2017 - 11:15 Antworten

    Hallo Mietrecht-Team,
    ich habe ein Zimmer meiner 2-Zimmer-Wohnung unmöbiliert untervermietet. Da ich nun selber umziehe, muss ich das Untermietverhältnis kündigen.
    Laut Mietvertrag richtet sich mein Kündigungsrecht “nach gesetzlichen Vorschriften”. Kann ich den Untermietvertrag dann schon mit 3 monatiger Frist kündigen, da mein eigenes Mietverhältnis zum Vermieter auch nur bis dann besteht?
    Vielen Dank im Voraus
    Hanna G.

    • Mietrecht.org
      24.04.2017 - 15:06 Antworten

      Hallo Hanna,

      sofern Ihr Untermietverhältnis nicht schon recht lange besteht, liegt die Kündigungsfrist doch ohnehin bei 3 Monaten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lotti
    28.04.2017 - 12:36 Antworten

    Hallo,

    ich bin Untermieterin in einer WG und ich würde gerne schon vor der Kündigungsfrist ausziehen. Wir haben auch einige potentielle Nachmieter, die meinen Vertrag übernehmen würden. Die Hauptmieterin war von diesen aber leider nicht so begeistert. Habe ich da irgendwelche Rechte? Oder muss ich definitiv noch die drei Monate voll zahlen?

    Vielen Dank im Voraus

  • Vanessa
    13.06.2017 - 07:47 Antworten

    Hallo,
    zur Zeit wohne ich mit meinem Ex-Freund noch in einer Wohnung, wir haben vor ca. 2 Jahren einen Untermietvertrag erstellt und ich lebe in dem Gästezimmer der Wohnung. Leider wird das Verhältnis zwischen uns immer schlechter und ich würde gern so schnell wie es geht ausziehen. Der Untermietvertrag ist unbefristet. Jedoch hält er mir ständig unter die Nase, dass die Frist zur Kündigung 3 Monate beträgt und lässt keine Gelegenheit offen mir zu zeigen was ich in den 3 Monaten noch alles zu erwarten habe. Kann ich den Vertrag irgendwie schneller kündigen oder muss ich mich wirklich an die 3 Monate halten?

  • Steffen R.
    13.06.2017 - 14:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne als Hauptmieter in einer von mir gegründeten Wohngemeinschaft. Ich möchte nun meinen beiden Mitbewohnern kündigen und als berechtigtes Interesse den Eigenbedarf insofern begründen, dass ich die Wohnung selbst nutzen möchte um mit meiner Freundin in meiner Wohnung zusammenzuwohnen. Ist mein Eigenbedarf so begründbar? Außerdem brauche ich für meinen Studienabschluss ein Arbeitszimmer und vernünftige Ruhezeiten.

    Vielen Dank im Voraus
    Steffen R.

  • Peter Leist
    22.06.2017 - 20:31 Antworten

    Hallo,

    Ich habe eine Nachfrage:

    Wie lang fällt die Kündigungsfrist seitens Untervermieter und Untermieter bei Vorliegen der folgenden Situation aus:

    Der UnterVERmieter vermietet dem Untermieter eine möblierte Wohnung, in einem Haus, das er selbst gemietet hat. Die Wohnung ist möbliert (Einbauküche, sowie Waschbecken, Dusche und Toiletten im Bad, sonst nichts) und hat einen eigenen Eingang von außen. Allerdings hat die Wohnung keinen Zugang zum Treppenhaus und kann nur durch den Eingang von außen betreten werden.

    Was wäre wenn die Wohnung unmöbliert wäre und der UnterVERmieter die Einbauküche nicht mit in den Mietvertrag aufführt und mündlich explizit mitteilt, dass die Küche nicht vermietet wird, sondern nur in die Wohnung gestellt wird, um Reperaturkosten zu sparen?

    Vielen Dank im Voraus!

    • Mietrecht.org
      24.06.2017 - 08:33 Antworten

      Hallo Peter,

      Ihrer Auffassung nach, unterliegen alle Wohnungen mit einer Einbauküche der möblierten Vermietung?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Amelies Schneider
    23.08.2017 - 13:50 Antworten

    Ich bewohne eine Haushälfte seit 33 Jahren zur Untermiete, alle Anschaffungen, Renovierungen und Nebenkosten wurden von mir selbst getragen. Selbst Fenster hab ich eingebaut. Nun will der Hauptmieter der schon seit 50 Jahren das Haus gemietet hat den Mietvertrag gegenüber dem Vermieter kündigen weil er zu seinen Kindern ziehen will.
    Wie lange Kündigungsfrist hat er mir gegenüber einzuhalten und ist dem Hauptvermieter irgendwie aufzuerlegen mit mir den Hauptmietvertrag abzuschließen für das gesamte Haus ?

  • Jürgen
    01.09.2017 - 16:08 Antworten

    Hallo,
    mein Problem ist ich wohne seit 22 Jahren mit meiner Partnerin in ihrer Eigentumswohnung, die Wohnung wurde vor einger Zeit ihrer Tochter überschrieben. Nun will sie zu ihrer Tochter ziehen,die Wohnung soll verkauft werden und ich solle ausziehen.Das Wohngeld für die Wohnung und Renovierungkosten wurden von mir gezahlt.
    Meine Frage ist, gibt es auch für mich eine Kündigungsfrist, wenn ja wie hoch ist sie.
    Mit freundlichem Gruß

  • Sonja
    17.10.2017 - 18:27 Antworten

    Lieeber Herr Hundt,

    eine dringende Frage. Ich bin Hauptmieter und vermiete ein möbliertes Zimmer immer für 6 Monate unter. Die befristete Untervermietung würde nun am 31.12.2017 enden. Es wurde vorab ein Mietvertrag geschlossen und in meinem (Standard)Mietvertrag für den Untermieter steht “Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen und hat schriftlich zu erfolgen”. Ich frage im Falle der Kündigung seitens des Untermieters: bedeutet diese Klausel, dass die Kündigungsfrist ab dem Tage der Kündigiung, dann genau 4 Wochen läuft oder geht das immer bis Ende des Monats. Beispiel: Kündigung der Untermieters am 17.10. – muss er somit bis 14.10. die Miete bezahlen oder sogar bis Ende des Monats, demnach bis 31.10.2017. Ich danke Ihnen im voraus. VG Sonja

    • Mietrecht.org
      18.10.2017 - 09:34 Antworten

      Hallo Sonja,

      wenn die Kündigung nicht nur zum Monatsende möglich ist, dann kann m.E. jederzeit mit vierwöchiger Frist gekündigt werden. Lassen Sie die Klausel im Zweifel hier prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S.F.
    18.12.2017 - 22:06 Antworten

    Hallo.

    meine Situation ist wie folgt:
    der WG-Vertrag ist mit meinem früheren Mitbewohner, mir, und meiner Mutter geschlossen worden. Die Wohnung ist allerdings nur für 2 Personen ausgelegt (Mutter quasi als Bürgin). Nun ist mein Mitbewohner ausgezogen und ich habe sein Zimmer an jemanden Untervermietet, mit Einverständnis des Vermieters. Allerdings ist dieses Einverständnis auf ein Jahr begrenzt gewesen und nun schon seit mehreren Monaten abgelaufen. Hinzu haben wir noch einen neuen “Mitbewohner” im 0,5-Zimmer (ohne Untermietvertrag).
    Beide Räume waren zum Teil möbliert und der Rest der Wohnung ist komplett von mir eingerichtet. Nun möchte ich die Wohnung wieder alleine Nutzen. Besteht eine 3-monatige Frist oder kann ich zum Ende des Folgemonats kündigen ?

  • Swantje
    08.06.2018 - 22:58 Antworten

    Guten Tag,

    Folgendes: Wir, 2 Hauptmieter, haben ein Zimmer unbefristet untervermietet seid Februar letzten Jahres. Jedoch sind wir in einigen Situationen mehr als unzufrieden. Miete kommt regelmäßig zu spät um ne knappe Woche, es wird ständig irgendwelcher Besuch mitten in der Nacht mitgebracht, der vom Untermieter gar nicht gekannt wird (bis auf paar wenige Stunden), was wir schon sehr bedenklich finden. Zimmer wurde zwar möbliert angeboten, jedoch sind die Möbel vom vorherigen Untermieter verkauft worden an den jetztigen Untermieter, sogesehen gehören ihr die Möbel. Wie verhält sich das Kündigungsrecht durch uns ihr gegenüber, wenn wir ihr kündigen möchten aus persönlichen Gründen?

  • Milo
    11.06.2018 - 10:51 Antworten

    Hallo,
    Ich (Hauptmieter) habe meinen Mietvertrag gekündigt und muss die Wohnung bis zum 31. August verlassen. Mein Untermieter kann die Wohnung leider nicht übernehmen und muss auch bis zum 31. August raus. Nun zieht mein Untermieter schon im Juli aus und möchte für den August keine Mieter mehr bezahlen. Darf er das oder muss auch er noch die August-Miete übernehmen?
    Viele Grüße
    Milo

    • Mietrecht.org
      11.06.2018 - 12:56 Antworten

      Hallo Milo,

      welche Kündigungsfrist haben Sie mit Ihrem Untermieter vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mietrecht.org
    28.06.2018 - 07:43 Antworten

    Hallo JS,

    eine Kündigung des Vermieters kann den Mieter nicht daran hindern, mit seiner Frist selbst zu kündigen.

    Viele Grüße

    Dennis Hundt

  • JF
    30.10.2018 - 22:34 Antworten

    Hallo,

    bei mir geht es um die Kündigung eines befristeten Zwischenmietvertrags auf bestimmte Zeit. Beim Nachlesen im Internet scheint es Einigkeit darüber zu geben, dass für die Kündigung des befristeten Mietverhältnisses das Einverständnis des Hauptmieters UND des Untermieters erforderlich ist.

    – Trifft das auch zu, wenn der Zwischenmietvertrag den Satz “Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen und erfolgt schriftlich.” enthält?
    – Kann ich als Hauptmieter/Vermieter meine vorläufige Zustimmung zur Beendigung des Mietverhältnisses widerrufen (und mit welcher Frist)?
    – Wenn der Zwischenmieter früher als festgelegt das befristete Mietverhältnis auflösen möchte, kann der Hauptmieter/Vermieter ihn dann dazu verpflichten, einen Nachmieter zu finden?

    Vielen Dank und beste Grüße!

  • Michael
    04.01.2019 - 13:18 Antworten

    Hallo,

    ich habe einen unbefristeten Untermietvertrag über ein unmöbliertes Zimmer in der Wohnung des Hauptmieters, der dort auch wohnt. In diesem Untermietvertrag ist für beide Seiten eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart. Ist das überhaupt rechtens? Kann ich mich jetzt auf die gesetzlich geltenden 6 Monate berufen?

  • Larissa
    06.03.2019 - 18:41 Antworten

    Hallo Mietrecht-Team,

    ich habe gesehen, dass Ihr immer superschnell geantwortet habt und das gibt mir Hoffnung. Auf Eurer Seite habe ich leider nichts zu meinem speziellen Fall gefunden.

    Ich habe meine Wohnung wegen eines Auslandsaufenthaltes befristet untervermietet. Sie ist möbliert und der Untermietvertrag geht bis Ende Juli. Seit Dezember hat meine Untermieterin ihre Miete nicht pünktlich bezahlt und im Februar und März nun gar nicht mehr. Ganz abgesehen davon, das sie mit zwei Katzen in meiner Wohnung wohnt, ohne mich je gefragt zu haben, ob das ok ist. So wie ich das zur Zeit verstehe sitze ich zwischen zwei Stühlen.

    – Ich kann sie fristlos kündigen. Was für mich bedeutet, dass sie noch weitere Monate in meiner Wohnung wohnen kann, ohne Miete zu bezahlen.

    oder, die für mich wichtigere Frage ist,
    – habe ich das zwei wöchige Kündigungsrecht, das für möblierte Zimmer besteht?

    Dazu habe ich das gefunden. Ist mit -selbst bewohnter Wohnung- gemeint, dass er und der Untermieter zur selben Zeit in der Wohnung wohnen?

    Hat der Vermieter eine von ihm selbst bewohnte Wohnung möbliert untervermietet, kann er sich auf
    die verkürzte Kündigungsfrist (zum 15. des Monats zum Monatsende) nicht berufen, wenn er den
    Wohnraum einem Mieter mit seiner Familie oder mit einer Person überlassen hat, mit der in einem auf
    Dauer angelegten Haushalt lebt (§§ 573c III BGB, 549 II 2 BGB).
    (https://www.mietrecht.org/untervermietung/urteile-untervermietung/#8-Mieterschutz-bei-moeblierter-
    Untervermietung)

    Viele Dank im Vorraus,

    • Mietrecht.org
      06.03.2019 - 19:19 Antworten

      Hallo Larissa,

      danke für Ihren Kommentar und Ihr Lob. Ich kann Ihnen hier ohne weitere Details zu kennen leider nicht helfen. Der erste Weg führt immer über den Mietvertrag – was haben Sie dort vereinbart? Als zweiten Schrott würde ich Ihnen eine Einschätzung der Kündigungsmöglichkeit empfehlen: https://www.mietrecht.org/beratung/kuendigung-moeglich-vermieter/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Ulrich S.
        24.03.2019 - 15:05 Antworten

        Hallo Dennis,

        wie verhält es sich bei einer Kombination der Fälle I und II (“ganze Wohnung Zimmer-weise untervermietet”)?

        Der Hauptmieter hat alle Zimmer unmöbliert und einzeln per Untermietvertrag an verschiedene Personen vermietet, wohnt aber selbst nicht in der Wohnung.

        Kann der Hauptmieter einem Untermieter ordentlich ohne Angabe von Gründen kündigen? Oder bedarf es eines berechtigten Interesses? Ist eine erleichtere Kündigung möglich wie in II.1.a beschrieben (also ohne Begründung mit einer Frist von 3 Monaten plus x)?

        Viele Grüße

        Ulrich

  • Jörn
    15.03.2020 - 14:34 Antworten

    Liebes Mietrecht-Team,

    ich bin Hauptmieter und habe mein möbliertes Zimmer in einer WG befristet bis Ende September zwischen vermietet, da ich mich im Auslandssemester befinde. Mein Mieter zahlt die Miete nicht, weshalb ich ihm jetzt schnellstmöglich kündigen möchte. Was sind meine Möglichkeiten? Gilt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen auch in meinem Fall?

    Herzlichen Dank für die Hilfe.

    Liebe Grüße

    Jörn

  • SB
    22.03.2020 - 18:23 Antworten

    Hallo,
    ich habe ein möbliertes Apartment (ohne Mitbewohner) in einem Studentwohnheim zur Zwischenmiete für die Zeit meines Auslandssemesters vermietet. Nun bin ich aufgrund der Coronakrise dazu gezwungen, meinen Auslandsaufenthalt abzubrechen und möchte in meiner Wohnung zurück kehren.
    Kann ich den Zwischenmietvertrag außerordentlich kündigen?

    • Mietrecht.org
      23.03.2020 - 13:27 Antworten

      Hallo SB,

      Sie sind m.E. an den vertrag gebunden und das ist auch fair. Was soll Ihr Untermieter machen, wenn sie ihn von einen Tag auf den anderen kündigen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sylvia Eva
    07.11.2020 - 19:53 Antworten

    Hätte da eine Frage, wenn ich von meiner 2 1/2 Zimmer Wohnung 2 Zimmer möbliert teiluntervermiete und das verbleibende halbe Zimmer mein Arbeitszimmer ist, ich selbst dort gemeldet bin, aber beruflich eigentlich fast nie da bin. Gilt dann trotzdem die verkürzte Kündigungsfrist von 14 Tagen?

  • Enriko Voss
    17.06.2021 - 17:00 Antworten

    Hallo und vielen Dank für die ausführlichen Infos die Sie hier ins Netz stellen.

    Ich bin Hauptmieter einer WG in Dresden und habe einen Untermieter, dieser bewohnt ein unmöbliertes Zimmer, aber der Rest der Wohnung ist komplett von mir möbliert. Ich bin selber nur Mieter (Hauptmieter) der Wohnung und nicht Eigentümer. In § 549 2. beziehungsweise hier auf der Seite unter Punkt 2.1 a ist die Rede vom “Vermieter” welcher möbliert einen Teil seiner Wohnung vermietet. Gilt das nur für Eigentümer (Vermieter) oder auch für Hauptmieter welche selbst zur Miete wohnen. Habe ich die Möglichkeit der 15 Tägigen Kündigungsfrist? Ansonsten wohnt die Person seit etwas über 2 Jahren in der Wohnung, welche Fristen gelten hier?

    • Mietrecht.org
      18.06.2021 - 08:57 Antworten

      Hallo Enriko,

      als vermietender Hauptmieter werden Sie zum Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Enriko Voss
        18.06.2021 - 19:48 Antworten

        Vielen Dank für die Antwort!

        Und was ist mit dem unmöblierten Zimmer aber dem gemeinschaftlich genutzten möbliertem Wohnraum. Im BGB wird auch von “Wohnraum” (nicht Zimmer) gesprochen, ich interpretiere das auch als Wohnzimmer, Küche Bad, Balkon/Terrasse und die dazugehörigen Möbel et cetera? Oder?

        Danke vorab und schönes Wochenende!

  • Silvia P.
    25.06.2021 - 15:03 Antworten

    Hallo Team Mietrecht.org

    Ab wann gilt denn ein Zimmer als möbliert? Geht es dabei nur um das Zimmer oder auch die Wohnung?

    Beste Grüße
    Silvia

      • Martin Erik Schwarting
        15.09.2021 - 10:36 Antworten

        Hallo Team Mietrecht.org ,
        Ich bin Hauptmieter und habe seit 2 Jahren ein Zimmer (Teilmöbliert) untervermietet, der Untermieter bezahlt teilweise die Miete nicht, Strom wurde uns schon abgestellt weil er auch diesen nicht bezahlt hat über Monate, die Wohnung verwahrlost überall, sogar in den meisten Schränken werden Bier und Alkoholflaschen gesammelt, es ist wirklich der blanke Horror, auch Beleidigungen und Bedrohungen höre ich mir jetzt fast täglich an.
        Habe ihm am 1.09.2021 die fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit geschrieben und ausgehändigt, habe meinem Untermieter die Frist gesetzt, bis zum 20.09.2021 aus meiner Wohnung ausziehen.
        Ich vermute daß er das nicht machen wird und meine Frage ist jetzt was muss ich bei Gericht machen, ist das Amtsgericht dafür zuständig?
        Und kann ich das bei Gericht selbst alles in die Wege leiten oder brauche ich dafür zwingend einen Anwalt?

        • Mietrecht.org
          15.09.2021 - 14:09 Antworten

          Hallo Martin Erik,

          lassen Sie sich am besten dazu rechtlich beraten. Per Kommentar kann ich Ihnen aufgrund der Komplexität leider nicht helfen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Terezie
    09.12.2021 - 16:04 Antworten

    Hallo Team Mietrecht.org,

    ich wohne derzeit in einer 2-Personen-WG. Meine Mitbewohnerin ist die Hauptmieterin und ich habe dort eine Anmeldung. Allerdings wurde mir nie ein schriftlicher Vertrag ausgehändigt (ich habe mehrmals darum gebeten, ihn zu erhalten, aber ich habe ihn nie bekommen), und die einzige Form der Vereinbarung, die wir mit meiner Mitbewohnerin haben, ist mündlich. Das einzige offizielle Dokument, das ich mit meiner Mitbewohnerin unterzeichnet habe, ist die Wohnungsgeberbestätigung. Die einzigen Bedingungen, die wir in unserem mündlichen Vertrag vereinbart haben, sind die Kosten für die Miete. Ich habe nie eine Kaution gezahlt.

    Ich möchte Sie fragen, welche Rechte und Pflichten ich habe, wenn ich aus der Wohnung ausziehen und meinen mündlichen Vertrag kündigen möchte? Ich habe ein unmöbliertes Schlafzimmer gemietet, aber der Rest der Wohnung (Wohnzimmer, Küche, Bad, Balkon) wurde von meinem Mitbewohner vollständig eingerichtet und wir haben vereinbart, sie zu gleichen Teilen zu nutzen. Müsste ich eine 3-monatige Kündigungsfrist einhalten oder könnte ich die 2-wöchige Kündigungsfrist für meinen Vertrag beantragen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    • Mietrecht.org
      09.12.2021 - 18:48 Antworten

      Hallo Terezie,

      Grundvoraussetzung nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die möblierte Vermietung des Wohnraumes. Das ist bei Ihnen leider m.E. nicht der Fall. Lesen Sie am besten selbst im Gesetz nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • s: J.Jansky
    25.01.2022 - 09:28 Antworten

    Hallo
    Ich habe als Mieter eine Lagerhalle mit Büros auf 10 Jahre gemietet. Da ich nur die zugehörige Freifläche benötigte habe ich die Halle / Büro auf 5 Jahre FIX Untervermietet. die Firma hat jetzt aber über 4,5 Monate keine ganze Miete mehr bezahlt sondern immer nur 20 – 50 % der neuen Miete und somit sind inzwischen schon 3 ganze Mietsummen ausständig. der Inhaber der Untermiet-Firma hat bereits über dritte eine Firma Insolvent gemeldet, redet nicht mit mir und antwortet nicht auif schreiben sodaß zu befürchten ist dass er dies ach bei dieser vorhat…. welche Rat geben Sie da Ich eine Klage als Sinnlos erachte…

    • Mietrecht.org
      25.01.2022 - 19:32 Antworten

      Hallo s: J.Jansky,

      ich würde die Sache rechtlich von einem Anwalt bewerten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan
    27.02.2022 - 20:47 Antworten

    Zitat: Wird der Wohnraum möbliert untervermietet (Vermieter wohnt als Hauptmieter auch selbst in der Wohnung), kann der Vermieter kündigen, ohne dass er ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB begründen muss.

    Aber was ist bei möblierter Untervermietung wenn der Untervermieter NICHT selbst in der Wohnung wohnt? Das kommt ja auch vor: Ein Unternehmen will mein Haus als Unterkunft für seine Mitarbeiter mieten. Wie kann ich verhindern, dass einer (oder mehrere) dieser Unter-Mieter nicht ausziehen, wenn der Hauptmietvertrag gekündigt worden ist? Was passiert, wenn die/einer der Untermieter nicht aus ziehen? Welche Miete zahlt der/die Untermieter, der nicht auszieht, mir dann? Zahlt er für das ganze Haus (also die Miete gemäß Hauptvertrag) oder nur sein Zimmer, gemäß Untermietvertrag? Oder zahlt er überhaupt etwas?

    • Mietrecht.org
      28.02.2022 - 07:08 Antworten

      Hallo Stefan,

      ein Hauptvermieter kann nie sicher sein, dass Mieter oder Untermieter den Wohnraum räumen. Egal in welcher exakten Vertragskonstellation.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Yannick
    07.06.2022 - 20:57 Antworten

    Guten Abend,

    Ich bin in einem Untermietvertrag, Teilmöbliert. Der Hauptmieter zieht vor Beendigung des Mietverhältnisses aus (2 Monate bei 3 monatiger Kündigungsfrist). Ich übernehme die Wohnung im Nachhinein.

    Das Problem ist, dass der Hauptmieter Wohnzimmer Möbel, die Küche und den Stromvertrag mitnimmt. Ist dies vor Beendigung der Kündigungsfrist rechtens? Da der Mietvertrag ja Teilmöbliert besagt.

    Liebe Grüße
    Yannick

    • Mietrecht.org
      08.06.2022 - 08:26 Antworten

      Hallo Yannick,

      wenn ein Mietmangel vorliegt (Möbel nicht mehr vorhanden), dann sollten Sie eine Mietminderung prüfen. Im Idealfall einigen Sie sich einvernehmlich mit Ihrem Vermieter/dem Hauptmieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus Zimmermann
    19.10.2022 - 09:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt !

    Ich habe vor über 5 Jahren ein 1 Raum Appartement angemietet mit dem folgenden Text im Untermietvertrag . Nun hat der Eigentümer gewechselt . Daher meine Frage : An welche Kündigungsfristen muss sich der neue Besitzer halten. Er wohnt nicht in dem Haus, welches mit 12 Appartements ausgestattet ist. Über eine Antwort würde ich mich riesig freuen . Vielen Dank im voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Zimmermann

    vermietet wird ein 1 Raum Appartement gelegenen Räume möbliert
    (Möblierung vgl. Beiblatt) als Unterwohnung ab 01.04.2017
    Eine Kündigung ist erstmals zum 01.07.2017 mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht zur
    fristlosen Kündigung und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.
    Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ist der Vertrag durch eine der
    Parteien gekündigt, so ist der Vermieter berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Terminvereinbarung das Mietobjekt an
    Werktagen zwischen 10 und 18 Uhr mit Mietinteressenten zur Besichtigung zu betreten. Die Rückgabe der Mieträume beim
    Auszug hat ausschließlich werktags zwischen 10 und 18 Uhr zu erfolgen. Setzt der Mieter nach dem Ablauf der Mietzeit den
    Gebrauch der Mietsache fort, ohne dass der Vermieter dieser Weiternutzung widerspricht, findet eine Verlängerung des
    Mietverhältnisses nach § 545 BGB nicht statt.
    Eine Belegung der Räume mit höchstens 1 Personen wird vereinbart

  • Carl*
    10.11.2022 - 21:01 Antworten

    Hallo,

    mein Untermieter hat ein Zimmer mit seinen eigenen Möbeln. Ich wohne mit in der Wohnung und wir teilen uns Küche, Bad etc., wo ich Möbel, Geräte, Hausrat stelle. Im Untermietvertrag haben wir 6 Wochen Kündigungsfrist festgelegt. Wie schnell kann ich ihm kündigen?

    Vielen Dank! Carl*

  • Marlene
    20.01.2023 - 11:20 Antworten

    Hallo,

    ich wohne zur Untermiete (möbeliert) in einem Haus, das von der Vermieterin (Eigentümerin) gelegentlich mit bewohnt wird. Neben meinem ist noch ein weiteres Zimmer untervermietet. Wir teilen uns alle Gemeinschaftsräume und die Räume sind nicht abgeschlossen/ in sich separiert. Ein sich aus dem Weg gehen ist unmöglich.
    Nun ist ohne Zustimmung der Sohn der Eigentümerin eingezogen, der vollzeit anwesend ist und meine Nachtruhe erheblich stört.
    Der Untermietvertrag beruft sich auf die gesetzlichen Fristen.

    Nun meine Frage:

    welche Kündigungsfrist kommt hier zum Tragen? Gilt in diesem Fall die verkürzte Frist von zwei Wochen zum Monatsende?

    VG Marlene

  • Sebastian
    02.12.2023 - 13:37 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    Vielen Dank, dass Sie auf Fragen antworten, man fühlt sich so unsicher.
    Ich habe leider auch eine Frage:
    Ich habe einen Teil meiner gemieteten Wohnung untervermietet.
    Ein unmöbliertes Zimmer und Mitnutzung eines weiteren möblierten Zimmers + die üblichen Räume Flur Küche Bad, die von mir bereits möbliert wurden.
    Ich habe meinen Mitbewohner informiert dass ich kündigen möchte, habe diese Kündigung des Hauptmietvertrages fristgerecht (3 Monate) an Vermieter und Untermieter geschickt und parallel auch den Untermietvertrag, in dem explizit die Kündigung des Untermietvertrages an die Laufzeit des Hauptmietvertrages gebunden wurde.
    Mein Mitbewohner will nun aber seine 6 monatige Kündigungsfrist durchsetzen.
    Habe ich rechtlich eine Chance das durchzusetzen oder hat er dann Ansprüche gegen mich?
    Ich bin unsicher, ob das nun möblierte oder unmöblierte Vermietung ist und welche Kündigungsfrist einzuhalten ist.

    Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe

    Sebastian

    • Mietrecht.org
      06.12.2023 - 13:43 Antworten

      Hallo Sebastian,

      Sie schildern eine interessante und komplizierte Situation. Beide Ansichten sind m.E. vertretbar. Ich würde an Ihrer Stelle einen Kompromiss finden. Ansonsten muss er Einzelfall rechtlich (im Zweifel vor Gericht) geklärt werden. Vielleicht hilft eine individuelle rechtliche Beratung. Ich kann Ihnen hier per Kommentar leider nicht wirklich helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gunter Brandt
    20.02.2024 - 12:25 Antworten

    Unsere Tochter ist Untermieterin eines möblierten Zimmer in einer 3-Zimmer Wohnung.
    Nach kurzer Zeit stellt sie fest, dass die Ausdünstungen eines offensichtlich kranken und unreinen Hundes der Hauptmieterin bei ihr eine Allergie auslöst, was sie sich von einem Arzt bestätigen lässt. Sie kündigt deshalb fristlos unter Hinweis auf die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens mit dem Hund und zieht aus. Die Hauptmieterin akzeptiert dies nicht, sondern verlangt unter Hinweis auf die Kündigungsfrist weitere drei Monatsmieten.
    Bei Nachfrage anlässlich des Auszugs erfährt unsere Tochter von der Wohnungsbaugesellschaft dass die Mieterin gar nicht zur Untervermietung berechtigt war und dort auch nicht angefragt hatte um z.B.eine Zustimmung zu erwirken. Außerdem muss unsere Tochter beim Abholen ihrer Sachen kurz nach der fristlosen Kündigung unter Zeugen feststellen, dass in dem von ihr bis dahin bewohnten Zimmer ein Verwandter der Vermieterin nächtigt. Ist aufgrund dieser Tatsachen eine fristlose Kündigung unserer Tochter berechtigt da ja das Zimmer gar nicht untervermietet werden durfte und außerdem eine unautorisierte Fremdnutzung nach dem Zeitpunkt der von ihr ausgesprochenen Kündigung erfolgte.

    • Mietrecht.org
      20.02.2024 - 14:25 Antworten

      Hallo Gunter,

      dass die Hauptmieterin nicht berechtigt ist unterzuvermieten, ist das Problem der Hauptmieterin, hat aber keinen Einfluss auf das unter Mietverhältnis. Eine allergische Reaktion auf einen Hund, kann meines Erachtens nach nicht ausschließlich zum Problem der Hauptmieterin werden. Ihre Tochter wusste vermutlich, dass in der Wohnung ein Hund lebt. Das ist ein Lebensrisiko, dass sie im Zweifel tragen muss.

      Zum Thema betreten des Zimmers: Vermieter behält Schlüssel ein – Welche Rechte haben Mieter?

      Bitte lassen Sie sich zu Ihrer individuellen Situation bei Bedarf rechtlich beraten oder noch besser, finden Sie eine einvernehmliche Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gunter Brandt
    21.02.2024 - 10:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für die Info.
    Anzumerken ist allerdings noch, dass die Vermieterin bei der Anmietung des Zimmers ausdrücklich auf diesbezügliche Frage und vor Zeugen ausgesagt hat, dass ihr die Untervermietung gestattet sei.
    Kann aufgrund dieses Sachverhalt nicht auch ein fristlose Kündigung rechtens sein sobald meine Tochter vom Wohnungsgeber erfuhr dass ihr rechtswidrig untervermietet wurde?
    Und kann aus der unbefugten Nutzung durch Dritte (Schlafgast des Hauptmierters) in Abwesenheit des Untermieters nicht ebenfalls die fristlose Kündigung des Untermietverhältnisses berechtigt sein bzw. hat die Vermieterin hiermit ein konkludentes Verhalten an den Tag gelegt, d.h die Beendigung des Untervermietung durch ihr Verhalten anerkannt zu haben.
    Warum hätte sie sonst das Zimmer einem Schlafgast (ihr Bruder) überlassen? Möglicherweise ist der ja bereits dauerhaft in die Wohnung gezogen. Da meine Tochter nach der Abholung ihrer Sachen (bei der Gelegenheit sie den Bruder der Vermieterin in dem von ihr bislang genutzten Bett vorfand) die Wohnung nicht wieder betreten hat ist ihr das nicht bekannt.

  • Gunter Brandt
    21.02.2024 - 10:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    noch eine Anmerkung,
    In einem Link Ihrer ersten Antwort vverweisen sie auf “welche Rechte haben mieter”.

    Da fand ich im Verlauf folgendes:
    “Betritt der Vermieter nämlich unbefugt die Wohnung – während die Mieter nicht zu Hause sind – verletzt er die Privatsphäre seines Mieters und begeht außerdem Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB). Das ist eine gravierende Verletzung seiner mietvertraglichen Pflichten und daher ein sofortiger Kündigungsgrund”
    Gilt das nicht auch für Untervermietung? Denn dann wurde durch unautorisierte Fremdnutzung (Bruder schläft im Bett im Zimmer der Untermieter) ein Eingriff in die Privatspähre und damit Hausfriedensbruch was ein sofortiger Kündigungsgrund wäre?

    • Mietrecht.org
      21.02.2024 - 16:03 Antworten

      Hallo Gunter,

      das können Sie so vermutlich interpretieren. Es kommt schlussendlich immer auf den Einzelfall an.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maria
    19.03.2024 - 16:03 Antworten

    Guten Tag,

    wenn das Zimmer unmöbliert vermietet wurde und der Hauptmieter in der Wohnung lebt, erlischt dann die Kündigungsfrist von 3 Monaten? Kann der Hauptmieter, dem Untermieter also schon innerhalb von 14 Tagen kündigen?

    Seit circa 6 Monaten leben ich in einer WG und bisher hatte ich keinen Vertrag. Kaution ist überwiesen. Miete seit 6 Monaten immer fristgerecht überwiesen. Nun will die Hauptmieterin, dass ich einen Vertrag unterschreibe, der ihr das Recht gibt, das Mietverhältnis innerhalb von 14 Tagen zu kündigen. Ist so etwas rechtens? Kann sie mich “zwingen” diesen Vertrag zu unterschreiben? Könnte sie das Mietverhältnis kündigen, wenn ich mich weigere, das Formular zu unterschreiben?
    Wir haben ja schon einen mündlichen Mietvertrag (zur Zeit der Vereinbarung wurde nichts von dieser Regelung erwähnt) und wäre der Vertrag nicht ungültig, auch wenn ich ihn unterzeichne?

    Viele liebe Grüße

  • Helene
    08.04.2024 - 15:02 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe folgende Problematik und zwar. Ich bin Hauptmieter einer Mietwohnung. Diese habe ich an ein Geschwisterteil vermietet und wohne selber nicht mehr in der Wohnung. Nun möchte ich diese Wohnung auflösen, da es nur zu Streitigkeiten und Beleidigungen seitens des Geschwisterteils kommt. Ebenso liegt auch eine Sachbeschädigung 2er Türen vor.
    Die Wohnung wurde möbliert untervermietet. Möbel wurden teilweise ohne Erlaubnis entfernt und weggeworfen.
    Wie kann ich mich hier verhalten und wir sieht die Rechtslage in Sachen Kündigung aus.

    Viele Grüße

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