Was bedeutet das? Die Bundesländer haben nunmehr die Möglichkeit, für Gebiete, in denen die Wohnungsmärkte angespannt sind, weil eine starke Nachfrage nach Wohnungen herrscht, durch den Erlass von Rechtsverordnungen die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20 % auf 15 % abzusenken.
Erlässt ein Bundesland also eine solche Rechtsverordnung in Ballungszentren einzelner Gemeinden oder in Teilen von Gemeinden, können die Mieten bei bestehenden Mietverhältnissen innerhalb von 3 Jahren nur noch um 15 % anstatt um 20 % erhöht werden.
Es kann dadurch flexibler auf Mietsteigerungen reagiert werden.
Wichtig für Vermieter:
Maßstab für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB ist die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Miete darf überhaupt nur bis dahin erhöht werden-innerhalb von 3 Jahren-höchstens um bis zu 20 % bzw. neuerdings um bis zu15 % falls eine Rechtsverordnung für den betroffenen Bereich erlassen wurde.
Im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete zählen neben der Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnungen nunmehr auch die energetische Ausstattung und Beschaffenheit als Vergleichskriterium dazu § 558 II BGB
Was bedeutet das für Mieter:
Mieter in Ballungsräumen, für die eine solche Rechtsverordnung erlassen wurde, werden künftig weniger stark durch Mieterhöhungen nach § 558 BGB belastet.
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