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Keine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag: Muss der Mieter trotzdem zahlen?

Kleinreparaturklauseln in Mietverträgen dienen dazu, Streitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien über die Ursächlichkeit kleiner Schäden, also der sogenannten „Kleinreparaturen“ zu vermeiden.

Bei Kleinreparaturen handelt es sich um Reparaturen an Gegenständen, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.

Ist im Mietvertrag also eine wirksame Kleinreparaturklausel enthalten, verpflichtet diese den Mieter, kleinere Schäden bis zur vereinbarten Betragsgrenze zu tragen, ohne dass geklärt werden muss, welche Ursache diese Schäden hatten.

Dies soll zu einer Vereinfachung des Vertragsverhältnisses beitragen und Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern vermeiden.( OLG München, Urteil vom 02.05.1991, Az: 29 U 6529/90 )

Die Instandhaltungspflicht des Vermieters kann dadurch aber nicht prinzipiell auf den Mieter abgewälzt werden. Deshalb sind auch Kleinreparaturklauseln unwirksam, die dem Mieter eine Selbstvornahme der Schadensbeseitigung bzw. die Beauftragung eines Handwerkers übertragen. Insoweit sind sog. „Vornahmeklauseln“ auch unwirksam. Es kann lediglich die Pflicht zur Tragung der Kosten der Kleinreparatur auf den Mieter umgelegt werden.

Fazit:

Wurde mietvertraglich überhaupt keine Kleinreparaturklausel vereinbart oder ist die vereinbarte Kleinreparaturklausel unwirksam, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung, nach welcher grundsätzlich der Vermieter die Kosten sämtlicher Instandhaltungen –also auch der Kleinreparaturen zu tragen hat.

Ausnahme: Die Reparaturbedürftigkeit des betroffenen Gegenstandes der Mietsache resultiert nicht aus einem gewöhnlichen Verschleiß aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache, sondern der Mieter hat den Schaden selbst schuldhaft herbeigeführt.

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