Zahlt der Mieter die Miete nicht oder nicht vollständig, steht im Vordergrund der Diskussion in der Regel die Frage, welche Konsequenzen der Vermieter aus dem Mietrückstand ziehen, insbesondere, ob er das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs außerordentlich fristlos kündigen kann (Vorlage hier).
Weniger Beachtung wird hingegen der ebenso wichtigen Frage geschenkt, auf welche Weise der Vermieter die Mietschulden eintreiben kann und was er hierbei zu beachten hat.
Dieser Problematik widmet sich der folgende Beitrag in Form einer Anleitung für Vermieter, die sie Schritt für Schritt zum Ziel führt.
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Inhalt: So fordern Vermieter Mietschulden ein
- Schritt: Finden Sie die Ursache für den Mietrückstand
- Schritt: Fordern Sie den Mieter unter Androhung von Konsequenzen zur Zahlung auf
- Schritt: Denken Sie über eine Ratenzahlungsvereinbarung nach, wenn der Mieter zwar zur Zahlung bereit, aber vorübergehend nicht in der Lage ist
- Schritt: Prüfen Sie, ob Sie wegen der Mietschulden auf die Kaution zugreifen können
- Schritt: Prüfen Sie, ob die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts zum Erfolg führen kann
- Schritt: Haben Sie stets die Verjährung des Anspruchs im Blick
- Schritt: Prüfen Sie, ob die Aussicht besteht, im Wege eines Mahnverfahrens einen Titel zu erwirken
- Schritt: Erheben Sie eine Zahlungsklage, wenn das Mahnverfahren (voraussichtlich) nicht zum Ziel führt
- Schritt: Verbinden Sie die Zahlungsklage mit einer evtl. Räumungsklage
- Schritt: Vergessen Sie evtl. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nicht
- Schritt: Prüfen Sie im Falle einer mit der Räumungsklage verbundenen Zahlungsklage, ob ein Antrag auf Erlass einer Anordnung zur Sicherung der Nutzungsentschädigungsansprüche erfolgversprechend ist
- Schritt: Betreiben Sie die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungstitel, wenn der Mieter nicht freiwillig zahlt
- Fazit
1. Schritt: Finden Sie die Ursache für den Mietrückstand
Kann der Vermieter für eine bereits fällige Miete keinen Zahlungseingang feststellen, sollte er als erstes den Mieter davon in Kenntnis setzen, dass, in welcher Höhe und für welchen Monat die Mietzahlung nicht erfolgt ist.
Hin und wieder kommt es nämlich vor, dass der Mieter die Zahlung nicht bewusst unterlassen hat oder die Ursache für die unterbliebene Zahlung sogar in der Sphäre des Vermieters liegt. So ist es beispielsweise schon vorgekommen, dass der Vermieter dem Mieter eine falsche Bankverbindung genannt hat. Auch kann es bei einem Eigentümer- und damit einhergehenden Vermieterwechsel (vgl. § 566 BGB) dazu kommen, dass der Mieter die Miete an den bisherigen Vermieter zahlt, weil ihm die Veräußerung der Mietsache nicht mitgeteilt worden ist.
Eine berechtigte Verweigerung der Mietzahlung kann des Weiteren auch dann vorliegen, wenn die Miete gem. § 536 BGB wegen eines Mangels gemindert ist.
Bevor der Vermieter weitere, u. U. sogar gerichtliche Schritte einleitet, sollte er daher erst einmal Ursachenforschung betreiben.
2. Schritt: Fordern Sie den Mieter unter Androhung von Konsequenzen zur Zahlung auf
Steht fest, dass der Mieter kein Recht hat, die Zahlung der Miete zu verweigern, und hat dieser die Zahlung, nachdem er vom Vermieter auf den fehlenden Zahlungseingang hingewiesen wurde (vgl. Schritt 1), auch nicht von sich aus nachgeholt, sollte der Vermieter den Mieter schriftlich zur Zahlung auffordern, ihm eine Frist setzen und ihm mögliche Konsequenzen des (weiteren) Zahlungsverzugs (wie z.B. die außerordentliche fristlose Kündigung oder die Geltendmachung von (weiteren) Verzugszinsen (vgl. dazu Schritt 8) androhen.
Eine solche Aufforderung ist zwar in der Regel nicht erforderlich, um den Mieter in Verzug zu setzen (siehe dazu die Ausführungen im 8. Schritt). Auch bedarf es grds. keiner Abmahnung bzw. Fristsetzung, um eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen zu können (vgl. § 543 Abs.3 S.2 Nr.3 BGB). Hat der Mieter schwarz auf weiß vor Augen, welche Folgen die weitere Verweigerung der Mietzahlung haben kann, führt jedoch allein dies nicht selten zur Rückkehr zu einem korrekten Zahlungsverhalten.
3. Schritt: Denken Sie über eine Ratenzahlungsvereinbarung nach, wenn der Mieter zwar zur Zahlung bereit, aber vorübergehend nicht in der Lage ist
Stellt sich nach Durchführung von Schritt 1. heraus, dass der Mieter zwar zahlungswillig ist, aber einen vorübergehenden Zahlungsengpass hat, sollte der Vermieter- soweit seine eigenen finanziellen Verhältnisse dies zulassen- zunächst versuchen, mit dem Mieter eine einvernehmliche Lösung zu finden. Bewährt haben sich hierbei Ratenzahlungsvereinbarungen. Mit einer solchen Vereinbarung wird dem Mieter das Recht eingeräumt, die rückständige Miete in mehreren Teilzahlungen zu begleichen. Der Mieter hat zwar keinen Anspruch auf eine Ratenzahlung. Dementsprechend ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, sich mit dem Mieter hierauf zu einigen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann jedoch nicht nur für den Mieter, sondern auch für den Vermieter in bestimmten Situationen durchaus ihre Vorteile haben. Ist damit zu rechnen, dass der Mieter nach der Überwindung des Zahlungsengpasses, den Mietrückstand begleichen wird, macht es für den Vermieter keinen Sinn, eine auf Zahlungsverzug gestützte außerordentliche fristlose Kündigung gem. §§ 543 Abs.2 S.1 Nr.3, 569 Abs.3 Nr.1 S.1 BGB auszusprechen, selbst wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. § 569 Abs.3 Nr.2 S.1 BGB bestimmt nämlich, dass die Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam wird, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Ist also damit zu rechnen, dass das Mietverhältnis trotz des derzeitigen Mietrückstandes fortbestehen wird, fördert die Bereitschaft des Vermieters zur Ratenzahlung das Klima zwischen Mieter und Vermieter und damit auch die Bereitschaft des Mieters, sich in Zukunft vertragsgemäß zu verhalten. Außerdem kann der Vermieter seine Bereitschaft zur Ratenzahlung davon abhängig machen, dass der Mieter ein Schuldanerkenntnis abgibt, das nicht nur zu einem Neubeginn der Verjährung (vgl. § 212 BGB und die Ausführungen in Schritt 6), sondern, je nachdem, um welche Art des Anerkenntnisses es sich handelt, auch zu einem Einwendungsausschluss des Mieters führt oder sogar einen neuen Schuldgrund schafft.
4. Schritt: Prüfen Sie, ob Sie wegen der Mietschulden auf die Kaution zugreifen können
Eine gegenüber der gerichtlichen Durchsetzung sehr viel einfachere, aber nicht immer zulässige Möglichkeit, sich wegen der rückständigen Miete Befriedigung zu verschaffen, besteht darin, auf die Mietkaution in der Weise zuzugreifen, dass der Vermieter mit seinem Anspruch auf rückständige Miete gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution aufrechnet. Für die Beantwortung der Frage, ob dieses Vorgehen zulässig ist, kommt es entscheidend darauf an, ob das Mietverhältnis noch fortbesteht oder bereits beendet ist.
Während des laufenden Mietverhältnisses ist der Vermieter grds. nicht berechtigt, auf die Kaution zuzugreifen. Eine Ausnahme gilt nur für solche Fälle, in denen die Forderung des Vermieters gegen den Mieter
- rechtskräftig festgestellt,
- unstreitig oder
- so offensichtlich begründet ist, dass ein Bestreiten des Mieters mutwillig erscheint (vgl. LG Halle, Urteil vom 04.09.2007 – 2 S 121/07).
Erst nach der Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Kaution nach überwiegender Ansicht auch dann in Anspruch nehmen, wenn seine Forderung weder unstreitig, noch rechtskräftig festgestellt, noch offensichtlich begründet ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. 8. 2008 – 8 W 34/08; beachte aber die z. B. vom LG Halle mit Urteil vom 25. 09. 2007 – 2 S 121/07- vertretene abweichende Meinung, wonach die für das laufende Mietverhältnis geltenden Einschränkungen auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses fortbestehen).
Selbst wenn die Möglichkeit des Zugriffs auf die Kaution besteht, sollte der Vermieter jedoch beachten, dass diese Art der Befriedigung zwar die einfachste, nicht immer jedoch die beste ist. Z.B. dann, wenn der Vermieter den Mietrückstand zum Anlass nehmen möchte, dem Mieter wegen Zahlungsverzugs gem. §§ 543 Abs.2 S.1 Nr.3, 569 Abs.3 Nr.1 S.1 BGB außerordentlich fristlos zu kündigen, würde er durch den Zugriff auf die Kaution den Verzug beenden und den Kündigungsgrund beseitigen.
Auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses sollte sich der Vermieter gut überlegen, ob er sich den Zugriff auf die Kaution für andere Forderungen aufspart. Dies ist insbesondere in solchen Fällen von Bedeutung, in denen der Vermieter noch über weitere Forderungen gegen den Mieter verfügt, die bereits verjährt sind. Auch wenn solche Forderungen nicht durchsetzbar und einklagbar sind, kann sich der Vermieter gem. § 215 BGB durch Aufrechnung dennoch Befriedigung verschaffen.
Zur den Einzelheiten der Inanspruchnahme der Kaution empfehlen wir den Artikel: „Mietkaution: Inanspruchnahme – So gehen Vermieter vor (mit Muster).“
5. Schritt: Prüfen Sie, ob die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts zum Erfolg führen kann
Gem. § 562 Abs.1 S.1 BGB hat der Vermieter für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Durch die Verwertung der dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände, die entweder durch öffentliche Versteigerung (vgl. § 1257 BGB i. V. m. § 1235 BGB) oder durch freihändigen Verkauf (vgl. § 1257 BGB i. V. m. § 1221 BGB) erfolgt, kann sich der Vermieter wegen seiner offenen Mieforderungen Befriedigung verschaffen. Zu beachten ist jedoch, dass nicht alle Gegenstände, die der Mieter in die Wohnung eingebracht hat, auch dem Vermieterpfandrecht unterliegen. Gem. § 562 Abs.1 S.2 BGB sind nämlich solche Gegenstände von dem Pfandrecht ausgenommen, die einem Pfändungsverbot unterliegen. Eine Liste unpfändbarer Gegenstände enthält § 811 ZPO. Der Vermieter sollte daher genau prüfen, ob pfändbares Vermögen des Mieters vorhanden ist.
Auch wenn der Vermieter keinesfalls verpflichtet ist, das Vermieterpfandrecht geltend zu machen, sondern seine Forderung auch gerichtlich geltend machen (vgl. dazu die Schritte 7 und 8) oder aus einem bereits vorhandenen Titel vollstrecken kann (vgl. dazu Schritt 12), ist das Vermieterpfandrecht im Falle der Insolvenz des Mieters von unschätzbarem Wert. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters bereits eröffnet, kann der Vermieter den Mieter nicht mehr -wie üblich- verklagen, sondern muss seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden (vgl. § 87 InsO). Auch eine Einzelvollstreckung aus einem bereits vorhandenen Titel ist nicht mehr möglich(vgl. § 89 InsO). In dieser Situation bietet das Vermieterpfandrecht einen entscheidenden Vorteil gegenüber der reinen Forderungsanmeldung. Während der Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete eine einfache Insolvenzforderung darstellt, die nur anteilig neben allen anderen Insolvenzgläubigern oder sogar gar nicht befriedigt wird, gibt das Vermieterpfandrecht dem Vermieter gem. § 50 InsO ein sog. Absonderungsrecht. Dieses Absonderungsrecht gibt dem Vermieter ein Recht auf bevorzugte Befriedigung, die dadurch erfolgt, dass der Insolvenzverwalter den Pfandgegenstand in der Regel durch freihändigen Verkauf (vgl. § 166 Abs.1 InsO) verwertet und den Erlös unter Ausschluss sonstiger Insolvenzgläubiger nur an die absonderungsberechtigten Gläubiger auskehrt (vgl. § 170 Abs.1 S.2 InsO).
Linktipp: Hier finden Sie einen sehr ausführlichen Artikel zum Vermieterpfandrecht.
6. Schritt: Haben Sie stets die Verjährung des Anspruchs im Blick
Nicht selten kommt es vor, dass Vermieter viel Zeit verstreichen lassen, ehe sie sich um die Realisierung ihrer Mietzinsansprüche kümmern. Dies kann aus Nachlässigkeit, Zeitmangel oder auch aus Rücksicht auf den Mieter geschehen. Der Vermieter ist keinesfalls gezwungen, die rückständige Miete sofort einzutreiben. Aufpassen sollte er aber, dass sein Anspruch nicht verjährt. Der Anspruch auf Zahlung der Miete unterliegt der Regelverjährungsfrist, die gem. § 195 BGB drei Jahre beträgt. Diese Frist beginnt gem. § 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Hat der Mieter z.B. die Miete für den Monat Mai 2011 nicht gezahlt, beginnt die Verjährung erst am 31.12.2011 zu laufen und endet mit Ablauf des 31.12.2014.
Steht die Verjährung des Anspruchs bevor, kann der Vermieter deren Eintritt jedoch durch die Herbeiführung eines Hemmungstatbestandes verhindern. Verjährungshemmend wirken insbesondere die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren (vgl. § 204 Abs.1 Nr.3 BGB) und die Erhebung der Klage auf Leistung (vgl. § 204 Abs.1 Nr.1 BGB). Bei der Entscheidung, ob und wann er ein Mahnverfahren einleitet (vgl. dazu Schritt 7) oder Klage erhebt (vgl. Schritt 8), sollte der Vermieter daher stets die Verjährung im Blick haben.
Beachte:
Haben die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen (vgl. Schritt 3) und hat der Mieter darin die Schuld anerkannt, beginnt die Verjährung gem. § 212 BGB von neuem zu laufen.
7. Schritt: Prüfen Sie, ob die Aussicht besteht, im Wege eines Mahnverfahrens einen Titel zu erwirken
Besteht keine Möglichkeit, die Mietschulden auf andere Weise einzutreiben, muss sich der Vermieter gerichtlicher Hilfe bedienen. Ein gewöhnliches Klageverfahren ist oft zeit- und kostenintensiv. Zwar hat der Vermieter gegen den Mieter einen Anspruch auf Erstattung seiner Prozesskosten (vgl. § 91 Abs.1 ZPO). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Vermieter als Kläger die Kosten zunächst vorschießen muss, und zwar nicht nur etwaige Rechtsanwaltskosten, die er seinem Anwalt auf Grund der vertraglichen Beziehung zu diesem schuldet, sondern gem. § 12 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auch die Gerichtskosten. Selbst der Erstattungsanspruch gegen den Mieter nützt dem Vermieter nichts, wenn dieser zahlungsunfähig ist. Nicht nur aus Kostengründen, sondern auch, um schnell und unkompliziert an einen Titel zu gelangen, ist daher jedem Vermieter zu raten zu prüfen, ob die Einleitung eines Mahnverfahrens durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (vgl. §§ 688 ff. ZPO) zum Ziel führen kann. Ein Mahnverfahren verursacht nämlich sehr viel geringere Kosten als ein Klageverfahren. Zunächst fällt statt der für das Klageverfahren zu entrichtenden drei Gerichtsgebühren gem. Zf. 1100 KV / GKG nur eine 0,5 Gerichtsgebühr an. Auch muss der Vermieter diese zumindest dann, wenn der Mahnbescheid maschinell erstellt wird, erst vor dem Erlass des Vollstreckungsbescheides vorschießen. Doch nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Kosten für einen Rechtsanwalt sind geringer. Dieser kann für das Betreiben des Mahnverfahrens gem. Zf. 3305, 3308 VV / RVG nämlich insgesamt nur 1,5 statt der für das streitige Verfahren anfallenden 2,5 Gebühren verlangen. Da gem. § 689 Abs.1 S.1 ZPO stets das Amtsgericht zuständig ist mit der Folge, dass gem. § 78 ZPO kein Anwaltszwang herrscht, kann der Vermieter die Anwaltskosten (was allerdings auch für das streitige Verfahren gilt) sogar ganz vermeiden.
Nicht nur die geringeren Kosten, sondern auch der geringere Zeit- und Begründungsaufwand machen das Mahnverfahren attraktiv. Der Vermieter muss in seinem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides nämlich nicht- wie es § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO für eine Klage verlangt- den dem Anspruch zu Grunde liegenden Sachverhalt darlegen. Es genügt gem. § 690 Abs.1 Nr.3 ZPO vielmehr die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe der verlangten Leistung. Nicht zuletzt ergeht die Entscheidung des Gerichts sehr viel schneller, da es zum einen keine mündliche Verhandlung gibt und das Gericht zum anderen nicht prüft, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht (vgl. § 692 Abs.1 Nr.2 ZPO), sondern nur, ob das Mahnverfahren als solches zulässig ist, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist und ob der Mahnantrag die Erfordernisse des § 690 ZPO erfüllt.
Trotz der beschriebenen Vorteile, die das Mahnverfahren mit sich bringt, macht es jedoch nur dann Sinn, ein solches einzuleiten, wenn damit zu rechnen ist, dass der Mieter sich gegen den Mahnbescheid nicht zur Wehr setzen und keinen Widerspruch gem. § 694 ZPO einlegen wird. Tut er dies nämlich, geht das Verfahren als gewöhnliches streitiges Klageverfahren weiter, wenn dies beantragt wird (vgl. §§ 696,697 ZPO). Muss der Vermieter also mit einem Widerspruch rechnen, kann er sich den Umweg über den Mahnantrag sparen.
Ist auf Antrag des Vermieters hingegen ein Mahnbescheid erlassen worden, gegen den der Mieter keinen Widerspruch eingelegt hat, ist der Vermieter hiermit noch nicht am Ziel. Der Mahnbescheid stellt nämlich keinen Titel dar, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Vollstreckbar ist erst der Vollstreckungsbescheid, den der Vermieter nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheides an den Mieter beantragen muss (§ 699 Abs.1 S.2 ZPO) und der erlassen wird, wenn der Mieter gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig d.h. bevor der Vollstreckungsbescheid verfügt ist, Widerspruch eingelegt hat (vgl. §§ 694 Abs.1, 699 Abs.1 S.1 ZPO).
Ist der Vollstreckungsbescheid in der Welt, aus dem gem. § 794 Abs.1 Nr.4 ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, sollte sich der Vermieter allerdings nicht zu früh freuen. Auch in diesem Stadium kann das Verfahren nämlich noch in ein gewöhnliches streitiges Klageverfahren übergehen, und zwar dann, wenn der Mieter sich gegen den Vollstreckungsbescheid durch einen Einspruch, den er gem. § 700 Abs.1 i. V. m. § 338 ZPO einlegen kann, zur Wehr setzt.
Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, wie wichtig es ist, sich vor der Einleitung des Mahnverfahrens Klarheit darüber zu verschaffen, mit welcher Reaktion des Mieters zu rechnen ist und ob dieser eine Klärung im streitigen Verfahren anstrebt.
8. Schritt: Erheben Sie eine Zahlungsklage, wenn das Mahnverfahren (voraussichtlich) nicht zum Ziel führt
Ist mit Widerstand des Mieters zu rechnen, so dass ein Mahnverfahren von vornherein nicht erfolgversprechend ist, sollte der Vermieter eine Zahlungsklage erheben. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter wider Erwarten Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt hat, mit dem Unterschied, dass in diesem Fall keine Klageerhebung im eigentlichen Sinn, sondern die Beantragung der Durchführung des streitigen Verfahrens und die Einreichung der Klagebegründung erfolgen muss (§§ 696 Abs.1, 697 ZPO).
Sachlich zuständig für die Klage ist bei Wohnraummietverhältnissen gem. § 23 Nr. 2a GVG immer das Amtsgericht.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29a Abs. 1 ZPO, wonach das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich der Wohnraum befindet.
Beachte: Die Regelung des § 23 Nr.2a GVG über die sachliche Zuständigkeit gilt nur für Wohnraummietverhältnisse einschließlich derjenigen i. S. d. § 549 Abs.2 BGB. Bei Gewerbemietverhältnissen richtet sich die sachliche Zuständigkeit gem. §§ 23 Nr.1, 71 Abs.1 GVG nach dem Streitwert, so dass bis einschließlich EUR 5.000,00 die Zuständigkeit des Amtsgerichts, ab EUR 5.000,01 diejenige des Landgerichts begründet ist.
Die Regelung des § 29a ZPO über die örtliche Zuständigkeit gilt hingegen nicht nur für Wohnraummietverhältnisse, sondern auch für Gewerbemietverhältnisse. Allerdings sind Wohnraummietverhältnisse i. S. d. § 549 Abs.2 BGB von § 29a ZPO nicht erfasst. Für diese richtet sich die örtliche Zuständigkeit in der Regel gem. §§ 12,13 ZPO nach dem Wohnsitz des Mieters.
Da unabhängig vom Streitwert stets das Amtsgericht zuständig ist, muss sich der Vermieter vor Gericht nicht anwaltlich vertreten lassen. Anwaltszwang besteht gem. § 78 Abs.1 ZPO grds. nämlich nur bei Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten sowie vor dem Bundesgerichtshof.
Der notwendige Inhalt, den die vom Vermieter einzureichende Klageschrift enthalten muss, ergibt sich aus § 253 Abs.2 ZPO. Danach muss Die Klageschrift
- die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts,
- die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen
Anspruchs sowie
- einen bestimmten Antrag
enthalten.
Der Vermieter sollte bei der Klageerhebung nicht vergessen, die ihm gem. § 288 BGB zustehenden Verzugszinsen mit einzuklagen. Hierzu bedarf es einer detaillierten Darlegung, mit welchen Mietzinsraten der Mieter sich ab welchem Zeitpunkt in Verzug befindet. Zu ermitteln ist der Verzugsbeginn allerdings relativ leicht. Dieser tritt nämlich bei Mietzahlungen grds. mit Ablauf desjenigen Tages ein, an dem die Miete fällig ist. § 556 b Abs.1 BGB bestimmt insoweit, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Für den Regelfall, in dem die Miete monatlich zu entrichten ist, hat dies zur Folge, dass der Mieter die Miete spätestens bis zum Ablauf des dritten Werktages des Monats im Voraus zu erbringen hat, für den sie geschuldet ist. Auch wenn § 556b Abs.1 BGB nur die Fälligkeit der Miete regelt, ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit § 286 Abs.2 Nr.1 BGB, dass der Verzug ebenfalls mit Ablauf des dritten Werktages des Monats, für den die Miete geschuldet ist, eintritt. § 286 Abs.2 Nr.1 BGB bestimmt nämlich, dass es der grds. für den Verzugseintritt erforderlichen Mahnung nicht bedarf, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Ab dem, auf den dritten Werktag eines Monats folgenden Tag kann der Vermieter daher gem. § 288 Abs.1 BGB Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs.4 BGB). Sind weder Vermieter noch Mieter Verbraucher, beträgt der Zinssatz gem. § 288 Abs.2 BGB sogar acht bzw. neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl. die Übergangsregelung in Art. 229 § 34 EGBGB).
Beachte:
Haben die Parteien für die Zahlung der Miete einen von § 556b Abs.1 BGB abweichenden Termin vereinbart oder den von § 556b Abs.1 BGB vorgesehenen Termin vertraglich festgelegt, gilt ebenfalls, dass der Verzug mit Ablauf des vereinbarten Termins eintritt. Denn auch in der Vereinbarung liegt eine kalendermäßige Zeitbestimmung i. S. d. § 286 Abs.2 Nr.1 BGB, die eine Mahnung entbehrlich macht.
Sind auf der Mieterseite mehrere Personen am Mietverhältnis beteiligt, kann, muss der Vermieter jedoch nicht alle verklagen. Mehrere Mieter sind nämlich Gesamtschuldner i. S. d. § 421 BGB mit der Folge, dass der Vermieter jeden Einzelnen von ihnen auf die gesamte Summe verklagen kann. Verklagt der Vermieter hingegen alle oder zumindest mehrere Mieter zusammen, was ihm insbesondere bei zweifelhafter Zahlungsfähigkeit einzelner Mieter zu empfehlen ist, um einen Zahlungstitel gegen möglichst viele Schuldner zu erwirken, muss er die Mieter „als Gesamtschuldner“ verklagen. Diese Bezeichnung muss bereits im Klageantrag Erwähnung finden.
9. Schritt: Verbinden Sie die Zahlungsklage mit einer evtl. Räumungsklage
Hat der Vermieter den Zahlungsverzug zum Anlass genommen, dem Mieter gem. § 543 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB außerordentlich fristlos oder gem. § 573 Abs.2 Nr.1 BGB ordentlich fristgerecht zu kündigen, und weigert sich der Mieter auszuziehen, sollte der Vermieter seine Klage auf rückständige Miete mit der erforderlich werdenden Räumungsklage verbinden. Eine derartige objektive Klagehäufung ist unter den Voraussetzungen des § 260 ZPO zulässig. Danach können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind bei Wohnraummietverhältnissen regelmäßig gegeben, da sich auch die Zuständigkeit des Gerichts für die Räumungsklage bei Wohnraummietverhältnissen nach § 23 Nr. 2a GVG bzw. § 29a Abs. 1 ZPO richtet.
Die Verbindung von Zahlungs- und Räumungsklage ist nicht nur aus Gründen der Prozessökonomie ratsam. Sie ermöglicht es dem Vermieter außerdem, bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Mieters Vorkehrungen zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche zu treffen (vgl. dazu Schritt 11).
10. Schritt: Vergessen Sie evtl. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nicht
Ist das Mietverhältnis beendet, z.B. weil der Vermieter wegen Zahlungsverzugs des Mieters außerordentlich fristlos gekündigt hat, schuldet der Mieter ab dem ersten, auf den Beendigungszeitpunkt folgenden Tag keine Miete mehr. Nicht selten hat der Mieter jedoch die Wohnung vor oder zeitgleich mit dem Beendigungstermin noch nicht geräumt. Im Falle einer durch außerordentliche fristlose Kündigung eingetretenen Beendigung ist dies sogar der Regelfall. Enthält der Mieter die Mietsache dem Vermieter vor, was der Fall ist, wenn der Mieter seine Rückgabepflicht aus § 546 Abs.1 BGB nicht erfüllt und das Unterlassen der Rückgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 01. 03. 2007 – IX ZR 81/05), kann der Vermieter von dem Mieter gem. § 546a Abs.1 BGB eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarte Miete oder derjenigen Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Zu den Einzelheiten des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung erfahren Sie mehr in unserem Artikel: „Nutzungsentschädigung durch den Mieter nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs.“ Bestehen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung oder ist zu befürchten, dass sich der Mieter erst künftig fällig werdenden Ansprüchen entziehen wird (vgl. § 259 ZPO), sollte der Vermieter diese Ansprüche zusammen mit der Klage auf Zahlung rückständiger Miete und ggf. der Räumungsklage geltend machen.
11. Schritt: Prüfen Sie im Falle einer mit der Räumungsklage verbundenen Zahlungsklage, ob ein Antrag auf Erlass einer Anordnung zur Sicherung der Nutzungsentschädigungsansprüche erfolgversprechend ist
Um den Vermieter vor einem Ausfall mit seinen Zahlungsansprüchen im Falle einer späteren Insolvenz des Mieters zu schützen, hat der Gesetzgeber in § 283a ZPO für den Vermieter die Möglichkeit geschaffen, bereits während des laufenden Verfahrens den Erlass einer Sicherungsanordnung zu beantragen.
Die Voraussetzungen, die hierfür vorliegen müssen, ergeben sich aus § 283a Abs.1 S.1 ZPO. Danach ordnet das Gericht die Sicherheitsleistung an, wenn
- es sich bei den zu sichernden Forderungen um Geldforderungen handelt, die bereits Gegenstand einer Zahlungsklage des Vermieters sind, und die nach Rechtshängigkeit der Zahlungsklage, aber vor dem Erlass der Sicherungsanordnung fällig geworden sind (vgl. BT-Drs. 17/10485 S. 28),
- die Zahlungsklage mit der Räumungsklage verbunden ist,
- die Zahlungsklage hohe Aussicht auf Erfolg hat und
- die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt
Weitere Einzelheiten zur Sicherungsanordnung können Sie in unserem Artikel: „Sicherungsanordnung im Räumungsprozess – So sichern Vermieter ihre Rechte“ nachlesen.
Liegen die Voraussetzungen des § 283a Abs.1 S.1 ZPO vor, sollte der Vermieter den Antrag stellen, zumal hierfür weder zusätzliche Gerichts- noch zusätzliche Rechtsanwaltskosten anfallen.
Zu beachten ist jedoch, dass durch die Sicherungsanordnung grds. keine Ansprüche auf rückständige Miete gesichert werden können, da § 283a ZPO zum einen ein beendetes Mietverhältnis und zum anderen den Eintritt der Fälligkeit der zu sichernden Zahlungsansprüche nach Rechtshängigkeit der Klage voraussetzt. Dies trifft auf Mietzinsansprüche, die zusammen mit der Räumungsklage -und damit zwangsläufig nach der Beendigung des Mietverhältnisses – eingeklagt werden, nicht zu, so dass Gegenstand der Sicherungsanordnung in der Regel Nutzungsentschädigungsansprüche oder Schadensersatzansprüche sind.
12. Schritt: Betreiben Sie die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungstitel, wenn der Mieter nicht freiwillig zahlt
Lässt sich der Mieter auch von dem Zahlungstitel nicht beeindrucken und weigert sich weiterhin, die rückständige Miete und ggf. eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, muss der Vermieter aus dem Urteil bzw. dem Vollstreckungsbescheid (vgl. Schritt 7) die Zwangsvollstreckung betreiben.
Gegenstand der Zwangsvollstreckung können entweder bewegliche Sachen (vgl. §§ 808 ff. ZPO), Forderungen und andere Vermögensrechte (vgl. §§ 828 ff. ZPO) oder das unbewegliche Vermögen (vgl. §§ 864 ff. ZPO) sein.
Je nachdem, in welchen Gegenstand die Vollstreckung erfolgen soll, muss der Vermieter entweder den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht beauftragen. Während der Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung in bewegliche Sachen zuständig ist (vg. § 808 ZPO), erfolgt die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögenswerte (vgl. § 828 ZPO) sowie diejenige in das unbewegliche Vermögen (vgl. § 1 Abs.1 ZVG; beachte jedoch die Ausnahme in § 867 ZPO, der die Zuständigkeit des Grundbuchamtes für die Eintragung einer Zwangshypothek vorsieht) durch das Vollstreckungsgericht. Vollstreckungsgericht ist gem. § 764 Abs.2 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll.
Die Einzelheiten des Vollstreckungsverfahrens können hier nicht alle dargelegt werden. Wichtig zu wissen ist es jedoch für den Vermieter, dass die Zwangsvollstreckung – ganz gleich durch welches Vollstreckungsorgan und in welchen Vermögensgegenstand sie erfolgt- erst beginnen kann, wenn
- der erwirkte Vollstreckungstitel (im Falle einer Vollstreckung vor Rechtskraft) für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist (was nach den §§ 708 ff. ZPO ohne oder gegen Sicherheitsleistung regelmäßig im Urteil geschieht),
- dem Vermieter eine Vollstreckungsklausel erteilt wurde (vgl. § 724 ZPO) und
- das Urteil bzw. der Vollstreckungsbescheid dem Mieter bereits zugestellt worden ist oder die Zustellung spätestens mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgt (vgl. § 750 Abs.1 ZPO).
Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen gem. § 788 Abs.1 S.1 ZPO dem Mieter als Vollstreckungsschuldner zur Last. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Vermieter die voraussichtlich entstehenden Kosten vorschießen muss. Erst dann nämlich wird der Gerichtsvollzieher (vgl. § 4 Abs.1 S.1 und S. 2 Gerichtsvollzieherkostengesetz) bzw. das Vollstreckungsgericht (vgl. § 12 Abs.6 GKG) tätig. Um diese Kosten vom Mieter erstattet zu bekommen, muss der Vermieter keinen weiteren Titel erwirken. Vielmehr werden diese Kosten gem. § 788 Abs.1 S.1 ZPO zusammen mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben.
Da bei jeder Zwangsvollstreckung die Gefahr besteht, dass kein oder nicht ausreichend pfändbares Vermögen des Mieters vorhanden ist, sollte der Vermieter insbesondere deshalb, weil er die Kosten vorzuschießen hat, versuchen, sich bereits vor Beginn etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen ein Bild von der Vermögenssituation des Mieters zu verschaffen. Dies kann der Vermieter seit dem 01.01.2013 auch ohne konkrete Anhaltspunkte für unzureichendes Vermögen dadurch erreichen, dass der mit der Vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher noch vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen gem. § 802a Abs.2 Nr.2 ZPO i. V. m. § 802c ZPO eine Vermögensauskunft des Mieters einholt, in dem der Mieter alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben hat (vgl. § 802c Abs.2 S.1 ZPO).
13. Fazit
Das Eintreiben von Mietschulden erfordert viel Geduld. Beginnend mit der Ursachenforschung für den Mietrückstand über die an den Mieter gerichtete Zahlungsaufforderung und das Erwirken eines vollstreckbaren Titels bis hin zur Zwangsvollstreckung muss sich der Vermieter Schritt für Schritt voranarbeiten.
Neues Produkt: Voraussetzungen für eine Räumungsklage prüfen (für Vermieter)
04.10.2018 - 11:38
Ich habe eine nette, alleinerziehende Mieterin, die ihre Wohnung Gegensatz zur Vormieterin sehr pflegt, deshalb möchte ich ihr eigentlich nicht kündigen. Sie bekommt für sich und die Kinder Geld vom Amt. Sie hat 2 Kleinkinder, und ein Schulkind. Da das Amt die Miete unregelmäßig zahlt oder in unterschiedlichen Höhen, sind die Mietschulden mitlerweile auf ca. 1500 € angewachsen. Im letzten Jahr hat das Amt die fälligen Nebenkosten von der Nebenkostenabrechnung bis heute nicht bezahlt. Was kann ich als Vermieter tun, zumal die nächste Nebenkostenabrechnung ansteht, die die Mietschulden weiter in die Höhe treiben?
04.10.2018 - 15:22
Hallo Angelika,
suchen Sie eine Klärung mit dem Amt. Sonst sehe ich keine andere Möglichkeit als zu kündigen. Die Mieterin ist Ihre Vertragspartnerin.
Viele Grüße
Dennis Hundt
23.01.2019 - 19:19
Hallo. Wir hatten Mieter, die von selbst gekündigt hatten. Ab dem Zeitpunkt haben sie keine miete mehr gezahlt. Haben oft drauf hingewiesen, aber sie meinten, dass sie ja schließlich leben müssten. Nach Kündigungsfrist sind sie nachts fort und haben Schlüssel im briefkasten hinterlassen. Vorher haben wir ratenvertrag unterzeichnet. Nun sind sie weg und es kommt auch kein Geld. Vermieterin hat kleine Rente. Kaution ist noch da, aber es sind schon über 2000€ Schulden da. Wie soll man nun vorgehen?
24.01.2019 - 10:37
Hallo Susanne,
genau mit dieser Frage befasst sich der Artikel oben. Lesen Sie am besten nochmals im Detail nach.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.02.2023 - 11:24
Ein sehr guter Artikel.
wie geht es weiter, wenn ein Titel erwirkt wurde aber die ehemalige Mieterin zahlungsunfähig ist?
Es kann doch nicht rechtens sein, dass der Vermieter auf den Kosten sitzen bleibt.
nicht alle Vermieter sind reich…
Wie läuft das konkret ab?
26.02.2023 - 13:11
Hallo Rebekka,
in der Praxis bleiben Vermieter in den Fall auf den Kosten sitzen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
04.07.2019 - 15:21
Wir hatten in der Wohnung letztes Jahr einen Mieter drin, der 5 Monate nicht mehr bezahlt hat. Es wurde ihm gekündigt und es enstanden viele Gerichtskosten. Ein teil hatte er mit Ratenzahlung abgestottert. Ein Tag vor der Räumungsklage ist er ausgezogen.
Bis heute sind Mietschulden noch da und er reagiert auf keine Nachrichten von uns. Laut unserer Anwältin kann man bei ihm nicht pfänden da er kein Geld hat.
Was kann man tun? Könnte man ihn wegen Einmietbetrug anzeigen? Danke für Ihre Mithilfe
04.12.2019 - 05:44
Guten Tag,
die Mieter (Ehepaar) haben seit dem Kündigungsschreiben keine Miete mehr bezahlt. Sie wurden in der Zwischenzeit von der Hausverwaltung als auch von mir mehrfach schriftlich aufgefordert die Mietschulden zu begleichen. In dieser Zeit war es auch nicht möglich für neue Wohnungsinteressenten einen Besichtigunstermjn zu vereinbaren, somit konnte die Wohnung nicht nahtlos weiter vermietet werden. Kann ich den Mietausfall geltend machen? Zudem entstanden nach Auszug Renovierungskosten von ca.1500 Euro. Es entstanden insgesamt Schulden von ca. 5000 Euro. Die Mieter sind getrennt lebend und die Mieterin hat aufgrund der Kindererziehung keinen Lohn. Der Mieter ist Arbeitnehmer, jedoch muss er Unterhalt zahlen. Wie kann ich erfahren welcher Gerichtsvollzieherfür mich zuständig ist im Rahmen einer Vollstreckungsmassnahme und woher kann ich eine Vermögensauskunft des Mieter bekommen?
MfG
Breitenbach
18.12.2019 - 14:43
Hallo Nicole,
ich würde mich an Ihrer Stelle anwaltlich zum weiteren Vorgehen beraten lassen und ggf. einen Anwalt mit der Sache beauftragen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16.11.2021 - 15:37
Hallo Herr Hundt,
ich bin begeistert von Ihrer Webseite, denn ich finde dort immer fundierte, differenzierte und sehr hilfreiche Infos. Dafür möchte ich Ihnen herzlich danken.
Zu oben stehendem Artikel über Mietschulden habe ich noch eine Frage. Üblicherweise kann man Mietschulden erst ab ZWEI fehlenden Mieten einfordern. Nun fehlt seit Beginn des Mietvertrages die Kaution (eine Kautionsbürgschaft mit einer Versicherung ist geplatzt, weil der Mieter einen Schufa-Eintrag hat) und die Mietzahlungen kommen entweder bis zu 6 Wochen zu spät oder (wie in diesem Monat) gar nicht.
Wegen der fehlenden Kaution habe ich dem Mieter fristlos den Mietvertrag gekündigt und habe ihm – unter der Voraussetzung, dass er für November eine Miete bezahlt – angeboten, dass er noch bis 30. November wohnen bleiben kann. Kann ich, obwohl jetzt aktuell nur eine Monatsmiete fehlt, dennoch schon den Mahnantrag stellen?
Viele Grüße
Beatrix Melzer
16.11.2021 - 16:29
Hallo Beatrix,
danke für Ihr Lob. Hier ein Artikel, der Ihnen helfen wird: Kündigung wegen nicht gezahlter Mietkaution möglich?
Vermischen Sie besser nicht die Kautionszahlung mit der Mietzahlung und lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
19.11.2021 - 15:02
Hallo Dennis,
herzlichen Dank für den informativen Artikel, den ich gerade gelesen habe. Heißt das, dass wenn der Mieter die Kautionszahlung bis zu zwei Monate nach der Kündigung noch nachholt, dass die Kündigung dann unwirksam ist?
Danke auch für den Hinweis, nicht die Kautionszahlung mit der Mietzahlung zu vermischen, ich habe tatsächlich nur wegen der fehlenden Kaution gekündigt und wegen arglistiger Täuschung, da der Mieter den Fragebogen zu seinen Finanzen falsch ausgefüllt hat, so dass ich von seiner Bonität ausgegangen bin.
Sind Rechtsanwaltskosten abhängig von der Höhe der Kaltmiete in diesem Fall 270,- €? Oder von der Warmmiete, 420,- €?
Viele Grüße
Beatrix Melzer
24.05.2022 - 18:04
Hallo Herr Hundt,
eine Mieterin, für die das Jobcenter die Miete zahlt(e), ist offenbar aus der Wohnung ausgezogen, ohne mir (dem Vermieter) auch nur Bescheid gegeben zu haben (von einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses gar nicht zu reden). Leider hat sie auch sämtliche Schlüssel mitgenommen, so dass ich gerade nicht weiß, wie ich vorgehen soll.
Zufällig habe ich die neue Adresse der Mieterin erfahren (in der selben Stadt), sie reagiert aber auf keinen Kontaktversuch – weder auf Anrufe oder Texte noch auf (eingeschriebene) Briefe.
Die Miete kam immer direkt vom Jobcenter, das aber reklamiert, mit mir nicht in einer vertraglichen Beziehung zu stehen, obwohl es ja dem Umzug zugestimmt haben dürfte, ohne sicherzustellen, dass das bestehende Mietverhältnis ordentliche gekündigt worden ist.
Für Ihren Tipp zum weiteren Vorgehen bedanke ich mich.
24.05.2022 - 21:52
Hallo Klaus,
der Rechtsweg ist lang, siehe hier z.B. unser E-Book: Ihr Mieter zahlt nicht? – So bekommen Sie Ihre Wohnung zurück!
Ich würde die Mieterin aufsuchen, den Vertrag einvernehmlich, schriftlich per sofort aufheben und mich dann selbst um Räumung usw. kümmern. Die Alternative ist der lange Rechtsweg.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27.09.2022 - 00:23
Hallo Herr Hundt,
Nach 3 Jahren (10/2019-09/2022) ist unsere Mieterin nun ausgezogen. Bisher verlief alles gut, nett und reibungslos.
Nun habe ich die Nebenkostenabrechnung für 2021 erstellt. Dabei habe ich festgestellt, dass die komplette Mietdauer monatlich 45€ zu wenig Miete überwiesen wurden. Die Kaltmiete war gedeckt, aber die Nebenkosten waren dadurch im Jahr um entsprechend 540€ nicht beglichen. Die Abrechnungen der Vorjahre 2019 und 2020 hatte ich fälschlicherweise mit dem im Mietvertrag vereinbarten Betrag anstelle dem tatsächlichen Geldeingang verrechnet. 2020 erhielt sie deshalb sogar eine Auszahlung des Guthabens. Da wir von einer ähnlichen Abrechnung ausgingen, haben wir auch die Kaution vollständig ausgezahlt.
Aufgrund der Verjährungsfrist der Nebenkostenabrechnung sehe ich hier keine Möglichkeit, das Geld wieder reinzuholen. Aber für 2021 und 2022 eben über die Nebenkostenabrechnung. Da sich die Nebenkostenabrechnung folglich von 2020 auf 2021 deutlich erhöht hat, lässt unsere ehemalige Mieterin diese nun professionell prüfen, dem ja nichts entgegensteht.
Rechtlich möchte ich die Sache zum aktuellen Zeitpunkt nicht angehen, aber muss ich irgendwelche Mahnungen oder Fristen einhalten, um nicht für 2021 und 2022 die jeweils 540€ auch noch zu „verlieren“ oder eben draufzuzahlen?
Für Hinweise oder Tips wäre ich wirklich dankbar.
27.09.2022 - 07:00
Hallo Livia,
danke für Ihren Beitrag. Sie gehen jetzt automatisch davon aus, dass der nicht gezahlte Betrag die Nebenkosten betrifft. Warum soll das so sein? Oben im Artikel lesen Sie, wie sie Mietschulden einfordern können. Recherchieren Sie im Artikel und lassen Sie sich bitte bei Bedarf rechtlich beraten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27.09.2022 - 13:00
Danke für diesen wertvollen Hinweis und die unheimlich schnelle Rückmeldung.
17.11.2022 - 18:05
Mein Wohnungsmieter ist mit einem beachtlichen Schuldenberg die Wohnung ausgeraeumt und verlassen. Sie ist nicht bereit, wenidgstens einen Teil der nichtbezahlten Mieten zu zahlen.
Habe ich die Möglichkeit diese sachlage an Schufe mitzuteilen, damit er wenigstens seinen zukünftigen Vermietern nicht auf die gleiche Weise Schaden zufügen kann.
Danke für Ihre Hilfe schon im Voraus.
18.11.2022 - 10:17
Hallo Dr. Afsar,
wie Sie diese Situation bei dr Schufa melden können, sollten Sie am besten direkt bei der Schufa erfragen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
23.07.2023 - 11:28
Vielen Dank für den sehr ausführlichen Artikel! Da steckt sehr viel Arbeit drin. Wow!
Vielleicht kann die Frage beantwortet werden:
In meiner ETW gab es einen Wasserschaden. Die Mieter sehen wegen der (wirklich moderaten) Schimmelbildung eine „Unbewohnbarkeit“ der Wohnung – die Versicherung sieht darin 20% mietminderung.
Die wäre für mich auch OK – die Mieter haben „unter Vorbehalt“ aber 100% der Miete nicht bezahlt.
Ist das nicht zahlen mit „Ansage“ anders zu bewerten, als einfach eine „nicht Zahlung“?
Anwalt wird wohl so oder so die einzige Option sein.
Danke sehr 👍
24.07.2023 - 09:11
Hallo Dennis,
die Mieter zahlen unter Vorbehalt, da unklar ist, wie groß der Mangel und wie hoch die Mietminderung ausfallen könnte. Das ist grundsätzlich normal. Jetzt geht es darum, einen angemessenen Wert zu finden. Die Einschätzung der Versicherung kann ein guter Anhaltspunkt für ein Austausch sein.
Viele Grüße
Dennis Hundt