Go to Top

Außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages bei Jobwechsel oder Jobverlust?

Nicht selten kommt es vor, dass Mieter in der Erwartung, eine längere Zeit an einem Ort zu bleiben, einen auf Dauer angelegten Mietvertrag abschließen. Verlieren sie dann ihre Arbeit oder wollen bzw. müssen sie den Wohnort aus beruflichen Gründen wechseln, besteht das Bedürfnis, den Mietvertrag so schnell wie möglich zu kündigen. Dies ist insbesondere bei Mietverträgen, die für eine bestimmte Zeit geschlossen sind, problematisch.

Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Rechte und Möglichkeiten des Mieters geben, die dieser beim Jobverlust bzw. Jobwechsel hat. Wir zeigen, ob und unter welchen Umständen eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrages wegen Wechsel oder Verlust des Arbeitsplatzes möglich ist oder nicht.

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund

Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann der Mieter –sofern kein Kündigungsverzicht wirksam vereinbart ist- gem. § 573c Abs.1 BGB am dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Ist das Mietverhältnis jedoch für eine ganz bestimmte Zeit geschlossen, besteht die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nicht.

Die einzige Kündigungsmöglichkeit ist in diesem Fall die außerordentliche fristlose Kündigung gem. §§ 543,569 BGB. Doch auch für unbefristete Mietverhältnisse kann u.U. das Bedürfnis bestehen, außerordentlich zu kündigen, wenn der berufsbedingte Umzug zu so schnell erfolgt, dass die Dreimonatsfrist nicht abgewartet werden kann.

Um außerordentlich kündigen zu können, bedarf es jedoch gem. § 543 Abs.1 S.1 BGB eines wichtigen Grundes. Dieser liegt nach S.2 der Vorschrift nur vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

In der Regel sind es Verletzungen der Pflichten aus dem Mietvertrag durch eine Vertragspartei, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, weil die Vertrauensgrundlage gestört ist. In jedem Fall müssen die Umstände, die Anlass zur Kündigung geben, überwiegend aus dem Einflussbereich der jeweils anderen Vertragspartei stammen und dieser zurechenbar sein. Dies trifft weder auf einen Jobverlust noch auf einen Jobwechsel des Mieters zu. Diese rühren aus der Interessensphäre des Mieters her. Der Vermieter kann dafür in der Regel nichts.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus Gründen des Jobverlustes oder des Jobwechsels kommt daher nicht in Betracht.

Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Eine weitere Möglichkeit, das Vertragsverhältnis zu beenden, besteht in Form der außerordentlichen Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs.1 i.V.m. Abs.3 BGB. Diese Kündigungsmöglichkeit ist zwar durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. § 543 BGB nicht verdrängt und kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gründe für die Kündigung aus der Interessensphäre des Kündigenden stammen. Voraussetzung für Vertragsauflösung gem. § 313 BGB ist jedoch, dass ein Umstand, der zur Geschäftsgrundlage des Mietvertrages geworden ist, wegfällt oder sich verändert.

Geschäftgrundlage eines Vertrages bilden jedoch nur solche Umstände, von denen entweder beide Parteien oder eine für den anderen Teil erkennbar und von diesem gebilligt bei Vertragsschluss ausgegangen sind und ohne dessen Eintritt oder Fortbestand sie den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätten.

In der Regel ist die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit an einem bestimmten Ort nur einseitiges Motiv des Mieters für den Abschluss des Mietertrages, aber nicht Geschäftsgrundlage im beschriebenen Sinne, da der Geschäftswille nicht auf dem Fortbestand der beruflichen Tätigkeit des Mieters aufbaut. In Ausnahmefällen kann dies jedoch der Fall sein, z.B. wenn es sich bei dem Vermieter zugleich um den Arbeitgeber des Mieters handelt oder er ein sonstiges erkennbares Interesse an der Berufsausübung des Mieters am Ort der Mietwohnung hat.

Auch in diesen Fällen kommt eine Kündigung seitens des Mieters jedoch nur in Betracht, wenn diesem das Festhalten am unveränderten Vertrag nach einer Interessenabwägung nicht zuzumuten ist. Ob dies bei einem Jobverlust oder Jobwechsel der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalles.

In der Regel gilt jedoch, dass das Interesse des Mieters umso höher zu bewerten ist, je länger er ohne Vertragsaufhebung noch an den Vertrag gebunden wäre. Besteht die Möglichkeit eine ordentlichen Kündigung mit der Frist des § 573c Abs.1 BGB zum Ende des übernächsten Monats auszusprechen, wird die Interessenabwägung in der Regel nicht zu Gunsten des Mieters ausfallen.

Anspruch des Mieters auf vorzeitige Vertragsauflösung durch Vereinbarung mit dem Vermieter

Im Regelfall verbleibt für den Mieter als einzige Möglichkeit, das Mietverhältnis bei einem Jobverlust oder Jobwechsel früher zu beenden, eine einvernehmliche Vertragsauflösung durch Vereinbarung mit dem Vermieter. Mit dieser wird sich ein Vermieter oftmals zwar nicht einverstanden erklären. In bestimmten Fällen hat der Mieter jedoch einen Anspruch gegen den Vermieter auf Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages.

Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist es, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Vertragsaufhebung hat, das das Interesse des Vermieters an der Fortsetzung des Vertrages erheblich übersteigt, und der Mieter einen Nachmieter stellt, der zum Eintritt in den unveränderten Mietvertrag bereit und für den Vermieter zumutbar ist Was dies im Einzelnen bedeutet, bzw. welche Interessen des Mieters anzuerkennen sind, lesen Sie im Artikel Mietvertrag: Drei Nachmieter stellen und früher ausziehen?.

Auch an dieser Stelle ist jedoch von Bedeutung, dass auch berufliche Veränderungen, die mit einem Ortswechsel verbunden sind, beachtliche Interessen des Mieters darstellen können. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn der Wechsel des Arbeitsplatzes nicht vom Mieter selbst veranlasst worden ist, z.B. dadurch dass er selbst gekündigt hat und seine Tätigkeit freiwillig in eine andere Stadt verlegt.

Von diesen Voraussetzungen insb. der Interessenabwägung unabhängig besteht ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Vertragsauflösung, wenn die Parteien durch eine Nachmieterklausel im Mietvertrag vereinbart haben, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn dieser einen Nachmieter stellt. Zu den Einzelheiten einer Nachmieterklausel vgl. den Artikel Mietvertrag: Drei Nachmieter stellen und früher ausziehen?

Gerade wenn ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit geschlossen wird oder ein wirksamer Kündigungsverzicht vereinbart worden ist, empfiehlt es sich für den Mieter daher immer, den Vermieter dazu zu bewegen, eine Nachmieterklausel mit in den Vertrag aufzunehmen.

Tipp für Mieter: Wirken Sie beim Abschluss des Mietvertrages darauf hin, eine Nachmieterklausel in den Vertrag mit aufzunehmen.

Ausnahme Sonderkündigungsrecht eines Beamten nach altem Recht

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Jobwechsel keinen Kündigungsgrund darstellt, enthält § 570 BGB a.F. Nach dieser Vorschrift konnten Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten im Falle der Versetzung an einen anderen Ort das Mietverhältnis in Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison- oder Wohnorte gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Diese Vorschrift gab dem genannten Personenkreis ein Sonderkündigungsrecht, dass es ermöglichte, auch einen auf bestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag mit den Fristen zu kündigen, die für eine ordentliche Kündigung vorgesehen sind. Diese Vorschrift ist zwar mit der am 1.9.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform ersatzlos gestrichen worden. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § Abs.3 EGBGB ist das Sonderkündigungsrecht des § 570 BGB jedoch auf solche Mietverhältnisse weiterhin anwendbar, die auf bestimmte Zeit geschlossen worden sind und am 1. 9. 2001 bereits bestanden. Dies bedeutet, dass die betroffenen Mietverhältnisse auch heute noch im Falle der Versetzung unter Einhaltung der auch damals gem. § 565 Abs.2 S.1 BGB a.F. geltenden dreimonatigen Kündigungsfrist am 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden können. Entscheidend ist allerdings, dass von diesem Sonderkündigungsrecht zum erstmöglichen Termin nach Mitteilung der Versetzung Gebrauch gemacht werden muss, Erfolgt dies nicht, verfällt es.

Fazit:

Ein Mietvertrag kann im Falle eines Jobwechsels oder Jobverlusts nicht aus wichtigem Grund außerordentlich gem. § 543 BGB gekündigt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Hat der Mieter den Jobverlust oder Jobwechsel nicht selbst veranlasst, kann ein Anspruch auf vorzeitige Vertragsaufhebung gegen den Vermieter gegen Stellung eines Nachmieters bestehen. Durch Aufnahme einer Nachmieterklausel im Mietvertrag kann und sollte sich der Mieter insb. bei nicht ordentlich kündbaren Mietverhältnissen für den Fall des Jobverlustes oder des Jobwechsels absichern.

Das Sonderkündigungsrecht gem. § 570 BFB a.F. steht Beamten für den Fall der Versetzung allerdings noch zu, wenn deren Mietverhältnis bereits am 1.9.2001 bestand.

70 Antworten auf "Außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages bei Jobwechsel oder Jobverlust?"

  • Thomas Stehr
    15.05.2016 - 11:51 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich hätte eine Frage: Ich habe eine möblierte Wohnung unbefristet angemietet und würde diese jetzt gerne so schnell wie möglich kündigen, da ich beruflich von Frankfurt nach London versetzt wurde. Ist es möglich bereits Ende Mai oder zumindest Ende Juni aus dem Mietvertrag zu kommen?

    Sie würden mir mit einer Beantwortung sehr helfen und ich wäre Ihnen sehr dankbar :)

    Viele Grüße

    Thomas Stehr

    • Mietrecht.org
      15.05.2016 - 17:20 Antworten

      Hallo Thomas,

      der erste Schritt ist immer, die Kündigungsfrist im Mietvertrag zu prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Peter Waldmann
        28.10.2016 - 19:36 Antworten

        Gibt es hier noch eine antwort? :) Ich muss auch wegen dem Job in 2 wochen starten kann es mir aber nicht leisten so lange 2 Wohnungen zu bezahlen.
        Ich habe einen Nachmieter vorgeschlagen, welcher aber lachhaft abgelehnt wurde und jetzt soll ich weiterhin Miete zahlen für die 3 Monate.

        Bitte um Antwort.

        • Mietrecht.org
          29.10.2016 - 13:18 Antworten

          Hallo Peter,

          Sie können die Kündigungsfrist nur einvernehmlich verkürzen, siehe Mietaufhebungsvertrag. Hier noch ein Artikel zum Thema Nachmieter stellen für Sie.

          Die grundsätzliche Frage ist, was kann Ihr Vermieter dafür, dass Sie sich nicht an die Kündigungsfrist halten können/wollen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Sarah N.
            19.03.2018 - 13:04

            Ich hätte eine Frage, und zwar möchte ich meinen Mietvertrag jetzt (mit Einhaltung der Kündigungsfrist) beenden, obwohl die Mindestmietzeit noch bis November geht. Ich muss aus beruflichen Gründen schnellstmöglich in eine andere Stadt ziehen. Ich habe bei meiner Vermieterin angerufen und sie meinte, eine vorzeitige Kündigung des Vertrages wäre möglich, würde allerdings mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe von zwei Monatskaltmieten erhoben werden. Ist sie dazu berechtigt, wenn ich drei potenzielle Nachmieter stelle, sodass sie eigentlich größtenteils von dem sogenannten Aufwand (der Suche eines neuen Mieters, eventueller Leerstehung usw.) befreit wird?

      • Frank
        04.01.2017 - 16:34 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        ich habe vor 3 Jahren einen 4-jährigen Mietvertrag abgeschlossen mit meinen Mietern.
        Jetzt haben die Mieter zum 30.3.2017 gekündig, weil die Mieterin ihren Job wechselt wegen Kündigung des Arbeitgebers.Sie hat einen neuen Job in einem anderen Ort gefunden, außerdem ist sie schwanger.

        Was kann ich machen wenn die Mieter keinen neuen Mieter finden, die in das Mietverhältnis einsteigen?
        Mfg
        Frank

        • Mietrecht.org
          04.01.2017 - 17:47 Antworten

          Hallo Frank,

          Sie können den Mietvertrag einvernehmlich auflösen (z.B. wenn Sie oder die Mieter einen neuen Mieter gefunden haben) oder auch Fortsetzung des Mietvertrages bestehen. Bitte lassen Sie sich dazu bei Bedarf rechtlich beraten.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

    • Kristin
      18.05.2020 - 14:46 Antworten

      Wenn ich meinen Job gekündigt habe zum jetzigen Monat und nun aber eine neue Wohnung beziehen möchte. Kann ich in der selbstauskunft noch rein schreiben berufstätig? Ich bin ja noch im Job bis Ende des Monats.

      • Mietrecht.org
        19.05.2020 - 08:29 Antworten

        Hallo Kristin,

        Sie merken selbst, dass Sie sich damit nicht wohl fühlen. Ich würde bei der (ganzen) Wahrheit bleiben.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Josefine Tamm
    29.06.2016 - 11:01 Antworten

    Ich habe folgende Frage:
    Mein Mietvertrag läuft Ende Februar 2017 nach 2 Jahren aus. Nun bin ich gezwungen aus beruflichen Gründen diesen Monat von NRW nach Bayern zu ziehen. Ich habe versucht, meinen Mietvertrag, mit Einhaltung der 3 Monatsfrist, zu kündigen. Dies wurde vom Vermieter abgelehnt. Habe ich eine Chance, vor Ablauf des 2 Jahres-Mietvertrags aus dem Vertrag zu kommen?

  • Dorothee Dick
    25.07.2016 - 22:40 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich und mein Freund wohnen zusammen seit etwas über 4 Jahren in einer unbefristeten Mietwohnung. Wegen einer Festanstellung als Realschullehrer in einer über 600km entfernten Stadt muss mein Freund nun umziehen (ich ziehe mit ihm dort hin, verdiene momentan auch kein Geld – gerade Studium beendet).
    Mündlich hatten wir bereits 2 1/2 Monate vor Arbeitsbeginn in der neuen Stadt mit unserem Vermieter eine auserordentliche Kündigung vereinbart. Nachmieter wollte er selbst suchen und hat es uns versagt. Jetzt (mittlerweile weniger als 2 Monate vor Neubeginn in Umzugsstadt) meint er, er unterschreibe die schriftliche Kündigung zu vereinbartem Zeitpunkt nicht. Können wir auf Grund der neuen Arbeit und fehlendem Einkommen für das bezahlen von beiden Wohnungen und der nichtzumutbaren Entfernung außerordentlich Kündigen? Was muss man hierbei beachten?
    Ich habe gelesen eine vorzeitige Kündigung des Mietverhältnissen aufgrund besonderer Härte wäre nach OLG Karlsruhe RE WM 81, 173 wegen Arbeit in nichtzumutbarer Entfernung möglich. Stimmt das?

    Vielen Dank im Voraus für ihre Hilfe.
    Ich hoffe auf baldige Antwort. Mit freundlichen Grüßen,
    Doro

    • Mietrecht.org
      26.07.2016 - 11:53 Antworten

      Hallo Dorothee,

      es kommt immer auf den Einzelfall an. Ich sehe grundsätzlich kein Problem, einen Mietvertrag rechtzeitig mit dreimonatiger Frist zu kündigen. Selbst ein Doppelmonat ist vielleicht zumutbar? Das Grundproblem besteht darin, das Sie nicht gleich vorsorglich gekündigt haben, als Ihre Pläne feststanden.

      Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Franz Hermanns
        09.05.2017 - 21:47 Antworten

        Ja das ist immer das gleiche, der Mieter ist der, der doppelt zahlen muss, damit die Vermieter abgesichert sind. Aber man kann ja nicht aufgrund einer Möglichkeit kündigen, sondern erst, wenn man einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Die Rechtsgrundlage ist diesbezüglich leider stark auf Seiten der Vermieter, was grade in einer Zeit wie der gegenwärtigen wo Flexibilität gefordert wird. Aber das gilt natürlich nicht für Besitzende, sondern nur für Abhängige, wie zum Beispiel die Mieter.

  • Harald Jürgen Schmidt
    11.08.2016 - 17:56 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe als Soldat eine Zweitwohnung, die per Mietvertrag bis Mitte nächsten Jahres befristet ist, da bis dahin meine Versetzung festgelegt war.
    Nun werde ich Ende dieses Jahres vorzeitig versetzt und mein Vermieter akzeptiert nicht die fristgerechte drei Monatskündigung zum neuen Versetzungstermin. Er fordert von mir die Begleichung der Miete bis Mitte nächsten Jahres.

    Welche Möglichkeiten habe ich?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Jürgen

    • Mietrecht.org
      12.08.2016 - 07:40 Antworten

      Hallo Harald Jürgen,

      danke für Ihren Beitrag. Leider kann ich dem Artikel oben nicht mehr hinzufügen. Dieser befasst sich ja genau mit dem Problem.

      Hier noch zwei Stichworte für Sie: Nachmieter, Mietaufhebungsvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bräuer
    14.09.2016 - 21:13 Antworten

    Hallo,
    Mein Anliegen ist das wir in eine Wohnung gezogen sind die mit einem Job zusammen hängt. Leider müssen wir diesen Job aufgeben dürfen so aber auch nicht in dieser Wohnung bleiben, da sie ja wie schon geschrieben nur in Verbindung mit dem Job ist. Haben aber auch 2 Kinder darf er uns so einfach die Wohnung Kündigen?

    • Mietrecht.org
      15.09.2016 - 06:37 Antworten

      Hallo Frau Bräuer,

      schauen Sie in Ihren Mietvertrag – was wurde da für diesen Fall vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maggy
    26.09.2016 - 04:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt , ich habe eine Frage:

    und zwar wurde ich kürzlich von meiner Arbeitgeberin gekündigt und kann nun kein Geld für meine Miete aufbringen. Zusätzlich habe ich (dank meiner ehem. Mitbewohnerin) mehrere Schulden bei meiner Vermieterin (und anderen Schuldnern) die ich einfach momentan nicht aufbringen kann. Ich habe schon versucht Harz IV und sonstige Aufstockungen zu beantragen aber das dauert ja auch, bis diese Anträge durch sind. Auch mein Freund möchte einen Kredit aufnehmen um die Mietschulden zu tilgen aber selbst danach kann ich die erforderliche Miete nicht aufbringen.
    Nun ist mein Plan, dass ich aus der Wohnung ausziehe und habe deswegen auch schon mit einer Anwältin meiner Vermieterin geschrieben, habe aber noch keine wirkliche Antwort erhalten. Ich sehe meine Lebensumstände bedroht, wenn ich jetzt noch weiter in der Wohnung bleibe.
    Was kann ich tun, damit alles “gut” über die Bühne geht?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Maggy

    • Mietrecht.org
      26.09.2016 - 14:17 Antworten

      Hallo Maggy,

      ich kann Ihnen in Ihre Situation leider nicht wirklich helfen. Vielleicht ist ein Mietaufhebungsvertrag die beste Lösung für Sie und Ihre Vermieterin.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Natalie
    03.02.2017 - 10:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne seit 1,5 Jahren in einer Mietswohnung. Im Mietvertrag wurde ein Kündigungsausschluss von 2 Jahren vereinbart. Des Weiteren sind im Mietvertrag ein Balkon und ein Kellerraum enthalten, die im Mai 2015 an- bzw. ausgebaut werden sollten. Bis heute ist beides nicht vorhanden. Ich habe die Miete bereits aufgrund des fehlenden Balkons und Kellers gemindert. Zufrieden bin ich mit der Situation allerdings nicht, da ich die Wohnung unter der Voraussetzung gemietet habe, ein halbes Jahr später einen Balkon zu haben. Da der Vermieter zusätzlich nie erreichbar ist und z.B. auch auf Nachfragen zur Nebenkostenabrechnung nicht reagiert, würde ich gerne ausziehen.
    Gibt es ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, weil im Vertrag der Balkon und Keller aufgeführt sind,sie aber bis heute nicht zur Verfügung stehen?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Natalie

    • Mietrecht.org
      03.02.2017 - 12:53 Antworten

      Hallo Natalie,

      wie sind ja offensichtlich nicht mehr sehr weit entfernt von den zwei Jahren Ausschluss. Wenn es schneller gehen soll, würde ich die Überprüfung Ihrer Kündigungsmöglichkeit empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne Reiher
    02.08.2017 - 11:20 Antworten

    Guten Tag,

    meine Tochter hat voriges Jahr Mai 2016 einen Mietvertrag mit mindestens 4 jähriger Mietzeit/Mietdauer seitens des Vermieters abgeschlossen. Nun hat meine Tochter einen Freund in Zypern kennengelernt und zieht zu ihrem Freund. Den MV hat sie aus außerordentlich aus wichtigem Grund. Der Vermieter akzeptiert diese Kündigung nicht.

    Freundliche Grüsse

    Anne Reiher

    • Mietrecht.org
      02.08.2017 - 12:25 Antworten

      Hallo Anne,

      danke für Ihren Beitrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nancy Rottluff
    14.08.2017 - 07:09 Antworten

    Schönen guten Tag,

    ich muss so schnell wie möglich aus meiner derzeitigem Wohnung ausziehen, da ich ab 1. Oktober ein Studium beginne, und somit die Mietzahlungen nicht mehr leisten kann.

    Mietfrist bzw. mindeste Mietdauer ist 1Jahr lang, welches bis zum 1.4.2018 gehen würde.

    Hätte ich die Chance über eine auserordentliche Kündigung aus dem Mietverhältnis auszusteigen?

    Viele Danke für Ihre Antwort

    Nancy Rottluff

  • Isabel
    25.08.2017 - 18:10 Antworten

    Hallo,
    ich wohne seit 5 Jahren in einer Mietswohnung in München und habe einen befristeten Mietvertrag. Dieser lief zuerst 3 Jahre und dann haben wir ihn um weitere 3 Jahre verlängert. Restlaufzeit also 1 Jahr. Der Befristungsgrund meiner Vermieterin ist Eigenbedarf. Das macht sie allerdings seit Jahren so –> vorgeschobener Grund.
    Nun habe ich einen neuen Job in Frankfurt angenommen (davor war ich ein paar Monate arbeitslos) und meine Vermieterin um die Aufhebung des Vertrages gebeten. Obwohl schon ein passender Nachmieter gefunden wurde und sie die Miete deutlich erhöhen könnte (also keinen finanziellen Nachteil sondern sogar einen finanziellen Vorteil von der Neuvermietung hätte), erpresst sie mich und erklärt sich nur dazu bereit den Vertrag aufzuheben, wenn ich ihr vorher 615€ (eine Monatsmiete kalt) zahle.

    Was kann ich tun, um schnellstmöglich aus dem Vertrag rauszukommen ohne ihr etwas zahlen zu müssen?

    Danke und viele Grüße!

    • Mietrecht.org
      28.08.2017 - 14:10 Antworten

      Hallo Isabel,

      die Zahlung einer “Entschädigung” oder “Verwaltungsgebühr” ist bei einem Mietaufhebungsvertrag nicht unüblich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • marco
        22.10.2021 - 09:08 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        ich habe vor zwei Wochen mit meiner Freundin einen Mietvertrag unterschrieben. In diesem steht, dass der Mietvertag frühstens nach 2 Jahren gekündigt werden kann. Danach ist mir eingefallen, dass ich nach meiner Ausbildung im ganzen Land eingesetzt werden kann. Leider hat meine Freundin den Vertrag auch unterschrieben. Kommen wir im Fall der Fälle aus dem Mietvertrag oder eher nicht, weil meine Freundin diesen auch unterschrieben hat?

        Vielen Dank und
        mit freundlichen Grüßen

        • Mietrecht.org
          22.10.2021 - 09:22 Antworten

          Hallo Marco,

          unabhängig davon, dass Sie den Vertrag zu zweit unterschrieben haben, sehe ich Sie als Mieter an den Vertrag gebunden.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Nina
    17.10.2017 - 08:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir möchten eine Wohnung anmieten, die einen 24 Monatigen Kündigungsverzicht per Vertrag vorsieht. Da mein Mann Selbstständig tätig ist und wir einfach nicht absehen können, ob das Projekt über die komplette Vertragsdauer fortgeführt wird, hat die Hausverwaltung einen Passus angeboten, um diesen in den Vetrag aufzunehmen.
    Dieser lautet: “Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses während der ersten 24 Monate aus Gründen der beruflichen Versetzung oder anderen zwingenden Gründen gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Für den damit verbundenen Aufwand, wird dem Mieter ein Bearbeitungsentgelt von 540, 26 Euro in Rechnung gestellt und direkt mit seiner Kaution verrechnet.”

    So weit so gut. Nun stellt sich mir als Laie die Frage: Wie lässt sich dem Vermieter dies von einem Selbstständigen nachweisen? Die Projekte werden immer Häppchenweise beauftragt. Ein Vertrag läuft in aller Regel aus und wird nicht verlängert.
    Es liegt ja keine Kündigung vor.
    Wie lässt sich dies rechtlich einwandfrei lösen, im Falle eines Falles?

    Vielen Dank
    Nina

    • Mietrecht.org
      17.10.2017 - 16:56 Antworten

      Hallo Nina,

      ich kann Ihnen hier leider nicht wirklich helfen. Im Zweifel muss der Mieter nachweisbar und verständlich darlegen, wie sich die Auftragslage verändert hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marcel
    09.06.2018 - 18:23 Antworten

    Hallo,
    Ich bin mir nicht sicher ob das hier reinpasst, aber ich versuche es mal. Folgendes: Ich habe vor kurzem aus einer Notsituation meine Wohnung verlassen und einen Mietvertrag für ein WG-Zimmer unterzeichnet, aber kurz darauf festgestellt dass diese WG aufgrund einiger Zustände für mich unzumutbar ist. Nun bin ich wieder zum Glück in meiner alten Wohnung. Habe aber das Problem dass ich keine 3 Monate 2 Mieten zahlen kann. In der Sache mit einem Nachmieter stellen sich die WG-Bewohner etwas quer in dem sie so gut wie niemanden akzeptieren.
    In dem Mietvertrag ist mir folgendes aufgefallen: Es ist hier die Rede von einem Balkon zur alleinigen Nutzung. Abgesehen davon dass das Zimmer keinen Balkon hat ist in der ganzen Wohnung überhaupt kein Balkon. Könnte das ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein?
    Danke im Voraus für die Antwort.

    Viele Grüße

  • Melissa
    19.09.2018 - 11:56 Antworten

    Hallo,

    ich benötige bitte dringend einen fachlichen Rat.

    Ich habe ein Zimmer angemietet.
    Den Mietvertrag dafür anfang dieser Woche unterschrieben und an die Vermieterin im Haus zurückgeschickt. Nun habe ich gestern von meiner Arbeit eine Kündigung erhalten – und kann unmöglich das ab 21.09.18 lt. Mietvertrag gemietete Zimmer beziehen.

    Die Vermieterin will nun dennoch das ich für den Ihr entstandenen Schaden/Verlust aufkommen soll.
    Sie kann mir maximal 1,5 Monatsmieten entgegen kommen und soll diese übernehmen.

    Ich habe keinen Job mehr – das ist der Grund für den Rücktritt – mir wäre es anders rum auch lieber.
    Aber es geht nicht.

    Was kann ich tun? Habe ich eine Chance?
    Ich kann doch nicht ahnen das mir gekündigt wird :(

    • Mietrecht.org
      20.09.2018 - 06:38 Antworten

      Hallo Melissa,

      die Vermieterin kann doch nichts dafür, dass sie gekündigt werden. Sehen Sie es mal so. Ich halte einen Kompromiss eine gute Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    02.12.2018 - 17:45 Antworten

    Hallo Community.
    Meine Freundin und ich würden gerne unsere Wohnung kündigen und so schnell wie möglich aus dem Vertrag. Folgende sind unsere Beweggründe:

    – Mit der ersten jährl. Nebenkostenabrechnung zeigt sich nun, dass die verbrauchsunabhängigen, betrieblichen Grundkosten doppelt so hoch sind, als im Mietvertrag angegeben. Da wir bereits die vierte Mietpartei in der Wohnung sind, MUSSTE unser Vermieter Kenntnis davon haben, dass die im Mietvertrag angegeben Betriebskosten nicht den Tatsachen entsprechen. Hieraus entsteht uns eine jährliche Nachzahlung von ca. 550 EUR, die komplett verbrauchsunabhängig sind. Das gleiche Problem hatten bereits unsere Vormieter, wie sich nun herausgestellt hat…

    –> Zwischenfrage zu diesem Punkt:
    Müssen wir für die Nebenkosten-Nachzahlung überhaupt aufkommen, wenn im Mietvertrag deutlich geringere Betriebskosten angegeben sind und wir von unserem Vermieter bisher keine schriftliche Stellungnahme bzgl. einer etwaigen Anpassung der Betriebskosten erhalten haben?
    Und falls nein, können wir auch eine rückwirkende Rückerstattung der zu viel bezahlten Betriebskosten verlangen?

    – Zum anderen liegt die reale Wohnfläche knapp 10% unterhalb der im vertrag angegebenen Wohnfläche.

    Wir sehen uns hier vom Vermieter sprichwörtlich verarscht und fragen uns nun, ob hier bereits die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung vorliegt aufgrund von verlorenem Vertrauen zu seinem Vermieter?

    Andernfalls hätten wir einer gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten.

    Wenn wir aber nun sehr kurzfristig ausziehen möchten und unser Vermieter sich auf keine vorzeitige Aufhebung dieser Kündigungsfrist einlässt (wovon auszugehen ist), wie sieht es dann mit einer Überbrückung durch einen Untermieter aus?

    Einen Untermieter (z.B. für die letzten beiden Monate innerhalb der Frist bis zur wirksamen Kündigung) müssen wir unserem Vermieter ja anmelden und dieser muss die Untermiete genehmigen.
    Was würde aber passieren, wenn der Vermieter der Untermiete für die letzten beiden Monate nicht zustimmt, wir diese Untermiete aber trotzdem einfädeln und stattfinden lassen?

    Da der Vermieter gegen seine Zustimmung ja trotzdem seine Mieteinnahmen erhält, kann er diese Untermiete dann doch nur billigend in Kauf nehmen oder uns als Hauptmieter aufgrund des Verstoßes fristlos kündigen, womit wir dann ja direkt aus dem Mietvertrag wären (…was ja unser primäres Ziel in unserer jetzigen Situation ist). Ein weiterer Konflikt mit unserem Untermieter würde hier nicht entstehen, da diese Freunde von uns sind und die ganze Situation kennen.

    Und würden aus den ganzen genannten Punkten eine Handhabe für unseren Vermieter entstehen, die Rückerstattung unserer Kaution zu verweigern?

    Vielen Dank für Eure fachkundige Einschätzung!

  • Sandra Wohlfart
    12.12.2018 - 11:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe einen 12-Monatigen Kündigungsverzicht unterschrieben.
    Dieser geht jetzt noch bis 01.05.2019 geht. Allerdings muss ich jetzt berufsbedingt zum 01.04.2019 in eine andere Stadt ziehen. Es geht hier zwar nur um 1 Monat, aber ich kann mir nicht leisten doppelt Miete zu zahlen. Kann ich hier irgendwie aus dem Vertrag rauskommen oder muss ich auf Kulanz des Vermieters hoffen? Wobei er mir schon ein “Nein” mit dem Hinweis auf Kündigungsverzicht mitgeteilt hat.

    Vielen Dank

    Liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      14.12.2018 - 17:07 Antworten

      Hallo Sandra,

      Kulanz bzw. eine Einigung wären eine gute Lösung. Alternativ würde ich die Klausel erstmal prüfen lassen, z.B. hier.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jan
    02.07.2019 - 17:50 Antworten

    Hallo,

    aufgrund einer Thesis bei einem Unternehmen habe einen befristeten Mietvertrag geschlossen.
    Leider ist nun doch nicht zu einer Kooperation mit dem Unternehmen gekommen. Das Unternehmen befindet sich in einer anderen Stadt (ca. 100km vom Heimatort). Kann ich den Mietvertrag auf dieser Grundlage widerrufen?

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      03.07.2019 - 08:41 Antworten

      Hallo Jan,

      mit dieser grundsätzlichen Frage befasst sich der Artikel oben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ruth Köcher
    27.09.2019 - 15:23 Antworten

    Guten Tag!
    Ich werde von meinem Arbeitgeber ins Ausland versetzt. Die Versetzung erfolgte leider sehr kurzfristig und somit außerhalb der Kündigungsfrist. Die Entscheidung meines Arbeitgebers war von mir nicht absehbar.

    Jann ich in diesem Fall auf ein Sonderkündigungsrecht berufen?
    Mein Vermieter ist nicht nachgiebig und besteht auf eine volle Monatsmiete obwohl ich die Wohnung geräumt und übergeben habe.

    Vielen herzlichen Dank für Ihren Rat!!
    Mit freundlichen Grüßen
    Ruth

  • Sandra
    15.10.2019 - 14:31 Antworten

    Hallo, ich habe einen Mietvertrag abgeschlossen, welcher noch bis 31.12.2020 geht, ich möchte aber jetzt umziehen und meine Arbeitsstelle wechseln, ich habe bereits Nachmieter gesucht, finde aber niemanden. Da ich kein Auto habe und nicht mobil bin und auf dem Rückweg von meiner neuen Arbeitsstelle keine Möglichkeit hätte am selben Tag noch bei mir anzukommen, möchte ich gerne kündigen, nun weiß ich aber nicht ob mich der Vermieter aus dem Vertrag heraus lässt. Was kann ich tun?
    Ich bin sehr unglücklich auf meiner jetzigen Arbeitsstelle und muss dort weg.

    • Mietrecht.org
      21.10.2019 - 10:06 Antworten

      Hallo Sandra,

      fragen Sie Ihren Vermieter und suchen Sie eine einvernehmliche Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah Faust
    17.10.2019 - 17:06 Antworten

    Guten Abend, ich habe eine Wohnung in Frankfurt gemietet und meinen Mietvertrag (1 Jahr Mindestmietdauer) unterschrieben. Meine Firma hat uns heute unerwartet mitgeteilt, dass sie unsere Filiale (Frankfurter Agentur) sofort schließen müssen. Die Mitarbeiter werden alle (wenn gewünscht) in Berlin übernommen.
    Mein Mietvertrag läuft aber noch 7 Monate. Was kann ich tun? Kann ja nicht 2 mal Miete bezahlen. Und die Stelle in Berlin möchte ich sehr gerne annehmen, sonst bin ich arbeitslos. Was gibt es da für Möglichkeiten?

    Für eine schnelle Antwort wäre ich unheimlich dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      21.10.2019 - 09:06 Antworten

      Hallo Sarah,

      besprechen Sie mit Ihrem Vermieter, ob Sie einen Nachmieter stellen können oder ob der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages denkbar wäre.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beatriz
    29.01.2020 - 14:01 Antworten

    Hallo,
    Ich bin Spanierin und ich möchte mein Mietvertrag kündigen. Die Frage ist. Ich musste mein Arbeitsvertrag kündigen weil ich habe ein Brief von Regiriumpräsidium bekommen, wo steht dass ich ein verpflicht Praktikum machen soll un mein Annerkennung zu erhalten. Ich kann diese Praktikum in meinem derzeitigen Job nicht machen. Während des Praktikums werde ich viel weniger Geld verdienen und ich kann mir meine derzeitige Wohnung nicht leisten. Es wäre in meiner Situation ein Grund, den Mietvertrag vor 3 Monaten kündigen zu können??
    . Ich warte auf Ihre Antwort.

  • Kolax, Sabine
    21.07.2021 - 23:29 Antworten

    Ich wohne in einem Wohnblock mit Balkon, ständig habe ich Hundekot in meinen Balkonpflanzen und das Geländer ist auch ständig gelb von Hundepippi. Meldung beim Vermieter habe ich auch schon gemacht, ich soll nachweisen von wem das kommt. Da ich aber 3 Mietparteien alle mit Hund über mir wohnen habe, kann ich nicht nachvollziehen von wem das kommt. Ich bin ja auch nicht den ganzen Tag zu Hause, gehe schließlich arbeiten. Mein Mietvertrag endet im Dezember 2022,kann ich durch diese Umstände vorzeitig kündigen.

    • Mietrecht.org
      22.07.2021 - 10:25 Antworten

      Hallo Sabine,

      der erste Schritt wäre sicherlich eine Mietminderung. Eine Vorzeit Kündigung ist nur möglich, wenn die Fortführung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Joline
    25.09.2021 - 00:25 Antworten

    Hallo,

    Ich habe diesen Monat erst erfahren, wo ich mein Referendariat machen werde. Ich werde also ab dem Zeitpunkt sogar Teil-verbeamtet sein. Ich wollte in meiner Stadt bleiben, aber leider wurde ich jetzt doch woanders hingeschickt. Das Ganze beginnt schon am 01.11., das heißt, ich müsste am besten jetzt kündigen und am liebsten würde ich nur noch für den Oktober bezahlen. Ich lebe in einer WG und wir haben alle Einzelverträge. Bis lang haben die Mietbewohner immer die Nachmieter ausgesucht. Die Vermieter waren dabei nicht involviert und wurden lediglich benachrichtigt. Allerdings konnten die anderen auch alle rechtzeitig kündigen.

    Gilt diese Situation als Grund, dass ich das Mietverhältnis doch verfrüht beenden kann?
    Ich muss keine Nachmieter stellen, aber sollte ich dies tun, würde mich das dann aus meiner Verpflichtung ablösen? (Steht leider nicht explizit im Vertrag).
    Wie könnte ich die Mietkündigung unter diesen Bedingungen formulieren?

    Liebe Grüße!

    • Mietrecht.org
      25.09.2021 - 07:53 Antworten

      Hallo Joline,

      das Fazit des Artikels beantwortet Ihre Frage ganz gut. Suchen Sie eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter und stellen Sie möglichst passende Nachmieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anja
    31.01.2022 - 11:54 Antworten

    Hallo, meine Tochter hat einen Mietvertrag mit Mindestfrist von 2 Jahren und 2 jährigem Kündigungsverzicht
    zum 01.05.2020 abgeschlossen. Da meine Tochter aber einen Job mit einem Anfahrtsweg von 2h bekommen hat, ist sie im Dezember in die Nähe ihrer Arbeitsstelle gezogen. Dem Vermieter teilte sie bereits im November mit, dass sie die Wohnung ab Mai 2022 kündige, der fand das alles in Ordnung. Sie hat nun fristgemäß per 30.01.2022 zum 30.04.2022 gekündigt.
    Der Vermieter teilte daraufhin mit, dass sie erst zum 31.05.2022 kündigen kann und bis 31.08.2022 Miete zahlen muss.
    Was kann meine Tochter tun, um nicht noch so lange 2 Wohnungen zu bezahlen?

    Liebe Grüße

  • Klaus
    18.04.2022 - 09:16 Antworten

    Hallo,

    ich habe einen Mietvertrag mit wechselseitigem Kündigungsverzicht unterzeichnet das zum 30.11.2022 ausläuft. Nun muss ich allerdings aufgrund meines Stellenwechsels (Fahrweg >3.5h) die Wohnung aufgeben und möchte daher unter Einhaltung der 3 Monate Kündigungsfrist außerordentlich zum Ende des Monats Juli 2022 kündigen. Wie kann ich hier verfahren?

    • Mietrecht.org
      19.04.2022 - 16:33 Antworten

      Hallo Klaus,

      bitten Sie den Vermieter den Vertrag vorzeitig aufzuheben. Eine andere Option sehe ich nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Natalli Emonds
    23.01.2023 - 13:27 Antworten

    Guten Tag,

    Ich habe heute früh erfahren, dass ich aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werde und zum 28.02.23 keinen Job mehr haben werde. Ich bin am 01.01.23 in eine neue Wohnung gezogen und werde diese nicht mehr bezahlen können. Die Kündigungsfrist für meinen Mietvertrag ist 3 Monate. Meine Frage ist, ob ich früher kündigen kann?

    Viele Grüße

    Natalli Emonds

    • Mietrecht.org
      23.01.2023 - 14:11 Antworten

      Hallo Natalli,

      eine verkürzte Kündigungsfrist kann nur einvernehmlich mit dem Vermieter vereinbart werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tammu, Tulasi Ram
    25.01.2023 - 07:26 Antworten

    Hallo,

    ich wohne im moment in Schleswig-Holstein und habe mich seit dem 01.12.2022 als arbeitssuchend gemeldet bei Agentur für Arbeit. Die Jobverlust oder Jobwechsel habe ich nicht selbst veranlasst. Ich habe jetzt ein Stellenangebot eines baden-württembergischen Unternehmens mit frühem Eintrittstermin und diesbezüglich habe ich folgende Problem.

    Derzeit habe ich habe eine Mietvertrag für eine Sozialwohnung und laut dem, die ordentliche Kündigung für beide Parteien ist jedoch frühestens zum 31.08.2023 zulässig. Für außerordentlicher Kündigung hat unser Vermieter 2 Monatsmieten als Strafe verlangt plus eine Mietnachzahlung bis sie einen Nachmieter finden. Auf eine Option zur Untervermietung hat der Vermieter ebenfalls verzichtet.

    Da es sich um eine Sozialwohnung handelt, habe ich auch kein Recht, einen Nachmieter zu finden. Im Moment kann ich es mir auch nicht leisten, Miete für zwei Zimmer und eine Kündigungsentschädigung zu zahlen.

    Ich bitte um Ihre Hilfe mit diesem Thema.

    Mit freundlichen Grüßen,

    • Mietrecht.org
      25.01.2023 - 10:35 Antworten

      Hallo Tammu,

      grundsätzlich müssen Verträge eingehalten werden und auch ein Kündigungsverzicht kann wirksam vereinbart werden.

      Die Ablehnung der Untermieter kann zu Recht der außerordentlichen Kündigung führen. Recherchieren Sie dazu oder lassen Sie sich helfen: Kündigung möglich? (für Mieter)

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Zaremba
    27.01.2023 - 10:10 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Mieter ist mit mir als Vermieter einen 6 monatigen Kurzzeitmietvertrag einer möblierten Wohnung eingegangen und hat mich ein paar Wochen vor Einzug kontaktiert und mir mitgeteilt dass er nicht mehr einziehen kann da seine Firma ihm noch vor Arbeitsbeginn gekündigt hat und er deswegen nicht den Wohnort wechseln kann.

    Seine erste Monatsmiete hatte er zu dem Zeitpunkt bereits bezahlt gehabt. Ich habe mich dazu entschlossen ihn dann aus dem MV zu entlassen wenn ich einen neuen Mieter finde. Teil der Absprache war auch, dass ich die bereits gezahlte erste Monatsmiete einbehalte – dies wurde allerdings nur per whatsapp kommuniziert & festgehalten, es gab keinen offiziellen Aufhebungsvertrag. Die Wohnung wurde kurze Zeit später vermietet und er bekam von mir die Info dass der ursprüngliche Vertrag nun aufgehoben ist und er sich somit nicht um weitere Zahlungen kümmern muss.

    Daraufhin bekam ich nun vom Amtsgericht einen Mahnbescheid in dem er die Rückzahlung der ersten Monatsmiete nun doch einfordert mit der Begründung er hätte in der Wohnung nicht gelebt und ich hätte sie wieder vermietet.

    Wie sieht die rechtliche Situation aus wenn es keinen offiziellen Vertrag dieser Aufhebung gab sondern nur Schriftwechsel, der Mieter aber eingesehen hat dass die erste Monatsmiete einbehalten wird?

    Viele Grüsse
    Zaremba

      • Zaremba
        27.01.2023 - 16:41 Antworten

        Vielen Dank für den Link. Erlauben Sie bitte noch eine Rückfrage

        Mietereinzug geplant 01.06.22

        Mieter teilt am 15.05.22 mit er will den Mietvertrag kündigen – wir einigen uns dass ich einen neuen Mieter suche und ihn dann entlasse sobald ein neuer MV unterschrieben wurde und dass die bereits gezahlte erste Monatsmiete aber einbehalten wird

        Neuer Mieter gefunden ab 01.06.22 zum gleichen Mietzins und gleichem Mietbeginn . Allerdings ist der neue MV einen Monat kürzer.

        Muss ich die erste Monatsmiete nun zurückzahlen obwohl wir uns anders geeinigt hatten?

        • Mietrecht.org
          28.01.2023 - 00:56 Antworten

          Hallo Zaremba,

          genau diese Frage behandelt der verlinkte Artikel. Ob der neue Vertrag am Ende einen Monat früher endet, spielt m.E. keine Rolle.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Momo Zeit
    15.09.2023 - 18:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bin in 10/21 in diese Wohnung eingezogen. Die Wohnungsgesellschaft bestand auf Einzugsermächtigung und hat dann prompt vor Schlüsselübergabe die Miete einfach eingezogen, worauf ich denen die einzugsermächtigung sofort entzogen habe. Illegal haben sie dann noch im November versucht die Miete einzuziehen, obwohl ich sie ihnen bereits überwiesen hatte. Da es sich um einen Neubau handelt, sind auch Mängel vorhanden, so schaltet sich die Schlafzimmerlampe mit Dimmlicht an, wenn man es verdunkelt, permanent läuft der Lüfter im Bad mit um die 55 Dezibel, die Terrassentüre ist nur schlecht zu öffnen – alles normal laut Wohnungsgesellschaft. Ich könne ja ausziehen, wenn es mir nicht passt. Meine Mutter ist 2022 in dieser Wohnung verstorben. Ich habe meinen Arbeitgeber gewechselt und ziehe jetzt aus und 400km weit weg. Ich habe um Aufhebung des Mietvertrags gebeten – keine Reaktion. Ich habe eine ordentiche Kündigung ausgesprochen – am 1.9. zugegangen – keine Reaktion. Der Mietvertrag endet offiziell zum 30.11.2023. Ich wäre bereit denen den die Wohnung zum 12.10.2023 zu übergeben und der Oktober ist klar, dass ich den voll zahlen muss, aber nicht mehr den November. Da aber die Wohnungsgesellschaft schon geschrieben hat, dass ich ja ausziehen könne wenn mir die Mängel nicht passen, möchte ich anfragen, ob ich die Wohnungsgesellschaft darauf hinweisen darf oder ob ich sofort einen Rechtsanwalt einschalten soll, denn beim örtlichen Mieterverein hier habe ich das Gefühl, dass die unter einer Decke stecken.
    Herzlichen Dank für Ihre Mühe
    Mit freundlichen Grüßen
    Momo Zeit

    • Mietrecht.org
      16.09.2023 - 09:08 Antworten

      Hallo Momo,

      Mängel können ggf. zur Mietminderung berechtigen. Ihre Miete müssen Sie – ohne vorherige Vertragsauflösung – bis zum Ende Ihrer Kündigungsfrist zahlen.

      Der Vermieter muss den Empfang der Kündigung nicht bestätigen. Sie müssen den fristgerechten Zugang nachweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Van
    07.08.2024 - 17:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben im Februar einen Mietvertrag bis 2026 unterschrieben und müssen 2 Monatskaltmieten (2800€) zahlen, wenn wir diesen vorzeitig kündigne wollen.

    Wir befinden uns nun in Scheidung und wollen das Haus gerne kündigen.

    Beide Mietvertragsparteien verzichten für die Dauer von 24 Monaten ab Mietvertragsbeginn auf die
    Ausübung des Kündigungsrechtes durch Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist.
    Das Mietverhältnis kann mithin ohne wichtigen Grund frühestens zum 31.01.2026 gekündigt werden.
    Der Vermieter wird einer vom Mieter gewünschten Vertragsbeendigung vor Ablauf der festen Mietzeit
    jedoch zustimmen, wenn ihm der Wunsch mit mindestens 3 Monaten Vorlauf angezeigt wird und der
    Mieter sich zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.800,00 € (= 2 Monatskaltmieten),
    fällig zur Wohnungsübergabe, verpflichtet.

    • Mietrecht.org
      08.08.2024 - 09:43 Antworten

      Hallo Van,

      Der Kündigungsausschluss für bis zu vier Jahre kann gegenseitig erfolgen. Die Zahlung eine Aufwandsentschädigung ist ungewöhnlich. Ich würde Ihnen raten, die gesamte Klausel des Mietvertrages rechtlich prüfen zu lassen. Das können Sie zum Beispiel hier tun: Kündigung möglich? (für Mieter)

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert