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Winterdienst in den Nebenkosten – Was darf der Vermieter abrechnen?

In den hiintermonaten heißt es bei den meisten Haushalten Schneeschieben und Salz streuen. Der Winterdienst schiebt die Straßen frei und der Hauswart oder die Mieter erledigen die Hauseinfahrt, Eingangswege zum Miethaus und auch die kleinen Nebenwege um das Mietobjekt herum. Eiszapfen werden aus Sicherheitsgründen heruntergeschlagen und elektrische Schließanlagen mit Frostschutzmitteln behandelt.

Doch wie werden die jährlich durch Schneefall und Eis anfallenden extra Kosten verteilt? Welche Kosten sind vom Vermieter zu tragen und was kann im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Schneeschieber oder private Winterdienste sind anders abzurechnen, als der öffentliche Winterdienst der Gemeinde oder Stadt. Und was darf abgerechnet werden wenn der Schnee ausbleibt und der Winterdienst nicht in Anspruch genommen wird? Wie hoch dürfen die Kosten des Winterdienstes sein und was darf der Vermieter genau abrechnen?

Im nachfolgenden Artikel wird Ihnen aufgezeigt welche Kosten im Rahmen des Winterdienstes bei der Wohnungsvermietung auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

I. Winterdienst als Teil der Straßenreinigung

Grundsätzlich können die anfallenden Kosten des Winterdienstes bei der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden, wenn

  • eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung bezüglich der Umlage der Nebenkosten nach § 556 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit §§ 1,2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) besteht und
  • diese Kostenpostion eine entsprechend umlagefähige Betriebskostenart darstellt.

Hinweis: 

Bei jeder Nebenkostenart ist die Abwälzung der Kostenlast auf den Mieter nämlich nur dann als zulässig anzusehen, wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag gibt, nach welcher der Mieter dazu verpflichtet ist, neben der Zahlung des Mietzins auch solche Kosten und Lasten der Mietsache zu tragen, die unter eine der zulässigen Betriebskostenarten nach §§ 1,2 BetrKV fallen. Fehlt also in Ihrem Mietvertrag eine entsprechende Klausel, sind auch die Kosten des Winterdienstes von vornherein nicht umlagefähig!

Bei den hier in Frage stehenden Kosten des Winterdienstes ergibt sich eine allgemeine Umlagefähigkeit aus § 2 Nr. 8 BetrKV. Danach sind Ausgaben, die aufgrund des Winterdienstes, durch Räumen der Straßen, Zu- und Abfahrtswege, Schneeschieben und Salz streuen entstehen zu den Kosten der Straßenreinigung zu zählen. 

Denn unter§ 2 Nr. 8 BetrKV fallen regelmäßig alle Kosten und Gebühren , die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichten sind und auch bei entsprechenden nicht öffentlichen Maßnahmen anfallen. Insoweit schließt der Begriff der Reinigung nach allgemeiner Rechtsansicht auch den Winterdienst mit ein und umfasst sowohl die öffentlichen Gebühren an Städte oder Gemeinden als auch die vom Vermieter veranlaßten privaten Maßnahmen, wie das Räumen von Schnee und das Streuen bei Glatteis; so etwa Wall in Betriebskosten-Kommentar, 8. Straßenreinigung und Müllgebühren – a) Straßenreinigung, Rn.: 3394; Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 556 BGB, Rn.: 155.

II. Begrenzung der Kosten des Winterdienstes

Eine Einschränkung, was genau zu den Kosten der Reinigung beim Winterdienst gehört gibt es aber auch hier.

1. Geräte und Räumfahrzeuge sind nicht gedeckt

So ist es beispielsweise nicht gerechtfertigt die Kosten für den Kauf eines Schneeräumfahrzeuges auf den Mieter abzuwälzen, denn auch bei einem notwendigen Ankauf von Geräten und Maschinen, die für den Winterdienst benötigt werden, ist vom Vermieter die Kostenlast zu tragen; AG Berlin-Schöneberg, NZM 2001, 808- für ein Schneeräumgerät. Es handelt sich hier nämlich nicht um laufend entstehende Kosten die durch den Gebrauch der Mietsache entstehen, wie es allerdings Voraussetzung für jede umlagefähige Nebenkostenposition ist.

Anfallende Ausgaben für die Kosten für das Streugut hingegen sind umlagefähig; Wall in Betriebskosten-Kommentar, 8. Straßenreinigung und Müllgebühren – a) Straßenreinigung, Rn. 3395.

2. Unwirtschaftlichkeit der Kosten des Winterdienstes

Von dem Vermieter zu beachten ist zudem, das er nur solche Kosten auf den Mieter abwälzen kann, die auch wirtschaftlich sind nach § 556 Abs. 3 S. 1 BGB in Verbindung mit § 242 BGB.

Dieses Gebot der Wirtschaftlichkeit bedeutet, vereinfacht gesagt, dass die ansatzfähigen Kosten keine überflüssigen Maßnahmen oder sonstigen unnötigen Kosten umfassen können, sondern der Vermieter muss sich an die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung halten (Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 556 Rn. 9; BGH, Urteil vom 14. Februar 2007, Az.: VIII ZR 123/06). Die Kosten müssen also angemessen sein.

Als Richtlinie für die Grenze der angemessenen Höhe der Nebenkosten und damit deren Wirtschaftlichkeit dient dem Vermieter und dem Mieter in der Praxis regelmäßig der Betriebskostenspiegel.

Dies ist für den Vermieter besonders bei der Wahl maßgeblich, wie und wen er mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen, denn bei der Entscheidung, ob für die Wahrnehmung des Winterdienstes ein privates Unternehmen eingeschaltet werden soll oder nicht hat der Vermieter freie Hand. Bei der Umlagefähigkeit der anfallenden Ausgaben ist er allerdings an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden.

Als Entscheidungskriterien können folgende Fragestellungen hilfreich sein:

Welche Durchführung des Winterdienstes ist effizienter?

Kann der Hausmeister die Arbeiten wesentlich kostengünstiger miterledigen oder sollte ein Dritter in die Erledigung des Winterdienstes mit einbezogen werden?

→ Je nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem eventuell bestehenden Hausmeister (wie etwa der Stundenzahl usw.) und dem hinzukommenden Arbeitsaufwand, auch in Anbetracht der Grundstücksgröße, kann sich die eine oder andere Variante als zweckmäßig erweisen.Eine Fremdvergabe der Arbeiten kann sich letztlicher als wirtschaftlicher darstellen, wenn das Unternehmen mithilfe von größeren Schneeräumgeräten den Winterdienst durchführt.

Kostengesichtspunkte:

  • Größere private Unternehmen verlangen für Streu- und Räumungsarbeiten im Rahmen des Winterdienstes in der Regel einen saisonalen Festbetrag, der unabhängig von einem tatsächlichen Einsatz anfällt. Das vereinbarte Entgelt wird hier also auch für die Bereitschaft geleistet. In sehr schneereichen Gebieten Deutschlands scheint eine entsprechende Vereinbarung daher sinnvoller als in schneearmen.
  • Demgegenüber hat sich der Vermieter bei einer Übertragung des Winterdienstes auf den Hausmeister oder einen entsprechenden Angestellten bei der Vergütungsregelung für diese Arbeiten am ortsüblichen Niveau dieser Lohnkosten auszurichten. Der Kostenansatz kann nicht mit dem der Einschaltung eines privaten Fremdunternehmens verglichen werden; Wall in Betriebskosten-Kommentar, 8. Straßenreinigung und Müllgebühren – a) Straßenreinigung, Rn. 3402. Darüber hinaus ist hier von dem Vermieter zu beachten dass diese zusätzlichen Lohnkosten in der Nebenkostenabrechnung nicht bei den Nebenkosten für den Winterdienst, sondern bei den Hausmeisterkosten nach § 2 Nr. 4 BetrKV anzusetzen sind.

Bei den öffentlichen Gebühren für Arbeiten und Dienstleistungen durch den Winterdienst, die der Vermieter hingegen an die Gemeinde oder Stadt zu leisten hat, können auch erhebliche Abweichungen zu den angesetzten Kosten im Betriebskostenspiegel bestehen. Diese führen allerdings nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Kosten des Winterdienstes, denn der Vermieter hat auf deren Höhe weder Einfluss noch eine andere Auswahlmöglichkeit; zudem können diese öffentlichen Gebühren von Ort zu Ort unterschiedlich ausfallen. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit spielt daher bei öffentlichen Gebühren kaum eine Rolle; Wall in Betriebskosten-Kommentar, 8. Straßenreinigung und Müllgebühren – a) Straßenreinigung, Rn. 3399.

III. Durchführung des Winterdienstes durch den Mieter

Die allgemeinen Schneeräum- und Streupflichten sind Teil der mietvertraglichen Leistungspflichten des Vermieters; insoweit trifft diesen auch die sogenannte Verkehrssicherungspflicht als Eigentümer (BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, Az.: VI ZR 126/07). Dies bedeutet, dass der Vermieter eine „ungefährliche Nutzung“ der Mietsache und deren Anlagen, wie Zufahrten oder ähnliches gewährleisten muss.

1. Übertragung des Winterdienstes auf den Mieter

Eine wirksame Übertragung auf den oder die Mieter setzt daher – nicht zuletzt wegen dem hohen Haftungsrisiko- eine klare und eindeutige Vereinbarung voraus, die die Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, Az.: VI ZR 126/07; OLG Oldenburg, Urteil vom 13. Februar 2014,Az.: 1 U 77/13; Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 535 BGB, Rn. 458. Zulässig ist grundsätzlich eine formularmäßige klare Vereinbarung im Mietvertrag und die inhaltliche Konkretisierung in der Hausordnung; vgl. Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 535 BGB, Rn. 458.

Sobald mehrere Mieter zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet sein sollen, muss zudem der Vermieter einen Ausführungsplan erstellen und den betroffenen Mietern aushändigen, so Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 535 BGB, Rn. 458.

Zudem wird in der Rechtsprechung auch eine sorgfältige Auswahl, gründliche Anweisung über die Art des Streuens und insbesondere auch eine Überwachung durch den Vermieter als erforderlich erachtet (so das OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2012, Az.: I-9 U 38/12, 9 U 38/12; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 13. Februar 2014, Az.: 1 U 77/13: soll etwa die Räum- und Streupflicht von einem 82-jährigen Rentner erfüllt, ist im Rahmen der Überwachungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine kritische Überprüfung geboten).Eine Begrenzung der Überwachungspflicht ergibt durch die allgemeine Zumutbarkeit für den Vermieter und beschränkt sich nicht allein auf die Ausführung als solche, sondern auch die Art;(Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 535 BGB, Rn. 460a). Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass der Vermieter in regelmäßigen Abständen Kontrollen durchführen sollte.

Wichtig:

Für eine wirksame Übertragung des Winterdienstes auf den Mieter ist daher folgendes zu beachten:

  • eine ausdrückliche mietvertragliche Vereinbarung
  • ein Ausführungsplan (wie etwa eine Winterdienstkarte, die nach einem kontrollierten Plan an den zuständigen Mieter weitergereicht wird)
  • eine sorgfältige Kontrolle und Überwachung der ausgeführten Tätigkeiten

2. Vergütung der Winterdienstarbeiten an den Mieter?

Wenn die Winterdienstarbeiten, die nicht von öffentlichen Trägern durchgeführt werden, auf den oder die Mieter abgewälzt werden, erspart sich der Vermieter selbstverständlich einige Ausgaben und soweit keine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag über eine Entlohnung besteht, kann von dem Mieter eine solche auch nicht erwartet werden. Denn vielerorts ist es üblich, dass der Mieter diese kostenfrei übernimmt; Wall in Betriebskosten-Kommentar, 8. Straßenreinigung und Müllgebühren – a) Straßenreinigung, Rn. 3405 .

Insoweit kann der Vermieter aber auch nichts in der Nebenkostenabrechnung abrechnen.

Anders ist dies, wenn speziell beauftragte Mieter eine Entlohnung oder einen Nachlass des Mietzins für die Ausführung des Winterdienstes bekommen. Dies sind dann umlagefähige Ausgaben des Vermieters die in der Nebenkostenabrechnung auf alle Mieter umgelegt werden können;

Wichtig:

In der Regel erfolgt keine Vergütung an den Mieter für den Winterdienst und dann auch folglich keine Umlage in der Nennkostenabrechnung.

IV. Kosten des Winterdienstes auch ohne Schneefall

In den Abrechnungsjahren in denen aufgrund hoher Temperaturen im Winter keine Winterdiensttätigkeiten angefallen sein, kann es trotzdem zu abrechnungsfähigen Winterdienstkosten kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn Drittunternehmen, wie zum Beispiel private Winterdienste beauftragt wurden, bei den saisonale Fixbeträge auch für die Bereitschaft des Dienstes gezahlt werden. Diese Kosten sind auch ohne Schneefall umlagefähig; Wall in Betriebskosten-Kommentar, 8. Straßenreinigung und Müllgebühren – a) Straßenreinigung, Rn. 3402.

38 Antworten auf "Winterdienst in den Nebenkosten – Was darf der Vermieter abrechnen?"

  • Stefan Giese
    04.01.2017 - 18:46 Antworten

    Als Mieter eines Hauses ist die Schneeräumungspflich nicht ausdrücklich im Mietvertrag geregelt. In den Angaben zu den Nebenkosten heißt es nur “Zusätzlich zur Miete bezahlt der Mieter für Entwässerung, Mllabfuhr, Straßenreinigung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung eine Vorauszahlung in Höhe von xxx. Über die Vorauszahlung wird jährlich abgerechnet.”
    Meine Frage ist nun, ob die hier erwähnte Straßenreinigung die Kosten für die Schneeräumung bereit beinhaltet oder ob es passieren kann, dass der Vermieter – wenn wir ihn hier in die Pflicht nehmen – die Nebenkosten erhöhen kann.

  • Markus
    22.11.2017 - 12:49 Antworten

    Unser Vermieter hat mit uns vor über 20 Jahren vereinbart, dass solange er es gesundheitlich schafft, den Winterdienst bzw. die Gartenarbeit für unser Haus (3 Mietparteien und jeder hat das im Vertrag stehen) erledigt. Inzwischen ist unser Vermieter krank und will entweder uns das Zepter mit einem Räum und Gartendienstplan mit in die Verantwortung nehmen oder Wahlweise eine Fremdfirma beauftragen und diese entstandenen Kosten auf uns abwälzen. Ist das rechtlich so in Ordnung? Gib es da Ankündigungsfristen?. Danke vorab für Ihre Antwort

  • J. Meyer
    23.11.2017 - 20:26 Antworten

    Hallo,
    Werden die Kosten für den Schneedienst im Innenhof (da liegen die Mülltonen und Garagen) auf alle Mieter umgelegt, auch wenn sie die Garagen nicht gemietet haben? Oder wird der Weg zu den Mülltonnen auf alle umgelegt, ab dem Bereich zu den Garagen aber nur an deren Besitzer?
    Danke für eine Antwort!

  • Mietrecht.org
    30.06.2018 - 18:30 Antworten

    Hallo Herr / Frau Warmuth,

    so, wie es im Mietvertrag vereinbart wurde. Verschiedene Schlüssel sind möglich.

    Viele Grüße

    Dennis Hundt

  • Hanna
    18.11.2018 - 17:25 Antworten

    Hallo,

    in meinem Mietvertrag steht der Posten Kabelfernsehen/Winterdienst als “Pauschale (ohne Abrechnung)” drin.

    In der jährlichen Betriebskostenrechnung tauchen die Gebühren für das Kabelfernsehen nicht auf, allerdings die Kosten für den Winterdienst schon. Ist das rechtens? Ich hatte gedacht, dass die Pauschalbeträge nicht in der Betriebskostenrechnung auftauchen dürfen, egal wie hoch die Kosten für den Vermieter ausfallen.

    Viele Grüße
    Hanna

    • Oliver Merker
      24.11.2019 - 15:26 Antworten

      Guten Tag,

      Meine Freundin hat einen Brief von ihrem Vermieter bekommen über die neue Winterräumung.
      Vorher war es so, dass ein älterer Herr (ebenfalls Mieter) den Winterdienst für das Mietobjekt erledigt hat und dafür 5 Euro pro Woche von wechselnden Mietparteien eingefordert. Alles eine mündliche Vereinbarung. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes kann er dies nicht mehr durchführen.
      Die neue Verordnung laut Brief des Vermieters bestimmt nun 3 Mietparteien für den Winterdienst und es wird nun der Mindestlohn dafür eingefordert.
      In wie weit ist dieses Vorgehen rechtens und wie kann man als Mieter kontrollieren, ob sich für die Arbeit nicht “extra Zeit gelassen” wird?
      Desweiteren sei zu erwähnen, dass nicht alle Mietparteien befragt wurden über das neue “Modell” und die Höhe der Entlohnung.

      Ich würde mich über eine baldige Antwort sehr freuen.

      Liebe Grüße

      O. Merker

      • Lange
        17.02.2021 - 00:47 Antworten

        Muss ich als Mieter das Streusalz bezahlen ?

        • Mietrecht.org
          17.02.2021 - 08:33 Antworten

          Hallo Lange,

          das Streusalz kaufen Sie entweder selbst oder zahlen diese über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Silvia Schäfer
    11.12.2018 - 14:52 Antworten

    Hallo,

    in unserem Mietvertrag (WG mit Studenten) werden mit keinem Wort Gebühren für eine private Firma erwähnt, die die Straßenreinigung und den Winterdienst übernimmt. Jetzt kam die Nebenkostenabrechnung mit 1300€ für diese Leistungen. Müssen wir diesen Kostenpunkt tatsächlich übernehmen, auch wenn es nicht explizit im Mietvertrag aufgeführt wird? Ganz im Gegenteil gibt es sogar einen Paragraphen in dem geschrieben wird, dass die Mieter für den Winterdienst und die Gehwegreinigung zuständig sind und der Vermieter erst dann eine Firma beauftragen kann, wenn eine Abmahnung erfolgt ist. Das hat allerdings nie stattgefunden.

    Über Ihre Antwort freue ich mich sehr

    Viele Grüße

    Silvia

    • Mietrecht.org
      14.12.2018 - 17:09 Antworten

      Hallo Silvia,

      grundsätzlich können nur die Nebenkosten abgerechnet werden, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas
    10.01.2019 - 20:34 Antworten

    Hallo,

    weder in unserem Mietvertrag noch in der Hausordnung ist bei erwähnt, dass der Winterdienst von den Mietern erledigt werden muss. In der Nebenkostenabrechnung sind zwar Hausmeisterkosten ausgewiesen, aber nicht explizit Winterdienst. Nach dem gestrigen WIntereinbruch mussten ca. 6 Mieter für über 2 Stunden den Hof und Einfahrt vom Schnee beräumen. Kann man dies dem Vermieter in Rechnung stellen?

    Freundliche Grüße aus dem Erzgebirge

    • Mietrecht.org
      11.01.2019 - 08:07 Antworten

      Hallo Andreas,

      der Vermieter muss für die Verkehrssicherheit sorgen und die Mietsache benutzbar / im vertragsgemäßen Zustand halten. Sprich, der müsste einen Winterdienst beauftragen – und kann diese Kosten dann auf Sie als Mieter umlegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fielitz, Sylvia
    28.08.2019 - 21:38 Antworten

    Hallo,
    die Kosten für den Winterdienst sind in meiner BK- Abre. 2018 fast 3 mal so hoch, wie in der Abre. 2017.
    Die Erklärung der Hausverwaltung ist, dass eine alte Rechnung, die eigentlich die Abrechnung 2017 betraf, erst in die Abrechnung 2018 einfließen konnte.
    Ist das rechtens? Eigentlich ist doch genügend Zeit, alle Rechnungen in den entsprechenden Jahren abzurechnen.
    Ich freue mich auf Ihre Antwort,
    mit freundlichen Grüßen
    Sylvia Fielitz

  • Sjard Reitz
    21.09.2019 - 12:32 Antworten

    Hallo

    Darf der Vermieter in der Zeit wo er den Winterdienst berechnet auch zusätzlich noch eine Gartenpflege abrechnen. In meinem Fall werden 5 Monate als Winterdienst abgerechnet aber auf der gleichen Rechnung steht ebenfalls die Porsition der Gartenpflege mit dem selben Betrag der auch in den Sommermonaten aufgeführt wird.
    Meiner meinung nach ist die Gartenpflege doch im Winter nicht oder nur sehr bedingt möglich oder?
    Ich habe hier zumindest noch keinen gesehen der in den Wintermonaten den Rasen mäht und das schon garnicht bei Schnee.

    • Mietrecht.org
      08.10.2019 - 09:28 Antworten

      Hallo Sjard,

      die Gartenpflege wird oft gleichmäßig über das Jahr abgerechnet, obwohl die Arbeiten nur von März bis Oktober ausgeführt werden. Das muss aber nicht unbedingt teurer sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    11.10.2019 - 17:26 Antworten

    Hallo,

    unser Vermieter hat bei der Nebenkostenabrechnung den Winterdienst mit einem Betrag von 2600€ im Vergleich zu 2017 waren es 460€ abgerechnet. Auf Nachfrage zu der enormen Steigerung kam die Antwort es wurde ein privater Betreiber mit einem Festpreis beauftragt.
    Bei der zu beräumten Fläche handelt es sich um den Bereich vor den Mülltonnen und vor den PKW Stellplätzen. Im Mietvertrag ist hierzu nichts vereinbart. Nicht jeder Mieter nutzt einen PKW Stellplatz.
    Ist diese Vorgehensweise rechtens oder kann man hier einen Widerspruch einlegen

  • Nadien
    16.11.2019 - 15:01 Antworten

    Hallo, in unserem MV ist der Winterdienst mit keinem Wort erwähnt, auch nicht die Umlage auf die Betriebskosten. Wir sind Mieter einer Wohnung in einem 4-Parteien Haus, von dem die anderen 3 Wohnungen von den Eigentümern bewohnt werden, die selbst den Schnee beseitigen.
    Darf der Vermieter im Falle einer Beauftragung durch den Hausmeister etc. die Kosten zu 100% an uns weiterverrechnet?

    • Mietrecht.org
      21.11.2019 - 20:37 Antworten

      Hallo Nadien,

      der Vermieter darf Nebenkosten nur umlegen, wenn die Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petra Burg
    26.11.2019 - 18:51 Antworten

    Uns werden die Kosten für Winterdienst nur den
    Wohnungsmietern nicht den externen Garagennutzern in Rechnung gestellt. Ist das o. K.

  • Maik Köppe
    09.01.2021 - 14:58 Antworten

    Hallo,

    in der Nebenkostenabrechnung werden die Punkte, Hausreinigung, Garten- und Außenanlagepflege, Hauswrtleistungen sowie Schnee- und Eisbeseitigung aufgeführt. Diese Leistungen werden alle durch die selbe Hausverwaltung bzw. Dienstleistungsfirma erbracht. Darf die Hausverwaltung nun all diese Punkte abrechnen oder nicht?

    Im Mietvertrag steht nur drin das der Vermieter auch weitere Fremdfirmen dazu beauftragen kann.
    Aber da es sich ja um keine Fremdfirmen handelt, sondern um eine Interne Weitergabe, würde ich gern Wissen in wie fern die Posten abgerechnet werden dürfen?

    • Mietrecht.org
      10.01.2021 - 13:21 Antworten

      Hallo Maik,

      wenn eine Hausverwaltung z.B. angestellte Hausmeiste hat, sehe ich hier kein Problem.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bernd Fischer
    12.01.2021 - 16:05 Antworten

    Was ist, wenn die Mieter, in unserem Fall eine Mietpartei von5, altersmässig/körperlich nicht mehr in der Lage sind, den Winterdienst zu leisten.
    Gruß
    Bernd Fischer

    • Mietrecht.org
      13.01.2021 - 21:15 Antworten

      Hallo Bernd,

      dann muss der Mieter sich leider um Ersatz kümmern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Olympia Corcotidis
    06.02.2021 - 14:00 Antworten

    Hallo, ich habe eine Frage zu dem Thema, vielleicht können Sie mir ja helfen. In meinem Mietvertrag steht, dass der Mieter den Winterdienst erledigen muss. Seit meinem Einzug hat der Vermieter das allerdings immer bei einer Firma in Auftrag gegeben. Letztes Jahr haben wir einen Brief erhalten, dass die Mieter das erledigen müssen nach einem beigelegten Plan. Dieses Jahr kam kein Brief, es befindet sich lediglich ein Aushang im Hausflur. Genügt das als Benachrichtigung?

  • Alexander T.
    11.02.2021 - 09:04 Antworten

    Guten Morgen,
    in unserem Mehrfamilienhaus (8 Parteien) ist im Mietvertrag die Schneeräumpflicht auf den Mieter umgelagert worden. Gleichzeitig findet sich der Winterdienst zusätzlich auch ohne Aufschlüsselung in der jährlichen Betriebskostenabrechnung wieder.
    Darüber hinaus wurden vom Vermieter keine Mittel zum Räumen bereitgestellt. Keine Schaufel, kein Streugut. Nach dem plötzlichen beziehungsweise starken Wintereinbruch kam niemand mit dem Auto weg, um entsprechende Arbeitsmittel zu besorgen, sodass der Hof, die Zufahrt und die Wege nicht geräumt werden können.

    1. Hat der Vermieter trotzdem das Recht, ohne eigene Handlung einen Winterdienst abrechnen zu können?
    2. Muss er uns Mietern die Räummittel bereitstellen?
    3. Darf er bei einer Abrechnung in den Nebenkosten dennoch das Schneeräumen durch den Mieter verlangen?

    Danke im Voraus für die Antwort.
    Verschneite Grüße aus dem Ruhrgebiet

    • Mietrecht.org
      11.02.2021 - 11:50 Antworten

      Hallo Alexander,

      wenn die Mieter den Winterdienst ausführen, kann der Winterdienst nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung umgelgt werden. Wenn die Mieter Ihrer Pflicht nicht nachkommen, muss der Vermieter eine Firma beauftragen und kann die Kosten dann i.d.R. auch umlegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katrin
    16.02.2021 - 09:04 Antworten

    Guten Morgen,
    bei uns im Mehrfamilienhaus wird der Winterdienst durch einen externen Dienstleister übernommen.
    Dieser Dienstleister streut mehr als großzügig Streusalz (was definitiv nicht erforderlich ist) um sich seine Arbeit zu erleichtern.

    In unserer Stadt ist es untersagt, Streusalz (auch als Gemisch) zu streuen. Dies ist hier nur erlaubt, wenn es zu Glatteisbildung kommt.

    Wir haben unsere Hausverwaltung schon mehrfach darauf hingewiesen, aber es ändert sich nichts in dem Verhalten des Winterdienstes.

    Ist es rechtlich möglich, diesbezüglich Einspruch gegen die Nebenkosten zu erheben, und den Anteil am Winterdienst zu reduzieren?

    Ich freu mich über Ieine Antwort.
    Herzliche Grüße aus dem Norden.

    • Mietrecht.org
      16.02.2021 - 10:24 Antworten

      Hallo Katrin,

      ich gehe stark davon aus, dass die Art der (wirtschaftlichen) Ausführung keinen Einfluss auf die Kostenumlage hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine K.
    06.03.2021 - 17:27 Antworten

    Hallo,

    kann ein Vermieter eigentlich eine Pauschale für den Winterdienst berechnen, auch wenn gar kein Schnee gefallen ist? Oder ist er verpflichtet nachzuweisen, wann genau er selbst oder seine Angestellten Schnee geräumt haben?

    Es war bei uns in den 5 Wintermonaten 2020 weniger als 1 Woche Schneefall und ein externer Dienstleister, der auf Abruf gewesen wäre, ist nicht beaufttragt.

    Vielen Dank für eine Aufklärung und herzliche Grüße aus dem Schwarzwald

    • Mietrecht.org
      07.03.2021 - 06:50 Antworten

      Hallo Sabine,

      grundsätzlich können auch die Kosten eines pauschalen Vertrages umgelegt werden. Nehmen Sie über die Belegeinsicht Einblick in den Vertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Weise
    12.11.2022 - 18:15 Antworten

    Hallo,

    ich bin Mieterin in einem Mehrfamilienhaus. Für den Winterdienst ist eine externe Firma zuständig. Die Kosten dafür werden über die Nebenkosten berechnet. Im Jahr 2021 ist aber nie jemand trotz mehrtägigen Schneefalls gekommen zum Räumen. Ich habe die Hausverwaltung jeden Tag daraufhin gewiesen. Letzendlich haben die Mieter geräumt. Nun kam heute die Nebenkostenabrechnung mit natürlich einem Posten zum Winterdienst. Da die Leistung nicht erbracht wurde, sehe ich es nicht ein diese zu bezahlen. Wie sieht das rechtlich aus?
    Vielen Dank im Voraus!
    B. Weise

    • Mietrecht.org
      13.11.2022 - 19:10 Antworten

      Hallo B. Weise,

      recherchieren Sie zum Thema Mietminderung. Das wäre m.E. einfacher.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Kaltenmorgen
        26.02.2023 - 11:41 Antworten

        Guten Tag,
        ich bin im Nov. 2021 ausgezogen und habe nun die Nebenkostenabrechnung des Jahres erhalten. Die Firma für den Winterdienst stellt immer eine Rechnung von November bis April. Ich habe bereits in den Jahren davor Widerspruch eingelegt, dass ich den Winterdienst immer für das nächste Jahr vorausbezahle. Dazu meinte mein Vermieter nur, dass das ja rechnerisch auf dasselbe hinausläuft. Da ich nun ausgezogen bin (und mit der Nebenkostenabrechnung 2020) bereits den Winterdienst für Januar bis April 2021 bezahlt habe, kommt es mir nicht richtig vor den Winterdienst von Januar 2022 bis April 2022 ebenfalls anteilig mitzubezahlen (der Abrechnungszeitraum ist 01.01.-31.12.). Kann ich vom Vermieter verlangen, dass er von der Rechnung nur 2/6 mir anteilig in Rechnung stellt, da sich nur 2 der 6 Monate im Abrechnungszeitraum befinden?
        Vielen Dank!

        • Mietrecht.org
          26.02.2023 - 13:13 Antworten

          Hallo Frau Kaltenmorgen,

          korrekt wäre es wohl, wenn der Vermieter die Kosten in der Rechnung zeitanteilig abgrenzt.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Tobias Schnieders
    20.01.2024 - 07:21 Antworten

    Guten Tag.

    Im Mietvertrag ist geregelt, dass der winterdienst vom Vermieter ausgeführt wird. hierfür veranschlagt er 6000€ für 6 Häuser á 4 Wohnparteien.
    Dennoch führen wir Mieter den Winterdienst aus. d.h. wir bezahlen 250€ je Wohnpartei für nichts.

    Kann ich dagegen vorgehen? Gibt es da schon vergleichbare Fälle? Welche Beweise sind hierfür nötig?

    Vielen Dank vorab.

    mfg.

    • Mietrecht.org
      20.01.2024 - 13:10 Antworten

      Hallo Tobias,

      grundsätzlich kann der Vermieter nur tatsächlich angefallene Kosten umlegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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