Es ist fast allen Mietern und Vermietern bekannt, dass bei der Beendigung des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist zu beachten sein wird, weshalb der Blick in den Mietvertrag oft der erste Schritt ist.
Doch was ist zu tun, wenn nie ein Mietvertrag geschlossen wurde oder nur mündliche „Abmachungen“ bestehen. Welche Regelungen sind für die Kündigungsfrist zu beachten? Existiert denn immer eine Frist?
Wenn Sie vor diesem Problem stehen sollten, gibt Ihnen der nachfolgende Artikel die Antwort zu Ihren Fragen. Ein wichtiger Artikel für Mieter und Vermieter mit mündlichen Mietvertrag oder “keinem Mietvertrag”.
1. Mündlicher Mietvertrag
a) Wirksamkeit
Der mündliche Mietvertrag ist mit all seinen Vereinbarungen grundsätzlich zunächst genauso wirksam, wie ein schriftlicher. Das Gesetz schreibt nämlich generell keine bestimmte Form für den Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages vor.
Dass heißt, dass mündliche Absprachen oder Abmachungen über die Vermietung auch immer einen wirksamen Mietvertrag darstellen und von beiden Mietvertragsparteien zu beachten sind.
Die einzige Einschränkung zur dieser Ausnahme von der Regel der Formfreiheit findet sich bei dem Abschluss von Zeitmietverträgen im Sinne des § 575 BGB, dass heißt, bei einem Mietvertrag, der eine zeitliche Befristung hinsichtlich der Mietdauer beinhaltet.
Diese Ausnahme ergibt sich aus § 550 Abs. 1 BGB, in dem es heißt:
„Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.“
Wollen Vermieter und Mieter beispielsweise einen solchen Zeitmietvertrag abschliessen, der mindestens ein Jahr Mietdauer beinhaltet, MUSS ein schriftlicher Vertrag gemacht werden, da sonst die inhaltliche Befristung insgesamt nicht wirksam wird und der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Schriftlich heißt dabei in der Form des § 126 BGB und diese ist nur eingehalten, wenn alle, an dem Mietvertrag beteiligten Personen, den Mietvertrag unterschrieben haben.
b) Kündigungsfrist und Art des mündlichen Mietvertrages
Für die Praxis heißt das, dass die jeweilige kündigende Vertragspartei, der Mieter oder der Vermieter, die mündlichen Vereinbarungen hinsichtlich der Mietdauer einen Mietvertragstyp zuordnen sollten. Konkret, fragen Sie sich also, was mündlich zum Thema Mietdauer besprochen wurde und ordnen Ihr Ergebnis demnach in unbefristet oder befristet ein. Je nach dem Mietvertragstyp ergibt sich dann, welche gesetzlichen Regelungen zur Kündigungsfrist Anwendung finden und für das jeweilige Mietverhältnis zu beachten sind.
Im Einzelnen:
Ergibt sich danach inhaltlich,…
1.) … dass ein unbefristeter Mietvertrag vorliegt,
ergibt sich die Kündigungsfrist bei der ordentlichen Kündigung für den Mieter bzw. den Vermieter im Regelfall aus § 573 c BGB und bei der außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist (sog. Sonderkündigungsrecht) aus den einzelnen besonderen Bestimmungen.
→ Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach den §§ 573 ff. BGB und deren Regelungen zur vertraglichen Abweichung durch Mietvertrag sind anzuwenden.
2.) … dass ein Zeitmietvertrag im Sinne des § 575 BGB vorliegt,
ist grundsätzlich keine Kündigungsfrist zu beachten, denn der Vertrag endet in der Regel mit Zeitablauf gemäß § 542 Absatz 2 BGB und eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
c) Probleme der Beweisbarkeit
Rechtstipp:
Schließen Sie einen Mietvertrag, obgleich er eventuell nur für eine kurze Zeit bestehen soll, immer schriftlich, bestenfalls in der Form des § 126 BGB, ab. Nur so können Sie spätere Beweisschwierigkeiten von vornherein vermeiden !
2. Kein Mietvertrag
Wenn nie ein Mietvertrag, eben auch nicht mündlich, ausgehandelt wurde, greifen für die Kündigungsfrist immer die gesetzlichen Regelungen nach §§ 573 BGB sowohl für Mieter als auch Vermieter. Danach gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und es finden die Regelungen der Kündigungsfristen zu unbefristeten Mietverhältnissen Anwendung.
11.11.2014 - 17:08
Hallo,
ein sehr informativer Artikel, Kompliment!
Meine Frage;
Nehmen wir mal an ein Grundstückserwerber tritt nicht in den Mietvertrag ein, weil der vorherige Eigentümer nicht Personenidentisch ist mit den Vermietern aus dem Gewerbe-Mietvertrag.
Der Mietvertrag geht also nicht auf den Erwerber über.
Der Erwerber kassiert weiterhin die Miete und es entsteht somit ein Mietvertrag durch konkludentes Verhalten. (Mündlicher Mietvertrag)
Es kommt zu Unstimmigkeiten zwischen dem neuen Eigentümer und dem Mieter daraufhin kündigt der
Erwerber das Mietverhältnis unter Berücksichtigung der gesetzlichen fristen.
Der Mieter akzeptiert die Kündigung nicht und zieht nicht aus, seine Argumentation ist, dass hier gegen Treu und Glauben verstoßen worden ist. Kann der Mieter sich überhaupt auf dieses Argument berufen, welches eigentlich nur angewandt wird, wenn bereits ein schriftlicher Mietvertrag vorhanden, ist als Grundlage. Und dieser schriftliche Mietvertrag aufgrund von Fehlern vorzeitig kündbar ist.
Hier gibt es keinen schriftlichen Mietvertrag als Grundlage,geht das zusammen?
12.11.2014 - 04:18
Hallo Ricardo,
danke für Ihren Beitrag. Das Gewerbemietrecht ist so komplex, dass ich Sie nur bitten kann, sich für eine Einzelfallberatung an einen Anwalt zu wenden.
Ich hätte Ihnen gerne mehr geholfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.03.2015 - 13:56
Hallo Herr Hundt,
hier haben noch eine Frage zu o.g. Artikel :
wir wohnen seit über einem Jahr in einer Wohnung des Mehrfamilienhauses der Schwiegereltern.
Leider steht nun die Zwangsverteigerung des Gesamtobjektes an.
Einen schriftlichen Mietvertrag haben wir nicht geschlossen und wohnen mietfrei. Wir zahlen lediglich die Nebenkosten.
Der neue Eigentümer wird die Mietfreiheit wohl so nicht akzeptieren wollen. Welche Rechte haben wir hier?
Haben wir das richtig verstanden, dass für uns dann eine Kündigungsfrist von 1 Jahr besteht?
Recht herzlichen Dank schon vorab für Ihre Auskunft!
26.03.2015 - 18:34
Hallo,
ich kann Ihnen leider nur raten, dass Sie sich individuell zu Ihrem Fall beraten lassen. Ein Anwalt kann die individuelle Sachlage einschätzen und Sie in die richtige Richtung lenken.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16.06.2015 - 13:37
Hilfreich gewesen wäre noch der Hinweis, dass die Kündigung immer schriftlich erfolgen muss, auch wenn es keinen oder lediglich einen mündlichen Mietvertrag gibt.
16.10.2015 - 18:47
Hallo Herr Hundt,
ein sehr guter Artikel.
Habe ich ein Recht darauf einen Mietvertrag zu erhalten? Wenn beispielsweise ein Paar in eine Wohnung zieht und es nur einen Mietvertrag für beide gibt, nach der Trennung aber für einen kein Vertrag vorliegt und der Vermieter sich weigert eine Kopie auszustellen?
Kann man sich da auf etwas berufen?
Vielen Dank
Wegner
17.10.2015 - 09:48
Hallo Frau Wegner,
die Mieter haben offensichtlich einen Mietvertrag. Diesen Vertrag würde ich einfach kopieren.
Viele Grüße
Dennis Hundt
14.10.2016 - 14:22
Seht geehrte Damen und Herren,
wir sind ein Kulturverein und wollten Räumlichkeiten anmieten. Der Vermieter hat uns die Zusage per mail gesendet, die Übergabe wurde gemacht und die Schlüssel wurden uns auch übergeben. Einen Tag später hat uns der Vermieter plötzlich mitgeteilt, dass er uns die Räumlichkeiten nicht mehr vermietet, weil die anderen Anmieter Bedenken gegen uns haben. Die Mietverträge wurden nicht unterschrieben jedoch haben wir die schriftliche Zusage per mail und auch die Schlüssel also Übergabe bekommen. Ist jetzt ein Mietvertrag zustande gekommen?
12.12.2016 - 10:57
Das hier ist wirklich ein absoluter Notfall. Ich wohne zusammen mit meiner Freundin seit einem Jahr in einer Anliegerwohnung von meinen Eltern, wir haben keinen Mietvertrag oder sonstiges unterzeichnet. Nachdem es dicke Luft untereinander gab, sprach meine Mutter ein Machtwort und sagte meiner Freundin das sie bis Ende Dezember ausgezogen sein soll.
Die Frage ist, darf meine Mutter das ? Oder gilt dennoch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ? Wir haben schon einen Mietvertrag für eine gemeinsame Wohnung unterzeichnet, aber dort können wir erst ab dem ersten Februar einziehen, greifen hier irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen ?
12.12.2016 - 14:01
Hallo Niklas,
mit genau Ihren Fragen befasst sich der Artikel oben. Vielleicht lesen Sie nochmals genau nach.
Viele Grüße
Dennis Hundt
22.01.2018 - 17:18
Was heißt denn längere “Zeit als ein Jahr”. Also, was ist genau ein mündlicher Untermietvertrag, der sich auf ein Jahr beläuft (12 Monate)?
Sorry, ich bin mir nicht sicher… Grüße
17.07.2018 - 10:18
Hallo, wir haben folgenden Fall:
Wir haben ein Haus welches vermietet ist. Der Mieter wohnt jetzt seit ca 16 Jahren ohne Mietvertrag dort und bezahlt die Miete immer bar. Damals hat er mit 4 Kindern dieses Haus (ca. 150qm) bewohnt und jetzt nur noch mit seiner Frau.
Ich möchte das jetzt mein Sohn & Frau mit 2 Kindern dort einzieht, weil in der Wohnung und Umgebung wo sie zur Zeit wohnen, stehen große Baumaßnahmen an.
Welche Möglichkeiten bieten sich mir um dieses Vorhaben durchzubekommen?
Vielen Dank im Voraus.
17.07.2018 - 17:23
Hallo Daniel,
prüfen Sie die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
10.12.2018 - 16:05
Vielen Dank für den Artikel, allerdings sind für meine persönliche Situation noch ein paar Fragen offen geblieben:
Ich habe einen unbefristeten Vertrag für ein WG-Zimmer in einer 3er WG unterschrieben. Da es jedoch zu heftigen persönlichen Spannungen zwischen uns WG-Bewohnern gekommen ist, ist eine Mieterin mit einer mündlich vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat ausgezogen, woraufhin die Zweite Mieterin zur Hauptmieterin gemacht und Ihr Freund als Untermieter aufgenommen wurde, alles ohne den Vertrag zu kündigen und einen neuen Vertrag aufzusetzen und ohne mich zu fragen (Die Mieterin kennt den Vermieter persönlich).
Da nach dem Auszug der ersten Mieterin die Spannungen zwischen der neuen Hauptmieterin, Ihrem Freund und mir noch größer wurden und sogar in Cyber-Mobbing übers Handy gegen mich ausarteten, vereinbarte ich mit dem Vermieter im Beisein meines Vaters, auch mit einem Monat Kündigungsfrist ausziehen zu können, sollte es nötig sein.
Ich habe tatsächlich am 28.11.18 auf den 31.12.18 gekündigt, so wie mit dem Vermieter ja vorher, leider nur mündlich, abgesprochen. Nun, 1 1/2 Wochen später, meint der Vermieter, dass meine Kündigungsfrist nicht gilt, da die Hauptmieterin die Kündigung auch hätte unterschreiben müssen (war bei der ersten Mieterin auch nicht der Fall) und verlangt von mir, bis zum 28.02.19 Miete zu zahlen, obwohl ich definitiv zum 31.12.18 ausziehen werde und dies auch bekannt ist.
Daher meine Fragen: Wenn eine verkürzte Kündigungsfrist mündlich vereinbart wurde und die Kündigung schon 1 1/2 Wochen vom Vermieter angenommen ist (Ich habe eine SMS von Ihm bekommen, dass er die Kündigung erhalten hat), darf dieser im Nachhinein die Kündigungsfrist wieder erhöhen? Zumal er auch schon öfter gegen vertraglich vereinbarte Fristen verstoßen hat und es sich nun bei mir so hinbiegt wie es Ihm passt? Darf er Mieter mit demselben Mietvertrag unterschiedlich behandeln oder ist das Diskriminierung?
Vielen Dank, ich hoffe ich habe den Fall verständlich dargestellt…
Liebe Grüße,
Sina
11.12.2018 - 13:03
Hallo Sina,
ich kann Ihnen hier leider nur eingeschränkt weiterhelfen: Grundsätzlich kann eine Kündigung nur von allen Mietern gemeinsam und in Schriftform ausgesprochen werden.
Viele Grüße
Dennis Hundt