Flächen spielen im Mietrecht eine nicht unbedeutende Rolle. Je größer die nutzbare Fläche, desto höher ist in der Regel auch die Miete. So mancher Mieter wird mit unterschiedlichen Flächenkategorien konfrontiert, ohne zu wissen, was sich dahinter verbirgt. Was man sich unter der Wohnfläche vorzustellen hat, wird dem Mieter grds. noch bekannt sein. Was aber verbirgt sich hinter dem Begriff der Nutzungsfläche und wie unterscheidet sich diese von der
Wohnfläche? Dies erklärt der folgende Betrag und erläutert außerdem, wofür die Wohnfläche und die Nutzungsfläche von Bedeutung sind.
Inhalt: Unterschied zwischen Wohnfläche und Nutzungsfläche
I. Die Bruttogrundfläche ist der Oberbegriff für alle Flächen von Bauwerken
II. Die Nutzungsfläche – Eine Definition
III. Die Wohnfläche ist ein Unterfall der Nutzungsfläche
IV. Nutzungsfläche – Wohnfläche: Das ist der Unterschied
V. Wohnfläche und Nutzungsfläche: Wofür die Flächen Bedeutung haben
I. Die Bruttogrundfläche ist der Oberbegriff für alle Flächen von Bauwerken
Die DIN 277 in ihrer neusten Fassung aus dem Jahr 2016 unterteilt die Flächen von Bauwerken in unterschiedliche Kategorien. Als Oberbegriff für alle Flächen verwendet sie den Begriff der sog. Bruttogrundfläche. Diese Bruttogrundfläche wiederum wird unterteilt in die sog. Netto-Raumfläche und die Konstruktions-Grundfläche. Die Konstruktions-Grundfläche ist die Summe der aufgehenden Bauteile aller Grundrissebenen eines Bauwerks, wie z.B. Wände, Stützen und Pfeiler. Die Nettoraumfläche hingegen wird von der DIN 277beschrieben als die Summe der nutzbaren zwischen den aufgehenden Bauteilen befindlichen Grundflächen eines Gebäudes. Die Netto-Raumfläche erfährt eine weitere dreifache Unterteilung in die Nutzungsfläche, die Technikfläche und die Verkehrsfläche. Die Nutzungsfläche ist also ein Teil der Netto- Raumfläche und damit auch der Bruttogrundfläche.
II. Die Nutzungsfläche – Eine Definition
Die DIN 277 definiert die Nutzungsfläche als denjenigen Teil der Netto- Raumfläche, der der Nutzung eines Bauwerkes auf Grund seiner Zweckbestimmung dient. Da so gut wie jede Fläche irgendeine Zweckbestimmung hat, hilft diese Definition zunächst nur bedingt weiter. Hilfreich ist es daher, sich vor Augen zu führen, welche Flächen, die der Netto- Raumfläche unterfallen, nicht zur Nutzungsfläche gerechnet werden. Hierbei handelt es sich um die oben bereits erwähnten Technikflächen und die Verkehrsflächen. Bei den Technikflächen handelt es sich um denjenigen Teil der Netto- Raumfläche, der der Unterbringung zentraler betriebstechnischer Anlagen in einem Bauwerk dient. Hierzu zählen z.B. Heizungs– oder Maschinenräume. Unter der Verkehrsfläche ist derjenige Teil der Netto- Raumfläche zu verstehen, der dem Zugang zu den Räumen, dem Verkehr innerhalb des Bauwerkes und auch dem Verlassen im Notfall dient. Beispiele für Verkehrsflächen sind Treppenhäuser einschließlich der Aufzüge, Flure und Eingänge.
Festzuhalten ist demzufolge:
Bei allen Flächen, die der Netto- Raumfläche unterfallen und weder Technikflächen noch Verkehrsflächen darstellen, handelt es sich um Nutzungsflächen.
III. Die Wohnfläche ist ein Unterfall der Nutzungsfläche
Die DIN 277 unterteilt die Nutzungsfläche in sieben Nutzungsarten, und zwar in
- Wohnen und Aufenthalt,
- Büroarbeit,
- Produktion, Hand- und Maschinenarbeit, Forschung und Entwicklung,
- Lagern, Verteilen und Verkaufen,
- Bildung, Unterricht und Kultur,
- Heilen und Pflegen,
- sonstige Nutzungen (z. B. Abstell-, Umkleide-, Toilettenräume).
Wie die Unterteilung zeigt, handelt es sich bei der Wohnfläche um einen Unterfall der Nutzungsfläche, und zwar um denjenigen Teil der Nutzungsfläche, der der Nutzung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken dient.
Anders als die DIN 277, die nur die Nutzungsfläche, nicht aber die Wohnfläche definiert, enthält die Wohnflächenverordnung (WoFlV) eine Definition der Wohnfläche und beschreibt diese als die Summe der (anrechenbaren) Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören.
IV. Nutzungsfläche – Wohnfläche: Das ist der Unterschied
Beachte:
Mit „sonstiger Nutzungsfläche“ in dem hier verwandten Sinne ist nicht (nur) die siebte der in der DIN 277 bzw. im vorherigen Abschnitt aufgezählten Nutzungsarten gemeint. Erfasst sind vielmehr alle nutzbaren Flächen, bei denen es sich weder um Technik- oder Verkehrsflächen noch um solche Flächen handelt, die dem Wohnen dienen.
Ein nicht zu unterschätzender Unterschied zwischen der Wohnfläche und der sonstigen Nutzungsfläche, die nicht dem Wohnen dient, liegt außerdem darin, dass die Wohnfläche in der Regel nach den Vorschriften der Wohnflächenverordnung ermittelt wird, während für die Berechnung der sonstigen Nutzungsfläche im Regelfall die Vorschriften der DIN 277 herangezogen werden. Unmittelbar bzw. zwingend anwendbar ist die Wohnflächenverordnung zwar gem. § 1 Abs.1 WoFlV nur auf preisgebundenen Wohnraum, der dem Wohnraumförderungsgesetz unterfällt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch der Begriff der “Wohnfläche” im Wohnraummietvertrag auch bei freifinanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen und die Wohnfläche dementsprechend aufgrund der Wohnflächenverordnung bzw. bei Mietverträgen, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen worden sind, aufgrund der bis zum 31.12.2003 anwendbaren §§ 42 – 44 der II. Berechnungsverordnung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. 05. 2007 -VIII ZR 231/06). Die Mietparteien können zwar vereinbaren, dass die Berechnung nicht nach der Wohnflächenverordnung, sondern z.B. nach den Vorschriften der DIN 277 zu erfolgen hat (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 04.05.2012 – 65 S 94/12). Geschieht dies jedoch- wie im Regelfall – nicht, sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung bzw. die §§ 42 – 44 der II. Berechnungsverordnung bei der Berechnung der Wohnfläche zugrunde zu legen.
Für die Berechnung solcher Nutzungsflächen, die nicht dem Wohnen dienen, wozu insbesondere Flächen von Gewerbe- bzw. Geschäftsräumen zählen, kommt die Anwendung der Wohnflächenverordnung hingegen grds. nicht in Betracht. Auch wenn es für die Ermittlung von Gewerbe- bzw. Geschäftsraumflächen keine allgemein anerkannten Berechnungsgrundlagen gibt, erfolgt diese in der Regel nach der DIN 277, was nicht zwingend, aber zulässig ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 06.01.2015 – 6 U 134/13).
Ob die Wohnflächenverordnung oder aber die DIN 277 für die Berechnung der Wohn- bzw. Nutzungsfläche zur Anwendung kommt, ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Beide unterscheiden sich nämlich insbesondere dadurch, dass nur die Wohnflächenverordnung, nicht aber die DIN 277 auch die Raumhöhe bei der Berechnung berücksichtigt. Die DIN 277 stellt allein auf die Grundfläche ab, während nach der Wohnflächenverordnung Abzüge zu machen sind, wenn die Raumhöhe weniger als zwei Meter beträgt. Bei Mietverhältnissen über Wohnräume, deren Fläche sowohl nach der Wohnflächenverordnung als auch (bei vertraglicher Vereinbarung) nach der DIN 277 ermittelt werden kann, können je nachdem, welche Vorschrift zur Anwendung kommt, erheblich voneinander abweichende Ergebnisse erzielt werden. Zumindest insoweit, als es um die Wohnfläche als Faktor für die Bemessung der Höhe des Mietzinses geht, ist die Anwendung der Wohnflächenverordnung für den Mieter stets günstiger, da die Wohnfläche hierbei deutlich geringer sein kann.
Alle wichtigen Informationen zur Berechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung erhalten Sie in unserem Beitrag „Wohnraumberechnung – So ermitteln Sie die Quadratmeter richtig.“
V. Wohnfläche und Nutzungsfläche: Wofür die Flächen Bedeutung haben
§ 536 BGB die Miete mindern, wenn die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Fläche um mehr als 10 Prozent unterschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2015–VIII ZR 266/14). Um zu prüfen, ob dem Mieter ein Minderungsrecht wegen zu geringer Wohnfläche zusteht, bedarf es der Berechnung der Wohnfläche.
Auch im Falle einer von dem Vermieter angestrebten Mieterhöhung hängt zumindest auch von der Wohnfläche ab, ob und -wenn ja- in welchem Umfang der Vermieter berechtigt ist, vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete gem. § 558 BGB zu verlangen. § 558 BGB gibt dem Vermieter dieses Recht nämlich nur, wenn bzw. soweit die bisherige Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Da die ortsübliche Vergleichsmiete gem. § 558 Abs.2 BGB aus den üblichen Entgelten gebildet wird, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde in den letzten vier Jahren für Wohnraum vereinbart worden ist, der neben anderen Faktoren insbesondere auch eine vergleichbare Größe aufweist, bedarf es einer Ermittlung der Wohnfläche, um festzustellen, ob der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zustimmen muss.
Beachte:
Stimmt die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche nicht mit der tatsächlichen Wohnfläche überein, ist – anders als bei einer Mietminderung- allein die tatsächliche Wohnfläche für das Bestehen und den Umfang des Rechts des Vermieters, die Miete gem. § 558 BGB auf die ortsübliche Vergleichsmiete anzuheben, von Bedeutung. Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Fläche unterschreitet als auch dann, wenn die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche geringer ist als die tatsächliche. Der BGH, der mit seinen Urteilen vom 08.07. 2009 – VIII ZR 205/08- und vom 23.05.2007 – VIII ZR 138/06- noch die oben beschriebene 10- Prozentregel auch im Rahmen des § 558 BGB anwendete und entschied, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 10 Prozent die im Mietvertrag vereinbarte Fläche maßgeblich sei, hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 18.11.2015 – VIII ZR 266/14- gekippt. Nun gilt, dass jede im Wohnraummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichende Wohnflächenangabe für die Anwendbarkeit des § 558 BGB und die nach dessen Maßstäben zu beurteilende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung ist. Maßgeblich für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung.
Nicht zuletzt erlangt die Wohnfläche Bedeutung für die Umlage der Kosten für Heizung und Warmwasser auf den Mieter, die gem. § 7 Abs.1 S.5 HeizkostenV zu einem Anteil von 30 bis 50 Prozent nach der Wohnfläche zu verteilen sind.
Auch die Nutzungsfläche hat im Mietrecht Bedeutung für die Höhe der Miete, nicht allerdings für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen kann. § 558 BGB, der den Vermieter berechtigt, vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen, ist nämlich nur auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar. Die Nutzungsfläche erlangt im Mietrecht nicht bei reinen Wohnraummietverhältnissen, sondern bei Mietverhältnissen über Gewerbe- bzw. Geschäftsräume, aber auch bei Mischmietverhältnissen, d.h. solchen Mietverhältnissen Bedeutung, die sowohl Wohn- als auch Geschäftsräume zum Gegenstand haben, sofern der Schwerpunkt der Nutzung im gewerblichen Bereich liegt.
VI. Fazit und Zusammenfassung
- Bei der Wohnfläche handelt es sich um diejenige Fläche innerhalb eines Gebäudes, die der Nutzung zu Wohnzwecken dient.
- Der Begriff der Nutzungsfläche ist allgemeiner und umfassender und schließt die Wohnfläche ein. Die Nutzungsfläche umfasst denjenigen Teil der Fläche eines Bauwerks, der
- dem Wohnen und dem Aufenthalt,
- der Büroarbeit,
- der Produktion, Hand- und Maschinenarbeit, Forschung und Entwicklung,
- dem Lagern, Verteilen und Verkaufen,
- der Bildung, dem Unterricht und der Kultur,
- dem Heilen und Pflegen und
- sonstigen Nutzungen (z. B. dem Abstellen, Umkleiden, sanitären Zwecken),
aber nicht
- der Unterbringung zentraler betriebstechnischer Anlagen in einem Bauwerk und
- dem Zugang zu den Räumen, dem Verkehr innerhalb des Bauwerkes und dem Verlassen im Notfall
dient.
- Die Wohnfläche wird in der Regel nach der Wohnflächenverordnung ermittelt, während die Nutzungsfläche üblicherweise nach den Regelungen der DIN 277 berechnet wird, sofern es sich nicht um Wohnfläche handelt.
- Die Wohnfläche hat Bedeutung für
- die Höhe des Mietzinses,
- ein etwaiges Recht des Mieters, die Miete zu mindern,
- das Bestehen und den Umfang eines Rechts des Vermieters, die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen,
- die Verteilung der Kosten für Heizung und Warmwasser auf die Mietparteien.
- Die Nutzungsfläche erlangt bei Mietverhältnissen über Gewerbe- bzw. Geschäftsräume oder bei Mischmietverhältnissen, deren Schwerpunkt auf der gewerblichen Nutzung liegt, in erster Linie Bedeutung für die Höhe der Miete.
06.07.2018 - 12:43
Hallo,
vielen Dank für den Artikel!
Wir haben soeben eine Modernisierungsankündigung erhalten. Dort werden die Kosten auf alle Wohnungen verteilt. Jedoch haben wir auch im EG drei Gewerbemieter – welche bei der Verteilung der Kosten für das WDVS der Fassade nicht mit einbezogen werden. Natürlich zum finanziellen Nachteil aller anderern Nutzer/Bewohner des Hauses.
Zulässig?
Vielen Dank!
09.07.2018 - 13:35
Hallo Olaf,
m.E. müssen die Flächen mit einbezögen werden. Wenn der Vermieter die Kosten vertraglich nicht auf die Gewerbemieter umlegen kann, muss er diese m.E. selbst tragen. Lassen Sie Ihren Fall bei Bedarf bitte rechtlich prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
21.11.2018 - 07:25
Hallo,
Kann man Nebenflächen, die aufgrund der Höhe des Raumes keine Wohnflächen sind, als WG Zimmer untervermieten?
Die Zimmer sind komplett ausgebaut. Heizung, Licht, Stauraum etc. Man kann auch aufrecht stehen allerdings sind es nicht die geforderten 2 Meter.
Danke!
21.11.2018 - 16:28
Hallo Alex,
recherchieren Sie zum Thema Wohnraum (nicht Wohnfläche).
Viele Grüße
Dennis Hundt
12.03.2019 - 18:56
Guten Abend.
Bei unserem Fall geht es momentan um ein Haus mit anliegenden Appartment (für das Apartment liegt keine Wohngenehmigung vor).
Wir wollen das Haus kaufen und fragen uns, ob der Verkäufer die Fläche des Apartments zur Wohnfläche des Hauses dazu rechnen darf, oder muss das Aparzment ohne Genehmigung separat berechnet werden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
13.03.2019 - 15:21
Hallo Thomas,
alleine aus Gründen der Haftung sollte der Verkäufer aufpassen, wie hier im Kaufvertrag formuliert und was zugesagt wird.
Viele Grüße
Dennis Hundt
14.09.2019 - 12:12
Vielen Dank für diesen Beitrag.
Dennoch eine Frage:
Wie kann man Wohnraum und Nutzfläche zum Vergleich gegenüberstellen?
Angenommen es geht um ein Zweifamilienhaus mit unterschiedlich großen Wohn- und Nutzflächen.
Bsp. Hälfte 1:
90 m² Wohnraum, 80m² Nutzfläche
Bsp. Hälfte 2
120 m² Wohnraum, 15m² Nutzfläche
Welche Hälfte hat nun effektiv mehr?
Gibt es einen “offiziellen” Faktor (z.B. 0,5) der die Nutzfläche auf eine fiktive Wohnfläche herunterrechnet sodass man diese mit der Wohnfläche verrechnen kann und man am Ende “einen” Wert hat den man vergleichen kann?
Denn die Nutzungsfläche müsste grundsätzliche m.E. weniger gewichtet werden als Wohnfläche, da sie nicht zum Wohnen genutzt wird.
Also z.B. Hälfte 1
80m² Nutzfläche * 0,5 = 40m²
40m² (fiktive Wohnfläche) + 90m² (reale Wohnfläche) = 130 m²
z.B. Hälfte 2
15m² Nutzfläche * 0,5 = 7,5m²
7,5m² (fiktive Wohnfläche) + 120m² (reale Wohnfläche) = 127,5 m²
Gibt es eine derartige Berechnung mit offiziellen Werten?
Alternativ, wie werden in der Praxis Nutz- und Wohnfläche zur Berechnung gegenübergestellt?
18.09.2019 - 15:05
Hallo Joachim,
eine interessante und sehr spezielle Frage. Ein Faktor ist mir nicht bekannt. Ich würde es auch davon abhängig machen, wie die Nutzfläche genutzt wird – ob z.B. eine Beheizung möglich ist.
Viele Grüße
Dennis Hundt
15.10.2019 - 20:37
Guten Tag,
bei mir im Mietvertrag steht Wohn- / Nutzungsfläche 70 Quadratmeter. Nun haben wir das mal ausgemessen und festgestellt, dass die bodenfläche eine Größe von ca. 85 Quadratmeter hat, allerdings sind in der kompletten Wohnung schrägen und Balkon wenn man das abzieht kommt auf eine Größe von 58 Quadratmeter.
Was können wir da nun machen?
Lg
Kristin
21.10.2019 - 10:02
Hallo Frau Schäfer,
hier eine Hilfe: https://www.mietrecht.org/mietvertrag/mietvertrag-quadratmeterangabe/ + https://www.mietrecht.org/mietvertrag/flaechenabweichung-im-mietvertrag/
Viele Grüße
Dennis Hundt
20.02.2022 - 22:33
Herzlichen Dank für die umfangreiche Erläuterung.
Auf Basis dieser Informationen wäre für die verbindliche Vereinbarung der Flächenberechnung gem. DIN 277 in einem Mietvertrag, dann in etwa wie folgt zu formulieren, wenn ich die Informationen richtig verstanden habe:
(…)
Die Nutzungsfläche für Wohnen und Aufenthalt gem. DIN 277 beträgt ca. [x] m2 (fortfolgend: Wohnfläche). Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes und stellt damit weder eine zugesicherte Eigenschaft noch eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der vermieteten, vorstehend beschriebenen Räume. Sollte im Laufe des Mietverhältnisses eine Flächenvermessung erforderlich/ zweckmäßig werden, so soll diese nach den Vorgaben der DIN 277 in ihrer jeweils aktuellen Fassung erfolgen.
(…)
Der Umlegungsmaßstab für die Heiz- und Warmwasserkosten richtet sich nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung, wobei [70]% der Kosten gemäß des jeweils erfassten Verbrauchs und im Übrigen gemäß der Wohnfläche abgerechnet werden. Die übrigen Betriebskosten werden nach dem Verhältnis der Wohnfläche zur Gesamtwohn- bzw. Nutzfläche im gesamten Gebäude vereinbart.
(…)
Ist das korrekt?
21.02.2022 - 06:55
Hallo Emmanuel,
danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihre Formulierungen hier leider nicht bewerten. Lassen Sie die Klauseln bitte bei Bedarf rechtlich prüfen. Grundsätzlich würde ich mich immer an rechtssicheren Vorlagen orientieren und möglichst wenig selbst in den Mietvertrag einfügen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
21.01.2023 - 03:45
Hallo liebe Mietrechtsexperten-innen,
wir haben ein Wohngeschäftshaus, Bj. 1685, im dem im II DG einige Zimmer ausgebaut wurden-(keine Wohnung)-. Diese Zimmer vermieten wir aber jedoch an Studenten. Unsere Frage: Zählen diese Zimmer zu Wohnungen oder Nutzflächen ?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Viele Grüsse
J.Peters
21.01.2023 - 10:55
Hallo Johannes,
unabhängig davon, ob die Vermietung (bau)rechtlich zulässig ist, handelt es sich offensichtlich um Wohnfläche, wenn die Zimmer zu Wohnzwecken vermietet werden (anders als z.b. bei der Vermietung als Hobbyraum).
Viele Grüße
Dennis Hundt
11.10.2023 - 17:09
Guten Tag,
der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts nimmt bei unserem vermieteten Einfamilienhaus nicht die Wohnfläche, sondern auch die Nutzfläche zur Berechnung des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks. Da die vermietete Fläche somit fast doppelt so groß ist, kommt der Bescheid zu einer unrealistischen Nettokaltmiete für die Immobilie, die sich so niemals realisieren ließe. Ist dies rechtens und üblich? Wird bei der ortsüblichen Vergleichsmiete sich nicht stets nur auf die Wohnfläche bezogen, nicht auf die gesamte nutzbare Fläche?
Danke und Grüße! Simon
30.12.2023 - 07:30
Hallo Herr Hundt,
in meiner aktuell neuen Wohnung ist das 3te Zimmer (was als Büro fungiert) außerhalb der Wohnung. Kann dieses Zimmer in die Wohnfläche respektive Miete mit einfließen. Im Vertrag steht explizit Wohnfläche und nicht Wohnfläche/Nutzfläche.
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Besten Dank.
02.01.2024 - 19:34
Hallo Volker,
es kommt sicher auf den Einzelfall an. Ein z.B. an die Garage ausgeschlossener Nebenraum kann m.E. keine Wohnfläche sein.
Viele Grüße
Dennis Hundt
20.03.2024 - 08:25
Guten Tag, in meinem Mietvertrag ist eine Wohnfläche von 81m² (66m² Räume, 15m² Hobbyraum, der nur von der Wohnung aus zugänglich ist, komplett beheizbar, Tageslicht. über 2m Raumhöhe) angegeben. Es gibt noch einen Kellerraum in der Wohnung (nur von der Wohnung aus begehbar, keine Heizung, kein Tageslicht, mit Schrägen von der darüber liegenden Treppe) der aber ohne Angabe zu den m² ist. Mir wurde jetzt eine Mieterhöhung angekündigt, die mit einer Nutzfläche von 90m² berechnet wird. Diese 90m² erscheinen aber nirgends im Mietvertrag. Die NK-Abrechnung weist diese 90m² Nutzfläche allerdings als Fläche aus. Frage: muss die Berechnung der Miete pro m² auf Grundlage der Wohnfläche lt. Mietvertrag (81m²) erfolgen oder darf diese aufgrund der Nutzfläche (90m²) erfolgen.
20.03.2024 - 19:35
Hallo Katja,
der Vermieter kann selbstverständlich auch Miete für die Nutzfläche verlangen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16.08.2024 - 06:28
Hallo Herr Hundt,
ich habe eine mietrechtliche Frage zu einem von meinem Nachbarn genutzten Nebenraum.
Ich wohne in einem 4 Parteien Haus, 1. Stock, der Nachbar neben mir hat noch einen extra Raum im Dach, über seiner Wohnung.
Dieser Raum ist nur über das Treppenhaus erreichbar.
Nun vermietet der Nachbar neuerdings diesen Raum an Untermieter unter.
Der Raum ist ein 15 qm Raum ohne Wasseranschluß, Sanitäreinrichtung, Küche usw. D.h. der Untermieter läuft für jeden Toilettengang etc. die Treppe runter und in die darunter liegende eigentliche Wohnung.
Da meine Wohnung dazwischen liegt, fühle ich mich von dieser außerordentlichen Nutzung des Treppenhauses extrem gestört.
Meine Frage ist: Ist das überhaupt rechtens einen einzelnen Raum ohne Anschlüsse dauerhaft bzw. Langfristig unterzuvermieten?
Die überbordende Nutzung des Treppenhauses ist für mich so nicht hinnehmbar.
Danke schon einmal für Ihre Antwort!
MfG
16.08.2024 - 19:37
Hallo L. Schurawitzki,
vermutlich handelt es sich nicht um Wohnraum, der entsprechend auch nicht als Wohnraum vermietet werden darf.
Viele Grüße
Dennis Hundt