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Einbauküche verleihen – Nutzen Sie unsere Vorlage (Muster-Leihvertrag)

Viele Mietwohnungen sind mit einer Einbauküche ausgestattet, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses nutzt. Ohne abweichende Vereinbarung ist in der Regel davon auszugehen, dass die Einbauküche mitvermietet ist und als Bestandteil des Wohnraummietvertrages den mietrechtlichen Vorschriften unterliegt. Auch wenn der Vermieter in der Regel eine höhere Miete verlangen kann, wenn er die Einbauküche mitvermietet, ist die entgeltliche Überlassung der Einbauküche an den Mieter für den Vermieter auch mit Nachteilen verbunden, die insbesondere darin bestehen, dass er die Küche während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses auf eigene Kosten instand halten und instand setzen und stets dafür sorgen muss, dass sich die Einbauküche in einem vertragsgemäßen Zustand befindet. Eine für viele Vermieter günstige Alternative zur Mitvermietung der Einbauküche besteht daher darin, diese dem Mieter unentgeltlich, also leihweise zu überlassen. In diesem Fall trifft den Vermieter keine Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht und auch seine Pflicht, für Mängel einzustehen, ist stark eingeschränkt.

Das nachfolgende Muster ermöglicht es Vermietern und Mietern, für die leihweise Überlassung einer Einbauküche eine zuverlässige vertragliche Grundlage zu schaffen.

Muster für einen Leihvertrag über eine Einbauküche 

Leihvertrag

zwischen

__________________

__________________

-Verleiher-

und

____________________

____________________

-Entleiher- 

Vorbemerkung:

  1. Die Vertragsparteien haben am……..einen (un-) befristeten Mietvertrag über die Wohnung in der …………-straße in………….(PLZ, Ort) geschlossen. Das Mietverhältnis beginnt am…………..und endet am…………..

Anmerkung: Das Enddatum des Mietverhältnisses ist nur im Falle eines befristeten Mietverhältnisses anzugeben

  1. Die in Zf.1 bezeichnete Wohnung ist mit einer Einbauküche ausgestattet.

Diese besteht aus

a)…………………..

b)…………………..

c)…………………..

d)…………………..

  1. Die Einbauküche wird nicht mitvermietet und ist nicht Bestandteil des in Zf.1 genannten Wohnraummietvertrages. Stattdessen treffen die Parteien folgende Vereinbarung:

§ 1 Überlassungspflicht

Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher die in Zf.2 der Vorbemerkung bezeichnete Einbauküche unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

§ 2 Leihzeit

Die Dauer der Leihe ist an den Bestand des in Zf.1 der Vorbemerkung bezeichneten Mietverhältnisses gekoppelt. Die in § 6 genannten Rechte des Verleihers bleiben unberührt.

§ 3 Instandhaltung

  1. Der Verleiher ist nicht verpflichtet, die Einbauküche während der Dauer der Leihe instand zu halten und instand zu setzen.
  2. Gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen hat der Entleiher auf eigene Kosten vorzunehmen.

§ 4 Sorgfaltspflichten / Schadensersatz

Der Entleiher ist zu einem sorgsamen Umgang mit der Einbauküche verpflichtet. Kommt es durch einen vertragswidrigen Gebrauch der Einbauküche zu Veränderungen oder Verschlechterungen, hat der Entleiher dem Verleiher den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

§ 5 Mängelgewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel haftet der Verleiher nur, wenn er diese dem Entleiher arglistig verschwiegen hat.

§ 6 Kündigungsrecht des Verleihers

Der Verleiher kann die Leihe kündigen und die Einbauküche vorzeitig zurückverlangen,

  • wenn er die Einbauküche infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes benötigt,
  • wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Einbauküche macht oder sie durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
  • wenn der Entleiher stirbt.

§ 7 Rückgabepflicht des Entleihers

Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher die Einbauküche am Ende des Mietverhältnisses zusammen mit der in Zf.1 der Vorbemerkung bezeichneten Wohnung, für den Fall, dass der Vermieter von seinem Kündigungsrecht aus § 6 dieses Vertrages Gebrauch macht, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung in gereinigtem Zustand zurückzugeben.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

 

Ort, Datum ________________

______________________

Unterschrift Verleiher

______________________

Unterschrift Entleiher

 

 

11 Antworten auf "Einbauküche verleihen – Nutzen Sie unsere Vorlage (Muster-Leihvertrag)"

  • Stark
    23.05.2018 - 13:07 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    haben Sie vielen Dank für die ausführlichen und leichtverständlichen Informationen.

    Eine Frage hätte ich dennoch, wie verhält es sich bei der Vermietung einer DHH inkl.
    (a) Schränke (keine Einbauschränke),
    (2) Sauna mit Einbauschrank und
    (3) Dampfbad bzwl. Kamin?

    Wie ist mit der am Haus angrenzenden Garage. Soll hier ein separater Vertrag abgeschlossen werden?

    Haben Sie vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stark

    • Mietrecht.org
      23.05.2018 - 19:38 Antworten

      Hallo Herr / Frau Stark,

      ich persönliche würde Schränke, Sauna und Dampfbad nicht mitverdienten. Das birgt Ihnen als Vermieter langfristig nur Probleme. Lassen Sie sich im Zweifel zu Ihrem Einzelfall von einem Anwalt beraten. Das Muster für die EBK könnte ein Ansatz sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heiko Kaiser
    31.07.2018 - 16:12 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    danke für diesen Tipp. Wir werden über eine derartige Vertragsgestaltung nachdenken.
    Wäre es nicht sinnvoll im Leihvertrag auch genau zu regeln was passiert, wenn der Herd oder der Kühlschrank kaputtgehen und ersetzt werden müssen ? Kann man da von einer gewöhnlichen Instandhaltung sprechen ?

    Grüße aus der Bachstadt Köthen
    Heiko Kaiser Immobilien & Hausverwaltung

  • Gregor Schuster
    31.08.2018 - 09:54 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Prima, vielen Dank für die Informationen.
    Noch eine Frage dazu:
    Könnte man eine verliehene Küche als Vermieter dennoch steuerlich absetzen?

    Danke für eine Antwort und herzlichen Gruß,
    Gregor Schuster

    • Mietrecht.org
      03.09.2018 - 10:21 Antworten

      Hallo Gregor,

      das sollten Sie am besten mit Ihrem Steuerberater besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia A.
    30.04.2020 - 19:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wie verhält sich die Sachlage, wenn ich die Einbauküche nicht mit vermiete sondern wie in Ihrem Muster verleihe.
    z.B. Geschirrspüler spinnt und es entweicht Wasser, Boden kaputt.
    oder es kommt durch ein elektr. Gerät zum Brand.

    Welche Versicherung greift da – Mieter bzw. Vermieter.

    Wie muss ich mich als Vermieter extra versichert haben?

    Gruß Claudi

  • Marcel
    07.12.2020 - 23:24 Antworten

    Das ist eine wirklich interessante Frage würde mich freuen wenn es dazu eine Antwort gibt.

    Gruß Marcel

  • Björn
    29.12.2020 - 13:52 Antworten

    Vielen Dank für diesen hilfreichen Beitrag. Wie würde man in dem Mietvertrag auf diesen Leihvertrag verweisen?

    Danke

  • Dieter Köhler
    13.01.2021 - 15:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    in den Kommentaren hat bereits ein Herr Kaiser am 31.07.18 zu dem Muster-Leihvertrag für Einbauküchen gefragt “was passiert, wenn der Herd oder der Kühlschrank kaputtgehen und ersetzt werden müssen ? Kann man da von einer gewöhnlichen Instandhaltung sprechen?”.
    Ich wollte auf der Grundlage Ihres Musters einen Leihvertrag aufsetzen und kam auf die gleiche Fragestellung. Gibt es eine Antwort dazu und ist sie nur nicht öffentlich einsehbar?

    Mit freundlichen Grüßen

    Dieter Köhler

    • Mietrecht.org
      13.01.2021 - 21:05 Antworten

      Hallo Dieter,

      hier die Lösung, direkt aus dem BGB:

      “§ 601 Verwendungsersatz: (1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, …, zu tragen.”

      “§ 602 Abnutzung der Sache: Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Weber
    15.02.2021 - 13:58 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe ein Frage zu §7. Mein Mieter möchte diesen Abschnitt geändert haben – er argumentiert damit, dass das Wirksamwerden der Kündigung und das datumsmäßige Ende des Mietverhältnisses zwei unterschiedlichen Zeitpunkte sind. Haben Sie einen Rat wie ich darauf reagieren soll?

    Viele Grüße
    Weber

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