Familien mit Kleinkindern stehen in einem Mietshaus oft vor dem Problem, wo der Kinderwagen abgestellt werden darf. Muss der Kinderwagen in den Fahrradkeller, die Garage oder die Wohnung? Kann man den Kinderwagen im Treppenhaus abstellen? Die Rechtsprechung stellt sich hier hinter die Eltern und erkennt, eine Notwendigkeit für das Abstellen im Treppenhaus. Der Grundsatz ist: Solange Eltern mit Kleinkindern einen konkreten Bedarf haben, den Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen ist das auch erlaubt.
Doch was heißt konkreter Bedarf für einen Kinderwagen im Treppenhaus und wann kann das Abstellen ausnahmsweise untersagt werden. Sind Verbote in der Hausordnung wirksam? Der nachfolgende Artikel erklärt, welche Rechte Mieter haben die ihren Kinderwagen im Hausflur aufstellen wollen.
Inhalt: Kinderwagen im Treppenhaus – Was ist erlaubt?
I. Konkreter Bedarf für einen Kinderwagen im Treppenhaus
II. Entgegenstehende Rechte anderer Mieter: Durchgang muss frei bleiben
III. Hausordnung: Abstellen von Kinderwagen im Hausflur verboten
I. Konkreter Bedarf für einen Kinderwagen im Treppenhaus
Zur erlaubten vertragsgemäßen Nutzung des Treppenhauses gehört daher regelmäßig die übliche Benutzung, das heißt, alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Räumen typischerweise verbundenen Umstände: Das Treppenhaus dient dazu, dem Mieter und den Personen, die zu ihm gelangen wollen, einen Zu- und Ausgang zu ermöglichen und die gemietete Wohnung durch das Anbringen eines Namensschildes zu individualisieren (AG Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az.: 49 C 15/17).
Einen umfassenden Artikel darüber, was alles zum üblichen Gebrauch in einem Treppenhaus zählt finden Sie hier: Schuhe, Schrank und Kinderwagen im Treppenhaus – was ist erlaubt?
Darüber hinaus können einzelnen Mietern natürlich auch besondere Nutzungsrechte im Mietvertrag eingeräumt werden, solange insoweit andere Miete nicht vom Gebrauch ausgeschlossen werden (vgl. AG Münster WuM 2008,664; AG Köln ZMR 2011, 886). Ein Vermieter kann also einzelnen Mietern das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur ausdrücklich erlauben (LG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2012, Az.: 63 S 576/11)
In welchem Umfang einzelne Mieter auch Flächen und insbesondere Zugänge, Flure und Treppen zum Abstellen bestimmter Gegenstände, wie zum Beispiel Kinderwägen nutzen können, hängt nach dem Bundesgerichtshof – bei Fehlen einer Vereinbarung im Mietvertrag – von den Umständen und damit letztlich von einer Abwägung der Interessen der Beteiligten ab (BGH NJW 2007, 146).
Hier gilt: Bei einem Kinderwagen ist Eltern das Abstellen im Eingangsbereich des Erdgeschosses regelmäßig erlaubt, da ein Kinderwagen nicht für den Transport durch das Treppenhaus geeignet ist (AG Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az.: 49 C 15/17). Für junge Familie mit Kleinkind ist hier ein besonderes Interesse an dieser Art der Treppenhausnutzung zu bejahen, wenn die Mieter auf den Kinderwagen angewiesen sind, das Abstellen an geeigneter Stelle erfolgt und die Größe des Kinderwagens das Abstellen zulässt (BGH, Urteil vom 11.2006, Az.: V ZR 46/06).
So urteilte zum Beispiel auch ausdrücklich das Landgericht Berlin, bei einem Fall in dem Mieter den Kinderwagen im Treppenhaus abstellen, weil sie im zweiten Obergeschoss wohnen und der Kinderwagen nicht in den Aufzug passt. Für die Mieter sei es unzumutbar den Kinderwagen mehrmals am Tag über die Treppe bis in das zweite Obergeschoss zu tragen (LG Berlin, Urteil vom 15. September 2009, Az.: 63 S 487/08). Nach Ansicht des Gerichts ist ein Mieter berechtigt, seinen Kinderwagen im Rahmen des Mietgebrauchs im Treppenhaus abzustellen, wenn
- keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit zur Verfügung steht (Vermieter ist hier darlegungs- und beweisbelastet für die Vergleichbarkeit und die Zumutbarkeit der angebotenen alternativen Abstellfläche),
- der Transport des Kinderwagens in die Wohnung nicht zumutbar ist und
- keine konkrete Verletzung der Brandschutzbestimmungen vorliegt (Das ist zumindest solange der Fall, bis die zuständige Ordnungsbehörde keine entsprechende Verbotsverfügung an den Vermieter erlassen hat).
II. Entgegenstehende Rechte anderer Mieter: Durchgang muss frei bleiben
Das Recht den Kinderwagen im Treppenhaus anzustellen, findet dort seine Grenze, wo andere Mieter in ihrer üblichen Treppenhausbenutzung eingeschränkt oder gestört werden.
So dürfen Eltern den Kinderwagen nicht im Hausflur abstellen, wenn dadurch
- Fluchtwege versperrt oder andere Mieter übermäßig belästigt beziehungsweise gefährdet, werden (LG Berlin GE 2012, 1377) oder
- Zu- und Durchgänge im Hausflur nicht mehr richtig geöffnet werden können (LG Lübeck WuM 1990, 336).
- Brandschutzbestimmungen verletzt werden: Der Vermieter hat nämlich eine Schutzpflicht gegenüber den anderen Mietern im Haus zu berücksichtigen. Entscheidend ist aber eine konkrete Verletzung der Brandschutzbestimmungen, damit das Abstellen des Kinderwagens untersagt werden kann (LG Berlin, Urteil vom 15. September 2009, Az.: 63 S 487/08). Gezielte Brandanschläge in abgestellten Kinderwägen reichen nicht, um eine Verletzung von Brandschutzvorschriften durch das Abstellen im Hausflur zu begründen (AG Schöneberg, Urteil vom 01. Dezember 2011, Az.: 109 C 161/11).
Auch das Anketten des Kinderwagens im Treppenhaus ist nicht erlaubt. Eine solche Steigerung des Gebrauchs der Mietsache ist nicht mehr vertragsgemäß, da das Interesse des Vermieters, auch anderen Mietern eine uneingeschränkte vertragsgemäße Nutzung der Mietsache gewährleisten zu müssen, insoweit überwiegt (LG Berlin, Urteil vom 15. September 2009, Az.: 63 S 487/08). Ist der Kinderwagen nämlich angekettet, kann er bei Bedarf nicht aus dem Weg geschafft werden, wenn andere größere Gegenstände durch das Treppenhaus transportiert werden müssen. Typisches Beispiel ist hier der Umzug des Nachbarn.
Bei Beeinträchtigungen durch einen abgestellten Kinderwagen haben sich die Mieter allerdings immer an den Vermieter zu wenden. Einen direkten Anspruch auf Unterlassung gegenüber anderen Mietparteien gibt es nicht.
III. Hausordnung: Abstellen von Kinderwagen im Hausflur verboten
IV. Fazit
Als Eltern junger Kinder können Mieter ihren Kinderwagen regelmäßig beruhigt im Treppenhaus abstellen, wenn in der eigenen Wohnung kein Platz dafür ist oder das Tragen des Kinderwagens bis zur Wohnung unzumutbar ist. Solange man dabei berücksichtigt, dass andere Mieter den Kinderwagen weitestgehend uneingeschränkt passieren können, sind mietrechtlich auch keine Probleme zu erwarten. Pauschale Verbotsklauseln in Mietverträgen und Hausordnungen sind meist unwirksam, wenn keine alternativen Abstellplätze für den Kinderwagen vereinbart sind.
07.08.2020 - 18:14
Wenn Eltern zwei Kinder von 1 und 4 Jahren haben, dürfen diese 2 Kinderwagen im Hausflur abstellen?
07.08.2020 - 19:04
Hallo Frau Troppmann,
die Antwort finden Sie im Fazit. Die Frage ist eher, ob ein vierjähriges Kind zwingend einen Kinderwagen benötigt. Es kommt sicher auf den Einzelfall und auf die PLatzverhöltnisse an.
Viele Grüße
Dennis Hundt
01.12.2023 - 14:49
Die Frage nach dem Lebensalter des Kindes stellt sich mir auch, als Vermieter, Für EIN Kind gab es erst Einen Kinderwagen, dann kam noch einer dazu, dann ein Kindersitz für Auto, dann kam da noch ein Strampelrad. Mit zugehöriger Verschmutzung, Ich hab Schmutzfangmatten ausgegeben und, weil nicht besonders störend, geduldet. Geht ja mal vorbei, lebensaltersbedingt. Und das Kind, dürfte jetzt fünf Jahre alt sein, ist offensichtlich lauffähig. Gibt es dazu ein Urteil hinsichtlich des Lebensalters, bis zu dem eine “Kinderwagenhausflurabstellberechtigung” besteht, im Normalfall??
10.09.2020 - 10:56
Wir wohnen im Erdgeschoss dort steht ein Kinderwagen.Wir können nicht mit Einkaufstaschen rein oder raus,beim putzen stört er auch.Der Fluchtweg ist nicht frei.Dürfen wir diese Mieter ansprechen,den Wagen unter die Kellertreppe zu stellen?
10.09.2020 - 11:44
Hallo Kerstin,
jederzeit können Sie Ihren Nachbarn und/oder Ihren Vermieter ansprechen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
07.11.2021 - 18:52
Mein Frage lautet: Wir wohnen im Erdgeschoss es sind 4 Stufen zur Wohnung. Genau wie bei unseren Nachbarn auch. Das kind von unseren Nachbarn ist 2 Jahr und geht tagsüber in die Kita. Unsere ist 11 monate und ist noch zuhause bis zum 18 Monat. Wir sorgen dafür das unser Kinderwagen in der Wohnung steht. Unsere Nachbarn lassen den grundsätzlich obwohl die den nicht mehr brauchen im Treppenhaus stehen. Ich muss mein Kind im Kinderwagen vor der Tür schieben dann mich vorbeidrängeln dann wieder zurückschieben nur damit ich aus dem Haus rauskommen damit ich die Tür überhaupt öffnen kann. Jetzt ist meine Frage darf der von denen da überhaupt stehen? Die sind den ganzen Tag nicht da und ein Keller ist vorhanden. Wieder rum ist für 8 Leute die hier im Haus wohnen zu eng rauszukommen wenn was sein sollte. Die Nachbarn müssen sogar erst rausgehen wieder wenn ich mit dem kleinen auf dem weg nach draußen bin.