So schön Tauben auch auf dem Markusplatz in Venedig anzusehen sind, jeder der einmal mit einer Taubenplage zu kämpfen hatte, weiß wieviel Dreck damit zusammenhängt. Gerade will man es sich im Sommer auf seinem Balkon gemütlich machen, da stellt man erschreckt fest, dass die Balkonstühle und der Tisch mit Taubendreck überseht sind. Hat man als Mieter kleine Kinder, die alles anfassen, stellen selbst die kleinsten Kotreste eine Gesundheitsgefahr dar. Doch was kann man tun, wenn man täglich mit Taubendreck auf dem Balkon zu kämpfen hat. Muss man selbst Vorkehrungen treffen? Nein, das muss man nicht.
Bei einer Belästigung des Mieters durch Taubendreck hat der Vermieter einzugreifen. Anderenfalls besteht ein Minderungsrecht des Mieters. Der nachfolgende Artikel klärt Mieter und Vermieter über das Thema auf.
Inhalt: Taubendreck auf dem Balkon – Was tun?
I. Taubendreck ist ein Mietmangel
II. Minderungsanspruch bei Taubendreck
III. Beseitigungsanspruch gegen den Vermieter
I. Taubendreck ist ein Mietmangel
Kämpft man als Mieter allerdings mit einer Taubenplage und hat ständig übermäßige Mengen an Kotresten auf dem Balkon zu beseitigen, ist die Wohnnutzung des Mieters beeinträchtigt. Aber nicht nur das: Durch Tauben entsteht nicht nur Dreck, sondern auch eine Lärm- und Geruchsbelästigung bis hin zu einer Gesundheitsgefährdung. Der Mietmangel ist vergleichbar mit dem wegen Ungezieferbefall.
All diese Beeinträchtigungen der Wohnnutzung sind grundsätzlich ein Wohnmangel, denn der Vermieter gewährleistet bei der Anmietung einer Wohnung mit Balkon, dass diese uneingeschränkt zum Wohnen genutzt werden kann.
Die mietrechtlichen Folgen sind ein Anspruch des Mieters auf Minderung der Miete, solange die Beeinträchtigung andauert und ein Beseitigungsanspruch.
II. Minderungsanspruch bei Taubendreck
Die Minderung der Miete bei Taubendreck kann man als Mieter sofort ab dem Zeitpunkt der Beeinträchtigung beginnen. Dazu schriebt man den Vermieter an, zeigt den Mietmangel an und fordert die Beseitigung des Mangels. Gleichzeitig erklärt man das man nun mindert. Warum man so am sichersten vorgeht können Sie in dem Beitrag Mietminderung ankündigen oder einfach mindern? nachlesen.
Wie hoch die Mietminderung wegen Taubendreck auf dem Balkon sein darf, kommt dabei auf den jeweiligen Einzelfall an. In der Rechtsprechung findet man zu diesem Thema Minderungsbeträge von 5 bis 35 Prozent. Entscheidend ist das Ausmaß der Beeinträchtigung durch die Tauben auf dem Balkon.
Hier einige Beispiele:
Minderungsquote | Beeinträchtigung | Urteil
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5 Prozent | Leichte aber regelmäßige Verschmutzung | Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06. Januar 1988, Az.: 40a C 2574/87 |
5 Prozent | Loggia mit Taubendreck verschmutzt | Amtsgericht München, Urteil vom 23. November 2009, Az.: 412 C 32850/08 |
7,5 Prozent | Tauben halten sich auf dem Balkon einer Mietwohnung auf und nisten dort | AG Hamburg, Urteil vom 10. August 1999, Az.: 48 C 729/98 |
10 Prozent | Übermäßiger Taubendreck und Kot vor dem Hauseingang und vor den Fenstern der Wohnung | Amtsgericht Altenburg, Urteil vom 28. Januar 2005, Az.: 5 C 857/04 |
30 Prozent | Tauben nisten direkt vor dem Fenster oder auf dem Dach mit Solaranlage über dem Balkon und ziehen Taubenbrut groß: starke Belästigung durch Dreck, Kot, Lärm und Geruch | Amtsgericht Pforzheim, Urteil vom 9. März 2000, Az.: 2 C 160/98; Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 16. Januar 2017, Az.: 17 C 4796/15
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35 Prozent und 3.000,00 DM Schmerzensgeld | Starke Beeinträchtigung durch Taubenplage bei einem Mieter mit Taubenallergie; durch die Allergie gravierende allergische Reaktionen mit Ausschlag, Zeckenbissen, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit | Landgericht Freiburg, Urteil vom 19. Juni 1997, Az.: 3 S 386/96 |
Mieter finden eine kurze Anleitung zur Mietminderung in dem Artikel: 10 Schritte zur Mietminderung – So gehen Mieter vor und hier erfahren Sie wie Sie die Mietminderung berechnen: So kommen Sie auf einen Betrag X.
III. Beseitigungsanspruch gegen den Vermieter
Sogar das Spannen eines Netzes auf Dachhöhe des Mietshauses für die Taubenabwehr über einem Innenhof ist möglich, selbst wenn dadurch eine optische Beeinträchtigung für die Mieter entsteht (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 03. September 2007, Az.: 16b C 180/07).
Tipp für Vermieter: Maßnahmen zur Beseitigung von Taubenplagen können als Ausgaben für Ungezieferbekämpfung auf den Mieter bei den Nebenkosten umgelegt werden. Lesen Sie hierzu: Nebenkosten: Ungezieferbekämpfung – Was darf auf Mieter umlegt werden?
IV. Ausnahme: Mieter füttert Tauben an
Ein Minderungsanspruch und ein Beseitigungsanspruch bestehen allerdings nicht, wenn der Mieter für die Taubenplage verantwortlich ist, weil er die Tauben anfüttert. Das ist in den meisten Hausordnungen auch regelmäßig verboten. Mieter können bei einem solchen Verhalten von dem Vermieter abgemahnt werden und zu Schadensersatz verpflichtet werden, wenn dem Vermieter dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Dafür reicht schon, dass ein anderer Mieter sich belästigt fühlt und seine Miete wegen Taubendreck mindert.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber das eine allgemeines Füttern von Vögeln nicht immer verboten werden kann. Besonders dann, wenn es keine gesundheitlich bedenklichen Folgen oder ganz unverhältnismäßig starke Verschmutzungen gibt, besteht kein Unterlassungsanspruch gegen den Mieter (LG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2010, Az.: 65 S 540/09).
V. Fazit
Bei Taubendreck auf dem Balkon der Mieter müssen Vermieter immer reagieren. Entsprechende Maßnahmen zur Taubenabwehr sollten bereits vor einer Mängelanzeige durch den Mieter veranlasst werden. Beschwert sich ein Mieter nämlich, droht meist auch eine oft berechtigte sofortige Mietminderung und um die Beseitigungspflicht als Vermieter kommt man sowieso nicht herum. Deshalb ist es empfehlenswert zu handeln bevor man in die Pflicht genommen wird.
10.12.2020 - 15:26
Hallo ,
Ich bräuchte Hilfe wie ich vorgehen soll.
Am 12.11.2019 habe wir ein Mietvertrag unterschrieben für eine schöne Dachgeschosswohnung in der Innenstadt.
Bei Übergabe der Wohnung am 19.12. 2019
haben wir bemerkt das in der ganzen Wohnung köderboxen für Nagetiere standen.
Wir haben darauf bei der Mitarbeiterin der Firma die uns die Wohnung vermietet gefragt was das wäre und ihre Aussage war das bevor wir die Wohnung gemietet haben hier Mäuse waren , diese aber nun alle bekämpft sein. Dies mussten wir glauben das wir auch in die alte Wohnung nicht hätten zurück gehen können da diese schon gekündigt war zum 01.01.2020.
Dieser Mangel wegen dem Ungeziefer wurde uns bei Vertragsschluss nicht mitgeteilt oder ist irgendwo schriftlich vermerkt. Nun haben wir seid Ende August 2020 Mäuse in der Wohnung die aktuell präsent sind und sich auch ohne große Angst offensichtlich durch die Wohnung bewegen . Urinieren , Koten und nisten in den Wänden . Fressen Fußleisten, Türrahmen, Kabel , Möbel etc. an .
Der Mieter ist von meiner Seite aus seit Ende August schriftlich darüber informiert und die Schädlingsbekämpfung ist aktiv jedoch ist seitdem auch nicht unternommen worden um das eindringen zu verhindern. Lediglich wird beködert und meiner Meinung nach nur noch mehr Mäuse angelockt .
Ich weiß nicht was ich tun soll und was für Rechte mir als Mieter zustehen.
Helft mir bitte.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg H
10.12.2020 - 17:45
Hallo Jörg,
Ungeziefer in der Wohnung kann zur Mietminderung berechtigen. Recherchieren Sie nach passender Rechtsprechung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
14.06.2021 - 14:39
Was ist mit Spatzen , die gehen ein auf dem Senkel durch ihr permanentes zwitschern ?????
18.05.2023 - 17:13
Spatzen sind Wildtiere, die müssen dich leider dulden.
17.06.2021 - 12:29
Guten Tag,
Ich wohne in eine Mietwohnung. Der Balkon ist seit meinem Einzug am Boden stark bewachsen mit verschiedenen Grünpflanzen (fast schon Unkraut) und dadurch ist der Balkon stark mit Tausendfüßler und andere Insekten befallen. Zudem kommen durch Wind und Wetter oder von anderen Nachbarn andere Pflanzen hinzu, weil der Boden viel Sand und Kiesel enthält. Auf Beschwerde hin wurde einmalig die Pflanzen gestützt, aber nicht vollständig beseitigt (Wurzeln). Hinzu kommt, dass man mir es auch nicht erlaubt selbst das ganze zu beseitigen, so dass der Balkon 100% frei von Erde und Pflanzen ist. Meine Frage daher ist das Rechtens? Die Hausverwaltung zwingt mich ja hier gerade zu mit Ungeziefer zu leben, denn wenn ich die Balkon Tür öffne dringt das Ungeziefer in meine Wohnung. Außerdem sollte Balkone nicht wie Gärten Erde und Pflanzen im Boden enthalten.
18.11.2022 - 21:18
Ich Kämpfe seit 2.Jahren mit Taubenverschmutzung,Kott,und das Gurgeln ,,, wenn ich die Balkon Türe öffne ,kommen die Tauben,bis zur Türe , die fliegen nicht mal weg wenn ich mit Wasser bespritze ,musste mehrere Teppiche ,sitze von der schauckel, entsorgen,. auch mehrere Decken, habe auch viele Fotos zur Hausverwaltung vorgelegt, ich bin nicht mehr in der Lage die Tür aufzumachen, den ganzen Sommer konnte ich den Balkon nicht betretten, und auch nicht die Türe öffnen,hab nur mit Ventilator luft bekommen, auch das schlafen ist eine Zumutung, . bin so Psychisch kapput, , habe eine antwort von der Hausverwaltung bekommen vor 2. Tagen. ich müsste das selber komplett bezahlen, leider lebe ich von der Grundsicherung, das heisst ich kann mir das nicht erlauben ,entweder werde ich den Balkon zumauern auch die Türe ,den wenn es im Sommer wieder so eine Hitzewelle gibt, hab ich eine andre wal wieder den Ventilator zu benutzen,das geht alles auf meine Stromrechnung, habe starkes Asma,Lungenkrank,,,,,,,ich bekomme sonst keine Luft in der Wohnung,
01.06.2023 - 17:27
Ich bin Mieter im 5 Stock eines Mietshauses. Bei mir landen Tauben regelmäßig auf dem Balkon. Kann ein Vermieter mich dazu zwingen ein Netz vor meinem Balkon (ich kann dann keinen Balkonschirm aufspannen) zu befestigen damit die Tauben nicht auf meinen Balkon landen. Weitere Anmerkung: ich füttere die Tauben nicht und lasse auch kein Brüten zu und entferne regelmäßig den Taubendreck. Mich stört aber ein solches Katzennetz in der Aussicht und Nutzung meines Balkons. Die Nachbarn unter mir beschweren sich über Taubendreck auf ihrer Markise und haben sich beim
Vermieter beschwert das ich kein Netz vor dem Balkon anbringen will.
02.06.2023 - 20:24
Hallo D. Baron,
ein besonderer Fall. Ich gehe nicht davon aus, dass der Vermieter Sie zur Installation eines Netzes zwingen kann.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.06.2023 - 10:53
Schönen guten Tag,
ich bin Mieter in einem Mehrfamilien-Mietshaus (ganz oben, 6. Etage). Bei uns gibt es eine Taubenplage (aus meiner Sicht). Da die Tauben ständig alles mit Kot verdrecken habe ich bereits Stacheln auf der Brüstung angebracht. Zusätzlich habe ich schwarze Vogelabwehrvögel, Windspiele, reflektierende CDs und einen etwas erhöhten Draht über der Brüstung angebracht. Zwischen meiner Markise habe ich Bänder gespannt und in sämtlichen Blumenkästen Stäbe gesteckt. Trotzdem kommen die Tauben auf dem Balkon, setzen sich zwischen die Stäbe auf die Blumenkästen und zerstören so die Pflanzen. Außerdem haben wir ständig Kot auf dem Boden und ab und an auch Nester, oder Eier. Da der Kot ja auch nicht ganz ungefährlich ist, habe ich sogar schon bedenken meinen Sohn auf den Balkon zu lassen. Jeden Tag mache ich daher den Kot weg. Mal abgesehen davon, dass der Balkon durch die ganzen Maßnahmen nicht gerade ansehnlich ist, waren die bisherigen Maßnahmen auch nur kostspielig (Abwehrmaßnahmen, ständig neue Pflanzen, Reinigungsmittel, Handschuhe …), ohne wirklichen Erfolg zu bringen. Meine Nerven liegen ehrlich gesagt auch blank und ich weiß auch nicht, was ich noch tun kann.
Der Vermieter hat nun vorgeschlagen, dass wir ein Netz vor den Balkon spannen sollen. Mal abgesehen, davon, dass so ein Netz nicht gerade preiswert ist, müsste ich auch das Netz durch eine Firma anbringen lassen, da es mir zu gefährlich ist, in der 6. Etage mit der Leiter auf dem Balkon einige Löcher in der Decke zu bohren. Auch diese Kosten sind nicht gerade gering.
Müsste nicht eigentlich der Vermieter dafür sorgen, dass die Tauben nicht mehr auf den Balkon kommen und das Netz anbringen lassen (auf eigene Kosten)?
26.06.2023 - 13:39
Hallo Katja,
ich denke ein Netzt wäre die beste Lösung. Ich sehe hier den Vermieter und der Pflicht, siehe auch: https://www.mietrecht.org/mietminderung/taubendreck-balkon/#III
Viele Grüße
Dennis Hundt
09.02.2024 - 20:51
Ich wohne in einer EG Wohnung mit kleiner Terrasse. Leider kann ich sie nicht nutzen, weil ich seit Jahren darum kämpfe, dass eine Mieterin im 2. Stock keine tauben nisten lässt. Der Kot und Lärm dieser Viecher ist ekelhaft, die Mieterin ignorant und böswillig. Seit Jahren versuche ich mit ihr zu sprechen, gegen die tauben vorzugehen, sie macht nichts , schreit mich an und schickte mir noch die Polizei auf den Hals wegen Belästigung, wegen meiner Bitten, doch die tauben nicht nisten zu lassen. Die Hausverwaltung ist seit Jahren benachrichtigt, sie unternimmt nichts lassen alles unter den Tisch fallen. Keine Reaktion. Was kann man denn noch tun?
11.02.2024 - 16:08
Hallo P. Grund,
Sie sollten prüfen, ob ein Mangel vorliegt, der zur Mietminderung berechtigt.
Viele Grüße
Dennis Hundt