Energieausweise geben einen Überblick über den Energiebedarf und Energieverbrauch eines Gebäudes. Für Vermieter besteht die Pflicht, sich einen Energieausweis zu besorgen, wenn Sie eine Mietwohnung, eine Eigentumswohnung oder ein Haus neu vermieten oder verkaufen wollen. Kann ein Vermieter keinen Energieausweis vorzeigen droht ein nicht zu unterschätzendes Bußgeld. Vermieter sollten daher die gesetzlichen Regeln zum Thema Energieausweis kennen: Wann wird ein Energieausweis gebraucht? Wie und wem muss er vorgezeigt werden? Welche Ausnahmen gibt es?
Der nachfolgende Artikel erklärt alles, was Sie als Vermieter zum Thema Energieausweis bei Vermietung wissen müssen.
Inhalt: Energieausweis bei Vermietung
I. Gesetz: Energieausweis ist Pflicht
II. Welchen Energieausweis brauchen Vermieter?
III. Wie und wann ist der Energieausweis vorzulegen?
IV. Anspruch des Mieters: Energieausweis in Kopie
V. Woher bekommt man einen Energieausweis und wie lange gilt er?
I. Gesetz: Energieausweis ist Pflicht
Ausnahmen von der Energieausweispflicht gibt es z.B. für Baudenkmäler, Werkstätten, Gewächshäuser oder Gebäude, die eben nicht zum Wohnen genutzt werden. Außerdem besteht für Gebäude mit bis zu 50 qm Nutzfläche und Ferienhäuser, die nicht regelmäßig geheizt oder gekühlt werden, keine Pflicht für einen Energieausweis: Bei der Vermietung von Ferienhäusern ist allerdings darauf zu achten, dass entweder die Nutzung weniger als vier Monate im Jahr beträgt oder der Energieverbrauch unter 25 % dessen liegt, was bei einer ganzjährigen Nutzung zu erwarten ist!
II. Welchen Energieausweis brauchen Vermieter?
Den Energieausweis gibt es in zwei Arten – als Verbrauchsausweis und als Bedarfsausweis:
- Der Verbrauchsausweis zeigt und bewertet den Energieverbrauch der Bewohner eines Gebäudes, der tatsächlich verbraucht wird.
- Der Bedarfsausweis zeigt und bewertet einen rein theoretischen Energiebedarf. Da heißt, es wird berechnet, wie hoch der Energieverbrauch wahrscheinlich ist. Je nach Zustand des Gebäudes ist die Bewertung des Energieverbrauchs dann mehr oder weniger hoch und komplett nutzerunabhängig. Es kann also durchaus sein, dass der tatsächliche Energieverbrauch bei entsprechendem Verhalten des Mieters höher oder niedriger ist.
Vermieter haben grundsätzlich die freie Wahl, ob sie einen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis als Energieausweis wollen. Es kann auch beides ausgestellt werden. Nur bei Neubauten und Erstvermietungen kann konsequenterweise nur ein Bedarfsausweis ausgestellt werden, da es bisher noch keine Bewohner gab, anhand derer eine Verbrauchsmessung durchgeführt werden kann.
Außerdem gibt es eine Ausnahme für kleinere Vermietungsgebäude mit vier Wohneinheiten: Entsprechen diese nicht mindestens der Wärmeschutzverordnung von 1977, brauchen Vermieter Energiebedarfsausweise. Bei Vermietungsgebäuden, die sogar noch weniger Wohneinheiten haben, ist der Verbrauchsausweis ausnahmsweise ausreichend, wenn der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde.
III. Wie und wann ist der Energieausweis vorzuzeigen?
Für die Fälle, in denen der Vermieter bereits einen Energieausweis hat, wenn er seine Anzeige für die Vermietung schaltet, muss er die Daten aus dem Energieausweis auch schon in die Immobilienanzeige schreiben. Das Mietergesuch muss dann den Endenergiebedarf oder -verbrauch enthalten, der im Ausweis angegeben ist. Bei allen Energieausweisen, die nach dem April 2014 ausgestellt wurden, sind in der Immobilienanzeige zusätzlich folgende Pflichtangaben zu machen, soweit diese Daten im Ausweis genannt sind: Angabe der Energieeffizienzklasse, Baujahr des Wohngebäudes, wesentliche Energieträger für die Heizung und Art des Energieausweises.
Bedient man sich für die Mietersuche eines Maklers, gilt dasselbe wie für den Vermieter: Er muss den Energieausweis spätestens bei der Wohnungsbesichtigung vorzeigen und die Pflichtangaben für die Immobilienanzeige beachten, wenn ein Energieausweis vorliegt (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2017, Az.: I ZR 232/16).
IV. Anspruch des Mieters: Energieausweis in Kopie
Mieter haben einen Anspruch darauf, dass Vermieter ihnen den Energieausweis aushändigen. Das bedeutet, der Energieausweis ist dem Mieter nach Vertragsabschluss im Original oder in Kopie zu übergeben. Ein reines „zugänglich machen“ also z.B. eben nur durch die Möglichkeit den Ausweis kurz einzusehen reicht nicht.
V. Woher bekommt man einen Energieausweis und wie lange gilt er?
Einen Energieausweis bekommen Vermieter regelmäßig durch die Beauftragung eines speziell qualifizierten Energieberaters oder sonstige Personen mit einer passenden baufachlichen Qualifikation, wie z.B. Architekten, Ingenieure, Schornsteinfeger oder entsprechende Handwerksmeister. Diese erheben die Daten des Gebäudes direkt vor Ort. Mittlerweile gibt es außerdem Unternehmen bei denen Vermieter die Ausstellung eines Energieausweises in einem Onlineverfahren beantragen können.
Die Gültigkeit eines Energieausweises beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Danach muss sich der Vermieter einen neuen Ausweis ausstellen lassen.
VI. Folgen bei Vermietung ohne Energieausweis
Vermieter, die sich nicht um einen Energieausweis kümmern müssen mit Bußgeldern nach dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) rechnen. Dabei können Einzelbeträge bis zu 15.000,00 € Bußgeld festgesetzt werden. Wichtig ist hier besonders, dass auch nicht nur Vermieter, sondern auch der Eigentümer, der Hauverwalter oder der Makler für einen fehlenden Energieausweis bestraft werden können.
Außerdem kann es zu teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen anderer Vermieter, Eigentümer oder Makler kommen, wenn man ohne Energieausweis vermietet. Das gilt auch bereits für den Fall, dass die Pflichtangaben aus dem Energieausweis in der Immobilienanzeige fehlen!
VII. Zusammenfassung
Vermieter sollten beim Thema Energieausweis Folgendes im Auge behalten:
- Für die Vermietung einer Mietwohnung ist ein gültiger Energieausweis notwendig.
- Energieausweise gibt es als Bedarfs- oder Verbrauchausweis.
- Die Daten aus dem Energieausweis braucht ein Vermieter frühestens für die Immobilienanzeige und spätestens bei den Wohnungsbesichtigungen.
- Eine neue Vermietung ohne die Vorlage eines Energieausweises kann für den Vermieter ein Bußgeld oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.
16.01.2022 - 12:06
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe 2020 einen Mietvertrag ohne Vorlage des Energieausweises meiner Vermieterin
unterschrieben. Der Energieausweis sollte Anhang des Mietvertrages sein. War aber nicht.
Nach 10 Monaten bekam ich dann den Ausweis, nachdem ich die Vermieterin mehrmals
darauf angesprochen hatte.
Ist mein Mietvetrag überhaupt gültig?
16.01.2022 - 13:40
Hallo Ingrid,
hier die Antwort: https://www.mietrecht.org/mietvertrag/energieausweis-vermietung/#VI
Viele Grüße
Dennis Hundt´
01.02.2022 - 11:34
Hallo,
danke für die Infos! Eine Frage:
Ich vermiete Wohngemeinschaftszimmer. Brauche ich da einen Energieausweis?
VG Thomas Luksch.
01.03.2022 - 12:24
Hallo,
ich wohne seit vielen Jahren in einer Mietwohnung. Diese ist trotz Heizen, nie richtig warm.
Damit hatte ich mich abgefunden, doch jetzt mache ich mir Gedanken, ob das nicht ein Fehler war. Die Gaspreise sind gestiegen und ich muss nun jährlich das doppelte zahlen, Sprich: Anstatt 1200,00 Euro nun mehr 2500,00 Euro!
Als ich hier eingezogen bin (2004), hat man mir keinen Energieausweis vorgelegt.
Kann ich aufgrund der gestiegenen Heizkosten im nachhinein einen Energieausweis von meinem Vermieter verlangen?
Vielen Dank für eine zeitnahe Antwort.
01.03.2022 - 13:07
Hallo J. Winter,
der Vermieter wird wohl nicht verpflichtet sein, Sie können aber trotzdem nachfragen. Ich bezweifel allerdings, dass Ihnen der Energieausweis helfen wird. Sie kennen ja Ihre Wohnung und den Verbrauch.
Viele Grüße
Denis Hundt
04.04.2022 - 16:39
Hallo , wir wohnen seit ein paar Jahren in einem Haus aus den 1930 er Jahren . Haben einen unbefristeten Mietvertrag ohne Energiepass . Da nun so ziemlich alles hier in die Jahre gekommen ist (alte Gasheizung , undichte Kellerfenster ) Muss der Vermieter einen Energiepass nachreichen ? Ist er dazu verpflichtet laut Gesetzt ? Wer kennt das Problem nicht , Der Vermieter will so wenig wie möglich investieren . Wir haben zwar ein gutes Verhältnis zu unserem Vermieter , aber wenn es um Investitionen geht …. Hochachtungsvoll H. Grathwohl
05.04.2022 - 08:16
Hallo Heiko,
für ein laufendes Mietverhältnis können Sie keinen Energieausweis verlangen. Sie könnten aber nett fragen. Nur das hilft Ihnen der Ausweis? Sie kennen die Situation ja. Vermieter investieren grundsätzlich schon gerne, insbesondere, wenn Sie sie Wohnsituation für die Mieter verbessert und eventuell sogar eine Mieterhöhung wegen Modernisierung möglich ist.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27.04.2022 - 13:19
Hallo,
ich bin seit 6 Monaten in einer Wohnung, in der sehr alte Nachtspeicheröfen installiert sind. In meinem Mietvertrag hat mein Vermieter die Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises mit einer Klausel ausgeschlossen. Energiekosten von ca. 90€ wurden mir als Richtwert für Strom/Heizung genannt. Nun kämpfe ich (trotz meiner Abwesenheit von fast 4 Monaten) mit dem Stromversorger, da mir für 45qm Wohnraum ca. 300€ für Strom in den Wintermonaten berechnet wurden und nun solle ich weiterhin 225€ monatlich für die Sommermonate zahlen! Mein Vermieter sagte, das sei auch meinem Vormieter so ergangen, er könne da nichts tun, mit der nächsten Abrechnungsperiode würde die Rate für mich ja schon sinken. Nun komme ich (als Studentin) finanziell deswegen stark ins Straucheln. Gibt es eine Möglichkeit eine fristlose Kündigung zu erwirken?
Vielen Dank im Voraus.
Christin
27.04.2022 - 20:14
Hallo Christin,
sicherlich schwierig… die beziehen die Energie über einen Dritten und die Höhe der Rate hängt stark an Ihrem individuellen Verbrauch. Die Bemessung an den Wintermonaten fällt im Grunde immer zu hoch aus. Bitten Sie lieber um Anpassung der Vorauszahlung.
Viele Grüße
Dennis Hundt