Der Mietvertrag ist gekündigt und die Rückgabe der Wohnung steht bevor. Da möchte man als Mieter gut vorbereitet sein, um die Kaution zurück zu bekommen. Doch wie ist das eigentlich? Was ist denn in der Mietwohnung vor Rückgabe noch zu erledigen? Gibt es bestimmte Mieterpflichten, die unbedingt zu beachten sind? Muss man vor der Rückgabe streichen oder renovieren oder reicht es nur die Schlüssel an den Vermieter abzugeben? Was bedeutet es die Mietwohnung, sowie die dazugehörigen Gebäudeteile (wie Garage, Keller, Dachboden etc.) besenrein zu räumen? Wie wichtig ist das Übergabeprotokoll? – Solche oder so ähnliche Fragen beschäftigen fast jeden Mieter. Die Antworten bekommen Sie hier.
Der nachfolgende Artikel hilft Mietern, wenn es darum geht, was zu tun ist, um die Rückgabepflicht der Wohnung zu erfüllen. Hier werden die häufigsten Fragen, die im Zusammenhang mit der Rückgabe der Wohnung stehen beantwortet.
Inhalt: 10 Fragen zur Rückgabe der Wohnung an den Vermieter
- Wie sauber muss die Wohnung bei der Rückgabe sein?
- Wann gibt es eine Renovierungspflicht? Welche Schönheitsreparaturen muss der Mieter machen?
- Was passiert bei der Rückgabe der Wohnung, wenn die Mietwohnung durch den Mieter beschädigt wurde (z.B. eingetretene Türen, zerbrochenes Fenster, Loch oder Flecken im Teppich)?
- Ist ein Übergabeprotokoll Pflicht?
- Was muss in das Übergabeprotokoll damit man beweisen kann, dass keine Schäden bei Auszug da waren?
- Muss ich die Mietkaution bei der Wohnungsrückgabe sofort bekommen?
- Wann bekomme ich die Kaution zurück?
- Wohnungsrückgabe und Vermieter insolvent? Was passiert mit der Kaution?
- Muss der Mieter Umbauten und Einbauten bei der Rückgabe entfernen?
- Wie und an wen sind die Wohnungsschlüssel zurückzugeben?
Frage 1: Wie sauber muss die Wohnung bei der Rückgabe sein?
„Besenrein“ heißt für Mieter, dass er nur grobe Verschmutzungen reinigen muss (BGH, Urteil v. 28.06.2006, Az.: VIII ZR 124/05). Alles was ansonsten zu den normale Abnutzungen und Spuren des vertragsgemäßen Gebrauchs zählt ist nicht zu beseitigen. Das heißt z.B. das man durchkehren sollte, die Fenster aber nicht putzen muss. Mehr dazu erklärt der Beitrag: Besenreine Übergabe der Mietwohnung – Was muss der Mieter genau machen?
„Sauberer Zustand“ heißt für Mieter, dass er die Wohnung einmal durchputzen muss. Allerdings reicht eine normale Reinigung (AG Aachen, Urteil v. 29.11.2007, Az.: 6 C 352/07). Eine überdurchschnittliche Sauberkeit oder eine Grundreinigung kann weder erwartet noch verlangt werden. Das heißt, dass es z.B. reicht, wenn der Mieter die Fenster putzt und mit dem Staubsauger den Teppichboden reinigt.
Im Übrigen haben Mieter, die bei Auszug die Wohnung übergeben, jedenfalls nach der gesetzlichen Rückgabepflicht aus § 546 BGB keine besondere Reinigungspflicht (LG Berlin, Urteil vom 08.03.2016, Az.: 63 S 213/15). Mehr dazu können Sie auch hier nachlesen: Mieterpflichten bei Auszug – Was müssen Mieter machen?
Ist nichts Spezielles im Mietvertrag vereinbart, muss der Mieter nichts machen, was über seine normale Reinigungs- und Sorgfaltspflicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, einschließlich Lüften, Putzen und Heizen, hinausgeht. Was zu dieser allgemeinen Reinigungs- und Sorgfaltspflicht des Mieters zählt, können Sie hier nachlesen: Heizen und Lüften = Mieterpflicht? Wir zeigen was Mieter machen müssenund Fenster putzen in der Mietwohnung – Mieterpflicht?
Frage 2: Wann gibt es eine Renovierungspflicht? Welche Schönheitsreparaturen muss der Mieter machen?
Mietvertragliche Abreden zu Endrenovierungen oder Schönheitsreparaturklauseln, die Mieter zu bestimmten Arbeiten nach einem Fristenplan verpflichten, sind meistens unwirksam. Mehr dazu lesen Sie in dem Beitrag: Schönheitsreparaturen: Starre Fristen und die Folgen (mit Beispielen).
Wurde eine wirksame Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart, sind die entsprechenden Arbeiten vom Mieter auch vor der Wohnungsrückgabe durchzuführen, wenn sie tatsächlich notwendig sind. Alternativ kann auch der Nachmieter die Schönheitsreparaturen übernehmen.
Zu den Schönheitsreparaturen bei der Rückgabe der Wohnung zählen grds. alle malermäßigen Beseitigungsarbeiten von Gebrauchsspuren oder Abnutzungen in der Mietwohnung, wie z.B. das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände bzw. Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (vgl. Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV). Was im Einzelnen an Arbeiten dazu zählen kann zeigen folgende Artikel: Muss ein Mieter bei Auszug den Keller streichen?Und Schönheitsreparaturen: Je nach dem Grad der Abnutzung –> Bedeutung in der Praxis
Außerdem muss der Mieter selbstverständlich nichts machen, wenn es keinerlei Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren von ihm in der Mietwohnung gibt, die zu beseitigen wären. Einen Überblick erhalten Mieter auch hier: Schönheitsreparaturen bei Auszug: Wann besteht eine Endrenovierungspflicht?.
Gibt es im Mietvertrag keine wirksame Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen kann der Mieter nur dann noch vom Vermieter zu entsprechenden Arbeiten verpflichtet werden, wenn Mieter und Vermieter bestimmte Renovierungsarbeiten in einer gesonderten vertraglichen Reglung, wie z.B. im Übergabeprotokoll (BGH, Urteil vom 14. 01. 2009, Az.: VIII ZR 71/08) oder in einem Individualmietvertrag vereinbaren. Deshalb sollten Mieter auch darauf achten, was sie im Übergabeprotokoll mit dem Vermieter verabreden, denn daraus kann beim Auszug eine größere Pflicht erwachsen als sie eigentliche hätten!
Frage 3: Was passiert bei der Rückgabe der Wohnung, wenn die Mietwohnung durch den Mieter beschädigt wurde (z.B. eingetretene Türen, zerbrochenes Fenster, Loch oder Flecken im Teppich)?
Jeden Schaden in der Mietwohnung, der während der Mietzeit entsteht, muss der Mieter vor Rückgabe der Wohnung beseitigen oder beseitigen lassen. Vorausgesetzt ist natürlich, dass man als Mieter auch für den Schaden verantwortlich ist. Unternimmt man als Mieter nichts um einen Schaden in der Mietwohnung zu beseitigen, hat der Vermieter gemäß §§ 280 Abs.1, Abs.3, 281, 283 BGB einen Schadensersatzanspruch.
Das bedeutet auch, dass man unabhängig von einer allgemeinen mietvertraglichen Renovierungspflicht, im Einzelfall sehr wohl verpflichtet sein kann, Teile der Mietwohnung zu renovieren, wenn man diese beschädigt hat. So kann es z.B. zur Pflicht werden das Parkett abzuschleifen oder den Teppich professionell reinigen bzw. ersetzen zu lassen. Dazu im Detail: Parkett oder Dielen abschleifen bei Auszug durch den Mieter? und Schäden an Teppich, Laminat oder Parkett bei der Wohnungsabnahme.
Der Vermieter kann also verlangen, dass der Mieter die Wohnung in einem unbeschädigten Zustand zurückgibt. Kann man als Mieter nicht alle Schäden vor Auszug beseitigen bzw. beseitigen lassen, findet man hier Tipps, wie dann am besten vorzugehen ist: Wohnungsübergabe mit Mängeln – Was tun als Mieter und Vermieter?
Frage 4: Ist ein Übergabeprotokoll Pflicht?
Ein Übergabeprotokoll dient in der Regel nur dem einen Zweck: Die Erleichterung des Beweises, dass bestimmte Schäden oder Mängel zu einem gewissen Zeitpunkt bereits vorhanden oder nicht vorhanden waren. So kann der Vermieter den Mieter z.B. nur für Schäden auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, die bei Auszug im Übergabeprotokoll vermerkt sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2003, Az.: I-10 U 184/02).
Mieter sollten hier immer besondere Vorsicht walten lassen, da Übergabe- oder Vorabnahmeprotokolle gerne dazu verwendet werden, dem Mieter spezielle Renovierungsarbeiten aufzubürden, zu denen er nach dem Mietvertrag nicht verpflichtet wäre. Lesen sie Dazu auch den Beitrag: Vorabnahme der Wohnung – Worauf müssen Mieter und Vermieter achten?
Frage 5: Was muss in das Übergabeprotokoll damit man beweisen kann, dass keine Schäden bei Auszug da waren?
Will man sich als Mieter absichern und schwarz auf weiß haben, dass die Wohnung keinerlei Schäden bei Auszug aufweist, ist ein Übergabeprotokoll natürlich die beste Möglichkeit.
Mieter können dafür ein entsprechendes Muster zur Wohnungsübergabe beim Auszug mitnehmen: Wichtig ist, darin die anwesenden Personen zu dokumentieren (Vermieter, Mieter, sonstige Zeugen) und ausführliche Angaben zum Zustand der Wohnung zu machen. Empfehlenswert ist auch die Aufnahme der Zählerstände bei Auszug und die vollständige Rückgabe der Wohnungsschlüssel.
Damit das Übergabeprotokoll später als Beweismittel wirksam ist muss es von den Anwesenden unterschrieben sein. Also mindestens vom Mieter und Vermieter, bestenfalls auch von Zeugen. Zwingen kann man allerdings niemanden das Übergabeprotokoll zu unterschreiben, deswegen ist es besonders ratsam für Mieter immer einen oder zwei Zeugen bei der Rückgabe der Wohnung dabei zu haben, die im Streitfall für sie aussagen können. Weitere Tipps finden Mieter in diesem Beitrag: 13 Tipps zur Wohnungsübergabe beim Auszug für Mieter.
Frage 6: Muss ich die Mietkaution bei der Wohnungsrückgabe sofort bekommen?
Nein. Der Vermieter kann die Kaution vorerst zurückbehalten. Die Rechtsprechung gewährt dem Vermieter einer gewisse Prüfungs- und Überlegungsfrist, um seine Ansprüche gegen den Mieter zu prüfen. Schließlich erhält der Vermieter die Mietkaution ja zur Sicherung seiner Forderungen aus dem konkreten Mietverhältnis und darf sie bei Auszug des Mieters mit der Kaution verrechnen (BGH, Az.: VIII ZR 36/12). Das gilt zum Beispiel für Schadensersatzansprüche aus dem Mietverhältnis, offene Mietzinsforderungen oder zu erwartende Nebenkostennachzahlung. Mietkaution: Inanspruchnahme – So gehen Vermieter vor (mit Muster).
Frage 7: Wann bekomme ich die Kaution zurück?
Das kommt ganz darauf an, ob der Vermieter noch Ansprüche mit der Kaution zu verrechnen hat oder nicht. Bestehen keinen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter kann die Rückzahlung der Mietkaution sehr schnell gehen. Im Übrigen dauert es zumindest so lange bis eine angemessene Prüfungsfrist abgelaufen ist. Man geht hier von ca. 6 Monaten aus. Bei Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung, können Vermieter die Kaution sogar länger einbehalten. Wie lange das ist kommt dann darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt es ihm möglich und zumutbar ist die Betriebskostenabrechnung zu erstellen (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006, Az.: VIII ZR 71/05). Mehr dazu in Mietkaution mit Nebenkostennachzahlung verrechnen – Ist das zulässig.
Frage 8: Wohnungsrückgabe und Vermieter insolvent? Was passiert mit der Kaution?
Ist der Vermieter zum Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung insolvent, kommt es für das Schicksal der Mietkaution darauf an, wie der Vermieter die Kaution angelegt hat: Ist die Mietkaution vom Vermieter getrennt von seinem Vermögen angelegt gewesen, hat der Mieter ein sogenanntes Aussonderungsrecht. Das heißt ihm wird die Mietkaution getrennt von dem Vermögen des Vermieters ausgezahlt und fällt nicht in die Insolvenzmasse. Andere Gläubiger des Vermieters haben also keinen Zugriff auf Mietkaution. Ist die Mietkaution allerdings nicht getrennt vom Privatvermögen des Vermieters angelegt, ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine Insolvenzforderung (BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az.: IX ZR 132/06). Dann hat sich der Mieter in die Reihe der Insolvenzgläubiger einzureihen.
Frage 9: Muss der Mieter Umbauten und Einbauten bei der Rückgabe entfernen?
Ja. Alle baulichen Veränderungen in der Mietwohnung sind zu entfernen. Der Mieter ist bei der Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich zur Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet BGH, Urteil vom 10. 07. 2002, Az.: XII ZR 107/99). Das ergibt sich aus § 546 Abs. 1 BGB, wonach die Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand geschuldet ist.
Das bedeutet, alle Einbauschränke und alle beweglichen Gegenstände wie auch Katzennetze oder Gitter auf dem Balkon sind vom Mieter zu entfernen und bauliche Veränderungen, wie z.B. ein Wanddurchbruch sind zurückzubauen (vgl. BGH, Urteil vom 05. 04. 2006, Az.: VIII ZR 152/05). Das gilt auch für bauliche Veränderungen, die mit Zustimmung des Vermieters vorgenommen wurden (Horst in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, III. Der Mieter als Mandant, Rn. 475). Verzichtet der Vermieter ausdrücklich darauf, dass der Mieter Umbauten zurückbaut, muss er das selbstverständlich auch nicht tun (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.1990, Az.: 10 U 127/89).
Kommt der Mieter seiner Pflicht nicht nach, kann der Vermieter nach erfolgloser Fristsetzung die Einrichtungen und Umbauten auf Kosten des Mieters selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen. Er hat dann einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs.1, Abs.3, 281 BGB gegenüber dem Mieter.
Frage 10: Wie und an wen sind die Wohnungsschlüssel zurückzugeben?
Für die Rückgabe der Wohnung muss der Mieter den Besitz an der Wohnung vollständig aufgeben und dem Vermieter den Besitz verschaffen. Deshalb ist es erforderlich, als Mieter sämtliche Schlüssel einschließlich der selbst nachgemachten, an den Vermieter zu übergeben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.1995, Az.: 24 U 163/94 und Urteil vom 31.08.2006, Az.: 10 U 46/06).
Der Mieter muss dem Vermieter die Schlüssel allerdings nicht zwangsläufig persönlich übergeben, sondern kann das auch beim Hausmeister tun, wenn dieser dazu bevollmächtigt ist, die Wohnungsschlüssel entgegenzunehmen (KG, Urteil vom 27.01.2001, GE 2001, 1059). Das gleiche gilt bei einer Rückgabe der Schlüssel an den Makler, der vom Vermieter mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragt ist (OLG Hamm, Urteil vom 26.6.2002, NZM 2003, 26). Fehlt eine Vollmacht des Vermieters gilt die Übergabe der Schlüssel als nicht erfolgt (OLG München, Urteil vom 23.09.1994, ZMR 1996, 557). Genauso wenig reicht es für eine ordnungsgemäße Rückgabe den Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters einzuwerfen oder beim Nachbarn abzugeben (LG Köln DWW 1987, 236, LG Hannover NZM 2005, 421, AG Berlin-Wedding GE 2008, 551).
25.10.2021 - 20:38
Was tut man als Mieter, wenn Meinungsverschiedenheiten über den vertragsgemäßen Zustand bei Rückgabe nicht beigelegt werden können? Kann der Vermieter die Rückgabe verweigern und die Miete weiter verlangen?
25.10.2021 - 21:43
Hallo Thomas,
Ziel sollte immer ein guter Kompromiss sein. Hier eine mögliche Hilfe: Mieter wirft Schlüssel in den Briefkasten – Ohne Abnahme der Wohnung
Zu Bedenken gilt immer, dass die Vermieter im Zweifel die Kaution einhalten wird und dann der Mieter wieder am Zug ist.
Viele Grüße
Dennis Hundt
02.11.2021 - 17:40
Von mir werden Malerarbeiten und die Kostenübernahme für die Beseitigung einer Schramme in der Badewannen verlangt. Ich halte beides für nicht gerechtfertigt, weil von den Malerarbeiten nichts im Vertrag steht und die Badewanne sehr alt ist. Gleichzeitig wird mir angedroht, wenn ich bei der Schlussabnahme nicht alle Mängel beseitigt habe, werde man mir die Wohnung nicht abnehmen und ich müsste weiter Miete zahlen. Was tun?
02.11.2021 - 18:37
Hallo Thomas,
hier ein paar Hilfen:
Wohnungsübergabe: Welche Mängel müssen Vermieter hinnehmen?
Kratzer im Parkett oder Laminat – Muss der Mieter zahlen?
Schönheitsreparaturen: unrenovierte Wohnung bei Einzug übernommen (BGH Rechtsprechung 2015)
Viele Grüße
Dennis Hundt
04.01.2022 - 13:10
Was wenn der Mieter auszieht, aber die Rückgabe verweigert und die Schlüssel behält.
Kann ich mir als Vermieter Zugang beschaffen, Schlösser tauschen und die Wohnung wieder in Besitz nehmen?
04.01.2022 - 14:19
Hallo Andreas,
hier eine Hilfe: Mieter zieht nach Kündigung nicht aus – Was tun als Vermieter?
Ihr Mieter ist zwar ausgezogen, hat aber immer noch die Verfügungsgewalt über die Wohnung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17.05.2022 - 19:35
Hallo, soweit so gut aber mein
Mieter hat ordentlich zum 31.3.22 gekündigt . Am 15.4.22 ist er ausgezogen und am 16.4.22 war die Abnahme. Ohne Mängel außer das die Schlüssel nicht komplett waren.
Er versprach die fehlenden Schlüssel nachzumachen. Trotz 2 facher Aufforderung heute ist der 17.5.22,
Was soll ich tun
Eine Vermietung kann daher nicht wie geplant zum 1.6.22 erfolgen , oder?
Bernhard
17.05.2022 - 19:54
Hallo Bernhard,
wenn der Mieter die Wohnung bereits zurückgegeben hat und Sie nur noch auf fehlende Schlüssel warten, dann würde man in der Praxis das Schloss tauschen, damit Sie wieder sicher und neu vermieten können. Sie wissen ja nicht, ob die Schlüssel überhaupt noch auffindbar sind. Klären Sie Ihr Vorgehen im Zweifel bitte rechtlich ab.
Viele Grüße
Dennis Hundt
04.07.2022 - 15:23
Hallo
die Mieterin einer Mietwohnung meiner Mutter ist nach 17 Jahren ausgezogen. Die Dame ist nun 75.
In der Wohnung sind Tapeten von der Katze zerrissen und lösen sich im oberen Bereich ab, der Heizkörper und die Tapete in der Küche sind wohl von der Katze verpinkelt worden. Die Küchenzeile ist total mit Fett verdreckt und der Küchenboden sieht genauso aus. Das Bad und die Fenster sind auch schmutzig. Durchgefegt wurde. Ist das zumutbar?
Leider wurde damals keinen Mietkaution verlangt. Welche Möglichkeiten habe ich?
Gruß H.Brugger
04.07.2022 - 19:05
Hallo Holger,
es geht m.E. eher um eine wirksame Schönheitsreparaturklausel (als um die Kaution). Lassen Sie die Klausel bei Bedarf prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
20.02.2023 - 15:29
Hallo Herr Hundt,
unsere Mieterin hat gekündigt zum Monatsende Januar. Sie zog bis dahin zwar aus, schaffte es aber nicht, die Wohnung zu räumen. Alles, was sich noch in der Wohnung befindet, sei Sperrmüll. Sie verlängerte das Mietsverhältnis mündlich bis Ende Februar. Wir können sie nicht erreichen, um einen Übergabetermin zu vereinbaren, sie blockt alle unsere telefonischen Versuche ab. Ihre neue Adresse ist uns nicht bekannt. Die Miete für Februar ist nicht bezahlt. Wir befürchten, dass sie auch weiterhin eine Kontaktaufnahme verweigert und die Übergabe auch Ende Februar nicht zustande kommen wird. Wir werden das Mietverhältnis auf keinen Fall nochmals verlängern. Die Wohnung hat zahlreiche Schäden, für deren Behebung die Kaution von zwei Monatsmieten nicht ausreichen wird (Böden kaputt etc.). Dürfen wir das Schloss auswechseln? (Die Kündigung ging ja von der Mieterin aus und sie wohnt auch nicht mehr in der Wohnung.)
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!
D. Auer
20.02.2023 - 16:31
Hallo D. Auer,
in der Praxis würde viele Vermieter so vorgehen, wie Sie es sich vorstellen. Das ist rechtlich aber m.E. nicht der korrekte Weg. Lassen Sie sich bei Bedarf bitte rechtlich beraten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
08.01.2024 - 17:06
Hallo,
meine Mutter ist verstorben und ich muss jetzt die Wohnung auflösen. Sie hat über 45 Jahre in der Wohnung gewohnt und in den letzten 10 Jahren ist keine Schönheitsreperatur durchgeführt worden.
Die Wände/Decken (Raufaser) und die Böden (Teppiche) sind nicht mehr zugebrauchen. Muss ich jetzt alles renovieren lassen? Oder kommt nach dieser Mietzeit die Regelung Besenrein zum tragen?
09.01.2024 - 08:42
Hallo Manfred,
die Mietzeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Sie sollten allerdings die Schönheitsreparaturklausel überprüfen lassen. In aller Regel ist diese für derartig alte Mietverträge unwirksam. Bei einer unwirksamen Klausel muss die Wohnung in der Regel nur besenrein übergeben werden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.02.2024 - 15:10
Hallo, in meinem Fall geht es darum, dass ich bei der Vorabnahme zwecks Rueckgabe der Mietwohnung meiner verstorbenen Mutter, ploetzlich aufgefordert wurde sehr umfangreiche Rueckbauten durchzufuehren
(Beseitigung saemtlicher weisser moderner Kacheln eines Kachelvollbades, der Kueche und saemtliche
gekachelte Fussboeden): fuer mich ein Schock.
Da es nur mit erheblichem Kostenaufwand zu gewaehrleisten waere, insbesondere durch die hohen Entsorgungskosten, habe ich Nachlassinsolvenz beantragt, denn das Nachlasskonto meiner Mutter ist erschoepft ( Erschoepfungseinrede).
.Fragen:
– das Uebergabeprotokoll habe ich unterschrieben, weil ich mich unter Druck gesetzt sah, hat das rechtliche Folgen ( Privathaftung) ?
-als braver Buerger habe ich nun viele Kacheln abgeschlagen, die Wohnung gleicht einem Schlachtfeld, es liegen bergeweise zerbrochene Kacheln rum, die Waende weisen nun Krater auf (alter Putz), ich musste kapitulieren. Vermutlich wird man sehr hohe Schadensersatzansprueche stellen.
Muss die Wohnung nun vom Vermieter dennoch fristgerecht zurrueck genommen werden?
Mit freundlichen Gruessen
B. Lippmann
26.02.2024 - 19:39
Hallo B. Lippmann,
hier geht es primär ums Mietrecht. Bitte lassen Sie sich zu Ihrem speziellen Fall rechtlich beraten.
Viele Grüße
Dennis Hundt