Wie sich dem Gesetz in § 573 Abs. 2 BGB entnehmen lässt, ist eine Eigenbedarfskündigung nicht nur dann möglich, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst benötigt, sondern auch für einen bestimmten privilegierten Personenkreis. Hierzu gehören sowohl die Familienangehörigen als auch die Angehörigen des Haushalts.
Welche Personen jedoch im Einzelnen hiervon erfasst werden, ist oftmals umstritten. In diesem Artikel klären wir, ob eine Eigenbedarfskündigung für einen Bruder des Eigentümers möglich ist oder auch nicht. Die Beantwortung dieser Frage ist für den gekündigten Mieter und für den kündigenden Eigentümer unerlässlich.
Schutzzweck des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Während einige Gesetze den Begriff des Familiengehörigen grundsätzlich eher weit definieren, erachtet die herrschende Meinung eine Einschränkung dieses Begriffes im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB für erforderlich. Während beispielsweise § 8 Abs. 2 WoBauG sämtliche Verwandten in gerader Linie, zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sowie Verschwägerte in gleichem Umfang als (Familien-)Angehörige betrachtet, wird dies dem Schutzzweck des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gerecht. Aufgrund der besonderen Bedeutung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere für den Mieter, wäre ein solches Verständnis im Bereich des Mietrechts jedoch zu weit gehend, da dies zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen würde.
Bruder ist Familienangehöriger
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat bereits im Jahr 1983 entschieden, dass jedenfalls auch der Bruder des Vermieters ein Familienangehöriger im Sinne des § 573 Abs. 2 BGB ist, BayObLG, Beschluss vom 24.11.1983 – RE Miet. 5/82.
12.09.2020 - 16:47
Wir wohnen seit 01.04.2019 in der Wohnung meines Schwagers, also der Bruder meines Mannes ist unser Vermieter. Darf dieser wegen Eigenbedarf und Umbau uns kündigen?
13.09.2020 - 20:58
Hallo Tanja,
wenn Ihr Vermieter einen ordentlichen Grund anführt sehe ich keinen Grund, warum eine Eigenbedarfskündigung nicht möglich sein sollte.
Viele Grüße
Dennis Hundt