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Eigenbedarf für einen Enkel

Nicht selten ist der Eigentümer einer Wohnung eine Privatperson und vermietet die Wohnung an fremde Mieter. Häufig wird im Laufe der Zeit eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf angekündigt, mit der Begründung, dass der Enkel des Vermieters die Wohnung benötigt.

Ist in einem solchen Fall eine Eigenbedarfskündigung möglich? Kann der Vermieter eine Kündigung aussprechen, nur weil der Enkel die Wohnung benötigt?

Diese Frage, ob die Kündigung wegen Eigenbedarf möglich ist, wenn ein Enkel einziehen möchte, soll im folgenden Beitrag geklärt werden.

Kurzcheck zu den Grundlagen der Eigenbedarfskündigung

Das BGB sieht in § 573 BGB vor, dass ein Vermieter bei Eigenbedarf ein Mietverhältnis mit seinem Mieter ordentlich aufkündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Wohnung hat.

Nach § 573 Abs. 2 S. 2 BGB besteht ein berechtigtes Interesse dann, wenn der Eigentümer selber, nahe Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder die Wohnung für sich benötigen und beanspruchen.

Familienangehörige

Vorliegend ist zu klären, ob eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters möglich ist, wenn das Enkelkind die Eigentumswohnung für sich benötigt.

Der Begriff des Familienangehörigen ist dabei eng auszulegen, so dass nicht alle irgendwie mit dem Eigentümer Verwandten als solche einen Grund für eine Eigenbedarfskündigung darstellen (OLG Braunschweig NJW-RR 1994,S. 597).

Enge Familienangehörige sind dabei stets privilegierte Bedarfspersonen, zu denen neben den Kindern, dem Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des § 1 Abs. 1 LPartG und Eltern des Eigentümers auch dessen Geschwister zählen (BGH NJW 2003, S. 2604).

Neben den soeben aufgezählten Personenkreis gehören auch die Enkel des Vermieters, Stiefkinder und Schwiegereltern zum bevorzugten Personenkreis (LG Köln WuM 1994, S. 541).

Zudem hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2010 entschieden, dass auch Nichten und Neffen zu den engen Familienangehörigen zu zählen sind (BGH vom 27.01.2010, NZM 2010, S. 271, 272).

Einen Anhaltspunkt dafür, wie weit der enge Familienbegriff zu ziehen ist, bieten die Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO.

Eine Eigenbedarfskündigung kann der Vermieter aussprechen, wenn die Wohnung gebraucht wird für:

  • Eigentümer selber
  • dessen Ehegatten
  • dessen Kinder
  • Lebenspartner
  • Eltern des Eigentümers
  • Geschwister des Eigentümers
  • Nichten und Neffen des Eigentümers
  • Stiefkinder
  • Schwiegereltern und
  • Enkel 

Fazit

Der Vermieter kann prinzipiell Eigenbedarf ankündigen und diesen mit einer Vermietung bzw. einem Bedarf des Enkelkindes begründen.

4 Antworten auf "Eigenbedarf für einen Enkel"

  • Melanie Regenfuss
    05.02.2022 - 09:14 Antworten

    Guten Morgen!

    Ich habe ein Problem am Donnerstag kam der Vermieterin ihre Tochter mit Ihrem Sohn um die Wohnung angeblich auf Mängel zu untersuchen.
    Ich glaube das Sie für diesen jungen Mann Eigenbedarf anmelden wollen.
    Ich lebe mit zwei Kindern 15 und 3,5 Jahre alt von Hartz4 .
    Und glaub kaum eine bezahlbare Wohnung hier zu finden
    Da wir auch sozial hier angebunden sind über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
    Habe der Tochter gestern eine WhatsApp geschickt diese wird nicht beantwortet.

    Mit freundlichen Grüßen M.Regenfuss

    • Mietrecht.org
      06.02.2022 - 12:39 Antworten

      Hallo Melanie,

      ich kann Ihnen in der aktuellen Situation leider nicht helfen. Sie müssen abwarten und nach einer möglichen Kündigung Ihre Optionen abschätzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sybille V.
    08.08.2023 - 00:29 Antworten

    Hallo Herr Hund,

    mein Vermieter behauptet aktuell (08.2023) immer wieder mündlich ohne Kündigungsschreiben:
    “Meine 5 Enkelkinder machen bald Abitur und brauchen diese EIN-Zimmer-Wohnung, um in Köln studieren zu können!”
    Deshalb will er mit mir eine “zeitnahe Auszugsabsprache machen”.

    Tatsächlich hat er 5 Enkelkinder,
    die aber aus den GeburtsJahrgängen 2013, 2015, 2018, 2018, 2020 sind. Drei von diesen fünf sind bis bis heute noch nicht mal eingeschult.

    Meine Fragen an Sie:

    1. Darf der Vermieter so was ohne Namensnennung der Bedarfsperson behaupten??

    (dann könnte ich hinterher bei Nicht-Einzug mangels Personalien den Schadensersatz gerichtlich gar nicht geltend machen!)

    2. Mein Vermieter hat in der Kölner Altstadt
    zwei gleichwertig große Apartments zu Verfügung (davon eine als Ferienwohnung-Nutzung!) und erklärt mir nicht, warum er unbedingt meine Wohnung in Junkersdorf für die Enkel haben will!
    -> Darf der das so??

    Sie würden mich sehr beruhigen, wenn Sie mir diese Fragen beantworten.
    Besten Dank im Voraus für Ihre Bemühung!!!

    Viele Grüße
    Sybille V.

    • Mietrecht.org
      08.08.2023 - 16:57 Antworten

      Hallo Sybille,

      natürlich muss der Vermieter genau darlegen (können), für den er die Wohnung benötigt. In Ihrem Fall klingt das eher nach Säbelrasseln und nach Drängen auf einen Aufhebungsvertrag.

      Hier eine Hilfe: Eigenbedarfskündigung – 40 Fragen und Antworten

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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