Hat ein Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Ersatz von Renovierungskosten, wenn er nach einer aufwändigen Renovierung seiner Wohnung von diesem wegen Eigenbedarf gekündigt wird?
Hier stellt sich vorab die Frage: In wessen Interesse wurde die Renovierung getätigt?
Hat der Mieter die Renovierung der Wohnung in seinem Interesse oder im Interesse des Vermieters durchgeführt?
So hat z.B. das AG Homburg in einem Urteil vom 19.06.1990, Az: 4 C 217/90 entschieden, dass der Käufer einer Wohnung an die Mieter nach erfolgter Eigenbedarfskündigung keinen Ersatz für wertverbessernde Investitionen zu leisten hatte.
Die Mieter verlangten hier von dem Käufer der Wohnung, der sie wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte, Verwendungsersatz für in der Mietwohnung vorgenommene Arbeiten wie z.B. Lackierarbeiten, Tapezierarbeiten, PVC-Erneuerung u.a. Das Amtsgericht sah in diesem Fall eine Ersatzpflicht der Wohnungskäufer nicht als gegeben an.
Es begründete diese u.a. damit, dass die Mieter die Mietwohnung gerade nur in ihrem eigenen Interesse renoviert hatten, um diese besser nutzen zu können.
Anders wäre u.U. zu entscheiden gewesen, wenn die Renovierung zur Erhaltung der Wohnung objektiv erforderlich gewesen wäre.
Gemäß § 539 I BGB hat der Mieter z.B. einen Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen, die er auf die Mietsache gemacht hat. Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die objektiv dazu dienen, die Mietsache zu verbessern, zu erhalten oder sie wiederherzustellen (BGH, Urteil vom 03.11.1989, Az: V ZR 143/87)
Der Mieter muss die Aufwendungen im Interesse des Vermieters getätigt haben. Er braucht einen sogenannten „Fremdgeschäftsführungswillen“. Dieser ist gerade nicht vorhanden bei Aufwendungen, die der Mieter nur im eigenen Interesse durchgeführt hat. Auch hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, dass ein Mieter dann nur im eigenen Rechts-und Interessenkreis tätig wird, wenn er trotz unwirksamer Endreparaturklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt. (BGH, Urteil vom 27.05.2009, Az: VIII ZR 302/07)
15.03.2016 - 10:32
Hallo,
wir haben folgendes Problem:
mein Freund und ich sind Mitte Juni 2014 in eine Wohnung gezogen in die wir vorab sehr viel Geld und Zeit an Renovierungsarbeiten ( neue Tapeten, neue Farbe und wir haben die Türe komplett überarbeitet) gesteckt haben. Jetzt haben wir die Kündigung auf Grund von Eigenbedarf bekommen.
Ist es möglich einen Teil der Renovierungskosten von ihm erstattet zu bekommen? Wir habe nicht einmal ganz 2 Jahre da gewohnt.
Vielen Dank für die Antworten.
Gruß
Nelli Neufeld
17.03.2016 - 11:11
Hallo Nelli,
mit genau dieser Fragen beschäftigt sich doch der Artikel oben.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.04.2021 - 23:54
Guten Tag
Ich bin vor 3 Monaten in das Erdgeschoss in einem Zweifamilienhaus gezogen, zuvor hatte ich im Obergeschoss gewohnt.
Ich habe sämtliche Renovierungsarbeiten erledigt(schimmel entfernt in einigen Räumen neuen unterputz aufgetragen, Kabel verlegt, Steckdosen und Schalter, decken verputzt rollokästen abgedichtet …entrümpelt usw).
Das Haus war in einem schlechten Zustand.
Mein Vermieter gab mir eine mündliche Zusage auf mindestens 10 Jahre Wohnen. Ich habe keinen Mietvertrag und die Miete bezahle ich immer in bar.
Er begründet es damit, dass sein Bruder die Wohnung braucht weil er in einer finanziellen Notlage sei und er durch das geerbte Haus in seiner Schuld steht.
Kann ich Schadensersatz verlangen?
Wenn ja wieviel?
29.04.2021 - 09:53
Hallo Dominik,
das Fazit des Artikels beantwortet Ihre Frage. Holen Sie sich bei Bedarf rechtlichen Rat ein.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24.10.2021 - 16:51
Hallo, greift das auch wenn es einen neuen Eigentümer gibt und der Eignebedarf anmeldet. Wir hatten die Wohnung nicht renoviert bekommen und deswegen war sie auch billiger und in den Glauben können lange wohnen bleiben.
Haben mehre tausend Euro an einen Maler bezahlt .
Jetzt wurde das Haus verkauft und der neue Eigentümer meldet Eigenbedarf an. Wohnen dort leider erst seit Juni 2018
24.10.2021 - 17:10
Hallo Sabrina,
ein neue Eigentümer übernimmt die Vermieterrolle mit allen Rechten und Pflichten. Wie es um die Kosten Ihrer Renovierung steht, können Sie ggf. einvernehmlich mit dem Vermieter klären oder die Sachlage rechtlich prüfen lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
04.01.2022 - 15:15
Hallo zusammen,
ich miete bis zum 15 meine aktuelle Wohnung, danach beziehe ich eine neue.
zum 01.09.21 bin ich meine Wohnung eingezogen, habe geholfen die Wohnung zu renovieren (alte Tapeten abgekratzt, Wände und Decken grundiert, Terrasse gepflastert,…) zu dem habe ich den Fußboden für die Wohnung bezahlt und die Fußleisten mit der Aufforderung meines Vermieters. Den Boden und die Fußleisten habe ich auch verlegt und angebracht.
Zum 31.10.2021 habe die Kündigung im Briefkasten gehabt mit einer falschen Begründung.
Auf die Anfrage ob mir die Materialkosten für Fußboden und Fußleisten erstattet werden (1.300,00 €), wurde mir gesagt, dass ich wenn überhaupt den Gebrauchtwert bzw. nur ein Teil erstattet bekomme.
Was muss ich tun um den vollen Preis zu bekommen?
Kann ich ihm ungerechtfertigte Bereicherung vorwerfen? Da ich die Wohnung auf meine Kosten Bewohnbar gemacht habe. Vorher war kein Fußboden drin und auch keine Fußleisten, sondern nackter Beton.
04.01.2022 - 20:15
Hallo Jannek,
ich würde versuchen eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter zu finden. Ansonsten brauchen Sie sicher rechtlichen Rat, um Ihre Interessen durchzusetzen.
Viele Grüße
Dennis Hundt