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Eigenbedarfskündigung – 40 Fragen und Antworten

Wirft man einen Blick auf das deutsche Wohnraummietrecht, kann man unschwer feststellen, dass das Gesetz den Mieter ungleich mehr schützt als den Vermieter. Insbesondere das Interesse des Mieters am Bestand des Mietverhältnisses hält der Gesetzgeber für so schützenswert, dass er es dem Vermieter schwer macht, dieses zu beenden.

Dieser umfassende Schutz nützt dem Mieter jedoch nichts, wenn der Vermieter Eigenbedarf an der vermieteten Wohnung geltend macht und das Mietverhältnis aus diesem Grund kündigt. Der weitreichende Schutz des Mieters vor dem Verlust der Wohnung findet seine Grenzen nämlich dann, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Den Wunsch des Vermieters, seine Wohnung selbst zu nutzen oder sie Familien- bzw. Haushaltsangehörigen zu überlassen, stuft das Gesetz mit Rücksicht auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG als so schützenswert ein, dass der ansonsten so umfassend geschützte Mieter oft das Nachsehen hat. Viele Vermieter und ebenso viele Mieter wissen über die Voraussetzungen und Grenzen des Rechts des Vermieters, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, nicht hinreichend Bescheid. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass Vermieter ihre Kündigung auf Eigenbedarf stützen, obwohl dieser gar nicht vorliegt oder umgekehrt in Unkenntnis der weitreichenden Vermieterrechte, von diesen keinen Gebrauch machen.

Auch Mieter kapitulieren oft zu schnell, wenn sie das Wort Eigenbedarfskündigung hören und unterlassen es häufig nicht nur, die Kündigung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, sondern -in der irrigen Ansicht, ohnehin keine Chance zu haben- auch, von ihren durchaus bestehenden Rechten im Falle einer wirksamen Kündigung Gebrauch zu machen.

Wir werfen in diesem Artikel die wichtigsten Fragen rund um das Thema Eigenbedarfskündigung auf, die sich sowohl aus Vermieter- als auch aus Mietersicht stellen, und geben hierauf praxisnahe Antworten.

Kompakte E-Books zur Eigenbedarfskündigung

Wenn Sie sich als Vermieter mit dem Thema Eigenbedarf beschäftigen, können wir Ihnen das E-Book “Eigenbedarf anmelden – So kündigen Sie Ihrem Mieter richtig (ca. 80 Seiten)” empfehlen.

Sind Sie als Mieter mit einer Eigenbedarfskündigung konfrontiert, sollten Sie das E-Book “Eigenbedarf abwehren – Was tun, wenn der Vermieter kündigt? (ca. 125 Seiten)” lesen.

40 Fragen zur Kündigung wegen Eigenbedarfs

  1. Wo ist die Eigenbedarfskündigung im Gesetz geregelt?
  2. Kann jeder Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen?
  3. Muss der Eigenbedarf im Falle einer Vermietermehrheit für jeden Vermieter bestehen?
  4. Zu wessen Gunsten kann der Eigenbedarf geltend gemacht werden?
  5. Ist es für die Annahme von Eigenbedarf erforderlich, dass sich der Vermieter bzw. dessen Familien- oder Haushaltsangehörige in einer Notlage befinden?
  6. Wann liegen vernünftige nachvollziehbare Gründe für den Nutzungswunsch des Vermieters vor?
  7. Findet eine Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen des Mieters statt?
  8. Gibt es Fälle, in denen der Vermieter keine vernünftigen nachvollziehbaren Gründe für den Nutzungswunsch darlegen muss?
  9. Ist der zulässige vom Vermieter beabsichtige Nutzungszweck inhaltlich beschränkt?
  10. Wie wirkt es sich aus, wenn der Vermieter nur Teile der Wohnung benötigt?
  11. Kann der Vermieter auch dann eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er die Wohnung nur als Zweitwohnung nutzen möchte?
  12. Was geschieht, wenn der Vermieter seinen Nutzungswillen nur vortäuscht?
  13. Entfällt das Recht zur Eigenbedarfskündigung, wenn der Vermieter seinen Bedarf selbst (schuldhaft) herbeigeführt hat?
  14. Spielen die Größe der gekündigten Wohnung und die bisherigen Wohnverhältnisse der Bedarfsperson eine Rolle?
  15. Wann liegt weit überhöhter Wohnbedarf vor?
  16. Wie wirkt es sich aus, wenn sich die Wohnung zur Deckung des Bedarfs des Vermieters gar nicht eignet?
  17. Entfällt das Recht zur Eigenbedarfskündigung, wenn der Vermieter über eine weitere freie Alternativwohnung verfügt?
  18. Muss der Vermieter dem Mieter eine Alternativwohnung anbieten?
  19. Kann der Vermieter frei entscheiden, welches von mehreren Mietverhältnissen er kündigt?
  20. Ist eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung auch dann zulässig, wenn der Eigenbedarf bereits beim Abschluss des Mietvertrages bestand oder zu diesem Zeitpunkt absehbar war, dass er nach Vertragsschluss eintreten wird?
  21. Kann ein neuer Vermieter nach dem Erwerb der Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs die Absicht hatte, selbst dort einzuziehen oder die Wohnung einem Familien- oder Haushaltsangehörige zu überlassen?
  22. Besteht das Kündigungsrecht des Vermieters auch dann, wenn der Bedarfsfall erst in Zukunft eintreten wird?
  23. Welche Rechtsfolgen hat es, wenn der Eigenbedarf nach Ausspruch der Kündigung entfällt?
  24. Wirkt es sich auf die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung aus, wenn der Nutzungswunsch von vornherein zeitlich begrenzt ist?
  25. Kann auch ein befristeter Mietvertrag wegen Eigenbedarfs gekündigt werden?
  26. Wann steht ein Kündigungsverzicht der Eigenbedarfskündigung entgegen?
  27. Ist eine Eigenbedarfskündigung nach der Begründung von Wohnungseigentum an der vermieteten Wohnung möglich?
  28. Welche Kündigungsfrist hat der Vermieter einzuhalten?
  29. Welchen Inhalt muss das Kündigungsschreiben haben?
  30. Was kann der Vermieter unternehmen, wenn der Mieter trotz wirksamer Eigenbedarfskündigung nicht auszieht?
  31. Welches Gericht ist für eine Räumungsklage zuständig?
  32. Besteht für eine Räumungsklage Anwaltszwang?
  33. Was kostet eine Räumungsklage und wer trägt die Kosten?
  34. Auf welche Weise kann der Mieter erreichen, trotz wirksamer Kündigung zumindest zeitweise in der Wohnung wohnen zu bleiben?
  35. Wann besteht ein Widerspruchsrecht des Mieters?
  36. Was geschieht nach einem wirksam erhobenen Widerspruch des Mieters?
  37. Unter welchen Voraussetzungen kann der Mieter die Einräumung einer Räumungsfrist beanspruchen?
  38. Wann ist dem Mieter Vollstreckungsschutz zu gewähren?
  39. Was geschieht, wenn der Mieter nach der Kündigung keinen Ersatzwohnraum findet?
  40. Gibt es eine sinnvolle Alternative zur Eigenbedarfskündigung?

1. Wo ist die Eigenbedarfskündigung im Gesetz geregelt?

Der ganz überwiegende Teil aller Vermieterkündigungen erfolgt wegen Eigenbedarfs. Trotz der großen Bedeutung, die die Eigenbedarfskündigung daher in der Praxis hat, erwähnt das Gesetz diese nur mit einem einzigen Satz, und zwar in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach liegt ein berechtigtes Interesse, das der Vermieter für die ordentliche Kündigung grds. benötigt, insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Dass das Gesetz keine weiteren Regelungen enthält, die speziell auf die Eigenbedarfskündigung zugeschnitten sind, bedeutet jedoch keinesfalls, dass diese keinen weiteren gesetzlichen Regelungen unterworfen ist. Lediglich Spezialregelungen sind aus dem einfachen Grund nicht erforderlich, weil sich alle weiteren Anforderungen, die an eine Eigenbedarfskündigung zu stellen sind, aus den allgemein für jede ordentliche Kündigung des Vermieters geltenden Vorschriften ergeben. So sind beispielsweise die Kündigungsfristen und die formalen Anforderungen den allgemeinen Regelungen der §§ 573c Abs. 1 BGB, 568, 573 Abs. 3 BGB zu entnehmen.

2. Kann jeder Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen?

Nein! Nicht jeder Vermieter kann Eigenbedarf geltend machen. Das Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis. Dass bestimmte Vermieter ihre Kündigung nicht auf Eigenbedarf stützen können, ergibt sich jedoch aus der Definition des Eigenbedarfs. Eigenbedarf wird vom Gesetz in § 573 As.2 Nr.2 BGB als das Interesse des Vermieters beschrieben, die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts zu nutzen. Ein solches Interesse können nur natürliche Personen haben. Nur diese können „wohnen“ oder „Familien- und Haushaltsangehörige haben“.

Juristische Personen, wie z.B. eine GmbH, können keine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen, und zwar auch dann nicht, wenn ihre Gesellschafter, gesetzlichen Vertreter oder ein Angestellter bzw. deren Angehörige eine im Eigentum der juristischen Person stehende Wohnung nutzen möchten (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.11.2009 – 11 S 106/09). Das Gleiche gilt für Vereine.

Bei Personengesellschaften ist zu differenzieren.

Während Personenhandelsgesellschaften wie die Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen können (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2010 – VIII ZR 210/10), kann der Eigenbedarf eines Gesellschafters einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) der Gesellschaft zumindest dann, wenn der Gesellschafter bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war, zugerechnet werden mit der Folge, dass die GbR selbst die Eigenbedarfskündigung aussprechen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 271/06).

3. Muss der Eigenbedarf im Falle einer Vermietermehrheit für jeden Vermieter bestehen?

Nein! Sind mehrere natürliche Personen gemeinsam Vermieter, genügt es, wenn der Eigenbedarf für einen von ihnen besteht (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.10.2000 – 64 S 121/00). Die Kündigung muss aber von allen Vermietern ausgesprochen werden.

4. Zu wessen Gunsten kann der Eigenbedarf geltend gemacht werden?

Das Gesetz beschreibt in § 573 Abs.2 Nr.2 BGB nur sehr abstrakt, zu wessen Gunsten der Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann. Während die beabsichtige Eigennutzung durch den Vermieter regelmäßig keine Probleme bereitet, wissen Vermieter und Mieter oft nicht, welche Personen unter den Begriff der in § 573 Abs.2 Nr.2 BGB genannten Familien- und Haushaltsangehörigen fallen.

Der folgenden Tabelle ist zu entnehmen, welche Personen als Familienangehörige i. S. d. § 573 Abs.2 Nr.2 BGB anzusehen sind, welche nicht und bzgl. welcher Personen die Voraussetzungen, die für diese Annahme vorliegen müssen, umstritten sind. Auf die Frage, welche Personen unter den Begriff des Haushaltsangehörigen fallen, wird anschließend eingegangen.

Familienangehörigerzulässig / unzulässig Erforderlichkeit des Nachweises einer besonderen Bindung zum Vermieter*Rechtsprechungsnachweis
Kinder des VermieterszulässigneinLG Berlin, Urteil vom 21.09. 1999 – 64 S 113/99
Enkelkinder des VermieterszulässigneinLG Mannheim, Urteil vom 24.11. 1993 – 4 S 194/93
Eltern des VermieterszulässigneinLG Kaiserslautern, Urteil vom 11.08.1981 – 1 S 133/81
Großeltern des Vermieterszulässignein
Geschwister des VermieterszulässigneinBGH, Urteil vom 09.07.2003 – VIII ZR 276/02
Vom Vermieter (künftig) getrennt lebender Ehegatte, solange der Scheidungsantrag noch nicht gestellt istzulässigneinLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.05. 1995 – 2/11 S 388/94
Eingetragene(r) Lebenspartner (in) des Vermieters, sofern der Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft noch nicht gestellt istzulässignein——
NichtenundNeffen des VermieterszulässigneinBGH, Urteil vom 27.01.2010 -VIII ZR 159/09
Schwiegerkinder und Schwiegereltern des Vermieters, solange die diese Eigenschaft begründende Ehe bestehtzulässigneinLG Köln, Urteil vom 19.05.1992 – 12 S 395/91
Cousin und Cousine des VermieterszulässigjaLG Braunschweig, Rechtsentscheid vom 01.11.1993 – 1 W 26/93
Großneffe und Großnichte des VermieterszulässigjaOLG Wiesbaden, Urteil vom 01.11.1994 -8 S 130/94
Stiefenkeldes VermieterszulässigjaLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.1993 – 16 S 357/92
Onkel und Tante des Ehegatten des VermieterszulässigjaAG Frankfurt, Urteil vom 08.11.1990 – 33 C 2911/90
Stiefeltern und Stiefkinder des VermieterszulässigumstrittenOhne nachgewiesene Bindung: LG Hamburg, Urteil vom 12.12. 1996 -307 S 206/96; nur unter der Voraussetzung enger Verbundenheit: AG Oldenburg, Beschluss vom 10. 09.1990 – 19 C 381/90 XXIII
Schwager und Schwägerin des VermieterszulässigumstrittenEine Zurechnung zum begünstigten Personenkreis erfolgt ohne weitere Voraussetzung durch das LG Freiburg (Breisgau) mit Urteil vom 01.09.1992 – 3 S 93/92. Nur unter der Voraussetzung eines engen Kontakts ordnet das OLG Oldenburg mit Rechtsentscheid vom 16.12.1992 – 5 UH 1/92 den Schwager als Familienangehörigen ein. Der BGH hat die Frage mit Beschluss vom 03. 03. 2009 – VIII ZR 247/08- offen gelassen und die Geltendmachung von Eigenbedarf zu Gunsten eines Schwagers „jedenfalls“ dann zugelassen, wenn zu diesem ein besonders enger Kontakt besteht.
Onkel und Tante des VermieterszulässigumstrittenEine enge Beziehung zum Vermieter verlangt das AG Dortmund mit Urteil vom 06.07.1993 – 123 C 4951/93. Nach der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 27.01.2010, nach der Nichten und Neffen ohne Weiteres als Familienangehörige angesehen werden können, wird dies jedoch auch für Onkel und Tante zu gelten haben.
Geschiedener Ehegatte des Vermietersunzulässig———-AG Hamburg, Urteil vom 21.07.1995 – 43b C 250/95
Schwiegereltern des Vermieters nach der Scheidung der diese Eigenschaft begründenden Eheunzulässig———-LG Frankfurt, Urteil vom 09. 06. 1987 2/11 S 532/86
Schwiegerkinder des Vermieters nach der Scheidung der diese Eigenschaft begründenden Eheunzulässig———-—-

Anmerkung:

* Die Rechtsprechung unterscheidet diesbezüglich zwischen solchen Personen, die allein im Hinblick auf ihre nahe familiäre bzw. verwandtschaftliche oder schwägerschaftliche Beziehung zum Vermieter ohne weitere Prüfung zum begünstigten Personenkreis gehören, und solchen entfernteren verwandten oder verschwägerten Personen, für die Eigenbedarf nur dann geltend gemacht werden kann, wenn diese im Einzelfall nachweisbar eine enge soziale Bindung zum Vermieter haben.

Unter den Begriff des Haushaltsangehörigen fallen solche Personen, die der Vermieter für längere Zeit auf Dauer in seinen Haushalt aufgenommen hat und die in enger Hausgemeinschaft mit ihm leben. Zu diesen Personen zählen neben den Familienagehörigen insbesondere:

  • der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
  • Pflegekinder,
  • Haushaltsgehilfen,
  • Pflegepersonal,
  • Angestellte.

5. Ist es für die Annahme von Eigenbedarf erforderlich, dass sich der Vermieter bzw. dessen Familien- oder Haushaltsangehörige in einer Notlage befinden?

Nein, dem Vermieter steht ein Kündigungsrecht nicht nur dann zu, wenn er oder eine begünstigte Person einen Mangel an Wohnraum hat oder unzureichend untergebracht ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2014 -1 BvR 2851/13). Zwar genügt allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine begünstigte Person dort wohnen zu lassen, für die Annahme von Eigenbedarf nicht. Es reicht aber aus, wenn der Vermieter vernünftige nachvollziehbare Gründe hierfür hat (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 20.01.1988 – VIII ARZ 4/87). Zu beachten ist aber die ggf. bestehende Pflicht des Vermieters, eine andere freie Alternativwohnung zur Bedarfsdeckung zu nutzen (vgl. dazu Frage 17).

6. Wann liegen vernünftige nachvollziehbare Gründe für den Nutzungswunsch des Vermieters vor?

Mit Rücksicht auf das durch Art. 14 GG geschützte Recht des Vermieters, sein Eigentum seinen Vorstellungen entsprechend zu nutzen (vgl. auch § 903 S.1 BGB), sind die Anforderungen, die an das Vorliegen vernünftiger nachvollziehbarer Gründe zu stellen sind, im Normalfall relativ gering (beachte aber die in den Frage 11, 14, 15, 22 und 24 erwähnten Sonderfälle, für die gesteigerte Anforderungen an die Begründung bestehen). So genügt beispielsweise der schlichte Wunsch eines Erwerbers der bereits vermieteten Wohnung, „in den eigenen vier Wänden zu wohnen“ (vgl. LG Mainz, Urteil vom 06.02.1996 – 3 S 248/95).

Eine Übersicht über Gründe, die in der Rechtsprechung als vernünftig und nachvollziehbar anerkannt sind, finden Sie in unseren E-Books Eigenbedarf anmelden“ und „Eigenbedarf abwehren“.

7. Findet eine Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen des Mieters statt?

Nein!Die Interessen des Vermieters sind bei der Entscheidung darüber, ob Eigenbedarf anzunehmen ist und eine wirksame Kündigung vorliegt, nicht gegen die Belange des Mieters abzuwägen. Die besonderen Belange des Mieters sind nur auf dessen Widerspruch gemäß § 574 BGB zu beachten (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 20.01.1988 -VIII ARZ 4/87). Zum Widerspruchsrecht des Mieters siehe die Fragen 34-36).

8. Gibt es Fälle, in denen der Vermieter keine vernünftigen nachvollziehbaren Gründe für den Nutzungswunsch darlegen muss?

Ja, das Gesetz verzichtet in zwei Fällen auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Vermieters.

Ohne besonderen Grund kann der Vermieter gem. § 573a Abs.1 S.1 BGB kündigen, wenn sich die Wohnung des Mieters in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen (Zweifamilienhaus) befindet.

Das Gleiche gilt gem. § 573a Abs.2 BGB, wenn die Wohnung des Mieters Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist.

Zu beachten ist hierbei aber die um drei Monate verlängerte Kündigungsfrist, die gem. § 573a Abs.1 S.2 BGB gilt, wenn der Vermieter von einem dieser Sonderkündigungsrechte Gebrauch macht, und kein Fall des § 549 Abs.2 Nr.2 BGB vorliegt.

9. Ist der zulässige vom Vermieter beabsichtige Nutzungszweck inhaltlich beschränkt?

Ja! Der Vermieter muss beabsichtigen, die Wohnung zu Wohnzwecken zu nutzen bzw. diese einem Familien- oder Haushaltsangehörigen zu Wohnzwecken zu überlassen. Die Nutzung eines nur untergeordneten Teils der Wohnung zu anderen als zu Wohnzwecken schadet allerdings nicht (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 19.12.1985 – 7 S 195/85).

10. Wie wirkt es sich aus, wenn der Vermieter nur Teile der Wohnung benötigt?

Die Absicht des Vermieters, nur einen Teil der vermieteten Wohnräume zu eigenen Zwecken zu nutzen oder einer Bedarfsperson zu überlassen, rechtfertigt keine auf § 573 Abs.2 Nr.2 BGB gestützte Eigenbedarfskündigung, da sich der Nutzungswille auf die gesamte Wohnung beziehen muss (vgl. LG Mainz, Urteil vom 29.08.2001 – 3 S 51/01). Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist allerdings, ob eine auf § 573 Abs.1 S.1 BGB gestützte Teilkündigung in Betracht kommt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 03.03. 1997 – 3 RE–Miet 1/97).

11. Kann der Vermieter auch dann eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er die Wohnung nur als Zweitwohnung nutzen möchte?

Ja, eine Eigenbedarfsündigung ist in diesem Fall nicht ausgeschlossen. Grds. kann wegen Eigenbedarfs auch dann gekündigt werden, wenn die Bedarfsperson in der Wohnung nicht ihren Lebensmittelpunkt begründen möchte, weil sie bereits eine andere Wohnung besitzt und diese nicht aufgeben, sondern weiterhin nutzen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2014 – 1 BvR 2851/13). Allerdings sind an die vernünftigen und nachvollziehbaren Gründe, die der Vermieter vorweisen muss (vgl. dazu Frage 6), in diesem Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen. Entscheidend sind hier die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Fallbeispiele mit Rechtsprechungsnachweisen finden Sie in unseren E-Books „Eigenbedarf anmelden“ und „Eigenbedarf abwehren“.

12. Was geschieht, wenn der Vermieter seinen Nutzungswillen nur vortäuscht?

Täuscht der Vermieter den Eigenbedarf nur vor, ist die Kündigung unwirksam, weil kein berechtigtes Interesse i. S. d. § 573 BGB vorliegt. Das Mietverhältnis ist mangels wirksamer Kündigung nicht beendet. Erkennt der Mieter die Täuschung noch vor seinem Auszug, kann er in seiner Wohnung wohnen bleiben. Ist er bereits ausgezogen, besteht zwar grds. ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 535 Abs.1 S.1 BGB. Die Erfüllung dieses Anspruches ist dem Vermieter jedoch dann nicht möglich, wenn er die Wohnung bereits weiter vermietet oder veräußert hat. Auch liegt ein erneuter Einzug in der Regel dann nicht im Interesse des Mieters, wenn er sich bereits eine Ersatzwohnung beschafft hat. Dennoch steht der Mieter auch in diesem Fall nicht ohne Rechte dar. Spricht der Vermieter schuldhaft eine Kündigung aus, die wegen fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, macht er sich wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 18. 05. 2005 – VIII ZR 368/03).

Mit seinem Schadensersatzanspruch kann der Mieter alle Kosten ersetzt verlangen, die ihm durch die unwirksame Kündigung entstanden sind. Dazu gehören neben den Kosten für einen mit der Überprüfung der Kündigung beauftragten Rechtsanwalt (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.11.2009 – 11 S 106/09) in erster Linie alle mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. Transportkosten und Maklerkosten. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter dem Mieter auf rechtmäßige Weise hätte kündigen können, sind auch

Mehrkosten für die Anmietung der neuen Wohnung erstattungsfähig, sofern diese von gleicher Qualität und gleicher Ausstattung ist wie die geräumte (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.07.1988 -64 S 30/88).

13. Entfällt das Recht zur Eigenbedarfskündigung, wenn der Vermieter seinen Bedarf selbst (schuldhaft) herbeigeführt hat?

Nein! Dem Vermieter ist das Kündigungsrecht nicht allein deshalb versagt, weil er den Bedarfsgrund selbst willentlich herbeigeführt hat (vgl. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1992 – 1 BvR 179/92).

14. Spielen die Größe der gekündigten Wohnung und die bisherigen Wohnverhältnisse der Bedarfsperson eine Rolle?

Ja, in eingeschränktem Umfang. Auch bzgl. der Größe der Wohnung gilt zwar der Grundsatz, dass der Vermieter selbst bestimmen kann, welcher Wohnbedarf für ihn angemessen ist. Dieser Grundsatz findet seine Grenzen jedoch, wenn der Vermieter weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht. In diesem Fall ist die Kündigung missbräuchlich und daher unwirksam (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. 02. 1989 – 1 BvR 308/88, 1 BvR 336/88, 1 BvR 356/88). Für die Beantwortung der Frage, ob der geltend gemachte Bedarf weit überhöht ist, spielen auch diebisherigen Wohnverhältnisse eine Rolle.

Ist die Wohnfläche umgekehrt so gering, dass sie den Wohnbedarf des Vermieters objektiv nicht decken kann, kann dies unter dem Gesichtspunkt fehlender Eignung zu einem Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit führen (vgl. dazu Frage 16).

15. Wann liegt weit überhöhter Wohnbedarf vor?

Konkrete Richtwerte, deren Überschreiten die Annahme eines weit überhöhten Bedarfs rechtfertigt, gibt es nicht. Entscheidend sind hier die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Eine Übersicht über Fälle, in denen die Rechtsprechung einen weit überhöhten Bedarf bejaht oder auch verneint hat, finden Sie in unseren E-Books „Eigenbedarf anmelden“ und „Eigenbedarf abwehren“.

16. Wie wirkt es sich aus, wenn sich die Wohnung zur Deckung des Bedarfs des Vermieters gar nicht eignet?

Grundsätzlich gehört es zwar zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechten des Vermieters, selbst zu entscheiden, auf welche Weise sein Wohnbedarf am besten befriedigt werden kann. Ist die Wohnung jedoch zur Deckung des Bedarfs des Vermieters oder derjenigen Person, der diese überlassen werden soll, objektiv ungeeignet, ist eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung nicht möglich. Oft ist die fehlende Eignung bereits ein Indiz für einen nur vorgetäuschten Eigenbedarf (vgl. dazu Frage 12) oder zumindest für eine fehlende Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens. Aber auch, wenn Vermieter einen ernsthaften Nutzungswillen hat, fehlt es in den Fällen mangelnder Eignung an den für die Kündigung erforderlichen vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen (siehe dazu die Fragen 5 und 6) für den Nutzungswunsch (vgl. OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 26.10.1982 – 3 REMiet 4/82).

17. Entfällt das Recht zur Eigenbedarfskündigung, wenn der Vermieter über eine weitere freie Alternativwohnung verfügt?

Nicht zwangsläufig! Verfügt der Vermieter außer der gekündigten noch über eine oder mehrere weitere Wohnungen, muss er diese – um die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs zu vermeiden- statt der gekündigten zur Deckung seines Bedarfs nur dann in Anspruch nehmen, wenn zumindest eine von ggf. mehreren Wohnungen

  • bereits freisteht, oder
  • feststeht, dass diese alsbald frei wird, weil
    • der Mieter freiwillig auszieht oder
    • der Vermieter bereits über einen rechtskräftigen Räumungstitel für die Wohnung verfügt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 29.07.1991 – 62 S 135/91) oder
    • die sichere Aussicht besteht, einen solchen Titel zu erhalten,

und

  • der vom Vermieter bestimmte Wohnbedarf in dem Alternativobjekt ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.1989 – 1 BvR 308/88). Dabei muss die Alternativwohnung im konkreten Einzelfall nach Größe, Lage und Zuschnitt geeignet sein, die vom Eigentümer bestimmten Funktionen zu erfüllen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 04.04.1989 – 64 S 406/88).

Liegen diese Voraussetzungen vor, entfällt der Vorwurf des Missbrauchs allerdings trotzdem dann, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für ein Festhalten am Bezug gerade der gekündigten Wohnung hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.1991 – 1 BvR 1100/90).

Besteht nach den vorstehenden Ausführungen eine Pflicht des Vermieters, eine Alternativwohnung zur Deckung seines Bedarfs in Anspruch zu nehmen, und kündigt er dennoch die vermietete Wohnung, ist die Kündigung missbräuchlich und unwirksam.

18. Muss der Vermieter dem Mieter eine Alternativwohnung anbieten?

Nur unter bestimmten engen Voraussetzungen.

Auch wenn der Vermieter nicht verpflichtet ist, eine Alternativwohnung selbst zu beziehen bzw. der Bedarfsperson zu überlassen, kann eine Eigenbedarfskündigung missbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn der Vermieter dem Mieter eine Alternativwohnung nicht als Ersatz für die gekündigte Wohnung anbietet.

Eine solche Anbietpflicht besteht jedoch nur, wenn

  • die Alternativwohnung spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2003 – VIII ZR 311/02),
  • die Alternativwohnung mit der gekündigten vergleichbar ist und sich im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befinden wie diese(vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2008 – VIII ZR 292/07),
  • der Vermieter die Wohnung ohnehin (erneut) vermieten möchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1993 – 1 BvR 904/93) und
  • keine Umständevorliegen, die die Neubegründung eines Mietverhältnisses mit dem Mieter als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 27.01.1993 – 3 ReMiet 2/92).

Mehr unter: Eigenbedarf: Besteht ein Recht auf eine Ersatzwohnung? (Anbietpflicht des Vermieters)

19. Kann der Vermieter frei entscheiden, welches von mehreren Mietverhältnissen er kündigt?

Ja! Hat der Vermieter mehrere Wohnungen vermietet, die zur Deckung seines Bedarfs in Betracht kommen, kann er frei entscheiden, welchem seiner Mieter er zur Befriedigung seines Bedarfs kündigt. Demgegenüber kann sich der gekündigte Mieter nicht darauf berufen, dass einem anderen Mieter hätte gekündigt werden müssen. Seine Belange sind vielmehr auf seinen Widerspruch hin erst im Rahmen des § 574 BGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1994 – VIII ARZ 2/94).

20. Ist eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung auch dann zulässig, wenn der Eigenbedarf bereits beim Abschluss des Mietvertrages bestand oder zu diesem Zeitpunkt absehbar war, dass er nach Vertragsschluss eintreten wird?

Nein! Besteht der Nutzungswunsch des Vermieters bereits beim Abschluss des Mietvertrages oder ist für den Vermieter bei Vertragsschlussbei verständiger Würdigung und umsichtiger Vorausschau auf Grund konkreter Anhaltspunkte absehbar, dass dieser in den nächsten fünf Jahren seit Vertragsschluss vorliegen wird (vgl. zur Länge der erforderlichen Bedarfsvorschau: LG Ulm, Urteil vom 21.05.2008 – 1 S 13/08), ist eine Kündigung, durch die das Mietverhältnis innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums wegen Eigenbedarfs beendet werden soll, rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.1989 – 1 BvR 308/88). Dem Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Eigenbedarfskündigung kann der Vermieter allerdings dadurch entgehen, dass er den Mieter bei Vertragsschluss über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer aufklärt.

21. Kann ein neuer Vermieter nach dem Erwerb der Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs die Absicht hatte, selbst dort einzuziehen oder die Wohnung einem Familien- oder Haushaltsangehörige zu überlassen?

Ja, das ist zulässig! Unter diesen Umständen liegt kein Fall anfänglichen oder vorhersehbaren Eigenbedarfs vor, der zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. dazu Frage 20). Auch wenn der Eigenbedarf des Erwerbers bereits in dem Zeitpunkt bestand oder vorhersehbar war, in dem dieser Vermieter geworden ist, führt dies deshalb nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, weil es sich bei diesem Zeitpunkt nicht um denjenigen des Vertragsschlusses handelt, der für die Frage, ob anfänglicher oder vorhersehbarer Eigenbedarf vorliegt, maßgeblich ist. Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt nämlich der Erwerber in den bereits bestehenden Vertrag ein. Es kommt nicht zu einem neuen Vertragsschluss zwischen dem Erwerber und dem Mieter. Der Wunsch des Erwerbers, eine Eigentumswohnung zu erwerben, um in dieser selbst zu wohnen und “Herr seiner eigenen vier Wände” sein zu können, wird von der Rechtsprechung anerkannt und nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.11.1993 – 1 BvR 696/93).

22. Besteht das Kündigungsrecht des Vermieters auch dann, wenn der Bedarfsfall erst in Zukunft eintreten wird?

Benötigt der Vermieter die Wohnung für sich oder eine andere Bedarfsperson nicht unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, hängt die Wirksamkeit der Kündigung von zwei Faktoren ab. Entscheidend sind

  • die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Bedarfsfalls und
  • dessen voraussichtlicher Zeitpunkt.

Für die Annahme einer zulässigen Eigenbedarfskündigung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich durch eine Zukunftsprognose ergibt, dass der Bedarf mit einiger Sicherheit in naher Zukunft eintreten wird (vgl. BayObLG, Rechtsentscheid vom 02.03.1982 – Allg. Reg. 115/81).

23. Welche Rechtsfolgen hat es, wenn der Eigenbedarf nach Ausspruch der Kündigung entfällt?

Entfällt der Eigenbedarf nach dem Ausspruch der Kündigung, hängt deren rechtliches Schicksal davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Wegfall erfolgt. Hierbei sind folgende drei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Entfällt der Eigenbedarf, bevor die Kündigungserklärung dem Mieter zugeht, hat dies zur Folge, dass die Kündigung von Anfang an unwirksam ist.

Ereignet sich der Wegfall des Eigenbedarfs hingegen nach dem Zugang der Kündigung, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist, bleibt die Kündigung zwar zunächst wirksam, wird aber wegen Rechtsmissbrauchs dann nachträglich unwirksam, wenn der Vermieter die Kündigung aufrecht erhält, ohne den Mieter über den Wegfall des Kündigungsgrundes zu informieren und ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses anzubieten. (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2005 – VIII ZR 339/04).

Der Wegfall des Eigenbedarfs nach Ablauf der Kündigungsfrist berührt die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Auch handelt ein Vermieter in diesem Fall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er an der Kündigung festhält und dem Mieter den Wegfall des Eigenbedarfs nicht mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2005 – VIII ZR 339/04).

24. Wirkt es sich auf die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung aus, wenn der Nutzungswunsch von vornherein zeitlich begrenzt ist?

Der Umstand, dass der Vermieter die gekündigte Wohnung nur für begrenzte Zeit nutzen oder einem Familien- oder Haushaltsangehörigen überlassen möchte, steht der Zulässigkeit der Eigenbedarfskündigung nicht zwangsläufig entgegen. Für die Beantwortung der Frage, ob das Mietverhältnis in diesem Fall gekündigt werden kann, kommt es entscheidend auf die Dauer der geplanten Nutzung an. In jedem Fall ohne gesteigerte Anforderungen an die Begründung zulässig ist eine Eigenbedarfskündigung nach einem Rechtsentscheid des BayObLG vom 23.03.1993 -REMiet 6/92-, wenn die Nutzung längerfristig, d.h. für mehrere Jahre geplant ist. Das LG München I konkretisiert diese Vorgabe mit Urteil vom 21.07.1993 – 14 S 11 776/92- und verlangt, dass die Nutzung für mindestens drei Jahre beabsichtigt sein muss. Bleibt die geplante Nutzungsdauer dahinter zurück, ist die Eigenbedarfskündigung nur dann zulässig, wenn ganz besondere nachvollziehbare Gründe gerade für diese kurze Nutzungsdauer vorliegen. Beträgt die Nutzungsdauer hingegen nur wenige Monate, soll ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Wohnung nach dem Rechtsentscheid des BayObLG vom 23.03.1993 – REMiet 6/92-selbst dann nicht für gegeben sein, wenn der Vermieter oder die andere Bedarfsperson die eigene bisherige Wohnung aus anerkennenswerten Gründen verlassen muss.

25. Kann auch ein befristeter Mietvertrag wegen Eigenbedarfs gekündigt werden?

Nein! Bei der Eigenbedarfskündigung i. S. d. § 573 Abs.2 Nr.2 BGB handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. Einer ordentlichen Kündigung sind jedoch nur unbefristete Mietverhältnisse zugänglich. Zeitmietverträge i. S. d. § 575 BGB enden entweder durch Zeitablauf oder unter den Voraussetzungen der §§ 543,569 BGB durch eine außerordentliche fristlose Kündigung.

26. Wann steht ein Kündigungsverzicht der Eigenbedarfskündigung entgegen?

Haben die Parteien im Mietvertrag einen Kündigungsverzicht vereinbart, schließt dieser eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung des Vermieters aus, wenn

  • der Kündigungsverzicht zumindest auch für den Vermieter gilt und nicht einseitig zu Lasten des Mieters vereinbart ist und
  • der Zeitraum, für den der Verzicht vereinbart worden ist, noch nicht verstrichen ist.

Auch ein Kündigungsverzicht, der wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 307 BGB unwirksam ist, hindert den Vermieter unter den o.g. Voraussetzungen an der Kündigung, da er sich in diesem Fall auf die Unwirksamkeit des Kündigungsverzichts nicht berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. 11. 2006 – VIII ZR 3/06).

27. Ist eine Eigenbedarfskündigung nach der Begründung von Wohnungseigentum an der vermieteten Wohnung möglich?

Nur im Falle einer Veräußerung der Wohnung nach der Begründung von Wohnungseigentum besteht gem. § 577a Abs.1 BGB für den Erwerber, der gemäß § 566 BGB in die Vermieterstellung eintritt, eine befristete Kündigungsbeschränkung. Das Gesetz versagt dem neuen Vermieter, der das Eigentum an der Wohnung in bereits vermietetem Zustand erworben hat, für die Dauer von drei Jahren seit dem Erwerb das Recht, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn an der erworbenen Wohnung nach der Überlassung der Wohnung an den Mieter durch den alten Vermieter, aber vor der Veräußerung der Wohnung an den neuen Vermieter Wohnungseigentum begründet worden ist.

Entsprechendes gilt gem. § 577a Abs. 1a Nr.1 BGB, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist.

Die Kündigungssperrfrist von drei Jahren, wie sie § 577a Abs. 1 BGB vorsieht, kann gem. § 577a Abs.2 BGB in beiden Fällen durch Rechtsverordnung der Landesregierungen für bestimmte Wohngebiete auf bis zu zehn Jahre angehoben werden.

28. Welche Kündigungsfrist hat der Vermieter einzuhalten?

Die Kündigungsfristen, die der Vermieter im Falle einer Eigenbedarfskündigung zu beachten hat, unterscheiden sich nicht von denjenigen, die einzuhalten sind, wenn der Vermieter aus anderen Gründen eine ordentliche Kündigung ausspricht. Die Länge der Kündigungsfrist ergibt sich aus § 573c Abs.1 BGB und hängt davon ab, wie viel Zeit seit der Überlassung der Wohnung an den Mieter bereits verstrichen ist.

Geht die Kündigung dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zu, wird das Mietverhältnis

  • zum Ablauf des übernächsten Monats beendet, wenn das Mietverhältnis seit der Überlassung der Wohnung an den Mieter noch nicht fünf Jahre bestand,
  • zum Ablauf des fünften auf den Kündigungsmonat folgenden Monats, wenn das Mietverhältnis seit der Überlassung der Wohnung an den Mieter zwar mehr als fünf, aber weniger als acht Jahre bestand,
  • zum Ablauf des achten auf den Kündigungsmonat folgenden Monats, wenn das Mietverhältnis seit der Überlassung der Wohnung an den Mieter acht Jahre oder länger bestand.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang dieum drei Monate verlängerte Kündigungsfrist, die gem. § 573a Abs.1 S.2 BGB gilt, wenn der Vermieter von einem der Sonderkündigungsrechte des § 573a BGB Gebrauch macht (vgl. dazu Frage 8).

29. Welchen Inhalt muss das Kündigungsschreiben haben?

Das Kündigungsschreiben, dass gem. § 568 Abs.1 BGB der Schriftform zu genügen hat, muss neben der Erklärung, dass das Mietverhältnis beendet werden soll, und dem Termin, zu dem dies erfolgen soll, gem. § 573 Abs.3 S.1 eine Begründung enthalten. Mit dieser Begründung steht und fällt die Wirksamkeit der Kündigung, denn gem. § 573 Abs.3 S.2 BGB finden bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung nur solche Gründe Berücksichtigung, die im Kündigungsschreiben angegeben sind.

Die Begründung muss alle Tatsachen enthalten, deren Kenntnis erforderlich ist, um zu prüfen, ob das gem. § 573 BGB erforderliche berechtigte Interesse des Vermieters tatsächlich vorliegt. Der Vermieter hat daher

  • die Bedarfsperson nicht zwingend namentlich, aber so eindeutig zu bezeichnen, dass diese identifizierbar ist, so dass ihre Zugehörigkeit zu dem berechtigten Personenkreis (vgl. dazu Frage 4) festgestellt werden kann,
  • den Bedarfsgrund durch Schilderung konkreter Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich das Nutzungs- oder Überlassungsinteresse ergibt.

30. Was kann der Vermieter unternehmen, wenn der Mieter trotz wirksamer Eigenbedarfskündigung nicht auszieht?

Zieht der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, sollte der Vermieter Schritt für Schritt folgendermaßen vorgehen:

  • Widerspruch gegen die Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter innerhalb von zwei Wochen seit der Kenntnis von der Gebrauchsfortsetzung, um zu verhindern, dass sich das Mietverhältnis gem. § 545 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert,
  • Aufforderung an den Mieter, die Wohnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu räumen,
  • Versuch, eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung mit dem Mieter ggf. auch durch Zugeständnisse in Form der Gewährung einer Räumungsfrist oder einer Unterstützung bei Umzug durch den Vermieter zu finden;
  • Erhebung einer Räumungsklage (vgl. dazu auch die Fragen 31 bis 33);
  • Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel.

31. Welches Gericht ist für eine Räumungsklage zuständig?

Für eine Räumungsklage ist bei Wohnraummietverhältnissen unabhängig vom Streitwert gemäß §§ 23 Nr. 2a GVG, 29a Abs. 1 ZPO stets das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die gekündigte Wohnung befindet.

32. Besteht für eine Räumungsklage Anwaltszwang?

Nein! Weder der Vermieter noch der Mieter muss sich im Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht anwaltlich vertreten lassen. Anwaltszwang besteht – von Ausnahmen abgesehen- gem. § 78 Abs.1 ZPO nur vor den Land- und Oberlandesgerichten sowie vor dem Bundesgerichtshof.In einfach gelagerten Fällen ist ein Verzicht auf einen Rechtsanwalt zur Einsparung von Kosten sinnvoll. Weist der Fall jedoch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ratsam.

33. Was kostet eine Räumungsklage und wer trägt die Kosten?

§ 91 Abs.1 ZPO bestimmt, dass diejenige Partei die Kosten des Rechtstreits (Gerichts- und ggf. Anwaltskosten) zu tragen hat, die im Prozess unterliegt. Aus diesem Grundsatz- von dem es allerdings Ausnahmen gibt (vgl. § 93b ZPO) – folgt, dass der Vermieter im Ergebnis nicht mit den Kosten des Räumungsprozesses belastet wird, wenn der Mieter zur Räumung verurteilt wird. Umgekehrt hat der Vermieter nicht nur die Gerichts- und eigenen Anwaltskosten, sondern auch die Kosten des Mieteranwalts zu tragen, wenn seine Klage abgewiesen wird.

Die Höhe der Kosten, die ein Räumungsrechtsstreit verursacht, ist von Fall zu Fall verschieden. Sie hängt sowohl vom Streitwert, der gem. § 41 Abs. 2 S. 1 GKG eine Jahresnettokaltmiete beträgt, als auch davon ab, ob sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen.

Unter Zugrundelegung einer fiktiven monatlichen Nettokaltmiete von EUR 600,00 und einer sich daraus ergebenden Jahresnettokaltmiete von EUR 7.200,00 betragen

  • die Gerichtskosten EUR 609,00 und
  • im Falle anwaltlicher Vertretung- die Rechtsanwaltskosten für jede Partei EUR 1.380,40.

Insgesamt entstehen in diesem Fall bei beiderseitiger anwaltlicher Vertretung Prozesskosten in Höhe von EUR 3.369,80.

Mehr unter: Räumungsklage: Dauer, Kosten und Ablauf (mit Beispielen)

34. Auf welche Weise kann der Mieter erreichen, trotz wirksamer Kündigung zumindest zeitweise in der Wohnung wohnen zu bleiben?

Hat der Vermieter eine wirksame Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, kann der Mieter in Härtefällen unter bestimmten Voraussetzungen erreichen, die Wohnung für eine gewisse Zeit– in Ausnahmefällen auch dauerhaft- nicht räumen zu müssen.

Je nach dem Grad der Härte, der erstrebten Rechtsfolge und dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter von seinen Rechten Gebrauch macht, kann dieser

  • gem. § 574 Abs.1 BGB der Kündigung bis spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses (bei fehlendem Hinweis auf diese Frist gem. § 574b Abs.2 S.1 und 2 BGB auch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits) widersprechen und von dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen (vgl. dazu die Fragen 35 und 36),
  • im Räumungsrechtsstreit gem. § 721 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, die Einräumung einer Räumungsfrist durch das Gericht beantragen (vgl. dazu Frage 37) oder
  • im Falle der bereits begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden, jedoch noch nicht vollständig beendeten Zwangsvollstreckung gem. § 765a ZPO einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen (vgl. dazu Frage 38).

35. Wann besteht ein Widerspruchsrecht des Mieters?

§ 574 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Mieter der Kündigung des Vermieters dann widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Neben der Feststellung einer Härte im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses, muss eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung ergeben, dass das Interesse des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses überwiegt.

36. Was geschieht nach einem wirksam erhobenen Widerspruch des Mieters?

Hat der Mieter einen wirksamen Widerspruch erhoben, bleibt die Kündigung des Vermieters wirksam. Der Mieter hat jedoch gemäß § 574a Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen den Vermieter, dass das Mietverhältnis durch den Abschluss einer Fortsetzungsvereinbarung, die im Falle des Scheiterns gem. § 574a Abs.2 S.1 BGB durch Urteil ersetzt werden kann, fortgesetzt wird. In der Regel erfolgt die Fortsetzung befristet. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit in Betracht.

37. Unter welchen Voraussetzungen kann der Mieter die Einräumung einer Räumungsfrist beanspruchen?

Hatte der Mieter mit seinem Widerspruch gem. § 574 BGB keinen Erfolg oder hat er diesen gar nicht oder nicht form- und fristgerecht erhoben, besteht für den Mieter die Möglichkeit, im Rahmen eines Räumungsrechtsstreit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, eine Räumungsfrist zu beantragen, die den Vermieter trotz wirksam beendeten Mietverhältnisses an der Vollstreckung aus dem Räumungstitel hindert.Auch die Räumungsfrist wird für höchstens ein Jahr nur gewährt, wenn das Interesse des Mieters, zumindest zeitweise in der Wohnung zu verbleiben, schutzwürdiger ist als das Interesse des Vermieters, die Wohnung selbst zu nutzen oder Angehörigen zur Verfügung zu stellen.

38. Wann ist dem Mieter Vollstreckungsschutz zu gewähren?

Betreibt der Vermieter bereits die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel oder steht dies unmittelbar bevor, kann der Mieter die in der Regel vorübergehende, in Ausnahmefällen auch unbefristete Einstellung der Vollstreckung dadurch erreichen, dass er gem. § 765a ZPO einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellt. Diesem wird jedoch nur dann stattgegeben, wenn die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Vermieters wegen ganz besonderer Umstände für den Mieter eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Diese engen Voraussetzungen liegen in der Regel nur dann vor, wenn das Leben des Mieters oder eines nahen Angehörigen des Mieters in Gefahr ist oder erhebliche Gesundheitsschäden drohen, und keine noch schutzwürdigeren Vermieterinteressen entgegenstehen.

39. Was geschieht, wenn der Mieter nach der Kündigung keinen Ersatzwohnraum findet?

Fehlender Ersatzwohnraum stellt einen vom Gesetz in § 574 Abs.2 BGB ausdrücklich genannten Härtefall dar. Der Mieter kann danach der Eigenbedarfskündigung widersprechen und von seinem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn er

  • keinen angemessenen Ersatzwohnraum
  • zu zumutbaren Bedingungen

gefunden hat,

  • obwohl er unmittelbar nach dem Zugang der Kündigung alle ihm möglichen und sowohl persönlich als auch wirtschaftlich zumutbaren Bemühungen unternommen hat,

und

  • keine Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Interesse des Mieters an der Fortsetzung des Vertrages überwiegt.

Auch die Einräumung einer Räumungsfrist gem. § 721 ZPO kommt bei fehlendem Ersatzwohnraum im Falle einer zu Gunsten des Mieters ausfallenden Interessenabwägung in Betracht.

Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO kann allein wegen fehlenden Ersatzwohnraums jedoch nicht gewährt werden.

40. Gibt es eine sinnvolle Alternative zur Eigenbedarfskündigung?

Ja! Kann der Vermieter sich nicht sicher sein, ob er das Mietverhältnis durch eine Kündigung wirksam beenden kann oder ob dem Mieter ein Widerspruchsrecht zusteht, empfiehlt es sich, das Mietverhältnis nicht einseitig durch eine Kündigung, sondern durch den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages zu beenden. Hierzu erklären sich Mieter nicht selten dann bereit, wenn der Vermieter ihnen im Gegenzug eine Abstandszahlung anbietet, die er erhält, wenn er der Vertragsbeendigung zustimmt.

Ein Aufhebungsvertrag hat gegenüber der einseitigen Kündigung den Vorteil, dass in diesem nicht nur der Beendigungs– bzw. Räumungstermin unter Abweichung der gesetzlichen Vorgaben individuell festgelegt werden kann, sondern zugleich auch wesentliche Fragen, die sich regelmäßig bei der Abwicklung des Mietverhältnisses stellen und häufig Anlass für Streitigkeiten bieten, vertraglich mit geregelt werden können. Beispiele hierfür sind Regelungen über die Durchführung der Schönheitsreparaturen oder auch die Modalitäten der Kautionsrückzahlung und der letzten Betriebskostenabrechnung.

232 Antworten auf "Eigenbedarfskündigung – 40 Fragen und Antworten"

  • Sandra Bri
    10.11.2014 - 16:50 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage zu folgendem Punkt:
    “Kann ein neuer Vermieter nach dem Erwerb der Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs die Absicht hatte, selbst dort einzuziehen oder die Wohnung einem Familien-oder Haushaltsangehörigen zu überlassen?” ( Frage 21)

    Mir war mir bisher bekannt, dass bei einem Eigentümerwechsel und damit Vermieterwechsel
    “Kauf bricht nicht Miete” gilt und hier auch noch einmal eine Sperrfrist von 3 Jahren gilt, in der der neue Vermieter nicht wegen Eigenbedarf kündigen darf.
    Als Antwort wurde allerdings geschrieben, diese Kündigung sei zulässig.
    Wo ist denn jetzt genau der Unterschied? Warum ist diese Art der Kündigung zulässig?

    Ich hoffe auf eine schnelle Antwort.

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      11.11.2014 - 12:55 Antworten

      Hallo Sandra,

      der Unterschied besteht daran, dass Ihre Wohnung offensichtlich schon seit längerer Zeit eine Eigentumswohnung ist und die Sperrfrist damit bereits verstrichen ist. Diese beginnt nicht bei jedem Verkauf von neuem zu laufen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Nadja
        24.05.2018 - 06:27 Antworten

        Hallo,

        verstehe ich das also richtig: Wenn ich eine Wohnung erwerbe, die meine Mutter beziehen soll (Eigenbedarfskündigung) , die davor bereits eine Eigentumswohnung war (mehr als 3 Jahre), dann entfällt die Sperrfrist?

        Ab welchem Zeitpunkt kann ich die Eigenbedarfskündigung aussprechen? Ab Unterzeichnung des Notarvertrages oder ab Eintragung uns Grundbuch?

        viele Grüße
        Nadja

        • Mietrecht.org
          24.05.2018 - 19:41 Antworten

          Hallo Nadja,

          Sie müssen noch das Thema Erstverkauf und verlängerte Sperrfrist beachten. Eine Kündigung ist immer nur nach Eintragung ins Grundbuch möglich.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

      • Christine
        15.03.2023 - 21:19 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        wie ist es zu bewerten, wenn ein Mieter nach einer ausgesprochen Eigenbedarfskündigung (Frist 6 Monate) selbst kündigt und das Mietverhältnis per Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet wird. Muss die Eigenbedarfskündigung zurückgenommen werden?
        Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

        • Mietrecht.org
          16.03.2023 - 06:46 Antworten

          Hallo Christine,

          ich verstehe nicht genau, was Sie mit “zurückgenommen” meinen. Ich sehe nach Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages keinen weiteren Handlungsbedarf.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Silke S
    02.01.2015 - 19:44 Antworten

    Hallo,

    ich habe meinen Mieter auf Eigenbedarf gekündigt. Er will nicht ausziehen weil er Anfang 2016 sowieso ausziehen möchte, da er dann mit seinem Studium fertig ist. Dazu sagt er dass es bei ein paar Ärzten in psychologischer Betreuung ist und auch physiologische Probleme hat.. Habe ich da überhaupt eine Chance durch eine Räumungsklage?

    Mit freundlichen Grüßen

    Silke

    • Mietrecht.org
      03.01.2015 - 10:45 Antworten

      Hallo Silke,

      leider kann ich Ihren möglichen Erfolg nicht einschätzen. Vielleicht will Ihr Mieter Ihnen nur etwas angst machen? Wenn Ihnen die Kündigung zu Anfang 2016 nicht zu später erscheint, kann das ja ein Konsens sein. Ansonsten sollten Sie sich zur genauen Lageeinschätzung rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jens
    04.02.2015 - 21:43 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage bezüglich der Eigenbedarfskündigung unseres neuen Vermieters und Hauseigentümers.

    Hier zunächst die Fakten:
    Mietsache sind zwei nebeneinanderliegende Wohnungen (keine Eigentumswohnungen) im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses (6 Wohnungen), die über einen Durchbruch miteinander verbunden sind.
    Für jede der beiden Wohnungen ist ein separater Mietvertrag mit jeweils zwei gleichen Mietern (meine Lebensgefährtin und ich) vorhanden.
    Zum 1. Januar 2015 wechselte der Hauseigentümer. Der neue Hauseigentümer meldet jetzt plötzlich (im Moment nur mündlich) seinen Eigenbedarf an beiden Wohnungen an. Er will mit Frau und Kind einziehen.
    Unser Mietverhältnis für beide Wohnungen besteht länger als 8 Jahre.

    Frage:
    Kann der Vermieter Eigenbedarf für gleich zwei Wohnungen anmelden?
    Welche Chancen bestehen für uns, eine oder beide Wohnungen zu behalten?
    Ist die Kündigungsfrist in unserem Fall 9 Monate ab schriftlichem Bescheid oder kürzer?
    Wie sollen wir uns am besten verhalten, bzw. lohnt sich ein Widerspruch?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Jens

    • Mietrecht.org
      05.02.2015 - 09:12 Antworten

      Hallo Jens,

      wenn der Vermieter beide Wohnungen benötigt, um seinen Bedarf zu decken, sehe ich dort grundsätzlich kein Problem. Wenn Sie sich ernsthaft mit dem Thema beschäftigen und die Wohnungen nicht einfach räumen wollen, empfehle ich Ihnen das E-Book: Eigenbedarf abwehren – Was tun, wenn der Vermieter kündigt?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniela Rudolf
    13.02.2015 - 22:10 Antworten

    Hallo,

    ich habe folgende Frage. Wir haben vor ein vermietetes Haus zu kaufen. Der Mietvertrag ist bis zum 31.12.2016 befristet. Wir möchten dieses Haus selbst bewohnen. Besteht irgendeine Möglichkeit für eine Kündigung auf Eigenbedarf?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Henry
    17.02.2015 - 15:52 Antworten

    Hallo,

    ich habe vor eine Eigentumswohnung aus einer Zwangsversteigerung zu erwerben. Die Eigentumswohnung ist erst kürzlich an ein älteres Paar neu vermietet worden. Sollte es mit dem Kauf der Wohnung klappen habe ich vor mit meiner Familie aus unserer Mietswohnung in die Eigentumswohnung hinein zu ziehen.
    Nun die Frage.
    Könnte mir das ältere Paar bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs Probleme bezüglich Härtefall ( hohes Alter ) oder ähnlichen Gründen bereiten?
    Ich habe bedenken

    Mfg

  • Reiner Zoller
    22.02.2015 - 10:47 Antworten

    Hallo,
    wie lange muss ich eine Eratzwohnung vorhalten? Kann der Mieter bis zum Ende der Kündigungsfrist warten und es sich überlegen?
    Die Wohnung steht leer und Mieteinnahmen sind nicht erzielbar.
    Gruß
    Reiner Zoller

    • Mietrecht.org
      22.02.2015 - 12:09 Antworten

      Hallo Reiner,

      eine Ersatzwohnung bieten Sie dem Mieter zu einem bestimmten Termin an. Wenn Sie zu Ende Mai kündigen, könnten Sie eine Wohnung auch ab 01.03. anbieten. Sie müssen nicht monatelange Mieteinbußen in Kauf nehmen und können entsprechend auch anderweitig vermieten. Am besten Sie besichtigen mit dem Mieter und dieser teilt Ihnen mit, ob es passt oder nicht, dann sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite und können auch mit der Vermietung starten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steffen Büge
    23.02.2015 - 09:04 Antworten

    Guten tag.

    Meine Frage zu diesem Thema.
    wir wohnen mit unseren zwei Töchtern (2+6) in einer Eigentumswohnung die jetzt verkauft wird. der Mietvertrag läuft bereits 5 jahre. Der neue Ķäufer ist der Neffe des Eigentümers und Single. Jetzt möchte er in die Wohnung einziehen. Die Wohnung wurde auch uns zum Kauf angeboten aber kurzfristig abgesagt mit der Begründung Familie geht vor.
    Kann ich und wie mich jetzt vor der eigenbedarfskündigung schützen. Wie lang sind die Kundigungsfristen. Danke bereits vorher für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Büge

  • Edda Meinhardt
    13.03.2015 - 14:49 Antworten

    Hallo,
    meine Vermieterin hat mir wegen Eigenbedarf gekündigt, Grund sie möchte die Wohnung als Ladengeschäft nutzen. Nicht bewohnen.
    Ist dies rechtlich umsetzbar?

  • Anna Günthner
    20.03.2015 - 17:14 Antworten

    Hallo zusammen,

    wie lange muss denn der Eigenbedarf bestehen, bevor man die Wohnung wieder vermieten kann?

    Für eine Auskunft wäre ich Euch sehr dankbar!!

    Viele Grüße

  • Joerg
    07.04.2015 - 18:25 Antworten

    Hallo,

    ich bin mir bezüglich der Sperrfristen nicht sicher.

    Ich überlege ein vermietets Mehrfamilienhaus zu erwerben und dort mittels Eigenbedarf die Erdgeschosswohnung selbst zu beziehen.

    Es ist keine Umwandlung in Eigentumswohnungen angedacht.

    Gilt hier die Sperrfrist und nur die komplette Übernahme des bestehenden Mietvertrages mit den normalengesetzlichen Fristen?

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      09.04.2015 - 07:31 Antworten

      Hallo Joerg,

      hier ein separater Artikel zu den Sperrfristen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Diana
    20.05.2015 - 15:19 Antworten

    Hallo,

    unser Vermieter meldet Eigenbedarf für seine Enkelin und ihren Freund an da ihre Ausbildung dann beendet sei und das Paar heiraten möchte.
    Allerdings sind wir erst vor einem Jahr eingezogen, ohne Befristung und Kenntnisse über eine Enkelin die in das Haus einziehen möchte. Zudem sind auch nach uns noch Mieter in eine andere Wohnung des Hauses eingezogen.

    Müssen wir jetzt dem Vermieter nachweisen das er von dem Einzug seiner Enkelin schon zur Zeit des Vertragsabschlusses wusste oder muss er gegenteiliges Beweisen wenn wir der Kündigung widersprechen und wie stehen die Chancen?

  • Fritz
    25.05.2015 - 08:24 Antworten

    Hallo,

    mein Mieter hat mit der unzureichenden Begründung Widerspruch eingelegt, er habe einen unbefristeten Mietvertrag.

    Ist dieser Widerspruch überhaupt formal gültig?

    • Mietrecht.org
      25.05.2015 - 08:54 Antworten

      Hallo Fritz,

      ich kann Ihnen nur empfehlen, den Widerspruch anwaltlich überprüfen zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ursula
    24.06.2015 - 22:23 Antworten

    Hallo,

    uns wurde wegen Eigenbedarf gekündigt (Mai), desweiteren wurde uns eine Frist bis zum 31.12.2015 eingeräumt.
    Nun haben wir eine Wohnung gefunden die wir bereits im August beziehen können.
    Einem Aufhebungsvertrag wurde von Seiten des Vermieters nicht zugestimmt, da die Wohnung erst ab 01.01.2016 benötigt wird. Laut Vermieter sollen wir Kündigen mit einer frist von 3 Monaten, da steht uns die neue Wohnung allerdings nicht mehr zur Verfügung. Wird hier dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt?

    • Mietrecht.org
      25.06.2015 - 07:52 Antworten

      Hallo Ursula,

      Sie können den Vermieter nur hartnäckig um Aufhebung bitten, wenn er denn möchte, dass die Wohnung zum 01.01.2016 frei wird. Wenn Sie diese Wohnung zum August ausschlagen, ist ein Freizug zum Ende 2015 nicht sichergestellt, da Sie eine weitere Wohnung finden müssen. So würde ich argumentieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anja
    26.07.2015 - 19:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    super Website mit vielen Infos, vielen Dank! Vielleicht habe ich es übersehen. Müsste man, wenn man wegen Eigenbedarf gekündigt wurde, nach §574 BGB Widerspruch eingelegt und vom Vermieter nun eine Räumungsklage läuft, von einer Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgehen? Im Kündigungsschreiben wurde aber einer Fortsetzung “bereits jetzt” widersprochen. Müsste man, wenn man nach Ende der Kündigungsfrist noch in der Wohnung bleibt, weiterhin Miete zahlen oder bis zur Entscheidung durch ein Urteil zunächst keine Miete zahlen? Nach dem Urteil müsste man dann rückwirkend die Nutzungsentschädigung für die Monate zahlen?

    Gruß,
    Anja

  • Uwe Franke
    21.09.2015 - 13:31 Antworten

    Hallo,
    wir wohnen seit 32 Jahren in einem Rathaus als einziger Mieter einer Wohnung. Der Rest wird behördlich genutzt. Unser Mietverhältnis ist nicht an ein Arbeitsverhältnis gebunden.

    Nun will uns der Vermieter, die Stadt, über Eigenbedarf kündigen.

    Ist das überhaupt als Behörde möglich, zudem die Wohnung als Nutzräume umgestaltet und genutzt werden sollen?

    Das Rathaus soll zu einem Dienstleistungszentrum umgestaltet werden, dazu sollen wir raus.

    Gruß
    Uwe Franke

  • Ursula
    10.11.2015 - 21:27 Antworten

    Wir wollen ein 2-Familienhaus kaufen, in dem im EG (80m²) eine 78-jährige Frau seit 16 Jahren lebt und im OG (70m²) ein Hartz4-Empfänger mittleren Alters seit unter 5 Jahren.
    Sie zahlt regelmäßig Miete und auch Nebenkosten, seine Miete wird vom Amt bezahlt, bei den Nebenkosten ist er aber schon im Rückstand.
    Wir selbst (2 Erwachsene, 2 Kinder) wohnen zurzeit in einer gemieteten 80m²-Wohnung mit 3 Zimmern.
    Da ich Lehrerin in Elternzeit bin, aber dann wohl auch wieder arbeiten möchte (d.h. ein Arbeitszimmer benötige) und wir gerne für jedes Kind ein eigenes Zimmer haben möchten, ist uns die jetzige Wohnung zu klein.

    Fragen:
    Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass wir beide Mieter durch Kündigung wegen Eigenbedarf herausbekommen? Oder macht uns das Gericht einen Strich durch die Rechnung?
    Ist es realistisch anzunehmen, dass uns die Räumungsklage (für den oberen Mieter, wir denken die untere Dame zieht spätestens nach dem Gerichtsurteil aus) inkl. Gerichtsvollzieher höchstens 20.000 Euro kosten, bzw. 2 Jahre dauern wird?

  • Tanja
    01.12.2015 - 15:06 Antworten

    Ich habe auch nochmal eine Frage zur Sperrfrist da ich dass irgendwie immer noch nicht ganz verstehe. Ich und mein Freund wohnen nun seit zwei Jahren in unserer Wohnung. Vor uns wurde diese auch schon vermietet. Nun wurde die Wohnung verkauft und der neue Besitzer hat uns nun wegen Eigenbedarf gekündigt. Ist da nun gültig? Unser alter Vermieter hatte uns eigentlich zugesichert dass wir weiterhin wohnen bleiben dürfen aber es war von Anfang an klar dass diese wegen Eigenbedarf die Wohnung möchten da die Dame schwanger war und zwischenzeitlich entbunden hat.

    • Mietrecht.org
      01.12.2015 - 16:29 Antworten

      Hallo Tanja,

      entscheidend ist, ob die Wohnung in der Sie leben bei Ihrem Einzug bereits eine Eigentumswohnung war oder eine Wohnung, die zu einem gesamtem Miethauses mit nur einem Eigentümer gehörte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Metzig
    06.01.2016 - 12:43 Antworten

    Hallo,
    wir wohnen seit 1976 in einer vermieteten Eigentumswohnung (92qm). Nun möchte die Schwester des Vermieters hier einziehen. Sie ist ca. 60 Jahre alt, allein stehend, gehört zu der Erbengemeinschaft des Vermieters und will die Wohnung später in ihr Eigentum übernehmen.Man möchte uns aber nicht kündigen, sondern favorisiert einen Mietaufhebungsvertrag. Nach unserer Einschätzung ein Täuschungsmanöver, um den für uns günstigen alten Mietvertrag zu beenden. Wir sind in dieser vertrauten Umgebung verwurzelt und möchten nicht wegziehen. Was ist zu tun?
    Viele Grüße,
    Walter Metzig

    • Mietrecht.org
      06.01.2016 - 14:18 Antworten

      Hallo Walter,

      Sie sollten sich entsprechend belesen und auf die Reaktion der Vermieter warten. Wenn Sie nicht ausziehen wollen, können Sie nicht mehr tun.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Yvonne
    08.01.2016 - 22:33 Antworten

    Hallo,

    Wir, mein Partner, meine Tochter (4 Jahre) und ich im 8 Monat schwange sind zum 01. August 2015 in ein Haus in Miete umgezogen.

    Meine Tochter wurde daraufhin aufgrund von einem Ortswechsel in einen neuen Kindergarten eingewöhnt (damit Sie es für die Einschulung leichter hat).

    Nun teilt uns der Vermieter mit, dass er das Haus schnellstmöglich verkaufen möchte. Kann der Neue Eigentümer uns wegen Eigenbedarfs innerhalb von drei Monaten kündigen ? Trotz Säugling mit momentan 10 Wochen?

    Oder kommt hier die Frage 27 zum Zug, dass der neue Vermieter das Haus bereits in vermietetem Zustand erworben hat und somit 3 Jahre keinen Eigenbedarf anmelden darf / kann?

    • Mietrecht.org
      09.01.2016 - 01:26 Antworten

      Hallo Yvonne,

      die Küdngngssperrfrost gilt nur bei Eigentumswohnungen und dann auch nur in einer speziellen Konstruktion, nicht jedoch bei Einfamilienhäusern.

      Sie müssen in meinen Augen auf jeden Fall mit einer Kündigung rechnen. Der Verkaufsprozess kann Monate dauern und die Kündigungsfrist beläuft sich auf ebenso 3 Monate, dann ist Ihr Kind also schon älter. Ob ein Härtefallgrund vorliegt muss ein Einzelfall geprüft werden.

      Gut für Ihn Vorbereitung: https://www.mietrecht.org/ebooks/eigenbedarf-abwehren/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Falco
    10.01.2016 - 20:18 Antworten

    Hallo,

    wir würden gerne als Baugruppe ein Wohnhaus kaufen. Das Haus ist zu einem großen Teil vermietet.
    So wie ich es verstanden habe, kann man mit Beachtung der Sperrfristen die Wohnungen kündigen.

    Kann man als GbR o.Ä. auftreten und die Wohnungen kündigen, oder muss eine Teilungserklärung vorliegen und der Eigenbedarf wird Wohnung für Wohnung geregelt?

    Vielen Dank und Beste Grüße

    Falco

    • Mietrecht.org
      11.01.2016 - 02:29 Antworten

      Hallo Falco,

      auf eine GbR Konstellation einzugehen würde hier den Rahmen sprengen. Recherchieren Sie speziell in diese Richtung oder lassen Sie die Möglichkeiten von einen Anwalt bewerten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Birgit Dirscherl
    26.01.2016 - 09:11 Antworten

    Hallo,

    Ich hätte eine Frage :-)
    Wir möchten in den Sommerferien zu meinem Freund ziehen. Da wir ein drittes Kind erwarten reicht seine Wohnung nicht aus und wir müssen bei seinen Mietern Eigenbedarf anmelden. Jetzt meine Frage: Denn die sind schon mehr als 8 Jahre in der Wohnung, jedoch OHNE Mietvertrag. Und rein rechtlich haben sie 9 Monate Frist. Kann man z.B. aus Dringlichkeit (meine Kinder müssen im September ja schon zur neuen Schule gehen) die Frist verkürzen?

    Beste Grüße

    Birgit

    • Mietrecht.org
      26.01.2016 - 11:24 Antworten

      Hallo Birgit,

      vorsichtig gesagt, müssen die Mieter ggf. ihr halbes Leben umkrempeln (Umzug, andere Wohnung, vielleicht eine andere Gegend, vielleicht wird es wesentlich teurer oder die Mieter müssen sich vom Wohnraum her verkleinern). Sie merken, die Schule der Kinder steht für die Mieter sicherlich nicht an erster Stelle und das BGB ist bei den Kündigungsfristen für einen Mietvertrag eindeutig.

      Wenn Sie mehr zum Thema Eigenbedarf anmelden lesen wollen, empfehle ich Ihnen diesen Artikel hier oder dieses E-Book hier.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Eva
    19.02.2016 - 18:17 Antworten

    Hallo!

    Wir haben vor, demnächst bei einer Teilungsversteigerung eine Wohnung zu erwerben, in die wir dann auch mit unseren Kindern einziehen möchten, da unsere bisherige Mietwohnung langsam zu klein wird. Die Eigentumswohnung ist derzeit noch von einer Studenten-WG bewohnt. Die Studenten machen alle in ca. einem Jahr ihren Abschluss, und wir würden sie ungern vorher kurzfristig rausschmeißen. Andererseits habe ich gehört, dass man den Eigenbedarf gleich beim Erwerb geltend machen muss, sonst verfällt er. Stimmt das? Gibt es irgendeine Möglichkeit, mit den Studenten einen neuen Mietvertrag mit einer Frist von ca. 1,5 Jahren zu vereinbaren, nach der wir dann noch problemlos Eigenbedarf geltend machen können?

    liebe Grüße,

    Eva

    • Mietrecht.org
      19.02.2016 - 19:14 Antworten

      Hallo Eva,

      Sie werfen das Sonderkündigungsrecht bei einer Zwangsversteigerung mit der Eigenbedarfskündigung zusammen. Belsen Sie sich am besten zu beiden Kündigungsarten.

      Wenn Ihre Mieter mitmachen, könnten Sie theoretisch einen neuen Mietvertrag aufsetzen, mit Befristung. Das müssen die Mieter aber natürlich nicht.

      Ich würde mich an Ihrer Stelle auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrea K.
    14.03.2016 - 18:27 Antworten

    Hallo,

    wir haben ein Haus gekauft, in welchem ein älterer Mann wohnt. Das Haus hat früher seiner Mutter gehört. Deren Betreuerin hat das Haus zur Begleichung der Pflegekosten an uns verkauft.
    Der Mann hat noch nie Miete gezahlt, sondern wurde von der Mutter sozusagen nur geduldet. Anfangs hatten wir überlegt, den Mann wohnen zu lassen. Aber jetzt wird er frech und hat uns sogar gedroht.
    Jetzt meine Frage : Wenn er keine Miete gezahlt hat, hat er doch auch kein Mietverhältnis, oder? Können wir dann verlangen, dass er auszieht? Grundbucheintrag ist noch nicht erfolgt, dauert noch ein paar Wochen. Es wäre schön, wenn Sie uns weiterhelfen könnten. Danke!

  • Halbnerd
    29.03.2016 - 19:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt und bereits vorab vielen Dank für die vielen hilfreichen Informationen Ihrer Seite!

    Ein Verständnisproblem habe ich bei diesem Artikel bzgl. nachvollziehbar begründetem Eigenbedarf:
    Unter Pkt. 5 schreiben Sie: “Zwar genügt allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine begünstigte Person dort wohnen zu lassen, für die Annahme von Eigenbedarf nicht.”
    Unter Pkt. 6 hingegen: “So genügt beispielsweise der schlichte Wunsch eines Erwerbers der bereits vermieteten Wohnung, „in den eigenen vier Wänden zu wohnen“”

    Widerspruch, oder besteht hier ein unterschiedlicher Kontext, der mir entgangen ist?

    • Mietrecht.org
      30.03.2016 - 05:41 Antworten

      Hallo Halbnerd,

      die Rechtsprechung ist hier tatsächlich etwas widersprüchlich. Einmal geht es um den Willen, in den eigenen Räumen zu wohnen. Das ist als Begründung “zu dünn”. Der Wunsch (des Erwerbers einer vermieteten Wohnung) “in den eigenen vier Wänden zu wohnen” (im Sinne von “Eigenheim”) ist in meinen Augen etwas konkreter.

      Die Rechtsprechung geht immer von Einzelfällen aus – daher ist eine 1:1 Übertragung auf andere Gegebenheiten nicht immer möglich. Eigentümer und Mieter können sich aber im ersten Schritt auf bestehenden Rechtsprechung stützen. Bei Bedarf sollten Sie sich zu Ihrem Fall rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kwesi Kobina
    05.04.2016 - 10:46 Antworten

    Ein Mieter erhält eine Eigenbedarfskündigung und wehrt sich anfänglich.
    Dann bekommt man ein Kündigungsschreiben, weil dieser eine neue Wohnung erhalten hat. Aus Kulanz wird die Kündigungszeit von 3 Monate nicht abgewartet, da man nicht möchte, dass der Mieter doppelt Miete bezahlt und kommt daher zu einem Konsens. Er zieht innerhalb eines Monats nach dem Kündigungsschreiben aus.
    Muss der Eigenbedarf aufrecht erhalten werden?Was ist rechtlich wirksam?
    Die Kündigung durch den Mieter oder die Eigenbedarfskündigung?
    Danke

    • Mietrecht.org
      05.04.2016 - 13:01 Antworten

      Hallo Kobina,

      im Normalfall ist Mietern in dem Fall zu raten, in der eigenen Kündigung als Grund für die eigene Kündigung den Eigenbedarf des Vermieters anzugeben. Leider kenne ich keine Details, wie z.B. die jeweiligen Kündigungsschreiben. Ich würde die Sachlage bei Bedarf anwaltlich einschätzen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kwesi Kobina
    14.04.2016 - 09:51 Antworten

    Ich danke Ihnen für die Antwort.
    Nein der Mieter hat das Kündigungsschreiben abgeschickt, ohne den Eigenbedarf als ursprünglichen Grund zu nennen, und ist daraufhin ausgezogen. Kann der Vermieter nun folgenlos einen neuen Mieter in die Wohnung einziehen lassen? Das ist die Frage. Im Prinzip hat der Mieter nicht gebrauch von der Kündigungsfrist gemacht – weder von der 3 monatigen Kündigungsfrist bei Selbstkündigung, noch von der 6 monatigen Kündigungsfrist laut Vertrag (Wohndauer etwa 6 Monate).

    Danke

  • Vermieter
    26.04.2016 - 10:48 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    unter Bezugnahme auf Punkt 8 und § 573a Abs.1 S.1 BGB stellt sich mir folgende Frage:

    Meine Frau und ich haben in 2013 ein Zweifamilienhaus, durch Teilungserklärung in zwei Eigentumswohnung aufgeteilt, erworben. Wir selber bewohnen seither das 1.OG, das EG ist seit 2010 unbefristet vermietet. Vor dem Kauf des Zweifamilienhauses (= der beiden Eigentumswohnungen) haben die Mieter mit den ehemaligen Eigentümern eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geschlossen, dessen Inhalt den Mietern eine 9-monatige Kündigungsfrist einräumt.

    Wir beabsichtigen, über kurz oder lang das gesamt Haus alleine zu bewohnen. Gem. eben Punkt 8 und § 573a Abs.1 S.1 BGB sollte eine Kündigung ohne weiteres möglich sein.

    Beläuft sich die Kündigungsfrist dann auf insg. 12 Monate (eben 9 + 3)?!
    Oder gibt es eine Deckelung/ maximale Kündigungsfrist von 9 Monaten?

    Herzlichen Dank für Ihr kurzes Feedback.

    Mit freundlichen Grüßen
    Vermieter

    • Mietrecht.org
      27.04.2016 - 02:39 Antworten

      Hallo Vermieter,

      wenn 9 Monate Kündigungsfrist vereinbart wurden, dann gilt diese Frist. Bitte lassen Sie die Klausel und Ihren Einzelfall bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Norbert
    29.04.2016 - 10:42 Antworten

    Hallo, ich hätte gerne gewusst, welche Fristen ich bei einer Eigenbedarfskündigung einhalten muss? Das Mietverhältniss besteht im Sommer 8 Jahre.Welches Datum ist für mich entscheidend, die Unterschrift des Mietvertrages oder der Beginn des Mietverhältnisses ?

    MFG

  • Jochen Ziller
    02.05.2016 - 20:27 Antworten

    Hallo,
    einem Verwandten soll seine 80 qm Wohnung wg. Eigenbedarfs gekündigt werden (Vermieter hat das mündlich angekündigt). Die Tochter des Vermieters wohnt im Moment schon im Haus in einer ca. 120 qm Wohnung. Sie ist mit dem 2. Kind schwanger und nun wollen die Ihre 120 qm Wohnung mit der 80 qm Wohnung zusammenlegen mit Durchbruch etc.
    Ist das so möglich ?

    • Mietrecht.org
      03.05.2016 - 07:46 Antworten

      Hallo Jochen,

      grundsätzlich erscheint das möglich. Ob die Eigenbedarfskündigung in diesem Einzelfall möglich ist, kann nur eine individuelle Prüfung ergeben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jens Glessing
    11.05.2016 - 11:00 Antworten

    Wir haben unseren Mietern wegen Eigenbedarf gekündigt. Ist der Mieter mir gegenüber verpflichtet Auskunft über seine Wohnungssuche zu geben?

    Gruß

    • Kasiopaja
      09.11.2016 - 22:40 Antworten

      Hallo Herr Hundt,

      ich habe Kündigung wegen Eigenbedarf bekommen, mittlerweile ist eine Wohnung unter mir frei geworden und mein Vermieter hat mir ein Mietangebot gemacht. Die Wohnungen sind von der Größe und vom Schnitt her identisch, nur wurde die freien Wohnung vor drei Jahren renoviert und der Vermieter verlangt für diese Wohnung 230 € mehr als ich jetzt bezahle. Ich kann aber nicht jeden Monat 230€ mehr bezahlen. Darf ich nicht in meiner Wohnung bleiben weil der Sohn vom Vermieter könnte jetzt in die Wohnung im E.G.einziehen.

    • Alexander von Schmeling
      15.12.2023 - 19:53 Antworten

      Nein, natürlich nicht!
      Erst wenn er nach Ablauf der Frist nicht auszieht werden ggf. unzureichende Bemühungen um neuen Wohnraum relevant.

  • Klaus Hoppe
    15.05.2016 - 17:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    haben unserem Mieter wegen Eigenbedarf zum 30.06. gekündigt. Unser Sohn möchte mit Familie einziehen. Jetzt (zeitlich nach der Kündigung) fordert der Anwalt des Mieters die Beseitigung von Mängeln, so z.B. den Austausch aller Fenster wegen Undichtigkeit (und andere Dinge). Kann ein Mieter nach Kündigung wegen 2 Monaten Rest-Mietdauer dies fordern? Nach welchen Bedingungen kann das Gericht die weitere Nutzung – falls der Mieter nicht rechtzeitig eine andere Wohnung findet – anordnen? Vermutlich möchte der Anwalt für die aufgeführten Mängel Mietminderung.
    Vielen Dank Für Ihre Antwort.

  • Michael
    29.06.2016 - 10:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Super-Website und sehr interessant. Zu einer Fallkonstellation konnte ich aber nichts finden:

    Wir wurden von der Vermieter-GbR wegen Eigenbedarfs eines Mitglieds der GbR zum 31.12.16 gekündigt. Die Kündigung ist wohl nachvollziehbar und begründet. Nun haben wir erfahren, dass die GbR nach Ausspruch der Kündigung, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist, das Haus in Wohnungseigentum umgewandelt hat bzw. gerade umwandelt. Hat dies Auswirkungen auf die Eigenbedarfskündigung? Oder ist dies eine Regelungslücke im Gesetz, die die Kündigungssperrfrist gem. § 577a BGB (bei uns 7 Jahre) aushebelt?

    Vielen Dank für eine schnelle Antwort.

    Michael

    • Mietrecht.org
      30.06.2016 - 08:19 Antworten

      Hallo Michael,

      ich kann Ihnen hier nur den Tipp geben, dass Sie nach der Umwandlung ggf. einen neuen Vermieter haben (vielleicht wie bisher die gesamte GbR, vielleicht aber auch nur ein Mitglied der GbR). Lassen Sie die Kündigung im Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne Föller
    10.08.2016 - 18:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mir wurde wg. Eigenbedarfs gekündigt, mit der Begründung, die Vermieterin benötige die Wohnung für sich und ihre beiden Söhne. Nun zieht aber nicht sie sondern ihr Ex-Mann mit den Söhnen ein.
    Handelt es sich dabei um vorgetäuschten Eigenbedarft?

    Viele Grüße
    Anne

  • Wolfgang Ulmer
    11.08.2016 - 21:45 Antworten

    Hallo Her Hundt,

    Meine Mutter ist 94 Jahre alt, noch rüstig u. wohnt seit 13 Jahre im Haus (1.Stock) ihres Vermieters (3 Wohnungen). Dieser ist zur Zeit im Pflegeheim u. kommt demnächst wieder zurück. Jetzt hat seine Frau meiner Mutter im Vorbeigehen mitgeteilt, dass sie die Wohnung brauche u. spätestens in 3 Monaten raus müsse. Eine ordentliche schriftliche Kündigung mit Begründung liegt nicht vor. Sie hat bis zu der Zeit als der Mann ins Heim kam, ihren Mann selbst in der Wohnung (2.Stock) gepflegt, sodass evtl die Wohnung für eine Pflegekraft sein könnte. Die Dame die im oberen Stockwerk wohnt noch nicht so lange im Haus. Meine Mutter ist in 2 Pflegeheimen angemeldet, für den Fall, dass sie ihren Haushalt nicht mehr selbst bewältigen kann (zur Zt. regelt sie diesen noch selbst). Auch auf Nachfrage sind weder bei der einen noch der anderen Einrichtung Plätze frei u. steht halt immer noch auf der Warteliste. FRAGE: kann meiner Mutter in diesem Fall ohne weiteres kurzfristig gekündigt werden ???

    • Mietrecht.org
      12.08.2016 - 07:44 Antworten

      Hallo Wolfgang,

      selbstverständlich muss schriftlich und begründet gekündigt werden – und das auch nicht mit einer 3-monatigen Frist, sondern mit 9 Monaten (13 Jahre Mietverhältnis). Selbst dann ist fraglich, ob Ihre Mutter nicht selbst einen Härtefall darstellt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Wolfgang Ulmer
        12.08.2016 - 21:03 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für die schnelle Info. Das hilft mir im Moment schon mal weiter.

        Viele Grüße aus der Eifel

        Wolfgang Ulmer

  • Christiane
    14.08.2016 - 02:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vorweg ein riesiges Kompliment für Ihre wirklich sehr umfangreiche website, die schon viele meiner Fragen geklärt hat. Leider habe ich nichts zu Doppelhaushälften auf nicht real geteiltem Grund gelesen.
    Daher habe ich eine Frage bezüglich Hauskauf:

    Wir haben großes Interesse an einer derzeit vermieteten Doppelhaushälfte, Kündigungsfrist 3 Monate. Wir sind zur Zeit als Expats im Ausland tätig und kehren erst im Juli 2017 zurück nach Deutschland. Mein Mann würde dann seinen alten, ruhenden Arbeitsvertrag wieder aufnehmen und wir (fünfköpfige Familie) benötigen eine entsprechende Unterkunft (ebendiese Doppelhaushälfte). Wir besitzen kein (anderes) Wohneigentum, unsere Elternhäuser sind beide 400km entfernt. Ab April 2017 würden wir die Doppelhaushälfte gerne renovieren und modernisieren, um im Juli wirklich einziehen zu können. Da es sich bei den jetzigen Mietern ebenfalls um eine junge Familie handelt, möchten wir ihnen so weit wie möglich entgegenkommen.

    Wir würden versuchen, einen Mietaufhebungsvertrag mit ihnen zu unterzeichnen, der ihnen viele Freiräume gibt (Auszug frei wählbar vor 1.4.17 ohne Fortsetzung der Mietzahlung, keine Schönheitsreparaturen, Rückzahlung der Kaution…).
    Sollten Sie darauf jedoch nicht eingehen, müssten wir auf Eigenbedarf kündigen, direkt nachdem wir den Kauf abgewickelt haben, Kündigungsfrist wie erwähnt drei Monate.
    Wie sieht es dort rechtlich aus? Dürften wir das? Und wie erfolgreich wäre es voraussichtlich? Uns sind auf Seiten der Familie keine Härtefälle bekannt.

    Wir sind sehr friedliebende Menschen und würden uns ungern direkt am Anfang eines Hauskaufs in einen Gerichtsstreit stürzen. Auf der anderen Seite scheint diese Doppelhaushälfte wirklich unser Traumhaus zu sein…

    Ich freue mich über eine kurze Nachricht von Ihnen.
    Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      14.08.2016 - 07:40 Antworten

      Hallo Christiane,

      “nicht real geteiltes Grundstück” klingt für mich nach einer Eigentümergemeinschaft. Ich kann auf Einzelheiten leider nicht eingesehen, dafür könnten Sie z.B. diese Prüfung hier in Anspruch nehmen.

      Trotzdem eine rein praktische Anregung: Wenn Sie z.B. Mitte bis Ende September den Kaufvertrag abschließen, kann es alleine schon 6 Monate dauern, bis Sie im Grundbuch eingetragen sind und kündigen können. Ihr Zeitplan ist also sehr sehr knapp bemessen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas Hansen
    11.10.2016 - 13:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben unseren Mietern (hoffentlich) gut begrüntet und (hoffentlich) formal korrekt auf Eigenbedarf gekündigt.
    Nun zahlt er die Miete nicht mehr. Bereits in der Vergangenheit ging die Miete häufiger verspätet ein, was von uns jeweilsper eMail oder telefonisch angemahnt wurde.

    Ist es sinnvoll nun auch eine fristlose Kündigung wegen der Vertragsverletzung zuzustellen, oder ist das für die Eigenbedarfskündigung eher schädlich?

    Herzlichen Dank bereits jetzt für Ihre Mühe
    Thomas Hansen

    • Mietrecht.org
      11.10.2016 - 19:19 Antworten

      Hallo Thomas,

      Ihre Kündigung kann dem Mieter natürlich nicht als Schutzschild keine Mieter mehr zahlen zu müssen diesen. Von daher müssen Sie auf jeden Fall reagieren. Ich würde diese besondere Situation hier prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Staubmann
    06.11.2016 - 08:30 Antworten

    Hallo!
    Erst mal ein großes Dankeschön, die Website hat uns wirklich schon sehr geholfen.
    Ich würde aber trotzdem noch gerne eine Frage stellen:
    In unserem Fall ist es so, dass ich (Tochter des Vermieters und Hauseigentümers) schon seit 2 Jahren zusammen mit meinem Partner in einer 1-Zimmer-Wohnung wohne, die mir aber zu klein ist, weshalb ich jetzt gerne in die 2-Zimmer-Wohnung eines Mieters ziehen würde. Noch dazu ist die Wohnung direkt mit dem Dachboden verbunden, das heißt immer wieder laufen Handwerker durch die Wohnung um auf den Boden zu gelangen, und das Bad ist unbeheizt. Diese Zustände waren allerdings von Anfang an gegeben, und wir sind trotzdem eingezogen.

    Mein Vater meint, nachdem ich/wir bis jetzt auch in der kleinen Wohnung gelebt haben, wäre es schwierig, Eigenbedarf anzumelden.
    Ist das richtig? Wäre es Unsinn ohne weiteren Grund zu versuchen den Mieter zu kündigen?
    Wir leben momentan wirklich auf engstem Raum und ich wäre sehr dankbar für einen Rat von Ihnen.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Eva Staubmann

    • Mietrecht.org
      09.11.2016 - 10:42 Antworten

      Hallo Eva,

      die beengte Wohnsituation ist m.E. ein Klassiker unter den Gründen für eine Eigenbedarfskündigung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karin
    22.11.2016 - 17:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    zunächst einmal mein Kompliment für Ihre sehr informative Website und freundliche Beantwortung der vielen Anfragen. Auch ich habe folgendes Problem:

    Meine Mutter (86) bewohnt seit nunmehr 47 Jahren eine Mietwohnung in einem 2-Familienhaus. Dieses wurde kürzlich von einer Wohngesellschaft an einen privaten Anleger verkauft. Die leerstehende EG-Wohnung wird derzeit saniert und soll vom Sohn des neuen Eigentümers bezogen werden (die zwei erwachsene Söhne haben).

    Meiner Mutter hat man angekündigt, dass der (ur-)alte Mietvertrag durch einen neuen ersetzt werden soll – ohne dies explizit zu begründen.

    Des Weiteren befürchtet sie, dass, die Familie für den zweiten Sohn Eigenbedarf anmelden könnte.

    Meine Fragen dazu:

    1. Welchen Vor- oder gar Nachteil hätte es für meine Mutter, sich auf einen neuen Mietvertrag einzulassen?
    2. Sollte die Familie Eigenbedarf für den zweiten Sohn geltend machen – gilt dann die 3-jährige Sperrfrist zuzüglich der 8 Monate Kündigungsfrist?
    4. Wo kann ich nachlesen, wo und ob diese Sperrfrist auf 5 – 8 Jahre verlängert werden kann?
    3. Spielt das Alter des Mieters eine Rolle?

    Viele Fragen, ich weiß. Darum schon heute herzlichen Dank für Ihre Antwort!

    Nette Grüße, Karin

      • Karin
        28.11.2016 - 13:07 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        herzlichen Dank für Ihre Antwort und den Link!

        Netter Gruß, Karin

  • Niko
    02.12.2016 - 13:21 Antworten

    Hallo,

    ich kann mich nur dem vorangegangenen anschließen und will ebenfalls die tolle Website loben! :-)

    Meine Frage richtet sich an die Kündigungsbeschränkeung nach §577a BGB. Demnach beschreibt das Gesetz folgende Abfolge für das Eintreten der Sperrfrist:
    1. zuächst muss die Wohnung vermietet sein
    2. dann muss Wohneigentum begründet werden
    3. dann wird die Wohnung veräußert

    Was ist jedoch, wenn das Mehrfamilienhaus von einer Käufergemeinschaft (mehrere Personen) am Stück ungeteilt on Block erworben wird. Die neuen Eigentümer begründen einige Zeit später Wohneigentum und teilen die Wohnungen entsprechend untereinander auf. Jetzt will einer der neuen Eigentümer Eigenbedarf anmelden. Gilt dann hier die Sperrfrist?

    Beste Grüße, Niko

  • Thorsten
    08.12.2016 - 11:21 Antworten

    Hallo zusammen,

    Wir sind wohnen seit 3 Jahren in unserer Wohnung und sind nun wegen Eigenbedarf gekündigt worden. Die Kündigungsfrist beträgt gesetzlich 3 Monate, uns wurden 4 Monate eingeräumt.
    Nun sind wir auf Wohnungssuche und möchten möglicht zeitnah ausziehen. Dürfen wir nach 3 Monaten einfach ausziehen ohne Konsequenzen befürchten zu müssen? Der Mietvertrag ist ja gekündigt und damit müssten wir uns doch eigentlich auf die gesetzlichen Vorgaben beziehen können.

    Vielen Dank für eine Antwort.

    • Mietrecht.org
      08.12.2016 - 17:07 Antworten

      Hallo Thorsten,

      wenn Ihnen Ihr Vermieter zu Datum X kündigt – dann können Sie ohne eigene Kündigung und ohne Aufhebungsvertrag m.E. nicht einfach früher ausziehen – bzw. müssen natürlich auch bis zum Ende der Kündigungsfrist Miete zahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Vivien
    28.12.2016 - 17:32 Antworten

    Hallo zusammen,

    Mein Vater hat heute per Einschreiben die Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten. Nun meine Frage kann mein Vater das Mietverhältnis vorher kündigen anstatt die 9 Monate Abzuwarten?

    • Mietrecht.org
      29.12.2016 - 18:33 Antworten

      Hallo Vivien,

      ein Mieter kann jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, ja.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna
    02.01.2017 - 08:09 Antworten

    Hallo,
    Ich wohne derzeit in einer Wohnung im Haus der Vermieter. Die Vermieter sind die Eltern meines Mitbewohners, mit dem ich mich schon länger nicht mehr gut verstehe. Daraufhin habe ich nun eine Kündigung erhalten. Grund: Eigenbedarf.
    Meine Frage, was ist wenn die Wohnung bereits als Eigenbedarf gemeldet war (schon vor meinem Einzug) – ist die jetzige Kündigung zwecks Eigenbedarf dennoch rechtlich wirksam? Darf ein Vermieter doppelt Eigenbedarf anmelden? (Das Mietverhältnis zwecks Eigenbedarf kündigen obwohl die Wohnung bereits ein Jahr oder so als Eigenbedarfswohnung angemeldet ist)?

    Danke für die Antwort

    • Mietrecht.org
      02.01.2017 - 16:48 Antworten

      Hallo Anna,

      wenn Sie z.B. ein Zimmer angemietet haben, dann wird sich die Kündigung doch sicher auf das Zimmer beziehen (Eigenbedarf für Ihren Mitbewohner)?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Anna
        02.01.2017 - 19:32 Antworten

        Hallo, ich habe nicht nur mein Zimmer angemietet sondern die ganze Wohnung. Mein Mitbewohner (Sohn der Vermieter) ist der Hauptmieter, ich bin der Untermieter.

        Die komplette Wohnung ist nach meiner Vermutung bereits auf Eigenbedarf angemeldet. War sie schon, bevor ich eingezogen bin. Jetzt wohnten wir da ein Jahr zusammen und nun darf er alleine wohnen bleiben und ich werde zwecks Eigenbedarf gekündigt.

        Ist das rechtens?
        Mit freundlichen Grüßen

  • Franz
    11.01.2017 - 20:52 Antworten

    Hallo,

    zunächst ein dickes Dankeschön für diese wirklich sehr informative Website!

    Wir sind Eigentümer eines 4-Familienhauses und bewohnen bisher eine der 4 Etagen. Wir haben vor drei Jahren erneut Nachwuchs bekommen, aber keinen Platz für ein weiteres Kinderzimmer in unserer Etage. Daher überlegen wir, unsere Etage im 1.OG mit dem EG über eine interne Treppe zusammen zu legen. Die EG-Wohnung ist derzeit vermietet, so dass wir eine Eigenbedarfskündigung in Betracht ziehen. Allerdings würden wir gar nicht das komplette EG für den von uns zusätzlich benötigten Wohnraum beanspruchen, sondern nur etwa die Hälfte. Die andere EG-Hälfte planen wir dann zur Single-Wohnung umbauen und wieder vermieten.

    Wir sind nun arg verunsichert durch Ihren obigen Hinweis unter Frage 10, wonach wir bei Nutzung nur eines Teils der EG-Wohnung nicht berechtigt wären, eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen. Ist das wirklich so? Oder müssen wir das Kündigungsschreiben statt “Eigenbedarfskündigung” jetzt nur “Teilkündigung” nennen, und gelten dann immer noch die selben Regeln wie bei Eigenbedarf?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

  • Tom
    12.01.2017 - 23:28 Antworten

    Hallo,
    leider konnte ich nach intensiven Recherchen zu folgender Situation nicht wirklich fündig werden:

    Mietobjekt mit 3 Parteien, Vermieter wohnt seit 4 Jahren im Haus, jedoch muß er mangels Aufzug das Treppenhaus nutzen, da er im 2 Stock wohnt. Kann der Vermieter Anspruch auf die Wohnung im Erdgeschoß anmelden und ohne Grund die Wohnung kündigen, damit er selbst einziehen kann ? Anspruch besteht nur aus Bequemlichkeit, da jetzt ein kleines Kind da ist .. ? Wir sind schon über 12 Jahre Mieter des Objekts und sehr verunsichtert …

    Danke im Voraus für Info
    Tom

    • Mietrecht.org
      13.01.2017 - 08:48 Antworten

      Hallo Tom,

      der Wunsch im mit Kind im Erdgeschoss zu wohnen (vielleicht auch mit Garten) kann sicherlich eine Begründung für Eigenbedarf darstellen. Allerdings ist die Begründung ggf. zu schwach und im Zweifel vor Gericht mit Ihren Ansprächen abzuwägen. Es kommt auf den Einzelfall an.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klara
    02.02.2017 - 15:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    seit 16 Jahren habe ich meine Eigentumswohnung an eine mittlerweile 82jährige Person als deren Zweitwohnsitz vermietet.
    Gerne würde ich die Wohnung nun selbst als meinen Zweitwohnsitz nutzen wollen.
    Wäre eine Eigenbedarfskündigung rechtlich durchsetzbar?

    Im Voraus besten Dank

    Klara

  • Marie
    12.02.2017 - 19:48 Antworten

    Eigenbedarfskündigung wegen Schwägerin!? Vier Wochen vorher erhielten wir einen Vergleich zum Auszug, welchen wir abgelehnt haben. Dies Ist mittlerweile die fünfte Kündigung mit wechselnden Begründungen innerhalb der Mietzeit von fast fünf Jahren. Wir bezahlen pünktlich unsere Miete. Der Vermieter verweigert seit Jahren jede Reparatur. Des Weiteren hat er ein Jahr versucht die Wohnug zu verkaufen. Durch die erste Eigenbedarfskündigung hat er versucht eine höhere Miete zu bekommen.

    Nun hat er Räumungsklage zugunsten der Schwägerin beantragt, da diese eine Familie gründen möchte., enger Kontakt zur Schwägerin.Die Wohnung ist falsch beschrieben,zu viele Zimmer, zwei Balkone, was wir nicht bewohnen.

    Wir haben und finden keine Ersatzwohnung. Krankheit liegt auch vor. Wir haben die Kündigung wegen unbegründet und Rechtsmissbrauch zurückgewiesen.

    Welche Chancen und Möglichkeiten haben wir in diesem Rechtsstreit?

    • Mietrecht.org
      13.02.2017 - 13:18 Antworten

      Hallo Marie,

      danke für Ihren Beitrag. Der Vermieter macht sich mit so vielen Kündigungen und falschen Angaben in der Klage natürlich unglaubwürdig. Viel mehr kann ich Ihnen hier leider nicht dazu schreiben. Lassen Sie die Situation im Zweifel von einem Anwalt bewerten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Albina
    06.03.2017 - 13:35 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich stehe gerade vorm Kauf einer Eigentumswohnung.
    Diese Wohnung wird derzeit vermietet.

    Der Mietvertrag ist zwischen einer Baufirma, die als gewerblicher Zwischenmieter fungiert, und dem Mieter abgeschlossen. Im Mietvertrag steht nirgends drin, dass die gewerbliche Zwischenfirma im Auftrag des Vermieters handelt. Zwischen dem gewerblichen Zwischenmieter und dem Eigentümer gab es wohl einen Vertrag, wo alles geregelt wurde (dass der gewerbliche Zwischenmieter im Namen des Eigentümers fungiert), der Ende letzten Jahres abgelaufen ist. Dieser Vertrag wurde nicht mehr verlängert, weil der Eigentümer die Wohnung verkaufen wollte.

    Meine Frage: ich kaufe mir diese Wohnung wegen Eigenbedarfs, was ich gleich angekündigt habe.
    Jedoch kann ich dem Mieter (der in den nächsten Monaten, laut seiner Information, ehe aus der Wohnung ausziehen möchte; aber dies ist nicht fest), die Wohnung nicht kündigen, wenn der Mietvertrag zwischen dem gewerblichen Zwischenmieter und dem Mieter abgeschlossen wurde. Der gewerbliche Zwischenmieter ist ja keine natürliche Person, somit ist der Eigenbedarf hier ausgeschlossen.

    Was soll ich nun tun? Der Makler, der im Auftrag des Eigentümers handelt, möchte den Mietvertrag nicht ändern. Seine Begründung: im Kaufvertrag steht ja drin, dass Sie der Eigentümer der vermieteten Wohnung sind.

    Meines Erachtens ist es aber nicht ausreichend.

    Meine Überlegung: wenn ich eine Zusatzvereinbarung mit dem gewerblichen Zwischenmieter abgeschliessen würde, die besagen würde, dass der gewerbliche Zwischenmieter mich als neuen Eigentümer vertritt und in meinem Auftrag handelt. Kann ich in diesem Fall die Wohnung wegen Eigenbedarf sauber kündigen?
    Oder muss der Mietvertrag doch komplett auf mich, den neuen Eigentümer, umgeschrieben werden?

    Danke Ihnen für Ihre Rückmeldung im Voraus.
    Viele Grüße,
    Albina

    • Mietrecht.org
      06.03.2017 - 15:23 Antworten

      Hallo Albina,

      prüfen Sie, welche Kündigungsfrist für die Beendigung des Gewerbevertrages gilt. Sie müssen sich um diesen Vertrag kümmern, nicht um den Untermietvertrag.

      Lassen Sie Ihren speziellen Einzelfall im Zweifel anwaltlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Albina
    06.03.2017 - 17:09 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt, Danke Ihnen für Ihre prompte Rückmeldung.

    Nur der Gewerbevertrag wurde ja von dem Verkäufer (= Eigentümer) nicht mehr verlängert, der ist ausgelaufen.

    Es gibt einen Kaufvertrag, der das Verhältnis (die Rechte und die Pflichten) zwischen dem gewerblichen Zwischenmieter und dem Verkäufer (=Eigentümer) während der Vermietung der Wohnung regelt.

    Wobei wenn der Gewerbevertrag ausgelaufen ist, aber der jetzige Kaufvertrag noch gilt (solange die Wohnung an mich offiziell nicht verkauft wurde), dann ist der Mietvertrag, wo der gewerbliche Zwischenmieter als “Vermieter” eingetragen ist, auch nichtig, oder?

    Denn der gewerbliche Zwischenmieter kann/darf nicht mehr für den Eigentümer tätig sein, da die vertragliche Grundlage dazu nicht mehr vorhanden ist.

    Schönen Dank im Voraus.

    Freundliche Grüße,
    Albina

  • Albina
    06.03.2017 - 18:40 Antworten

    Ich habe mich im vorherigen Posting bzgl.des Kaufvertrages geirrt.
    Im Kaufvertrag wird der gewerbliche Zwischenmieter überhaupt nicht erwähnt. Da geht es nur um den Eigentümer (dass ihm mit dem Erwerb die Wohnung gehört).

    • Mietrecht.org
      07.03.2017 - 07:27 Antworten

      Hallo Albina,

      ich kann Ihnen leider nur raten, dass Sie das gesamte Konstrukt mit Einblick in die Unterlagen rechtlich prüfen lassen. Ansonsten wird Ihnen vermutlich niemand helfen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maik Schöne
    14.03.2017 - 10:30 Antworten

    Hallo,

    leider konnte ich nach intensiven Recherchen zu folgender Situation der Wohnungsübergabe bei durchgeführten Eigenbedarfskündigung, nichts finden. Im Falle des Auszug vom Mieter innerhalb der letzten drei Monate vor dem firstgerechten Übergabetermin Ende August 2017, muss der Mieter uns das vorsorgehalber mitteilen bzw. die Schlüssel übergeben?

    Besten Dank im Voraus und viele Grüße
    Maik

    • Mietrecht.org
      14.03.2017 - 14:19 Antworten

      Hallo Maik,

      wenn der Mieter nicht selbst kündigt, muss er auch die Miete bis zum Ablauf der Eigentümer-Kündigung zahlen und kann die Wohnung auch bis dahin nutzen (oder leer stehen lassen).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petra Günzler
    17.03.2017 - 20:25 Antworten

    Hallo,
    ich werde nach 7 Jahren als Mieterin wegen Eigenbedarf durch neuen Eigentümer gekündigt. Eigentlich stehen mir ja 6 Monate Kündigungsfrist zu. Jetzt steht aber im alten Mietvertrag unter § 19 Zusätzliche Vereinbarung Folgendes: “Unabhängig von gesetzlichen Regelungen wird im gegenseitigen Einvernehmen eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende fest vereinbart”. Darauf will man mich nun “festnageln”.
    Tritt dies auch bei Kündigung wegen Eigenbedarf durch neuen Eigentümer in Kraft oder treten hier die gesetzlichen Kündigungsfristen je nach Dauer der Mietverhältnisses in Kraft?
    Viele Grüße Petra Günzler

    • Mietrecht.org
      18.03.2017 - 06:08 Antworten

      Hallo Petra,

      lesen Sie am besten selbst im BGB nach – eine von der gesetzlichen Reglung zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung / Feist ist unzulässig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petra Günzler
    18.03.2017 - 10:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für die schnelle Antwort. Kann ich darauf bestehen, dass im Kündigungsschreiben und auch, falls wir uns auf einen Aufhebungsvertrag zu einem früheren Zeitpunkt einigen, verlangen, dass begründeter Eigenbedarf schriftlich hier festgehalten wird? Ich habe das schon angesprochen und habe das Gefühl, dass seitens der neuen Eigentümer nicht wirklich darauf eingegangen wird.
    Wenn man mir einen Aufhebungsvertrag z. B. zum 30.09. anbietet, kann ich darauf bestehen, dass hier festgehalten wird, dass auch ein Auszug zu einem früheren Zeitpunkt möglich sein sollte. Ich wohne in einem Ballungsgebiet und die Wohnungssituation ist schlecht. Wird eine Wohnung angeboten, dann meist mit sofortiger Wirkung. Dann hätte ich aber über viele Monate Doppelmiete, was finanziell nicht möglich ist. Daher möchte ich den neuen Vermieter bitten, ob er im Aufhebungsvertrag schriftlich festhält, dass ich auch früher raus kann. Weiß aber nicht, ob das rechtens von meiner Seite aus ist.
    Viele Grüße
    Petra Günzler

    • Mietrecht.org
      20.03.2017 - 09:15 Antworten

      Hallo Petra,

      in einem Mietaufhebungsvertrag (hier eine Vorlage) können Sie alles mögliche vereinbaren. Wenn Sie zuvor kündigen, können Sie im Kündigungsschreiben verankern, dass Sie aufgrund der bestehenden Eigenbedarfskündigung kündigen und nicht aus “freien Stücken”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Udo Liebig
    20.03.2017 - 22:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich wohne derzeit im Ausland, komme in einem Monat wieder zurück nach Deutschalnd und möchte mein frisch seit 2 Monaten vermietetes Haus wieder bewohnen. Ich wusste vor der Vermietung nichts von meiner so kurzfristigen Rückkehr, das Haus war vorher während meiner Abwesenheit 6 Jahre lang gut vermietet und mein Sohn hat es neu vermietet. Gibt eine Mindesfrist, ab wann ich wegen Eigenbedarf kündigen kann, fair oder unfair mal abgesehen.?

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort

    Udo Liebig

  • Udo
    05.04.2017 - 07:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    gestern war der Sohn meines Vermieters bei uns und brachte die Nachricht, das wir uns schon einmal auf eine Eigenbedarfskündigung einstellen sollen. Wir wohnen im Dachgeschoß in einer sehr gemütlichen 2 Zimmer Wohnung zu einem fairen günstigen Preis seit 10 Jahren. Der Sohn wohnt mit seiner Frau und zwei Kleinkindern im ersten Stock ebenfalls in einer 2 Zimmer Wohnung. Der Sohn des Vermieters hat ein Grundstück in einem anderen Ort und wollte dort bauen, so wie es aussieht bekommt er keine Baugenehmigung. Wenn das der Fall ist benötigt er unsere Dachwohnung für sich selber da die beiden Kleinkinder 4 und 3 noch im Schlafzimmer der Eltern schlafen und in Zukunft extra Wohnraum brauchen, quasi eigene Zimmer. Es besteht keine Verbindung zur seiner Wohnung da unsere Dachgeschoßwohnung nur über das Treppenhaus zu erreichen ist. Dazu wären größere Umbaumaßnahmen nötig. Ist in diesem Fall eine Eigenbedarfskündigung rechtens? Eine gleichwertige Wohnung würde ca. 500€ Mehrkosten pro Monat auf uns haben. Da wir eigentlich unseren Lebensabend in dieser Wohnung verbringen wollten. Auf diese Kosten sind wir nicht ausgelegt und würde uns in finanzielle Schwierigkeiten bringen.

    Wäre eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtens und wie Verhält es sich mit den enormen Zusatzkosten die auf uns zukommen mit einem anderen Wohnraum, schwarzer Peter gezogen?

    Grüße Udo

  • Ursula
    27.04.2017 - 17:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    zunächst einmal herzlichen Dank für Ihre ausführliche Website, die so viele Fakten gut verständlich und unter Bezugnahme auf Paragraphen kostenfrei zur Verfügung stellt. Das ist sehr hilfreich!

    Meine Frage:
    Ich bewohne – alleine – eine 3-Zi-Eigentumswohnung und besitze ein 1-Zi.Apartment, das vermietet ist. Zusammen mit meinem Partner habe ich ein Haus auf dem Land erworben, dessen Renovierungskosten höher als geplant sind. Um Kosten zu sparen und auch weil ich in Zukunft sicher vermehrt auf dem Land sein werde, möchte ich nun Eigenbedarf anmelden und in das Apartment ziehen.

    1) Reichen diesen finanziellen Gründe für eine Eigenbedarfskündigung aus (auch wenn ich mich nicht in einer finanziellen Notlage befinde)?

    2) Um eine Eigenbedarfskündigung zu vermeiden, bin ich seit mehreren Wochen selbst auf Wohnungssuche. Es hat sich herausgestellt, dass ich das Apartment weit unter Mietspiegelniveau vermietet hatte. Ich habe die Miete nun um knapp 15% angehoben. Da die Großstadtmieten so explodiert sind, ist das allerdings immer noch so wenig, dass ich selbst nichts Vergleichbares zum Anmieten finde. Könnte so etwas auch eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen?

    Und 3) kommen sich Mieterhöhung (Beginn 01.08) und Eigenbedarfskündigung rechtlich in die Quere? Außer dass die Erhöhung eben nicht in Kraft treten kann?

    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!

    • Mietrecht.org
      29.04.2017 - 15:58 Antworten

      Hallo Ursula,

      finanzielle Gründe können eine Begründung für eine Eigenbedarfskündiging sein, ja. Im Zweifel wird vor Gericht abgewogen, wessen Interessen schwerer wiegen, die des Vermieters oder die des Mieters. Eine Mieterhöhung eröffnet in meinen Augen immer einen Weg zu argumentieren, dass der Vermieter offensichtlich langfristig vermieten möchte, wenn er noch die Miete erhöht. Aber das ist meine private Sicht auf die Dinge.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jessa
    11.06.2017 - 10:16 Antworten

    Guten Tag,
    Mein Vermieter hat mir zum 30.6 die Wohnung gekündigt. Jetzt habe ich die sichere Zusage für eine Wohnung allerdings erst zum 01.09. Was kann ich machen wenn der Vermieter die Frist nicht verlängert? Ich bin Geringverdiener und könnte mir weder 2 Umzüge noch eine kurzfristige Unterkunft in einem Hotel oder Ferienwohnung etc. leisten. Würde ich dadurch unter die Härtefall Klausel fallen?
    Vielen Dank im voraus!

    • Mietrecht.org
      14.06.2017 - 10:47 Antworten

      Hallo Jessa,

      versuchen Sie mit dem Vermieter eine Einigung zu finden, bei der Sie erst Ende August ausziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ursula Wenke
    14.06.2017 - 09:40 Antworten

    Hallo,
    ich habe ein Problem zum Thema Kündigung wegen Eigenbedarf.
    Die Situation ist leider kompliziert. Ich habe seit über 20 Jahren einen Untermietvertrag bei meinem Arbeitgeber(Krankenhaus). Bisher gab es nie Probleme . Jetzt sind seit dem 01.04.2017 2 Brüder Eigentümer von 2 nebeneinander stehenden Mehrfamilienhäuser. In “meinem” Haus gibt es 4 Wohnungen, 1 wird zum 01.07.2017 leer(etwa 100 Quadrahtmeter ehemaliges Büro), eine andere Wohnung etwa 50 Quadrahtmeter ist zum 01.04.2017 von einem der neuen Eigentümer mit seine Frau bewohnt, ich habe eine 50 Quadrahtmeterwohnung, ein Mieter im Dachgeschoß bewohnt auch etwa 50 Quadrahtmeter. Im Nachbarhaus ist der andere Eigentümer mit Familie eingezogen. Jetzt gab es erstmal ein Mieterhöhung zum 01.07.2017 (im normalen Rahmen), jetzt wird mir bzw. meinem Arbeitgeber wegen Eigenbadarf gekündigt.
    Ist das rechtens, und wenn ja, welche Fristen entstehen?
    Ich möchte gerne in dieser Wohnung bleiben.
    Danke

    • Mietrecht.org
      14.06.2017 - 10:29 Antworten

      Hallo Ursula,

      danke für Ihren Beitrag. Ohne alle Details zu kennen, wird Ihnen hier leider niemand helfen könnten. Lassen Sie die Eigenbedarfskündigung im Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Ursula Wenke
        14.06.2017 - 19:40 Antworten

        Hallo,

        danke für die prompte Bearbeitung, werde mich an den Miterschutzbund wenden.

        mit freundlichen Grüßen

  • Michaela Schumann
    18.07.2017 - 10:27 Antworten

    Wir sind vor 8 Monaten eingezogen, jetzt kündigt uns die Eigentümerin wegen Eigenbedarf. Wir wohnen in einer Gemeinde von 3000 Einwohnern, hier sind ganz schlecht Mietwohnungen zu finden.Ich möchte aber auch hier nicht weg, da ich soziale Anbindungen gefunden habe und auch einen Minijob.Es würde uns hart treffen, die aufgebrauchten Umzugskosten erst vor 8 Monaten, kann ich derzeit finanziell nicht wieder erbringen. Gesundheitlich geht es mir auch nicht gut.Was kann ich tun? Es steht derzeit in unserem Ort keine weitere Mietwohnung zur Verfügung.LG Michaela

  • Andreas Orth
    30.07.2017 - 16:10 Antworten

    Hallo,

    bei meiner Lebenspartnerin und mir liegt folgende Situation zur Kündigung wegen Eigenbdarfs vor: Seit über zwei Jahren führen wir eine Wochenendbeziehung und möchten nun einen gemeinsamen Haushalt gründen. Hierzu habe ich bereits eine neue Arbeitsstelle im Umfeld meiner Partnerin angenommen und meine Mietwohnung gekündigt. Vorübergehend werde ich in der 2-Zimmer Eigentumswohnung meiner Partnerin wohnen, diese ist jedoch auf Dauer nicht groß genug für uns beide. Meine Partnerin ist im Rahmen einer Erbengemeinschaft Miteigentümerin an einem vermieteten Zweifamilienhaus. In diesem Haus befinden sich zwei Wohnungen, eine 2-Zimmer Wohnung im EG und eine 3-Zimmer Wohnung im OG. Da die Wohnung im EG ebenfalls nicht ausreichend wäre, ist die Frage, ob eine Kündigung beider Wohnungen wegen Eigenbedarfs Aussicht auf Erfolg hat.
    Über eine Einschätzung der Situation bedanke ich mich jetzt schon ganz herzlich.
    Freundliche Grüße
    Andreas

    • Mietrecht.org
      31.07.2017 - 10:45 Antworten

      Hallo Andreas,

      ich kann die Sachlage hier leider nicht einschätzen. Sie können Sie Dinge hier überprüfen lassen. Demnächst erscheint auf Mietrecht.org auch ein Artikel zum Thema Eigenbedarf durch eine GbR.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jannick Fröse
    31.07.2017 - 11:21 Antworten

    Hallo,

    Wie wirkt es sich aus, wenn die Personen, für die der Eigenbedarf angemeldet wurde, sich nur drei Monate im Jahr überhaupt im Land aufhalten dürfen (aus Nicht EU-Ausländerrechtlichen Gesichtspunkten) und die Wohnung in der restlichen Zeit für Freunde und Verwandte als Gästewohnung genutzt werden soll?

    Gruß

    Jannick Fröse

  • Peter Wenk
    18.08.2017 - 23:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Sohn hat vor ca. 4 1/2 Jahren eine Wohnung von ca. 80 qm gemietet. Im April 2017 bekam er eine Kündigung wegen Eigenbedarf für eine Schwägerin des Vermieters. Dazu bitte 2 Fragen:

    1. Kann für eine Schwägerin Eigenbedarf angemeldet werden?

    2. Die gesamte Wohnung hatte seinerzeit keinen Fußbodenbelag, nur Estrich. Um die Wohnung zu bekommen hat mein Sohn damals vor dem Einzug auf seine Kosten den gesamten Fußboden -teils Teppichboden, teils Laminat- verlegt. Der Vermieter hat sich mit 150,00 Euro an den Kosten beteiligt. Die tatsächlichen Kosten jedoch betrugen mehr als 1500,00 Euro. Außerdem wurde eine Einbauküche für fast 9000,00 Euro gekauft. Kann mein Sohn beim Auszug die Erstattung der Kosten verlangen?

    Danke und freundliche Grüße
    Peter Wenk

  • Peter Wenk
    23.08.2017 - 23:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    danke für Ihre Antwort. Leider sind Sie auf meine zweite Frage nicht eingegangen, darf ich Sie noch einmal darum bitten?

    Danke im voraus und freundliche Grüße

    Peter Wenk

    • Mietrecht.org
      28.08.2017 - 14:31 Antworten

      Hallo Peter,

      wenn der Mieter eine teure Einbauküche einbaut, dann kann er sein Eigentum natürlich mitnehmen. Beim Bodenbelag gab es im Idealfall eine Vereinbarung, für was der Zuschuss des Vermieter diente bzw. ob der Boden Eigentum des Mieters bleibt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rosemarie
    18.09.2017 - 12:27 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine kleine ETW und möchte die Whng. über mir zusätzlich erwerben.
    Dort wohnt eine Familie mit kleinem Kind auf Mietbasis.
    Die Wohnungen möchte ich irgendwann zusammenlegen (wären dann ca. 120 qm)
    Meinen pflegebed. Vater hole ich ab und zu (Wochenenden, Urlaub) aus dem Heim zu mir.
    Ich hätte dann mehr Platz und mein Vater beim Besuch ein eig. Zimmer mit eig. Bad.
    Bevor ich die Whng. kaufe – meine Frage:
    Kann ich – falls die Mieter sich quer stellen für gütliche Einigung – Eigenbedarf anmelden?
    Was muss ich – vor Kauf – beachten?
    Vielen Dank
    Rosemarie

  • Rosemarie
    18.09.2017 - 12:38 Antworten

    Großes Lob für die tolle Seite!!!

    kurzer Nachtrag noch:
    am liebsten Zusammenlegung der Wohnungen natürlich baldmöglich nach Erwerb der Wohnung.

    Falls Eigenbedarfskündigung nicht mit o.g. Gründen möglich:
    Genügt die bloße Absicht, den Vater zu mir zu nehmen mit Pflegepersonal in der zusammengelegten Whng?. Vater lebt im Heim und diese Absicht kann ich nicht zu 100 % zusichern, auch dann tatsächlich umzusetzen.
    Vielen Dank!
    Rosemarie

  • lea
    19.09.2017 - 15:50 Antworten

    Hallo,

    vielen Dank für die tolle Infos! Ich finde zur Zeit keine Mietwohnung deshalb habe eine Wohnung gekauft, wollte Eigenbedarf melden, da gibt es keine Sperrfrist und Mieter hat kein Vorkaufsrecht, hat ein gesetzliche Kündigungsfrist von 6 Monate. Mieter ist ein junger Mann, allerdings habe ich gerade jetzt erfahren dass Sozialamt seine Miete zahlt – ist das alleine ein Härtefall? Er sieht gesund aus und ich weiss nicht was mann alles untersuchen und beweisen muss. Habe ich doch Chance für Eigenbedarf?

    Danke im voraus und viele Grüsse,
    Lea

  • Bernd Schulz
    10.11.2017 - 14:25 Antworten

    Hallo,

    ich möchte eine Wohnung vermieten. Der zukünftige Mieter verlangt von mir, dass ich ihm schriftlich den Verzicht auf Eigenbedarf aushändige. Ist das zulässig?

    Viele Grüße
    Bernd Schulz

    • Mietrecht.org
      10.11.2017 - 15:55 Antworten

      Hallo Bernd,

      natürlich können Sie im Mietvertrag oder als Nachtrag die Kündigung wegen Eigenbedarf ausschließen. Sie müssen wissen, ob Sie diese Möglichkeit der Kündigung dauerhaft ausschließen können und möchten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter Auf der Heyde
    09.01.2018 - 23:00 Antworten

    Guten Tag,

    Wie alle anderen: Tolle Seite.

    Ich habe eine Frage. Wir haben unserem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt, er hatte neun Monate Kündigungsfrist. Nach fünf Monaten, hat sein Anwalt uns geschrieben, dass die Kündigung unwirksam ist und wir sie zurückziehen müssen, da es eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag gibt, in der seine Frau mit in den Mietvertrag aufgenommen wurde. Da wir nichts von dieser Vereinbarung wussten als wir die Wohnung kauften, haben wir nur ihm gekündigt. Da seine Frau nur vier Jahre in dem Mietvertrag steht, hätte sie nur drei Monate Kündigungsfrist. Genügt es ihr mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen, oder müssen wir die Kündigung zurückziehen und wieder anfangen (sprich neun Monate warten).

    Ich hoffe ich habe es verständlich ausgedrückt.

    Ich bedanke mich im voraus,

    Peter

    • Mietrecht.org
      10.01.2018 - 11:04 Antworten

      Hallo Peter,

      eine Kündigung müssen Sie an alle Mieter zustellen. Ich gehe davon aus, dass die Frau in den alten Mietvertrag eingetreten ist. Wenn der Mieter mit seinem Anwalt auf Fehlersuche ist, sollten Sie sich ggf. rechtlich beraten lassen oder zumindest Ihre Eigenbedarfskündigung prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Line
    12.04.2018 - 20:42 Antworten

    Einen schönen guten Tag Herr Hundt,

    ich wohne seit fast 8 Jahren in einem 3-Parteienhaus zur Miete. Das EG ist an mich vermietet mit Terrasse. 1. OG ist vermietet mit Balkon. Im DG wohnen der Enkel meiner Vermieter mit seiner Lebensgefährtin, diese nutzen den Garten.

    Nun möchte der Enkel mit seiner Lebensgefährtin in das EG ziehen und haben mir eine Kündigung wegen Eigendarf angekündigt. Begründung: Die Großeltern möchten, das sich der Enkel um mehr das Haus kümmert & sie finden selbst keine passende Wohnung in der näheren Umgebnung.

    Das ganze Haus mit den 3 Wohneinheiten gehört den Großeltern / meinen Vermietern. Es sind keine Eigentumswohnungen.

    Muss ich diese Kündigung akzeptieren? Welche Schritte empfehlen Sie?

    Vielen Dank und herzliche Grüße, Line

    • Mietrecht.org
      13.04.2018 - 06:45 Antworten

      Hallo Line,

      wenn die Wohnung im EG nicht größer ist, dann ist der Grund, dass sich die Enkel im EG besser um das Haus kümmern können, ziemlich “dünn”. Das bietet zumindest Raum für einen möglichen Widerspruch. Wer so einen Grund angibt, macht vielleicht auch noch andere Fehler. Lassen Sie die Kündigung im Zweifel prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Line
    14.04.2018 - 19:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Einschätzung.

    Wenn ich die Kündigung erhalten habe, kann ich diese von Ihnen kostenpflichtig prüfen lassen?

    Ich sende herzliche Grüße und wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende.

    Line

  • Katrin
    03.05.2018 - 06:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    unser Vermieter hat uns wegen Eigenbedarfs gekündigt, hat aber noch freie Wohnungen. In der Kündigung steht der Satz “fristgerecht zum 31.07.2018, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt” bedeutet das, dass wir früher raus können oder nur das wir länger drin bleiben können wenn nötig? Wir haben ihm schon einen Brief geschrieben aber er Antwortet nicht. Wir haben evtl. nämlich eine Wohnung und die wäre ab 01.06.2018 frei. Das heißt wir müssten 2 Monate doppelt Miete zahlen (in München) leider Finanziell nicht machbar…
    Herzlichen Dank
    Katrin

    • Mietrecht.org
      03.05.2018 - 10:43 Antworten

      Hallo Katrin,

      Sie können jederzeit mit Ihrer Kündigungsfrist die Wohnung kündigen. Wenn Sie z.B. heute kündigen, wird diese aber auch erst zum 31.07.2018 wirksam.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Katrin
        03.05.2018 - 13:11 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        unser Vermieter hat uns ja bereits gekündigt. Die Frage ist nur, können wir denn auch früher raus? Aufgrund von dem Satz in der Kündigung: „Fristgerecht zum 31.7.2018, Hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Wir verstehen den Satz nicht ganz. Bedeutet es wir können jederzeit raus wenn wir was finden dh. auch früher?

  • Katrin
    03.05.2018 - 13:14 Antworten

    Ich habe schon gegoogelt ohne ende aber ich finde leider keine verständliche erklärung für den Satz. Was bedeutet „hilfsweise zum nächstmöglichen zeitpunkt“ genau?

    • Mietrecht.org
      03.05.2018 - 14:44 Antworten

      Hallo Katrin,

      nehmen wir an, der Vermieter darf zum 31.07.2018 kündigen. Er verrechnet sich und kündigt versehentlich zum 30.06.2018. Diese Kündigung wäre mit diesem Datum unwirksam. Hilfsweise kündigt er dann sicherheitshalber zusätzlich zum nächstmöglichen Datum, also hier zum 31.07.2018.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katrin
    03.05.2018 - 14:52 Antworten

    Achso ok, also bedeutet es nicht automatisch das wir früher raus können…
    Danke

  • Karin
    06.05.2018 - 21:36 Antworten

    Hallo,
    ich hätte eine Frage ab wann eine Kündigung zugestellt ist.
    Vor 4 Wochen wurde den Mietern bereits mündlich gesagt, dass eine Eigenbedarfskündigung kommen wird und diese wurde jetzt persönlich mit Ende des Mietverhältnisses auf den 31.08.2018 zugestellt. Allerdings haben die Mieter die Kündigung nicht angenommen bzw. das Bestätigungsschreiben des Vermieters nicht unterschrieben. Ist die Kündigung zugestellt bzw. gültig?
    Vermutlich werden die Mieter dann ein Einschreiben mit Rückschein auch nicht unterschreiben.
    Muss man dann einen Zeugen bei der Übergabe dabei haben?
    Vielen Dank für eine Info.
    Karin

    • Mietrecht.org
      07.05.2018 - 21:17 Antworten

      Hallo Karin,

      der Mieter oder Vermieter muss eine Kündigung nicht bestätigen. Der Absender muss den Zugang der Kündigung beweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sebastian
    24.05.2018 - 09:47 Antworten

    Guten Tag,
    ich bin Hauptmieter und vermiete zwei Zimmer an zwei Untermieter in meiner Wohnung unter (typische WG-Situation). Nun möchte ich beiden kündigen, da ich kurz vor Beendigung meines Studiums stehe und die Wohnung nun für mich allein nutzen möchte. Die untervermieteten Zimmer habe ich unmöbliert vermietet (dies ist nicht im Untermietvertrag festgehalten), die Möbel in Küche, Flur und Bad sind jedoch alle von mir. Ich habe gelesen, dass sich die Kündigungsfrist bei unmöblierten Zimmern auf 6 Monate erhöht. Und ist das Ende meines Studiums ein angemessener Grund für eine Eigenbedarfskündigung?
    Vielen Dank!

  • Ulrike Reska
    11.07.2018 - 08:48 Antworten

    Hallo,
    Wir haben eine Kündigung wegen Eigenbedarf bekommen und haben nun 6 Monate Zeit die Wohnung zu verlassen. Wohnen aber erst gerade 2 Jahre hier drin und haben gerade auch draußen alles fertg. Uns tut es sehr weh. Die Wohnungssuche gestaltet sich heutzutage sehr schwierig. Wir hätten eine in Aussicht die aber erst ca 3 Mon. Später fertig gestellt ist. Dürfen wir die annehmen und solange hier in der Wohnung bleiben.
    Um eine schnelle Antwort wäre ich sehr Dankbar.
    Lg Ulrike

  • Thomas
    12.09.2018 - 19:42 Antworten

    Wir haben einen Mietvertrag, indem der Vermieter als GmbH & Co. KG (Immobilienverwaltung) aufgeführt ist. Die Wohnung gehört jedoch einem Eigentümer.
    Nun wird diese Wohnung an einen neuen Eigentümer verkauft. Kann dieser wegen Eigenbedarf kündigen? M.M. nicht, da der Mietvertrag mit einer Gesellschaft geschlossen wurde und nicht mit dem Eigentümer. Oder irre ich mich da? Einen neuen Mietvertrag muss ich bei Eigentümerwechsel ja auch nicht abschließen, sodass alles beim Alten bleibt?

    • Mietrecht.org
      18.09.2018 - 14:35 Antworten

      Hallo Thomas,

      der neue Eigentümer tritt nahtlos (als Privatperson) in den Mietvertrag ein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ehrmann E.G.
    13.09.2018 - 09:31 Antworten

    Guten Tag,
    Ich habe eine Frage, deren Beantwortung hier auf der homepage und im Forum noch nicht gestellt oder geklärt wurde. Sachverhalt: Dem Mieter wurde eine Mieterhöhung mit Formfehlern und weit über der Kappungsgrenze zugesandt. Der Mieter suchte das Gespräch mit dem Vermieter. Stimmung angespannt.
    Diskussionen, Kompromisssuche, fachliche Klärung der Mieterrechte. Konsequenz: Eigenbedarfskündigung mit fragwürdiger Begründung.
    Innerhalb der laufenden 12 monatigen Kündigungsfrist soll nun, Mitte September, die Miete bis zur Kappungsgrenze erhöht werden mit Benennung von drei Vergleichsmieten.
    Konkrete Frage: kann innerhalb der laufenden Kündigungsfrist, die zum 31.12.2018 endet, noch eine Mieterhöhung durchgesetzt werden?
    Für eine knappe Antwort zur Beruhigung des ratsuchenden Mieters wäre ich dankbar.

    • Mietrecht.org
      18.09.2018 - 14:33 Antworten

      Hallo Herr Ehrmann,

      grundsätzlich sehe ich kein Problem, bei einer Mieterhöhung bei laufender Kündigung. Lassen Sie sich Sachlage bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gottfried
    03.11.2018 - 17:47 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Frage zu Nr. 20 und 21.
    Verstehe ich das so, dass ich nach Erwerb einer vemieteten Wohnung keinen neuen Mietvertrag abschließen darf wenn ich Eigenbedarf anmelden will ? (Hintergrund ist dass der Mieter extrem wenig Miete zahlt und da er sehr lange wohnt und daher 9 Monate Kündigungsfrist hat.)
    Danke
    mfG
    Gottfried

    • Mietrecht.org
      04.11.2018 - 08:19 Antworten

      Hallo Gottfried,

      egal was ein neuer Eigentümer vor hat, einen neuen Mietvertrag muss der Mieter nie abschließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin
    13.03.2019 - 10:28 Antworten

    Guten Tag,

    wir haben eine Eigenbedarfskündigung zum 31.03. erhalten. Ein anwaltlich aufgesetzter Mietaufhebungsvertrag (zur Aufschiebung des Auszugs um ein paar Monate wegen Mangel an Alternativwohnraum) wurde vom Eigentümer abgelehnt. Uns bleibt nun nichts anderes übrig, als auf die Räumungsklage zu warten. Gleichzeitig suchen wir natürlich eine neue Bleibe.

    Nun möchte der Vermieter noch vor dem Ablauf der offiziellen Kündigungsfrist eine Küchenfirma bei uns vorbei schicken, die die Küche vermessen soll. Wir möchten einen solchen Termin grundsätzlich nicht zulassen solange wir in der Wohnung leben, da wir bisher auch kein Entgegenkommen SEitens Eigentümer erlebt haben. Ist es in Ordnung diesen Termin grundsätzlich abzulehnen und auch keine alternativen Termine anzubieten? Meiner Meinung nach besteht kein hinreichender Grund.

    Falls über den 31.03. hinaus weitere Handwerker für spätere Wohnzwecke des Eigentümers bei uns vorbei geschickt werden sollen, können wir diese ebenfalls ablehnen?

  • Sören
    02.06.2019 - 19:19 Antworten

    Hallo, habe auch mal eine Frage,
    Wenn man die Immobilie kauft und dort noch ein Mietverhältnis besteht und die Personen bereits 20 Jahre dort wohnen und schwer krank sind, gibt es dann Schwierigkeiten bei dem anmelden von Eigenbedarf?

    • Mietrecht.org
      03.06.2019 - 05:41 Antworten

      Hallo Sören,

      Krankheit kann immer einen Härtefall darstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Richard
    11.10.2019 - 11:04 Antworten

    Guten Tag,

    Ich möchte eine vermietete Wohnung Bj. 93 vom derzeitigen Eigentümer (Erstbesitzer) kaufen. Das Mieterpaar (Mitte 50, keine Kinder) wohnt seit ca. 9 Jahren in der Wohnung. Kann ich als Erwerber der Mietwohnung eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn ich schon vor Erwerb weiß, dass ich aus meinem eigenen Haus wegen Trennung der Ehegattin und Verkauf des Hauses ausziehen muss und die Ehe aber erst in Zukunft, nach dem Erwerb der Mietwohnung geschieden wird?

    • Werner Gebhardt
      19.11.2019 - 09:49 Antworten

      Hallo,

      eine Eigenbedarfskündigung kann man prinzipiell erst dann erklären, wenn der Eigenbedarf tatsächlich besteht. Es ist nicht im Voraus für einen in der Zukunft liegenden Eigenbedarf möglich. Das wäre rechtsmißbräuchlich.

  • Ben Ansorge
    17.12.2019 - 18:29 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Frau und ich wohnen in unserer eigenen, schuldenfreien Doppelhaushälfte. Diese ist schon älter und wir beabsichtigen, eine neue DHH zu kaufen. Um das neue Objekt zu kaufen, müssen wir aber unsere DHH verkaufen und sogar noch einiges an Geld drauflegen. Jetzt hätten wir unser Wunschobjekt gefunden, leider ist diese fast neue DHH aber vermietet, mit einem normalen Mietvertrag und 3-monatiger Kündigungsfrist. Jetzt haben wir Angst vor folgendem Problem: Auf Eigenbedarf können wir erst kündigen, wenn wir das neue Objekt gekauft haben und es im Grundbuch steht, unser jetzt bewohntes Haus aber logischerweise erst verkaufen, wenn das neue Objekt bezugsfrei ist. Somit besitzen wir für eine gewisse Zeit zwei Häuser parallel.Ist in diesem Fall eine Eigenbedarfskündigung überhaupt möglich (wir gehen jetzt von keinen Härten aus) oder was bieten sich sonst für Möglichkeiten? Wenn sich die Mieter querstellen, können Sie ja behaupten, wir haben einen angemessen Wohnraum, in dem wir immer noch wohnen?

    Vielen Dank für ihre Antwort und viele Grüße

    Ben Ansorge

    • Mietrecht.org
      18.12.2019 - 12:08 Antworten

      Hallo Ben,

      Ihr Vorhaben ist schlüssig und nachvollziehbar – allein darauf wird es m.E. ankommen. Ein Restrisiko verbleibt bei so einem Vorhaben aber immer.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manuela Mering
    20.02.2020 - 12:12 Antworten

    Ich sehe mich eventuell als Mieterin bald mit einer Eigenbedarfskündigung konfrontiert und bin daher auf der Suche nach einem guten Rechtsbeistand.

  • Manuela Mering
    21.02.2020 - 15:42 Antworten

    Vielen Dank für die Antwort. Ich habe ja noch keine Kündigung erhalten, es wurde nur nach Streitigkeiten damit gedroht und ich möchte eine Beratung über die Möglichkeiten. Insofern ist mir mit dem Link nicht geholfen.

  • Colhoun-Dittmann
    23.02.2020 - 13:24 Antworten

    Guten Tag,

    als Rentnerin im 20jährigen Mietwohnverhältnis in einem 3-Familienhaus möchte ich mich erkundigen, ob eine Eigenbedarfskündigung seitens des Vermieters in folgender Situation wirksam ist wenn
    – nach Einspruch gegen Mieterhöhung meinerseits infolge von Renovierung (nicht Sanierung!) der Wohnung, die aufgrund von massiven Sturmschäden eine vorübergehende komplette Räumung (und späteren Wiedereinzug) notwendig machte
    – der Vermieter keine der 3 Mietwohnungen selbst bewohnt jedoch seit vielen Jahren eine der 3 Wohnungen an ein älteres Familienmitglied vermietet hat
    – wenn der Verdacht besteht, dass der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarf (Neuvermietung!) nutzen möchte um die Renovierungskosten zu senken.

    Ich gebe zu, etwas kompliziert – trotzdem vielen Dank für die Antwort und viele Grüße

    • Mietrecht.org
      25.02.2020 - 19:26 Antworten

      Hallo,

      ich würde an Ihrer Stelle die konkrete Kündigung mit entsprechender Begründung abwarten und diese dann prüfen lassen. Alles andere hilft an dieser Stelle leider nicht wirklich weiter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrea Schöttl
    27.02.2020 - 10:51 Antworten

    Hallo,

    meine Eltern überschreiben mir in den nächsten Monaten ein Zweifamilienhaus. Dieses wird von einem jüngeren Paar seit ca. 4 Jahren und von einem älteren Ehepaar (zwischen 70 und 80 Jahren), seit etwas über 8 Jahren bewohnt. Ich möchte mit meinem Mann und unseren beiden Söhnen selbst dort einziehen (nach Umbau zu einem Einfamilienhaus).
    Meine Frage: ist es sinnvoll, dass meine Eltern den Mietern bereits vor Übergabe des Hauses an mich kündigen (zeitliche Gründe würden dafür sprechen) oder erhöht sich unser Recht auf Eigenbedarf, wenn ich nach Übergabe des Hauses als Vermieterin die Kündigungen ausspreche und selbst dort einziehen möchte.

    Vielen Dank und herzliche Grüße
    Andrea

    • Mietrecht.org
      28.02.2020 - 11:11 Antworten

      Hallo Andrea,

      ein Eigentümerwechsel während der Kündigung wäre m.E. keine gute Idee.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Zalandria78
    07.06.2020 - 10:10 Antworten

    Angenommen, es handelt sich um eine WG: Jeder hat einen Einzelmietvertrag und hat die Gemeinschaftsräume (Küche, zwei Bäder, Balkon) mit angemietet. Auch im Mietvertrag steht, dass für die Gemeinschaftsräume sämtliche Nutzungsrechte an die Mieter übertragen werden. Infolge der Eigenbedarfskündigung (erste war unwirksam, zweite wird derzeit überprüft) sind jetzt 2 der 5 Bewohner ausgezogen und die Zimmer stehen leer. Der Vermieter sieht sich im Recht, die Zimmer uneingeschränkt nutzen zu können (“Wir sind ab sofort Ihre neuen Mitbewohner”), um seine Renovierungsarbeiten im Juni und Juli zu rechtfertigen. Auch müsse er sich nicht mal vorher anmelden und könne einen Zweitschlüssel besitzen. Der Hinweis, dass er -nach meinem Rechtsverständnis- Hausfriedensbruch begeht und diesen Zweitschlüssel eben nicht besitzen darf, entgegnete er damit, dass seine (viel zu kurzfristige) Ankündigung zur Besichtigung nur aus “Anstand” erfolge und die selben Nutzungsrechte hat wie wir. Ich selbst empfinde sein Verhalten als übergriffig und unverschämt, weil die Ankündigung zur Besichtigung keine Uhrzeit und keine Angabe von Gründen enthielt, dazu am Wochenende und wir waren nicht in der Wohnung. Die Kündigung ist bisher noch nicht mal rechtskräftig und meinerseits wurde (durch Anwalt) Härtefall -Anfertigen der Masterarbeit – im ersten Widerspruch angekündigt, auf die er bisher nicht eingegangen ist…an seinem Einzugstermin, den 31.07. hält er nach wie vor fest, weil er seine eigene Wohnung bereits gekündigt hat. Die Ankündigung zur Besichtigung erfolgt derart kurzfristig, dass ich per Anwalt kaum reagieren kann. Wir sind verzweifelt.

    • Mietrecht.org
      07.06.2020 - 10:27 Antworten

      Hallo Zalandria78,

      grundsätzlich würde ich sagen, dass ein Vermieter ein nicht vermietetes Zimmer auch selbst nutzen kann. Wenn ich Sie richtig verstehe, hätte das Zimmer auch an einen anderen Mieter (Auswahl des Vermieters) vermietet werden können.

      Da Sie bereits beraten werden, sollten Sie den Ausführungen Ihres Anwaltes folgen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elise
    18.06.2020 - 12:44 Antworten

    Hallo,

    vielleicht können Sie uns helfen. Wir wurden wegen Eigenbedars mit der gesetzlichen 9 monatigen Frist gekündigt. Nun haben wir zum Glück (wir haben einen Hund, das macht die Wohnungssuche nicht leicht) schon jetzt eine neue Wohnung für uns gefunden und möchten daher jetzt selbst kündigen. Grund hierfür ist, dass die neue Wohnung sonst weiter vergeben wird und wir uns 6 Monate doppelte Miete definitv nicht leisten können.
    Es ist aber so, das wir begründete Zweifel haben, dass die gekündigte Wohnung überhaupt in Eigenbedar geht, bzw. auf Dauer im Eigenbedarf bleiben wird. Jetzt unsere Frage. Sollte der Eigenbedarf nach unserer Kündigung doch nicht eintreten oder nur zeitlich kurz begrenzt, können wir dann gegen den Ehemaligen Vermieter rechtlich vorgehen? Denn freiwillig kündigen wir nicht. Die Lage, Größe und die Kosten der jetztigen Wohnung sind für uns optimal gewesen. Wir ziehen ja nur aus der Zwangslage unfreiwillig um. Gibt es da eine Möglichkeit, in unserer Kündigung zu erwähnen, dass wir nur wegen der Eigenbedarfskündigung jetzt selbst kündigen?
    Vielen Dank vorab für eine Antwort.

    • Mietrecht.org
      20.06.2020 - 07:14 Antworten

      Hallo Elise,

      verweisen Sie in Ihrer Kündigung auf die Kündigung des Vermieters. Damit wird klar, dass Sie nicht “freiwillig” ausziehen und sich das Ganze auf die Vermieterkündigung stützt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marianne Wemmie
    13.07.2020 - 12:54 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich wohne seit gut 1,5 Jahren in einer Eigentumswohnung als Mieterin. Vor 2 Monaten bekam ich schriftlich die Mitteilung meiner Vermieterin, dass sie ihre Wohnung verkaufen werde. Dort würde sich ein Mitarbeiter einer Bank kümmern.

    Ich war ehrlich gesagt geschockt, weil ich nicht wusste was auf mich zukommt. Die Wohnung zu kaufen, ist mir viel zu teuer.

    Nach der ersten Besichtigung hat der Banker versucht, mich mit der folgenden Kündigungsklausel zu beruhigen:

    Nur im Falle einer Veräußerung der Wohnung nach der Begründung von Wohnungseigentum besteht gem. § 577a Abs.1 BGB für den Erwerber, der gemäß § 566 BGB in die Vermieterstellung eintritt, eine befristete Kündigungsbeschränkung. Das Gesetz versagt dem neuen Vermieter, der das Eigentum an der Wohnung in bereits vermietetem Zustand erworben hat, für die Dauer von drei Jahren seit dem Erwerb das Recht, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn an der erworbenen Wohnung nach der Überlassung der Wohnung an den Mieter durch den alten Vermieter, aber vor der Veräußerung der Wohnung an den neuen Vermieter Wohnungseigentum begründet worden ist.

    Man könnte mir schließlich 3 Jahre nicht kündigen.

    Ist das so in meinem Falle richtig?

    Vielen Dank für ihre Antwort!

    Marianne

    • Mietrecht.org
      14.07.2020 - 07:53 Antworten

      Hallo Marianne,

      wenn Sie bereits ein die Eigentumswohnung eingezogen sind, dann gilt die Beschränkung nicht. Diese gilt nur, wenn das Miethaus nach Mietvertragsabschluss in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Marianne Wemmie
      16.07.2020 - 21:06 Antworten

      Hallo Herr Hundt,

      vielen Dank für ihre Antwort!

      Das müsste der Banker, der nur mit immobilien zu tun hat, dann doch eigentlich wissen. Ich weiß jetzt nicht, was ich davon halten soll. !

      Also kann es mir passieren, wenn ein neuer Eigentümer gefunden wird, dieser mir dann wegen Eigenbedarf kündigen kann.
      Oder mich mit Erhöhung der Miete rausbekommen will. Das habe ich zufällig beim Gespräch mit Interessenten und dem Banker gehört, als dieser vorschlug, dass man das ja auch über eine Mieterhöhung erreichen könnte. Allerdings haben diese das vehement abgelehnt. Sie hatten kein Interesse mehr an der Wohnung, und erst recht nicht, mich auf so eine Art und Weise loszuwerden.

      Da steht mir noch etwas bevor mit so einem Makler. Und machen kann ich da sicher nichts.

      Freundliche Grüße!

      Marianne

      • Mietrecht.org
        17.07.2020 - 09:08 Antworten

        Hallo Marianne,

        ja, die Situation ist tatsächlich schwierig.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Jürgen Salwiczek
    13.09.2020 - 20:40 Antworten

    Hallo,

    ich habe ein Frage zur Eigenbedarfskündigung.

    Wenn ein Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigt, wie lange muß er diese Wohnung dann selbst nutzen, bevor er sie wieder an einen Fremden vermieten kann.

    Gibt es eine solche Frist? wenn ja bitte mit Angabe der Paragraphen.

    Vielen Dank
    Jürgen Salwiczek

  • möchte (noch) anonym bleiben
    20.11.2020 - 22:14 Antworten

    Hallo,

    nachdem ich an anderer Stelle ja bereits wegen der Airbnb-Untervemietung über die fristlose Kündigung meines Vermieters gegen mich berichtet hatte (mit der er voraussichtlich erfolglos sein wird), folgt hier nun die parallel zum noch laufenden Räumungsprozess eingereichte Eigenbedarfskündigung des gleichen Vermieters (der übrigens Anwalt für Mietrecht ist).

    Wir haben einen unbefristeten Mietvertrag. Im Mietvertrag ist für die Dauer von 44 Monaten ab Mietbeginn wechselseitig der Ausschluss ordentlicher Kündigungen vereinbart.

    Der Mietbeginn ist der 01.01.2018. Ausschuss von ordentlichen Kündigungen ist also bis einschließlich 31.08.2021 vereinbart.

    Heute, am 20.11.2020, flatterte uns eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters ins Haus.
    Darin fordert er uns zur Rückgabe des Mietobjekts zum 28.02.2021 auf.
    Er schreibt außerdem, dass er uns “hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt” kündigt.

    Aus den im Artikel hier beschriebenen Punkten treffen gleich mehrere auf diesen Fall zu, die gegen den Erfolg dieser Kündigung sprechen.

    1. [FAQ Nr. 26] Kündigung während des Zeitraums in dem ordentliche Kündigungen ausgeschlossen sind.

    2. [FAQ 29] Darlegung des berechtigten Interesses an der eigene Nutzung der Mietsache durch den Vermieter verweist auf Unterlagen aus dem Räumungsprozess. Diese Angaben fehlen also im Kündigungsschreiben.

    3. [FAQ 20] Der Vermieter bewohnte mit seiner Familie zum Zeitpunkt der Vermietung seines Hauses an uns bereits in dem Objekt, dass ihm jetzt als zu klein für seine Familie erscheint. Als Grund gibt er an, dass seine Kinder Zimmer benötigen, die nicht aneinander angrenzen. Die Kinder hatte er bereits, als er uns sein Haus vermietete. Vor allem reden wir hier von einem Zeitraum von deutlich unter 5 Jahren nach Vermietung des Hauses an uns.

    4. [FAQ 35] Wir suchen aufgrund der laufenden Rechtstreitigkeiten mit dem Vermieter seit Monaten nach einer vergleichbaren Bleibe zu zumutbaren Konditionen, werden aber im Großraum München (30 km) nicht fündig. Weiter weg können und wollen wir wegen des Arbeitsplatzes in München nicht ziehen.

    Meine Frage(n):
    Darf der Vermieter mit dem Zusatz “hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt” die Eigenbedarfskündigung für einen Zeitpunkt aussprechen, der über 10 Monate in der Zukunft liegt? Insbesondere wenn die Kündigung noch während der Ausschlussfrist für Kündigungen ausgesprochen wurde?

    Ist die Eigenbedarfskündigung eventuell rechtsmissbräuchlich wenn offenkundig ist, dass der Vermieter sie nur deshalb einsetzt, weil er in einem anderen, noch laufenden Kündigungsprozess unterliegen wird?

    Kann man sich vor einem solchen klagewütigen Vermieter schützen (lassen)?

    Danke für jede Antwort

      • möchte (noch) anonym bleiben
        27.11.2020 - 00:23 Antworten

        Danke für das Hilfsangebot.

        Der Vermieter versucht jetzt, die schon laufende Räumungsklage auf die ganz frische Eigenbedarfskündigung zu stützen. Wir hatten nicht einmal Zeit auf die neue Kündigung überhaupt zu reagieren.

        Wir haben beantragt, dass die Räumungsklage nicht erweitert wird. Schließlich handelt es sich bei der neuen Kündigung um einen ganz neuen Sachverhalt, der mit dem bestehenden Verfahren nichts zu tun hat. Der Vermieter versucht wohl verzweifelt das Verfahren um etwas zu erweitern, bei dem er sich zumindest einen kleinen Erfolg verspricht.

        Wir können kaum so schnell Erwiderungen schreiben, wie neue Schriftsätze eintreffen. Die Anzahl der Lügen und der üblen Nachrede nimmt seitens des Vermieters exponentiell zu. Ich werde in meiner verbleibenden Freizeit mal an die Staatsanwaltschaft schreiben.

        Es ist schon spannend, was vor Amtsgerichten möglich ist. Der Richter könnte ja jederzeit dem Schauspiel ein Ende setzen und einfach ein Urteil erlassen.

        In diesem Jahr wird das aber wohl nichts mehr werden mit einem Urteil. Jetzt geht es erst einmal wieder hin und her, wieso eine frische Kündigung plötzlich eine alte Klage stützen kann usw.
        Jetzt muss erst einmal wieder das neue Ende der mündlichen Verhandlung festgesetzt werden und daran anschließend ein neuer Urteilstermin. Damit sind wir dann schon in 2021 und immer noch vor dem Münchener Amtsgericht.

        • Mietrecht.org
          03.12.2020 - 10:52 Antworten

          Danke für das Teilen Ihrer Erfahrungen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Nesa
    30.01.2021 - 09:55 Antworten

    Hallo, in einem MFH erfolgte eine Eigenbedarfskündigung. Die Mieter haben Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt und ziehen nicht aus, so dass es wahrscheinlich zur Räumungsklage kommt. Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses, d.h. mit Ablauf der Kündigungsfrist, steht keine Ersatzwohnung zur Verfügung. Jedoch wird voraussichtlich 3 Monate später eine Wohnung frei. Haben die Mieter auf diese Wohnung einen Anspruch während schon die Räumungsklage läuft?

  • Nina Reicke
    24.02.2021 - 10:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine sehr spezielle Frage, zu der ich bei der Recherche nichts gefunden haben. Ich bin am Kauf eines Grundstücks interessiert, auf dem sich ein Wohngebäude (mit zwei Mietwohnungen, vermietet seit 2020) befinden, sowie verschiedene Nebengebäude (ein Stall, eine Scheune).
    Einer der Mieter darf laut Mietvertrag auch “1/2 Stall” und “1/2 Scheune” nutzen.
    Die Scheune möchte wir aber gerne ausbauen und für uns als Wohnraum nutzen. Kann man dem Mieter das Nutzungsrecht für die Scheune wieder entziehen? (Er zahlt im Übrigen für alles zusammen eine sehr gerine Miete). Wir wollen ihm nämlich seine Wohnung gar nicht kündigen, nur die Nutzung der Scheune.

    Ein super spezieller Fall, wenn Sie da irgendeine Einschätzung für uns haben, wären wir sehr dankbar!

    Viele Grüße,
    Nina

    • Mietrecht.org
      24.02.2021 - 18:08 Antworten

      Hallo Nina,

      den Mietvertrag können Sie nicht einseitig ändern. Dafür schließt man ja einen Vertrag – zur gegenseitigen Sicherheit.

      Finden Sie eine einvernehmliche Lösung mit dem Mieter. Das ist das einfachste.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klötzner
    15.04.2021 - 14:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe da auch eine Frage bezüglich der Eigenbedarfskündigung. Meine Lebensgefährtin und ich (keine eingetragene Lebensgemeinschaft) wohnen seit 6 Jahren zusammen in Ihrem Haus.
    In ein paar Monaten geht meine Mutter in Rente und wir würden sie gerne zu uns ins Haus holen, da sie nur eine kleine Rente bekommen wird und sie auch gesundheitlich ein paar Probleme hat und wir uns um sie kümmern wollen. Die erste Etage des Hauses würden wir komplett übernehmen und die Treppe in der Mietwohnung ausbauen, die Decke schließen und einen Durchbruch zu unserer Wohnung machen da meine Mutter Treppen eh kaum steigen kann und wir uns über etwas mehr Platz freuen würden.
    Mit im Haus wohnt eine Mieterin der wir deswegen wegen Eigenbedarf kündigen wollen. Das Haus ist in 2 separate Wohneinheiten aufgeteilt, haben beide eigene Heizungsanlagen (unser Wasser- und Gasanschluß liegen aber mit in der vermieteten Wohnung).
    Ist da ohne weiteres eine Eigenbedarfskündigung möglich oder haben wir mit größeren Hürden zu rechnen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Klötzner

  • Klötzner
    20.04.2021 - 19:01 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,
    Danke ersteinmal für die Antwort. Es gibt ein Grundbuch für das Haus, aber aus welchem Grund auch immer haben wir 2 Hausnummern. 89 und 89a.
    Es ist ein altes Bauernhaus und ist vor 20 Jahren umgebaut worden. Wir wohnen im ehemaligen Scheunenteil und die Mieterin in der alten Wohnung.
    Kann es da Probleme wegen der 2 Hausnummern geben?
    Mit freundlichen Grüßen
    Klötzner

    • Mietrecht.org
      21.04.2021 - 08:33 Antworten

      Hallo Herr Klötzner,

      wichtig ist m.E. dass es sich um ein Haus (mit einem Grundbuch) handelt. Zu dem Hausnummer kann ich Ihnen leider nicht sagen – ich kenne die Situation vor Ort nicht. Die vorgeschlagene Kündigung ist sicher einfacher – Eigenbedarf sollte aber in jedem Fall gehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katja Böhringer
    14.09.2021 - 20:31 Antworten

    Hallo
    Im August 2020 ist leider mein Vater verstorben. Mein Bruder und Ich sind die gesetzlichen Erben, seiner langjährigen Lebensgefährtin hat er einen Nießbrauch für Haus und Grundstück vermacht. Dieser Nießbrauch musste abgelehnt werden da die Schenkungssteuer nicht finanziell ( Rentnerin) nicht tragbar gewesen wäre. Da es aber der große Wunsch meines Vaters gewesen ist das Sie versorgt ist haben wir uns dazu entschieden dass Ich das Haus übernehme, meinen Bruder ausbezahle und die Lebensgefährtin mietfrei in der 2 Zimmer 52qm Wohnung im 1.OG wohnen bleiben darf.
    Die bisher von meinem Vater und Lebensgefährtin gewohnten Wohnung im EG 3.Zimmer 77qm möchte ich gerne mit meinem Mann beziehen. Die Wohnung in DG 40qm bekommt unser 15 jähriger Sohn. Nun wurde mir von einem Anwalt mitgeteilt das ich nicht wegen Eigenbedarf kündigen kann wenn die Wohnung von der Lebensgefährtin meines Verstorbenen Vaters bewohnt werden soll.
    Ich muss dazu sagen das Sie seit über 20 Jahren mit meinem Vater dieses Haus bewohnt, ihn jahrelang bis zum Tod gepflegt hat und auch die Vollmacht für alles hatte.

    Die Dame die das 1.OG bewohnt hatte im Juli 2020 nur einen auf 1 Jahr befristeten Mietvertrag bekommen da zu diesem Zeitpunkt nicht klar war wie lange wir den Vater noch zuhause pflegen können und wir uns dann eine Pflegekraft ins Haus geholt hätten. Leider ist dieser Mietvertrag nichtig da von der Lebensgefährtin die den Mietvertrag gemacht hat ein Feld nicht angekreuzt wurde. Dies ist jetzt aber erst aufgeklärt worden da die Mieterin sich von einem Anwalt hat beraten lassen da diese nicht ausziehen möchte.

    Ich bin echt verzweifelt , da die Finanzierung schon seit 4/21 läuft und wir ggf Strafzinsen bezahlen müssen wenn wir den Kredit nicht abrufen können wenn wir nicht mit der Renovierung Umbau gerinnen können.

    • Mietrecht.org
      15.09.2021 - 09:11 Antworten

      Hallo Katja,

      die Lebensgefährtin Ihres verstorbenen Vater gehört tatsächlich nicht zum “begünstigen” Personenkreis, für den eine Eigenbedarfskündigung möglich wäre.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Katja Böhringer
        15.09.2021 - 12:01 Antworten

        Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
        Gibts es vielleicht die Möglichkeit in diesem Fall auch eine Verwertungskündigung auszustellen?

        Mit freundlichen Grüßen
        Katja

  • Tanja Paul
    24.10.2021 - 10:58 Antworten

    Guten Tag,
    wir (Ehepaar mit vollj. Kind) möchten von einer älteren Dame langfristig ein Haus mieten. Aufgrund des Alters ist leider früher oder später damit zu rechnen, das das Haus vererbt wird und ggfs. Eigenbedarf durch einen späteren Eigentümer geltend gemacht wird.
    Wir möchten mit der Vermieterin einen sicheren Ausschluß dieses Eigenbedarfs im Mietvertrag vereinbaren. Müssen dazu die möglichen Erben explizit mit aufgeführt werden oder reicht ein rechtssicherer Ausschluß des Eigenbedarfs im Mietvertrag ohne den Verweis auf Erben oder ggfs Käufer?
    Gibt es möglicherweise Standardformulierungen für die Aufnahme in den Mietvertrag?
    Beste Grüße
    T.P.

  • Bernd Pennartz
    04.02.2022 - 08:15 Antworten

    Hallo,
    ich bin 1993 als Gesellschafter einer GbR beigetreten, die ein Mehrfamilienhaus errichtet hat. Mit dem Beitritt verbunden war ein Optionsrecht an einer Wohnung.2007 ist das Haus in Wohneinheiten nach WEG aufgeteilt worden. Der Eintrag in die neu begründeten Grundbücher erfolgte im Januar 2009. 2018 ist die Gesellschaft aufgelöst worden und ich habe die optierte Wohnung übernommen. Der Eigentumseintrag im Grundbuch erfolgte am 24. 03. 2021.
    Die Wohnung ist seit 2003 an denselben Mieter vermietet.

    Ich beabsichtige jetzt die Wohnung zu verkaufen.

    Kann sich der Mieter bei Geltendmachung von Eigenbedarf durch den Käufer auf die Kündigungsschutzfristen gemäß § 577a berufen ?

    Vielen Dank im Vorraus

    Bernd

    • Mietrecht.org
      04.02.2022 - 09:49 Antworten

      Hallo Bernd,

      danke für Ihren Beitrag. Ihren Spezielfall sollten Sie rechtlich prüfen lassen, auch damit Sie dem Käufer einwandfrei nachweisen können, wie die Rechtslage sich darstellt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Bernd Pennartz
        04.02.2022 - 17:19 Antworten

        Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und beste Grüße.

        Bernd

  • Claudia
    27.02.2022 - 12:36 Antworten

    Hallo,

    ich habe Gestern von meiner Vermieterin die Kündigung wegen Eigenbedarf bekommen. Ich wohne seit 7 Jahren in der Wohnung. Die Kündigung wurde mir zum 31.08.22 schriftlich ausgesprochen.
    Muss ich als Mieterin auch diese Frist einhalten, wenn ich Glück hätte und vor dem 31.08.22 eine andere Wohnung finden würde? Die Wohnung habe ich damals gestrichen übernommen. Bin ich verpflichtet beim Auszug diese auch wieder zu streichen?

  • Claudia
    28.02.2022 - 08:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre Rückantwort.

    Viele Grüße
    Claudia

  • Sabine küchler
    18.03.2022 - 09:22 Antworten

    Hallo,

    Eine sehr komplizierte Situation, wir bewohnen ein Objekt Haus und Nebengebäude Ställe in denen unsere Tiere untergebracht sind- Rinder, Pferde.
    Auf den Grundstück befindet sich noch das Haus von ehemaligen Vermieter (verstorben).

    Die Weiden und Wiesen sind langfristig gepachtet noch aktuell 6 Jahre. Hierzu gehört auf dem Hif auch eine Fläche von 4000 qm.

    Nun möchten die Erben den Hof verkaufen – das stellt für uns ein grosses Problem da. (Unsichere Situation) wir wohnen nun seit 12 Jahren hier /

    Wieviel Kündigungsfrist haben wir und wäre eine eigenbedarfskündigung möglich auch wenn das Haus von ehemaligen Vermieter frei ist?
    Gibt es einen Schutz wegen der Tiere?

  • Lisa Porger
    06.11.2022 - 11:17 Antworten

    Hallo,
    folgende Situation. Mir wurde nach 12 Jahren wegen Eigenbedarf gekündigt. Zur gleichen Zeit während meiner Kündigungsfrist wurde im Haus eine weitere Wohnung frei die mit meiner vergleichbar ist. Diese wurde mir nicht vom Vermieter angeboten. Nun ist es so das die Kündigung erstmal mündlich zurückgezogen wurde ( der Sohn der hier einziehen sollte bekommt seine Möbel nicht unter), soll ich aber noch schriftlich erhalten. Die freie Alternativwohnung wurde jetzt andersweitig vermietet. Nun zu meiner Frage, darf der Vermieter mir sofort erneut wegen Eigenbedarf kündigen, z.b. weil der Sohn sich andere Möbel kauft? Oder bin ich jetzt für einige Zeit “geschützt”?
    Mit freundlichen Grüßen
    Lisa Porger

    • Mietrecht.org
      06.11.2022 - 22:28 Antworten

      Hallo Lisa,

      grundsätzlich ist eine erneute Kündigung möglich. Die Fremdvermietung der freigewordenen Wohnung stärkt aber Ihre Argumentationsposition.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hope
    30.11.2022 - 05:43 Antworten

    Hallo,
    Leider ist ein Verwandter, 55 J, schwer an MS erkrankt, kann kaum noch laufen und ist allein.
    Er möchte wieder in die Kellerwohnung seiner Eltern ziehen (beide ü 70).
    Wie kann man die Begründung dieses sensiblen Themas in der Kündigung formulieren? Reicht es aus zu schreiben “Der Eigenbedarf wird angemeldet aufgrund der Betreeungssituation unseres Sohnes”.
    Und muss man zwingend das Recht auf Widerspruch in die Kündigung aufnehmen? Die Mieter sind ziemlich schwierig… und man möchte keinen Rechtsstreit. Die Situation ist für die Eltern schon belastend genug. Also muss man das Recht auf Widerspruch mit aufnehmen oder ist es unwirksam wenn man sie weglässt? Danke!

    • Mietrecht.org
      30.11.2022 - 09:38 Antworten

      Hallo Herr / Frau Hope,

      Sie müssen zwingend auf das Widerspruchsrecht hinweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Hope
        30.11.2022 - 16:01 Antworten

        Danke für die Info. Und wie sieht es aus mit der Formulierung zur Begründung des Eigenbedarfs?
        Ist die Begründung so in Ordnung:
        “Die Eigenbedarfsnutzung wird leider erforderlich aufgrund der Betreuungsnotwendigkeit unseres kranken Sohnes (Familienangehöriger, Verwandtschaft in erster Linie).”

        Die Eltern sind über 70, natürlich können sie ihren kranken Sohn nicht pflegen, aber betreuen, essen kochen etc. Zudem ist es für einen schwer chronisch Kranken wichtig, Familie um sich zu haben. Ist die og Formulierung daher ausreichend und rechtlich korrekt?
        Vielen Dank!

        Neben dem Datum, der korrekten Kündigungsfrist, dem Grund zur Eigenbedarfsbutzung und dem Hinweis auf das Widerrufsrecht, gibt es sonst noch Bestandteile, die zwingend in der Kündigung enthalten sein müssen? Bzw. worauf zu achten ist?
        Die Mieter sollten beide unterschreiben… habe ich sonst noch was vergessen??

        • Mietrecht.org
          30.11.2022 - 20:32 Antworten

          Hallo Herr / Frau Hope,

          ich würde immer so ausführlich und umfassend wie möglich begründen. Lassen Sie Ihre Kündigung bitte unbedingt vor dem Versand rechtlich prüfen, das geht zum Beispiel hier: https://www.mietrecht.org/beratung/eigenbedarfskuendigung-pruefen-vermieter/

          Kleinste Fehler werden Sie zeitlich um Monate zurück. Ich kann Ihnen hier per Kommentar leider nicht so umfassend helfen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Chris
    23.11.2023 - 15:22 Antworten

    Hallo,

    vielen Dank für den Artikel.
    Gilt die Sperrfrist auf im Falle einer durch Erbschaft zugefallenen Wohnung?
    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      24.11.2023 - 09:06 Antworten

      Hallo Chris,

      lesen Sie am besten direkt im BGB nach: § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anika Albrecht
    28.12.2023 - 20:17 Antworten

    Hallo,

    und erstmal vielen Dank für diese informative Seite.

    Meine Mutter hat ein kleines Häuschen (2,5 Zimmer) seit erst 3 Jahren vermietet. Nun möchte sie den Mietern wegen Eigenbedarf kündigen, um das Haus an ihre Enkelin und deren Freund zu vermieten. Die beiden möchten sich eine gemeinsame Zukunft aufbauen und würden zudem so in unmittelbarer Nähe meiner Mutter wohnen können, lediglich 3 Häuser entfernt, um z.B. bei Gartenarbeiten etc. zu unterstützen. Da meine Mutter mit 71 Jahren mittlerweile gesundheitlich etwas eingeschränkt ist, benötigt sie Hilfe bei der Pflege ihres eigenen Hauses.

    Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietverhältnisses war ihre Enkelin erst 18 Jahre alt, Schülerin und noch nicht abzusehen, wie sich der weitere Werdegang (Ausbildung oder Studium und/ oder an welchem Ort sie bleibt) entwickelt.

    Ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs trotz des Vermerkes unter Punkt 20 ( Ist eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung auch dann zulässig, wenn der Eigenbedarf bereits beim Abschluss des Mietvertrages bestand oder zu diesem Zeitpunkt absehbar war, dass er nach Vertragsschluss eintreten wird? ) mit einer Frist von 6 Monaten möglich? Oder muss das Mietverhältnisses mindestens 5 Jahre Bestand haben.

    Viele Grüße
    Anika A.

    • Mietrecht.org
      29.12.2023 - 16:05 Antworten

      Hallo Anika,

      ich sehe kein Problem, da sich der Bedarf erst mit dem Zeitverlauf entwickelt hat. Lassen Sie sich bei der Kündigung möglichst rechtlich unterstützen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter Mayer
    29.03.2024 - 13:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    auch von meiner Seite ein großes Lob für diese Seite und Ihr Engagement.
    Meine VM hat mir wegen Eigenbedarf gekündigt.
    Ich wohne im 1.OG eines Reihenhäuser. Unter mir wohnt der Bruder meiner VM, meine VM im Haus nebenan.
    Vereinfacht gesagt wird der Eigenbedarf mit dem bevorstehenden Ruhestand und dem Wunsch nach altersgerechten Wohnen begründet. Ich halte den Eigenbedarf für vorgeschoben. Im DG des Hauses meiner VM befindet sich noch eine Wohnung, die angeblich vermietet ist. Das bezweifel ich stark, da am Hauseingang weder eine zweite Klingel, noch ein zweiter Briefkasten angebracht ist. Ich habe dort auch noch nie jemanden ein- oder ausgehen gesehen.
    Ich wohne seit 3 Jahren in der Wohnung.
    In meinem Mietvertrag (Standardformular) wurde unter zusätzliche Vereinbarungen der Passus “Kündigung erfolgt nach Absprache” aufgenommen (Auf Wunsch der VM).
    Daraus ergeben sich jetzt vier Fragen für mich, zu denen Sie mir vielleicht ein paar Tipps geben könnten:
    1. Muss die VM Eigentümerin sein, damit ein Eigenbedarf vorliegt? Vermutlich ist der unter mir wohnende Bruder der Eigentümer. Sie begründet den Eigenbedarf mit mehr Platz für sich und ihren Mann.
    2. Wie kann könnte ich gerichtsfest beweisen, dass die Wohnung im DG nicht bewohnt wird (verfügbarer Ersatzwohnraum).
    3. War der bevorstehende Altersruhestand nicht schon bei Abschluss des Mietvertrages vor 3 Jahren absehbar und fällt daher als zulässiger Grund weg.
    4. Schließt der Satz “Kündigung erfolgt nach Absprache” eine Eigenbedarfskündigung möglicherweise aus? Absprache bedeutet nach meiner Auffassung, das einer Kündigung beide Seiten zustimmen müssten.
    Vielen Dank im Voraus und schöne Ostertage!

    • Mietrecht.org
      30.03.2024 - 08:17 Antworten

      Hallo Peter,

      in aller Kürze: kündigen kann grundsätzlich nur der Vermieter. Erfragen Sie beim Vermieter, wer in dem anderen Dachgeschoss lebt. Erzeugen Sie damit Druck. Die private Lage eines Eigentümer kann sich über wenige Monate oder Jahre verändern. Die Klausel ist ungewöhnlich und nicht eindeutlich.

      Bitte lassen Sie isch im Zweifel rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alan K
    19.06.2024 - 17:43 Antworten

    Hallo, habe nachfolgende Frage.
    Wir sind 2018 wegen Eigenbedarf aus dem Haus gekündigt worden und sind Juni 2019 in eine Wohnung eingezogen. In der Kündigungsbegründung war von Wohnraum für den Sohn die Rede. Das alte Haus hätte abgerissen und ein Neubau mit Wohn-/Gewerbeeinheit entstehen sollen. Es sind aber nun seit dem Auszug schon fünf Jahre vergangen und nichts ist passiert, bis auf den totalen Abriss vor ca. zwei bzw. drei Jahren.
    Wie ist nun die Rechtslage? Können wir auf Schadensersatz klagen? Auch nach so langer Zeit noch?
    Das ganze in Bayern. Vielen Dank vorab.

    • Mietrecht.org
      20.06.2024 - 16:24 Antworten

      Hallo Alan,

      ich gehe davon aus, dass sich ein Vermieter immer auf die veränderte Situation am Bau und bei der Baufinanzierung berufen würde – m.E. nicht zu Unrecht. Die gesamte wirtschaftliche Situation hat sich geändert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Alan K
        22.06.2024 - 10:46 Antworten

        Erstmal vielen Dank.
        Die Familie hat inzwischen mehrere andere Bauprojekte realisiert – nur das von uns nicht.

  • Peter Hagedorn
    03.07.2024 - 16:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt, wir haben eine Eigentumswohnung erworben und wollen diese, bis unsere Kinder nicht mehr bei uns wohnen, vermieten. Wir gehen davon aus, dass wir selbst in ca. 6 bis 8 Jahren in die Eigentumswohnung selbst einziehen werden. Bis dahin wohnen wir in einer größeren Mietwohnung. Nun die Frage: Macht es Sinn, in den unbefristeten Mietvertrag einen Hinweis aufzunehmen, dass wir davon ausgehen, die Wohnung später selbst zu nutzen. Verbessert das unsere Chancen, dann über eine Eigenbedarfskündigung in die Wohnung rein zu kommen oder ist das nicht ratsam?

    • Mietrecht.org
      07.07.2024 - 10:56 Antworten

      Hallo Peter,

      das würde ich an Ihrer Stelle tun – einfach um bereits jetzt offen zu kommunizieren und späteren Problemen vorzubeugen. Denken Sie auch über einen Zeitmietvertrag nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • L. Brinkmann
    03.09.2024 - 14:30 Antworten

    Wir hatten eine 9-monatige Kündigungsfrist, hätten ausziehen können, aber die Vermieterin kam uns nicht entgegen mit Verzicht auf Mehrfachmieten, weshalb – leider – der Auszug nicht finanzierbar war. Die Vermieterin bestand auf 3 weitere Mieten – für uns eine dreifache Miete, nebst Kaution etc. und Mieten in der Neuwohnung also nicht leistbar.
    Nun haben wir eine Wohnung gefunden, die wir auch nehmen werden, überschreiten aber die Frist um zwei Monate. Die Vermieterin hat für diesen Fall Handwerker angekündigt. Wir sehen das als Handwerker-Terror. Müssen wir ab 1.10. diese (sehr massiven) Handwerker dulden? Oder gar, wenn nicht, würden wir Schadensersatz zahlen müssen, wenn wir den Zutritt verweigern?

    Die Lage ist unverhofft sehr verfahren. Wir vermuten, dass die Vermieterin Strafzahlungen ab Januar 2025 für ein völlig marodes, unisoliertes Haus vermeiden will, die sie zahlen müsste, falls wir da noch drin sind. Davor hat sie Angst. Wir vermuten auch ferner, dass sie versäumt hat, einen Eigentümerwechsel anzuzeigen, da sie bei dieser Nachfrage immer wieder ausweicht und sie nicht beantwortet – denn, falls sie die Wohnung an einen Familienangehören überschrieben hätte, hätte auch dieser uns kündigen müssen, die Kündigung wäre unwirksam, nicht aber die Versäumnisse bei der Dämmung des Hauses.

    Die Vermieterin hat die Korrespondenz an ihren Sohn übertragen, der aber offiziell nicht unser Vermieter ist. Darf sie das? Und wenn der Sohn jetzt insgeheim schon seit langer Zeit der eigentlich Besitzer ist, hätte unsere Vermieterin uns dann überhaupt kündigen dürfen?

    Vielen Dank im Vorraus!

    L. Brinkmann

    • Mietrecht.org
      04.09.2024 - 09:47 Antworten

      Hallo L. Brinkmann,

      sollten Sie nicht fristgerecht ausziehen, müsste die Vermieterin auf Räumung klagen. In aller Regel würde man sich in einem solchen Fall vorab einvernehmlich einigen, sodass Sie zwei Monate später ausziehen können und alle Seiten Kosten vermeiden.

      Insofern die Vermieterin das Haus veräußert hat, ist die Eigenbedarfskündigung vermutlich hinfällig. Lassen Sie sich dazu bitte rechtlich beraten.

      Die Vermieterin kann natürlich jemanden bevollmächtigen, der sich um die Belange des Hauses kümmert, ein Vergleich wäre hier die Beauftragung eines Hausverwalters.

      Bitte lassen Sie die Situation im Zweifel rechtlich beraten, damit Sie auf der richtigen Seite sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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