Das Gesetz bestimmt in § 577a BGB eine Kündigungssperrfrist. Sie beinhaltet eine Kündigungsbeschränkung für den Fall, dass der Vermieter als Eigentümer einer vermieteten Wohnung für diese Wohnung Wohnungseigentum begründet.
Wird Wohnungseigentum begründet und die Wohnung danach an einen Dritten veräußert, ordnet das Gesetz eine Kündigungssperrfrist für mindestens 3 Jahre an. Dauert die Kündigungssperrfrist an, kann der Vermieter die Miete nicht kündigen. Eine Kündigung kommt erst nach Ablauf der Sperrfrist in Betracht. Mit der Sperrfrist sind zahlreiche Rechtsfragen verbunden.
Ein Kaufinteressent, der Wohnungseigentum erwerben und selbst in die Wohnung einziehen möchte, ist gut beraten, vor dem Kauf zu überprüfen, ob und inwieweit eine Kündigungssperrfrist besteht. Besteht eine solche Sperrfrist, ist der Kauf allenfalls für einen Kapitalanleger interessant, für einen Eigennutzer nur dann, wenn sein Wohnungsbedarf erst nach Ablauf der Sperrfrist eintritt.
Inhalt: Kündigungssperrfrist bei der Eigenbedarfskündigung
- Wohnungspolitischer Hintergrund der Kündigungssperrfrist
- Voraussetzungen der Kündigungssperrfrist
- Details zur Umwandlung in Wohneigentum
- Früherer Eigentümer hat kein Eigenbedarfsinteresse
- Kündigungsvoraussetzungen nach Ablauf der Sperrfrist
- Sperrfrist richtig berechnen
- Sonderregelung bei öffentlich gefördertem Wohnraum
- Ausnahmen zur Kündigungssperrfrist
- So wehren sich Mieter gegen den drohenden Verkauf
1. Wohnungspolitischer Hintergrund der Kündigungssperrfrist
Voraussetzung für die Umwandlung in Wohnungseigentum ist die Abgeschlossenheit jeder einzelnen Wohnung. Nach einer etwas unglücklichen Rechtsprechung gelten Wohnungen auch dann schon als in sich abgeschlossen, wenn Wände und Decken nicht den heutigen Anforderungen des Baurechts entsprechen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe in der Bundesrepublik WuM 1992, 671). Danach muss die Abgeschlossenheitsbescheinigung bereits dann erteilt werden, wenn die Wohnung einen eigenständigen Charakter hat, insbesondere über einen eigenen Eingang verfügt und alle inneren Einrichtungen vorhanden sind, die der Bewohner zur Führung seines Haushalts benötigt (Energieversorgung, Toilette).
Infolge dieser Rechtsprechung ergab sich eine regelrechte Umwandlungswelle. Vor allem Altbauwohnungen, die nicht über einen aktuellen Baurechtsstandard verfügten, wurden umgewandelt. Die Mieter wurden unter Geltendmachung von Eigenbedarf des neuen Eigentümers gekündigt. Der Gesetzgeber sah sich veranlasst, den Kündigungsschutz auszuweiten und bestimmte, dass der neue Eigentümer der in Wohneigentum umgewandelten Wohnung 3 Jahre lang keine Kündigung aussprechen darf. Durch Rechtsverordnung der Bundesländer kann die Kündigungssperrfrist in Gebieten mit Wohnungsknappheit auf bis zu 10 Jahre ausgedehnt werden.
Mit der neu verfassten Vorschrift des § 577a BGB soll verhindert werden, dass Mietwohnungen allein durch Umwandlung zu schnelllebigen Handelsobjekten verkommen und für spekulative Zwecke missbraucht werden. Außerdem wird dem Mieter ein Vorkaufsrecht an seiner Wohnung zugestanden (§ 577 BGB).
2. Voraussetzungen der Kündigungssperrfrist
Ein Umwandlungsfall liegt nur vor, wenn die Umwandlung nach Abschluss des Mietvertrages und nach Überlassung der Wohnräume an den Mieter erfolgt. Insbesondere muss ein Verkauf erfolgen. Die bloße Aufteilung des Gebäudes in Wohneigentum genügt nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht.
- Der Mieter muss in der Mietwohnung wohnen.
- Nach dem Einzug des Mieters wird die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt.
- Nach der Umwandlung verkauft der Eigentümer die Wohnung an einen Dritten.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der neue Eigentümer als Vermieter für den Lauf der Kündigungssperrfrist den Mieter nicht kündigen. Jede Kündigung wäre unwirksam.
3. Details zur Umwandlung in Wohneigentum
Dem Verkauf steht der Erwerb der Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung (BayObLG RE WuM 1992, 424) oder der Eigentumsübergang im Wege eines Vermächtnisses gleich (BayObLG RE WuM 2001, 390).
Ein Umwandlungsfall liegt auch dann vor, wenn der gekündigte Mieter zurzeit der Begründung des Wohneigentums als Angehöriger in der Wohnung lebte und infolge des Todes des Mieters kraft Gesetzes in das Mietverhältnis eingetreten ist (BGH ZMR 2003, 819).
Eine Umwandlung liegt auch vor, wenn ein Grundstück, auf dem eine Reihenhaussiedlung steht, in Einzelgrundstücke mit je einem Reihenhaus aufgeteilt wird. Zwar wird dadurch kein Wohnungseigentum gebildet. Dennoch seien die Mieter der Häuser gleichermaßen schutzwürdig, wenn die Einzelgrundstücke dann verkauft werden (BGH WuM 2008, 415).
Kein Umwandlungsfall liegt jedoch vor, wenn der Mieter in eine bereits umgewandelte Wohnung einzieht (BayObLG RE WuM 1981, 200).
Kein Umwandlungsfall liegt vor, wenn der Vermieter ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufteilt, diese aber nicht weiterverkauft (Vorratsteilung).
Erwirbt der Vermieter das Eigentum an bereits vermietetem Wohnraum als Mitglied einer Personengesellschaft oder einer Erwerbergemeinschaft, muss er gem. § 573 Abs.1a BGB mit Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.5.2013 beachten, dass die Kündigungssperrfrist auch für ihn gilt, selbst wenn das Wohneigentum erst nach der Veräußerung oder nach seinem Erwerb begründet wird.
4. Früherer Eigentümer hat kein Eigenbedarfsinteresse
Auch der frühere Eigentümer kann den Mieter nicht mit der Begründung kündigen, er wolle die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umwandeln und verkaufen. Die Umwandlung ist kein berechtigtes Kündigungsinteresse.
Insbesondere gilt beim Verkauf der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Der bestehende Mietvertrag des Mieters wird mit dem Erwerber der Wohnung als neuen Vermieter übergangslos fortgesetzt. Der neue Eigentümer hat keinen Anspruch auf Abschluss eines veränderten Mietvertrages. Die vor Ablauf der Sperrfrist ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist unwirksam (BGH RE WuM 1994, 452).
5. Kündigungsvoraussetzungen nach Ablauf der Sperrfrist
Die Kündigung ist erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich. Aber auch dann kommt die Kündigung nur in Betracht, wenn der Vermieter als berechtigtes Interesse an der Kündigung Eigenbedarf geltend macht oder sich an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gehindert sieht (diese Alternative dürfte in der Praxis kaum in Betracht kommen). Andere eventuell berechtigte Interessen des Vermieters kommen angesichts des Wortlauts des § 577a BGB nicht in Betracht (z.B. Betriebsbedarf da andere Zielrichtung).
Sofern die Kündigung wegen Eigenbedarf begründet ist, kann sich der Mieter immer noch auf die Sozialklausel und im Hinblick auf seine persönliche Wohnsituation auf eine besondere Härte berufen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist von der Kündigungssperrfrist nicht betroffen.
6. Sperrfrist richtig berechnen
Frühestens nach Ablauf der Sperrfrist kann die Kündigung schriftlich unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfristen des § 573c BGB erfolgen
Die gesetzlich bestimmten Sperrfristen sind mietvertraglich nicht verhandelbar. Im Mietvertrag kann keine kürzere Sperrfrist für den Fall der Umwandlung in Wohnungseigentum vereinbart werden.
7. Sonderregelung bei öffentlich gefördertem Wohnraum
Ist Wohnraum öffentlich gefördert, ist die Eigenbedarfskündigung für den Zeitraum, in dem der Eigentümer das öffentliche Darlehen in Anspruch nimmt, vollständig ausgeschlossen. Die Kündigungssperre wird dann aufgehoben, wenn der Eigentümer das öffentliche Darlehen vorzeitig zurückzahlt. In diesem Fall muss er lediglich noch die Sperrfrist von in der Regel bis zu 10 Jahren beachten.
8. Ausnahmen zur Kündigungssperrfrist
Die Sperrfrist ist die Regel. Dennoch gibt es Ausnahmen. Diese begründen sich daraus, dass die drei in zeitlicher Reihenfolge benannten Voraussetzungen nicht immer vorliegen. Erfolgte die Veräußerung der Mietwohnung vor der Begründung des Wohnungseigentums, liegt kein Fall des § 573a BGB vor.
Die Sperrfrist gilt auch dann nicht, wenn ein Wohnungseigentümer anstelle der früheren Miteigentümergemeinschaft als Vermieter in das Mietverhältnis eingetreten ist. Da die Umwandlung unabhängig von einer bestehenden Eigenbedarfslage eintritt, ist der Mieter nicht schutzwürdig (BGH ZMR 1994, 554).
9. So wehren sich Mieter gegen den drohenden Verkauf
Wandelt der Eigentümer das Gebäude in Wohnungseigentum um und führt Kaufinteressenten durch die Wohnung, verstößt der Mieter nicht gegen seine mietvertraglichen Pflichten, wenn er den Kaufinteressenten deutlich macht, dass er die Wohnung freiwillig nicht räumen werde (AG Karlsruhe-Durlach WuM 1992, 376; AG Gummersbach WuM 1982, 209).
Auch darf der Mieter den Kaufinteressenten auf Wohnungsmängel hinweisen und informieren, dass er deshalb die Miete mindert (OLG Celle WuM 1991, 538).
Im Übrigen verbleibt ihm der Einwand, dass die Kündigungssperrfrist noch nicht abgelaufen sei, die Kündigung des neuen Eigentümers wegen Eigenbedarfs nicht begründet sei oder die Kündigung wegen der besonderen Härte sozialwidrig sei.
10.02.2014 - 10:11
Hallo, mir ist das mit der Sperrfrist noch nicht ganz klar: Wenn ich eine ETW kaufen möchte, die der aktuelle Eigentümer (Privatmensch) zuerst selbst bewohnt und danach vermietet hat, greift dann die 3jährige Sperrfrist oder könnte ich der aktuellen Mieterin nach Eintrag ins Grundbuch mit der üblichen Kündigungsfrist von (in ihrem Fall) 3 Monaten wg. Eigenbedarf kündigen? Je mehr ich versuche das nachzulesen, desto weniger verstehe ichs…
10.02.2014 - 16:44
Hallo Sabine,
hier der für Sie entscheidende Satz in dem Artikel “2. Nach dem Einzug des Mieters wird die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt.”
Viele Grüße
Dennis Hundt
21.03.2014 - 11:29
Hallo,
Zitat:
“hier der für Sie entscheidende Satz in dem Artikel “2. Nach dem Einzug des Mieters wird die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt.””
Genau um diesen Satz gehts mir auch. Woher weiß ich denn als Mieter, ob mein Vermieter die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt hat?
Ich wohne z.Z. in einer WG, die Wohnung wird vielleicht verkauft. Greift dann die Sperrfrist? Ich vermute nicht, weil es ja eine WG ist. Allerdings kenne ich auch nicht die Definition einer Eigentumswohnung.
21.03.2014 - 11:33
Hallo Peter,
im Normalfall wird man im Mietvertrag nachlesen können, ob man in einer Eigentumswohnung wohnt. Im Zweifel würde ich einfach mal beim Vermieter oder dessen Hausverwaltung nachfragen, ob man in einem Miethaus oder in einer Eigentumswohnung wohnt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24.03.2014 - 13:56
Hallo,
ich habe eine Frage: ab wann gilt die Kündigungssperrfrist? Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung oder erst ab dem ersten Verkauf.
Vielen Dank im Voraus.
Lukasz
24.03.2014 - 15:41
Hallo Lukasz,
hier ein Auszug aus dem Artikel “Die Sperrfrist, in der die Kündigung ausgeschlossen ist, beginnt mit der Vollendung des Eigentumserwerbs und setzt somit die Eintragung im Grundbuch voraus.”.
Viele Grüße
Dennis Hundt
04.04.2014 - 16:47
Hallo Dennis,
bedeutet eine Umwandlung auch gleichzeitlich einen Eigentumserwerb? Eine Umwandlung verursacht die Eintragung im Grundbuch, bedeutet aber nicht, dass das Wohnung verkauft wurde, oder?
Vielen Dank im Voraus.
Lukasz
04.04.2014 - 17:08
Hallo Lukasz,
beim Start der Sperrfrist geht es um den ersten “richtigen” Verkauf an einen neuen Eigentümer.
Viele Grüße
Dennis Hundt
06.07.2014 - 20:17
Was ist “richtiger” Verkauf? Meine ursprüngliche Vermieterin hat die Wohnungen in ihrem Mietshaus vor langer Zeit aufgeteilt und zwei Wohnungen verkauft. Die anderen Wohnungen (auch meine) wurden auf ihre Tochter umgeschrieben. Jetzt will sie die Wohnung verkaufen. Ist dieser Verkauf der Erstverkauf, der die Sperrfrist wegen Eigenbedarfskündigung begründet oder war das schon die damalige Eigentumsübertragung?
10.07.2014 - 08:38
Hallo Hajo,
ich würde die Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung hier prüfen lassen. Das Angebot richtet sich eigentlich an Vermieter, passt aber auch bestens zu Ihrer Frage.
Viele Grüße
Dennis Hundt
02.04.2014 - 20:07
Hallo ,
ich komme mit den Angaben auch nicht so richtig klar.
Ich wohne in einer Wohnung die ich seit 18 Jahren angemietet habe.Im Haus befindet sich noch eine Mietwohnung . (2 Parteien-Haus) Meine Vermieter sind seit 18 Jahren die gleichen und die Wohnungen waren immer fortlaufend vermietet…(also es hat der Eigentümer hier nie selbst gewohnt)
Unsere Wohnungen sollen jetzt verkauft werden. Interessenten waren bereits da und alle wollen selbst hier einziehen. Großfamilien die sich die obere sowie meine Wohnung aufteilen wollen. Nun die spannende Frage: gilt für uns die Sperrfrist von 3 Jahren? Werden jetzt die Mietwohnungen durch den Verkauf in Eigentumswohnungen umgewandelt? Oder wie liefe so eine Umwandlung ab? Oder müssen wir damit rechnen das wir nach dem Verkauf nur die normale Kündigungsfrist haben? Im Mietvertrag steht nirgends das dies eine Eigentumswohnung wäre…
Würde mich sehr über Antwort freuen !
Viele Grüße Winki
20.11.2014 - 23:06
Hallo Herr Hundt,
Ich habe eine ähnliche Frage wie mein Vorgänger, nur das wir ein Haus kaufen möchten, was als Einfamilienvilla gebaut wurde, aber in zwei Mietwohnungen umgebaut wurde. Der jetzige Haus-Eigentümer verkauft also das ganze Haus, und wir, mit 4 Kindern und Home Office benötigen das ganze Haus. Müssten also wegen Eigenbedarf beiden Mietern kündigen.
Besteht hier auch die Sperrfrist, oder gilt dies nur für individuelle “Eigentumswohnungen”?
Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar, Notartermin steht bereits, könnte aber mit dieser Sperrfrist unsererseits nicht wahrgenommen werden.
21.11.2014 - 06:07
Hallo Massine,
wie Sie im Artikel gelesen haben, geht es bei der Sperrfrist um die Aufteilung in Eigentumswohnungen.
Grundsätzlich möchte Ihnen Ihnen das E-Book “Eigenbedarf anmelden” empfehlen. Oder auch eine anwaltliche Beurteilung der Kündigungsmöglichkeit.
Viele Grüße
Dennis Hundt
05.04.2015 - 15:10
Hallo Herr Hundt,
ich habe gerade eine Wohnung von einer Wohnbaugesellschaft gekauft. Sie verkauft in einem Wohnblock bestehend aus 4 Häusern und insgesamt 158 Wohnungen mehrere Wohnungen. Ich möchte die vermietete Wohnung selber nutzen. Woher weiß ich, ob § 577a zutrifft? Hätte man mich auf diesen Paragrafen hinweisen müssen?
Gruß Michael Kluwe
09.04.2015 - 07:38
Hallo Michael,
fragen Sie beim Verkäufer nach, wie die Dinge genau liegen (Wann erfolgte die Aufteilung, wann wurde der Mietvertrag geschlossen?). Dann können Sie prüfen, ob es eine Sperrfrist gibt oder nicht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
23.04.2015 - 15:02
Zur Sperrfrist, Berlin, gilt die Sperrfrist die am Tage des Erwerbes gültig war 2008, oder gilt eine 2013 beschlossene Sperrfrist von 10 Jahren auch nachträglich. 2008 war die Sperrfrist noch 7 Jahre, diese wäre dann 2015 ausgelaufen- oder warte ich dann wieder bis 2018 ????
Rückwirkend ?
Viele Grüße Axel
24.04.2015 - 14:38
Hallo Axel,
ich würde mich an Ihrer Stelle beim Bezirksamt erkundigen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27.04.2015 - 09:05
Hallo Herr Hundt!
Wir wohnen zur Zeit in einer Wohnung zur Miete. Unser Vermieter möchte diese nun verkaufen. Er selbst hat sie bei Gericht ersteigert. Außerdem hat er uns schriftlich zugesagt, dass sich an unserem Mietverhältnis nichts ändert. Nun war ein Interessent da, der die Wohnung selbst beziehen möchte.
Greift für uns eine Sperrfrist und falls nicht, wie lange dauert es ungefähr von der Vertragsunterzeichnung bis zum Grundbucheintrag? Müssen wir als Mieter über die Vertragsunterzeichnung informiert werden?
Viele Grüße
Susi Müller
27.04.2015 - 09:16
Hallo Susi,
die Sperrfrist greif nach der ersten Aufteilung und auch nur dann, wenn Sie schon in der Wohnung gelebt haben, als das Haus noch ein “komplettes” Miethaus war.
Die Grundbucheintragung kann nach Kaufvertragsunterzeichnung erfahrungsgemäß noch 4 bis 12 Wochen dauern.
Viele Grüße
Dennis Hundt
12.05.2015 - 23:26
Hallo Herr Hundt,
das mag jetzt vielleicht eine blöde Frage sein, aber wie erfahre ich denn überhaupt ob meine Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde oder überhaupt jemals während meiner Mietzeit eine Mietwohnung war?
Beste Grüße
Eva
13.05.2015 - 13:58
Hallo Eva,
die Frage ist berechtigt. Sie erfahren das z.B. aus dem Mietvertrag oder durch explizitere Nachfragen beim Vermieter. Oder indem Sie einen Brief bekommen, indem sich ein neuer Eigentümer vorstellt, zeitgleich informiert Sie in aller Regel auch der Vermieter/Verkäufer über den Verkauft.
Viele Grüße
Dennis Hundt
09.07.2015 - 20:53
Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich der Sperrfrist bei Kündigung für Eigenbedarf.
Diese liegt in Berlin bei 10 Jahre !
Wenn ein Haus 2003 das erste mal geteilt wurde und ein Mieter seit 2007 in der Wohnung wohnt – es aber noch 2 Ergänzungen zur Teilungserklärung von 2003 gibt (letzte in 2009). Wie verhält es sich dann mit der Sonderkündigung bei Eigenbedarf? Gilt diese weiterhin ab 2003 also ist abgelaufen oder gilt sie erst später?
Lieben Dank!
10.07.2015 - 02:05
Hallo Pascal,
wenn ein Mieter in eine Eigentumswohnung einzieht (2007, also Jahre nach der Aufteilung), greift die Sperrfrist nicht. Lassen Sie den Einzelfall am besten von einem Anwalt durchleuchten, dieser kann Sie entsprechend beraten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
10.08.2015 - 21:11
Hallo,
wie sieht es aus, wenn drei Personen ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohnungen gemeinsam erwerben. Eine der drei Personen möchte aus Eigenbedarf in eine der Wohungen einziehen und wird den anderen beiden dafür anteilig Miete zahlen. Ist auch hier eine Sperrfrist zu beachten?
Vielen Dank im Voraus!!!
11.08.2015 - 08:58
Hallo Ines,
wie Sie gelesen haben, gibt es einen Speerfrist für den Fall, dass ein Miethaus in Eigentumswohnungen umgewandelt wird.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24.08.2015 - 13:31
Sehr geehrter Herr Hundt,
Diese Sperrfrist ist wirklich sehr verwirrend.
Nun meine Frage
Wir haben in einem 3fam. Haus eine Wohnung gekauft. Alle drei Wohnungen gehören einer Eigentümerin. Wir haben den Notar Vertrag unterschrieben wo alle Rechte und Pflichten mit Tag der Unterzeichnung auf uns übergegangen sind, noch vor Grundbuch Eintragung. Die Teilungserklärung war am Tag des Notar Termines noch nicht im Grundbuch eingetragen.
Wie verhält es sich in diesem Fall mit der Sperrfrist?
Vielen Dank für Ihre Antwort
24.08.2015 - 14:27
Hallo Simone,
das klingt für mich sehr nach dem ersten Verkauf nach Aufteilung. Viel deutlicher geht es garnicht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17.02.2016 - 13:09
Hallo,
ich habe die Kellerwohnung im August 2014 vermietet. Aus gesundheitlichen Gründen muss meine behinderte Schwester jetzt doch wieder in diese Wohnung zurück ziehen, da ihr das Treppensteigen in das 2. OG in dem selben Haus sehr schwer fällt.
Meine Frage ist: wie lautet hier die Kündigungsfrist, oder wann muss die Mieterin im Keller spätestens ausziehen?
Mfg Ingrid Franz
19.02.2016 - 00:56
Hallo Frau Franz,
lesen Sie am besten im Mietvertrag nach. Zudem finden Sie in diesem Artikel die gesetzlichen Kündigungsfristen für Vermieter: Mietvertrag: Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter im großen Überblick.
Viele Grüße
Dennis Hundt
18.02.2016 - 10:33
Sehr geehrter Herr Hundt,
meine Tochter wohnt seit 12 Jahren in einer Mietwohnung in Konstanz. Der Eigentümer möchte diese jetzt verkaufen, weil er bauen möchte. Kann ein neuer Käufer meine Tochter wegen Eigenbedarf nach einem Jahr kündigen oder tritt in diesem Fall die besagte Kündigungssperrfrist ein?
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort
Gruss Karin
19.02.2016 - 01:06
Hallo Karin,
wie Sie gelesen haben, ist es entscheidend, ob Ihre Tochter vor oder nach Aufteilung in Eigentumswohnungen in ihre Wohnung gezogen ist. Das müssen Sie zuerst prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
11.03.2016 - 08:45
Hallo,
das Haus, in dem wir wohnen, wurde 2014 fertiggestellt und beinhaltet vier Wohnungen. Drei der Wohnungen wurden bereits während der Bauphase verkauft; eine hat der ehemalige Geschäftsführer des Bauunternehmens, welches das Haus gebaut hat, selbst gekauft. In letzterer wohnen wir seit Ende Mai 2014 zur Miete. Jetzt wollen unsere Vermieter die Wohnung verkaufen und wir sind unsicher, was nach dem Verkauf auf uns zukommen kann.
– Liegt in diesem Fall ein Umwandlungsfall vor, der nach § 577a BGB eine Kündigungssperrfrist begründet?
– Gibt es weitere Dinge, die wir bei dem Verkauf der Wohnung beachten müssen?
Wir haben unseren Vermieter auch bereits angeboten, dass wir die Wohnung kaufen – allerdings gehen diese darauf nicht ein.
Freundliche Grüße
Christine
11.03.2016 - 09:07
Hallo Christine,
Sie sind offensichtlich schon in eine Eigentumswohnung eingezogen. Damit gibt es keine Aufteilung nach Einzug und auch keine Sperrfrist.
Außer selbst zu kaufen können Sie nicht viel machen. Ich vermute, dass Ihre Nachbarn (die Eigentümer) selbst in den Wohnungen leben. Der Verkaufspreis Ihrer Wohnung wird sich an den vorherigen Preisen orientieren… und für Selbst-Nutzer-Preise kann man normalerweise nicht profitabel vermieten, daher nur per Eigenbedarf selbst kündigen. So ist es leider.
Viele Grüße
Dennis Hundt
11.03.2016 - 12:24
Hallo Herr Hundt,
mit der Annahme, dass die restlichen Eigentümern selbst in den Wohnungen leben, liegen Sie richtig. Wir vermuten, dass unsere Vermeiter verkaufen, da sie nur Ärger mit der Wohnung haben:
– sie kommen ihren Verpflichtungen als Eigentümer in der Eigentümergemeinschaft nicht nach (bspw. Zahlung des Hausgelds) und
– sie kommen ihren Verpflichtungen als Vermietern nicht nach (bspw. keine Rauchmelder, Folgeschäden aufgrund von Baumängeln werden nicht beseitigt)
Beides führt dazu, dass sowohl die anderen Eigentümer als auch wir ziemlich verärgert sind und denen das auch zeigen – auch durch Einleitung rechterlicher Schritte.
Der Käufer der Wohnung kann uns also wegen Eigenbedarf kündigen und wir müssen die Wohnung dann innerhalb von drei Monaten verlassen, richtig?
Leider stimmt Ihre Aussage “Der Verkaufspreis Ihrer Wohnung wird sich an den vorherigen Preisen orientieren” nicht. Auf unsere Nachfrage, ob wir die Wohnung kaufen können, kam ein ziemlich unverschämt hohes Angebot. Dagegen kann man vermutlich nichts machen, oder?
Freundliche Grüße
Christine
11.03.2016 - 13:03
Hallo Christine,
ja, bei der kurzen Wohndauer sind es 3 Monate. Den angebotenen Kaufpreis bestimmt der Verkäufer, richtig.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17.03.2016 - 11:26
Hallo Herr Hundt,
Wir haben eine Wohnung gekauft in der der Mieter vor die Umwandlung auch gewohnt hat. Die Wohnung ist 1998 umgewandelt. Der damalige Eigentümer (GmbH) ist insolvent gegangen und deswegen ist die Wohnung 2007 verkauft (aber nicht zwangsversteigert). Normalerweise beginnt die 10 jährige Sperrfrist 2007 (nach erstverkauf) und endet 2017 (10 Jahre). Der neue Eigentümer hat §111 Inso nicht benutz und er hat den Mietvertrag nicht beendet.
Meine Frage ist:
Ist die Sperrfrisst jetzt immer noch gültig oder wegen Insolvenzverfahren im Jahr 2007 können wir mit Frist (9 Monate) den Mieter wegen Eigenbedarf Kündigen?
Grüße,
AV.
17.03.2016 - 14:12
Hallo AV.,
danke für Ihren Beitrag. Ich kann Sie für Ihren speziellen Fall leider nur auf die Prüfung hier verweisen: Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung prüfen (für Vermieter)
Mit dem Angebot bekommen Sie eine anwaltliche Prüfung der Situation und eine entsprechende Aussage zur Kündigungsfrist.
Viele Grüße
Dennis Hundt
12.04.2016 - 10:26
Der Vater hat für seine Tochter eine Neubau-Eigentumswohnung gekauft.
Der Vater = Vermieter besitzt eine Eigentumswohnung Bj 1990. Möchte diese nun verkaufen, da er das Geld für das neue Objekt benötigt. Allerdings ist diese Wohnung seit 17 Jahren an eine Familie vermietet. Der jetzige Mieter räumt die Wohnung nicht freiwillig. Im Gegenteil er beruft sich auf die lange Mietzeit und wird alle Hebel in Bewegung setzen um einen ordnungsgemäßen Auszug zu vermeiden.
Es gibt viele Interessenten für die Wohnung aber alle wollen selbst einziehen, keine Kapitalanlage.
Was kann der Vermieter tun und wie lange kann der Mieter die Sache rausziehen.
12.04.2016 - 23:36
Hallo Wint,
der Mieter hat schon einige Möglichkeiten für einen Widerspruch, aber: eine lange Wohndauer alleine reicht hingegen nicht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
28.06.2016 - 23:22
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider ist die Sperrfrist-Regelung auch für mich sehr verwirrend. Ich schildere kurz meinen Fall, vielleicht können Sie mir helfen:
Ich wohne seit 17 Jahren in einem Mietshaus in Berlin. Vor vier Jahren wurde das Haus das erste Mal an einen privaten eigentümer (komplett als Mietshaus) verkauft und seither drei weitere Male. Der jetzige Eigentümer hat eine Agentur mit der Aufteilung beauftragt, woraus ich schließe, dass die Mietwohnungen demnächst in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Was bedeutet dies für mich als Mieter – wenn ich von meinem Vor- bzw. Erstkaufsrecht KEINEN Gebrauch machen möchte? Gilt für mich die Sperrfrist, d.h. kann ich – sollte die Wohnung verkauft werden und der neue Eigentümer Eigenbedarf anmelden – weitere 10 Jahre als Mieter in der Wohnung wohnen?
Mit bestem Dank für Ihre Auskunft und
freundlichen Grüßen
R. Schmidt
29.06.2016 - 07:26
Hallo Schmidt,
die Sperrfrist beginnt nach Umwandlung und Erstverkauf. Der erste Käufer einer Wohnung ist an die Sperrfrist gebunden. Bitte lassen Sie Ihren Einzelfall bei Bedarf rechtlich prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
21.10.2016 - 23:20
Hallo Herr Hundt,
ich wohne seit 6 Jahren mit meinem körperbehinderten Sohn Pflegestufe 3 in einer behindertengerechten Wohnung und diese soll nun verkauft werden auch an Interessenten die selber einziehen wollen. Wie verhält es sich in meinem Fall die Vermieterin hatte selbst in dieser Wohnung gewohnt und ist dann in ein Haus gezogen und hat mir diese Wohnung vermietet. Sie wird den Kaufinteressenten mitteilen das ich bis zum Sommer 2017 draussen bin da eine Kündigungsfrist laut Mietvertrag ein halbes Jahr ist .
Freu mich auf Ihre Antwort vielen Dank
Hinzu kommt ich bekomme Hartz 4 und bin alleinerziehende
Liebe Grüße Melanie
22.10.2016 - 08:30
Hallo Melanie,
wenn Sie der Eigenbedarfskündigung widersprechen, werden Ihre möglichen Härtefallgründe mit dem Bedürfnis des neuen Eigentümers in die Wohnung einzuziehen abgewogen.
Mehr auch hier: Eigenbedarfskündigung: Die Rechte der Mieter im Überblick und hier: Eigenbedarfskündigung: Wenn der Mieter ein Härtefall ist (Härteklausel) und hier: Eigenbedarfskündigung – 40 Fragen und Antworten
Viele Grüße
Dennis Hundt
04.11.2016 - 11:48
Hallo Herr Hundt,
so richtig verstehe ich das noch nicht, bzw. kann ich es nicht auf meine Fall anwenden.
Eine Klage gegen Mietminderung wurde abgewiesen, nächster Schritt wäre die Mangelbeseitigung. Nun hat der Vermieter an seine beiden Kinder verkauft und die haben mir wegen Eigenbedarf gekündigt. So kommen sie um die Beseitigung der Mängel herum.
In dem Auszug vom Grundbuchamt steht:
Teilung des Eigenbums gemäß §8 WEG; Einräumung von Sondereigentum gemäß § 3 WEG; eingetragen am xx.xx.86.
Der zweite Eintrag betrifft die Kinder. Sind die Kinder damit Erstkäufer? Und greift die Sperrfrist in dem Fall?
Viele Grüße
Brigitte
09.11.2016 - 10:49
Hallo Brigitte,
ich kenne die Einzelheiten nicht, aber es kann sich durchaus um eine Aufteilung in Eigentumswohnungen + Erstverkauf handeln. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten um jetzt keine Fehler zu machen. Hier ein einfacher Weg: Eigenbedarfskündigung prüfen + Brief an Vermieter (für Mieter)
Viele Grüße
Dennis Hundt
06.12.2016 - 00:22
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich wohne mit meiner fünfköpfigen Familie in einem Mehrfamilienhaus. Meine drei Kinder sind alle noch im Kinderkrippen-/Kindergartenalter. Unser Vermieter hat seinem Sohn das Haus in Folge vorweggenommener Erbfolge übertragen. Der Sohn möchte uns nun aus Eigenbedarf für seine Schwiegereltern kündigen. Würde in diesem Fall auch die Sperrfrist greifen?
Vielen Dank für Ihre Mühe
06.12.2016 - 11:01
Hallo Yvonne,
eine Sperrfrist gibt es nur bei Aufteilung in Eigentumswohnungen + weitere Voraussetzungen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
09.02.2017 - 17:55
Lieber Herr Hundt,
wir wohnen seit 1,5 Jahren in einem Haus mit 11 abgetrennten Wohnungen – einige davon sind verkauft, einige vermietet, so wie unsere. Der Mietvertrag ist eine Standardvariante und es wird immer von Mietsache und Wohnraum gesprochen. Sehe ich es richtig, dass die Kündigungssperrfrist für uns gelten würde, wenn unsere Wohnung jetzt verkauft würde.? Sollten wir in eine Eigentumswohnung angemietet haben, hätte dies doch im Vertrag stehen müssen oder uns jemand hinweisen müssen? Immerhin haben wir vor 1,5 Jahren sogar 1300€ Maklergebühr bezahlt, um diese Wohnung zu bekommen.
Vielen Dank im Voraus für Ihren Rat.
A. Heymann
10.02.2017 - 09:32
Hallo A. Heymann,
es kommt darauf an, ob die Aufteilung in Eigentumswohnungen vor oder nach Ihrem Einzug vorgenommen wurde.
Viele Grüße
Dennis Hundt
10.02.2017 - 13:59
Lieber Herr Hundt,
zu dem Zeitpunkt, an dem wir eingezogen sind, waren schon einige Wohnungen im Haus verkauft. Unsere wurde uns aber zur Miete angeboten, ebenso wie z.B. unsere Nachbarwohnung. Im Mietvertrag, sowie im Maklervertrag ist über all die Rede von der “Mietsache”, der Mietwohnung”, dem “Mietobjekt”. Sonst könnte doch jeder Vermieter im Nachhinein behaupten, eigentlich sei es ja eine Eigentumswohnung und die Sperrfrist würde niemals zur Anwendung kommen.
Beste Grüße,
A. Heymann
10.02.2017 - 14:05
Hallo A. Heymann,
offensichtlich sind Sie also in einen Eigentumswohnung (für Sie = Mietsache oder Mietwohnung oder Mietobjekt) eingezogen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
10.02.2017 - 21:31
Okay. Vielen Dank für die Antwort.
Ich hatte irgendwie gehofft, dass man über die Tatsache, dass man eine
Eigentumswohnung anmietet, die immer noch zum Verkauf steht, hätte informiert werden müssen bzw. es hätte im Vertrag stehen müssen. So empfinde ich es als einen ganz schönen Betrug – wir wären nie eingezogen, hätten wir gewusst, dass wir 1300€ Maklergebühr und einige tausend Euros für den Umzug, den Einbau der Küche usw. lediglich für die Garantie, 3 Monate in der Wohnung wohnen – und länger, wenn wir Glück haben und sie niemand kaufen will.
Bete Grüße,
A. Heymann
12.04.2017 - 10:58
Hallo Herr Hundt,
ich habe im Januar 2014 in Köln eine kleine Wohnungsimmobilie erworben. Vorher gehörte das gesamte Haus mit 8 Parteien einer Immobiliengesellschaft. Nun habe ich das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf für meine Schwester gekündigt. Heute habe ich ein Schreiben vom Mieterverein mit dem folgenden Vermerk erhalten.
“Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht zulässig. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf § 1 Kündigungssperrfristverordnung NRW. Das Eigentum haben Sie im Kalenderjahr 2014 erworben. Zuvor wurde an dem Mietobjekt Wohnungseigentum begründet. Demnach können Sie sich in diesem Zusammenhang nicht auf § 573 Abs 2 Nr. 2 oder 3 BGB berufen, da ftir einen Zeitram von acht Jahren seit der Veräußerung die Kündigung des Mietverhältnisses ausgeschlossen ist.”
Kann man hier einen Einspruch erzwingen und rechtlich vorgehen? Meine Schwester ist Studentin und benötigt dringend eine Wohnung und lebt nun mehr als 3 Jahre in schlechten Wohnverhältnissen mit meinen Eltern.
Vielen Dank für Ihr Feedback.
Zoe
12.04.2017 - 16:46
Hallo Zoe,
ich kann den Einzelfall nicht einschätzen. Wenn Sie Sperrfrist aber tatsächlich greift, dann sehe ich keine Möglichkeit diesen besonderen Mieterschutz zu umgehen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
12.04.2017 - 13:24
Hallo Herr Hundt,
angenommen ein Haus wurde in 3 Parteien geteilt. Der Eigentümer aller 3 Parteien macht die Teilungserkärung aber wieder rückgängig. Gilt nun dennoch die Kündigunssperrfrist, selbst wenn die Teilung nach bspw. einem Monat zurückgenommen wurde?
Vielen Dank für ihre Mühen.
17.05.2017 - 16:13
Hallo Team,
ich habe seit dem 01.05.2017 eine Wohnung gemietet. Nach Unterzeichnung des Mietvertrags und noch VOR der Schlüsselübergabe habe ich erfahren, dass die Wohnung verkauft werden soll. Sie wurde mir durch einen Makler zum Kauf (im Rahmen des Vorkaufsrechts) angeboten. Frage: greift die Sperrfrist auch dann, wenn ich gerade erst eingezogen bin? Ein Verkauf der Wohnung hat nach dem 01.05.2017 noch nicht stattgefunden.
17.05.2017 - 21:49
Hallo Uwe,
wenn Sie nach der Umwandlung in einer Eigentumswohnung eingezogen sind, greift keine Sperrfrist.
Viele Grüße
Dennis Hundt
23.05.2017 - 16:36
Ich bin VOR der Umwandlung eingezogen. Seit 01.05.2017 gilt der Mietvertrag, und seit 01.05.2017 wohne ich in der Wohnung. Die Wohnung gehört Stand heute also noch dem bisherigen Vermieter, der die Wohnung verkaufen möchte. Eine Umwandlung ist daher doch noch nicht erfolgt.
Bisher steht also nur die Verkaufs- bzw. die Umwandlungsabsicht im Raum. Führt das schon dazu, dass die Sperrfrist nicht greift?
24.08.2017 - 17:10
Hallo,
ich habe eine Frage: Wenn ich als Käufer einer zur Zeit vermieteten Wohnung selbst nach Kauf der Immobilie einziehen möchte, die Mieter aber bereits seit 20 Jahren in der Wohnung wohnen, ist es mir möglich den Mietern ohne Probleme wegen Eigenbedarf zu kündigen?
Viele Grüße
Pia
28.08.2017 - 14:17
Hallo Pia,
die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Lassen Sie die Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung prüfen (für Vermieter).
Viele Grüße
Dennis Hundt
10.11.2017 - 21:26
Guten Abend
Ich wohne in einem 8 stöckigem Hochhaus in einer Eigentumswohnung zur Miete. Seit ca 15 Jahren.
Jetzt wird die Wohnung verkauft und der Sohn des neuen Eigentümers der 50km weiter studiert soll einziehen.
Der neue Eigentümer steht noch nicht im Grundbuch und ich wurde aber inoffiziell informiert.
Frage :
Habe ich ein Vorkaufsrecht ?
Greifen hier Sperrfristen und wenn ja wie lange sind diese.
Vielen Dank
11.11.2017 - 10:57
Hallo Burkhard,
Sperrfrist und Vorkaufsrecht greifen nur, wenn Sie bereits vor der Aufteilung des Hauses in Eigentumswohnungen in der Wohnung gelebt haben.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17.11.2017 - 16:32
Hallo Herr Hundt,
anbei meine Frage: gilt die Sperrfrist auch nach Umwandlung und Zweitverkauf?
D.h. die Wohnung ist seit 1997 vermieteten, 2002 wurde die Umwandlung in Eigentumswohnung durchgeführt. Im Jahr 2007 wurde die Eigentumswohnung mit dem Mieter verkauft. Dann am Anfang 2017 wurde die Wohnung zum zweiten Mal nach der Umwandlung verkauft. Gilt die Sperrfrist weiter noch?
Vielen Dank und besten Gruß
Franz
05.03.2018 - 10:13
Guten Tag,
ich beabsichtige eine vermietet Wohnung zu kaufen. Die Wohnungen werden jetzt aufgeteilt als Eigentumswohnungen. Die Mieter die dort wohnen, wollen selber die Wohnung nicht kaufen!! Gilt dann hier die Sperrfrist trotzdem ? Die wohnen seit ca. 5 Jahren dort, und jetzt werden die Wohnungen wie gesagt erst aufgeteilt und verkauft. Wir würden gerne dort einziehen. Müssen wir jetzt 3 Jahre warten ? Dachte wenn die Mieter den Kauf selber ablehnen das dann die Sperrfrist nicht greift.
Würde mich über eine Antwort sehr freuen.
06.03.2018 - 11:16
Hallo Alexander,
worauf beruht Ihr Gedanke “Dachte wenn die Mieter den Kauf selber ablehnen das dann die Sperrfrist nicht greift.”?
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.03.2018 - 15:15
Wie habe ich folgendes zu verstehen:
“Erfolgte die Veräußerung der Mietwohnung vor der Begründung des Wohnungseigentums, liegt kein Fall des § 573a BGB vor.”
Heißt dies, dass wenn der Vermieter die Mietwohnungen nicht in Eigentum umwandelt und eine einzelne Mietwohnung veräußert, die Sperrfrist nicht greift? Sprich der Käufer an der Mietwohnung Eigenbedarf anmeldet nur die normale Kündigungsfrist gilt?
Darf eine einzelne Mietwohnung (3 Parteienhaus) überhaupt ohne Umwandlung verkauft werden?
Vielen Dank im Voraus
Bernd
26.03.2018 - 18:42
Hallo Bernd,
eine Mietwohnung kann nur verkauft werden, wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt. Ein Miethaus muss also in mehrere Eigentumswohnungen aufgeteilt werden, damit eine Wohnung veräußert werden kann.
Viele Grüße
Dennis Hundt
13.04.2018 - 15:46
Guten Tag,
unsere Wohnung soll verkauft werden. Der derzeitige Vermieter besitzt das komplette Mehrfamilienhaus und möchte nun 2 von 10 Wohnungen verkaufen, unter anderem auch unsere.
Gilt bei einem Eigentümerwechsel nun auch die Sperrfrist gem. § 577 BGB bzw. die erweiterte Sperrfrist in Frankfurt von 5 Jahren?
Viele Grüße
Eleonora Greco
25.07.2018 - 12:57
Guten Tag Herr Hundt,
der Eigentümer hat das Mehrfamilienhaus 2000 in Eigentumswohnungen aufgeteilt. In einer Eigentumswohnung wohnt ein Mieter seit 1984. Nun soll diese Eigentumswohnung verkauft werden. Die Läufer möchten die Wohnung selbst nutzen. Gilt hier die Kündigungssperrfrist ?
Vielen Dank im voraus und sonnige Grüße
M. Mercan
25.07.2018 - 14:23
Hallo Murat,
siehe “2. Voraussetzungen der Kündigungssperrfrist”.
Viele Grüße
Dennis Hundt
09.01.2020 - 17:57
Hallo Herr Hundt,
unser Vermieter besitzt ein kleines Mehrfamilienhaus mit 4 Einheiten. Theoretisch hätten wir jederzeit gekündigt werden können wegen Eigenbedarf, wenn er das Haus hätte selbst beziehen wollen oder an seine Familie vermieten.
Jetzt wird das Haus in Eigentumswohungen geteilt und an mehrere Partein verkauft. Gilt dann die Sperrzeit, auch wenn wir bereits jetzte jederzeit mit eine Eigenbarfskündigung hätten rechnen müssen?
Mit freundlichen Grüßen,
Hartmann
09.01.2020 - 19:49
Hallo Herr / Frau Hartmann,
m.E. ja. Wo soll hier die Greundze gezogen werden – auch bei einem 10 Familienhaus hätten Sie jederzeit gekündigt werden können. Durch Einzig des Vermieters oder z.B. durch dessen Familienangehörige.
Viele Grüße
Dennis Hundt
04.12.2020 - 02:04
Gutem Abend Herr Hundt,
ich frage mich ob ALLE DREI genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Sperrfrist greift. Was ist wenn das Haus im Januar 2010 per Eintrag ins Grundbuch umgewandelt wurde, Eigentum an eiiner Wohnung übertragen (nicht verkauft!) und 10/2017 ins Grundbuch eingetragen wurde, ein neuer Mieter 2018 einzog und die Wohnung nun 2020 erstmalig “richtig verkauft” wird? Es ist nur eine Bedingung erfüllt, der Erstverkauf nach Umwandlung, greift die Sperrfrist dennoch?
Und was wenn der Mietvertrag bereits vor der Umwandlung bestanden hätte? Würde die Sperrfrist dann nach “rictigem Erstverkauf” in 2020 beginnen, oder hätte Sie schon 10/2017 begonnen, mit der “übertragung” an den Erstbesitzer nach der Umwandlung?
Danke fuer die Klärung!
Zoei
04.12.2020 - 09:03
Hallo Frau Zoei,
danke für das Teilen Ihre besonderen Frage. Lassen Sie die Sachlage am besten rechtlich durch einen Anwalt prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.02.2021 - 13:51
Guten Tag,
Löst die Teilung einer Wohnung einzelnen Wohnung auch eine Sperrfrist aus?
Was ich meine ist folgender Ablauf:
1) Mehrfamilienhaus wird eigentumsrechtlich geteilt
2) die Wohnung wird vermietet
3) vermietete Wohnung wurde nochmals in zwei geteilt
gilt hier bei Verkauf eine Sperrfrist?
VG
26.02.2021 - 15:56
Hallo Herr Hundt,
ich hätte noch eine Frage: gilt die Sperrfrist auch bei einer normalen Wohnungsteilung? (also nicht die Aufteilung eines Mehrfamilienhauses, sondern Teilung einer nachträglichen Teilung einzelnen Wohnung?)
Beste Grüße
08.02.2022 - 12:55
Guten Tag Herr Hundt ,
ich wohne seit 2005 in Berlin /Halensee in einer Mietwohnung. 2013 wurde das ganze Gebäude aufgeteilt.
Der Eigentümer welches auch mein Vermieter ist möchte nun die Wohnung gerne verkaufen .
Leider kann ich trotz Vorkaufsrecht die Wohnung nicht finanzieren ..sprich ich bin aus dem Rennen und ein Dritter wird kaufen. Sprich ich kann nicht vom Vorkaufsrecht gebrauch machen.
Wie verhält sich hier dann die Sperrfrist wenn der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet.?
Habe gehört das die Sperrfrist in diesem Falle wegfällt.
Vielen Dank für Ihre Mühe
08.02.2022 - 17:20
Hallo Roland,
Sie beschreiben m.E. einen klassischen Fall ist dem die Sperrfrist zum Tragen kommt. Siehe oben.
Viele Grüße
Dennis Hundt
21.03.2023 - 10:15
Guten Tag Herr Hund,
Ich habe eine Wohnung gekauft, bei der die 10 Jahre Sperrfrist für Eigenbedarf gelten.
Im Mietvertrag sind 3 Hauptmieter.
Nun zieht einer der drei aus.
Gillt die Sperrfrist weiterhin für die 2 verbleibende Mieter?
Beste Grüße und vielen Dank
21.03.2023 - 18:38
Hallo Daniel,
ein Hauptmieter kann nicht alleine kündigen. Alle Mieter müssten zusammen kündigen. Der eine Mieter kann den Vertrag nur mit der Zustimmung des Vermieters und aller Mieter einvernehmlich verlassen. Bleibt der Mietvertrag bestehen (bei Entlassung eines Mieters) läuft auch die Sperrfrist weiter.
Viele Grüße
Dennis Hundt
06.09.2023 - 14:17
Hallo, wir sind im März 2023 in ein Reihenmittelhaus, das in einer Reihenhaussiedlung steht, eingezogen (zur Miete). Nun hat der Vermieter uns mitgeteilt, dass er das Haus verkaufen will. Uns bot er jetzt das Haus zum Kauf an und sagte uns, wenn wir es nicht haben wollen brauchen wir uns keine sorgen machen, es gilt sowieso die Sperrfrist von 10 Jahren( in Berlin). Ist dem so? Wir haben aktuell natürlich große Sorgen und sehen hier schon beinahe einen Kauf als muss an (Wohnungsnot). Das der spätere Käufer Eigenbedarf anmelden wird ist denke ich fast sicher. Was ich natürlich auch verstehen kann
Das Reihenhaus (nur die eine Wohneinheit) ist seit 2010 im Besitz des Vermieters und er hat vorher das Haus selbst bewohnt. Eine Aufteilung der Grundstücke erfolgte bereits 1952 zur Gründung der Siedlung.
Hoffe Sie können mir hier sagen ob die Sperrfrist gilt und eventuell auch ein Vorkaufsrecht besteht? Vielen Dank im Voraus.
06.09.2023 - 20:00
Hallo Schober,
eine Sperrfrist gibt es, wenn ein Miethaus in einzeln Eigentumswohnungen aufgeteilt wird und der Mieter bereits vor der Aufteilung in der Wohnung lebte.
Viele Grüße
Dennis Hundt