Die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs ist bei Mietern sehr gefürchtet. Äußert der Vermieter den Wunsch, die Wohnung in Zukunft selbst zu nutzen oder einem Familien- oder Haushaltsangehörigen zu überlassen und kündigt daher wegen Eigenbedarfs, bedeutet dies für den Mieter oft das Ende seines Mietverhältnisses. Schon wenn der Nutzungswunsch des Vermieters tatsächlich besteht, ist der Verlust der Wohnung für den Mieter in der Regel schlimm genug.
Umso gravierender ist es daher, dass Vermieter den Eigenbedarf immer wieder vortäuschen und das Instrument der Eigenbedarfskündigung missbrauchen, um den Mieter aus der Wohnung zu befördern und um diese beispielsweise gewinnbringender zu vermieten. Die Leidtragenden sind in diesem Fall die Mieter. Denn diese sind oft nicht in der Lage zu erkennen, ob der Nutzungswunsch des Vermieters tatsächlich besteht oder ob er diesen nur vorgetäuscht hat.
Wir zeigen in diesem Beitrag, welche Rechte Mieter haben, wenn der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgeschoben hat und geben Ratschläge, auf welche Weise die Nachteile des Mieters im Falle einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung möglichst gering gehalten werden können.
1. Je früher die Täuschung erkannt wird, desto günstiger ist die Situation des Mieters
Welche Rechte und Möglichkeiten der Mieter hat, wenn der Vermieter wegen tatsächlich nicht bestehenden Eigenbedarfs kündigt, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt er die Täuschung erkennt und sich deren Konsequenzen bewusst wird.
Erkennt der Mieter noch vor seinem Auszug aus der Wohnung, dass der vom Vermieter vorgetragene Nutzungswunsch tatsächlich gar nicht besteht, hat er gute Chancen, den drohenden Auszug zu verhindern (siehe dazu die Ausführungen unter 2.).
Ist der Mieter hingegen bereits ausgezogen und erkennt die Täuschung erst jetzt, kann der Verlust der Wohnung in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ohne Rechte steht der Mieter aber auch in diesem Fall nicht da. Denn durch den Umzug ist dem Mieter in der Regel ein finanzieller Schaden entstanden, den der Vermieter zu ersetzen hat (siehe dazu die Ausführungen unter 3.).
2. Täuschung vor Auszug entdeckt – Das sind Ihre Rechte
Es gibt allerdings Situationen, in denen schon vor dem Auszug des Mieters begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vermieter seinen vorgetragenen Nutzungswunsch gar nicht umsetzen will. Dies gilt es für den Mieter zu erkennen und richtig einzuordnen.
Die Alarmglocken sollten beim Mieter beispielsweise in folgenden Fällen schrillen:
- Die Wohnung befindet sich nicht im Erdgeschoss. Der Vermieter, der dort einziehen zu wollen vorgibt, ist aber Rollstuhlfahrer;
- Der Vermieter hat in der Vergangenheit die Absicht geäußert, die Wohnung zu verkaufen;
- Die Person, der der Vermieter die Wohnung (angeblich) überlassen möchte, hat keine Kenntnis von diesem Vorhaben (vgl. AG Münster, Urteil vom 22.10.1990 – 7 C 376/90);
- Die Wohnung der Bedarfsperson unbekannt ist (vgl. LG Mosbach, Urteil vom 19. 11. 1991 – S 106/91);
- Vor der Kündigung gab es Streit zwischen den Mietvertragsparteien z.B. über eine Nebenkostennachforderung (vgl. AG Köln, Urteil vom 18.02.2010 – 209 C 473/09);
- Es ist nicht das erste Mal, dass der Vermieter Eigenbedarf vortäuscht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.1989 – 9 S 3/89).
- Der Vermieter ist im Vorfeld der Kündigung mit einem Mieterhöhungsverlangen gescheitert (vgl. LG Köln, Urteil vom 02.06.1993 – 10 S 204/92);
Liegen diese oder vergleichbare Indizien vor, ist es für den Mieter besonders wichtig, diese wahrzunehmen und zu deuten. Geschieht dies nämlich nicht, kann es passieren, dass der Mieter die Eigenbedarfskündigung nicht nur nicht abwehren kann (zu den Möglichkeiten siehe gleich), sondern nach dem Auszug auch nur eingeschränkt Schadensersatz geltend machen kann (vgl. zur Kürzung des Schadensersatzanspruches wegen Mitverschuldens des Mieters die Ausführungen unter 3 b(2).).
Unser Tipp lautet daher:
Seien Sie stets achtsam und überprüfen den vom Vermieter dargelegten Nutzungswunsch auf seine Ernsthaftigkeit.
Ein vorgetäuschter Eigenbedarf kann nicht nur dann bestehen, wenn der Nutzungswunsch des Vermieters von Anfang an im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht vorhanden war. Auch wenn der Nutzungswille erst nach dem Ausspruch der Kündigung entfällt, liegt eine Täuschung durch Unterlassen vor, wenn der Vermieter den Mieter trotz einer entsprechenden Aufklärungspflicht nicht über den Wegfall des Eigenbedarfs in Kenntnis setzt und ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses anbietet. Tut der Vermieter dies nicht, ist die Aufrechterhaltung der Kündigung rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass diese nachträglich unwirksam wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2005 – VIII ZR 339/04).
Eine Aufklärungspflicht des Vermieters besteht allerdings nur, wenn der Eigenbedarf vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfällt. Geschieht dies erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist, ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Mieter zu informieren und ihm einen Neuabschluss des Mietvertrages anzubieten. Die Kündigung bleibt wirksam, auch wenn der Vermieter dem Mieter den Wegfall des Eigenbedarfs nicht mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2005 – VIII ZR 339/04).
Tipp für Mieter:
Achten Sie nicht nur darauf, ob der Eigenbedarf im Zeitpunkt des Kündigungsausspruches bestand, sondern auch darauf, ob ein zunächst vorhandener Eigenbedarf bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wieder entfallen ist.
Erkennt der Mieter vor dem Auszug, dass der Nutzungswille des Vermieters tatsächlich gar nicht (mehr) besteht, und kann er davon ausgehen, dass sich entweder der Vermieter einsichtig zeigen oder aber ein Gericht in einem evtl. gerichtlichen Rechtsstreit dies ebenso beurteilen wird (zur Verteilung der Beweislast vgl. die Ausführungen unter 2b)), empfiehlt sich folgende stufenweise Vorgehensweise:
a) Außergerichtliche Lösung: Zurückweisung der Kündigung gegenüber dem Vermieter
Eine einvernehmliche Lösung sollte immer Vorrang haben.
In einem ersten Schritt sollte der Mieter daher seinem Vermieter seinen Verdacht mitteilen, ihn auffordern, die Kündigung fallen zu lassen und ihm ankündigen, die Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zu räumen.
Eine Räumungspflicht besteht nicht, wenn der Eigenbedarf tatsächlich nicht oder nicht mehr vorliegt, da die Kündigung in diesem Fall unwirksam (geworden) ist. Der Mieter verletzt daher keine mietvertraglichen Pflichten, wenn er entgegen der Aufforderung des Vermieters nicht auszieht.
Tipp für Mieter – Eigenbedarfskündigung prüfen lassen
Sind Sie sich unsicher, ob die Eigenbedarfskündigung Ihres Vermieters tatsächlich unwirksam ist, oder haben Sie Schwierigkeiten bei der Verfassung eines Schreibens an Ihren Vermieter, haben Sie hier die Möglichkeit, Rechtsrat einzuholen und die Eigenbedarfskündigung Ihres Vermieters durch eine Rechtsanwältin überprüfen zu lassen. Sie erhalten dann außerdem einen bereits vorformulierten Brief an Ihren Vermieter.
b) Gerichtliche Auseinandersetzung
Hält der Vermieter an der Kündigung und seinem Räumungsverlangen fest, hängt das weitere Vorgehen des Mieters davon ab, ob der Vermieter eine Räumungsklage erhebt oder nicht.
(1) Verteidigung im Räumungsverfahren
Erhebt der Vermieter eine Räumungsklage, kann der Mieter eine Verurteilung zur Räumung nur verhindern, wenn er sich gegen die Klage verteidigt und das Vorhandensein des Nutzungswillens des Vermieters bestreitet.
Im Rahmen des Räumungsrechtsstreits gilt folgende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast:
Der Vermieter muss alle Tatsachen darlegen und beweisen, die Voraussetzung für das Bestehen seines Räumungsanspruches sind. Dazu gehört auch der für den Eigenbedarf erforderliche Nutzungswille (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.1995 – 1 BvR 1420/94).
Als Ausnahme zu dem Grundsatz, dass der Beklagte den Vortrag des Klägers in einem gerichtlichen Rechtsstreit substantiiert bestreiten, d.h. eine eigene Sachverhaltsdarstellung abgeben muss, kann sich der Mieter in diesem Fall auf ein sog. Bestreiten mit Nichtwissen i. S. d. § 138 Abs.4 ZPO beschränken. Dies genügt, weil der Mieter regelmäßig keinen Einblick in die Gedankenwelt des Vermieters hat.
Weitere Details, die Sie zu einer erfolgreichen Verteidigung kennen sollten, erfahren Sie in unserem E- Book „Eigenbedarf abwehren“, das Ihnen auf Mietrecht.org kostenpflichtig zum Download zur Verfügung steht. Dort finden Sie insbesondere ein Muster für eine Klagerwiderung im Räumungsrechtsstreit.
(2) Eigene Feststellungsklage des Mieters
Erhebt der Vermieter keine Räumungsklage, hält er aber an der Kündigung fest und vertritt weiterhin die Auffassung, ihm stehe ein Räumungsanspruch zu, kann der Mieter selbst gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und eine Feststellungsklage mit dem Antrag erheben festzustellen, dass das Mietverhältnis fortbesteht.
Für die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist gem. § 256 Abs.1 ZPO ein Feststellungsinteresse des Mieters erforderlich. Dieses besteht immer dann, wenn zwischen den Mietvertragsparteien Streit über den Bestand des Mietverhältnisses besteht, weil der Vermieter an seiner Auffassung, die Kündigung sei wirksam, festhält und vom Mieter weiterhin die Räumung der Wohnung verlangt. In diesem Fall ist das Mietverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet, an deren Beseitigung durch ein gerichtliches Urteil der Mieter ein berechtigtes Interesse hat (vgl. OLG München, Urteil vom 07.06.1991 – 21 U 4248/90).
In der Begründung dieser Feststellungsklage hat der Mieter alle Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt. Hierzu zählt insbesondere der fehlende Nutzungswille des Vermieters. Anders als im Räumungsverfahren, obliegt dem Mieter als Kläger im Rahmen der Feststellungsklage die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden Nutzungswillen des Vermieters. Diesen Beweis zu erbringen, kann für den Mieter schwierig werden, da es sich bei dem fehlenden Nutzungswillen um eine negative Tatsache handelt, die noch dazu die innere Gedankenwelt des Vermieters betrifft. Deshalb wird es dem Mieter insoweit erleichtert, als es zunächst genügt, dass dieser in seiner Klagschrift unter Darlegung der hierfür sprechenden Indizien lediglich behauptet, der Nutzungswille des Vermieters sei nicht vorhanden. Ist dies geschehen, obliegt es in einem nächsten Schritt dem Vermieter, substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Nutzungswille besteht, oder- falls die Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist- dass und warum dieser erst nachträglich (nach Ablauf der Kündigungsfrist) entfallen ist.
Erst wenn dies geschehen ist, obliegt es wieder dem Mieter, substantiiert vorzutragen und den Beweis für seine Behauptung zu erbringen, dass ein Nutzungswille des Vermieters schon von vornherein nicht bestanden hatte (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2005 – VIII ZR 368/03).
Auch zur Feststellungsklage finden sie weitere Details in unserem E- Book „Eigenbedarf abwehren“, das Ihnen auf Mietrecht.org kostenpflichtig zum Download zur Verfügung steht. Nutzen Sie insbesondere unser Muster für eine Feststellungsklage, das Sie in diesem E- Book finden.
3. Täuschung nach Auszug entdeckt – So gehen Sie jetzt am besten vor
Dennoch steht der Mieter auch in diesem Fall nicht ohne Rechte dar. Spricht der Vermieter schuldhaft eine Kündigung aus, die wegen fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, macht er sich wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 18. 5. 2005 – VIII ZR 368/03).
Diesen Schadensersatzanspruch sollte jeder Mieter gegenüber seinem Vermieter geltend machen.
a) Art und Umfang des Schadensersatzanspruches
Um seine Rechte in vollem Umfang ausschöpfen zu können, empfiehlt es sich daher, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Schäden im Falle eines vorgetäuschten Eigenbedarfs ersatzfähig sind.
Nutzen Sie dazu unsere (nicht abschließende) Auflistung:
Ersatzfähige Schäden, wegen derer der Mieter in Geld zu entschädigen ist:
Kosten für einen Rechtsanwalt, der mit der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung beauftragt wurde (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.11.2009 – 11 S 106/09), |
Kosten für die Suche einer neuen Wohnung wie z.B. Inseratskosten,Maklerkosten, Kosten für die Ummeldung des Telefons sowie Aufwendungsersatz wegen für Wohnungsbesichtigung aufgewendeter Urlaubszeit (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 25.08.1994 – 5 S 185/94),Kosten, die durch den Umzug selbst entstanden sind, wie z.B. Räumungs- und Transportkosten, |
Kosten für die Renovierung der neu angemieteten Wohnung (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2000 – XII ZR 81/97), |
diejenigen Mehrkosten, die durch die Anmietung einer neuen Wohnung gleichen Wohnwertes, gleicher Qualität und gleicher Ausstattung wie die geräumte Wohnung entstehen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.07.1988 -64 S 30/88), wobei beachtet werden muss, dass die Mehrbelastung durch eine höhere Miete nur bis zu dem Zeitpunkt erstattet werden muss, zu dem der Vermieter dem Mieter auf rechtmäßige Weise hätte kündigen können, |
Kosten des wegen der unberechtigten Kündigung angestrengten Räumungsprozesses, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.07.1988 -64 S 30/88). |
Naturalrestitution: Schadensersatz durch erneute Überlassung der Wohnung
Nicht immer findet der Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung zeitnah eine neue Wohnung. In diesen Fällen läge eine erneute Überlassung der Wohnung in seinem Interesse. Der Mieter übersieht in dieser Situation oft, dass Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung zwar überwiegend, aber nicht zwangsläufig nur in Geld zu leisten ist. Der Mieter hat einen Anspruch gegen seinen Vermieter, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Vermieter seine Pflichten nicht verletzt, d.h. die unwirksame Kündigung nicht ausgesprochen hätte (vgl. § 249 Abs.1 BGB). Im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen kann der Mieter daher im Wege der sog. Naturalrestitution verlangen, dass ihm der Vermieter die Wohnung erneut überlässt. Dieser Anspruch besteht allerdings nur solange, wie die Wohnung nicht bereits Dritten überlassen oder veräußert worden ist. Um zu verhindern, dass dies geschieht, ehe der Mieter seinen Anspruch ggf. in einem langwierigen Gerichtsverfahren durchgesetzt hat und ihm die Wohnung überlassen wurde, hat der Mieter das Recht, seinen Anspruch auf Wiederbezug der Wohnung durch eine einstweilige Verfügung zu sichern (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 07.06.2007 – 307 S 34/07). Mit dieser vom Gericht ausgesprochenen Eilentscheidung wird dem Vermieter untersagt, die Wohnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einem Dritten zu überlassen oder zu veräußern.
b) Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches
(1) Außergerichtliche Lösung: Schadensersatzverlangen gegenüber dem Vermieter
Auch bei der Durchsetzung des Schadensersatzanspruches sollte der Mieter zunächst versuchen, eine außergerichtliche Lösung mit seinem Vermieter herbeizuführen. In einem an seinen Vermieter gerichteten Schreiben sollte der Mieter diesen in einem ersten Schritt zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens auffordern. Dieses Schreiben sollte folgenden Inhalt aufweisen:
- Die Darlegung der Indizien, die dafür sprechen, dass der Nutzungswille des Vermieters von vornherein nicht bestanden hat oder vor Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist,
- die Behauptung, dass der Vermieter den Nutzungswillen nur vorgetäuscht oder es schuldhaft unterlassen hat, den Mieter über einen späteren Wegfall des Nutzungswillens in Kenntnis zu setzen,
- eine dataillierte und mit Rechnungen oder sonstigen Belegen untermauerte Auflistung der Schäden und deren Höhe, die durch die unwirksame Eigenbedarfkündigung entstanden sind, soweit sie ersatzfähig sind,
- eine mit einer Fristsetzung verbundene Zahlungsaufforderung,
- ggf. eine Aufforderung zur erneuten Überlassung der Wohnung.
Tipp für Mieter:
Läuft die dem Vermieter gesetzte Zahlungsfrist ab, ohne dass der Vermieter Ihrer Aufforderung nachgekommen ist, sollten Sie diesem eine Mahnung zukommen lassen, um ihn in Verzug zu setzten. Dies ermöglicht Ihnen, später bereits ab einem frühen Zeitpunkt, nämlich ab dem Zugang der Mahnung und nicht erst ab Rechtshängigkeit einer evtl. Klage Verzugszinsen gem. § 288 BGB geltend zu machen.
(2) Gerichtliche Auseinandersetzung: Schadensersatzklage
Leider entspricht es der Lebenswirklichkeit, dass Vermieter dem Schadensersatzverlangen ihres Mieters ganz überwiegend nicht freiwillig nachkommen. In diesem Fall kommt der Mieter nicht umhin, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und eine Schadensersatzklage zu erheben.
Bei der Ausgestaltung der Klage ist Folgendes zu beachten:
- Der Mieter muss seinen Klagantrag genau beziffern. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
- Außerdem sollte der Mieter es nicht versäumen, die Verurteilung des Vermieters zur Zahlung von Verzugszinsen zu beantragen, und zwar je nach den Umständen des Einzelfalls ab Zugang einer Mahnung oder -falls diese nicht erfolgt ist- ab Rechtshängigkeit (vgl. § 291 BGB).
- Entscheidend für den Erfolg der Schadensersatzklage ist es, dass der Mieter all diejenigen Tatsachen darlegt, und falls diese vom Vermieter bestritten werden, Beweis anbietet, aus denen sich
- die Unwirksamkeit der Kündigung wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs und
- der Eintritt und die Höhe des Schadens ergeben.
Bzgl. der Beweislastverteilung gilt – was den fehlenden Nutzungswillen anbelangt- das zur Feststellungsklage des Mieters unter 2b (2) Gesagte entsprechend. Der Mieter kann sich zur Begründung seiner Behauptung, der Nutzungswille des Vermieters habe von vornherein nicht bestanden oder sei vor Ablauf der Kündigungsfrist entfallen, zunächst darauf beschränken darzulegen, dass der Vermieter seinen Nutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht realisiert hat. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, liegt nämlich der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist.
Erst wenn der Vermieter substantiiert und plausibel dargelegt hat, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich (nach Ablauf der Kündigungsfrist) entfallen sein soll, obliegt dem Mieter der Beweis für seine Behauptung, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestanden hatte. (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2005 – VIII ZR 368/03).
Beachte:
Diese Erleichterung der Darlegungs- und Beweislastverteilung gilt nicht für den vom Mieter ebenfalls zu beweisenden Eintritt des Schadens und den Schadensumfang. Hierbei handelt es sich um Tatsachen, von denen der Mieter selbst unmittelbar Kenntnis hat, und die nicht die innere Gedankenwelt des Vermieters betreffen.
Wichtig:
Hat sich der Mieter noch vor seinem Auszug nicht gegen die Eigenbedarfskündigung des Vermieters zur Wehr gesetzt, obwohl deren Unwirksamkeit auf der Hand lag, kann es wegen eines Mitverschuldens des Mieters gem. § 254 Abs.1 BGB zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs kommen, wenn der Vermieter dies vorträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2010 – VIII ZR 180/09).
Fazit und Zusammenfassung:
- Spricht der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aus, obwohl ein Nutzungswille gar nicht besteht, ist die Kündigung unwirksam.
- Das Gleiche gilt, wenn ein zunächst vorhandener Nutzungswille vor Ablauf der Kündigungsfrist entfällt, und der Vermieter seinen Mieter hiervon nicht in Kenntnis setzt und ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses anbietet.
- Ist die Kündigung wegen fehlenden Nutzungswillens des Vermieters unwirksam, kann sich der Mieter vor seinem Auszug gegen eine Räumungsklage des Vermieters verteidigen, indem er den Nutzungswillen des Vermieters bestreitet.
- Erhebt der Vermieter keine Räumungsklage, berühmt sich aber eines Räumungsanspruches, hat der Mieter vor seinem Auszug die Möglichkeit, gerichtlich feststellen zu lassen, dass das Mietverhältnis fortbesteht.
- Nach seinem Auszug kann der Mieter den Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Ist die Wohnung noch nicht einem Dritten überlassen oder veräußert, hat er einen Anspruch auf erneute Überlassung der Wohnung. Unabhängig davon kann der Mieter von seinem Vermieter sämtliche durch die unwirksame Kündigung entstandenen Schäden ersetzt verlangen. Hierzu gehören neben den Kosten für die Einholung von Rechtsrat insb. die Umzugskosten.
14.08.2017 - 13:52
Gehe ich recht in der Annahme, dass bei vorgetäuschtem Eigenbedarf Schadensersatzforderungen des Mieters ins Leere laufen, wenn nach Ende der regulären Kündigungsfrist und erzwungenem Auszug der (vorgetäuschte) Eigenbedarf entfällt, weil Vermieter und Angehörige(r) ihre vorgeblichen Pläne ändern und doch nicht in die angeblich benötigte Wohnung einziehen, sondern sie stattdessen zu einem erhöhten Mietpreis wieder auf den Markt geben? Ist es das, was der Gesetzgeber wollte?
28.04.2019 - 17:20
Den Verdacht habe ich bei meinem Vermieter auch. Hier muss der Gesetzgeber schnell schützend eingreifen. Es wird jetzt Schule machen, Wohnungen unter Eigenbedarf zu kündigen (besonders in beliebten Großstätten) um sie anschließend wieder teurer auf den Markt zu geben. Es kann und darf ja der vorgetäuschte Eigenbedarf nach Ablauf der Kündigungzeit wegfallen. Es sind nicht alle Vermieter so, aber die Verlockung ist groß und der Vorgang macht gerade Schule. Das wird zu sozialem Unmut und Unruhe führen.
14.08.2024 - 09:06
Meine Vermieterin hat mir wegen Eigenbedarf gekündigt. Nach Übergabe der Wohnung an die Vermieterin, wurde die Wohnung sofort zur Vermietung ins Netz gestellt,mit einer erhöhten Mietforderung die der Wohnung. Nicht gerecht.
15.08.2024 - 07:43
Hallo Sylvia,
das wirft tatsächlich Fragen auf. Gegen Sie gerne wie oben beschreiben vor oder lassen Sie sich rechtlich beraten: https://www.mietrecht.org/rechtsberatung/
Viele Grüße
Dennis Hundt
01.01.2020 - 09:12
Unser Vermieter hat uns vorgetäuscht auf eigenbefarf gekündigt wir müssten bis 31.1. ausziehen in welchem Zeitraum müsste der Vermieter der die Wohnung selbst nutzen will dann auch in die Wohnung einziehen??
03.01.2020 - 13:56
Hallo Steffen,
bis zum Einzug können durchaus Wochen oder Monate vergehen. Denken Sie an eine mögliche Kündigungsfrist des Vermieters oder möglich Renovierungen. Irgendwann muss der Vermieter aber Farbe bekennen und einziehen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
22.01.2020 - 14:55
Sehr geehrtes Mietrecht-Team,
Meine Mietwohnung wurde verkauft und ab 01.02.2020 habe ich einen neuen Vermieter.
Nun hat dieser bereits im Voraus telefonisch mir mitgeteilt, dass „vielleicht“ werde ich wegen Eigenbedarfs gekündigt, weil sein Sohn (der wohnt derzeit selbst zu Miete) „vielleicht“ wird in meine Wohnung einziehen wollen.
Das ganze kommt mir irgendwie komisch vor. Vor allem deswegen, dass der Makler, den meine „immer noch Vermieterin“ beauftragt hatte, versicherte mir damals zwei mal, dass dieser Kaufinteressent sucht eine Kapitalanlage und beabsichtigt die Wohnung weiter zu vermieten. Und außerdem der obengenannte Sohn meines künftigen Eigentümers hat sich nicht mal meine Wohnung angeschaut!
Viele Grüße
Natalya
23.01.2020 - 14:27
Hallo Natalya,
vielleicht ist es vorgetäuscht und nur ein Versuch Sie sanft zum Umzug zu bewegen. Vielleicht kommt aber auch eine Kündigung. Sie wissen es leider nicht und Ihnen bleibt nur die Möglichkeit abzuwarten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
22.05.2020 - 16:11
Habe Eigenbedarfskündigung erhalten mit der Begründung, dass die Tochter des Vermieters mit ihrem Lebensgefährten einziehen will. Jetzt sehe ich auf verschiedenen Portalen und auch auf einem Schild vor dem Haus, dass das Objekt nach erheblicher Renovierung mit mehr als doppelter Miete zur Vermietung angeboten wird. Frage: Mit welcher Ausrede kommt der Vermieter hier wieder raus? Kann er zum Beispiel behaupten, dass die Beziehung der Tochter in die Brüche ging, und sie deswegen plötzlich nicht mehr einziehen will?
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Tirpitz
23.05.2020 - 07:39
Hallo Herbert,
entscheidend ist, wann sich die Situation des Vermieters verändert hat. Leben Sie noch in der Wohnung?
Viele Grüße
Dennis Hundt
30.01.2021 - 06:29
Sehr geehrte Mietrecht-Team ,
meine Vermieterin hat nach einem verbalen Streit die Kündigung ohne einen Grund in die Hände unseres Sohnes Schriftlich übergeben. Nun kam ein Schreiben ihres Anwaltes für die Kündigung mit dem Grund des Eigenbedarfs, das ihr eigener Sohn weil diese Studiert einziehen werde. Ist dies gerechtfertigt?
30.01.2021 - 07:38
Hallo Denis,
die Wut-Kündigung mit einem anderen Grund könnte zumindest ein Indiz sein, dass der Eigenbedarf nicht vorgeschoben ist. Lassen Sie die Kündigen bei Bedarf anwaltlich prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
15.03.2021 - 22:33
Sehr geehrte Mietrecht-Team ,
Darf der Vermieter zum 01.04 wegen Eigenbedarf kündigen (Kündigungsfrist eingehalten) wenn er die Wohnung erst am 01.10 braucht? Oder handelt es sich in diesem Fall um vorgetäuschte Kündigung?
Freundliche Grüße,
16.03.2021 - 08:06
Hallo Mieter,
das ist sicher Einzelfallabhängig. Zum Beispiel, ob nicht umfangreiche Umbauten / Renovierungen notwenig sind.
Viele Grüße
Dennis Hundt
11.08.2021 - 22:38
Sehr geehrte Mietrecht Team,
Mir wurde wegen Eigenbedarf gekündigt. Da ich Alleinerziehend bin und eine 2 jährige Tochter habe, war es mit der Wohnungssuche nicht so einfach. Der Vermieter hat vor Gericht im Dezember 20 geklagt, mit dem Urteil das ich zum April 21 raus muss, da er diese Wohnung für seine Tochter braucht. Im Gerichtsverfahren habe ich meine Bedenken einer Täuschung geäussert. Der Vermieter aber sagte auf einmal das seine Tochter gehbehindert sei und die Wohnung bräuchte, da meine Wohnung mit Aufzug sei. Doch bis heute August hat sich nichts getan. Weder Einzug noch Renovierung.
Wie kann ich weiter vorgehen. Ich habe eine neue Wohnung die aber um einiges teurer ist wie die alte und es sind weitere Kosten auf mich zugekommen.
Mit freundliche Grüße
12.08.2021 - 09:15
Hallo Ferati,
beobachten Sie die Wohnung weiter und lassen Sie das ggf. Ihrem Ex-Vermieter wissen – falls Ihnen das für Ihr gutes Gefühl wichtig ist. Einen weiteren Tipp habe ich leider nicht.
Ein paar Monate Leerstand sind sicherlich kein Problem und z.B. mit dem Argument “Handwerkermangel” vom Tisch. Also besser nicht überbewerten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
06.09.2021 - 14:34
Guten Tag,
im Juni erhielt ich eine Mieterhöhung, jedoch hab ich einen Widerspruch eingereicht, da das Schreiben viele Formfehler enthielt (keine Begründung etc.) Lediglich die Aussage, dass ab nächsten Monat 50€ mehr fällig sind.
Daraufhin folgte ein Aufhebungsvetrag. Mir wurden 500€ geboten, wenn ich bis zum Februar 2022 auziehe.
Ich habe nicht unterschrieben.
Letzte Woche folgte nun eine Kündigung wegen Eigenbedarf, da angeblich die Tochter einziehen will.
Ich denke, dass der Mieter mich nur aus der Wohnung haben möchte, da es in letzter Zeit ein paar Meinungsverschiedenheiten gab.
Kommt mir alles sehr seltsam vor und ich gehe davon aus, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht ist.
Wie soll ich weiter vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen
06.09.2021 - 15:55
Hallo Mieter,
leider kann er vorgetäuschte Eigenbedarf erst rückwirkend erkannt werden – wenn neu vermietet wird bzw. der Eigentümer nicht einzieht.
Wie Sie am besten vorgehen, lesen Sie oben im Artikel.
Viele Grüße
Dennis Hundt
09.07.2023 - 15:47
Was hast du gemacht und wie ist es gelaufen? Ich habe eine ähnliche Situation, in der mein Vermieter offensichtlich von der Eigenbedarfsregelung missbraucht wird.
24.08.2022 - 04:58
Wie lange dauert die Prüfung eines Widerspruches gegen Eigenbedarfsnutzung und kann man dort schon an gegen das man den Verdacht hat das der Eigenbedarf nur vorgetäuscht ist?
24.08.2022 - 21:14
Hallo Claudia,
dieses Angebot käme für Sie infrage: https://www.mietrecht.org/beratung/eigenbedarfskuendigung-pruefen-mieter/ Die Bearbeitung dauert wenige Tage. Ob der Eigenbedarf vorgetäuscht ist, klärt sich i.d.R. leider erst nach Auszug des Mieters. Entscheidend ist dann, wer in die Wohnung einzieht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
08.07.2023 - 11:12
Guter Artikel. Hier ist meine Situation.
Weniger als zwei Wochen, nachdem ich abgelehnt hatte, die Hälfte der Kosten für den Austausch der alten, defekten Spülmaschine zu zahlen (die Küche gehört zur Wohnung), weil auch der Kühlschrank alt ist und komische Geräusche macht und der Ofen ebenfalls defektes Verhalten zeigt (aber noch funktioniert), erhielt ich eine Eigenbedarfskündigung mit den grundlegenden Problemen in der Ehe und dem Wunsch, selbst einzuziehen. Ich glaube kein Wort davon. Zuvor hatte er versucht, Rechnungen für Reparaturen zu schicken, die nicht als Kleinreparaturen eingestuft wurden, die ich ebenfalls abgelehnt hatte. Auch mit der letzten Nebenkostenabrechnung hatte ich Probleme. Er wollte mehrere hundert Euro Nachzahlung, obwohl ich tatsächlich etwa 50 Euro Guthaben hatte.
Die Rechtsschutzversicherung hat nach Prüfung der Eigenbedarfskündigungen Deckung bestätigt.
Alle Kommunikation mit dem Vermieter erfolgte per E-Mail (mit Ausnahme der Eigenbedarfskündigung). Ich habe seit 7+ Jahren in der Wohnung gewohnt. Hätte der Vermieter einfach das Telefon abgehoben und seine Situation erklärt vor dem Versenden des förmlichen Briefes, anstatt dies zu tun, hätte ich vielleicht geglaubt, dass er ernsthafte Absichten hat.
Wie hoch sind meine Chancen, dass das Gericht vorgetäuschte / unwirksam Eigenbedarfskündigungen anerkennt?
08.07.2023 - 12:23
Hallo VW,
ich kann Ihnen über den Artikel hinaus leider nicht wirklich helfen. Ich habe Bedenken, ob Sie tatsächlich vor einem möglichen Auszug / Einzug belegen können, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist.
Am Ende ist entscheidend, ob der Vermieter belastbare Voraussetzungen nachweisen kann, siehe auch: https://www.mietrecht.org/beratung/voraussetzungen-eigenbedarfskuendigung-pruefen/
Viele Grüße
Dennis Hundt
09.07.2023 - 15:57
Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Hundt.
Das ist dasselbe, was Anwälte sagen. “Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge”.
Für mich ist es unglaublich, wie wenig Schutz ein Mieter hat. Der Vermieter erfindet einfach einen Grund, der leicht entfernt werden kann, wenn der Mieter weg ist (die Ehe ist wieder gut).
Und die potenziell geschuldeten Schadensersatzforderungen sind sehr schwer einzutreiben, riskant (hohen Kosten im Gericht) und können die tatsächliche Beeinträchtigung der Lebenssituation nicht ausgleichen.
10.07.2023 - 09:02
Hallo VW,
manchmal ist es leider schwierig. Aus Sicht vieler Vermieter ist die Eigenbedarfskündigung oftmals der einzige Druckmittel, um sich aus einem zerrütteten Mietverhältnis zu lösen. Das kann natürlich nicht den missbrauchte Eigenbedarfskündigung begründen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
10.07.2023 - 17:54
“zerrütteten Mietverhältnis”
Nach den Beispielen, die ich gelesen habe, ist es häufiger der Fall, dass der Mieter weiß, welche Rechte er hat, und sich gegen falsche Forderungen des Vermieters wehrt. Direkt dana h -> Eigenbedarfskundigungen. Es müssen wirklich stärkere Konsequenzen für den Missbrauch dieser Regel geben. :(
Danke für ihre antworten.
03.12.2023 - 14:46
Sehr geehrter Herr Anwalt,
Kündiung wg. Eigenbedarf, die Richterin hat den Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung wegen Todesfall meiner Schwiegermutter nicht stattgegeben, jedoch eingeräumt, dass ich nicht persönlich zur Verhandlung kommen muss, und mich durch meinen Anwalt vertreten lassen kann.
Nun hat mein Anwalt jedoch nicht alle Gründe betreffend eines vermutlich vorgetäuschtem Eigenbedarf vorgebracht. Vor allem nicht den Streit aus einer unbegründeten Nachzahlung der Nebenkostenabrechnung 2021.
Laut meinen Anwalt soll die Richterin am 20.12.2023 die Entscheidung bekanntgeben.
Kann ich noch in den nächsten Tagen selbst bei Gericht bzw. der Richterin die Anzeige betreffend dem Streit der Nebenkostenabrechnung hinterlegen, bevor ein Urteil gesprochen wird.
Bitte um dringende Antwort, Zeitnot.
06.12.2023 - 13:40
Hallo Kordula,
Sie sollten sich mit Ihrem Anwalt verständigen. Nur dieser kann mit Ihnen gemeinsam ausloten, was noch möglich ist und was nicht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.03.2024 - 01:43
Hallo,
mein Vermieter hat mir gekündigt weil er angeblich selbst einziehen will. (Ich vermute, er will sie anderweitig weiter vermieten, kann das aber nicht beweisen.) Nun hat er die Wohnung an seinen Ehepartner verkauft, wie ich über Dritte (und nicht von ihm) erfahren habe. Er schreibt weiterhin, dass er einziehen will, ich wurde über den Eigentümerwechsel weiterhin nicht informiert. Ist die Kündigung nun nach Eigentümerwechsel zu seinem Ehepartner noch wirksam? Die Kündigung wurde ja nicht von dem Partner ausgesprochen oder erneuert?
Danke!
26.03.2024 - 07:38
Hallo Franz,
grundsätzlich kann nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer kündigen. Lassen Sie die Situation bei Bedarf rechtlich prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt