Erst wenn der Mieter die Räumlichkeiten räumt und auszieht, stellt sich in der Praxis meist die Frage der Renovierung bei Auszug (Endrenovierungsklausel).
Normalerweise ist der Mieter bereits während des bestehenden Mietverhältnisses mietvertraglich verpflichtet, Schönheitsreparaturen in den Räumen durchzuführen. Gerade der Gewerbemieter dürfte regelmäßig ein eigenes Interesse daran haben, die Räumlichkeiten in einem optisch ansehnlichen Zustand zu halten, um Kunden nicht abzuschrecken. Optisch ansehnliche Verkaufsräume sind gute Werbung.
Die Rechtsprechung hat sich mit einer Vielzahl im Detail vereinbarter Klauseln und Formulierungen beschäftigt. Das Risiko unwirksam formulierter Klauseln ist für den Vermieter hoch. Erweist sich nämlich die betreffende Vereinbarung als unwirksam, braucht der Mieter die Geschäftsräume nur „besenrein“ zu übergeben und muss nur grobe Verschmutzungen beseitigen (BGH WuM 2006, 516). Renovieren muss er dann nicht.
Individualvertragliche Vereinbarungen sind rechtssicherer als Formularmäßige
Wichtig ist zu unterscheiden, ob eine zur Beurteilung anstehende Formulierung formularmäßig als allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart wurde. Diese unterliegt der Inhaltskontrolle durch die Gerichte und wird nach der Maßgabe beurteilt, dass der Mieter nicht unangemessen benachteiligt werden darf.
Weniger streng ist die Beurteilung dann, wenn die Vertragsparteien eine Formulierung individuell ausgehandelt und vereinbart haben. Diese Vereinbarung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle. Dann können die Parteien gerade im Gewerbemietrecht weitgehend vereinbaren, was sie für richtig halten.
Die Möglichkeit, die Schönheitsreparaturen auch im Gewerbemietrecht formularmäßig auf den Mieter zu übertragen, ist unproblematisch. Der Mieter ist auch dann nicht unangemessen benachteiligt, wenn er die Räume unrenoviert übernimmt. Allein der gute Wille der Parteien, alles richtig zu machen, genügt nicht. Die Formulierung entscheidet, auch wenn sie auf juristische Haarspalterei hinausläuft.
Diese Vereinbarung ist interessengerecht
Unwirksam wäre hingegen folgende Klausel:
“Der Mieter muss bei Vertragsende die Mietsache renoviert zurückgeben“, oder: …“Der Mieter muss die Mieträume bei Auszug sauber und ohne Rücksicht auf den vereinbarten Zeitablauf in fachgerecht renoviertem Zustand zurückgeben.”
Der Vermieter würde davon profitieren, da er ein frisch renoviertes Objekt im ansehnlichen Zustand direkt weiter vermieten könnte. Der Mieter würde in diesem Fall mit einer unbedingten Renovierungspflicht belastet. Sie würde ihn unangemessen benachteiligen, da sie ihn unabhängig vom Zustand der Mieträume und dem Zeitpunkt der letzten Renovierung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zur Renovierung bei Auszug verpflichten würde (BGH VIII ZR 316/06 in ZMR 2008, 102).
Kombinierte Endrenovierungspflicht
Gleichermaßen sind Klauseln unwirksam, die formularmäßig eine Endrenovierungsverpflichtung bei Auszug vorsehen und den Mieter zugleich verpflichten, laufende Schönheitsreparaturen während des bestehenden Mietverhältnisses vorzunehmen (BGH WuM 2003, 561).
In diesem Fall sind beide Klauseln unwirksam, auch wenn sie getrennt formuliert wurden. Diese Beurteilung gilt ausdrücklich auch im Gewerberaummietrecht (BGH XII ZR 308/02 in NZM 2005, 504).
Die Unwirksamkeit ergibt sich daraus, dass die Klausel keine Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Mieträume und den Zeitpunkt der letzten Renovierungsarbeiten nimmt. Vor allem wäre der Mieter auch bei nur kurzer Vertragsdauer zur Durchführung der Arbeiten bei Auszug verpflichtet, ebenso dann, wenn er kurz vor Beendigung des Mietverhältnisses noch die Schönheitsreparaturen durchgeführt hat. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Mieter die Geschäftsräume bei Einzug renoviert übernommen hat oder nicht.
Auch die Klausel: …“Die Mietsache ist in dem Zustand zurückzugeben, wie sie übernommen wurde oder sie ist in einem bezugsfertigen Zustand zurückzugeben“.., ist regelmäßig unwirksam (OLG München WuM 1985, 62). Auch in diesem Fall bleibt der Umstand unberücksichtigt, dass der Mieter möglicherweise während des laufenden Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen vorgenommen hat.
Alleinige Endrenovierungspflicht
Voraussetzung ist, dass auf ein konkretes Übergabeprotokoll Bezug genommen und der Zustand der Räume bei Vertragsende zugrunde gelegt wird (OLG Frankfurt ZMR 1997, 522; OLG Düsseldorf NZM 1999, 970). Andere Gerichte gehen aber auch von einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters aus (OLG Stuttgart ZMR 19984, 350; OLG Hamburg WuM 1994, 675).
Nachträgliche Individualvereinbarung ist erlaubt
Unabhängig davon kann der Vermieter mit dem Mieter (mündlich oder im Übergabeprotokoll) nachträglich vereinbaren, dass der Mieter die Renovierung bei Auszug übernimmt. Dies ist auch dann möglich, wenn im Mietvertrag die Regelungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam sind und die nachträglich getroffene Vereinbarung individuell ausgehandelt wurde (BGH VIII ZR 71/08).
Individualvertragliche Vereinbarung ist rechtssicherer
Anders ist Situation, wenn dem Mieter von Gewerberaum die unbedingte Renovierungspflicht bei Vertragsende individualvertraglich übertragen wird (OLG Hamm ZMR 2002, 822). Eine individualvertragliche Klausel ist aber nur unter den Voraussetzungen wirksam, dass der Mieter die Möglichkeit hatte, deren Inhalt tatsächlich auszuhandeln (siehe dazu Text Überblick zur Renovierung).
Renovierung durch den Nachmieter
Übernimmt der Nachmieter die Renovierung der Gewerberäume, kann der ausgezogene, frühere Mieter daraus keine Vorteile ziehen. Da er seiner mietvertraglich vereinbarten Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gegenüber den Vermieter nicht nachgekommen ist, bleibt der Schadensersatzanspruch des Vermieters gegenüber dem Vormieter bestehen (BGHZ 49, 56).
Anders ist es, wenn der Vormieter mit dem Nachmieter eine Vereinbarung getroffen hat und beide sich darüber einig sind, dass der Nachmieter in den Fristenplan des Vormieters eintritt. Scheitert der Abschluss des Nachmietvertrages, bleibt der Vormieter gegenüber den Vermieter weiterhin zur Renovierung verpflichtet (LG Berlin ZMR 1997, 243).
Mehr unter: Nachmieter im Gewerbemietrecht
Rückbauverpflichtung des Mieters
Der Mieter muss die Mietsache gemäß § 546 BGB in den ursprünglichen Zustand bei Beginn des Mietvertrages zurückversetzen (Rückbau) und die von ihm vorgenommenen Einrichtungen, Einbauten, Ausbauten und Umbauten entfernen und beseitigen (BGH NUR 1986, 309).
Schadensersatzanspruch des Vermieters
Missachtet der Mieter seine Verpflichtung zur Endrenovierung oder kommt er seiner Rückbauverpflichtung nicht nach, verhält er sich vertragsbrüchig. Dann kann der Vermieter die Mieter den für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Kostenaufwand nach Aufforderung und Fristsetzung in Rechnung stellen (siehe dazu Überblick zur Renovierung).
27.04.2017 - 10:47
Guten Tag,
leider habe ich zu folgendem nichts finden können: Es handelt sich um ein Ladengeschäft. Muss ich bei Auszug die Aussenwerbung entfernen? bzw in den ursprünglichen Zustand bringen? Es handelt sich um normale flache am Gebäude angebrachte Aussenwerbung. Diese war vom Vormieter vorhanden. Wir haben lediglich unsere Werbung davor geklebt. Alles in Einverständnis des Vermieters! Natürlich können wir den alten Schriftzug nicht mehr herstellen.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Sigrid Heeren
29.04.2017 - 15:54
Hallo Sigrid,
lesen Sie in Ihrem Mietvertrag nach, was zu baulichen Veränderungen vereinbart wurde.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16.06.2017 - 15:05
Hallo Mietrecht-Team!
Nach nunmehr 20 Jahren verlässt mein Mieter seine Praxis. Leider hat er die Decke (Odenwalddecke) unsachgemäß überstrichen, das heisst auch die Metallschienen mit normaler Farbe gestrichen anstatt sie zu lackieren. Diese Schienen sind somit unbrauchbar geworden und auch der Schallschutz der Faserplatten hat unter dem Überstreichen gelitten. Muss der Mieter den Schaden ersetzen, oder muss ich selber für den Ersatz der Decke sorgen?
Mit freunldichen Grüßen
Sven Richter, Düsseldorf
16.06.2017 - 16:28
Hallo Sven,
es geht hier weniger um die Renovierung, sondern um Schadenersatz. Belesen Sie sich am besten dazu.
Viele Grüße
Dennis Hundt
13.07.2017 - 10:05
Guten Tag,
in meinem Gewerbemietvertrag steht lediglich “Der Mieter übernimmt die räumlichkeiten in dem Zustand, in dem sie sich nach ende der Renovierungsarbeiten befinden.” Ferner: Der derzeitige Zustand der Mieträume ist bekannt. Der Mieter bestätigt, dass sich diese in einem ordungsmäßigen, renovierten Zusatnd befinden.
Ich habe das Büro 1 Jahr genutzt. Bedeutet es,dass ich komplett renovieren muss, bzw – wäre Abnutzung im geringen Umfang ein Grund zur vollständigen Renovierung, angesehen von Dübellöchern?
22.07.2017 - 13:50
Hallo Ina,
die Fragen nach einer möglichen Renovierung muss in Hinblick auf die Schönheitsreparaturklausel beantwortet werden. Sie haben nur den Zustand bei Mietvertragsbeginn zitiert.
Viele Grüße
Dennis Hundt
04.12.2019 - 20:19
Guten Tag,
Ich habe in meiner Mietwohnung eine Wand hochgezogen damit meine Tochter ihr eigenes kleines Reich hat.
Nun möchte meine Vermietung nach meinem Auszug sanieren…
Muss ich die Wand trotzdem einreißen?
Vielen dank im Vorraus.
18.12.2019 - 14:41
Hallo Vanessa,
ich gehe davon aus, dass Sie laut Mietvertrag zum Rückbau baulicher Veränderungen verflicht sind.
Viele Grüße
Dennis Hundt
03.02.2021 - 18:55
Hallo,
Ich habe meine Gewerberäume gekündigt und der Vermieter kam jetzt auf mich zu und sagt das ich renovieren muss.
Mein Problem ist jetzt im Vertrag steht nichts drinnen wie das übergeben wurde oder wie es nach Auszug übergeben werden muss. Es gab auch kein Übergabe Protokoll bei Einzug.
Muss ich die Räume renovieren oder reicht es diese besenrein zu hinterlassen?
Mit freundlichen Grüßen
03.02.2021 - 21:36
Hallo Daniel,
lassen Sie Ihren Mietvertrag prüfen. Fragen Sie, auf welcher Grundlage Sie renovieren sollen. Ohne Vereinbarung ist i.d.R. der Vermieter für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
19.12.2019 - 23:37
Guten Tag,
Uns wurde vor 10 Jahren nicht mitgeteilt, dass die Büroräume nicht als Gewerbe genehmigt ist. Nun greift das Zweckentfremdungsgesetzt und uns wurde gekündigt. Nun sollen wir die Räume streichen, obwohl wir ja gerne dort geblieben werden. Müssen wir streichen, obwohl UNS gekündigt wurde?
Vielen Dank für die Antwort!
S. Kröger
26.02.2020 - 20:43
Sehr geehrtes Mietrecht – Team,
ich hatte meine Gewerberäume 25 Jahre in Benutzung. Im Mietvertrag steh t”im renoviertem Zustand zurück zu geben”. Der Fußboden ist durch Begängnis und schweren Maschinen verbraucht. Die Tapeten haben durch Staub und schmutziger Arbeit sehr gelitten. Muss nach so vielen Jahren wirklich gemalert werden oder ist alles durch den Vermieter wieder neu herzurichten?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Weller
28.02.2020 - 11:12
Hallo Andreas,
lassen Sie die Mietvertagsklausel bitte bei Bedarf rechtlich prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
03.08.2020 - 15:49
Es geht geht um einen Gewerbe-Mietvertrag aus dem Jahr 1987 bis 2020.
Formularvordruck RNK-Verlagsnr. 598.
Die Räume wurde un-renoviert übernommen.
Wir haben die Räume entrümpelt und Besenrein hinterlassen, da nach schriftlicher Absprache mit der Hausverwaltung so vorgegeben. Eine vorherige Begehung fand nicht statt.
Jedoch steht im Mietvertrag mit Maschine bei
§7 – Zustand der Mieträume: “Der Mieter hat nach Besichtigung die Räume für gut befunden und übernommen”
$3 Abs 5 steht nur: “Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter”.
$18 – Regelt Beendigung der Mietzeit “..bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter im bezugsfertigen Zustand zu übergeben.”
Die, nach vielen Jahren dritte Hausverwaltung verweigert jetzt die Auszahlung der Kaution, bzgl. §18 und da im Mietvertrag steht “…der Mieter hat die Räumer für gut befunden”.
Muss man beweißen, dass vor 33 Jahren die Räume un-renoviert (nackte Betonwände, 5m höhe Decken) übergeben wurden?
Ist die Endrenovierungsklausel wirksam?
03.08.2020 - 20:11
Hallo Marcel,
ich würde die Klausel rechtlich bewerten lassen – nur so kommen Sie weiter.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24.08.2022 - 14:52
Liebes Mietrecht Team,
wir haben einen gewerblichen Mietvertrag seit seit 2008, mit einer Klausel : Insbesondere sind von der Mieterin alle von ihr durchzuführenden Instandhaltungen und Instandsetzungen auszuführen, Schönheitsreparaturen, Malerarbeiten und Teppichböden zu reinigen oder zu erneuern ( nach zehn Jahren Benutzungsdauer ist eine Erneuerung immer notwendig).
Wir sind 12 Jahre im Gebäude, der Teppich wäre nach Prof. Reinigung wieder okay. Müssen wir tatsächlich den Teppich “pauschal” erneuern? Das wäre für uns der Alptraum.
Danke
und Gruß
Anette
24.08.2022 - 21:12
Hallo Anette,
im Wohnraummietrecht wäre eine solche Klausel (ohne den Grad der Abnutzung zu beachten) unwirksam. Ich vermute, im Gewerbe geht es in die gleich Richtung. Ich würde Ihnen empfehlen, die Klausel redlich prüfen zu lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
25.08.2022 - 14:44
Vielen Dank.
03.01.2023 - 17:21
Liebes Mietrecht-Team,
Ich habe ein Café nach 5 Jahren als Pächterin übernommen-und das als Besenrein, aber nicht renoviert bzw. geweißelt.
Die Wände müssen unbedingt gestrichen werden, nun stellt sich die Frage ob ich das machen muss. Ich bin seit April in diesen Räumen, besenrein ist es mir auch nicht übergeben worden obwohl es im Vertrag steht. Muss ich mich drum kümmern obwohl nur ‚besenrein‘ im Vertrag steht oder muss der Verpächter bzw. Eigentümer sich darum kümmern? (Ich mache es gerne selbst aber würde die Rechnung abgeben?)
Vielen Dank für die Hilfe
Verena Hehne
04.01.2023 - 00:04
Hallo Verena,
schauen Sie in den Mietvertrag – was wurde dort zum Thema Schönheitsreparaturen vereinbart? Wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit haben, lassen Sie die Klausel am besten rechtlich prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
14.03.2023 - 21:29
Hallo Mietrecht-Team,
ich habe vor über 10 Jahren eine Garage angemietet die nicht in Verbindung einer Wohnung steht.
Es wurden diverse Regale und Anbauten angebracht.
Nach Kündigung will der Vermieter nun das ich die Wände Streiche und sämtliche Löcher entferne.
Die Garage wurde mir auch nur Besenrein übergeben.
Im Mietvertrag existiert keine Vereinbarung über Renovierungen/Schönheitsreparaturen.
Wie soll ich mich hierbei Verhalten?
Vielen Dank für die Antwort.
Viele Grüße Salpeter
15.03.2023 - 08:15
Hallo Salpeter,
Ihre Einbauten müssen Sie natürlich Zurückbauen und m.E. auch die Löscher verschließen. Die Instandhaltung (z.b. Streichen) ist grundsätzlich Vermietersache.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17.03.2023 - 14:46
Vielen Dank für die Antwort.
Gruß Salpeter
26.06.2023 - 22:50
Hallo Mietrecht-Team,
ich habe 2015 eine Gewerbehalle für Holz -und Metallgestaltung angemietet.
Im letzten Jahr habe ich die Halle von innen neu gestrichen. Jetzt wurde mir der Mietvertrag zum 30.06.2023 gekündigt und ich wurde aufgefordert die Halle zum Vertragsende neu zu streichen
Im Mietvertrag steht folgende Klausel:
Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.
Übrigens gibt es kein Übernahmeprotokoll.
Bin ich jetzt verpflichtet die Halle neu zu streichen?
Des Weiteren hat der Vermieter noch im Januar diesen Jahres die Decke abgehängt und dadurch Verschmutzungen an den Wänden verursacht.
Bedanke mich schon jetzt für Ihre Antwort.
Viele Grüße
Andreas Dettmer
27.06.2023 - 14:17
Hallo Andreas,
ich würde ihm, die Schönheitsreparaturklausel rechtlich überprüfen zu lassen. Oftmals sind diese auch im Gewerbebereich nicht haltbar / unwirksam.
Viele Grüße
Dennis Hundt