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Gewerbemietrecht: Teppich – Wer ist für Reparatur und Erneuerung verantwortlich?

Auch im Gewerbemietrecht obliegt grundsätzlich dem Vermieter die Pflicht, die Mietsache im vertragsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Da diese gesetzliche Verpflichtung abdingbar ist, überträgt der Vermieter im Mietvertrag regelmäßig die Verpflichtung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter.

Soweit die Schönheitsreparaturen mietvertraglich dem Mieter übertragen werden, soll er dasjenige wieder in Ordnung bringen, was er selbst „abgewohnt“ hat. Er soll die Gebrauchsspuren beseitigen, die er während seiner Mietzeit verursacht hat (BGH WuM 2003, 436). Schönheitsreparaturen dienen also dazu, Abnutzungserscheinungen der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch zu beseitigen (BGH Gut 2008, 484).

Übernimmt der Mieter Räume, die mit einem Teppich ausgestattet sind, gehört der Teppich zur mitvermieteten Einrichtung. Dies gilt auch dann, wenn der Vormieter den Teppich verlegt hat (LG Berlin GE 1989, 999). Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Teppich pfleglich zu behandeln und muss ihn regelmäßig reinigen.

Erneuerung des Teppichs kann dem Mieter übertragen werden

Der Teppich nimmt im Rahmen der Schönheitsreparaturen eine Sonderstellung ein. Insbesondere werden Teppiche in der Definition (§ 28 IV S. 2 II. Berechnungsverordnung) dessen, was Schönheitsreparaturen sind, nicht erwähnt. Dort ist nur von Wänden, Decken, Fußböden, Heizkörpern und Türen die Rede.

Zwar hat der Bundesgerichtshof den Begriff der Schönheitsreparaturen auf die Folgen typischer Gebrauchsbeschädigungen erweitert, allerdings auch nur insoweit, als damit Schädigungen verbunden sind, die über den normalen typischen Gebrauch hinausgehen. Gemeint sind damit beispielsweise kleinere Kratzer in der Tür oder die Beseitigung von Löchern in der Wand. Die Reinigung und Erneuerung des Teppichbodens gehört also eigentlich nicht zu den Schönheitsreparaturen (LG Stuttgart NJW-RR 1989, 1170).

Die Grundreinigung beim Auszug bleibt daher im Grundsatz nach der wohl überwiegenden Auffassung der Gerichte Angelegenheit des Vermieters. Soweit sich also auf dem Teppichboden Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen zeigen, ist auch der gewerbliche Mieter regelmäßig nicht verpflichtet, diesen im Rahmen der Schönheitsreparaturen zu erneuern (OLG Düsseldorf GuT 2007, 211; OLG Hamm WuM 1991, 240). Die normale, durch den vertragsgemäßen Gebrauch bedingte Abnutzung ist mit der Zahlung der Miete abgegolten.

Der Mieter kann auch nicht zur Zahlung einer pauschalen Abnutzungsgebühr verpflichtet werden (LG Frankenthal WuM 1986, 112).

Aber: In der Juristerei gilt: zwei Juristen, zwei Meinungen (mindestens): Gegenteiligen Meinungen und Entscheidungen (z.B. noch OLG Düsseldorf WuM 1989, 508) ist entgegenzuhalten, dass für Gewerberaum nichts anderes gelten kann als für Wohnraum, so dass nicht einzusehen ist, weshalb für Gewerberaum das Gegenteil gelten soll (OLG Celle NZM 1998, 159; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1101).

Empfehlung für die Praxis: Im Gewerbemietrecht sind die Parteien relativ frei, was sie vereinbaren und welche Lasten der Vermieter übernimmt. Insbesondere gilt dies, wenn eine Verpflichtung des Mieters nicht formularmäßig, sondern individualvertraglich ausgehandelt und vereinbart wird.

Das OLG Celle (WuM 2001, 393) ist daher der Ansicht, dass Vermieter und Mieter (auch im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen formularmäßig) vereinbaren können, dass der Mieter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zur Erneuerung des Teppichbodens verpflichtet werden kann. Wichtig ist, eine Frist zu vereinbaren, in der der Mieter verpflichtet wird, einen verschlissenen Teppich bei Bedarf zu erneuern.

Rein beiläufig hat auch der BGH in der Beurteilung einer Renovierungsklausel, in der der Mieter auch zur Reinigung des Teppichs verpflichtet wurde, die Teppichreinigung nicht beanstandet (BGH WuM 2009, 225).

Um jegliches Risiko einer Unstimmigkeit auszuschließen, können und sollten Vermieter und Mieter auf jeden Fall individualvertraglich vereinbaren, dass der Mieter einen abgenutzten Teppichbelag bei Bedarf infolge Abnutzung erneuern muss (OLG Düsseldorf WuM 1989, 508).

Eine Klausel, die dem Mieter die Reinigung durch einen Fachbetrieb vorschreibt, ist unwirksam (OLG Stuttgart RE WuM 1993, 528). Der Mieter kann die Reinigung also selbst, dann allerdings auch fachgerecht, vornehmen.

Minderungsanspruch des Mieters

Ist der Teppich mitvermietet und ist der Mieter nicht verpflichtet, den Teppich im Rahmen der Schönheitsreparaturen zu erneuern, kann er einen verschlissenen Teppichboden beanstanden und mietmindernd geltend machen (OLG Celle WuM 1995, 584). Für die Frage, ob ein Teppich erneuerungsbedürftig ist, ist auf den konkreten Erhaltungszustand und den Abnutzungsgrad abzustellen.

Es besteht kein Erfahrungsgrundsatz, dass der Vermieter einen Teppichboden zum Beispiel nach 10 Jahren austauschen muss, auch wenn die Gerichte teilweise für einen Teppichboden mittlerer Qualität als Lebensdauer einen Zeitraum von 10 Jahren ansetzen (LG Duisburg WuM 1989, 10; LG Köln WuM 1983, 126).

Übernimmt der Mieter bei Einzug einen alten, verschlissenen Teppich, muss er diesen Zustand als mietvertraglich akzeptieren und kann nicht die Verlegung eines neuen Teppichbelages verlangen (LG Köln WuM 2005, 240).

Reparatur infolge Schädigung ist keine Abnutzung

Anders liegt der Fall, wenn der Mieter den Teppichboden beschädigt und somit nicht mehr von einem vertragsgemäßen Gebrauch und einer Verschleiß- oder Abnutzungserscheinungen auszugehen ist. In diesem Fall ist der Mieter auch ohne mietvertragliche Vereinbarung verpflichtet, den Schaden zu beseitigen. Beispiel: Brandlöcher durch Zigaretten, Rotweinflecken, Eindruckstellen durch Möbel, Urinspuren des Wachhundes).

Muss der Mieter den Teppich ersetzen, darf er einen Abzug „neu für alt“ vornehmen. Wenn man von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren ausgeht, ergibt dies ein Abzug von 20 Prozent für 2 Jahre Nutzungszeit (LG Dortmund NJWE-MietR 1997, 100).

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