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Gewerbemietrecht: Wer muss Reparaturkosten übernehmen?

Auch der Vermieter von Gewerberäumen ist nach § 535 BGB zu Erhaltung der Mietsache und damit zur Sicherstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Mieter verpflichtet. In der Praxis weichen Gewerberaummietverträge regelmäßig von diesem gesetzlichen Leitbild ab. Der Vermieter versucht regelmäßig anfallende Reparaturkosten soweit als möglich auf den Mieter zu übertragen.

Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht genießt der Vermieter im Gewerbemietrecht eine weitaus größere Gestaltungsfreiheit. Insbesondere einzelvertragliche Abreden sind meist problemlos möglich, während formularmäßige AGB-Klauseln der Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterliegen. Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, welche Regelung im Mietvertrag in welcher Form vereinbart wurde.

Individualvereinbarung ./. Formularklausel (AGB)

Eine Vereinbarung zu der Frage, wer für mögliche Reparaturkosten verantwortlich sein soll, kann einzelvertraglich und individuell zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelt werden. Solche Vereinbarungen sind weniger bedenklich, als sich beide Parteien des damit oft verbundenen Risikos bewusst sind und dieses Risiko bewusst akzeptieren.

Strenger zu beurteilen sind formularmäßige Klauseln (AGB), die in der Regel vom Vermieter im Mietvertrag vorgegeben werden und dem Mieter keinen Spielraum bieten, über deren Inhalt Verhandlungen zu führen. Solche AGB-Klauseln stellen das Interesse des Vermieters in den Vordergrund und gehen regelmäßig zu Lasten des Mieters.

Kleinreparaturregelungen sind unproblematisch

Naturgemäß spielt bei der Vermietung von Gewerberäumen die Übertragung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen eine weitaus größere Rolle als im Wohnraummietrecht. Die allumfassende Übertragung der Verantwortung für das Objekt auf den Mieter ist jedoch problematisch.

Beispiel: Die Klausel …“Die Instandhaltung/Instandsetzung des gesamten Objekts einschließlich der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter“ ist unwirksam (OLG Köln ZMR 1994, 158). Diese Formulierung weicht vom gesetzlichen Leitbild so weit ab, dass der Mieter unangemessen benachteiligt wird.

Regelmäßig wird dem Mieter im Rahmen einer Kleinreparaturklausel die Verantwortung für die üblicherweise anfallenden Kleinreparaturen übertragen. Voraussetzung ist, dass für den Einzelfall und insgesamt Obergrenzen bestimmt werden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sowohl die individuelle, als auch die formularmäßige umfassende Übertragung aller anfallenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf den Mieter nicht möglich ist. Dann würde man den Mieter faktisch wie den Eigentümer selbst betrachten und ihm eine Verantwortung übertragen, die nicht sachgerecht wäre.

Insoweit ist zu unterscheiden, ob der Mieter für Reparaturen nur innerhalb der von ihm angemieteten Räumlichkeiten verantwortlich ist oder auch für Reparaturen außerhalb seiner Räume oder für Reparaturen an von mehreren Mietern gemeinschaftlich genutzten Flächen und Anlagen.

Es ist schwierig, klare und verständliche Vorgaben zu formulieren. Der Streit entzündet sich immer an konkreten Formulierungen. Die sich daraus in den Gerichtsentscheidungen ergebenden Erkenntnisse können dann in die Formulierung im aktuellen Fall einbezogen werden. Auf diese Weise bildet sich Recht fort.

I. Reparaturen innerhalb der Mieträume

Werden dem Mieter über eine Kleinreparaturregelung hinaus die Reparaturen in allen seinen Räumlichkeiten insgesamt übertragen, ist dies (insbesondere individualvertraglich) regelmäßig zulässig.

Beispiel für eine Klausel (unverbindlich):

“Der Mieter ist verpflichtet, alle während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Reparaturen in den angemieteten Gewerberäumen auf seine Kosten durchzuführen.“ … Der BGH erkannte die Klausel an, sofern nur durch den Mietgebrauch veranlasste Instandsetzungen innerhalb der Räumlichkeiten erfasst werden (BGH WuM 1987, 155). Diese Einschränkung sollte dementsprechend in die Klausel eingefügt werden.

In einer weiteren Entscheidung (BGH NZM 2002, 655) ging es um eine Individualvereinbarung des Inhalts: …“ Alle Instandsetzungen und anfallenden Reparaturen in den Mieträumen und dem Dach des Objekts gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters.“ Der BGH hielt die Klausel für wirksam, soweit die Verpflichtung zur Reparatur in die Kalkulation der Miethöhe eingeflossen ist. Dann ist die Reparaturpflicht des Mieters Teil der Miete. Das damit verbundene Risiko der Kalkulierbarkeit anfallender Reparaturen übernimmt der Mieter dann bewusst.

„Dach und Fach-Klausel“

Die Instandsetzungspflicht für „Dach und Fach“ kann formularmäßig nicht auf den Mieter übertragen werden (OLG Hamburg MDR 1967, 845, OLG Dresden NJW-RR 1997, 395; OLG Naumburg WuM 2000, 241. Darunter versteht man allgemein das Dach, die tragenden Wände des Gebäudes, die Außenhülle einschließlich der Außenjalousien sowie die in den Mauern liegenden Installationen.

Der BGH hält die individuelle Vereinbarung einer Dach und Fach-Klausel für zulässig (BGH NJW 1977, 195). In einer Entscheidung des OLG Dresden (NJW 1997, 395) wurde auf eine dazu erforderliche Ermäßigung der Miete verwiesen.

II. Reparaturen an gemeinschaftlich genutzten Anlagen

Die formularmäßige Umlegung von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für von mehreren Mietern gemeinschaftlich genutzte Flächen und Anlagen ist dann erlaubt, wenn die Formularklausel eine Beschränkung der Höhe nach enthält und damit das Risiko des Mieters eingrenzt (BGH XII 158/01 in NZM 2005, 863). Ansonsten wird der Mieter unangemessen belastet.

Im Schrifttum wird auf eine Obergrenze von 10 % der Jahresmiete verwiesen (Wolf/Eckert Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 7. Aufl. R. 407; Bieber/Eupen Mietrecht in Einkaufszentren, B XI R. 15, Lindner-Figura-Wolf Geschäftsraummiete 13.Kap. R. 185).

Weitere Einzelfälle aus der Rechtsprechung

  • In einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (ZMR 2003, 105) wurde die Individualabrede: „Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in einem jederzeit funktionsfähigen und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten und einwandfreien Zustand zu erhalten“ für wirksam erachtet. Die Entscheidung ist insoweit bedenklich, als der Mieter die laufende und außerordentliche Instandhaltung für das Gebäude innen und außen übernimmt und nicht differenziert wird, ob die notwendigen Maßnahmen durch die normale Abnutzung oder durch einen vertragswidrigen Gebrauch bedingt sind. Letztlich hält das OLG Düsseldorf die Klausel deshalb für wirksam, weil sie ausdrücklich auf den „vertragsgemäßen Gebrauch“ abstellte und einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
  • Die Klausel: „Der Mieter verpflichtet sich, alle während der Dauer des Mietvertrages anfallenden Reparaturen in den angemieteten Räumlichkeiten auf seine Kosten durchzuführen“ betrachtet der BGH für unbedenklich (WuM 1987, 155). Voraussetzung war, dass die Klausel nur die durch den vertragsgemäßen Gebrauch veranlasste Instandsetzung betrifft.

Instandhaltung und Schönheitsreparaturen

Neben der reinen Instandhaltung wird der Mieter auch im Gewerbemietrecht regelmäßig verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Sie sind, soweit zugleich eine Instandhaltungspflicht übertragen wird, immer im Zusammenhang zu beurteilen.

44 Antworten auf "Gewerbemietrecht: Wer muss Reparaturkosten übernehmen?"

  • Karnbach
    21.11.2016 - 19:15 Antworten

    Hallo Leute,

    ich habe einen Imbissbetrieb. Vor kuzer Zeit ist der Fi-Schalter kaputt gegangen. Der Elektriker stellte fest, dass der Motor der Dunstabzugshaube zeitgleich kaputt gegangen ist. Unsere Vermutung ist, dass der Fi-Schalter deshalb nicht mehr oben blieb, weil er durch den Motor der Abzugshaube einen weg gekriegt hat. Nun will unser Vermieter die Kleinreparatuklausel in Anspruch nehmen.

    Eine Rechnung für den Elektriker und den neuen Fi-Schalter, 170,00€
    Eine Rechnung für den Elektriker bei der Fehlersuche bzgl. der Dunstabzugshaube ca. 230,0 €
    Und eine dritte Rechnung für den Motor und den Einbau ca. 245,00 €

    Obwohl dies ein zeitgleiches Ereignis war, bekomme ich nun 3 Rechnungen und frage mich ob das überhaupt eine Kleinreparatur ist oder nicht.

    Würde mich wirklich über eine aussagekräftige Antwort freuen.

  • Claudia
    23.11.2016 - 16:45 Antworten

    Ich habe eine Tankstelle, welche ich verpachtet habe. Nun ist die Fahrbahn etwas abgesackt und die Fugen sind kaputt. ( Wurden im Juni 2014 neu gemacht)
    Muss der Mieter oder der Vermieter (also ich) die Kosten tragen?
    Sein Diesel hat die Fahrbahn kaputt gemacht. Seine LKW und KFZ sind dort gefahren. Es ist nach meiner Meinung sein verschulden und er ist in der Pflicht zur Instandhaltung.

    Kann mir jemand helfen?

    LG

  • Astrid Anders
    10.01.2019 - 09:38 Antworten

    Hallo,
    ich bin in unserer Firma für die Hausverwaltung zuständig. Nun ist in einem unserer Objekte eine größere Reparatur an elektrischen Aussentüren von einem unserer gewerblichen Mieter (Geschäft) nötig. Kann ich diese Reparatur auf den gewerblichen Mieter umlegen??

    Freundliche Grüße

    Hausverwaltung
    i.A. Astrid Anders

    • Mietrecht.org
      10.01.2019 - 15:44 Antworten

      Hallo Frau Anders,

      schauen Sie in den Mietvertrag – was wurde dort vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • kaden
        31.12.2021 - 12:22 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,
        seit 2011 habe ich Räume in einem ehemaligen Einkaufsmarkt angemietet. Die vorhandene Automatiktür führt von außen direkt in meine Räumlichkeiten. Jetzt war das Steuerungselement dieser Tür defekt (Tür ging nur nur unregelmäßig zu und wir saßen oftmals im Kalten. Die Reparaturkosten betragen über 2000 euro netto und ich als Mieter soll zahlen. Ich dachte immer Außentür gehört zum Gebäude und diese Koten trägt der Vermieter?? Die jährlich 2x anfallenden Wartungskosten (Tür ist gleichfalls Notausgang) trage ich ohne Komtentar.

        Können Sie mir bitte weiterhelfen?

        Danke!

        Beste Grüße Jana Kasden

        • Mietrecht.org
          01.01.2022 - 18:55 Antworten

          Hallo Frau Kasden,

          maßgeblich ist der Mietvertrag, welche Instandhaltungen werden dort auf sie abgewälzt und zählt die Tür dazu?

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Banna
    13.01.2019 - 19:15 Antworten

    Guten Tag,
    ich betreibe ein Restaurant. In diesem ist nun der Wasserboiler defekt. Der Vermieter meint, dass der Mieter dafür laut Mietvertrag zuständig sei. In dem Mietvertrag steht, dass der Mieter für Wartung, Reparatur und Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auszuführen hat.

    Der Boiler kann aber nicht mehr repariert werden, muss ich diesen auf meine Kosten nun wirklich austauschen ?

    • Mietrecht.org
      14.01.2019 - 13:21 Antworten

      Hallo Banna,

      Neuanschaffung ist keine Reparatur. Lassen Sie die Klausel bitte bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Vera Putna
    23.03.2019 - 10:22 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe im Hause im EG zwei Gewerbemieter. Die Instandsetzung der Jalousien obliegt gemäß Gewerbemietvertrag den Mietern. Wie ist es, wenn die Jalousien von Grafitti verschmiert wurden? Wer trägt die Kosten für die Beseitigung?
    Wenn der Eigentümer einen Servicevertrag für die Entfernung der Schmierereien abschließt, den er jährlich bezahlt, können die Kosten auf die Gewerbemieter umgelegt werden?
    Mit freundlichen Grüßen
    Vera Putna

  • Maria Daniel
    27.05.2020 - 15:01 Antworten

    Hallo,

    wir haben vor 3 Monaten eine neue Fläche bezogen. Jetzt ist die Spülmaschine in der mitgemieteten Küche defekt und muss vollständig ausgetauscht werden. Der Vermieter merkt jetzt an, dass diese Kosten von uns zu tragen sind. Ist das korrekt? Ed wäre super, wenn hier jemand eine Antwort weiß.

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      27.05.2020 - 19:06 Antworten

      Hallo Maria,

      bitte lesen Sie in Ihrem Gewerbemietvertrag nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Joe Müller
    18.08.2020 - 10:56 Antworten

    Ich habe seit 12 Jahren eine Zahnarztpraxis in gemieteten Praxisräumen. Die Sterilisation, der Röntgenraum und 2 Toiletten befinden sich in fensterlosen (Innen-)Räumen, die mit Lüftern versehen sind. Zwei der Lüfter sind nun (nach ca.25 Jahren Einsatz) defekt. Der Vermieter sagt, dies sei mein Privatvergnügen, denn die Lüfter stünden nicht im Mietvertrag. Ich denke aber, ich habe weder die Räume umgebaut, noch sind sie für mich ohne diese Lüfter nutzbar (die Lüfter sind also baulich und im Sinne des Mietvertrages notwendig) und die Rolläden und elektrischen Leitungen stehen auch nicht im Mietvertrag … Wer zahlt jetzt den Austausch der Lüfter ? MfG, Joe

    • Mietrecht.org
      18.08.2020 - 20:07 Antworten

      Hallo Joe,

      für die Instandsetzung der Mietsache ist der Vermieter verantwortlich. Allerdings kann der Vermieter die Pflicht – im Gewerbe recht flexibel – auf den Mieter übertragen. Lesen Sie im Mietvertrag nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      PS: die Lüfter gehören m.E. ganz klar zur Mietsache.

  • Lamm
    27.10.2020 - 15:53 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir haben eine Halle vermietet, aus der der Mieter nach 3 Jahren zum 1.11.2020 ausgezogen ist.
    Er hat in der Mietzeit unter Anderem folgende Schäden verursacht.
    Feuerschutztür mit einer Ameise/Paletten so angerempelt, dass sie verzogen, verbeult ist und nicht mehr schließt.
    Ein Heizkörper wurde vermutlich auch mit der Ameise aus der Verankerung gerisssen und total demoliert.
    Fast alle Wände wurden durch Palettentransport stark beschädigt.
    Im Rolltor wurden zwei Scheiben zersplittert.
    Der Mieter hat eine Haftpflichtversicherung. Da aber z.B. der Heizkörper und die Türe schon älter als 10 Jahre sind, zahlt die Vers. des Mieters nur einen Bruchteil der Kosten.
    In seinem Mietertrag von Haus und Grund steht in §21: Der Mieter haftet dem Vermieter wegen Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie zu den gehörenden Einrichtungen ……..usw.
    Frage:
    Müssen wir mit dem Bruchteil der Entschädigung (Zeitwert), die von der Vers. gezahlt wird, zufrieden sein, oder haben wir Anspruch auf Wiederherstellung. Gezahlt von Vers. und Mieter???
    Danke.

    • Mietrecht.org
      28.10.2020 - 09:31 Antworten

      Hallo Frau Lamm,

      danke für Ihren Beitrag. Ich möchte Sie hier nicht in die falsche Richtung lotsen und würde Ihnen daher – auch aufgrund der Größe des Schadens – eine rechtlichen Beratung empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • De Lima
    10.07.2022 - 23:57 Antworten

    Unser Kosmetikstudio ist abgebrannt. Technischer Fehler das Wasserboilers laut Ermittlungen.
    Gerät war vor Einzug im Studio. Eine Wartung seitens des Vermieters wurde nicht auf uns ungelegt oder überhaupt durchgeführt.

    Wir hatten nie warmes Wasser.
    Und haben den Vermieter vor Jahren schriftlich auf das Problem hingewiesen.

    Vermieter behauptet nun, Wasserboiler hätte von uns gewartet werden müssen.

    Streitsumme: 200.000€!

    Ich wäre sehr dankbar über eine konkrete rechtliche Antwort.

    Im rechtlichen Beistand sind wir mittlerweile auch.

    • Mietrecht.org
      11.07.2022 - 11:15 Antworten

      Hallo De Lima,

      danke für Ihren Beitrag. Sie merken hoffentlich selbst, dass Sie hier per Kommentar keine rechtssichere Antwort erhalten können und werden. Bei einer Streitsumme von 200.000 Euro, empfehle ich Ihnen dringend eine anwaltliche Beratung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jochen
    01.08.2022 - 15:14 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    in unserer Praxis sind die WC-Unterputzspülkästen über 20 Jahre alt. Beide waren undicht. Wir zeigten dies bei der Hausverwaltung an, diese beauftragten einen Klempner. Nun präsentiert mir die Hausverwaltung eine Rechnung des Klempners von ca. 600€ für die erbrachten Leistungen mit Hinweis auf unseren Mietvertrag über Instandsetzung und Erhalt.
    Wir haben weder diese Klempnerfirma konkret ausgewählt noch gab es einen Kostenvoranschlag. Wie sollen wir uns verhalten?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    • Mietrecht.org
      01.08.2022 - 19:52 Antworten

      Hallo Jochen,

      leider ein Bespiel für eine nicht korrekte Vorgehensweise (Sie hätten beauftragen müssen). Vielleicht holen Sie noch ein Angebot ein und finden einen Kompromiss mit dem Vermieter, sodass Sie ggf. nur einen geringeren Betrag zahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tom
    16.10.2022 - 09:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ein Ladenmieter hat in seiner Mietzeit die Eingangstüren zum Laden beschädigt (Warenständer wiederholt gegen die Türprofilegeschoben bis Pulverbeschichtung bis auf das Metall abgetragen wurde). Ein erster Reparaturversuch nach Mietende, der bereits bezahlt wurde, gelang nur unvollständig. Es konnten dabei nicht alle Schäden beseitigt werden. Der Mieter will nun keine weitere Schadenregulierung übernehmen. Ich habe immer noch die Unterlagen der Kautionsversicherung in den Händen und überlege nun, was ich tun soll. Können Sie mir helfen.
    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      16.10.2022 - 20:18 Antworten

      Hallo Tom,

      drei Optionen:

      1. Nachbessern (und hoffentlich vom Mieter bezahlen lassen).

      2. Es gut sein lassen.

      3. Einen Kompromiss finden, z.B. einen Teil der Kaution einbehalten und mit dem kleinen Schaden leben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Norman Holland
    15.11.2022 - 17:57 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt, kleine Frage …

    ich betreibe ein Gewerbe = Friseur. Der Warmwasser Boiler im Keller ist nun kaputt. Aussage vom Handwerker. Der Boiler wurde bei Einzug von uns eingebaut, da wir beim Umzug aus unseren alten Räumlichkeiten einen Boiler mitgenommen haben … VOR unserem Einzug war dort im Keller KEIN Warmwasser möglich. In der Küche ist Warmwasser via Vermieter eingebaut worden. Unten im Keller wird gewaschen und getrocknet, da oben in den Räumlichkeiten keine Flächen zur Verfügung stehen. Wer ist nun aber für die Kosten für einen neuen Warmwasser Boiler zuständig? Mieter ODER Vermieter? Vertraglich ist NICHTS fest gehalten. Betreff Vermieter informieren: Die Frau weilte auf Mallorca und hat kein Handy und es gibt keinen Hausmeister bzw. Verwalter. In “Notfällen” ist die Tochter via Handy zu erreichen, dieses Mal aber war die Frau arbeiten, sprich über dem Atlantik auf den Weg in die USA … Betreff Handwerker: haben wir den angerufen, mit den die Vermieterin bei allen anderen Aufträgen auch zusammen arbeitet. Warten konnten wir leider auch nicht lange, der Betrieb “muss” ja weiter laufen, bis geliefert wurde sind auch 3 Werktage ausgefallen. Viele Grüße …

    • Mietrecht.org
      15.11.2022 - 20:45 Antworten

      Hallo Norman,

      als Mieter sind sie für die Instandhaltung ihrer Einbauten verantwortlich. Im Zweifel also auch für den Austausch. Ich sehe keine Grundlage, warum der Vermieter den Austausch ihres Boilers bezahlen sollte. Gut wäre gewesen, im Mietvertrag explizit fest zu halten, wer verantwortlich sein soll und was mit dem Einbau bei Auszug passieren soll.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Norman Holland
        16.11.2022 - 17:27 Antworten

        Danke ihnen für die Rückmeldung Herr Hundt.

        Nun ja, in der Küche hat er ja auch einen Warmwasser Boiler eingebaut bei Einzug, einen kleineren …. ohne das es von uns gewünscht wurde … aber na gut, shit happens … Mietvertrag werde ich noch einmal durch lesen und schauen ob noch andere “Hürden” zu finden sind …

  • Sabine Sindermann
    09.01.2023 - 17:52 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir haben heute unsere Gewerbemieträume an den Vermieter zurückgegeben. In der Rückgabebestätigung hat der Vermieter mitgeteilt, dass dass Öffnungsgetriebe einer schmalen Balkontür (unsere Räume waren im EG mit einer deckenhohen Balkontür am Ende des Gewerbetracktes, durch die man auf die Zufahrt der ebenerdigen 40 Parkplätze gehen kann) defekt ist und die Reparatur durch ihn beauftragt wurde und wir die Rechnung begleichen sollen.
    Allerdings hat seit 4 Wochen der Handwerker der Nachmieterin den Schlüssel zur Mieteinheit, um parallel zu unseren Renovierungsarbeiten schon mit den Umbauarbeiten für den neuen Mieter anzufangen. Zeitgleich war auch ein Elektriker vom Vermieter tagelang in den Räumen, um Arbeiten auszuführen – aber schon für den neuen Mieter. Der Vermieter hat sein Einverständnis gegeben, dass wir denen einen Schlüssel geben, so dass der Nachmieter Zeit spart und in den Räumen umbaut, während wir die Endrenovierung (Streichen, etc.) machen.
    Nun haben wir nachweislich den Durchgang durch die Balkontür zum Parkplatz seit 6 Wochen nicht mehr benutzt. ich habe ein Foto mit dem Durchgang ohne Beschädigung von vor 6 Wochen und ein Foto mit Beschädigungen von vor 2 Wochen. Bin ich als Noch-Mieter für die Beschädigung verantwortlich, obwohl wir es nachweislich nicht waren (auch nicht unserer Leute)?

    Lieben Gruß
    Sabine Sindermann

    • Mietrecht.org
      10.01.2023 - 01:53 Antworten

      Hallo Sabine,

      was haben Sie im Übergabeprotokoll vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine Sindermann
    10.01.2023 - 13:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ein Übergabeprotokoll gibt es nicht. Lediglich eine Email vom Vermieter, dass er den Erhalt der fehlenden Gebäudeschlüssel (einen hatten wir vorher abgegeben) sowie die Abnahme der zurückgebauten Trennwände bestätigt. Desweitern eben dass er “nach der Rückbau- und dem Beginn der Umbaumaßnahme festgestellt” hat, dass das Öffnungsgetriebe der Balkontür beschädigt wurde und er die Rechnung für die Reparatur, sobald sie vorliegt an uns weiterleitet.

    Viele Grüße
    Sabine Sindermann

    • Sabine Sindermann
      11.01.2023 - 13:31 Antworten

      Haben Sie hier eine Antwort, wie es rechtlich aussieht? Sind wir haftbar oder Versicherung oder muss der Vermieter dies machen, da wohl keiner der Handwerker sagen wird, dass er es war…?

      • Mietrecht.org
        11.01.2023 - 13:41 Antworten

        Hallo Sabine,

        ich kann Ihnen leider nicht wirklich helfen. En Übergabeprotokoll hätte eine vorbeugende Wirkung gehabt.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Peter Mann
    10.01.2023 - 17:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    was mich interessieren würde – was ist wenn zB jemand das Tor einer Halle auf einem Gewerbehof beschädigt und dann Fahrerflucht begeht. Ist der Mieter dann für den Schaden verantwortlich oder muss die Versicherung des Vermieters einspringen?

    Beste Grüße
    Peter Mann

    • Mietrecht.org
      11.01.2023 - 08:28 Antworten

      Hallo Peter,

      ich würde hier als erstes abgrenzen, wo sie das Tor befindet. Ist es ein Außentor zum Grundstück oder z.B. ein Hallentor, das nur der Mieter für z.B. Anlieferungen nutzt. Ihre Frage/These folgend, könnten mit “Täter unbekannt” alle Schäden auf den Vermieter abgewälzt werden. Das einfach as Gedanke.

      Bitte lassen Sie sich bei Bedarf individuell rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Achilleas Tzakos
    03.03.2023 - 00:01 Antworten

    Guten Tag, ich habe einen Imbissbetrieb und ich konnte an einem Tag wo ich zu Arbeit hin fuhr die Tür nicht öffnen, der schlüssel drehte sich nicht! Nach kurzen Zeit und mehreren Versuchen rief ich einen Schlüsseldienst an! Er kam und versuchte auch sein Glück schaffte aber auch nicht viel und sagte mir das der es ein Riegelbruch ist und nicht mit dem Schloss zu tun hat! Eine andere Firma muss kommen und es erledigen(was auch immer zu tun ist)🤷‍♂️
    Ich habe ihn bezahlt! Die Frage ist jetzt wer übernimmt die ganzen Kosten der repratur(die ich bezahlt habe und die noch repariert werden müssen)?
    Was ist mit dem Umsatzverlust den ich 2 the lang hatte?
    Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      03.03.2023 - 14:13 Antworten

      Hallo Achilleas,

      grundsätzlich gilt das Bestellerprinzip. Wer die Leistung beauftragt muss auch bezahlen. Sie sollten überprüfen (lassen), ob Sie ein Recht auf Schadenersatz gegenüber des Vermieters besteht. Zudem sollten Sie in ihrem Mietvertrag Einblick nehmen, wer für die Instandhaltung verantwortlich ist. Im gewerblichen Bereich kann viel auf den Mieter übertragen werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ch. Schütz
    08.03.2023 - 13:23 Antworten

    Hallo,
    wir haben von einer Stadt ein Außengelände (Fußballplatz) gemietet, welcher auch einen Zuweg (Fußweg) von einem öffentlichen Parkplatz und Naherholungsgebiet hat.

    Die Zuwegung ist Anlage des Mietvertrages und wird dort erwähnt. Die Pflege des Zuweges, so steht es im Mietvertrag, wird durch uns gemacht. Hier wachsen Brombeeren, Sträucher, kleinere und mittlere Bäume am Wegrand. Die Pflege und der Schnitt sind kein Problem für uns, allerdings ist der Bodenbelag des Weges so schlecht, dass Gefahr besteht, dass man Umknickt oder gar stürzen könnte.
    Im Mietvertrag steht nun, dass wir die Verkehrssicherungspflich für das Mietobjekt in vollem Umfang tragen. Wir den Vermieter, sofern dieser für die Verkehresicherungspflichtverletzungen in Anspruch genommen werden kann, freizustellen haben und alle Ansprüche wir erfüllen müssen.
    Der Weg wird jedoch nicht ausschließlich von unseren Kunden genutzt, sondern auch von normalen Spaziergängern und Fahrradfahrern, die glauben man könnte den Weg weiter gehen. Um das eigentliche Mietobjekt und Grundstück ist aber ein hoher Zaun gesetzt, so das Spaziergänger wieder umkehren müssen.

    Müssen wir den Weg auf unsere Kosten sanieren lassen, oder ist eine solche Formulierung nicht zulässig und diese Arbeiten gehen zu Lasten des Vermieters, sprich der Stadt?
    Ich würde mich über eine Antwort freuen

    • Mietrecht.org
      09.03.2023 - 08:44 Antworten

      Hallo Ch. Schütz,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihre komplexe Situation hier per Kommentar leider nicht einschätzen. Ich würde empfehlen, dass Sie den Sachverhalt und den Mietvertrag anwaltlich überprüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Ch. Schütz
        10.03.2023 - 08:01 Antworten

        Danke für ihre Einschätzung. Wir werden das entsprechnd prüfen lassen bzw. mit dem Vermieter in Kontakt treten.

        Der Weg ist nur als Pflegefläche im Mietvertrag ausgewiesen und wird ja nicht nur von unseren Kunden genutzt. Aber vermutlich ist da ein großes Spekturm an Auslegung was zur Pflege dazugehört.

        Vielleicht stellen wir vorerst ein Schild auf “Privatweg – Benutzung auf eigene Gefahr” oder “Kein Durchgang – Nur für Kunden”. Bringt zwar nicht immer was, aber wenigstens haben wir dann schon mal gehandelt.

        Viele Grüße

        • Mietrecht.org
          10.03.2023 - 11:26 Antworten

          Hallo Ch. Schütz,

          an die Option mit dem Schild habe ich auch gedacht.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Annett Schindler
    18.04.2023 - 12:34 Antworten

    Hallo und einen schönen guten Tag.
    Ich besitze ein Friseurgeschäft und bin im ständigen Streit mit dem Vermieter.
    2014 und 2016 wurde im Geschäft eingebrochen. Die Fenster sind seit dem Einbruch nicht erneuert worden.
    Sie sind undicht und beschädigt.
    Ein Fenster war komplett raus ,die anderen weisen Einbruchspuren auf.
    Der Vermieter weigert sich, neue Fenster einzusetzen und möchte mir die Kosten übertragen.
    Nun haben wir eine neue Hausverwaltung, die mir mitteilte, dass keine Unterlagen zum Einbruch vorhanden sind und ich sie ihn bitte zuschicken soll.
    Ich bin der Meinung, das ist nur Taktik, um Zeit zu schinden.
    Denn es geht hier nicht mehr um den Einbruch. Die Fenster sind undicht, somit nicht Energieeffizient. Was in meinen Augen völlig ausreichend ist, um neue Fenster zu bekommen.
    Da jetzt auch eine Mieterhöhung erfolgt ist.
    Und ich die Betriebskosten nur dann gering halten kann, wenn ich auch dichte Fenster habe.
    Wie sind meine Möglichkeiten, dass ich nicht gleich meine Rechtschutzversicherung in Anspruch nehmen muss?

    • Mietrecht.org
      18.04.2023 - 14:45 Antworten

      Hallo Annett,

      ich würde als erstes den Mietvertrag überprüfen, was ist hier in Sachen Instandhaltung definiert? Ansonsten sind undichte Fenster nicht per se ein Grund neue Fenster zu erhalten. Grundsätzlich mieten Sie das Objekt so wie es ist – im Zweifel also auch mit Mängeln.

      Ich würde den Wunsch der Hausverwaltung nachkommen und die Unterlagen zuarbeiten. Alles andere sorgt für noch mehr Verzögerung. Wir reden ja bereits über viele Jahre. Der Verlauf der Zeit macht deutlich, dass Sie vermutlich nicht um eine anwaltliche Beratung herumkommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Annett Schindler
    18.04.2023 - 22:26 Antworten

    Vielen Dank für die rasche Antwort.
    Ich denke schon, dass ich mich anwaltlichen vertreten lassen muss.
    Da unser Vermieter cholerisch und absolut uneinsichtig veranlagt ist.
    Ich habe das Geschäft seit über 30 Jahren und bin der erste Meter in diesen Räumen.
    Die Fenster hab so massive Einbruchspuren,
    dass sie keine Sicherheit darstellen und folglich auch undicht sind.
    Eine Fensterfirma wurde schon durch unseren Vermieter beauftragt sie zu begutachten.
    Ergebnis der Firma war, dass die Fenster definitiv ausgewechselt werden müssen.
    Da der Vermieter ständig Liquiditätsprobleme hat, wurde entweder Stillschweigen bewahrt oder mit Kündigung gedroht.
    In meinen Betriebskosten sind Gebäudeversicherung sowie Gebäudehaftpflicht mit enthalten.
    Auch enthalten sind im Mietvertrag, dass der Mieter sich verpflichtet Instandhaltung/ Instandsetzung selbst zu tragen soweit diese Kosten den Betrag von 1000 € pro Jahr nicht übersteigen.
    Und weil ich 30 Jahre schon in diesem Geschäft bin, ist der Vermieter der Meinung, dass sich die Instandhaltungskosten (natürlich für mich) auf 30.000 € angehäuft haben. 🤔
    Und er zählt Fenster zu Instandhaltungskosten.
    Obwohl im Mietvertrag steht, die Instandsetzungspflicht des Mieters besteht nicht bezüglich solcher Schäden, gegen die der Vermieter versichert ist.
    In der Gebäudeversicherung und Gebäude Haftpflicht sind Fenster mit verankert.
    Aber ich werde wohl meine Rechtschutzversicherung in Anspruch nehmen müssen.
    Es reicht mir schon, dass mein Vermieter mit gefährlichen juristischen Halbwissen um sich schlägt.
    Viele Grüße Annett

    • Mietrecht.org
      19.04.2023 - 08:05 Antworten

      Hallo Annett,

      alles Gute für Sie.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Annett Schindler
    20.04.2023 - 17:53 Antworten

    Vielen Dank.
    Wenn gar nichts geht, wird umgezogen.
    Dann hat der Vermieter Kosten und gar keine Einnahmen.

  • Julian Müller
    05.02.2024 - 11:21 Antworten

    Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich habe eine Frage dazu:

    Ich besitze einen Garagenhof (ohne Wohnungen), daher gilt das Gewerbemietrecht (Kleinunternehmerregelung, daher ohne UST).

    Welche Formulierung würde sich hier anbieten, um die Reparaturkosten für die Garagentore auf die Mieter zu Übertragen? Die Miete pro Garage pro Jahr beträgt ca. 600 EUR, gibt es hierzu dann eine maximale Grenze bzgl. der Reparaturkosten?

    Viele Grüße
    Julian Müller

    • Mietrecht.org
      05.02.2024 - 20:01 Antworten

      Hallo Julian,

      im Gewerbemietrecht sind Sie sehr frei in den Vereinbarungen. Formulieren Sie möglichst rechtlicher und/oder lassen die Ihren Vertrag bei Bedarf anwaltlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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