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Gewerbemietvertrag: Laufzeiten können frei vereinbart werden (Beispiele)

Im Vertragsrecht können die Parteien im Rahmen dieser Grenzen vereinbaren, was sie für zweckmäßig halten. Insbesondere können auch im Gewerbemietrecht die Laufzeiten frei vereinbart werden.

Die Mietdauer für einen Gewerbemietvertrag kann bestimmt oder unbestimmt sein. Da im Gewerbemietrecht kein Mieterschutz besteht, legen gewerbliche Mieter im Hinblick auf ihre Investitionen, den Kundenkreis oder aus anderen Gründen eher Wert auf langfristige Verträge.

Wir geben hier ein paar grundsätzliche Gedanken zu den Laufzeiten eines Gewerbemietvertrages wieder und hoffen Vermietern und Mietern bei der Entscheidungsfindung des bestmöglichen Vertragslaufzeit zu helfen.

Unbestimmte Mietdauer

Werden keine Laufzeiten vereinbart, ist das Mietverhältnis unbefristet und es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Sie ist für Mieter und Vermieter gleich und beträgt im Gewerbemietrecht gemäß § 580a II BGB sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres. Voraussetzung ist, dass die Kündigungserklärung der jeweils anderen Vertragspartei spätestens am dritten Werktag eines Quartals zugeht.

Im Mietvertag heißt es dann lapidar: „Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.“

Bestimmte Mietdauer = befristetes Mietverhältnis

Ein befristet mit einer bestimmten Mietdauer abgeschlossener Gewerbemietvertrag braucht und kann auch nicht ordentlich gekündigt zu werden. Er endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Festmietzeit. Eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen (Ausnahme: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund). Die Parteien vereinbaren allerdings regelmäßig eine Verlängerungsklausel.

Beispiel: Im Mietvertrag heißt es dann konkret: „Das Mietverhältnis wird auf einen Zeitraum von 2 Jahren abgeschlossen.“

Im Unterschied zum Wohnraummietrecht kann der Mietvertrag auch ohne Begründung befristet abgeschlossen werden. Im Wohnraummietrecht gibt es drei mögliche Befristungsgründe. Danach muss sich der Vermieter insbesondere auf die Absicht einer späteren Eigennutzung berufen, wenn ein befristetes Wohnraummietverhältnis abschließen will.

Laufzeitklausel vermeidet Unstimmigkeiten

Dabei ist wichtig, dass Beginn und Ende der Mietzeit genau definiert werden. In Mietverträgen findet sich dementsprechend meist eine Laufzeitklausel.

Beispiel für eine solche Klausel: „Das Mietverhältnis beginnt am Übergabetag und wird fest bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen.“

Insbesondere gilt dies, wenn das Mietobjekt noch nicht fertig gestellt ist und die genaue Übergabe an den Mieter noch nicht feststeht. Wird dann als Laufzeit lediglich 2 Jahre vereinbart, ist unklar, ab welchem Zeitpunkt der Mietvertrag beginnen soll und wann er dann endet. Es empfiehlt sich also, unabhängig von der vereinbarten Festlaufzeit von zum Beispiel 2 Jahren zu bestimmen, dass das Mietverhältnis in jedem Fall an dem datumsmäßig bestimmten Endtermin enden soll.

Verlängerungsmöglichkeiten

Mit dem Ablauf der vereinbarten Mietdauer endet das Mietverhältnis automatisch, ohne dass einer Kündigung einer der beiden Parteien bedarf. Da ein Gewerbemietverhältnis oft die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Mieters bedeutet, vereinbaren die Parteien regelmäßig, dass das Mietverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden soll.

In Betracht kommen die Vereinbarung einer Optionsklausel oder einer Verlängerungsklausel oder eines Kündigungsverzichts sowie die Vereinbarung von Options- und Verlängerungsklausel.

Eine Optionsklausel begründet das einseitige Recht einer Vertragspartei, die Verlängerung des Mietvertrages zu verlangen. Dabei ist wichtig, festzulegen, wer berechtigt sein soll, die Option auszuüben, insbesondere ob nur eine Partei oder beide Vertragsparteien optieren können. Maßgeblich ist auch der Zeitpunkt, zu dem die Option erklärt werden muss und ob und inwieweit die Ausübung der Option dem Schriftformerfordernis unterliegen soll.

Beispiel Optionsklausel: „Der Mieter kann durch einseitige Erklärung das Mietverhältnis nach Ablauf der Festmietzeit dreimal und jeweils 3 Jahre zu den Bedingungen dieses Vertrages verlängern.“

Eine Verlängerungsklausel beinhaltet, dass sich das Mietverhältnis nach Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit automatisch um einen gewissen Zeitraum verlängert, sofern es nicht vorher von einer Partei gekündigt wird. Auch hier empfiehlt es sich, eine Ausführungsfrist festzulegen, in der die an der Verlängerung nicht interessierte Partei die eventuelle Kündigung aussprechen kann.

Beispiel Verlängerungsklausel: Nach Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit bzw. der durch die Ausübung einer Option verlängerten Mietzeit verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um 3 Jahre, falls es nicht 6 Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Im Rahmen einer Kündigungsverzichtsklausel kann das Recht einer oder beider Vertragsparteien zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen werden. Unproblematisch ist eine solche Klausel dann, wenn sie für beide Vertragsparteien gleichermaßen Geltung hat und nicht eine Partei bevorzugt und die andere benachteiligt wird. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit kann auch ein einseitiges Kündigungsrecht für eine Partei vereinbart werden.

Vormietrecht

Kann oder will sich der Vermieter über die zunächst vorgesehene Mietdauer hinaus nicht vertraglich binden, kann er dem Mieter statt eines Options- oder Verlängerungsrecht ein Vormietrecht bewilligen (vgl. Vorkaufsrecht bei Immobilien).

Dann kann er sich vorbehalten, nach dem Ablauf der Mietzeit an einen Nachmieter zu für ihn möglicherweise günstigeren Konditionenen neu zu vermieten. Der Erstmieter kann dann in Ausübung seines Vormietrechts das Mietverhältnis zu den mit dem Nachmieter ausgehandelten Konditionen an dessen Stelle fortsetzen.

Höchstlaufzeit für einen Gewerbemietvertrag: 30 Jahre

Das Gesetz bestimmt in § 544 BGB, dass ein Mietvertrag, der von vornherein mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren abgeschlossen wird, nach Ablauf von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der Überlassung der Mietsache mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. Es handelt sich um ein Sonderkündigungsrecht.

Optionsklauseln, Verlängerungsklauseln und Kündigungsverzichtsklauseln stehen in einem anderen Zusammenhang, dass sie ein von vornherein nicht auf 30 Jahre abgeschlossenes Mietverhältnis fortlaufend nur verlängern (Kettenverträge).

Mietdauer auf Lebenszeit

Soweit das Mietverhältnis für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters abgeschlossen wird, ist die Laufzeit unbegrenzt und eine Kündigung kann gemäß § 544 S.2 BGB ausgeschlossen werden.

Unbefristete Verlängerung eines Vertrages

§ 545 BGB bestimmt, dass sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt und keine Partei binnen 2 Wochen ab Kenntnisnahme der Fortsetzung des Gebrauchs widerspricht.

In Gewerbemietverträgen kann diese Bestimmung individuell und formularmäßig abbedungen werden. Dann ist das Mietverhältnis beendet. Statt der vereinbarten Miete muss der Mieter eine Nutzungsentschädigung zahlen.

Fristlose Kündigung des Gewerbemietvertrages

Auch die Laufzeit eines befristeten Mietverhältnisses kann durch eine fristlose Kündigung verkürzt werden, sofern die kündigende Partei sich auf einen wichtigen Grund berufen kann, der ihr die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer unzumutbar macht.

40 Antworten auf "Gewerbemietvertrag: Laufzeiten können frei vereinbart werden (Beispiele)"

  • Marouan Lahdioui
    15.10.2019 - 06:09 Antworten

    Hallo zusammen
    Ich habe einen Mietvertrag für eine Pizzeria abgeschlossen, dauer des Mietvertrag Betrug 3 jahre nun sind die drei jahre rum, ich betreibe weiterhin die Pizzeria, ich bezahle weiterhin Miete.
    Mein Vermieter will keinen neuen vertrag abschließen.
    Jetzt möchte in einer anderen Stadt umziehen, ich möchte den laden verkaufen, aber ohne neuen Mietvertrag sind mir die Hände gebunden.
    Gib es da irgendeine Möglichkeit den Laden zu verkaufen, oder was für Möglichkeiten habe ich.
    Ich bedanke mich.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      21.10.2019 - 10:08 Antworten

      Hallo Marouan,

      Käufer und Vermieter müssen sich auf einen neuen Vertrag eiigen. Sie brauchen m.E. zwingend den guten Willen des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Hasselberg
        14.06.2022 - 13:57 Antworten

        Hallo! In meinem Mietvertrag steht, dass das Mietverhältnis auf die Dauer von 3 Jahren für beide Vertragspartner fest abgeschlossen wird. Das Mietverhältnis beginnt 01.10.2021 und läuft auf unbestimmte Zeit (unbefristetes Mietverhältnis). Das Mietverhältnis ist mit einer Frist von 3 Monaten Kündbar.

        Ist das nicht eigentlich widersprüchlich? Also, dass feste Verhältnis, aber auf unbestimmte Zeit geschlossen?

        Vielen Dank im Voraus!
        Lg

        • Mietrecht.org
          14.06.2022 - 19:33 Antworten

          Hallo Frau Hasselberg,

          ich denke Sie haben einen Kündigungsverzicht vereinbart,.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Julia Stein
    11.02.2020 - 11:11 Antworten

    Hallo,
    was genau muß vertraglich beachtet werden, wenn Gewerberaum nur für bestimmte Tage (z.B. Mo.-Do.) langfristig untervermietet werden soll`?
    Danke und beste Grüße

    • Mietrecht.org
      11.02.2020 - 15:29 Antworten

      Hallo Julia,

      eine detaillierte Antwort könnte vermutlich mehrere Seiten füllen. Bitte lassen Sie sich dazu rechtlich beraten. In Form eines Kommentars kann ich Ihnen leider nicht wirklich helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ziehl Wolfram
    02.05.2020 - 11:10 Antworten

    Meinen Gewerbemietvertrag habt sich schon mehrmals verlängert (nach 5, 3 und 2 Jahren).
    Nun habe ich seit 3 Jahren folgende neue Vereinbarung:
    … bestätigen wir die gewünschte, unbefristete Verlängerung des Mietvertrages über den 31.10.2017 hinaus, gem. Punkt 3.3. des Mietvertrags, d. h.
    3.3 Nach Ablauf der Grundmietzeit wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten fortgesetzt, wenn nicht eine der Parteien der Fortsetzung spät. 11 Monate vor Vertragsende widerspricht.
    Ich habe jetzt zum 30. April 2020 mit 12 monatiger Kündigungsfrist = 30. April 2021 gekündigt, mein Vermieter erkennt dies jedoch nicht an, mit dem Argument, ich könnte erst zum 31.10.2021 kündigen?
    Frage: wieso heißt es dann „unbefristete Verlängerung “ ?
    Danke

    • Mietrecht.org
      04.05.2020 - 08:57 Antworten

      Hallo Wolfram,

      ich würde Ihnen empfehlen, die Klausel / den Inhalt rechtlich prüfen zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Joachim Berger
    01.09.2020 - 18:37 Antworten

    Unser Gewerbemietvertrag über 2 Jahre endet am 30.09.2020. Danach verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag enthält keine Kündigungsklausel mit Kündigungsfristen. Kann ich dem Vermieter jetzt erklären, dass ich eine Verlängerung nicht wünsche und zum 30.09. ausziehen?

    • Mietrecht.org
      02.09.2020 - 11:27 Antworten

      Hallo Joachim,

      davon ist auszugehen, wenn Sie über die Option nicht zu einem bestimmten Tag entscheiden mussten. Lassen Sie den Vertrag bitte im Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Matthias H.
    26.10.2020 - 17:00 Antworten

    Wir haben Räumlichkeiten gewerblich Vermietet, der Mietvertrag läuft von 01.01.2018 bis 01.01.2023. Nun war ich heute bei dem Mieter um Ihne darüber aufzuklären das der Mietvertrag nach Ablauf nicht verlängert wird, er beruft sich nun auf eine +5 Jahre Option die es Ihm angeblich ermöglichen soll den Mietvertrag ohne unser zustimmung um weiter 5 Jahre bis 2028 zu verlängern, ob wir wollen oder nicht.

    Gibt es so etwas ?

    • Mietrecht.org
      27.10.2020 - 15:28 Antworten

      Hallo Matthias,

      ja, so eine Vereinbarung im Mietvertrag wäre nicht unüblich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jens Klappenecker-Dircks
    07.02.2022 - 17:10 Antworten

    Hallo!
    unser Gewerbemietvertrag begann zum 01.03.2021. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf um jeweils 2 Jahre, wenn er nicht von einer Partei mind. 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mietzeit ist ausgeschlossen.

    Die Vertragslaufzeit wurde nicht ausdrücklich definiert oder reicht es aus, zu erwähnen wann das Mietverhältnis beginnt und dass sich dieser nach Ablauf um jeweils 2 Jahre verlängert?

    Mit freundlichem Gruß,
    J. Klappenecker-Dircks

    • Mietrecht.org
      07.02.2022 - 21:09 Antworten

      Hallo Jens,

      ich sehe da grundsätzlich kein Problem. Wenn Sie eine Unwirksamkeit vermuten, sollten Sie die Klausel rechtlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Tina Spöring
        07.02.2022 - 21:48 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        Darf in einer festgelegten Laufzeit trotzdem die Miete erhöht werden? Wie müsste das ausschließend formuliert sein?

        Welche Gründe für Sonderkündigungsrechte gibt es auf Mieter/Vermieterseite?

        Ich bin in Verhandlung als potentielle Mieterin.

        Mit bestem Dank für eine Rückmeldung!!
        Tina Spöring

        • Mietrecht.org
          08.02.2022 - 17:24 Antworten

          Hallo Tina,

          bei einen Gewerbemietvertrag legt man in der Regel eine definierte Laufzeit und Miethöhe fest. Eine undefinierte / nicht planbare Miethöhe widerspricht sich ein Stück weit mit einer festen Laufzeit.

          Lassen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung am besten rechtlich prüfen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Afray
    04.03.2022 - 13:26 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe ein Laden gemietet. Im vertrag steht ” Das Mietverhältnis wird auf dauer von 5 Jahren fest abgeschlossen (Festlaufzeit)”. Ich wollte schon wissen, ob ich früher als 5 Jahre kündigen?
    weil ich gelesen habe, die Verträge mehr als 4 Jahren Festlaufzeit als unbefristete Verträge berücksichtigt würde und 3 Monatige Kündigungsfrist dafür gültig wäre.
    Ich bedanke mich für Ihre Hilfe und Antwort.

    MfG

    • Mietrecht.org
      04.03.2022 - 14:46 Antworten

      Hallo Afray,

      danke für Ihren Beitrag. Wo haben Sie das gelesen? Ich denke Ihre Recherche bezieht sich auf Wohnraummietverhältnisse.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Afray
        07.03.2022 - 08:09 Antworten

        Hallo,

        Ich habe allgemein gelesen, und dachte diese Regelung ist für alle Varianten von Immobilien (Wohnung oder Geschäftlich) gültig. Es ist nicht so?

        Viele Grüße

        • Mietrecht.org
          07.03.2022 - 08:16 Antworten

          Hallo Afray,

          Kauflaute könnten untereinander andere Vereinbarungen treffen als Mieter / Vermieter von Wohnraum. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Kauflaute gleichberechtigt und auf Augenhöhe verhandeln.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Afray
            07.03.2022 - 08:45

            Hi,

            vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe so verstanden, was im Vertrag geschrieben ist (über 5 jährigen Kündigungsfrist), sollte gemacht und gefolgt werden und es lohnt sich nicht, dass ich mich in diesem Thema (vorzeitige Kündigung bevor 5 Jahren) mehr beschäftigen. richtig?

            MfG
            Afray

  • Farhad Mahjoubnia
    13.04.2022 - 08:10 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe mein Laden am 1.04.2022 nachvermietet. Im neuen Vertrag zwischen Mieter neu und Vermieter (Nachtrag-Vertrag) schon geschrieben, dass Mieter alt (ich) ab genanntem Datum vom bestehenden Mietverhältnis ausgeschnitten. Ich wollte wissen, ob es möglich ist, bei Insolvenz oder Sterben (Mieter neu oder Vermieter) oder nach Ihre Wünsch (Mieter neu oder Vermieter) irgendwann dieses Nachtrag-Vertrag nicht mehr gültig wäre und musste ich nochmal beim alte Vertrag (zwischen ich und Vermieter) nochmal einsteigen.

    Beste Grüße
    Farhad Mahjoubnia

    • Mietrecht.org
      13.04.2022 - 23:05 Antworten

      Hallo Farhad,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann die Umstände leider nicht ganz nachvollziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mareile Schuster
    19.04.2022 - 11:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe ein Ladengeschäft mit einem Optionsrecht von 5 Jahren. da momentan meine wirtschaftliche und private Lage sehr unsicher ist, würde ich das Optionsrecht zwar gerne ausüben, aber nur fürzwei oder drei Jahre. Geht das und muss der Vermieter da zustimmen?
    Wenn ich die vollen fünf Jahre nehme, komme ich ja nicht früher aus dem Mietvertrag heraus (außer ich finde einen Nachmieter), oder?
    Vielen Dank
    Mareile Schuster

    • Mietrecht.org
      19.04.2022 - 16:37 Antworten

      Hallo Mareile,

      in aller Regel können Sie nur 5 Jahren wählen oder keine Verlängerung. Einvernehmliche Lösungen sind aber immer denkbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lukas Müller
    23.06.2022 - 09:26 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    meine Tante hat eine Liegenschaft gekauft und einen Gewerbe-Mietvertrag in der Liegenschaft übernommen.
    In dem von 2010 bis 2017 befristeten Gewerbe-MV gibt einen Paragraf über Mietdauer:

    “Nach dem 31.12.2017 verlängert sich das Mietverhältnis automatisch immer um ein Jahr, wenn es nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietvertragslaufzeit vom Mieter gekündigt wird.”

    Am Oktober 2019 haben der Ex-Vermieter und der Mieter einen Nachtrag zum Gewerbe-MV vereinbart:

    1. Der MV behält, bis auf die Änderung der Mietdauer, weiterhin seine Gültigkeit.

    2. Die Laufzeit des Mietvertrages wird dahingehend geändert, dass die Laufzeit des Mietvertrages ab dem 01.01.2020 um drei Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert wird.
    Danach erhält der Mieter eine dreimalige Option von 3 Jahren, den Mietvertrag jeweils zum Ablauf der Mietzeit um weitere drei Jahre zu verlängern. Die Option muss 6 Monate vor Ablauf der regulären Mietzeit dem Vermieter schriftlich angezeigt werdet

    3. Dem Mieter steht jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Dieses muss bis spätesten zum 30.06. eines Jahres ausgeübt werden.

    Meine Frage ist:

    Kann meine Tante dem Mieter kündigen, wenn er meiner Tante Option 1 (MV-Verlängerung) nicht bis zum 01.07.2022 (6 Monate vor Mietende) vorlegt?

    Oder der Gewerbe-MV wird (laut dem Paragraf im MV) automatisch verlängert, um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietvertragslaufzeit vom Mieter gekündigt wird.

    Ich bedanke mich im Voraus für Ihr Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      23.06.2022 - 12:57 Antworten

      Hallo Lukas,

      zieht der Mieter nicht die Option, läuft der Vertrag meines Erachtens zum Ende des Jahres aus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marco
    14.09.2022 - 22:48 Antworten

    Hallo Dennis,
    ein Freund und ich haben einen Stellplatz für einen Linienbus in einem Gewerbegebiet gemietet. Der Bus soll als eine Art Foodtruck genutzt werden; die Fläche ist gewerblich.
    Im Vertrag steht:
    1. Der Mietvertrag wird zeitlich unbegrenzt abgeschlossen.
    3. Die Kündigungsfrist beträgt 90 Tage zum Monatsende.

    Nun bin ich etwas verunsichert über den Begriff unbegrenzt, ist dieser mit unbefristet gleichzusetzen?

    Ich bin zufällig auf eine Seite gestoßen, bei der es heißt: „Heißt es im Vertrag, dass dieser ,unbegrenzt‘ gelten soll, kann er nach § 544 BGB erst nach 30 Jahren gekündigt werden.“

    Das wäre natürlich nicht so dolle ^^

    Beste Grüße

    • Mietrecht.org
      15.09.2022 - 10:08 Antworten

      Hallo Marco,

      ich gehe davon aus, dass zeitlich unbefristet gemeint ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ingo Pfeffer
    21.09.2022 - 16:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    es geht um einen Gewerbemietvertrag, der für 1. Jahr geschlossen wurde. Nach dem Jahr wollte der VM immer wieder einen neuen Vertrag machen. Begründungen seitens VM: ich weiß nicht was in Zukunft passiert oder kommt,……… Das Objekt schon zum 2. mal stillschweigend weiter genutzt. Zur Vertragslaufzeit Verlängerung gibt es keine Angaben. Jetzt will er einen neuen Vertrag machen, den er von seinem Anwalt erstellen lässt. Sind wir verpflichte diesen neu zu machen, oder können wir uns auf den alten berufen. Wir vermuten, dass der neue Vertrag zu unserem Nachteil ausfällt.

    • Mietrecht.org
      21.09.2022 - 21:45 Antworten

      Hallo Ingo,

      Sie müssen bedenken, dass bei einem Gewerbemietvertrag von beiden Seiten jederzeit eine Kündigung mit sechsmonatiger Frist ausgesprochen werden kann. Ich meine hier einen unbefristeten Vertrag. Es ist also nicht ungewöhnlich, dass man Jahr für Jahr verlängert. Natürlich müssen die Vertragskonditionen auch für Sie als Mieter passen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Aden
    28.09.2022 - 20:46 Antworten

    Hallo!
    unser Gewerbemietvertrag begann zum 01.04.2020 und endet am 01,04.2022. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf um jeweils 2 Jahre, wenn er nicht von einer Partei mind. 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mietzeit ist ausgeschlossen.

    Die Vertragslaufzeit wurde nicht ausdrücklich definiert oder reicht es aus, zu erwähnen wann das Mietverhältnis beginnt und dass sich dieser nach Ablauf um jeweils 2 Jahre verlängert ?

    Mit freundlichem Gruß,
    Aden

    • Mietrecht.org
      29.09.2022 - 08:29 Antworten

      Hallo Aden,

      derartige Verlängerungsklausel sind nichts ungewöhnliches. Ob Ihre Vereinbarung wirksam ist, sollten Sie im Zweifel individuell prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Aden
        29.09.2022 - 18:19 Antworten

        Danke

        Herr Dennis

  • Stephan Schmidt
    16.11.2022 - 12:44 Antworten

    Hallo,
    ich habe einen verbindlichen Gewerbemietvertrag mit einer Laufzeit bis 2036 geschlossen. Wie komme ich frühzeitig aus dem Vertrag raus. Ich möchte das Gewerbe aufgeben.
    Vielen Dank für die Antwort

    • Mietrecht.org
      16.11.2022 - 19:01 Antworten

      Hallo Stephan,

      lassen Sie den vertag rechtlich prüfen, vielleicht spürt ein Anwalt eine Möglichkeit auf. Ich kann Ihnen hier per Kommentar leider nicht helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia Weser
    26.10.2023 - 01:20 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    der Mieter der Gewerberäume hat bereits zweimal die Option auf eine 5jährige Verlängerung wahrgenommen. Nun läuft der Gewerbemietvertrag endgültig aus, jedoch wünschen beide Seiten eine Verlängerung, wobei zwei Klauseln angepasst werden müssten. Reicht hier eine Verlängerung oder muss ein komplett neuer Mietvertrag aufgesetzt werden?

    Danke und freundliche Grüße

    • Mietrecht.org
      26.10.2023 - 07:29 Antworten

      Hallo Claudia,

      ein neuer Vertag oder auch ein Nachtrag (Verlängerung / Anpassung) sind m.E. möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kurt
    29.02.2024 - 14:17 Antworten

    Hallo ich betreibe seit 17 Jahren eine Konditorei. Mein Mietvertrag wird alle 3 Jahre Verlängert um weitere 3 Jahre . Jetzt hat mir der Vermieter zum 01.08.2024 die Kündugung des Mietvertrages mitgeteilt.Vermieter möchte auch nicht verlängern unbegründet.
    Kann ich das Mietverhältnis rechtlich verlängern ,ich habe 17 Jahre lang ein guten und hohen Kundenstamm aufgebaut. Ich bin weit über die Stadtgrenze bekannt mit meiner Konditorei.
    Ich würde mich sehr über einen Rat einer Rückmeldung freuen.
    Kann ich rechtlich die Verlängerung erzwingen

    • Mietrecht.org
      29.02.2024 - 14:29 Antworten

      Hallo Kurt,

      wenn ein Gewerbemietvertrag endet, dann endet er. Ich sehe leider keine Option, wie Sie die Verlängerung erzwingen könnten. Lassen Sie ich im Zweifel bitte rechtlich beraten, insbesondere um zu prüfen, ob der Vermieter bei der Beendigung keinen Fehler gemacht hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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