Go to Top

Kleinreparatur: Briefkasten

Fallen Reparaturen am Briefkasten der Mietwohnung eigentlich unter eine Kleinreparaturregelung im Mietvertrag?

Dieser Frage soll in nachfolgendem Artikel nachgegangen werden.

Von bestehenden Kleinreparaturregeln in Mietverträgen werden Gegenstände erfasst, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind und deren Grad der Abnutzung deswegen durch das Verhalten des Mieters mitbestimmt wird.

Dies sind z.B. Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Rollläden und Fensterläden.

Briefkästen liegen ja bereits zumeist außerhalb der Mietwohnung. Auch verhält es sich häufig so, dass mehrere Personen Zugriff hierauf haben können.

Können diese deswegen überhaupt noch einer Kleinreparaturklausel unterfallen?

Um diese Frage zu klären, müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt und beachtet werden u.a.

  • Handelt es sich z.B. um eine Briefkastenanlage in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine Kleinreparaturregelung im Mietvertrag des einzelnen Mieters nicht einschlägig.

Bewohnt der Mieter eine Mietwohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, so könnten die dortig angebrachten Briefkastenanlagen im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen, was bedeutet, dass dann die Instandhaltungspflicht auch von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von dem einzelnen Eigentümer ( Vermieter) zu tragen ist.

Tipp: Die Regelungen darüber, was im Gemeinschafts-bzw. Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer steht, findet man hauptsächlich in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung der WEG.

  • Wird die Briefkastenanlage von mehreren Mietern gemeinsam genutzt?

Auch wenn es sich um ein Wohngebäude desselben Vermieters mit mehreren Mietparteien handelt, sind Kleinreparaturklauseln, die gemeinsam von mehreren Mietern genutzte Flächen und Anlagen betreffen mit Vorsicht zu genießen!

Das AG Brandenburg z.B. hat in seinem Urteil vom 03.06.2008, Az: 31 C 306/07 festgestellt, dass mietvertragliche Klauseln, die eine vollständige Überbürdung der Kosten für gemeinschaftlich von mehreren Mietern genutzte Anlagen vorsehen, den einzelnen Mieter unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind.

Dem Mieter würden hierdurch Kosten auferlegt, die nicht durch seinen Mietgebrauch veranlasst sind und nicht in seinen alleinigen Risikobereich fallen.

Auch befinden sich diese Flächen und Anlagen zumeist in einem gebrauchten Zustand, so dass der Mieter verpflichtet wäre, für ihn nicht überschaubare bereits vorhandene Abnutzungen zu übernehmen. Dies sei für den Mieter ein nicht kalkulierbares Kostenrisiko.

Fazit

Handelt es sich bei dem Briefkasten um eine „Briefkastenanlage“ die von einer Vielzahl von Mietern bzw. Eigentümern gemeinsam benutzt wird, wird man die Anwendbarkeit einer mietvertraglichen Kleinreparaturklausel auf Reparaturkosten, die hierauf entfallen würden eher verneinen müssen.

Anders kann es sich verhalten, wenn der einzelne Briefkasten z.B. zu einem Einfamilienhaus gehört und nur die jeweiligen Mieter hierauf einen direkten Zugriff haben.

Trotzdem wird man auch hier wiederum differenzieren müssen, welche Teile des Briefkastens betroffen sind:

Handelt es sich bei den Reparaturkosten z.B. um die Kosten des „Briefkastenschlosses“, so kann eine Anwendbarkeit der Kleinreparaturklausel und eine Kostentragungspflicht des Mieters durchaus gegeben sein, sofern die Kleinreparaturklausel im übrigen wirksam ist.

Denn auf den Grad der Abnutzung des Briefkastenschlosses hat der Mieter eine direkte und unmittelbare Einflussmöglichkeit.

Sind sonstige Bestandteile des Briefkastens betroffen wie z.B. die „Schließklappe“ der Briefkastenöffnung wird eine Instandhaltungspflicht im Zweifel aber eher dem Vermieter obliegen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert