Irgendwann ist Schluss mit Lustig, wenn der Schimmel in der Mietwohnung nicht beseitigt wird oder immer wieder neu hervorkommt. Hat man als Mieter bereits alles getan, um den Vermieter zur Schimmelbeseitigung zu bewegen und die Miete wegen Schimmel gemindert, bleibt oft nur der Auszug. Doch kann man wegen Schimmel überhaupt fristlos kündigen? Welche Voraussetzungen haben Mieter zu beachten? Und was ist in dem umgekehrten Fall: Kann ein Vermieter seinem Mieter wegen Schimmel kündigen?
Der nachfolgende Artikel setzt sich mit diesen Fragen auseinander und erklärt für Mieter und Vermieter, wann eine fristlose Kündigung wegen Schimmel möglich ist.
Inhalt: Fristlose Kündigung wegen Schimmel möglich?
I. Wann kann der Mieter wegen Schimmel in der Mietwohnung fristlos kündigen?
1. Wichtiger Grund nach § 569 Abs. 1 BGB: Gesundheitsgefahr und toxischer Schimmel
2 Erfolglose Abmahnung wegen Schimmel
II. Wann kann der Vermieter wegen Schimmel in der Mietwohnung fristlos kündigen?
I. Wann kann der Mieter wegen Schimmel in der Mietwohnung fristlos kündigen?
Im Gesetz steht dazu in § 543 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dass, jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Nach § 543 Abs. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dazu ergänzt § 569 Abs. 1 BGB, dass für Mieter ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB besteht, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.
Grundsätzlich ist die fristlose Kündigung wegen einer Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag nach § 543 Abs. 3 BGB aber immer erst zulässig, wenn ist eine zur Abhilfe bestimmte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder erfolgloser abgemahnt wurde.
Das bedeutet: Eine fristlose Kündigung wegen Schimmel ist dann möglich,
- wenn der Schimmelbefall den Mieter so stark beeinträchtigt, dass er nicht bis zum Ablauf einer normalen (dreimonatigen) Kündigungsfrist warten kann, sondern sofort ausziehen muss und
- der Vermieter die Gefahrenquelle Schimmel trotz einer Abmahnung mit Aufforderung zur Beseitigung unter Fristsetzung nicht nachgekommen ist.
1. Wichtiger Grund nach § 569 Abs. 1 BGB: Gesundheitsgefahr und toxischer Schimmel
Sind Mieter bereits krank oder besteht die Gefahr einer gesundheitlichen Erkrankung wegen dem Schimmel in der Mietwohnung haben Mieter grds. ein Recht zur fristlosen Kündigung (Amtsgericht (AG) Charlottenburg, Urteil vom 09.07.2007, Az.: 203 C 607/06).
Der Mieter ist hier allerdings beweisbelastet. Das heißt, er muss beweisen können, dass es sich bei dem Schimmel in der Mietwohnung um toxischen Schimmel handelt und/oder der vorhandene Schimmel nachweislich zu einer Erkrankung der Bewohner führte. Dazu ist regelmäßig ein toxikologisches Sachverständigengutachten notwendig.
Nur dann ist anzunehmen, dass die weitere Benutzung der Wohnung wegen des Schimmelbefalls mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung einhergeht und daher ein Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar ist.
2. Erfolglose Abmahnung wegen Schimmel
Vor der fristlosen Kündigung muss der Mieter den Schimmel unbedingt bei dem Vermieter anzeigen nach § 563 c BGB und erfolglos die Beseitigung des Schimmels fordern, §§ 543 Abs. 3 BGB
Nur dann, wenn der Mieter den Vermieter erfolglos mit angemessener Frist zur Beseitigung der Gefahrenquelle der Gesundheitsgefährdung aufgefordert hat, hat er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) das Recht das Mietverhältnis fristlos zu kündigen (BGH, Urteil vom 18.4.2007, Az.: VIII ZR 182/06). In der Abmahnung ist eine angemessenen Abhilfefrist zu setzen. Erst wenn der Vermieter darauf nicht reagiert oder den Schimmel nicht beseitigt, sollte man als Mieter die fristlose Kündigung aussprechen (AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 17.2.2009, Az.: 6 C 414/08).
Ohne Abhilfeaufforderung ist ein fristlose Kündigung einzig dann wirksam, wenn ein besonderer Ausnahmefall vorliegt und der Mieter z.B. bereits wegen dem Schimmel lebensbedrohlich erkrankt ist (LG Berlin, Urteil vom 20.1.2009, Az.: 65 S 345/07) oder der Vermieter bereits nach der Anzeige des Schimmels von sich aus erklärt, dass er nichts unternehmen wird.
II. Wann kann der Vermieter dem Mieter wegen Schimmels in der Mietwohnung fristlos kündigen?
Vermieter können dem Mieter wegen Schimmel kündigen, wenn das Heiz- und Lüftverhalten des Mieters den Schimmelbefall verursacht. Mieter haben eine Erhaltungs- und Obhutspflicht bezüglich der Mietwohnung. Verletzen sie diese schuldhaft gibt das dem Vermieter zumindest immer einen Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung nach 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. So sah das z.B. der BGH in einem Fall bei dem bereits vorgerichtlich gerichtlich geklärt war, dass der Mieter durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten erhebliche Feuchtigkeits- und Schimmelschäden verursacht hat. Der Vermieter konnte deshalb kündigen. Die Richter vertraten dabei u.a. die Ansicht das ein beharrliches Abstreiten eines Mieters für Feuchtigkeitsschäden verantwortlich zu sein und das fortgesetzte unzureichende Lüften und Heizen erhebliche Pflichtverletzungen sind die eine Kündigung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 13.4.2016, Az.: VIII ZR 39/15).
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Für die fristlose Kündigung des Vermieters gilt dasselbe wie bei der des Mieters: Die Schimmelbildung muss einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB darstellen, der so gravierend ist, dass ein Abwarten des Ablaufs der normalen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Außerdem muss der Mieter erfolglos abgemahnt worden sein nach § 543 Abs. 3 BGB.
Bei erheblichen Schimmelschäden können sich Vermieter im Einzelfall auf § 543 Abs. 2 BGB berufen. Dieser besagt, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung insbesondere dann vorliegt , wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet. Diese erhebliche Gefährdung die ein Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar macht, ist vom Vermieter darzulegen und zu beweisen.
In einem Fall des AG Hannover z.B. wurde eine solche fristlose Kündigung wegen falschem Lüftverhalten eines unbelehrbaren Mieters anerkannt, da dieser die Fenster zum Lüften nur „ankippte“ und durch sein Verhalten massive Feuchtigkeits- und Schimmelschäden verursachte (AG Hannover, Urteil vom 13.05.2005; Az.: 503 C 3987/05). Da er mehrfach erfolglos abgemahnt wurde und durch sein Verhalten eine massive Schimmelpilz und Feuchtigkeitsbildung in der Wohnung verursachte, war die fristlose Kündigung wegen Gefährdung und Beschädigung der Mietsache in erheblichem Maße gerechtfertigt (vgl. Sternel in: Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Kündigung wegen Gefährdung der Mietsache und unberechtigter Drittüberlassung, Rn. 107).
III. Fazit und Zusammenfassung
Schimmelverursachung oder nicht erfolgte Schimmelbeseitigung geben Mietern und Vermietern zwar regelmäßig einen Kündigungsgrund – für eine fristlose Kündigung wegen Schimmel reicht das aber nicht. Vielmehr muss immer ein besonderer erheblicher Umstand, wie z.B. eine Gesundheitsgefährdung oder eine Gefahr erheblicher Beschädigungen hinzukommen, die ein Abwarten des Ablaufs der normalen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Es empfiehlt sich daher bei einer fristlosen Kündigung wegen Schimmel auch immer zugleich (hilfsweise) eine ordentliche Kündigung mit auszusprechen.
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