Die Kündigungsfristen sind nicht bei allen Mietverträgen gleich. Das Mietrecht macht einen Unterschied bei den sogenannten Altverträgen und bei den neueren Verträgen. Als Altverträge werden im Mietrecht all die Verträge bezeichnen, die vor der Einführung des Mietrechtsreformgesetzes am 01.09.2001 geschlossen worden sind. Da das neue Gesetz – das eigentlich dem Mieterschutz dient – Regelungen enthielt, die Mieter, in bis dahin abgeschlossenen Verträgen, benachteiligt hätten wurden besonderen Übergangsregelungen für solche alten Mietverträge geschaffen.
Eine dieser Regelungen, ist die Vorschrift zur Anwendung der Kündigungsfristen auf Altverträge, die nachfolgend näher betrachtet werden soll.
Inhalt: Kündigungsfristen bei Altverträgen
I. Für Altverträge gelten alte Kündigungsfristen
I. Für Altverträge gelten alte Kündigungsfristen
- Nach dem alten Recht galten folgende Kündigungsfristen: 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind, 6 Monate: ab 5 Jahren
9 Monate: ab 8 Jahren und 12 Monate: bei mehr als 10 Jahre - Nach dem neuen Recht gelten Kündigungsfristen: bis zu fünf Jahre Vertragslaufzeit 3 Monate, ab fünf Jahre 6 Monate, ab 8 Jahre 9 Monate (einen Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Regelungen erhalten Sie in dem Artikel: “Mietvertrag: Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter im großen Überblick“).
In § 573c Abs. 4 BGB sind zudem anderslautende vertragliche Vereinbarungen zu Lasten des Mieters ausgeschlossen worden, die in dem alten Gesetz erlaubt gewesen wären.
Um hier eine Regelung zu finden, damit die alten Klauseln zu den Kündigungsfristen nicht unwirksam sind hat man daher in Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) ist geregelt, dass die neue Vorschrift des § 573 c Abs. 4 BGB nicht gilt, wenn
- die Kündigung vor dem 01.06.2005 zugegangen ist und ein Altvertrag vorliegt.
- die Kündigung nach dem 01.06.2005 zugegangen ist, ein Altvertrag vorliegt und die Kündigungsklauseln nicht formularvertraglich vereinbart wurden.
Zusammengefasst findet diese Vorschrift daher nur noch Anwendung auf solche Altverträge, bei denen die Kündigungsfristen des § 565 a. F. BGB individualvertraglich ausgehandelt und vereinbart wurden. Es darf sich nicht um einen vorformulierten Altvertrag handeln.
II. Änderungen gelten nur für Vermieterkündigungen
Soweit die neuen gesetzlichen Regelungen Rechte für den Mieter betreffen, kann er sich auf diese neuen gesetzlichen Regelungen berufen. Die Einschränkung bei den Kündigungsfristen gilt nur für Vermieter.
III. Fazit: Altverträge unterfallen regelmäßig neuem Recht
Aufgrund der mehrheitlich formularmietvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen in den alten Verträgen, greift die Übergangsvorschrift heutzutage in der Praxis kaum noch. Die Kündigungsfristen richten sich daher auch bei Altverträgen nach § 573 c BGB.
10.05.2017 - 20:00
Hallo.
Kündigung der Wohnung erfolgte zum 31.07.2017. Nun hat der Vermieter darauf bestanden, dass die Wohnung zum 31.05.2017 leer sein muss, da ab 01.06.2017 schon der Bodenleger tätig wird, jedoch der Monat Juni noch als Miete bezahlt werden muss. Gnädigerweise erläßt mir der Vermieter die Miete für Juli. Die Kaution behält er sich auch, da ja nach der Renovierung die Wände gestrichen werden müssen. Muss ich das alles so hinnehmen. Keine Schäden in Wohnung; Wände sind nicht mehr strahlend weiß, jedoch auch nicht vergilbt. Was kann/muss ich tun. Bin verzweifelt….Vielen lieben Dank für Ratschlag!
Alex