Ein Unfall oder eine plötzliche Krankheit kann dazu führen, dass eine Mietwohnung von einem auf den anderen Tag vom Mieter nicht mehr genutzt werden kann, sei es, weil ein Umzug in ein Pflegeheim erforderlich ist, oder die Wohnung auf Grund ihrer Lage oder Ausstattung nicht mehr geeignet ist. In diesem Fall besteht das nachvollziehbare Bedürfnis eines Mieters, das Mietverhältnis so schnell wie möglich zu beenden.
Viele Mieter stellen sich daher in einer solchen Situation die Frage, ob in diesem Fall eine kürzere Kündigungsfrist gilt.
Eine Antwort auf diese Frage finden Sie im folgenden Artikel. Zudem zeigen wir Alternativen auf, wie Mieter und Vermieter am besten mit einer krankheitsbedingten Situation umgehen und beide Seiten sich ggf. einvernehmlich einigen können.
Im Falle einer Krankheit gelten keine kürzeren Kündigungsfristen
Die Frage, ob die Kündigungsfrist im Krankheitsfall von der Regelkündigungsfrist abweicht, kann kurz und knapp mit nein beantwortet werden. § 573c Abs.1 S.1 BGB sieht vor, dass ein Mietverhältnis durch eine Kündigung, die dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugeht, zum Ablauf des übernächsten Monats beendet werden kann.
Diese Frist gilt für eine ordentliche Kündigung immer, unabhängig von den Gründen, die den Mieter zur Kündigung veranlassen. Einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand für Härtefälle gibt es nicht. Selbst Ereignisse, die das Interesse des Mieters an der sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses absolut berechtigt erscheinen lassen, führen nicht zu einer automatischen Abkürzung der Frist für eine ordentliche Kündigung.
Eine Krankheit berechtigt auch nicht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung
Bei der Lektüre des Gesetzestextes könnte man auch meinen, dass es sich bei einer Krankheit durchaus um einen solchen wichtigen Grund handeln kann, der zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, darf jedoch nicht allein auf die Interessen des Mieters abgestellt werden. Auch die berechtigten Interessen des Vermieters müssen berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund konkretisiert das Gesetz den wichtigen Grund in § 543 Abs. 1 S. 2 BGB dahingehend, dass dieser nur vorliegt, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Auch nach der Lektüre dieser Definition könnte man denken, dass eine schwere Krankheit, die es dem Mieter unmöglich macht, seine Wohnung weiter zu bewohnen, gegenüber dem Interesse des Vermieters am Fortbestand des Mietverhältnisses durchaus überwiegen kann. Was sich aus dem Gesetz allerdings nicht eindeutig ergibt, ist die Tatsache, dass die gem. § 543 Abs.1 S.2 BGB erforderliche Interessenabwägung nur dann zu Gunsten des Mieters ausfallen kann, wenn die Umstände, die den Mieter zur Kündigung veranlassen, überwiegend in der Person oder im Risikobereich des Vermieters begründet sind.
Ein Verschulden des Vermieters ist zwar nicht zwingend erforderlich. Die Gründe, die Anlass für die Beendigung des Mietverhältnisses geben, müssen aber aus der Sphäre des Vermieters herrühren. Dies ist nicht der Fall, wenn das Bedürfnis für die Beendigung aus einer Krankheit des Mieters resultiert.
Eine vertragliche Vereinbarung mit dem Vermieter stellt einen möglichen Ausweg dar
Dass im Krankheitsfall keine verkürzte Kündigungsfrist gilt, und auch eine außerordentlich fristlose Kündigung nicht möglich ist, muss für den Mieter noch nicht zwangsläufig bedeuten, dass das Mietverhältnis zwingend bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortdauern und der Mieter bis dahin die Miete weiterhin entrichten muss.
Auch Vermieter sind keine Unmenschen und oftmals auch entgegenkommend.
Durch eine einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter kann dem Mieter die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses auf zweierlei Art und Weise erfolgen.
Zum einen ist es möglich, dass sich die Parteien über eine Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist einigen. In diesem Fall endet das Mietverhältnis zwar immer noch durch eine einseitige Erklärung- die Kündigung- seitens des Mieters. Vorausgegangen ist der Beendigung aber die vertraglich herbeigeführte Abkürzung der Frist, die die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses erst möglich macht.
Eine andere Möglichkeit, das Vertragsverhältnis vor dem erstmöglichen Kündigungstermin zu beenden, stellt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages dar. Die Parteien des Mietvertrages können sich jeder Zeit darüber einigen, dass das Mietverhältnis vorzeitig zu einem frei wählbaren Zeitpunkt enden soll. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt dann nicht durch einseitige Erklärung seitens des Mieters, sondern unmittelbar mit Wirksamwerden des Aufhebungsvertrages und dem Eintritt des festgelegten Beendigungstermins.
Ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf eine einvernehmliche Abkürzung der Kündigungsfrist besteht nicht
Erklärt sich der Vermieter aus freien Stücken dazu bereit, die gesetzliche Kündigungsfrist vertraglich abzukürzen, wird es für den Mieter in der Regel keine Probleme geben. Allenfalls der Umfang der Verkürzung kann noch Anlass für Auseinandersetzungen geben. Anders liegt es hingegen, wenn der Vermieter darauf besteht, dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Hier gilt, dass der Mieter gegen seinen Vermieter keinen Anspruch auf eine einvernehmliche Abkürzung der Kündigungsfrist hat.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mieter von seinem Vermieter den Abschluss eines Aufhebungsvertrages verlangen
Eine Nachmieterklausel im Mietvertrag kann dem Mieter ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Mietverhältnis ermöglichen. Eine solche hat regelmäßig zum Inhalt, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mieter unabhängig von einer Kündigung aus dem Vertrag zu entlassen, wenn dieser einen für den Vermieter zumutbaren Nachmieter stellt, der bereit ist, zu unveränderten Bedingungen in den bestehenden Mietvertrag einzutreten.
Nachmieterklauseln können zwar je nach dem Umfang der vom Vermieter übernommenen Verpflichtungen unterschiedlich ausgestaltet sein und werden daher in sog. echte und unechte Nachmieterklauseln unterteilt. Unterscheiden tun sich beide jedoch nur dadurch, dass der Vermieter im Falle der echten Nachmieterklausel verpflichtet ist, gerade den vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren, während diese Verpflichtung im Falle einer unechten Nachmieterklausel nicht besteht und der Vermieter sich auch selbst einen neuen Mieter suchen kann, der seinen Vorstellungen eher entspricht. Die für den auszugswilligen Mieter entscheidende Verpflichtung zur Auflösung des Mietverhältnisses mit ihm besteht jedoch in jedem Fall, ganz gleich, welche Art der Nachmieterklausel die Parteien vereinbart haben.
Schlechter steht der Mieter da, wenn eine Nachmieterklausel im Mietvertrag fehlt. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nur dann, wenn der Mieter
- ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Vertragsaufhebung hat, das gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Fortsetzung des Vertrages erheblich überwiegt, und
- einen Nachmieter stellt, der zum Eintritt in den unveränderten Mietvertrag bereit und für den Vermieter zumutbar ist.
Eine Krankheit kann zwar durchaus ein berechtigtes Interesse an der Vertragsbeendigung darstellen. Bei der entscheidenden Abwägung mit den Interessen des Vermieters ist jedoch zu beachten, dass das Interesse des Mieters umso geringer zu bewerten ist, je kürzer er ohne Vertragsaufhebung noch an den Vertrag gebunden wäre. Haben die Parteien keinen wirksamen Kündigungsverzicht vereinbart und liegt auch kein befristetes Mietverhältnis vor, so dass der Mieter mit der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 S.1 BGB kündigen kann, muss in der Regel von einem Überwiegen der Vermieterinteressen ausgegangen werden. Die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten, wird als zumutbar angesehen (vgl. vgl. OLG Oldenburg, Rechtsentscheid vom 23.04.1981 – 5 UH 1/81), auch wenn erschwerende Umstände, wie eine Krankheit vorliegen.
Mit zunehmender Dauer bis zur erstmaligen Beendigungsmöglichkeit, die z.B. im Falle eines Kündigungsverzichts weit über drei Monate hinausgehen und u.U. sogar Jahre betragen kann, gewinnt auch das Mieterinteresse an der Vertragsbeendigung an Gewicht. Eine genaue Grenze, ab wann von einem überwiegenden Interesses des Mieters ausgegangen werden kann, gibt es nicht. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung nicht nur der Vertragsdauer, sondern auch der finanziellen Verhältnisse insbesondere des Mieters.
Als Faustformel kann jedoch gelten, dass ab einer Vertragsbindung von noch mehr als einem Jahr viel dafür spricht, dass das Interesse des Mieters an der Vertragsbeendigung überwiegt, sofern keine gewichtigen gegenläufigen Vermieterinteressen vorliegen. Von dieser Faustformel kann es jedoch Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten geben. So kann beispielsweise bereits eine Restlaufzeit von nur 1-2 Monaten für den Mieter unzumutbar sein, wenn der Mieter auf Grund einer Krankheit unverzüglich in ein Pflegeheim umziehen muss, und seine finanziellen Verhältnisse es ihm nicht ermöglichen, sowohl die Miete bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fortzuzahlen, als auch die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim aufzubringen.
Ist ein überwiegendes Mieterinteresse nach den vorangegangenen Ausführungen zu bejahen, setzt der Anspruch des Mieters auf den Abschluss des Aufhebungsvertrages des Weiteren voraus, dass der von ihm gestellte Nachmieter für den Vermieter zumutbar und bereit ist, zu unveränderten Konditionen in den Mietvertrag einzutreten oder einen neuen Mietvertrag zu denselben Bedingungen abzuschließen. Näheres insbesondere zur Zumutbarkeit erfahren Sie im Artikel: „Mietvertrag: Drei Nachmieter stellen und früher ausziehen?“
Fazit und Zusammenfassung:
1. Auch im Falle einer Krankheit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
2. Eine allein auf eine Krankheit gestützte außerordentliche fristlose Kündigung ist nicht zulässig.
3. Durch vertragliche Vereinbarung mit dem Vermieter kann sowohl die gesetzliche Kündigungsfrist abgekürzt als auch das Mietverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.
4. Ein Anspruch auf eine vertragliche Verkürzung der Kündigungsfrist besteht nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mieter von seinem Vermieter jedoch verlangen, durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorzeitig aus dem Mietverhältnis auszuscheiden.
23.04.2018 - 20:50
Guten Tag,
habe die Wohnung meiner verstorbenen Mutter ordnungsgemäß mit allen Schlüsseln übergeben. Ich muss jetzt noch zwei mal Miete bezahlen obwohl ich nicht mehr darin wohnen kann. Wenn der Vermieter in dieser Zeit die Wohnung vermietet kann ich die Miete wieder zurück fordern?
Er wird auch keine Schönheitsreparaturen machen müssen.
LG Peter
25.04.2018 - 15:23
Hallo Peter,
ich würde mit dem Vermieter eine Vereinbarung treffen, in der Sie festlegen, dass Sie in den zwei Monaten nur solange Miete zahlen, bis ein Nachmieter gefunden wurde. Es ist eher unüblich die Schlüssel schon zwei Monate vor Ende der Kündigungsfrist zurück zu geben.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16.07.2018 - 11:29
Hallo Herr Hundt,
ich bin Eigentümer einer Mietwohnung welche seit 20 Jahren von ein und der selben Mieterin bewohnt wird. Die Dame hat ein gesundheitliches Handicap sitzt im Rollstuhl. Am Wochenende erreichte mich ein Einschreiben, in dem die Schwester der Mieterin, als angeblicher Generalbevollmächtigte einen Anwalt mit der außerordentlichen Kündigung zum 15.08.18 aufgrund§ 543 BGB angibt. Die Mieterin müsse Gesundheit bedingt in eine betreute Wohneinrichtung. Nun meine Frage kann so einfach ein 20 Jähriges Mietverhältnis unter Angabe dieser Gründe aufgekündigt werden? Welche Möglichkeiten habe ich als Vermieter hier dagegen vorzugehen. Ich bin zwar zu Kompromissen bereit, aber nicht auf diese Art und Weise. Zumal die Schwester sich nicht mal die Mühe gemacht hat mich zu informieren, das Sie nun die Bevollmächtigte ist und gleich Anwaltlich schreiben lässt. Des weiteren ist die Wohnung gerade im verkauf und der neue Käufer wollte die Mieterin mit übernehmen. Auch wurden bauliche Anpassungen in der Wohnung zu Gunsten der Dame gemacht. Welche wieder zurück gebaut werden müssen. Auch hier stehen Kosten im Raum die von der Dame zu tragen sind. Ich würde mich über eine Antwort von Ihnen freuen. Viele Grüße T.R.
17.07.2018 - 17:31
Hallo Thorsten,
hier die Lösung für Sie: Pflegefall: Kündigungsfrist eines Mietvertrages bei Umzug ins Pflegeheim
Viele Grüße
Dennis Hundt
20.09.2018 - 05:07
Hallo, mein Schwester wohnt noch nicht lange in ihrer Wohnung,sie ist leider physisch krank und hatte eine Rückfall ! Sie hatte sich ausgeschlossen ,weil die nicht mehr wusste wo der Schlüssel war,in der Situation hatte sie Panik gehabt und war sehr laut gewesen,da haben die Nachbarin die Polizei gerufen,Und jetzt liegt sie erst Mal im Krankenhaus für Wochen ,ist das ein Kündigungs Grund! Es wäre super lieb, wenn sie mir eine Antwort geben können. Mit freundlichen Grüßen, k
20.09.2018 - 06:32
Hallo Jvc,
auf Ihre Frage geht der Artikel oben ein.
Viele Grüße
Dennis Hundt
06.02.2019 - 16:52
Moin!
Ich habe gerade einen Zwischnfall in der Familie und würde ich über einen Rat freuen.
Der Mieter hat eine Mietbindung von 2 Jahren und möchte nun nach etwas über einem Jahr die Wohnung verlassen und in die Nähe der Eltern ziehen, da der Mieter an Depression erkrankt ist und nun aufgrund der aktuellen Lage wieder in Richtigung Heimat ziehen möchte, um den Therapieerfolg zu maximieren (Entfernung ca. 600km).
Der Mieter hat eine Empfehlungsschreiben seiner Therapeutin bekommen mit der Formulierung: “Ich empfehle den Umzug von XY heimatnah, um die Erfolgschancen der Therapie zu maximieren”
Der Mieter möchte die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten aber die Mietbindung bindet ca noch knapp 1 Jahr.
Gibt es eine Möglichkeit diese Mietbindung in diesem Fall außer Kraft zu setzen?
Vielen Dank
07.02.2019 - 08:03
Hallo Gunter.
m.E. nur einvernehmlich mit dem Vermieter.
Viele Grüße
Dennis Hundt
14.10.2019 - 09:18
Hallo,
ich bin psychisch krank und finde in meiner Mietwohnung die sehr hellhörig durch die Nachbarn keine Ruhe. Da der Wohnungsmarkt sehr schwer ist und das ebenso durch meinen möchte ich erst dann kündigen wenn ich sicher eine neue Wohnung habe. Die Kündigungsfrist überschneidet sich meistens mit dem Mietbeginn der meisten Wohnungen (Einzugs Termin eher früher als drei Monate). Kann ich wenn ich nun eine neue Wohnung finde und einen oder mehrere Nachmieter für die meine jetzige Wohnung finde einen Aufhebungsvertrag machen und dementsprechend früher ausziehen? Da die Wohnung wegen meines gesundheitlichen Zustandes nicht zumutbar ist und ich auch ein sozialfall bin. Nachmieter zu finden wäre nicht das Problem da es eine Studentenstadt ist in der ich momentan bin. Ich finde das auch etwas albern das man da wegen der Frist keine einvernehmliche Lösung finden kann.
14.10.2019 - 11:34
Hallo Robert,
sowohl für den Nachmieter, als auch für einen Aufhebungsvertrag brauchen Sie den guten Willen des Vermieters.
Viele Grüße
Dennis Hundt
02.02.2020 - 19:42
Hallo –
ich habe einen unbefristeten Mietvertrag und wohne seit 5 Jahren in der Wohnung.
Ich bin zu 100% schwerbehindert mit aG und Pflegegrad 2. Bei meinem Einzug war die Behinderung noch nicht so stark, da hatte ich “nur” 80%. Da sich meine Behinderung im Laufe der 5 Jahre verschlimmert hat, suchte ich seit Jahren nach einer geeigneten Behindertenwohnung. Nun endlich habe ich das Ideale gefunden, eine Wohnung, in der von der Dusche über Aufzug bis zur Einbauküche alles auf einen Schwerbehinderten ausgerichtet ist. Allerdings will der neue Vermieter die Wohnung so schnell wie möglich neu vermieten, und ich soll bereits zum 16.2.20 einziehen, bzw. die Wohnung anmieten.
Meine jetzige Wohnung habe ich nun am 31.1.20 fristgemäß gekündigt, verbunden mit der Bitte, einen geeigneten Nachmieter zu einem früheren Zeitpunkt, z.Bsp. 1.3.20, stellen zu dürfen. Ich bot meinem Vermieter an, die Kosten und die Besichtigungen der Interessenten zu übernehmen, und lasse jeden eine Mieterauskunft ausfüllen, und diese dann meinem Vermieter zukommen. Ich gehe davon aus, daß ich einige Nachmieter-Bewerbungen erhalte.
Frage: Muss er mit der Vorgehensweise einverstanden sein, weil ich schwerbehindert bin? Oder kann er trotz Härtefall auf stur stellen und auf die gesamte restliche Mietzeit bestehen? Gruß K.B.
05.02.2020 - 10:00
Hallo K. Braun,
danke für Ihren Beitrag. Ich würde nicht davon ausgehen, dass Sie die Kündigungsfrist verkürzen können.
Viele Grüße
Dennis Hundt
14.06.2020 - 13:03
Hallo,
Ich bin Vermieter in der Schweiz und habe meinem Mieter ordentlich gekündigt, nach mehrmaligen mündlichen und schriftlichen Androhungen. Der Grund ist immer der selbe: nicht bezahlen der Miete. Momentan schuldet er mir 6 Monatsmieten. Er wohnt im Moment auch gar nicht in dieser Wohnung sondern bei Verwanten und ist so für mich und all seine Post, nicht erreichbar. Nun habe ich aber erfahren, dass seine Erkrankung, welche ich zum Zeitpunkt meiner Kündigung kannte, sich verschlechtert hat und er auf den Zeitpunkt meiner Kündigung eine OP mit längerem Spitalsufenthalt vor sich hat. Dieses Spital ist in meiner Nähe und nicht in der Nähe seiner Verwandten.
Ist meine Kündigung trotzdem rechtens?
Danke für eine Rückmeldung
Arnold
15.06.2020 - 11:53
Hallo Arnold,
ich würde mich an Ihrer Stelle rechtlich beraten lassen um im Schweizer Mietrecht keinen Fehler zu machen. Hier auf Mietrecht.org geht es um das deutsche Mietrecht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
04.08.2020 - 18:08
Guten Tag,
ich habe leider einen riesendummen Fehler gemacht und unter Zeitdruck einen Mietvertrag für eine unrenovierte 1-Zimmer-Wohnung unterschrieben. Im Vertrag steht, dass die Wohnung von beiden Seiten als vertragsgemäß anerkannt wird und beide Seiten auf Schönheitsreparaturen verzichten. Mindestmietdauer ist 1 Jahr, im Falle, dass der Mietendeckel gekippt wird, kommen nochmal 50 EUR mehr Miete pro Monat hinzu (laut Verwalter wurde aufgrund des Mietendeckels keine Renovierung durchgeführt, da es sich “kostenmäßig” nicht lohnt, weil sie ja nur die Miete des Vormieters verlangen dürfen).
Vor mir hat ein älterer Herr in der Wohnung gewohnt, der nach Aussagen der Nachbarn kleinere Reparaturen in der Wohnung selbst durchgeführt hat, und der mindestens 10 (eher 20) Jahre in der Wohnung gelebt hatte. Dementsprechend ist der Zustand: DDR-Platte aus den 80er Jahren, Original-Fußboden (braunes Linoleum) in allen Räumen, geschäumte, bereits vergilbte und muffig riechende Struktur-Tapete an allen Wänden (Raucher war er aber nicht), Aufputz-Elektrik an allen Wänden (also die Kabel hängen unter den Steckdosen und Lichtschaltern vor der Wand entlang), teilweise sehr alte Lichtschalter und Steckdosen, nur das Bad und die Fenster wurden zum Glück erneuert.
Nach einem ersten Nervenzusammenbruch bei der Schlüsselübergabe habe ich angefragt, ob ich von dem Vertrag zurücktreten dürfe – dies wurde seitens Vermietung verneint, einzig die Möglichkeit gegeben, dass ich fristgerecht zum nächsten Jahr kündige und über eine Nachmieter-Suche in frühestens 3 Monaten aus der Wohnung komme.
Weil ich schon sehr ausgelaugt war von der ganzen Wohnungssuche, habe ich mir dann gesagt, ich ziehe es durch und renoviere so schnell und günstig wie möglich (innerhalb 1 Monats), beende mein Studium und sehe dann zu, dass ich nach Ablauf des einen Jahres so schnell wie möglich wieder dort rauskomme.
Nun hat das Renovieren leider schon 2 Monate gedauert und ich fühle mich dort immer noch nicht wohl. Ich habe bereits viel Arbeit in die Wohnung reingesteckt, sodass sie schon eine ganze Runde besser aussieht, doch es macht mich irre zu wissen, dass ich dort “für lau” renoviere und sich der Vermieter fein aus der Verantwortung gezogen hat.
WIE KANN ICH DA NUN WIEDER RAUSKOMMEN?
ODER KANN ICH MICH JURISTISCH IRGENDWIE NOCH WEHREN?
Über Nachfragen bei Handwerkern habe ich außerdem herausgefunden, dass der Verwalter, der mir die Wohnung übergeben hat, sehr gerne unrenovierte Wohnungen vermietet “um zu Sparen”. Es handelt sich hierbei übrigens um eine Genossenschaft. Der Verwalter fordert von mir außerdem einen WBS für die Wohnung, wozu ich von einer Mieterschutzberatung erfuhr, dass dies mit den Grundsätzen einer Genossenschaft nicht zusammen passe und ich mir doch die Grundlage hierfür zeigen lassen solle. Auf meine Nachfrage dort erhielt ich die Auskunft, dass es eine Kooperation mit einzelnen Wohnungsämtern gebe, und auf meine erneute Anfrage, ob ich hierzu bitte Einblick erhalten dürfe, weigerte sich der Verwalter und wurde sehr unfreundlich, warum ich alles immer so kompliziert machen würde.
Ich habe mittlerweile Panikattacken und schwanke die ganze Zeit zwischen dem dringenden Bedürfnis, dort einfach nur so schnell wie möglich irgendwie wieder rauszukommen, oder es noch fertig zu renovieren um dann offiziell woanders hinzugehen, damit ich untervermieten kann und dort nicht selbst drin wohnen muss.
Vielleicht ist es ein “Wegrennen”, doch ich kann mich in der Wohnung kaum aufhalten, ohne die ganze Zeit nur vor Augen zu haben, wie unfassbar ungerecht das ist, wie viel Arbeit die Renovierung dort beinhaltet, und wie illegal mir das alles vorkommt. Und ich fühle mich auch nicht wohl, weil die Gegend mir eigentlich gar nicht so gefällt.
GIBT ES HIERFÜR EINE LÖSUNG? KANN ICH MICH IRGENDWIE WEHREN?
WIE SOLLTE ICH MICH MIT MEINEN RENOVIERUNGSMASSNAHMEN VERHALTEN – RECHNUNGEN AUFHEBEN?? KANN ICH DA NOCH KLAGEN?
GIBT ES DIE MÖGLICHKEIT, EINE ART BESICHTIGUNG DURCH EINEN SACHVERSTÄNDIGEN DURCHFÜHREN ZU LASSEN, DER DEN ZUSTAND DER WOHNUNG EINSCHÄTZT UND BEWERTET?
05.08.2020 - 14:34
Hallo L S,
ich sehe leider keine Möglichkeit für Sie, aus dem Vertrag zu kommen. Eine Mindestmietdauer und die Vermietung einer umrenovierten Wohnung sind jeweils nicht unüblich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
03.11.2020 - 16:15
Hallo, ich wohne in einer Dachgeschosswohnung und habe seit einigen Wochen ein schwaches Herz. Mein Arzt sagt ich darf keine Anstrengungen haben da es dann zu einem Herzstillstand kommt. Nun schaffe ich die 56 Stufen bis zur Wohnung nicht mehr und möchte in eine Erdgeschoss Wohnung ziehen. Wie komme ich aus meinem bisherigen Mietvertrag raus wenn die Vermieterin auf die Kündigungsfrist besteht. Durch das Krankengeld kann ich mir diese Wohnung auch nicht mehr leisten!
Danke
04.11.2020 - 16:25
Hallo Nicole,
wenn sie heute kündigen, können Sie leider erst zu Ende Januar 2021 den Vertag beenden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24.02.2021 - 12:33
Hallo,
möchte vorzeitig aus einem Mietvertrag raus der 3 Jahre läuft und noch 19 Monate beliben muss,was kann ich tun,was wäre wirksam,wir werden gezwungen da zu bleiben,ist das Menschenrechtsverletzung?
24.02.2021 - 18:05
Hallo Sabine,
hier eine Hilfe: Mietvertrag kündigen trotz Kündigungsverzicht – Ist das möglich?
Viele Grüße
Dennis Hundt
30.03.2021 - 11:38
Hallo,
Meine Mutter und ich wohnen über eine Gaststätte die früher uns gehört hat.
Seit 15 Jahren leben wir aber in einem Mietverhältnis.
Meine Mutter liegt gerade im Krankenhaus und hat eine große Transplantation hinter sich.
Eine Rückkehr in die alte Wohnung ist ausgeschlossen, da diese Wohnung erhebliche Mängel aufweist, die gesundheitlich nicht tragbar sind.
Nicht ordentlich heizende Heizkörper
Schimmel
Undichte Fenster
Aufgerissene Wände um Leitungen zu verlegen, ohne diese Wände hinterher wieder zu verputzen.. Usw.
Parallel zu Ihren Krankenhausaufenthalt versuchen wir eine neue Wohnung zu finden, und fragen uns in dem Zusammenhang, ob wir sobald wir eine neue Wohnung gefunden haben, die jetzige fristlos kündigen können, mit dem Verweis auf die gesundheitlichen Folgen.
Beste Grüße
30.03.2021 - 16:38
Hallo Adolf,
sofern die Umstände jetzt entstanden sind, kann eine Prüfung der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit Sinn machen. Sollten die Umstände entsprechend lange bestehen, wird es schwer zu argumentieren, warum die Wohnung jetzt unbewohnbar sein soll. Lassen Sie die Sachlage bitte um Zweifel rechtlich prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
23.06.2021 - 18:21
Guten Tag,
Ich habe meine Hauptwohnsitz über 400 km von meinem Zweitwohnsitz entfernt, da ich Berufspendlerin war.
Meinen Zweitwohnsitz habe ich aus beruflichen Gründen angemietet, mein Vermieter wurde darüber ausreichend informiert , die Wohnung ist als Zweitwohnsitz angemeldet und ich zahle dafür Zweitwohnungssteuer.
Der Zeitmietvertrag läuft bis zum 01.03.2022.
Zwischenzeitlich bin ich an einer Wirbelsäulenarthrose erkrankt und mein Arbeitgeber hat mich beruflich zu meinem Hauptwohnsitz versetzt, da auf Grund der Erkrankung und der Entfernung kein berufliches Pendeln mehr für mich möglich ist ( ich bin über 60 Jahre).
Meinem Vermieter habe ich auf Grund dieser Lage ordentlich mit 3 Monatsfrist gekündigt, und bereits 5 solvente Nachmieter vorgeschlagen, die von ihm nicht akzeptiert werden. Einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet er nicht, obwohl die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages sich geändert hat?
Was kann ich tun? Danke für Rückmeldung!
24.06.2021 - 10:34
Hallo A. Hoppe
hier eine Hilfe für Sie: Außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages bei Jobwechsel oder Jobverlust?
Ansonsten ist die Situation sicher schwierig und ich werde ggf. eine individuelle rechtliche Beratung in Betracht ziehen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
20.08.2021 - 12:40
Guten Tag Herr Hundt. Wir vermieten eine Gewerbeliegenschaft (Autogarage) seit mehr als 15 Jahren an denselben Mieter. Nun wurde dem Mieter Magenkrebs diagnostiziert und er musste sofort mit der Arbeit aufhören und wird diese auch nicht wieder aufnehmen können. Er ist über 60 Jahre alt und wollte sowieso nicht mehr länger als 3-4 Jahre arbeiten.
Er geht nun davon aus, keine Miete mehr bezahlen zu müssen und allenfalls einen Nachmieter stellen zu können.
Wir möchten nun keine Autogarage mehr sondern ein anderes Gewerbe einmieten oder allenfalls sogar eine Wohnung daraus machen. Wir möchten auch, dass er die Gebäude (Werkstatt und Waschraum) möglichst sofort räumt.
Unser Vorschlag wäre, dass er Zeit hat bis max. die gesetzlichen 3 Monate und in dieser Zeit auch weiterhin Miete bezahlen muss. Sollte er früher räumen, zB bereits per Ende September, so würden wir auf weitere Mietzahlungen verzichten.
Wie beurteilen Sie diesen Sachverhalt? Müssten wir einen entsprechenden Aufhebungsvertrag ausarbeiten? Wir wohnen in der Schweiz im Kanton Bern.
Vielen Dank und beste Grüsse
20.08.2021 - 12:49
Hallo Heidi,
im deutschen Gewerbemietrecht würde ich einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag mit Auszug und Räumung zu Datum X abschließen. Sie haben ja offensichtlich das gleiche Ziel.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.08.2021 - 22:10
Hallo
Ich wohne seit April 2021 im 1 Obergeschoss einer Mietwohnung, mit einem Mietvertrag der 4. Jahre läuft.
Da ich aus gesundheitlichen Gründen kaum noch die Treppen hoch komme, Rücken- und Hüftarthrose, muss ich leider umziehen.
Kann ich aus den Gründen früher aus dem Mietvertrag kommen?
27.08.2021 - 09:38
Hallo Ute,
siehe Artikel oben. Finden Sie eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter (Aufhebungsvertrag).
Viele Grüße
Dennis Hundt
01.10.2021 - 11:03
Hallo,
wegen einer Krebserkrankung kann ich nicht mehr so viel arbeiten und meine Miete nicht mehr bezahlen. Gibt es eine Möglichkeit aus dem Mietvertrag heraus zu kommen?
Ich habe meinen Vermietern meine Situation genau dokumentiert und um Verständnis gebeten, aber sie sind hart geblieben, es sei nicht ihr Problem.
Haben Sie eine Idee, was ich tun könnte?
Ich möchte gerne anonym bleiben, da ich sonst noch Ärger bekommen könnte mit den Vermietern.
Vielen Dank für Ihre Auskunft
Maria
01.10.2021 - 12:19
Hallo Maria,
eine Kündigung mit der gesetzlichen Frist sollte möglich sein? Heute können Sie zum 31.12.2021 kündigen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17.11.2021 - 10:46
Hallo,
ich habe in meiner Wohnung einen Schimmelpilzbefall festgestellt. Dieser befindet sich an der Decke und der Wand in einer Außenecke (2 Außenwände treffen aufeinander) meines Schlafzimmers. Meine Obermieter haben genau das gleiche Problem, nur ist es bei denen viel Schlimmer und das schon seit kurz nach dem Einzug vor einem Jahr. Nun habe ich bronchiales Asthma und eine starke Schimmelpilzallergie, womit dieser Raum für mich bald unnutzbar werden wird.
Ich habe die Hausverwaltung bereits telefonisch erreicht und auch eine Mail mit Fotos geschrieben. Ich werde auch eine Frist zur Beseitigung des Problems stellen.
Der Hausverwaltung sollte auch bekannt sein, dass es dieses Problem in mehreren Wohnungen im ganzen Aufgang gibt. (Ich habe mit ehemaligen Mietern gesprochen)
Hier meine Frage: kann ich unter Umständen die Kündigungsfrist verkürzen, weil mich der Schimmel krank macht?
Mit freundlichen Grüßen.
E.
17.11.2021 - 14:12
Hallo Evelyn,
in selchen Fällen geht es immer um die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. In Ihren Fall würde m.E. eher eine Mietminderung in Frage kommen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
29.06.2022 - 23:36
Hallo Herr Hundt,
ich habe ein Problem mit einem Mieter der sich nicht an die vereinbarte Bindung im Mietvertrag eingehalten hat. Ich habe durch einen Unfall keine Hüfte mehr und kann aufgrund dessen nicht mehr laufen und sitze im Rollstuhl. Aufgrund dessen wurde im Mietvertrag vereinbart das ich die im Haus befindliche Einliegerwohnung behalten kann wegen der barriere freiheit. Jetzt hält er sich nicht an die Vereinbarung. Welche Rechte hab ich ??
Michaela Lehner
30.06.2022 - 06:47
Hallo Michaela,
danke für Ihren Beitrag. Ich verstehe die individuelle Situation leider nur bedingt. Wenn sie als Vermieterin weiterhin in einer Wohnung Ihres Zweifamilienhauses wohnen, verstehe ich nicht, wie der Mieter dagegen vorgehen sollte?
Viele Grüße
Dennis Hundt
02.08.2022 - 10:36
Hallo,
ich habe mit meiner Famile eine neue Wohnung bezogen. Nun ist es so, das ein Familienangehöriger schwer erkrankt ist und nun Pflege und Hilfe braucht.
Meine Frage, kann ich die Wohnung die Wir seit 1 Woche bezogen haben vorher kündigen mit dem Grund, dass man jemanden pflegen muss und die Person weiter weg lebt?
Das heißt schnellstmöglichst Kündigen.
02.08.2022 - 17:30
Hallo Anne-kathrin,
das geht leider nicht. Sie sind an die (vereinbarte) Kündigungsfrist gebunden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
01.08.2023 - 17:00
Ich habe ein Miets-Haus, was ich verkaufen möchte, bzw. muß. Ich kann das Haus verkaufen, aber alle willigen Käufer sagen, die Miete ist zu günstig….würden ich die regulären 15% erhöhen jährlich, so dauert es Jahre bis ich dort sind, was sie die Käufer als Mieteinnahmen bräuchten.
Die Miet- Parteien könnten dort wohnen bleiben. weil dieses dann als Anlage Objekt verkauft wird. Ein Mieter zieht mit, der andere Mieter nicht und droht mit Schwerbehindertenstatus.. “hab nicht mehr Geld, mich bekommt ihr hier eh nicht raus!”-
Ist das so? Gibt es keine Möglichkeiten.
Für eine kurze Info wäre ich dankbar.
LG V.
01.08.2023 - 17:15
Hallo Rita,
Sie können nur 15% in 3 Jahren erhöhen (in angespannten Märkten, sonst 20%). Ja, das dauert lange, wenn man jahrelang die Miete nicht angepasst hat. Eine niedrige Miete hat immer einen niedrigeren Kaufpreis zur Folge.
Viele Grüße
Dennis Hundt
15.09.2023 - 22:13
Meiner Mutter 85 Jahre wurde nach einer 10 jährigen Mietzeit wg Eigenbedarf gekündigt. Wir haben eine Wohnung gefunden, Wohnung wurde zum 01.11 gekündigt. Sie wurde vor 8Tagen operiert, und kann lt Arzt erst zum 1.12 umziehen. Sie hat einen GdB 100%und Pflegegrad 2. Kann sie noch weitere 4Wochen in ihrer Wohnung bleiben?
16.09.2023 - 09:04
Hallo Claudia,
teilen Sie dies dem Vermieter mit und bitten Sie um Verlängerung der Kündigungsfrist.
Viele Grüße
Dennis Hundt