Der Mieter hat gekündigt und nun das: Der Mieter hat keine neue Wohnung. Ist die Wohnung schon wieder (fast) neu vermietet oder die Mietersuche im vollen Gange, wissen viele Vermieter nicht was zu tun ist. Vielleicht war man ja auch ganz froh, dass man die Wohnung nun neu vermieten darf.
Wie ist die Rechtslage? Was ist zu tun, wenn der Mieter um eine Verlängerung bittet? Kann der Mieter seinen Auszug verweigern und die Fortsetzung des Mietvertrages verlangen? Kann der Mieter seine Kündigung zurücknehmen oder widerrufen? Geht das? Oder kann man als Vermieter den Auszug verlangen, auch wenn der Mieter keine neue Wohnung hat?
Der nachfolgende Artikel, setzt sich mit diesen Fragen auseinander und zeigt welche Möglichkeiten bestehen.
Inhalt: Mieter hat gekündigt – ohne neue Wohnung. Was tun?
I. Kein Recht auf Fortsetzung des Mietvertrags
II. Mieter kann Kündigung nicht zurücknehmen/widerrufen
III. Verlängerung ist freie Ermessensentscheidung des Vermieters
I. Kein Recht auf Fortsetzung des Mietvertrags
Mieter können von dem Vermieter nicht verlangen, dass es das Mietverhältnis über den Kündigungstermin hinaus fortsetzt, wenn sie selbst gekündigt haben.
Das Gesetz kennt zwar den Fall der sog. unbilligen Härte eines Auszugs, wenn der Mieter keine neue Wohnung hat – aber nur für die Sachverhalte in denen der Vermieter der Vertrag kündigt nach § 573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dann kann der Mieter, der sich keinen angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen beschaffen konnte, nach § 574 Abs. 1 und Abs. 2 BGB der Kündigung widersprechen und nach § 574 a BGB eine vorübergehende Fortsetzung des Mietvertrages verlangen.
Diese Ansprüche gibt es aber nicht, wenn der Mieter kündigt, aber keine neue Wohnung hat. Der Fortsetzungsanspruch des Mieters nach §§ 574, 574 a BGB ist reiner Bestandsschutz für den Mieter, der durch eine Vermieterkündigung zu einer neuen Wohnungssuche gezwungen ist.
Kündigt der Mieter und beendet damit den Mietvertrag nach § 542 Abs. 1 BGB, hat er sich selbst in die Position des Wohnungssuchenden begeben. Er hat damit seinen Bestandschutz aufgegeben. Ab der eigenen Kündigung liegt es im Verantwortungsbereich des Mieters rechtzeitig eine neue Wohnung oder andere Unterkunft zu finden.
II. Mieter kann Kündigung nicht zurücknehmen/widerrufen
Mieter können die einmal ausgesprochene Kündigung nicht einseitig zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie dem Vermieter zugegangen ist. Die Kündigung ist ein sog. einseitiges Gestaltungsrecht, das als empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang beim Vermieter wirksam ist. Bei Abwesenden nach § 130 BGB.
Das bedeutet, sobald die Kündigung beim Vermieter angekommen ist, kann sie nicht zurückgenommen werden. Nur in dem Ausnahmefall, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 vorliegt oder der Vermieter selbst Widerspruch gegen die Kündigung einlegt, soll ein Widerruf möglich sein. Solche Ausnahmen sind allerdings selten.
III. Verlängerung ist freie Ermessensentscheidung des Vermieters
Kündigt der Mieter die Mietwohnung, hat aber keine neue Wohnung liegt es allein im Ermessen des Vermieters, ob er bei einer Anfrage des Vermieters zur Fortsetzung des Mietvertrages oder der vorübergehenden Verlängerung zustimmt. Der Vermieter kann also ohne weiteres Nein sagen und den Auszug samt Räumung zum Kündigungstermin verlangen.
Die Verlängerung des Mietverhältnisses kann entweder nach § 545 BGB stillschweigend erfolgen – das bedeutet, dass man nichts unternimmt und das Mietverhältnis zu den gleichen Bedingungen als unbefristeter Mietvertrag fortbesteht. Oder, man kann einen neuen Mietvertrag abschließen – evtl. mit neuen Konditionen oder befristet.
IV. Fazit und Zusammenfassung
Ohne Verlängerung muss ein Mieter der gekündigt hat, ohne eine neue Wohnung zu haben ausziehen. Es bestehen keine Ansprüche auf Fortsetzung des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter. Der Vermieter allein kann entscheiden, ob und zu welchen Konditionen er den Mietvertrag verlängern will. Verweigert der Mieter den Auszug kann der Vermieter die Wohnung räumen lassen und Schadensersatz verlangen.
29.12.2021 - 00:42
Was mache ich als Vermieter, wenn der Mieter die Wohnung gekündigt hat. Ich als Vermieter habe mit Mietinteressenten die Wohnung besichtigt und letztendlich nach Ablauf der Kündigungsfrist neu vermietet. Jetzt hat sich das mit der neuen Wohnung bei der “alten” Mieterin zerschlagen und sie zieht nicht aus. Der neue Mieter hat aber auch seine Wohnung gekündigt und beharrt auf Einzug. Einer stillschweigenden Verlängerung nach § 545 BGB habe ich schon widersprochen. Was mache ich jetzt : Räumungsklage? Hat die Nochmieterin irgendwelche Rechte auf die Wohnung?
Für einen Rat wäre ich dankbar.
29.12.2021 - 14:14
Hallo Bert,
hier haben wir uns mit der Frage befasst: Mieter zieht nach Kündigung nicht aus – Was tun als Vermieter?
Ihr neuer Mieter kann Schadenersatz von Ihnen fordern, Sie wiederum vom alten Mieter. Lassen Sie sich bitte rechtlich beraten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
08.09.2023 - 19:49
Und wie ist es wenn die Mieterin selber kündigt keine Wohnung findet und eine 14 Jährige Tochter hat?
Ich habe meine Wohnung schon gekündigt aber gerade erfahren das die mieterin meiner neuen wohnung evtl nicht ausziehen kann weil sie keine wohnung hat, ich selber habe auch 2 kinder und habe echt angst dann auf der Straße zu stehen wenn sie mit ihrer Tochter nicht auszieht.
08.09.2023 - 21:22
Hallo Marianne,
appellieren Sie an Ihren Vermieter, denn rechtlich betrachtet müssen Sie die Wohnung frei machen und an den Vermieter übergeben.
Viele Grüße
Dennis Hundt
08.10.2023 - 10:47
Ich habe meinem Untermieter eine Abmahnung gesendet wegwn Geruchsbelästigung per Einschreiben da er inkontinent geworden ist und die ganze Wohnung verdreckt mit Urinspuren.Daraufhin hat er sofort per Einschreiben gekündigt und mir berichtet er zieht wieder in seine alte Heimat.Daraufhin habe ich die Wohnung neu vermietet an eine junge Frau mit Kind, die wiederum ihre Wohnung gekündigt hat. Nun bittet der alte Mieter um Rücknahme der Kündigung ,der ich niemals zusprechen werde.Nun kommt hinzu er ist pflegebedürftig will aber nicht in eine Betreuung dazu hätte er kein Geld.ich kann es aber weiterhin nicht dulden wegen der Verunreinigung. Was kann ich tun?
09.10.2023 - 08:35
Hallo Rosemarie,
die Kündigung ist verbindlich und kann nicht Widerrufen werden. Nur mit Ihrer Zustimmung könnte der Vertrag verlängert / die Kündigung aufgehoben werden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
25.03.2024 - 08:51
Hallo, an wen muss/kann ich mich wenden? Mein Papa hat ohne unser Wissen seine angemietete Wohnung gekündigt und nun (1 Woche vor Mietende), haben wir davon mitgekriegt. Er hat keine neue Wohnung und ist logistisch weit entfernt von einem Umzug. Für die aktuelle Wohnung gibt es schon Nachmieter, die inkl. kleinerer Renovierungsarbeiten vom Vermieter Mitte April einziehen sollen.
Der Kontakt zum Vater ist sehr schwierig und der schon längere Verdacht auf Demenz o.ä. steht im Raum.
Danke und Grüße
Art
25.03.2024 - 11:07
Hallo Art,
Sie könnten am ehesten mit dem Vermieter sprechen. Diese wird Ihnen aufgrund des geplantes Einzugs der Nachmieter m.E. nicht helfen können. Da er damit selbst unter Druck steht. Suchen Sie im Zweifel eine Unterkunft für den Übergang.
Viele Grüße
Dennis Hundt
10.05.2024 - 08:18
Sehr geehrter Herr Hundt!
Meine Frage dreht sich um eine Mietraumkündigung.
Ich bin eine 53 jährige Frau mit starken gesundheitlichen Einschränkungen. Dazu habe ich seit kurzem den Pflegegrad 2 anerkannt. Nun habe ich mich von meinem damaligen Freund getrennt. Ich habe schon einen langen Leidensweg vor mir. Schon seif gut einem Jahr muss ich mir außerhäusliche Unterschlüpfe suchen. Ich wollte ihm erst so Zeit zum Überlegen einräumen. Alles Endete damit, das er mir meine Scheckkarte genommen ( mir aus der Tasche entwendet ) hat und mein Konto geräumt hat. Er hatte keine Blankovollmacht! Nur zum Zwecke des gemeinsamen Einkaufs, hatte er meine PIN. Aber da war bei mir dann Schluss. Es ist mir nicht möglich, mit ihm in einer Wohnung zu sein! Es ist mir so nicht zuzumuten, da die Wohnung verdreckt ist, voll gestellt, das man sich schlecht fortbewegen kann – Ich habe extreme Laufschwierigkeiten/Tetraspastik und einen anerkannten Behinderungsgrad von 80 % – und im Kühlschrank lebt das Essen.
Nun haben wir zum Ende April einen Mietauflösungsvertrag unterschrieben. Er hatte darin nochmal eine Frist von 3 Monaten um die Wohnung zu verlassen. Dann hat er jetzt bei der Vermieterin einen Aufschub bis Ende Mai bekommen. Er macht allerdings keine Anstalten auszuziehen. Obwohl wir beide den Mietaufhebungvertrag unterschrieben haben, da wir beide auch den Mietvertrag zusammen unterschrieben haben.
Nun stand schon von vornherein fest, das ich das Mietverhältnis alleine wieder aufnehmen kann. Aber mein Ex meint immer noch Oberwasser zu haben und zieht nicht aus. Jetzt habe ich also schon fast 1 Jahr die Wohnung, für die ich ja die ganze Zeit anteilig gezahlt habe, nicht mehr nutzen können.
Der ganze Ärger schlägt sich natürlich auf meine Gesundheit! Der Schlaf ist schlecht und ich habe sogar des öfteren spastische Krämpfe!
Was kann ich tun um bald meine Wohnung wieder benutzen zu können? Ich würde gerne meinen Geburtstag im Juli dort feiern.! Warum muss ich den noch mehr, unverschuldet, leiden? Eine Anzeige wegen Diebstahls musst ich auch damals schon machen, was mir schon schwer fiel, da ein großes soziales Denken – Ein Mensch kann doch eigentlich so nicht sein. Wir waren doch mal zusammen. –
Vielleicht können Sie mir einen Tip geben?
Mit freundlichen Grüßen
Michaela Brink
12.05.2024 - 14:26
Hallo Michaela,
ich weis nicht, wem gegenüber Ihr Mitmieter den Auszug per Vertrag bestätigt hat. Sie haben oben gelesen, dass die Räumungsklage der nächste Schritt wäre. Bitte lassen Sie sich rechtlich beraten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
12.05.2024 - 23:57
Hallo, meine Frage:
Mein Vermieter hat mir eine Kündigung des Mietvertrags gegeben, der in 3 Monaten endet, sie haben mir keinen Grund genannt, mein Vertrag war unbefristet… Ich weiß nicht, was ich in dieser Situation tun soll, wenn ich plötzlich in diesen 3 Monaten keine neue Wohnung finde, hat die Vermieterin das Recht, mich auf die Straße zu setzen?
LG Inessa
13.05.2024 - 20:15
Hallo Inessa,
das Vermieter müsste dann auf Räumung klagen.
Viele Grüße
Dennis Hundt