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Mietvertrag: 3 Monate Kündigungsfrist umgehen ist nur einvernehmlich möglich!

Immer wieder kommt es vor, dass Mieter unvorhergesehen sehr schnell umziehen müssen oder wollen und ihren Mietvertrag daher lieber heute als morgen kündigen würden. Das Gesetz sieht für Mieter eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vor.

Im Regelfall ist der Wunsch oder die Notwendigkeit, das Mietverhältnis zu beenden, rechtzeitig vorher abzusehen und die gesetzliche Kündigungsfrist nicht zu lang.

Soll der Auszug allerdings sofort erfolgen, haben viele Mieter ein großes Interesse daran, das Mietverhältnis schon vor Ablauf der 3 Monate zu beenden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Ohne abweichende Vereinbarung gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten

Das Gesetz regelt in § 573c Abs.1 S.1 BGB, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist. Das bedeutet, dass die Kündigung dem Vermieter am dritten Werktag eines Monats zugehen muss, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats beendet werden kann.

Beachte jedoch folgende Ausnahme: Die 3-monatige Kündigungsfrist gilt nicht für Einliegerwohnungen, die der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat. In diesem Fall kann das Mietverhältnis, wenn die Kündigung dem Vermieter spätestens am 15. eines Monats zugeht, gem. § 573c Abs.3 i.V.m. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB zum Ablauf dieses Monats beendet werden.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt immer dann, wenn die Parteien im Mietvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. In manchen Mietverträgen wird zwar ausdrücklich auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen. Dies ändert aber nichts an der Länge der Frist, die (von der beschriebenen Ausnahme für Einliegerwohnungen abgesehen) stets 3 Monate beträgt.

Eine einseitige Verkürzung der Kündigungsfrist ist nicht möglich

Auch wenn der Mieter noch so triftige Gründe hat, kann die gesetzliche Kündigungsfrist nicht einseitig abgekürzt werden. Das Gesetz sieht auch keine Ausnahmetatbestände vor, die es dem Mieter ermöglichen, das Mietverhältnis durch eine ordentliche Kündigung (zur außerordentlichen Kündigung s.u.) vor Ablauf der in § 573c BGB vorgesehenen gesetzlichen Kündigungsfrist zu beenden. Dies kann nur durch eine einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter geschehen.

Die einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses vor dem Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist kann auf unterschiedliche- im Folgenden beschriebene- Art und Weise herbeigeführt werden.

Die Abkürzung der Kündigungsfrist für den Mieter kann einvernehmlich erfolgen

Zum Einen können sich die Mietvertragsparteien bereits bei Vertragsschluss darauf einigen, dass die Frist für eine ordentliche Kündigung seitens des Mieters nicht 3 Monate betragen soll, sondern eine Kündigung beispielsweise mit einer Frist von zwei oder sogar nur einem Monat zulässig ist. Auf eine derartige Vereinbarung wird sich ein Vermieter jedoch in der Regel nicht ohne Weiteres einlassen, sondern im Gegenzug ein Entgegenkommen seitens des Mieters fordern. Verzichtet der Mieter als Gegenleistung für die Abkürzung der Kündigungsfrist auf Rechte, die ihm als Mieter zustehen, ist jedoch besonders sorgfältig zu prüfen, ob die entsprechende Vereinbarung wirksam ist. Zwar erfolgt eine Abkürzung der Kündigungsfrist nur selten formularmäßig, sondern durch Individualvereinbarung. § 307 BGB, wonach Vereinbarungen, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, unwirksam sind, wird daher nur selten zur Anwendung kommen. Auch Individualvereinbarungen sind jedoch nicht immer wirksam. Das Gesetz sieht an vielen Stellen vor, dass eine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften zum Nachteil des Mieters nicht- und auch nicht durch Individualvereinbarung- zulässig ist.

Haben die Parteien die Abkürzung der Kündigungsfrist nicht im Ursprungsmietvertrag vereinbart, kann dies allerdings jederzeit nachgeholt werden. Sogar zu dem Zeitpunkt, zu dem der Wunsch des Mieters, den Mietvertrag zu kündigen, bereits vorliegt, können sich die Parteien noch vertraglich einigen, dass die Kündigungsfrist abgekürzt wird.

Wichtig: Die einvernehmliche Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist nur zu Gunsten des Mieters möglich. Die für den Vermieter geltende Kündigungsfrist kann gem. § 573c Abs.4 BGB nicht durch Vereinbarung abgekürzt werden.

Die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses kann durch einen Mietaufhebungsvertrag herbeigeführt werden

Wollen die Parteien eine Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist herbeiführen, können sie an Stelle einer einvernehmlichen Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist auch einen Mietaufhebungsvertrag schließen. In diesem Fall wird das Ende des Mietverhältnisses nicht durch eine einseitige Erklärung seitens des Mieters, sondern durch eine vertragliche Vereinbarung der Parteien herbeigeführt. Der Mieter ist grds. darauf angewiesen, dass sich der Vermieter mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages einverstanden erklärt. Unter gewissen Voraussetzungen hat der Mieter allerdings einen – notfalls gerichtlich durchsetzbaren- Anspruch gegen den Vermieter, dass dieser ihn vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlässt (vgl. hierzu den Artikel: „Mietvertrag: Drei Nachmieter stellen und früher ausziehen?“).

In einem Mietaufhebungsvertrag einigen sich die Parteien darüber, dass das Mietverhältnis zu einem individuell bestimmten Zeitpunkt enden soll. In der Regel werden in einem solchen Vertrag auch die Interessen des Vermieters berücksichtigt. Nicht selten wird daher vereinbart, dass der Mieter dem Vermieter eine Ausgleichszahlung für Nachteile, die diesem durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entstehen, zu zahlen hat.

Der Mieter sollte sich daher gut überlegen, ob er diese Zahlung leisten kann und möchte oder ob es besser ist,  zur Vermeidung dieser Zahlungsverpflichtung das Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist abzuwarten. Die finanziellen Nachteile, die in diesem Falle dadurch entstehen, dass die Miete weiterhin zu entrichten ist, obwohl die Wohnung nicht mehr genutzt wird, können u.U. mit einer Erlaubnis des Vermieters auch durch eine Untervermietung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kompensiert werden.

Da in einem Mietaufhebungsvertrag die beiderseitigen Interessen der Parteien im konkreten Fall berücksichtigt werden und auch die Abwicklung des Mietverhältnisses wie z.B. die Durchführung von Schönheitsreparaturen und Instandsetzungen geregelt werden kann, ist dieser aus der Sicht des Vermieters einer einzelfallunabhängigen Abkürzung der Kündigungsfrist vorzuziehen. Für den Mieter hingegen schafft eine bereits im Mietvertrag vereinbarte verkürzte Kündigungsfrist Sicherheit, da dieser nicht mit  Gewissheit davon ausgehen kann, dass sich der Vermieter im Bedarfsfall mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages einverstanden erklärt.

Im Falle einer außerordentliche Kündigung müssen keine Fristen eingehalten werden

Eine Möglichkeit, dass Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne den Abschluss eines Aufhebungsvertrages sofort zu beenden, stellt die außerordentliche Kündigung gem. §§ 543, 569 BGB dar. Im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung, die ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, macht das Gesetz die außerordentliche fristlose Kündigung allerdings davon abhängig, dass ein wichtiger Grund vorliegt. An diesen wichtigen Grund sind hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Fazit zur Umgehung der Kündigungsfrist

Möchte der Mieter das Mietverhältnis vor dem Ablauf der 3-monatigen gesetzlichen Kündigungsfrist beenden, kann er dies grds. nur durch eine einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter erreichen. Es besteht sowohl die Möglichkeit, die Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist vertraglich zu vereinbaren, als auch einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen. Nur im Ausnahmefall ist eine einseitige Beendigung vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist durch eine außerordentliche Kündigung möglich.

258 Antworten auf "Mietvertrag: 3 Monate Kündigungsfrist umgehen ist nur einvernehmlich möglich!"

  • Heidi Schmidt
    08.06.2014 - 22:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    kann ich die Wohnung auch zum 15. des Monats kündigen ?
    Möchte meine Wohnung zum 15. September kündigen und gebe die Kündigung jetzt ab.
    Oder ist die Kündigungsfrist immer zum ersten des Monats ?

    Lg Heidi Schmidt

    • Mietrecht.org
      10.06.2014 - 14:26 Antworten

      Hallo Frau Schmidt,

      die Kündigungsfrist und der Kündigungszeitpunkt ist im BGB geregelt. Ich würde an Ihrer Stelle in Ihren Mietvertrag schauen, wenn dort die Kündigung zum 15. vereinbart ist, haben Sie Glück. Ansonsten wird Ihnen nur die Möglichkeit bleiben zu, Monatsende zu kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandra
    28.06.2014 - 00:03 Antworten

    Guten Abend ,

    Ich wollte mal fragen kann man auch die Frist verringern, wenn Gründe vorliegen zb Nachbarn die einen terrorisieren, es nur Ärger mit den Nachbarn gibt, schimmlige Fenster. Es ist für uns einfach nicht mehr ertragbar in dieser Wohnung zu wohnen! Wir haben eine neue gefunden diese wäre aber absofort bezugsfrei & der neue Vermieter meinte das man durch solche Gründe die Kündigungsfrist verkürzen kann?! Oder ist es doch ratsam sich da bei einem Anwalt zu informieren?

    Danke im Voraus für eine Antwort !

    Gruß Sandra

      • Omar Kalthoum
        14.01.2021 - 20:21 Antworten

        Hallo,

        ich habe ein Problem mit Ratten im Haus und habe mit dem Vermieter darüber gesprochen, dass das Problem schwer zu lösen ist . Die Ratten sind unter meinem Haus verstreut, weil ich im Erdgeschoss wohne und sie sich in den Wänden und im Boden bewegen, bis sie sich im Haus befinden. Sie haben ein Transportnetz, weil das Haus sehr alt ist, ich weiß nicht genau Woher kommen sie, und plötzlich finde ich sie im Haus. Ich habe mich unter Druck gesetzt und kann nicht mehr im Haus leben. Ich höre, wie sich ihre Füße bewegen. Als der Vermieter ihn informierte, brachte er Geräte , obwohl ich ihn darüber informiert habe, dass diese Geräte nicht hilfen werden, und er soll sich bei einer Firma melden, aber der Vermieter zögert immer noch. Ich möchte die Wohnung so schnell wie möglich verlassen, aber der Vermieter möchte mich unter dem Vorwand, dass er mit einer spezialisierten Firma einverstanden war, zu der dreimonatigen Bedingung verpflichten Ich muss warten, aber so kann ich noch drei Monate nicht leben ،was kann jetzt machen.

        Ich bedanke mich im voraus für ihre Antwort.

        L.g

        Omar Kalthoum

        • Mietrecht.org
          15.01.2021 - 10:10 Antworten

          Hallo Omar,

          ich kann Sie nur bitten, dass Sie rechtlich prüfen lassen, ob die aktuelle Situation eine außerordentlich fristlose Kündigung zulässt.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Enrico Holling
    05.07.2014 - 14:41 Antworten

    Hallo,

    Ich wollte mal nachfragen wie es mit der fristlosen Kündigung aussieht, wenn es für das Objekt in dem man als Mieter wohnt keine Baugenehmigung gab und man durch die Baubehörde eine Frist bekommen hat bis zu der man die Wohnung nur als solche nutzen darf.

    Danke für die Antwort

    MfG
    Enrico

  • Nora C
    25.07.2014 - 11:40 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich würde mich für die Art des gültigen Vertrags zur Abkürzung der Kündigungsfrist mit einvernehmen interessieren. Wann ist dieses Einvernehmen gültig?

    Ich würde gerne die Kündigungsfrist auf 2 Monate reduzieren und unserem jetzigen Vermieter auch anbieten einen Nachmieter zu suchen. Wie würde also nun das rechtlich gültige Einvernehmen aussehen? Muss ich meinem Vermieter direkt mit der Kündigung einen weiteren Vertrag zukommen lassen?

    Viele Grüße
    Nora

      • Stefanie Böhmer
        16.01.2023 - 18:17 Antworten

        Hallo, meine Mieterin hat mir gestern gesagt, dass sie ab März eine neue Wohnung hat. ich habe noch keine schriftliche Kündigung erhalten. Desweiteren meinte sie, sie kann die Kündigungsfrist nicht einhalten und kann auch die Miete dann nicht mehr zahlen, weil zwei Mieten kann sie sich nicht leisten.
        Meine Frage, wenn wir rechtliche Schritte einleiten, wer muss dann die Anwalts – und Gerichtskosten zahlen? Ist es nur sinnvoll wenn man einen Vermieterrechtschutz hat?

        • Mietrecht.org
          17.01.2023 - 05:18 Antworten

          Hallo Stefanie,

          wenn Sie einen Anwalt beauftragen, gehen Sie mit diesen Kosten und mit den Gerichtskosten in Vorleistung.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

    • Elena
      30.07.2020 - 05:41 Antworten

      Ich habe die Wohnung gekündigt und habe den Vermieter gebeten, dass er mit einen Nachmieter einverstanden ist, damit ich früher ausziehen kann.

      Seine Antwort war: “Sie können Sofort raus, brauchen keine Kündigungsfrist einhalten. Wir sind an einer Nachvermietung erstmal nicht interessiert. ”

      Meine Frage ist, kann ich jetzt ohne weitere Probleme füher ausziehen? Reicht mir nur seine schriftliche Aussage per E-Mail oder soll ich noch was tun?

      Vielen Grüße
      Elena

      • Mietrecht.org
        30.07.2020 - 06:42 Antworten

        Hallo Elena,

        schließen Sie diese Vereinbarung schriftlich, also mit Unterschriften.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

        • Selma
          22.02.2021 - 19:47 Antworten

          Hallo Herr Hundt,

          Wir leben seit 7 Monaten in der Wohnung.
          Der Ehemann bekam einen besseren Job in einer anderen Provinz.
          Auch in diesem Fall (Umzug in eine andere Stadt zur Arbeit) muss die Kündigungsfrist drei Monate betragen?

          Danke im Vorhinein für ihre Antwort

          Viele Grüße
          Selma H.

          • Mietrecht.org
            23.02.2021 - 07:45

            Hallo Selma,

            private Jobveränderungen haben im deutschen Mietrecht i.d.R. keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

      • Grenisch Thevasakayam
        26.01.2024 - 13:17 Antworten

        Hallo Herr Hundt, wir haben das Problem dass wir zum Ende des Monats gekündigt haben, aber erst zum 15. Februar in die neue Wohnung einziehen können. Mit dem derzeitigen Vermieter ist kein persönliches Gespräch möglich. Würde es daher über den Briefwechsel lösen, um in das mitzuteilen, haben sie ein Vorschlag wie ich es handhaben kann?
        LG. Grenisch.

        • Mietrecht.org
          27.01.2024 - 13:43 Antworten

          Hallo Grenisch,

          Sie sind auf die Mithilfe des Vermieters angewiesen und können nur freundlich um Verlängerung des Vertrages bis Mitte Februar bitten.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Sarah Lorscheid
    25.08.2014 - 17:15 Antworten

    Ich habe in meiner Wohnung seit einem Jahr mit Feuchtigkeit und Schimmel zu tun.
    Von der Vermieterin kommt nichts als heiße Luft.
    Muss ich die Kündigungsfrist trotzdem einhalten?

  • estella gerk
    07.09.2014 - 12:12 Antworten

    Guten Tag,
    Ich wohne jetzt seit einem halben Jahr in einer Wohnung, die mir vom Vermieter wirklich schön geredet wurde und da es meine erste Wohnung ist (ich bin 19) bin ich drauf reingefallen.
    Ich habe angegeben, dass ich eine Wohnung suche, die eine gute Verkehrsanbindung vorraussetzt und eine gute soziale Gegend.
    Alles hat man mir gesagt ist vorhanden und so blind wie ich war habe ich nicht weiter nachgeforscht, leider hat sich das genaue Gegenteil herausgestellt.
    Mehrmals wurde ich nun schon in der Straße belästigt und zu meiner Ausbildung komme ich auch sehr schlecht.
    Ich bin in dem halben Jahr vielleicht 6 Wochen zuhause gewesen , da ich dort einfach sehr Schlecht weg komme.
    Nun hätte ich eine Wohnung in Aussicht mir perfekter Lage und einem wirklich sozialem Umfeld nur die Wohnung wäre ab sofort bezugsfrei und die Vermietern könnte diese natürlich keine 3 Monate frei halten. Nun ist meine Frage wie ich auf die Kündigungsfrist verzichten kann.
    Lieber Gruß
    Gerk

    • Mietrecht.org
      10.09.2014 - 13:40 Antworten

      Hallo Frau Gerk,

      danke für Ihren Beitrag. Sie könnten versuchen einen Nachmieter zu finden und/oder mit dem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag schließen. Beides beruht aber auf das Einverständnis des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Neumann
    12.09.2014 - 13:17 Antworten

    Hallo.

    Unser Haus in dem wir zur Miete drin wohnen steht nun im Internet zum Verkauf.

    Muss ich die Kündigungsfrist einhalten oder kann ich schon früher raus? Da auch teilweise Interessenten vorbei kommen und “Fremde” meine Wohnung von Innen sehen.

    Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      15.09.2014 - 12:17 Antworten

      Hallo Frau Neumann,

      das Angebot im Internet und die Verkaufsabsicht ändert nichts an Ihrer Kündigungsfrist. Ein freies haus verkauft sich aber in der Regel besser als ein vermietetet. Sprechen Sie Ihren Vermieter darauf an und schließen Sie ggf. einen Mietaufhebungsvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maik Wedmann
    17.09.2014 - 08:24 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich lebte zur Untermiete in einem unmöblierten Zimmer in der Wohnung des Hauptmieters. Ich habe dem Hauptmieter am 03. diesen Monats mündlich gekündigt und bin bereits ausgezogen. Der Hauptmieter möchte nun, dass ich noch bis mindestens Dezember die Miete weiter zahle und wenn ich nicht rechtzeitig schriftlich kündige auch noch länger. Ist das so rechtens? Ich habe eigentlich nicht vor weiter die Miete zu zahlen, da ich ja längst nicht mehr hier wohne. Ist eine mündliche Kündigung nicht ausreichend und gilt bei Untermiete nicht eine verkürzte Kündigungsfrist?

    Im Voraus vielen Dank für ihre Mühen.

  • Luisa
    29.09.2014 - 15:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe da eine Frage.

    Und zwar ein Mieter muss nun sehr viel Strom nachzahlen und wurde auf 400,00 Euro hochgestuft, an Miete muss dieser auch 500,00 Euro insgesamt 900,00 Euro für die Familie.
    Nun möchte die Familie gerne vorzeitig aus dem Mietverhältnis austreten am besten so schnell wie möglich, sodass die 3 Monate Kündigungsfrist wegfallen.
    Da sie sich die Wohnung nicht mehr leisten können und keine Schulden haben möchten.

    Was kann man nun tun, was kann man den Mietern vorschlagen?

    Bitte um Rückantwort.

    Lieben Gruß
    Luisa

    • Mietrecht.org
      29.09.2014 - 15:30 Antworten

      Hallo Luisa,

      die Mieter können einen Nachmieter suchen und Sie könnten dann einen Mietaufhebungsvertrag schließen. Auch könnten die Mieter ausziehen und dann keinen Strom mehr verbrauchen, die Doppelkosten während damit deutlich geringer.

      Im Zweifel können Sie als Vermieter aber auf die 3 Monate Kündigungsfrist bestehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Moni V
    12.10.2014 - 05:19 Antworten

    Hallo,
    mein Vater ist Schwerbehindert (Rollstuhlfahrer) und seit langer Zeit auf der suche nach einer Barrierenfreien Wohnung, was sehr schwer zu finden/ kriegen ist. Jetzt hat er endlich eine gefunden, die wäre aber ab sofort frei. Kann er durch die Umstände die Kündigungsfrist irgendwie verkürzen.
    Danke

  • Stefan
    19.10.2014 - 16:36 Antworten

    Ich habe mit Mietminderung wegen Lärmbelästigung eines anderen Mieters außerordentlich und fristlos zum 31.10.2014 gekündigt. Eine ordentliche Kündigungsfrist wäre bis 31.12.2014 gegangen. Der Vermieter hat eine Anzeige geschaltet: bezugsfrei ab 01.11.2014. Bin ich jetzt aus dem Mietvertrag raus? Hat der Vermieter noch Anspruch auf Miete der nächsten 2 Monate?

    • Mietrecht.org
      20.10.2014 - 12:39 Antworten

      Hallo Stefan,

      die Rechtslage wird niemand von außen einschätzen können. Die Sache muss in ihrer Gesamtheit betrachtet und bewertet werden. Ein Anwalt wird Ihnen sicherlich gerne helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Edith Sachse
    05.11.2014 - 19:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    darf ein Vermieter zweimal Miete für die gleiche Wohnung einnehmen?

    Wenn ich meine dreimonatige Kündigungsfrist einhalte, vorher aber ausziehe mit Einverständnis des Vermieters und zahle bis zum Ablauf des Mietverhältnisses weiter meine Miete, der Vermieter aber schon in dieser Zeit wieder weiter vermietet und Mieteinnahmen hat ud dadurch die Miete zweimal erhält, ist dies gesetzlich erlaubt vom Vermieter oder muß er auf meine Mietzahlung dann verzichten bzw. mir die bereits eingezahlte Miete rückerstatten???

    Mit freundlichen Grüßen
    Edith

    • Mietrecht.org
      06.11.2014 - 08:59 Antworten

      Hallo Edith,

      wenn Sie offiziell Mieterin der Wohnung sind, darf der Vermieter die Wohnung (die sich in Ihrem Besitz befindet) natürlich nicht weitervermietet. Es sein denn, Sie haben etwas anderes vereinbart. Ich würde die Miete für die Zeit zurückfordern und mich im Zweifel rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • M.B
    06.11.2014 - 12:26 Antworten

    Hallo,

    wir haben undichte Dachfenster und jetzt waren schon zwei verschiedene Dachfensterfirmen da die wollen beide neue Fenster einbauen haben auch schon Angebote an die Hausverwaltung geschickt. Jetzt warten wir seid einigen Wochen auf die Antwort von dem Hausbesitzer der anscheind schlecht erreichbar ist. Können wir auch statt die Miete zu mindern die Kündigungsfrist mindern? Da wir nicht einsehen zu heizen weil wir dann für die Nachbarn heizen durch die undichten Fenster.

    Lg

    • Mietrecht.org
      07.11.2014 - 07:15 Antworten

      Hallo M.B,

      wenn Sie ausziehen wollen und nicht außerordentlich fristlos kündigen können, müssen Sie eine ordentliche Kündigung mit entsprechender Frist aussprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Vera Gulino
    20.11.2014 - 01:27 Antworten

    Hallo,
    Ich bin in der 32. Ssw wohne in einer Zimmerwohnung von 25qm, mit meinem Mann zusammen und haben mehr als 6 Monate die ganze Zeit eine Wohnung gesucht und lauter absagen bekommen und hatten aber keine Kündigung geschrieben, denn ansonsten wären wir auf der Straße gelandet. Aber haben dafür gesorgt mehrere Nachmieter zu finden die sofort nach unserem Auszug, die Wohnung nehmen würden. Wir haben jetzt kurzfristig zum 17.11 eine Zusage bekommen für den 1.12, wir mussten schnell zuschnappen weil ich steh kurz davor ein Kind zu kriegen und es ist unzumutbar in einer 25qm Wohnung zu wohnen. Jetzt zu meinem Anliegen, wir haben den noch jetzigen Vermieter Bescheid gesagt das wir endlich eine Wohnung haben und für den 1.12 schon mehrere Nachmieter hätten die sogar sofort einziehen würden, aber der will jetzt einen Makler einschalten. Meine Angst ist das er dann drei Monate bezahlt haben will, denn schließlich kann es sich nicht jeder leisten eine Provision zu bezahlen und somit dauert das vielleicht länger jemanden zu finden. Kann er denn die Mieten für die nächsten Monate dann die Miete verlangen trotz das ich mehrere Nachmieter hatte?
    Ich hoffe Sie können mir helfen.
    Liebe Grüße

  • L. Waede
    19.12.2014 - 19:20 Antworten

    Hallo,

    Ich wohne seit September 2013 in einer Wohnung mit Kind, in der 4 Fenster undicht sind… Im letzten Jahr hatte ich aufgrund der kaputten Fenster und des unverhältnismäßigen heizens eine Nachzahlung von 800€. Der Vermieter reagierte erst auf ein offizielles Schreiben, mit dem Hinweis auf die Mängel.. Jetzt soll Anfang/Mitte Januar der Hausmeister dies überprüfen, obwohl der Tischler der beauftragt wurde, dies bereits bestätigt hat, aber es nie zu einem Austausch der Fenster kam… Zudem gibt es mehrere Risse in Wänden und Decke… Jetzt habe ich eine schöne neue Wohnung in Aussicht, die allerdings ab Januar oder Februar schon vermietet wird.. Bei Kündigungsfrist komme ich aber erst zum 1.4. hier raus… Was habe ich für Möglichkeiten hier schneller ausziehen zu können?

    Mit freundlichen Grüßen, L. Waede

  • Christoph S.
    28.12.2014 - 22:16 Antworten

    Guten Tag,

    eine etwas andere Frage zum Themenbereich. Angenommen Vermieter und Mieter sind sich einig, dass die Wohnung zum 31.8.15 gekündigt wird, kann dann der Mieter schon jetzt (Ende 2014) zum 31.8.15 rechtsverbindlich kündigen?

    Danke und beste Grüße!

    Christoph S.

    • Mietrecht.org
      30.12.2014 - 10:45 Antworten

      Hallo Christoph,

      Mieter können auch vor der Kündigungsfrist von z.B. 3 Monaten kündigen. Eine Bestätigung durch den Vermieter würde aber zur Sicherheit beider Seiten Sinn machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Braun
    10.01.2015 - 18:17 Antworten

    Guten Abend,

    wie ist das geregelt wenn man erst ein halbes Jahr in der Wohnung wohnt mit der Kündigungsfrist gelten da auch 3 Monate?

    Liebe Grüße
    Maike Braun

    • Mietrecht.org
      10.01.2015 - 18:39 Antworten

      Hallo Frau Braun,

      wenn die gesetzliche Kündigungsfrist (3 Monate) vereinbart ist, ist es für Sie als Mieterin vollkommen gleich, ob Sie 3 Tage oder 30 Jahre in der Wohnung leben. Die Frist ist immer die gleiche.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stroeva
    11.01.2015 - 23:40 Antworten

    Guten Abend,

    wir warten auf die Fertigstellung unserer Neubau-Eigentumswohnung im ca. August 2015. Der Termin ist noch nicht sicher. Wir wohnen zur Zeit in einer Mietwohnung und haben einen Mietvertrag, der am 19.04.2001 abgeschlossen wurde (das Mietverhältnis hat am 01.05.2001 begonnen). Dort ist eine Kündigungsfrist von 12 Monaten, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 10 Jhare verstrichen sind, vereinbart. (Im Textdes Vertrags ist die Formuliereung “Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung unter Einhaltung der folgenden Fristen ausgesprochen hat…” eingedruckt, keine handschriftlichen Notizen sind vorhanden). Sollen wir die Kündigungsfrist im Vertrag einhalten oder gilt in dem Fall bereits eine “neue” 3-Monatige Kündigungsfrist? Kann man einfach auf “Good Luck” die Kündigung zum 31.08.2015 rausschicken und hoffen, dass der Vermieter diese bestätigt? Es bleibt ihm schließlich mehr als genug Zeit bis die Wohnung frei wird.

    Vielen Dank im Voraus!

    Anna Stroeva

  • A.G.
    18.01.2015 - 13:30 Antworten

    Guten Tag,

    im Besichtigungsvortermin hat uns der Hausverwalter gesagt, wir müssen nichts machen, da alles in Ordnung war, sogar das Kinderzimmer, das blau gestrichen war, sollten wir nicht nachstreichen, da seiner Meinung nach ein neues Recht besteht, dass man farbige Wände hinterlassen kann.
    Bei der Wohnungsübergabe sagte er zu meinem Freund,wir sollen bitte die Wand im Kinderzimmer nachstreichen bis zum 01.01.15, da es seiner Meinung nach “fleckig”sei. Wir haben es nicht gemacht, da ja dafür der Wohnungsvorbesichtigungstermin dient.
    Wie sieht das jetzt rechtlich aus? Uns wurde die ganze Miete für Januar abgezogen, obwohl seit Anfang Januar dort jemand wohnt (wissen wir vom Nachbarn).

    Vielen Dank im Vorraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    A.G,

    • Mietrecht.org
      18.01.2015 - 19:44 Antworten

      Hallo A.G.,

      wenn der Verwalter schon Zugeständnisse macht, sollten Sie Ihren Schönheitsreparaturklausel prüfen lassen. Möglicherweise ist die Ganze Klausel unwirksam und Sie brauchen nicht renovieren. Nach der Prüfung wissen Sie das.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • sbangert
    10.02.2015 - 03:30 Antworten

    Guten abend,
    Ich hab da auch mal eine frage, ich würde auch gerne die Kündigungsfrist verkürzen, dazu direkt ich hab wegen meinen Nachbarn schon eine nasenprellung gehabt und die anderen Nachbarn sind so laut das ich jeden abend weiß welches Fernsehprogramm sie hören und zudem gehen die Nachbarn über mir mitten in der Nacht Baden und ich bin berufstätig und muss immer früh aufstehen, dann hab ich noch Schimmel im Bad wo immer ausreichend gelüftet wird, das Problem die Vermieter haben sich gewechselt, was kann ich da genau tun würde mich über eine Antwort freuen. Danke.

  • Carola Constien
    11.02.2015 - 14:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich möchte mich beruflich neu orientieren und aus meiner Wohung aus ziehen sobald ich einen Arbeitvertrag habe dann allerdings kann ich die 3monatige Kündigungsfrist nicht ein halten zumal das Jobcenter die Miete zahlt. Wie verhalte ich mich da?Was gibt es für mich an Möglichkeiten um aus dem noch bestehenden Mietvertrag raus zu kommen?
    Über eine Nachrricht von Ihnen wäre ich dankbar.

    Mit frld.Grüßen
    Carola Constien

  • frodnon
    07.03.2015 - 13:52 Antworten

    Hallo,
    in einem Mietvertrag für eine möblierte Einliegerwohnung im Haus des Vermieters findet sich folgende Kündigungsregelung.
    Ist die Festlegung bestimmter Kündigungsmonate (und damit das Außerkraftsetzen der dreimonatigen Kündigungsfrist) rechtens?
    Vielen Dank!

    “Das Mietverhältnis beginnt am XXX und dauert mindestens bis zum XXX. Zu diesem oder einem späteren Termin kann das Mietverhältnis gekündigt werden und zwar
    a) mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende jeden Monats, wenn ein geeigneter Nachmieter gestellt wird. b) innerhalb der ersten 36 Monaten der Mietzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende der Monate August oder September.
    c) nach einer Mietzeit von 42 Monaten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Monats.

  • Weigel
    21.03.2015 - 15:17 Antworten

    Hallo,
    ich hab da auch mal eine Frage. Ist es möglich die Wohnung zu kündigen und dem Vermieter dann anzubieten das man direkt auszieht noch im ersten Monat und er für die Restliche Zeit die Kaution einbehält?
    Danke =)

  • Steffen
    31.03.2015 - 18:16 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe eine Frage zum Sonderkündigungsrecht für Einliegerwohnungen.
    Sie verweisen hier auf § 573 c Abs. 3 i.V.m. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB.

    Ich wohne in einer Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus. Die Wohnung wurde vom Vermieter komplett möbliert. Sie ist räumlich getrennt von der Hauptwohnung des Vermieters und mit einem eigenen Schloss versehen. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB besagt ja, dass
    “(2) Die Vorschriften über […] nicht für Mietverhältnisse über
    2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt”
    gelten.

    Ist meine Wohnung somit Teil einer vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung (in diesem Falle eher selbst bewohnten Haus), so dass ich den § 573 c Abs. 3 i.V.m. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB für mich nutzen kann?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

      • Steffen
        02.04.2015 - 09:36 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        eigentlich war meine Frage sehr allgemein gemeint:

        Umfasst das Gesetz bzgl.
        “Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist”
        tatsächlich nur die “selbst bewohnte Wohnung” oder gilt dies auch sinngemäß für
        “Wohnraum, der Teil des selbst bewohnten Hauses ist”?

        Vielen Dank.

  • Daniel Gintner
    18.04.2015 - 04:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt!
    Folgendes ist mir passiert:
    Ich habe meine Mietwohnung zum 01.04 gekündigt. Die Kündigung wurde schweigend angenommen obwohl die gesetzliche Kündigungsfrist erst am 30.04 endet.
    Am 31.03 habe ich im Beisein des Hausmeisters und des Nachmieters ( diesen habe ich gestellt und er wurde akzeptiert) die Wohnung besenrein übergeben und habe einen Durchschlag der Übergabe erhalten. Wir sind freundlich und ohne Probleme auseinandergegangen. Ich habe die Hausschlüssel auf Anweisung des Hausmeister und in seinem Beisein an den anwesenden Nachmieter übergeben. Alles schön und gut soweit. Heute kommt aus heiterem Himmel die Rechnung der Wohngesellschaft an meine neue Adresse mit der Forderung die Miete für April zu überweisen , weil die Kündigungsfrist ja am 30.04 endet. Diese bodenlose Frechheit hat mich sprachlos gemacht. Soll ich auf einen harten Konfrantationskurs mit diesen Abzockern gehen oder ist es vom Staat anerkannter Raub gegen den man nichts machen kann ? Wenn ich zahlen muss ( warum auch immer ) darf ich dann aus Trotz darauf bestehen , dass ich dann noch einen Monat drin wohnen darf ? Ich würde es zwar nicht wirklich machen aber ich würde dann am liebsten die Bude einen Monat lang leer stehen lassen damit sie durch mich keine ungerechtfertigten Gewinne erwirtschaften.

    Viele Grüße aus Köln
    Daniel Gintner

    • Mietrecht.org
      20.04.2015 - 12:07 Antworten

      Hallo Daniel,

      ich kann Ihnen leider nicht sagen, ob wir von einem Mietaufhebungsvertrag sprechen können (eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen) oder zu wann der Nachmieter einziehen wird. Wenn Sie den Monat April Miete zahlen, haben Sie natürlich auch das Recht die Wohnung zu nutzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Joana
    12.05.2015 - 16:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt.

    Zurzeit wohne ich mit meiner Mitbewohnerin zusammen, diese hat mir jedoch mitgeteilt, dass sie Ende des Monats ausziehen möchte. Jedoch werde ich in der Wohnung bleiben und mein Lebensgefährte wird zu mir ziehen. Den Betrag für die Miete haben meine Mitbewohnerin und ich uns bisher geteilt. Deshalb wollte ich Sie fragen, ob hier auch die 3-Monats-Regelung gilt, auch, wenn mein Lebensgefährte sofort bei ihrem Auszug einzieht. Muss sie dann trotzdem noch 3 Monate zahlen?

    Schon im Voraus vielen Dank für ihre Antwort,
    mit freundlichen Grüßen,
    Joana

    • Mietrecht.org
      13.05.2015 - 14:01 Antworten

      Hallo Joana,

      leider kenne ich die Konstellation nicht (Hauptmieter / Untermieter?). Aber wenn ein nahtloser Übergang von allen Seiten gewünscht ist, macht eine weitere Mietzahlung des ausziehenden Mieters keinen Sinn.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rebecca
    21.05.2015 - 12:51 Antworten

    Hallo,

    wir haben folgendes Problem. Nach Stress mit unser Vermieterin, gab es das mündliche Angebot auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auszuziehen. Nach einer kleinen Überlegungsspanne haben wir einen Aufhebungsvertrag aufgesetzt und wollen zum 30.06.2015 ausziehen. Die Vermieterin hat uns diesen Auszugstermin bestätigt, aber nicht den Aufhebungsvertrag unterschrieben, weil Sie diesen nicht versteht (wir haben ein Muster aus dem Internet genommen). Wir haben Angst, dass Sie sich das anders überlegt und wir dann noch weiterhin Miete zahlen müssen, weil eine Bestätigung des Auszugstermin nicht reicht.

    Was können wir tun?

    Viele Grüße
    Rebecca

    • Mietrecht.org
      23.05.2015 - 11:53 Antworten

      Hallo Rebecca,

      auf eine mündliche zusage würde ich mich an Ihrer Stelle nicht verlassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A.S.
    01.06.2015 - 09:46 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    unser Mieter hat uns mündlich gesagt, dass er kündigen will.
    Gestern legte er uns einen Aufhebungsvertrag vor den wir unterschreiben soll, müssen wir das?
    Sind wir als Vermieter im Recht die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten vom Mieter zu fordern?
    Er will zum 30.06 ausziehen. Wenn jetzt ein passender Nachmieter für die Mietwohnung ab 01.07 da ist muss ich dann den Aufhebungsvertrag unterschreiben oder ist das Mietverhältnis dadurch gekündigt?
    Sollte der neue Mieter abspringen, ist dann noch der jetzige Mieter in der Pflicht für die Miete aufzukommen?
    Wir möchten das der jetzige Mieter schriftlich kündigt. Er möchte keine Risiko eingehen, da er bei seiner neuen Wohnung schon zugesagt hat und nicht doppelt Miete bezahlen will.
    Wir möchten unsere Wohnung aber auch nicht zwei Monate leer stehen lassen.

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und danke für Ihren Service auf Ihrer Seite.
    A.S.

    • Mietrecht.org
      01.06.2015 - 10:12 Antworten

      Hallo A.S.,

      natürlich können Sie auf die reguläre Kündigung bestehen. Hier noch ein Info zum Thema “Nachmieter stellen“.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ingrid Böhme
    01.06.2015 - 10:41 Antworten

    muss der Mieter, wenn er 14 Tage nach Eingang der Kündigung ausgezogen ist, und der Vermieter einen Tag später in diese Wohnung gezogen ist, für 3 Monate Kündigungszeit die Mieter weiter zahlen?

    Gruß I. Böhme

  • Julia
    07.06.2015 - 21:30 Antworten

    Hallo,

    wie sieht es denn aus, wenn ein Student seine Wohnung teilweise durch seinen Nebenjob finanziert, diesen aber verliert?

    Muss die Frist trotzdem eingehalten werden??

    • Mietrecht.org
      08.06.2015 - 13:21 Antworten

      Hallo Julia,

      leider kann der Vermieter nichts dafür, wenn jemand seinen Job verliert. Warum sollte der Vermieter deshalb einen Nachteil übergeholten bekommen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Johannes Meyer
    16.07.2015 - 15:10 Antworten

    Hallo, mein Mietvertrag läuft im November diesen Jahres aus (er wurde erst einmal für einen Zeitraum von 2 Jahren geschlossen). Muss ich dann auch im November raus bzw darf zu November gekündigt werden oder bekomme ich ab November noch 3 Monate in der ich mich nach einer neuen Wohnung umsehen kann und muss dann erst im Februar raus? (Kündigungsfrist)

    • Mietrecht.org
      16.07.2015 - 18:16 Antworten

      Hallo Johannes,

      sofern die Befristung überhaupt wirksam vereinbart ist, endet der Vertrag nach Ihren Schilderungen am 30.11.2015.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hansi
    16.07.2015 - 17:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    gelten die oben gananneten Ausführungen uneingeschränkt ebenso für eine Mietsache, die zum vorrübergehenden Gebrauch überlassen wird?
    Im Konkreten Fall geht es darum, dass in diesem Mietvertrag die Klausel “Das Mietverhältnis ist zu jedem Monatsende mit einer Frist von 6 Wochen kündbar” vereinbart wird. Könnte der Vermieter davon auch Gebrauch machen?

    MFG

    • Mietrecht.org
      16.07.2015 - 18:08 Antworten

      Hallo Hansi,

      ich kenn leider nicht Ihren Vertrag und weiss nicht, ob Sie ein Zimmer, ein Haus oder eine Wohnung gemietet haben. Ich würde vorschlagen, dass Sie die Klausel mit Mietvertrag prüfen lassen, dann wissen Sie genau, wer, wann kündigen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katja
    29.07.2015 - 11:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Mann und ich müssen beruflich kurzfristig umziehen und konnten uns mit unseren Vermietern auf die Suche nach einem Nachmieter einigen. Es wurde auch einer gefunden und akzeptiert und der neue Mietvertrag ist bereits ab dem 1.9. unterschieben. Jetzt wurde uns von unseren Vermietern und den neuen Nachmietern der 20.8. zur Schlüssel- und Wohnungsübergabe vorgeschlagen. Dies ist uns recht, da wir bereits eine neue Wohnung haben und die Nachmieter noch eine Mitbewohnerin suchen wollen und ihre bisherige Wohnung auch zum 31.8. räumen müssen. Jetzt stellen wir uns die Frage, ob wie die Zeit vom 20.-31.8. noch doppelt Miete bezahlen müssen, obwohl die neuen Mieter bereits in dieser Zeit die Wohnung beziehen und nutzen? Endet das Mietverhältnis dann mit der Übergabe frühzeitig am 20.8. (Aufhebungsvertrag)? Oder “schenken” wir den Nachmietern 11 Tage eine bezahlte Wohnung?

    Vielen dank und viele Grüße
    Katja

    • Mietrecht.org
      29.07.2015 - 12:03 Antworten

      Hallo Katja,

      es kommt darauf an was Sie vereinbaren. Man könnte auch die Nebenkosten bis zum Auszug zahlen und auf die Kaltmiete bis zum Monatsende verzichten. Es ist ein Verhandeln. Ich könnte mir vorstellen, das der Vermieter damit wenig zu tun haben möchte und eine Einigung zwischen den Mietern wünscht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie Fosshag
    03.08.2015 - 21:40 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    aus beruflichen Gründen wechsle ich meinen Wohnort, und zwar 400km weit entfernt. Habe meinem Vermieter das erzählt. Er sah kein Problem darin.

    Zwei Tage später flatterte ein Brief des Maklerbüros rein. Zitat: Herr stimmt ihrem Wunsch nicht zu, da eine Mietbindung besteht. Er kommt entgegen wenn die Wohnung weitervermietet wird.

    So. Da ich einen Kundigungsverzicht unterschrieben hatte, versteh ich das. Allerdings stimmt mein Nachmieter dem Aufhebungsvertrag zu, wenn ein Nachmieter gefunden wird. Problem ist aber dass ich laut VM ein Makler beauftragen soll um einen Nachmieter zu finden.

    Aber dann muss ich diesen doch nicht bezahlen sondern mein VM oder sehe ich das falsch?

    • Mietrecht.org
      04.08.2015 - 08:23 Antworten

      Hallo Melanie,

      der Makler wird von dem bezahlt, der ihn beauftragt. Wenn Sie keinen Makler beauftragen wollen, sondern selbst einen Mieter suchen wollen, sollten Sie das mit Ihrem Vermieter besprechen. Mein grundsätzlicher Tipp: Lassen Sie den Kündigingsverzeicht hier prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tobi
    15.08.2015 - 00:35 Antworten

    Guten Morgen Herr Hundt

    Laut Mietvertrag habe ich 3 Monate Kündigungsfrist. Aus Bekannten und Familien Kreisen habe ich gehört das man den Mietvertrag ohne die angegebenen Fristen Kündigen kann.

    Jetzt Komme ich zu meinem Anliegen bzw. zu meine Frage.

    Ich wohne im 2.OG sprich viele Treppen und das Mit 2 kleinen Kindern die getragen werden müssen da meine Frau nicht immer zuhause ist zum helfen. Ich habe einen beidseitigen Schaden der Kniescheiben womit das Treppensteigen mit viel Schmerz verbunden ist weshalb ich das vor der Tür gehen stark vermeide.

    Für mich stellt dies eine Beeinträchtigung meiner Lebensqualität da, da ich weder regelmäßig mit den Kindern an der Frischen Luft was unternehmen kann (Kl. Balkon ausgenommen) weder einkaufen kann und Morgens ein Kind zum Kindergarten bringen muss, wobei ich die Treppen hoch und runter laufen muss inkl. Kind.

    Ich bin deswegen in Behandlung und soll mich viel bewegen laut Physiologen und den Ärzten aber Treppen vermeiden und nicht schwer heben. Leider weiß ich noch nicht wann ich in den OP muss, aber danach kann ich gar keine Treppen mehr laufen für mind. 2 – 3 Monate Pro Knie. Ich fühle mich persönlich wie im Gefängnis da ich schmerzfrei nur ohne Treppen bin.

    Jetzt ist meine Frage ist dies ein Grund für eine Verkürzte Frist da es Gesundheitliche Gründe im Raum stehen und dauerhafte Treppen Benutzung meine Knie weiter Beschädigen.

    Oder sollte ich mich erst einmal an den Mieterschutzbund wenden und darauf hoffen das der Vermieter ein Herz für meine Situation hat?

    LG

    Und Schönes Wochenende

    • Mietrecht.org
      15.08.2015 - 12:23 Antworten

      Hallo Tobi,

      ich kann Ihnen hier leider nichts neues zur Einhaltung der Kündigungsfrist schreiben. Warum sollte der Vermieter auch benachteiligt werden? Ich finde die drei Monate fair. Wenn Sie eine kürze Frist wünschen, müssen Sie den Vermieter auf einen Mietaufhebungsvertrag ansprechen.

      Eine weitere Lösung wäre, die Miete bis zum Mietvertragsende weiterzahlen und früher ausziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      PS: stellen Sie sich vor, Ihr Vermieter möchte aus gesundheitlichen Gründen binnen zwei Wochen in Ihre Wohnung und kündigt Ihnen wegen Eigenbedarf. Auch das würde nicht funktionieren.

  • T.Hoffmann
    25.08.2015 - 15:30 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich habe meine Wohnung am 4.7. zum 30.9. hin gekündigt. Mir ist klar, dass ich damit einen Tag zu spät dran war. Ich habe mit dem Vermieter gesprochen und er hat mir per Mail und mündlich unter Zeugen die Kündigung zum 30.9. bestätigt. Jetzt hat er in einer neuen Mail geschrieben, dass er überlegt, diese Kulanz wieder zurück zu nehmen, da ich mit dem Mieterschutzbund über die Wohnung gesprochen habe. Kann er das mit dieser Begründung einfach tun?
    Lg,
    T.Hoffmann

  • Eileen
    25.08.2015 - 22:00 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt.

    Meine Mieterin, hat mir am Sonntag mitgeteilt, dass sie am 1. Oktober ausziehen wird.
    Da wir in ihren Augen keinen Mietvertrag geschlossen haben (haben wir aber in mündlicher Form!) ist sie der Ansicht, dass sie keine Kündigungsfrist einhalten muss und hat den Dauerauftrag schon gekündigt. Ab Oktober bekomme ich also von ihr keine Miete mehr.

    Mittlerweile weiß ich allerdings, dass es immer eine dreimonatige Frist gibt, egal ob ein schriftlicher Vertrag gemacht wurde, oder ein mündlicher oder keiner. (stimmt doch so, oder?)

    Muss ich sie jetzt von meiner Seite aus darauf hinweisen, dass sie mir schriftlich kündigen muss?

    LG
    Eileen

    • Mietrecht.org
      25.08.2015 - 22:19 Antworten

      Hallo Eileen,

      ein Hinweis auf die Kündigungsfrist ist in Ihrem eigenen Interesse.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrea
    26.08.2015 - 00:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich wohne zur Zeit zur Untermiete (befristet bis im nächsten Jahr). Nun möchte die Hauptmieterin ihren Mietvertrag kündigen und hat mich gebeten, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Dies habe ich gemacht. Der Aufhebungsvertrag sieht die regulären drei Monate Kündigungsfrist vor. Ich habe nun früher als zu diesen drei Monaten eine neue Wohnung gefunden und möchte deswegen die Miete nicht für alle drei Monate zahlen, also frühzeitig ausziehen. Im aufhebungsvertrag ist festgehalten, dass ich die Hauptmieterin unverzüglich informieren muss, wenn ich vorzeitig ausziehen möchte und dass dann das Mietverhältnis zum Monatsende endet. Ist das Ganze rechtsgültig? Ich könnte also “einfach” jetzt offiziell kündigen und das Mietverhältnis (und damit auch meine Zahlungen) könnten zu diesem Monat enden? Ich möchte nur sichergehen, dass mir die Hauptmieterin keinen Streich gespielt hat und mir einen Strick daraus dreht.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und die ausführlichen Artikel auf dieser Seite – haben mir schon sehr geholfen!

    Mit freundlichen Grüßen,
    Andrea

    • Mietrecht.org
      26.08.2015 - 10:10 Antworten

      Hallo Andrea,

      ich kenne Ihren Mietaufhebungsvertrag nicht. Aber wenn Ihnen eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit zum Monatsende eingeräumt wird, wüsste ich erstmal nicht, was dagegen spricht.

      Lassen Sie den Vertrag doch von einem Anwalt prüfen, dann wissen Sie genau, ob Sie vielleicht noch zu Ende August kündigen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna
    29.09.2015 - 14:16 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,
    Wir wohnen seit 2011 in eine Mietwohnung! Das Haus würde in 2013 verkauft und mit dem neuen Vermieter gab es von Anfang an Ärger! Da wir jetzt, nicht durch unser Verschulden, einen Mietrückstand haben hat der Vermieter uns gekündigt, und wir sollen innerhalb 2 Wochen ausziehen! Wir haben die Kündigung akzeptiert um so auch wieder ein wenig Ruhe zu bekommen und haben den Vermieter mitgeteilt das wir ca. 4 Wochen nach Kündigung ausziehen! Darf der Vermieter jetzt trotzdem die 3 Monatsmieten ( normale Frist) von uns fordern?

    Lg Anna

    • Mietrecht.org
      29.09.2015 - 15:25 Antworten

      Hallo Anna,

      ich würde mich an Ihrer Stelle rechtlich beraten lassen, ob ggf. mit Schadenersatzansprüchen zu rechnen ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dagmar Schmidt
    01.10.2015 - 00:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Schwager hat mir folgenden Tipp gegeben, um bei Zeiten die Kündigungsfrist zu kürzen. Dabei provoziert man durch Aussetzen der Mietzahlung einfach eine fristlose Kündigung des Vermieters, die man dann (dankend) annimmt.

    Funktioniert das wirklich oder sind die finanziellen Risiken nicht zu unterschätzen?

    Besten Dank für Ihre Einschätzung.

    Lg
    Dagmar

    • Mietrecht.org
      01.10.2015 - 07:58 Antworten

      Hallo Dagmar,

      wenn Sie sich schadenersatzpflichtig machen wollen, die Wohnung trotz wirksamer Schönheitsreparturklausel vielleicht auch unrenoviert zurückgeben, damit weitere Kosten provozieren, einen Schufa-Eintrag, eine schlechte Reputation und eine negative Mietschuldenfreiheitsbescheinigung riskieren wollen, können Sie in diese Richtung denken. Ich würde das jedoch auf keinen Fall empfehlen. Besprechen Sie Ihre Möglichkeit am besten mit einem Anwalt oder halten Sie sich als Vertragspartner doch einfach an Ihre Pflichten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Dagmar Schmidt
        01.10.2015 - 11:48 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        besten Dank für Ihre Antwort. Welcher Schadensersatz könnte denn genau drohen? Das Gute an der Variante ist doch auch, dass man die Kaution einfach entgegenrechnet. D.h. ich muss dann nicht lange der Kaution hinterherlaufen.

        Ich werde natürlich die Wohnung ordnungsgemäß freigeben, wenn ich mit dem renovieren etc. fertig bin. Oder kann der Vermieter höhere Maßstäbe setzen?

        Besten Dank für die Ergänzung.

        mfg
        Dagmar

        • Mietrecht.org
          01.10.2015 - 14:34 Antworten

          Hallo Dagmar,

          das Verhalten ist unfair und vertragswidrig. Mehr brauche ich wohl nicht hinzufügen.

          Ansonsten hier noch ein Link zum Abwohnen der Mietkaution.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Dagmar Schmidt
            01.10.2015 - 15:58

            Hallo Herr Hundt,
            mir ist vollkommen bewusst, dass das Verhalten unfair ist (wobei ist diese Kategorien vor Gericht relevant?). Mir geht es hier nur um die finanziellen Risiken, die rechtlich vom Vermieter durchsetzbar sind.

            Kann der Vermieter z.B. über die Zeit hinaus, Forderungen rechtlich durchsetzen, in der ich bereits aus der Wohnung ausgezogen bin. Immerhin hat er sein Recht bekommen und ich bin nach seiner Kündigung wie von ihm gewünscht ausgezogen. Gibt es hier Urteile in einem solchen Fall.

            Tausende Dank noch einmal.

            Ganz liebe Grüße
            Dagmar

  • Jörg Coenen
    05.10.2015 - 11:24 Antworten

    Hallo und guten Tag,

    ich denke ich habe mal eine ganz andere Frage.
    Folgendes ich wohne seit 33 Jahren in einem Mietshaus der Gemeinde. Die Gemeinde hat nun dieses Haus verkauft an einen Investor, der in dieses Haus Asylbewohner unterbringen möchte. Die Gemeinde hatte mir eine fristlose Kündigung zukommen lassen, die sie aber weil nicht haltbar nun wieder zurück gezogen hat.
    Nun möchte aber der neue Investor das ich bis zum 1.11 ausziehe, da er da schon das Haus an den Landkreis vermietet hat, ich bin auch grundsätzlich nicht davon abgeneigt mir eine neue Wohnung zu suchen, bzw. hätte ich sogar schon eine.
    Da ich ja 9 Monate Kündigungsfrist bei Eigenbedarf hätte, was ja aber in diesem Falle nicht mal vorliegt, kann soll oder muß mir die Gemeinde oder der neue Investor etwas anbieten und wenn ja in welchem Segment bewegt sich so etwas?
    Habe am Mittwoch ein Gespräch mit dem Investor und dem Bürgermeister.
    Ich danke schon mal jetzt für einen schnelle Antwort und wünsche noch einen schönen Tag.

    MfG Jörg

  • Mandy Bernardon - Kondziella
    16.10.2015 - 07:20 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Wir haben letztes Jahr unser 3. Kind bekommen und schauen uns seitdem nach einer größeren Wohnung um.
    Derzeit leben wir zu fünft in 3 Zimmern.
    Da wir nicht sicher sein konnten wann und ob bei uns im Ort eine Wohnung frei wird, konnten wir nicht vorab die Wohnung kündigen.
    Nun wurde letzten Monat spontan eine 5 – Zimmer Wohnung frei, die wir uns leisten konnten, grade so, da mein Mann alleinverdiener im unteren Lohnbereich ist.
    Wir haben uns mit unserer wohnungsgesellschaft auseinandergesetzt und von ihnen zugesichert bekommen, dass wir mit Nachmieter schneller aus dem Vertrag kommen.
    Nun haben wir Nachmieter vorgestellt uns bekommen gesagt, dass sie die Wohnung erst sanieren wollen. Das ginge aber erst nach unserer Kündigungsfrist. Wir sind aber schon in 2 Wochen in der neuen Wohnung.
    Mit beiden Mieten sind 90% des Netto-Lohnes meines Mannes weg.
    Kann man da irgendwas machen?

    Lieben Gruß

    • Mietrecht.org
      16.10.2015 - 09:25 Antworten

      Hallo Mandy,

      ich denke Sie müssen regulär kündigen. Ihr Vermieter kann ja nicht dafür, dass Sie zwei Mietverträge abschließen (aus Ihrer Sicht, aus verständlichen Gründen). Vielleicht sollten Sie sich auf die zugesicherte (vielleicht sogar schriftliche) Information zur Nachmieterstellung berufen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sebastian
    10.11.2015 - 00:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich befinde mich in einer für mich relativ ungewohnten Situation. Zum 1ten November bin ich in eine WG gezogen bestehend aus insgesamt drei Parteien, bzw. Mitbewohnern. Jeder einzelne Bewohner innerhalb dieser WG zählt als Hauptmieter und ist auch als solcher innerhalb eines für jeden von uns geltenden Mietvertrages vorgesehen. Einem Mietvertrag welcher jedoch einer glücklichen Fügung sei Dank erst jetzt im Nachhinein verfasst und an unsere WG geschickt wurde.

    Folgender Fall: Wie sich bereits am zweiten Tag nach meinem Einzug herausstellte, beabsichtigen die restlichen Mitbewohner die WG bereits Ende November zu verlassen, Nachmieter hin oder her. Dies war so nicht vorgesehen, zumindest nicht von meiner Seite aus da ich nicht hier eingezogen bin um direkt mehrere Nachmieter zu suchen und im schlimmsten Fall auf der Miete für die komplette WG sitzen zu bleiben.. Ich möchte nichts lieber als es ihnen gleichtun und schnellstmöglich wieder ausziehen, Alternativen gibt es selbst kurzfristig mehr als genug.

    Nun der einzige Lichtblick…die Vermieterin hat uns tatsächlich erst jetzt zum 9ten den neuen Mietvertrag zukommen lassen…dieser ist soweit noch nicht von mir unterschrieben. Sollte ich nun hier ausziehen wollen…ganz ohne Vertrag, ohne bisher gezahlte Kaution oder sonstiges, von einem kurzen Gespräch mit der Vermieterin und einer mündlichen Zusage meinerseits vor meinem Einzug einmal abgesehen…welche Konsequenzen könnten mich erwarten?

    Ich betrachte mich hierbei im Grunde als der Dumme und will den Schaden auf meiner Seite mòglichst gering halten, so Leid mir dies auch für die Vermieterin tun mag. Anders gefragt, kann ich aktuell einfach ausziehen ohne rechtlich gesehen groß für etwas belangt zu werden?

    Beste Grüße

    • Sebastian
      10.11.2015 - 01:01 Antworten

      Möglicherweise relevant mag vielleicht auch der Umstand sein, dass es sich an und für sich um eine bereits bestehende WG handelt und ich als Nachmieter hier vor einer Woche hinzugestoßen bin. Im Zuge dessen wurde besagter Mietvertrag für die gesamte, nun teils neu besetzte WG verfasst. Mir scheint die beiden anderen Mietbewohner sehen dies als ihre große Chance relativ stressfrei mir nichts dir nichts abhauen zu können da wie beschrieben bisher nicht unterschrieben wurde.
      Ich hoffe zumindest deutlich machen zu können, dass ich keinerlei bösen Absichten hege, sondern lediglich verhindern möchte unangebrachter Gutmütigkeit wegen am Ende als das eigentliche Opfer dieser unverschämten Dreistigkeit dazustehen.

    • Mietrecht.org
      10.11.2015 - 12:32 Antworten

      Hallo Sebastian,

      es kann gut sein, dass bereits ein mündlicher / konkludenter Mietvertrag entstanden ist, der auch nur wieder von allen Mietern gemeinsam mit der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst werden kann.

      Ich rate Ihnen die Sache rechtlich durch einen Anwalt beleuchten zu lassen. Eine günstige Alternative wäre diese Prüfung hier.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadja Perbandt
    12.11.2015 - 02:15 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    unser Vermieter und gleichzeitig Mitbewohner hat am 03.11. die Kündigung zum Ende des Monats eingereicht. Es handelt sich um eine Einliegerwohnung (ohne seperaten Eingang) mit 2 vermieteten Zimmern (unmöbliert). Der Großteil der Zimmer wurde vom Vermieter mit Möbeln ausgestattet. Laut Vertrag haben sowohl meine Mitbewohnerin als auch ich nur die beiden unmöblierten Zimmer gemietet und die anderen Räume (welche vom Vermieter ausgestattet wurden wie Küche und Wohnzimmer) dürfen laut Vertrag samt Ausstattung nur “mitbenutzt” werden.
    Die große Frage besteht darin, ob uns eine dreimontige Kündigungsfrist zusteht oder ob wir tatsächlich bereits zum Ende des Monats gekündigt werden dürfen?

    Ich hoffe Sie können uns weiterhelfen!

    Mit freundlichen Grüßen
    Nadja Perbandt

    • Mietrecht.org
      12.11.2015 - 06:31 Antworten

      Hallo Nadja,

      ich würde Ihnen raten den Mietvertrag prüfen zu lassen. Ich möchte Ihnen hier nicht falsches oder halbwahres schreiben. Daher führt an einer genauen Prüfung kein Weg vorbei. Lassen Sie die Kündigung des Vermieters z.B. hier prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bell
    16.11.2015 - 09:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben unsere Wohnung zum 1.2.16 gekündigt, würden aber schon zum 15.12.15 ausziehen. Haben auch 9 Nachmieter die sofort einziehen möchten, müßen wir jetzt die Frist einhalten?

    Mit freundlichen Gruß

    Bell

  • Ludwig Nielsen
    15.01.2016 - 12:43 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe meine Wohnung Mitte Dezember 2015 gekündigt. Als ich keine Bestätigung bekommen habe, habe ich versucht meinen Vermieter anzurufen. Ich bin nicht durchgekommen. Ich habe auch am 28. Dezember eine E-mail geschrieben, in der ich nach meiner Bestätigung fragte. Da ich keinerlei Antwort erhielt, habe ich am 30. Dezember 2015 eine erneute Kündigung geschickt. Am 14. Januar 2016 antwortete mein Vermieter und sagte, dass die Kündigung nicht gültig sei. Ich habe leider vergessen, dass mein Vater Mitunterschreiber auf dem Mietvertrag ist, und dass er deshalb auch die Kündigung unterschreiben muss. Ich weiß natürlich, dass ich einen Fehler gemacht habe, aber ich war in gutem Glauben und mein Vermieter hat zu spät geantwortet, um noch eine fristgerechte Kündigung einzureichen. Gibt es etwas, das ich tun kann oder muss ich für April auch noch Miete zahlen? Eine neue Kündigung mit beiden Unterschriften habe ich bereits geschickt.

    Mit freundlichen Grüße und vielen Dank
    Ludwig Nielsen

    • Mietrecht.org
      16.01.2016 - 10:21 Antworten

      Hallo Ludwig,

      tatsächlich dumm gelaufen. Denn eine Kündigung muss von allen Mietern unterschrieben werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Caro
    02.02.2016 - 07:36 Antworten

    Eine Frage: Meine Vermieter beabsichtigen nach meinem Auszug die Wohnung zu sanieren inkl. Wasserleitungen erneuern etc.
    Ich habe gekündigt und wollte einen Nachmieter suchen, damit ich mit einer Frist von 2 statt 3 Monaten aus der Wohnung komme. Dies ist ja jetzt hinfällig.
    Nun stellt sich mir die Frage, wenn eh saniert wird. Wie sieht es dann mit meiner Kaution aus? Sollten kleinere Mängel festgestellt werden bei der Wohnungsabnahme. Können meine Vermieter dann trotzdem einen Teil einbehalten, obwohl sowieso alles rausgerissen wird? Und ist meine Kündigung in dem Fall trotzdem zulässig (2 Monate)? Mieteinnahmen haben meine Vermieter während der Sanierung ja eh nicht. Danke schon mal für eine Antwort.

    • Mietrecht.org
      03.02.2016 - 22:35 Antworten

      Hallo Caro,

      die Kündigungsfrist ist bindend, egal was danach mit der Wohnung passiert. Ihre Vermieter könnten z.B. ein Teil der Kaution für länger als 6 Monate für eine mögliche Nachzahlung aus den Nebenkosten einbehalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wehle
    25.02.2016 - 17:16 Antworten

    Liebe Frau Schmidt,

    vor dem 6. Januar habe ich meine Wohnung gekündigt, wodurch das Mietverhältnis bis zum 31. März beendet wird. Auf Anfrage wurde mir schrifltich zugesagt, dass ich einen Nachmieter zur vorzeitigen Neuvermietung suchen darf.
    Ich hatte nun mehrere Bewerber eingereicht, wobei sich die Wohnverwaltung bei der Prüfung der Unterlagen immer soviel Zeit gelassen hat, dass die Interessenten sich doch- trotz großen Interesses- eine andere Wohnung mieten mussten und selber mit der Kommunikation mit der Verwaltung äußerst unzufrieden waren.
    Außerdem wurde mir, trotz mehrerer Anfragen erst am 25.02. der neue Miepreis mitgeteilt, weswegen auch ein Bewerber, der die Wohnung über das Jobcenter finanziert hätte, abgelehnt wurde.
    Zu erreichen ist die Verwaltung äußerst schwer, E-Mails werden nach 2 Wochen oder gar nicht beantwortet, telefonisch muss man mehrmals anrufen, bis jemand erreicht wird und bei persönlichen Besuchen wird man unfreundlich abgewiesen.

    Kann man da nun etwas machen?- Vielleicht wegen absichtlicher oder fahrlässiger Verhinderung der Neuverwmietung?

    Mit freundlichen Grüßen

    Julia Wehle

  • Chrissi
    21.03.2016 - 19:37 Antworten

    Hallo,
    wir wohnen seit fast 3 Jahren in einer Wohnung und werden eventuell am 01.05 umziehen. Wir wollen erstmal den neuen Vertrag unterschreiben und dann offiziell kündigen. Unsere Vermieterin weiß es natürlich schon und weißt uns auf die 3 Monate Kündigungsfrist. Obwohl im Bereich München kann man von heute auf morgen neue Mieter finden und es ist wahnsinnig schwer genau nach 3 Monate eine freie Wohnung zu finden:(
    Meine Frage, ich glaube das wir aber in einer Einligerwohnung wohnen. Haben separaten Eingang, neben und über uns ist das Maisonette Haus der Vermieterin. Unsere Wohnung sieht aus als ob hier 2 Garagen wären die zugebaut wurden und nun als Wohnung vermietet wird. Was die nicht alles in München und kreis vermieten! ! Naja, habe ich das aber richtig verstanden wenn es sich um eine Einliegerwohnung handelt hat man ein Recht als Mieter vorher zu kündigen? ?
    Herzlichen Dank im voraus!

    • Mietrecht.org
      22.03.2016 - 03:56 Antworten

      Hallo Chrissi,

      ich kann Ihnen per Kommentar leider nicht helfen. Wenn Sie die Kündigungsfrist prüfen lassen wollen, dann können Sie das z.B. hier tun.

      Ansonsten geht es leider vielen Mietern so wie Ihnen und es läuft oft auf mindestens eine Doppelmiete oder die Nachmietersuche hinaus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melissa Wagner
    22.03.2016 - 13:10 Antworten

    Hallo,

    Ich hab da mal eine Frage: Meine Freundin und ihr Mann haben große Probleme mit ihrer Wohnung. Es kam jetzt die Stromnachzahlung (Licht und Heizstrom) sie hat jetzt eine Abschlagszahlung von 780 Euro im Monat. Die Kaltmiete selbst liegt bei 695 Euro. Das Gehalt von ihrem Mann geht komplett für Miete und Strom drauf.

    Nun meine Frage, kann sie schon vorzeitig aus dem Mietverhältnis austreten ohne die 3 monatige Kündigungsfrist?

    Danke im Voraus

  • Joel Obermeyer
    17.04.2016 - 20:35 Antworten

    Hallo,

    wir haben ein undichtes Fenster, wo bei Regen Wasser in die Wohnung eindringt.
    Nach provisorischer Reparatur kam jedoch nichts mehr vom Vermieter auch nach mehrmaligem Erfragen was denn jetzt los sei.
    Auch der Dachdecker wartet noch immer auf einen Auftrag der Wohngesellschaft.
    Durch das eindringen des Wassers entsteht zudem auch noch Schimmel.
    Außerdem ist vor einiger Zeit ein Heizungsrohr geplatzt wo das Wasser auch unter den PVC Boden gelaufen ist. Dies wurde nie richtig getrocknet und man weiß nicht was sich unter dem PVC verbirgt.

    Kann man unter diesen Umständen außerordentlich (fristlos oder mit 1-monatiger Frist) kündigen?

    Danke und mfg
    Obermeyer

  • Max Faas
    03.05.2016 - 11:48 Antworten

    Hallo,

    wohne momentan in einem möblierten Zimmer im selben Haus wie unser Vermieter.
    Habe nun schon des öfteren gelesen, dass in so einem Fall eine Kündigung am 15. des Monats zum Monatsende möglich sei. Allerdings wurde im Vertrag eine Frist von 3 Monaten vereinbart.
    Ist der Vertrag dann unwirksam, oder muss ich mich an die 3 Monate halten?

  • Tamara
    24.05.2016 - 11:14 Antworten

    Hallo,

    ich habe gekündigt und bei meiner Verwaltung gefragt ob ich einen Monat früher raus kann.
    Sie haben mir das zugesagt, da sie ohnehin den Mietzins erhöhen möchten.
    Weiters habe ich gefragt ob ich mich nach potenziellen Nachmietern umsehen sollen, darauf sagten sie mir, dass müsse ich nicht, da sie dies selber übernhemen werden.
    Also habe ich mich nun darauf eingestellt Ende Monat ausziehen zu können, und heute (am 24. des Monats) werde ich darauf hingewiesen dass ich nun doch noch das letze Monat auch noch zahlen müsse da sie keinen Nachmieter gefunden haben.

    Darf die Verwaltung das?
    Immerhin hätte ich vielleicht selber schon einen Nachmieter gefunden, aber sie haben mir eindeutig gesagt ich müsse mich um nichts kümmern und ich kann früher raus.

    Bitte um Antwort ob ich da nun dagegen etwas tun kann, da ich ungern das nächste Monat zwei Miete zahlen möchte.

    • Mietrecht.org
      24.05.2016 - 17:20 Antworten

      Hallo Tamara,

      haben Sie die Dinge mit der Verwaltung schriftlich vereinbart? Ggf. einen Mietaufhebungsvertrag geschlossen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susann Mikule
    24.05.2016 - 16:22 Antworten

    Hallo,

    hab nicht alle Kommentare gelesen und vllt ist es schon dabei.

    Durch einen Job kann ich in ein anderes Bundesland ziehen. Da ist die Wohnungssuche jedoch genauso katastrophal wie hier, so dass ich befürchte, wenn ich jetzt meine Wohnung hier kündige, dann obdachlos zu sein. Ich bin nämlich seit kurzem Privatinsolvent und es wird überall nach einer Schufa verlangt. Aber ich kann mir auch keine doppelten 3 Monatsmieten leisten.

    Ist es möglich zu kündigen und diese wieder aufzuheben, wenn ich in dem neuen Bundesland keine Wohnung finde. Was muss ich beachten? Habe irgendwelche Rechtslage, die eine Obdachlosigkeit vermeiden? Oder irgendein Sonderrecht mit dem neuen Arbeitsvertrag was eine kurze Kündigungszeit ermöglichen kann?

    Vielen Dank bereits jetzt schon für die Antwort

    Mit freundlichen Grüßen
    Susann

    • Mietrecht.org
      24.05.2016 - 17:16 Antworten

      Hallo Susann,

      eine Kündigung können Sie nur dem der Zustimmung des Vermieters zurückziehen. Eine kürze Kündigungsfrist können Sie nur einvernehmlich mit dem Vermieter vereinbaren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Willi Beckert
    07.06.2016 - 16:03 Antworten

    Hallo,

    wenn ich am 22.06 ausziehe, muss ich dann bis zum 30.06. die Miete bezahlen, oder kann ich die Miete auf 22 Tage umrechnen und nur bis zum 22.06. bezahlen?

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüße
    Willi Beckert

    • Mietrecht.org
      07.06.2016 - 18:12 Antworten

      Hallo Willi,

      Sie zahlen so lange, wie der Mietvertrag läuft. Wann Sie ausziehen, ist allein Ihre Sache.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christina Hofmann
    11.06.2016 - 11:38 Antworten

    Hallo,

    ich wohne in einer Souterrain Wohnung, sozusagen im Keller des Vermieters, mit eigenem Eingang.
    Kann man dies auch als Einliegerwohnung bezeichnen?

    Im Mietvertrag wurde eine Kündigungsfrist von 3Monaten vermerkt, da ich aber nun einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt gefunden habe, habe ich bereits zum 30.5 gekündigt und beim Vermieter mal nachgefragt wie es mit einer Verkürzung aussieht, da ich mich in der neuen Stadt nach einer Wohnung umsehen muss und nicht zwei Mieten gleichzeitig zahlen kann.
    Da die Vermieter jedoch erstmal keinen Nachmieter haben wollen, hat auch mein Vorschlag einen Nachmieter zu suchen nichts gebracht.
    Die Vermieter sehen vor, wie sie sagten, erstmal 4 Wochen Urlaub zu machen und danach die Souterrain Wohnung zu renovieren, da meine Vormieterin die Wohnung nicht so gut hinterlassen hat. Aus dem Grund, dass meine Vermieter daher wohl momentan keine Zeit haben zum renovieren, stimmen sie wohl einer Kündigungskürzung nicht zu.

    Wie kann ich nun vorgehen?
    Ich warte bereits auf eine Rückmeldung nach einer erfolgreichen Besichtigung in der neuen Stadt, kann es mir aber definitiv nicht leisten zwei Wohnungen zu bezahlen und weiß nicht was ich tun soll.

    Bin für jede Hilfe und jeden Tipp dankbar!

    • Mietrecht.org
      13.06.2016 - 08:16 Antworten

      Hallo Christina,

      wenn der Vermieter nicht die Kündigungsfrist verkürzen will oder kann, dann müssen Sie im Zweifel die Frist des Mietvertrages einhalten. Bei Bedarf sollten Sie dazu einen Anwalt kontaktieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Murielle
    08.07.2016 - 11:31 Antworten

    Hallo,
    ich bin Studentin und wohne in einem Studentenwohneim seit 2 Jahren. Mit meinem Vermieter hatten wir immer 6 Monate Mietvertrag gemacht und wurde immer automatisch verlängert.Jetzt habe ich einen Vertrag bis 30.09.2016 und habe eine Kündingung fristgemäß zum 30.09 bekommen. Aber ich bin momentan in Klausurphase und finde kein Zimmer zum 01.10. Kann ich früher rausgehen?

    Viele Grüße
    Murielle

    • Mietrecht.org
      09.07.2016 - 09:27 Antworten

      Hallo Murielle,

      Sie können jederzeit früher ausziehen, müssen aber i.d.R. bis zum Ende der Kündigungsfrist Miete zahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Janine
    27.10.2016 - 19:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter hat mir die Kündigung nach § 573 a Abs1 zukommen lassen, mit der Frist bis zum 30.04.2017, meine Frage kann ich früher ausziehen ohne die Miete bis zum 30.04. bezahlen zu müssen?

    Viele Grüße Janine

    • Mietrecht.org
      28.10.2016 - 08:05 Antworten

      Hallo Janine,

      Sie können parallel auch mit Ihrer Kündigungsrist (wahrscheinlich 3 Monate) kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marion Fischer
    23.12.2016 - 13:37 Antworten

    Hallo,
    unser Vermieter hat uns das Miethaus gekündigt, hält sich dabei an die vorgegebene Kündigungsfrist von 9 Monaten. Wir haben aber eine adäquate Wohnung gefunden, die zu 01.02.2017 vermietet wird.
    Mir ist die 3-monatige Kündigungsfrist für Mieter bekannt, habe auch alles hierzu nachgelesen, möchte aber trotzdem nochmal explizit danach fragen, ob es auch bei der Eigenbedarfskündigung keine Möglichkeit gibt, die 3 Monate abzukürzen (wenn ich es richtig verstanden habe, nur im gegenseitigen Einvernehmen; also der Vermieter muss zustimmen; ansonsten bleibt nur die Zahlung beider Mieten, für die alte und für die neu)?
    Danke im Voraus für die Beantwortung der Frage.
    Mfg – Marion

    • Mietrecht.org
      29.12.2016 - 18:43 Antworten

      Hallo Marion,

      Sie haben die Sachlage genau richtig verstanden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna
    20.01.2017 - 13:46 Antworten

    Hallo,

    mein Arbeitgeber hat mir fristlos gekündigt. Daraufhin habe ich mit den Vermietern gesprochen, dass ich vor Ablauf der drei Monate ausziehen möchte bzw. muss. Sie sagten, wenn ich einen Nachmieter stelle, der ihren Kriterien entspreche, wäre das kein Problem. Ich habe mich an diese Kriterien gehalten und habe drei Nachmieter gestellt, die alle ihre Kriterien (laut ihrer Liste) erfüllen. Unbefristeter Arbeitsvertrag, über 25 Jahre alt, kein Schufaeintrag, finanziell sogar über ihren Vorraussetzungen. Alle wurden abgelehnt! Die Begründung: sie mögen es zu backen und die Wohnung hat keinen Backofen. Ich habe allerdings von diesen Menschen die schriftliche Zusage, dass sie zu meinem gewünschten Einzugstermin einziehen würden und sie auf einen Backofen verzichten könnten. Als ich im Anschluss mit den potentiellen Nachmietern nochmal telefonisch nachgefragt habe, was denn das Problem gewesen sei, antworteten mir diese, dass sie NIE angerufen wurden.
    Jetzt habe ich gelesen, dass das nicht rechtens ist und ich mich dagegen wehren kann. Stimmt das? Und ist eine Kündigung vom Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse vorzeitig aus dem Mietvertrag zu treten?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
    Liebe Grüße
    Anna

  • Sophie
    31.01.2017 - 09:54 Antworten

    Hallo,

    in meinem Mietvertrag ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen (nicht zum Monatsende). Diese hab ich eingehalten. Ich habe am 15.11.2016 zum 20.02.2017 gekündigt. Ich habe am 16.11.2017 von meinem Vermieter die Bestätigung für die Kündigung zum 20.02.2017 erhalten. Nun habe ich am 30.01.2017 ein Schreiben von meinem Vermieter erhalten, dass er nun doch nicht damit einverstanden ist und möchte bis zum Monatsende des Februars, nicht nur anteilig für 20 Tage, weiter Miete haben.
    Wer ist im Recht?

    Liebe Grüße

    Sophie

    • Mietrecht.org
      31.01.2017 - 10:10 Antworten

      Hallo Sophie,

      Sie müssen sicher sein, dass Ihre Klausel Sie nicht an das Monatsende bindet. Im Zweifel sollten Sie das prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sophie
        31.01.2017 - 11:36 Antworten

        Hallo,

        nein, im Mietvertrag steht lediglich 3 Monate, kein weiterer Zusatz.

        Viele Grüße

        Sophie

  • Donia
    14.02.2017 - 10:34 Antworten

    Hallo,
    Ich hab eine Frage, meine Mitbewohnerin möchte zum ende des Monats kündigen, sie wohnt erst seit 3 Wochen in der Wohnung und fühlt sich unzufrieden in der Wohnung, da noch die Klingel fehlt, das Rohr noch abgedeckt werden muss und ihrer Meinung nach die Wohnung halb fertig ist. Sie würde diese Woche die Kündigung einreichen.
    Wie sieht das Recht aus ? Darf sie einfach so schnell kündigen ? Sie hat ein Untermietvertrag unterzeichnet.

    • Mietrecht.org
      14.02.2017 - 15:13 Antworten

      Hallo Donia,

      welche Kündigungsfrist haben Sie den im Mietvertrag vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniel
    14.02.2017 - 21:40 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Mein Vermieter besteht auf einer Klausel nach der ich ausschließlich zum 30.9. eines Jahres kündigen darf. Er begründet dies damit, dass er vom Studentenwerk gefördert worden, das Zimmer möbliert und die Miete auch entsprechend niedrig sei. Die Klausel hat er damals vor meiner Unterschrift handschriftlich ergänzt und mich auch darauf hingewiesen, verhandelbar war sie nicht. Es handelt sich um einen unbefristeten Mietvertrag, weshalb ich davon ausgehe, dass eine solche Klausel gegen § 573c I, IV BGB verstößt und damit unwirksam ist. Würden Sie meine Rechtsauffassung teilen oder habe ich etwas übersehen, denn mein Vermieter beharrt trotz meine Hinweises auf die Rechtslage starr auf der Wirksamkeit seiner Klausel?
    Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen,

    Daniel

  • Emil
    15.02.2017 - 17:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine neu Eigentumswohnung gekauft in der bereits eine alleinerziehende Frau mit zwei Kinder seit 2014 zur Miete wohnt. Da ich mit meiner Frau in einer 2Zi-Wohnung selber zur Miete wohne, muss ich den Mietvertrag wegen Eigenbedarf kündigen. Es besteht eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Ich würde meiner Mieterin insofern entgegen kommen, dass ich die Kündigungsfrist um 2 Monate verlängern und ihr das im Kündigungsschreiben auch mitteilen würde. Meine Frage ist ob diese gutmütige vorzeitige Verlängerung evtl. mir selber schade würde?

    Für Ihre Antwort und Hilfe im Voraus besten Dank.

    • Mietrecht.org
      15.02.2017 - 17:41 Antworten

      Hallo Emil,

      Sie kündigen ja nicht am dritten Werktag eines Monats mit der minimalen Frist zum Ende des übernächsten Monats. Also nicht am 03.03.2017 zum 31.05.2017, sondern schon früher. Tage früher, Wochen früher oder auch 2 Monate früher. Ich sehe hier kein Problem.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine
    08.03.2017 - 19:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mir wurde Anfang November von meinem Vermieter wegen Eigenbedarf die Wohnung gekündigt. Da ich über 5 Jahre in der Wohnung gelebt habe, gilt für mich eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Mein Vermieter, ein Unternehmer, der noch zu Hause wohnt und jetzt in diese 56 m2 große 2-Zimmer-Wohnung ziehen will, um mit seiner Freundin, einer Managerin, eine Familie zu gründen, machte von Anfang an eine besondere Dringlichkeit klar: “Es wäre toll, wenn du schon früher etwas findest, damit wir hier einziehen können.” Auch in seinem Kündigungsschreiben steht mehrmals “zum nächstmöglichen Termin”. Nach langer Suche, in München ist das ja nicht so einfach, habe ich endlich etwas gefunden und ihm das auch gleich mitgeteilt. Darüber hat er sich auch erstmal gefreut. Eine Woche später hat er mir dann aber gesagt, dass er noch mit den Mieteinnahmen bis zum Ablauf meiner Kündigungsfrist gerechnet hat, jetzt doch nicht sofort einziehen will, mir die Aprilmiete erlässt, für den März aber noch die volle Miete verlangt (ich ziehe am 15. 3. aus). Uns das sei ja auch rechtens. Ist es das wirklich? Ich kann es nicht glauben, zumal das für mich eine erhebliche finanzielle Belastung ist, da allein der Umzug schon sehr viel Geld kostet. Und jetzt auch noch doppelte Miete?
    Liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      09.03.2017 - 06:20 Antworten

      Hallo Sabine,

      wenn Sie mit Ihrer Mieter-Kündigungsfrist parallel zur Eigenbedarfskündigungsfrist den Mietvertrag beenden, dann zahlen Sie grundsätzlich auch bis zum Ende Ihrer Kündigungsfrist Miete. Es sei denn, Sie vereinbaren mit dem Vermieter etwas anderes.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stephan Echterhoff
    27.03.2017 - 15:38 Antworten

    Im (uralten) Mietvertrag meiner Schwiegermutter ist eine Kündigungsfrist von 1 Monat vereinbart.

    Wenn ich Ihren Artikel richtig verstehe, kann sie tatsächlich diese Frist zu ihren Gunsten anwenden?

    Gibt es hierzu Urteile oder einen Paragrafen?

    Für eine kurze Antwort herzlichen Dank!

  • Ute Peters-Maass
    29.03.2017 - 22:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich möchte meinen Mietvertrag fristlos kündigen wegen Schimmelbefalls in fast allen Räumen (arglistige Täuschung wegen Verschweigen von Seiten des Vermieters), ständiger Beobachtung (auch im Badezimmer) durch die Vermieter (wohnen unter mir), Durchwühlen meines Mülls, anschreien und mehrerer Mängel, die trotz Fristsetzung nicht behoben worden sind.

    Wann sollte ich dem Vermieter die Kündigung zukommen lassen, wenn ich Mitte/Ende April ausziehen möchte? Wie lange habe ich noch Zeit, nach Zustellung der Kündigung mein Eigentum für den Umzug zu packen?

    Vielen Dank im Voraus!

    Viele Grüße

    Ute Peters-Maass

  • Tatjana Petermann
    21.04.2017 - 21:48 Antworten

    Guten Tag,

    wie sieht es denn aus, wenn ich von dem Vermieter eine Kündigung bekomme und ich eher eine Wohnung finde. Kann ich dann eher ausziehen, ohne weiter Miete zu zahlen.

    Bei mir ist das aktuell so. Ich habe durch den Vermieterwechsel eine Kündigung auf Eigenbedarf bekommen. Jetzt suche ich natürlich intensiv eine neue Wohnung, auch wenn ich super gerne hier wohnen geblieben wäre.
    Da das alles mit sehr hohen Kosten verbunden ist, ist meine Frage, wie es ist, wenn ich bald eine Wohnung bekommen würde. Müsste ich dann trotzdem noch weiter die Miete in der alten Wohnung zahlen, auch wenn ich früher ausziehen würde?

    Vielen Dank.

    LG, Tatjana

    • Mietrecht.org
      22.04.2017 - 14:51 Antworten

      Hallo Tatjana,

      Sie können jederzeit mit Ihrer Frist kündigen, einfach nach belieben ausziehen funktioniert aber nicht. Nur mit einem Mietaufhebungsvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia Mostert
    02.05.2017 - 12:44 Antworten

    Ich wohne in einer Wohnung bei der im Mietvertrag festgehalten ist, dass diese bis zum 31.7.2017 nicht gekündigt werden darf. Durch eine Trennung sind wir jedoch gezwungen die Wohnung zu kündigen da diese zu teuer für beide einzel Parteien ist. Wie verhält sich nun das Kündigungsverfahren ? ab wann können wir kündigen und wie sieht diese Kündigung dann aus?

  • Martin Sommer
    08.05.2017 - 20:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    ich wohne in Hagen und habe einen Mietvertrag mit Mietbeginn zum 1.7. unterschrieben, die Wohnung liegt in einer anderen Stadt, da ich dort eine Anstellung gefunden habe. Meine jetzige Wohnung läuft noch bis zum 30.6. Nun ist es jedoch anders gekommen und ich möchte vom Mietvertrag zurücktreten und aus beruflichen Gründen in Hagen bleiben. Ist das möglich oder muss ich eine formelle Kündigung schreiben und 3 Monate Frist einhalten?

    • Mietrecht.org
      09.05.2017 - 11:40 Antworten

      Hallo Martin,

      die Frage dabei ist immer, was kann ich Vermieter dafür, dass Sie es sich anderes überlegt haben? Meines Erachtens bleibt nur der reguläre Kündigung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maike Podolske
    26.07.2017 - 08:19 Antworten

    Hallo Dennis Hundt,

    ich wohne seit 2001 in einer Wohnungsgenossenschaft, bin aber schon seit 44 Jahren Mitglied.
    Nun muss ich dringend wechseln, wobei innerhalb der Genossenschaft der Wohnungswechsel statt findet.
    Die Wohnung ist ab den 01.09.2017 frei gegeben, 01.08.2017 ist Wohnungsbesichtigung.
    Meines Erachtens müsste ich 3 Monatsmieten doppelt zahlen?
    Wenn ja, dürfen sie das so handhaben?
    Ich selber kann keine 3 Monate doppelt Miete zahlen!

    Maike

    • Mietrecht.org
      27.07.2017 - 14:41 Antworten

      Hallo Maike,

      wenn Sie keine doppelte Miete tragen können, dann sollten Sie so nicht vorgehen. Beachten Sie Ihre Kündigungsfrist und versuchen Sie, wenn möglich, einen nahlosen Übergang hinzubekommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael Glaser
    05.09.2017 - 17:19 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe als Mieter in Dresden einen Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten im November 2015 unterschrieben. Gerne möchte ich diese Wohnung innerhalb von 3 Monaten kündigen. Daher meine Frage an Sie, ob ich diese Möglichkeit habe oder aber an dieser 12 Monatsfrist gebunden bin.

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen

    M.Glaser

    • Mietrecht.org
      07.09.2017 - 11:37 Antworten

      Hallo Michael,

      lesen Sie am besten selbst im Gesetz nach: “(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.” (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung)

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heinz Albers
    20.09.2017 - 16:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    tolles Portal und sehr hilfreich. Leider habe ich aktuell sehr mit meinen Vermietern zu kämpfen und würde mich über eine Antwort sehr freuen. Ich versuche es so kurz wie möglich zu halten.

    Ich wohne in einer WG mit Untermieter (Vertraglich geregelt ist es im Mietvertrag so, dass der Vermieter zustimmen muss). Beim Einzug habe ich mit dem Vermieter (leider mündlich) vereinbart, dass noch eine weitere Person in der Wohnung wohnen darf. Was ich persönlich als Zustimmung aufgefasst habe. Nach ca. 6 Monaten hatte ich einen Untermietwechsel, den ich leider nicht bei meinen Vermietern angegeben habe, sondern noch von der mündlichen Zusage ausgegangen bin, dass noch jemand in der Wohnung wohnen darf.

    Da ich ins Ausland gehe, werde ich das Land am 01.11 verlassen. Ziemlich genau zum 28.07 habe ich meinen Vermieter kontaktiert um herauszufinden, ob es möglich wäre, dass mein Untermieter den Mietvertrag übernehmen könnte, da er gerne in der Wohnung wohnen bleiben möchte. Die Antwort war leider wenig Präzise und hatte etwas auf sich warten lassen. Leider habe ich es zu diesem Zeitpunkt versäumt fristgerecht zu kündigen, da ich mir sicher war schnell einen Nachmieter zu finden oder die Wohnung an meinen Untermieter zu übergeben. Weit gefehlt. Kurz danach habe ich Abmahnung erhalten, dass ich keinen Untermieter in meiner Wohnung haben darf und es wurde mir gedroht zum 31.08 unbefristet gekündigt zu werden, wenn ich den Untermietvertrag nicht beende. Zu diesem Zeitpunkt hat es mir sehr gut gepasst zum 31.08 fristlos gekündigt zu werden, somit habe ich einen Brief verfasst und dem Vermieter mein Einverständnis gegeben, dass ich die fristlose Kündigung annehme und gerne noch etwas Zeit zum Umziehen hätte und sie mir einen Termin für die Übergabe geben sollen. Daraufhin antwortete der Vermieter, dass sie keine Kündigung ausgesprochen haben und sie den Vertrag fristgerecht zum 31.12. beenden. Da bin ich natürlich schon längst im Ausland.

    Jetzt würde mich interessieren ob ich irgendwie fristlos aus meinem Vertrag komme, damit ich nicht 2 Monate lang eine Wohnung bezahlen muss, in der ich nicht wohnen kann. Natürlich ist es meine Schuld nicht rechtzeitig fristgerecht gekündigt zu haben, jedoch zeigte sich mein Vermieter auch nicht wirklich von seiner netten Seiten. Zudem weiß ich, dass der Vermieter gerne “Freunde” in die Wohnung lassen würde, die zum neuen Jahr einziehen wollen. Das rechtlich wahrscheinlich unerheblich ist.

    Ich hoffe auf eine Antwort und dass ich irgendwie aus dem Vertrag komme.

    Vielen herzlichen Dank & beste Grüße

    Heinz Albers

    • Mietrecht.org
      21.09.2017 - 06:55 Antworten

      Hallo Heinz,

      danke für den Beitrag. Interessante Geschichte. Das Ganze haben Sie natürlich in gewisser Weise selbst verschuldet. Ich habe leider keinen guten Tipp für Sie, wie Sie die Sache vernünftig Lösen können. Tut mir Leid. Lassen Sie uns hier gerne wissen, wie Sie das Problem lösen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • K. Geyer
    11.10.2017 - 14:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt!
    Unsere Tochter hat bis vor kurzem in einer WG gewohnt, alle Mitbewohner sind Hauptmieter. Sie hat dem Vermieter ihren Auszug zum 1.9. fristgemäß mitgeteilt, auch eine Nachmieterin gefunden. Diese ist, obwohl das Zimmer zum 1.9. frei war, erst am 15.9. eingezogen und verlangt nun von unserer Tochter, dass sie die Miete vom 1.9. bis 15.9. bezahlen soll. Wir sind der Meinung, dass dies nicht rechtens ist, da unsere Tochter ja rechtzeitig ihren Auszug angekündigt hatte und auch der Nachmieterin bekannt war, dass das Zimmer zum 1.9. frei ist. Können Sie uns hier helfen, wie wir verfahren sollen?
    Herzlichen Dank und viele Grüße
    K. Geyer

    • Mietrecht.org
      11.10.2017 - 17:36 Antworten

      Hallo Frau Geyer,

      Ihr Tochter kann den Mietvertrag wahrscheinlich garnicht eigenmächtig verlassen. Sie ist “gefangen” mit den anderen Hauptmietern. Die Wohnung kann nur von allen Hauptmietern gemeinsam gekündigt werden. Wenn der Vermieter Ihre Tochter aus dem Vertrag entlässt und einen neuen Mieter aufnimmt, dann ist das immer ein Kompromiss zwischen allen Beteiligten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Vera
    28.10.2017 - 17:37 Antworten

    Hallo,

    mir hat meine Hauptmieterin ohne Grund die Untermiete meines WG-Zimmers gekündigt. Ich habe die Kündigung akzeptiert und sie wurde schrftlich festgehalten. Als ich nach drei Wochen eine neue Wohnung gefunden habe, war sie damit einverstanden, die Kündigungsfrist um zwei Monate zu kürzen, mit der Voraussetzung, dass ich die Wände streiche. Nachdem ich das getan habe, war sie mit dem Resultat unzufrieden und informierte mich, dass sie aus meiner Kaution die Kosten für einen professionellen Maler abzieht. Da ich damit nicht einverstanden war, besteht sie jetzt darauf, dass ich doch die Kündigungsfrist einhalte. Was kann ich nun tun?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

    Lg,
    Vera

  • Monika Human-Fernahl
    10.11.2017 - 16:57 Antworten

    Hallo,
    wir haben folgendes Problem: Es besteht einMietvertrag auf unbestimmte Dauer. im Ersten Satz heisst es:Das Mietverhältnis beginnt (frühestens, siehe § 2 Ziffer 3a)) am 15.10.2010 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist ist wie ges. geregelt bis zum 3.Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter vberlängert sich nach 5 und 8 Jahren seit der Überlasung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
    Nun haben wir fristgerecht (3 Monate) gekündigt zum 31.01.2018. Die Kündigung wurde persönlich übergeben.
    Es kam jetzt ein Schreiben von der Vermieterin in dem sie den Erhalt der Kündigung (15.10.217) bestätigt – soweit ist ja alles ok.
    Dann heisst es in dem Schreiben: Allerdings ist eine Kündigung gemäß §2 Zimmer 1 des von Ihnen unterzeichneten Mietvertrags vom 21.09.2010 fristgerecht erst zum 30.04.2018 möglich, da das Mietverhältnis seit mehr als 5 Jahren besteht.
    Hat sie wirklich recht?
    LG Monika Shana’Shanti

    • Mietrecht.org
      10.11.2017 - 17:13 Antworten

      Hallo Monika,

      dann sollten Sie Ihre Vermieterin darauf hinweisen, dass der Mieter per Gesetz nur 3 Monate Kündigungsfrist hat und sich die Frist nur für den Vermieter verlängert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Amy
    23.11.2017 - 20:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich wohne in einer WG und habe einen Untermietvertrag abgeschlossen. Als der Hauptmieter mir den Mietvertrag per E-Mail zugeschickt hat, hat er mich gleich in derselber E-Mail schriftlich angeboten, dass ich zwei Monate vor dem Auszug meinen Vertrag kündigen kann.
    Jetzt habe ich mein Mietverhältnis beendet. Aber er hat mich nun eine dreimonatige Kündigungfrist angefordert.
    Muss ich die Miete für die kommenden drei Monate zahlen?
    Ich würde mich sehr auf Ihre Antwort freuen. Vielen Dank im Voraus
    Amy

  • Simone Boos
    25.01.2018 - 12:20 Antworten

    Sehr geehrtes Team,

    Ich habe bis jetzt nur eine mündliche Zusage, dass eine Wohnung gekündigt werden soll. Nach Absprache mit dem jetzigen Mieter durfte ich schon eine Anzeige zum Vermieten der Wohnung starten. Darf ich jetzt schon Wohnungsbesichtigungen durchführen obwohl die schriftliche Kündigung noch nicht eingegangen ist? Es haben sich schon mehrere Nachmieter gemeldet und möchten die Wohnung besichtigen.

    • Mietrecht.org
      25.01.2018 - 14:48 Antworten

      Hallo Simone,

      natürlich können Sie potenzielle Nachmieter auch ohne Kündigungsbestätigung in die Wohnung lassen. Es ist ja Ihre Wohnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michelle Fischer
    13.02.2018 - 14:12 Antworten

    Hallo,

    Ich wohne in einer Art WG mit meinem Großvater. Wir stehen beide im Mietvertrag. Ich möchte nun ausziehen, da das weitere zusammenleben mit meinem Opa nicht mehr tragbar ist. Ich bin regelrecht seine Hausfrau, muss alles alleine zahlen ( Miete, Nebenkosten, seine Rechnungen, seine Miete usw) und er verweigert mir mein Kindergeld. Beim zuständigen Jugendamt habe ich eine Härtefallbescheinigung beantragt und diese auch bekommen. Er weigert sich nach einer Wohnung für sich zu gucken, daher ziehe ich aus und er bleibt in der jetzigen Wohnung. Muss ich dennoch den Mietvertrag kündigen? Und ist der Härtefall ein Grund für einen schnellstmöglichen Auszug? Das hat mir nämlich das Jobcenter zugesagt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michelle Fischer

  • Markus Müller
    20.02.2018 - 17:46 Antworten

    Hallo,

    mein Vermietet bot mir einen Aufhebungsvertrag an, wenn wir gemeinsam einen Nachmieter finden würden. Dieser Nachmieter wurde gefunden und unterschrieb bereits auch den Mietvertrag. Aufgrund eines “Zwischenfalls” noch am gleichen Tag kam es allerdings zwischen beiden Parteien zu einem großen Streit und das Mietverhältnis wurde in beiderseitigem Einvernehmen mithilfe eines Aufhebungsvertrages gekündigt.

    Nun fordert mein Vermieter erneut Miete von mir, da mein Mietvertrag demnach ja noch bestehen würde Ist dies legitim?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Müller

    • Mietrecht.org
      21.02.2018 - 17:31 Antworten

      Hallo Markus,

      wenn Ihr Mietvertrag nicht gekündigt ist öde aufgehoben wurde, dann besteht dieser folglich noch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus
    11.03.2018 - 23:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ein Mieter hat wegen ständigem Lärm und Streitigkeiten in der Nachbarwohnung nun mit einer Frist von 6 Wochen gekündigt.
    1. Frage : Stellt eine solche Lärmbelästigung einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, nach dem mir der Mieter einmal am Telefon von diesen Streitigkeiten erzählt hat?
    2. Frage: Kann ich dem Mieter seine Kündigung formlos bestätigen und einen neuen Mieter suchen, oder ist die Kündigung vielleicht garnicht wirksam, wegen der eigentlichen 3-Monatsfrist? Also darf ich nach meiner Bestätigung an ihn, die Wohnung neu ausschreiben oder MUSS man erst einen Aufhebungsvertrag machen?
    Also “darf” ich dem Mieter die 6-Wochen-Frist bestätigen oder muss ich ihm den 3-Monats-Termin bestätigen?

    Wie heißt es so schön: wer gehen will, soll gehen, Reisende soll man nicht aufhalten.
    Mir gehts um eine rechtssichere Vorgehensweise, will kein Stress mit dem Mieter, ist mir viel zu anstrengend.
    Danke Ihnen ganz herzlich.
    Gruß Klaus

    • Mietrecht.org
      12.03.2018 - 13:09 Antworten

      Hallo Klaus,

      wenn Sie den Mieter gehen lassen wollen, würde ich zur eigenen Sicherheit immer einen Mietaufhebungsvertrag abschließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefanie
    13.03.2018 - 16:40 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin Vermieterin einer Wohnung.
    Da es im vergangenen halben Jahr zu unregelmäßigen und teilweise gar keinen Mietzahlungen meines Mieters gekommen ist, habe ich ihm fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt. Er hat inzwischen Nachzahlung geleistet und mich gebeten, die fristgerechte Kündigung aufzuheben.
    Er ist ansonsten wirklich ein angenehmer Mieter (Mietwohnung befindet sich im gleichen Haus wie meine eigene Wohnung), aber ich bin finanziell auf die Mieteinnahmen angewiesen. Nun hat er mir angeboten einzelvertraglich einer verkürzten Kündigungsfrist meinerseits zuzustimmen, sollte er wieder unregelmäßig zahlen.
    Diese Regelung wäre für beide Seiten optimal.
    Er könnte das Mietverhältnis fortführen und ich würde nicht in finanzielle Schwierigkeiten kommen.

    Ist dies möglich bzw. gültig? Oder lasse ich mich da auf eine “Luftnummer” ein?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Stefanie

    • Mietrecht.org
      13.03.2018 - 20:06 Antworten

      Hallo Stefanie,

      ich würde es “Luftnummer” nennen. Erstens sind Sie als Vermieterin i.d.R. an die gesetzliche Kündigungsfrist gebunden (ggf. nicht bei Individualvereinbarung) und zweitens nützt Ihnen nur ein Auszug des Mieters bei Nichtzahlung. Papier (die Kündigung) kann geduldig sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hauke
    18.04.2018 - 13:13 Antworten

    Guten Tag.
    Ich wohne zur Zeit in Helmstedt und arbeite im Einzelhandel als Stellvertrender Filialleiter. Mein Vertrag läuft Ende Mai aus und ich weiß auch schon das ich hier in Helmstedt nicht übernommen werde, da Personalkürzungen vorgenommen werden. Ich habe nun diese Woche erfahren, dass ich eine neue Stelle in Uelzen als Filialleiter annehmen kann und suche daher dringend eine Wohnung dort. Das ganze soll relativ schnell, bis ca. 15. Mai über die Bühne gehen. Nun Frage ich mich ob dies ein triftiger Grund ist meine jetztigen Mietvertrag ohne Einhaltung der Frist zu kündigen? Ich kann mir keine 2 Wohnungen leisten und weiß nicht ob mein Vermieter probleme macht sollte er so schnell keinen nachmieter finden.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hauke Steiner

    • Mietrecht.org
      18.04.2018 - 20:26 Antworten

      Hallo Hauke,

      ich sehe nicht, mit welcher Begründung Sie Ihre privaten Änderungen zu den Problemen Ihres Vermieter machen wollen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Korn
    16.05.2018 - 17:15 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Mieterin hat am 02.05. das Mietverhältnis gekündigt mit der Bitte sie bereits am 15.05. aus dem Mietverhältnis entlassen werden.

    Folgende Antwort hat sie von mir erhalten:
    “Leider kann ich Ihnen nicht bestätigen, dass das Mietverhältnis zum 15.5. gekündigt werden kann. Sie müssen verstehen, dass dies sehr kurzfristig ist und ich innerhalb von wenigen Tagen keinen neuen Mieter finden werde.

    Ich werde mich bemühen einen neuen Mieter möglichst bald zu finden. Sollte es jedoch nicht gelingen, sind Sie an die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten gebunden und müssen auch bis einschließlich Juli 2018 die Miete bezahlen.”

    Bei den Besichtigungsterminen am 16.05. hat mir die Mieterin dann mitgeteilt, dass sie die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten in Anspruch nehmen möchte.
    Ich habe nun Mietinteressenten, die die Wohnung sofort anmieten würden, da diese als ab sofort zu mieten inseriert wurde. Und ich habe meine Inseratkosten.

    Ist die Mieterin verpflichtet die Wohnung vor dem Ablauf der gesetztlichen First zu räumen?
    Ist die zwischen mir und der Mieterin getroffene Vereinbarung das Mietverhältnis zu beenden, sobald ein neuer Mieter gefunden wird, bindend?
    Kann ich die Inseratkosten, die mir entstanden sind, als Schadensersatz von der Mieterin verlangen?

    Besten Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

    Viele Grüße
    O. Korn

    • Mietrecht.org
      17.05.2018 - 07:19 Antworten

      Hallo O. Korn,

      in so einem Fall würde ich immer vereinbaren, dass der Mieter einen Nachmieter sucht und somit auch die Kosten und das Risiko trägt. In wie weit Ihre mögliche Vereinbarung bindend ist, sollten Sie rechtlich bewerten lassen. Entscheidend wird hier m.E. sein, ob die Mieterin Ihren Vorschlag bestätigt hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadine
    27.06.2018 - 10:36 Antworten

    Hallo..
    ich möchte gerne wissen ob ich bei Problemen mit dem Vermieter vorzeitig die Möglichkeit habe zu kündigen. Der Vermieter wohnt direkt neben uns und es gibt nur noch Ärger wegen Kleinigkeiten. Auch Schikane ist neuerdings ein Thema, oder dass man zugeparkt wird uvm. Die derzeitige Wohnsituation ist unzumutbar und wir wollen schnellstmöglich ausziehen. Gibt es hier Möglichkeiten, die Kündigungsfrist zu verkürzen?

    LG

  • Marius
    24.07.2018 - 13:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Frage wäre…

    Ich möchte aus meiner WG ausziehen, die neue Wohnung ist schon bezugsfrei. Ich habe angeboten einen Nachmieter zu suchen, allerdings möchte die Eigentümerin mein Zimmer als Eigenbedarf nutzen. Muss ich trotzdessen die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten, auch wenn Sie das Zimmer für sich nutzen möchte?

    Viele Grüße

    Marius

    • Mietrecht.org
      24.07.2018 - 16:55 Antworten

      Hallo Marius,

      ja, die Kündigungsfrist müssen Sie unabhängig von der weiteren Nutzung einhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Danijela
    24.08.2018 - 12:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mein Mann und ich sind mit unseren beuden Kindern schon sehr lange auf der Suche nach einer grösseren Wohnung. Der Kleine ist nun drei Jahre alt und seitdem gingen uns oft schon tolle Angebote “durch die Lappen” wegen der 3monatigen Kündigungsfrist. Wir leben in einer 3Zimmerwohnung über eine städt Wohnbaugesellschaft. Die lassen absolut nicht mit sich reden was eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag angeht. Uns hätte oft schon ein Monat gereicht, da wir schon so verzweifelt sind und einen Monat auch doppelt zahlen würden. Ich habe nun oft gelesen, dass Familienzuwachs ein Grund sein kann, würde das hier auch zutreffen? Gibt es irgendeine Möglichkeit?? Ein Makler hatte uns mal gesagt, dass wir mit der Presse drohen sollen. Ob das was bringt? Vielen Dank für Ihre Mühe!!

    • Mietrecht.org
      25.08.2018 - 07:06 Antworten

      Hallo Danijela,

      suchen Sie einen Nachmieter um die Zeit der Doppelzahlung zu verkürzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas
    26.08.2018 - 10:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Mietvertrag wurde ordentlich am 31.7.18 zum 31.10.18 gekündigt zwecks Eigenbedarf da, ich aber
    schon zum 1.9.18 eine neue Wohnung habe und meine alte Wohnung umfangreich saniert (Wände,neue Leitungen usw.) wird kann, dann der Mietvertrag zum 31.8.18 im beiderseitigem Einverständnis aufgelöst werden ohne Mietzahlung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas

    • Mietrecht.org
      27.08.2018 - 07:15 Antworten

      Hallo Andreas,

      falls Sie Fragen wollen, ob die Aufhebung möglich ist: Ja, jederzeit, aber nur mit Zustimmung der Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michelle Till
    02.09.2018 - 16:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich habe zum 01.11 eine neue Wohnung, schreibe aber erst jetzt die Kündigung meiner jetzigen Wohnung, da vorher noch nichts fest stand und ich nicht wusste, ob ich die nun bekomme oder nicht. Nun kann ich die Frist aber leider nicht einhalten. Ich fange ab 01.11 auch einen neuen Job in der Stadt an. Kann das ein triftiger Grund sein, die Kündigungsfrist zu verkürzen ? Was kann ich tun ?
    Mfg Michelle

    • Mietrecht.org
      03.09.2018 - 10:16 Antworten

      Hallo Michelle,

      versuchen Sie das Mietverhältnis einvernehmlich aufzuheben, suchen Sie einen Nachmieter oder zahlen Sie im Zweifel für eine gewisse Zeit die doppelte Miete. Eine andere Möglichkeit sehe ich nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gerrit Friederichs
    02.10.2018 - 18:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt, meine Frau und ich haben einen Mietvertrag zum 1.10.18 für eine neue Wohnung geschlossen. Der Wohnungsverein, bei dem wir unsere letzte Wohnung gemietet haben möchte uns nicht vor dem 30.11.18 aus dem Mietverhältnis entlassen. Wir müssten also zwei Monate doppelte Miete zahlen. Es wird uns kein Recht eingeräumt, Nachmieter zu stellen. Besteht für uns ein Recht auf Untermiete, zu begründen mit doppelter Haushaltsführung? MfG, Gerrit

      • Silvia Stolpa
        08.06.2022 - 09:44 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        ich bin bisher weder eingezogen noch angemeldet. Die Wohnung allerdings schon seit Februar gemietet.
        Durch erste unschlüssigkeit und dann mein eigener 2 monatige Krankenhausaufenhalt von sowie jetzt verschlechterung der Pflegeperson (meine Mutter) sehe ich mich gezwungen, im Nebenhaus der Mutter wohnen zu bleiben…
        Zudem kommt die zusätzlice finanzielle Belastung…
        Gibt es unter diesen Vorraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht? Oder aber muss der Vermieter einen Nachmieter unter diesen Voraussetzungen akzeptieren?
        Vielen Dank für ihre Antwort
        Silvia

        • Mietrecht.org
          08.06.2022 - 13:34 Antworten

          Hallo Silvia,

          ich sehe keine Möglichkeit die gesetzliche Frist von drei Monaten zu umgehen. Kündigen Sie also zu Ende September oder heben Sie den Vertrag einvernehmlich auf.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Zychowicz
    29.01.2019 - 16:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich lebte bis vor kurzem mit meiner Mutter in einer Sozialwohnung. (Mutter besaß einen WBS, ich nicht und Sie steht auch alleine im Mietvertrag).
    Nun ist meine Mutter ausgezogen (nach ca. 30 Jahren) und ich als Sohn bin in der Wohnung erstmal geblieben (wohne hier auch schon seit 2,5 Jahren).

    Nun schreibt die Wohnungsbaugesellschaft dass ich mir einen WBS besorgen muss ansonsten müsse ich ausziehen.
    Da ich allerdings auf Grund meines Einkommens keinen WBS erhalten würde stehe ich nun wie ein Ochs vorm Berg.
    1. Können wir (Mutter und oder ich) nun einen Kündigungstermin ansetzen (mind. 3 Monate) der auch für in z.B. 5 Monaten liegt?
    Ich muss nämlich eine geeignete Wohnung finden.

    2. Mit welcher Kündigungsfrist könnte der Vermieter uns kündigen.

    Vielen Dank vorab für die Antwort.

  • Markus Faber
    07.01.2020 - 15:02 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    da meine Nachbarn sehr laut sind und ich zum 01.02.20 eine andere Wohnung haben kann, würde ich vom Sonderkündigungsrecht Anspruch nehmen. Meine Frage: Kann ich vom Sonderkündigungsrecht auch nach einer normalen fristgerechten Kündigung gebrauch machen? Ich möchte nicht, dass sich alles noch länger hinauszögert und möchte aus dem Mietververtrag raus.

    Mit freundlichen Grüssen

    Markus

    • Mietrecht.org
      08.01.2020 - 11:36 Antworten

      Hallo Markus,

      ich kann mir nicht vorstellen, dass das für eine außerordentlich fristlose Kündigung ausreichen wird. Haben Sie den Mangel angezeigt und/oder eine Mietminderung durchgesetzt? Das wären die ersten Schritte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Yvonne Euler
    29.02.2020 - 20:46 Antworten

    Hallo, kann man ohne Kündigung ausziehen wenn man sich durch Hauskameras belästigt fühlt. Der Vermieter weigert sich um die Kameras abzubauen

  • Dame
    10.07.2020 - 10:00 Antworten

    Hallo,
    ich habe meine Wohnung fristgerecht gekündigt. Nun bin ich ein Monat vor Vertragsende ausgezogen, weil es ein Nachmieter gab, habe mehrmals mit dem Nachmieter kommuniziert. Habe alle Schlüssel abgegeben. Nun kam es doch nicht zum Mietvertrag. Muss ich die Miete dann zahlen?

    • Mietrecht.org
      12.07.2020 - 13:57 Antworten

      Hallo Dame,

      im Idealfall haben Sie den Vertag mit dem Vermieter schriftlich und damit nachweisbar zu einem bestimmten Datum aufgehoben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jan
    05.08.2020 - 14:07 Antworten

    Guten tag.
    Wir haben unsere Wohnung ordnungsgemäß gekündigt. Unser Vermieter möchte das Haus im April 2021 zum Verkauf anbieten. Wir könnten zum 1.9.2020 ausziehen. Unser Vermieter meint aber das wir weiter zahlen müssen, weil er nicht möchte das die Wohnung neu vermietet wird bis April 2021.ist das so rechtens? Müssen wir obwohl wir Interessenten (vor dem verkaufswuns schon) haben/hatten weiter zahlen?

    • Mietrecht.org
      05.08.2020 - 14:22 Antworten

      Hallo Jan,

      Sie können die Wohnung i.d.R. mit der gesetzlichen Frist (drei Monate) kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jan
    05.08.2020 - 14:44 Antworten

    Das wußte ich ja. Meine Frage ist ob unser Vermieter das Recht darauf hat, obwohl die Wohnung nach unserem auszug(1.11.20) leersteht, das wir die drei Monate einhalten müssen. Die Wohnung soll ja im aprill2020 erst zum Verkauf angeboten werden.

    • Mietrecht.org
      05.08.2020 - 16:20 Antworten

      Hallo Jan,

      der Wunsch des Eigentümers, die Wohnung zu veräußern, ändert nichts an Ihrer Kündigungsfrist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dennis Meyer
    10.11.2020 - 12:13 Antworten

    Moin, ich habe mal ne Frage und zwar:
    Also ich habe nun seit knapp 3 Jahre einen Untermieter (alles geklärt, mit meiner Vermieterin)
    Ich habe meinem Untermieter, in diesem Jahr einen Änderungsvertrag gegeben, auf Grund von steigenden Beitragszahlungen von Strom & Gas. Das war Ende Februar zum ersten April.
    Nun wird es ein wenig Kompliziert:
    Auf Grund von Arbeit und Corona und anderen Dingen, hatte ich einige Monate kaum Zeit gehabt.
    Bis mir leider erst im September auffallend, ich fest stellen musste.
    Das ich für September keine Miete erhalten habe und das seit April nicht die Zahlungen gemäß des neuen Vertrages erhalten habe. Ich habe das Gespräch mit ihm gesucht, aber entweder war ich nicht da, oder er nicht da. Auf meine schriftliche Forderung hat er nicht reagiert und über Soziale Medien reagierte er sehr patzig, bis nicht mehr kam. Oktober kam Miete wieder in Form vom alten Vertrag.
    Habe am 28.10 meinem Untermieter eine Mahnung geschickt, mit Auflistung der Schulden, ich hab ihm eine 2 wöchige Frist, oder eine Stellungnahme/Einigung – die einzige Antwort war keine Kündigung, mit der Frist von 3 Monaten.
    So nun kommts: Mir ist die Tage aufgefallen – In der Zeit, als ich kaum Zeit hatte März bis – Juli. habe ich die Kopie vom neuen Vertrag nicht wieder bekommen – was erklärt, warum er nach dem alten Vertrag zahlt, aber wie ist das nun seiner Kündigung? Da im alten Vertrag nur 1 Monat war, da die Untermietung eigentlich, nicht so lange geplannt war.
    Im Internet hab ich schon ein wenig gesucht, aber mal hieß es so, mal so
    und nun meine Frage/n:

    -Da ich keine Kopie “neuen” Vertrag habe – was muss nun mein (noch) Untermieter zahlen? Nach dem alten oder neuen?

    -Wie sieht es mit der Kündigung aus? Auf Grund der 2 fehlenden Monatsmieten, kann ich übermorgen Fristlos Kündigen?

    -Falls er die 2 Monatsmieten nach altem Vertrag zahlt würde, wegen meiner Mahnung? Kündigungfrist 1 Monat?

    -Darf ich vom Vermieterpfandrechts gebrauch machen? oder soll ich nun zum Amgericht?

    -Falls ich seine Kündigung, nicht unterschrieben zurück gebe? droht mir was? Kann ich ihm was damit drohen?

    So viele Fragen, keine Antworten – tur mir leid für den Roman, hab ich seit gestern abend, die ganze Nacht lang so vieles durchgelesen.

    • Mietrecht.org
      10.11.2020 - 20:49 Antworten

      Hallo Dennis,

      ich kann hier leider nicht so ausführlich antworten, wie Sie gefragt haben. Ich vermutet, dass Ihr Untermieter sich an die Kündigungsfrist aus dem alten Vertrag halten wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Philipp Hermann
    09.01.2021 - 13:01 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt!

    Ich habe zum 1.12.2020 einen Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen. Die Wohnung wird von privat Vermietet. Allerdings wurde ich zum 19.01.2021 gekündigt und würde nun gern wieder von Stade nach Celle zurückziehen. Da ich mich allerdings vorläufig Arbeitslos melden muss, bin ich mir ziemlich unsicher was denn nun meine nächsten Schritte sein sollten.
    Die Kündigungsfrist beläuft sich auf 3 Monate, die Miete inklusive Nebenkosten beträgt 400€ Warm.
    Ich möchte unter gar keinen Umständen mehr an diesem Ort leben und so schnell es geht nach Celle zurück gehen.
    Ich bin mir nicht sicher inwiefern Sie meine Fragen beantworten können, freue mich aber über jede hilfreiche Antwort.

    Mit freundlichem Gruße

    • Mietrecht.org
      10.01.2021 - 13:23 Antworten

      Hallo Philipp,

      was genau ist Ihre Frage?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tanja
    26.03.2021 - 21:58 Antworten

    Hallo,
    wir sind 3er WG und einer hat jetzt gekündigt und will in drei Monaten ausziehen. Da wir uns im Moment nicht sicher fühlen, dass es noch so lange dauern wird, möchte ich fragen, ob es eine Möglichkeit gibt ihr früher los zu werden. Wir sind alle drei die Hauptmieter.

    Danke im voraus
    Tanja

    • Mietrecht.org
      27.03.2021 - 12:35 Antworten

      Hallo Tanja,

      ein Hauptmieter alleine kann nicht kündigen – nur alle Mieter gemeinsam können kündigen. Einvernehmlich können alle Mieter und der Vermieter gemeinsam einen Mieter auf dem Vertrag entlassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Colette
    13.04.2021 - 20:20 Antworten

    Hallo:)
    Wie ist es wenn einen Freundin stirbt, muss man als Bevollmächtigte die Miete 3 Monate weiter zahlen, oder gibt es da ein Sonderkündigungsrecht?
    Und wie sieht es mit der Kaution aus, bekommt man die trotzdem? Wir haben vor die Wohnung in einem Guten Zustand zu übergeben.

    Vielen Dank mit freundlichen Grüßen
    Colette

  • Michael
    20.04.2021 - 22:22 Antworten

    Hallo
    in einer einvernehmlichen, schriftlichen Einigung habe ich mit dem Vermieter vereinbart, dass keine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Zur Sicherheit des Vermieters und seines Nachmieters habe ich dennoch zum 15. des Monats mit drei Monaten Vorlauf gekündigt.
    Die Wohnung wurde zum 07. übergeben. Mein Verständnis ist nun, dass das Mietverhältnis mit Schlüsselübergabe endet, auch da direkt im Anschluss der Nachmieter Zugang zur Wohnung erhält. Sehe ich das richtig oder kann der Vermieter die Zahlung der Miete bis zum 15. verlangen?

      • Michael
        02.05.2021 - 22:17 Antworten

        Danke für den Link. Unser Fall scheint aber auch hier ein Sonderfall zu sein. In die gleiche Richtung geht diese Passage: “Das AG Zweibrücken z. B. entschied mit Urteil vom 26.06.2013 – 2 C 71/13- in einem Fall, in dem der Vermieter im Kündigungsschreiben dem Mieter mitgeteilt hatte, ein früherer Auszug des Mieters sei kein Problem, die Erklärung des Vermieters könne nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass mit dem früheren Auszug auch die Pflicht zur Mietzahlung ab diesem Zeitraum entfällt, da die Regelung ansonsten keinen Sinngehalt habe, da der Mieter bei Fortzahlung des Mietzinses ohnehin jederzeit ausziehen könne.”
        Wir hatten ja schließlich die schriftliche Vereinbarung: “Da die Vermieter an einem baldigen Auszug der Mieter interessiert sind, sehen sie von der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ab.”

  • Takyiwaa Donkor
    03.05.2021 - 15:30 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Wohnung gekauft, die vermietet ist. Der jetzige Mieter hat eine Kaution gezahlt, die nicht die 3 Monate Kündigungsfrist abdeckt, mit der er gebunden ist. er will die Wohnung zum Ende dieses Monats verlassen.

    Welche Schritte kann ich unternehmen, um die Miete in voller Höhe zu erhalten?

    Danke im Voraus.

  • Klaus Bernhardt
    13.05.2021 - 12:13 Antworten

    Vorzeitige Kündigung eines Mietvertrag durch den Mieter

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Mieter ist an mich heran getreten mit dem Wunsch, den Mietvertrag vorzeitig zum 30.09.2021 zu kündigen.

    Im Mietvertrag (vom 01.10.2018, beginn 01.12.2018) ist ein 3 Jähriger beidseitiger Kündigungsverzicht vereinbart. Frühste Kündigung ist zum Ende Dezember 2021

    Die Klausel ist eine klassische formularmäßige Formulierungen in einem Mietvertrag von Haus und Grund.

    Ich würde meinen Mieter evt. zum 30.09.2021 gegen eine Ausgleichszahlung aus seinem Vertrag entlassen.

    Kann ich in einem Aufhebungsvertrag eine Entschädigung verlangen und wie hoch darf sie sein ?

    Sein Vorteil wäre ab 30.09.keine Miete mehr zu zahlen und könnte so 6 Monatsmieten einsparen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Klaus Bernhardt Ändern

  • Nina Birkner
    04.06.2021 - 02:05 Antworten

    Hallo,
    ich habe vor drei Monaten eine kleine Wohnung bezogen und will jetzt kündigen, wenn es geht mit verkürzte Kündigungsfrist. Beim Einzug waren einige Dinge noch nicht erledigt, die hätten erledigt sein sollen. An der Wand von der Küche dringt Wasser ein, bis jetzt nicht repariert. Der Briefkasten war ohne Schlüssel, den ich jetzt aber seit ein paar Tagen habe. An den Wasserhähnen im Bad wollte er noch den Grünspan wegmachen lassen, ist auch noch nicht passiert. Dazu kommt, dass beim Baden und Duschen das Wasser aus dem Badboden Ablauf kommt und dann deshalb das Bad jedesmal unter Wasser steht, was ich dem Vermieter jetzt aber noch garnicht mitgeteilt habe, da ich selber noch garnicht so oft dort geduscht habe. Auch geschlafen habe ich dort noch nicht so oft, da es sich um eine Dachgeschoss Wohnung handelt und immer wenn unterhalb jemand raucht, zieht alles in die Wohnung und stinkt. Das Dachfenster ist relativ weit oben und bleibt nicht von selber offen.
    Was meinen Sie, hab ich da eine Chance früher rauszukommen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Nina Birkner

    • Mietrecht.org
      04.06.2021 - 08:17 Antworten

      Hallo Nina,

      ich denke Ihnen bliebt nur die ordentliche Kündigung oder die vorzeitige, einvernehmliche Aufhebung mit dem Vermieter. Für eine außerordentlich fristlose Kündigung müsste das Wohnen unzumutbar sein. Sie könnten eher über eine Mietminderung nachdenken.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jessica
    10.06.2021 - 16:42 Antworten

    Hallo, ich habe eine Frage. Wir haben unsere Wohnung gekündigt, leider ein paar Tage nach dem 3. des Werktags, sodass wir jetzt noch 2 Monate lang nachzahlen müssten. Also wir ziehen zum 1.07. in eine andere Wohnung, müssen aber bis zum 31.8 die alte Wohnung bezahlen. Wir haben der Hausverwaltung 3 neue Mieter zur Auswahl gegeben. Innerhalb 3 Wochen hat die Hausverwaltung immer wieder gesagt, sie werde beim Eigentümer nachfragen, ob es passt. Heute, habe ich wieder angerufen, und plötzlich sagen sie mir sie wollen wahrscheinlich die Elektrik in der Wohnung erneuern und sie weiß noch nicht wann dann der Nachmieter einziehen kann. Meine Frage: Müssen wir die 2 Monate bezahlen obwohl der Eigentümer die Elektrik erneuern will und somit niemand einziehen kann?

    Danke schon mal im Voraus.

    Liebe Grüße
    jessica

    • Mietrecht.org
      12.06.2021 - 19:56 Antworten

      Hallo Jessica,

      Sie müssen Ihre Kündigungsfrist einhalten und der Eigentümer kann selbst entscheiden, ob er danach saniert, vermietet oder z.B. selbst einzieht. Sie haben ohne Nachmieterklausel leider kein Recht einen Nachmieter zu stellen und früher auszuziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jürgen
    11.09.2021 - 13:09 Antworten

    Meine Mietwohnung soll verkauft werden. Der Käufer möchte mit mir als Mieter eine Vereinbarung abschließen mit dem Inhalt, dass ich von ihm eine finanzielle Entschädigung dafür erhalte, dass ich statt erst in neun Monaten (KÜfrist) früher ausziehe. Gibt es für so eine Vereinbarung eine Vorlage bzw. was solle da alles enthalten sein?

    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort

    VG
    Jürgen

  • Mehmet Cinar
    31.10.2021 - 17:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unsere alte Erdgeschosswohnung war sehr kalt und die Heizung wurde durch Nachtspeicher geschafft. Über dieses Thema haben wir ein Mal mit der Vermieterin gesprochen und gefragt, ob es eine Dämmung oder andere Lösungen gibt. Sie sagte uns, dass wir die Nachtspeicher noch aufdrehen sollen. Mitte September haben wir ihr ein Kündigungsschreiben eingereicht und darauf hingewiesen, dass die Wohnung kalt ist und die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt stattfinden soll. Wir haben es geschrieben bekommen, dass wir 3 Monate Kündigungsfrist (Oktober, November und Dezember) einhalten müssen. Zudem werden Heizkosten abgerechnet und ggf. müssen zuzahlen.

    Was würden Sie uns empfehlen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

    Viele Grüße
    Dr. Cinar

    • Mietrecht.org
      01.11.2021 - 08:23 Antworten

      Hallo Mehmet,

      eine komplett ausgefallene Heizung im Winter kann durchaus eine 100%ige Mietminderung rechtfertigen. Wenn Sie Wohnung beheizbar ist, sehe ich keinen Weg für eine kürzere Kündigungsfrist. Lassen Sie sich am besten rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Veer
    05.12.2021 - 18:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne in einer 2 Zimmer Wohnung und meinen Mann wird jetzt mit mir einziehen. Mein Vermieter sagt er wird die Kaltmiete erhöhen, wenn meine Frau einzieht. Kann man in dem Fall ohne Einhaltung des Kundigungsfristes kündigen?
    Vielen Dank im Voraus
    Veer C

    • Mietrecht.org
      05.12.2021 - 20:40 Antworten

      Hallo Veer,

      nur nach einer Mieterhöhung nach § 558 BGB besteht ein Sonderkündigngsrecht. Siehe auch: § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gerhard
    13.02.2022 - 11:58 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    sehr geehrter Herr Hundt,

    wir haben nach 15 jähriger Mietdauer eine Eigenbedarfskündigung erhalten. Für den Vermieter gilt somit eine 9-monatige Kündigungsfrist, die auch eingehalten wurde. Bei Übergabe des Kündigungsschreibens erklärte der Vermieter: “Ihr könnt auch vorher ausziehen”.

    Bedarf es dabei in jedem Fall einer (schriftlichen) Vereinbarung mit dem Vermieter zur Verkürzung der 3 montigen Kündigungsfrist durch den Mieter? Oder ist diese ohnehin durch die Eigenbedarfskündigung nichtig (so vielfach die landläufige Meinung).

    Vielen Dank.
    Gerhard

    • Mietrecht.org
      14.02.2022 - 07:51 Antworten

      Hallo Gerhard,

      Sie müssen ganz normal mit ihrer dreimonatigen Mieterfrist kündigen. Sie können natürlich auch jederzeit eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages mit dem Vermieter abstimmen. Schriftlich, per Mietaufhebungsvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tiene
    28.03.2022 - 13:11 Antworten

    Hallo,
    wir hatten am Wochenende einen Brief vom Vermieter im Briefkasten, dass das Haus verkauft werden und laut neuem Besitzer abgerissen werden soll. Wir sollen uns langsam auf Wohnungssuche begeben. Meine Frage dazu lautet, müssen wir jetzt die Kündigungsfrist einhalten oder können wir vorzeitig aus der Wohnung raus, da ja kein Nachmieter gesucht wird?

    • Mietrecht.org
      28.03.2022 - 20:29 Antworten

      Hallo Tiene,

      solch ein Vorgehen ist nur einvernehmlich mit dem Vermieter möglich. Schließen Sie dazu einen Mietaufhebungsvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nena
    14.05.2022 - 08:00 Antworten

    Hallo,

    ich habe Probleme mit meine Mitbewohner und die Vermieterin weißt das.
    Kann ich sofot umziehen ohne 3 Monaten zu warten ?
    Und es ist eine große Probleme, das er macht mir Stress

    Dankeschön
    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      16.05.2022 - 10:36 Antworten

      Hallo Nena,

      schauen Sie in Ihren Vertrag. Ohne einvernehmliche Lösung müssen Sie Ihre Kündigungsfrist einhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sara
    11.08.2022 - 23:13 Antworten

    Hi, ich hab eine Frage bin Untervermieterin von meiner Mitbewohnerin und habe jetzt 3 Monate Kündigungsfrist bis nov. Kann diese gekürzt werden falls ich wenn neuen finde der schon früher ab okt einziehen wollen würde? Oder müsste ich trotzdem bis Nov meine miete zahlen auch wenn die neue Person bereits im Oktober eingezogen ist? Verkürzt sich die Frist dann nicht??

    • Mietrecht.org
      12.08.2022 - 07:54 Antworten

      Hallo Sara,

      wenn ein neuer Mieter eingezogen ist, kann die Vermieterin keine doppelte Miete fordern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lilli Dirksen
    07.09.2022 - 18:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Wir habe im August unsere Wohnung gekündigt und können im Oktober in die neue Wohnung einziehen. Die normale Kündigungsfrist wäre drei Monate, das heißt wir tragen im Oktober und November doppelte miete. Wir haben uns schon bereits im August um Nachmieter gekümmert und es sind viel bereit schon ab Oktober einzuziehen.
    Der Vermieter kann sich jedoch nicht entscheiden ob er Nachmieter überhaupt möchte und zögert es hinaus, was für uns bedeutet die 3 Monate bzw. Oktober und November noch Miete zahlen zu müssen.

    Habe ich in dem Fall irgendwelche Rechte? weil ich dem Vermieter Nachmieter angeboten habe? oder sind wir in dem Fall am kürzeren Hebel?

    Ich danke Ihnen für Ihre Antwort
    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      07.09.2022 - 20:17 Antworten

      Hallo Lilli,

      ohne Nachmieterklausel haben Sie leider nur die Option mit Ihrer dreimonatigen Frist zu kündigen. Sie sind der Situation ein Stück weit ausgeliefert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susanna Müller
    18.10.2022 - 19:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    meine Mutter musste ab 2. Woche September ins Pflegeheim. Ihre Wohnung wurde bis Jahresende gekündigt. Da der Vermieter das Bad renovieren und Risse, die durch die Holzkonstruktion entstanden sind, reparieren möchte, habe ich ihm gestattet einen Installateur das Bad ansehen zu lassen, was es zu tun gibt. (Dafür hat er von mir einen Schlüssel bekommen.) Dieser wurde vom Vermieter dann auch beauftragt das Bad zu erneuern. Anfang Oktober, als ich mit einem Mann noch einige Möbel abbauen wollte, stellten wir fest, dass das komplette Bad leer war. Keine Toilette und kein Waschbecken oder fließend Wasser mehr.
    Damit ist eine Nutzung auch nicht mehr möglich. Könnte ich vom Vermieter verlangen, meine Mutter schon zum 1.11.22 aus dem Mietverhältnis zu entlassen, da er ja schon mit der Renovierung begonnen hat?

    Viele Grüße

    Susanna Müller

    • Mietrecht.org
      19.10.2022 - 20:03 Antworten

      Hallo Susanna,

      zwingen nicht, aber wenn die Wohnung nicht mehr nutzbar ist, wäre ggf. eine erhebliche bis zu 100%ige Mietminderung denkbar. Finden Sie am besten einen Kompromiss.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Juliana B.
    22.11.2022 - 15:44 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    wir haben ein Zweifamilienhaus. Eine gemeinsame Haustür zum Treppenhaus. von dort geht der Keller ab (gemeinsame Waschküche) sowie unser privater Eingang zur Wohnung und im O.G der EIngang zur vermieten Wohnung. Die Mieter haben ein Teil der sich in der Wohnung befindlichen Möbel zur Nutzung übernommen. Vollmöbliert war die Wohnung nicht. Unsere Mieter wollen nun fristlos kündigen, aufgrund eines Jobverlustes. Hier haben wir bereits daraufhin gewiesen, dass dies nicht möglich ist.
    Gehe ich recht der Annahme, dass eine “normale” gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten eingehalten werden muss, egal was für “neue” Gründe (außer natürlich Mängel etc) in einer neuen Kündigung aufführt werden?

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      23.11.2022 - 07:24 Antworten

      Hallo Juliana,

      ich kenne Ihren Vertrag leider nicht, gehe aber von der gesetzlichen Frist aus, ja.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Najib
    16.12.2022 - 13:34 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Mein Vater lebt als rentner alleine in Berlin. Nun es kam so, dass er während seine Reise ins Ausland ins krankenhaus(anamnese) eingeliefert wurde. Zurzeit befindet er sich im Ausland, und meine Familie hat entschieden dass er aufgrund seines hohen Alters nicht mehr nach Deutschland zurückkehrt. Meine Frage ist: muss der vermieter das hohe Alter und der Gesundheitszustand meines vaters als Kündigungsgrund für eine ausserterminliche mietkündigung akzeptieren, wenn wir auch in betracht ziehen, dass er über 30 jahren in der Wohnung lebt??

    • Mietrecht.org
      17.12.2022 - 07:57 Antworten

      Hallo Najib,

      nein, Ihr Vater muss mit der gesetzlichen / vereinbarten Frist kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Najib
    20.12.2022 - 18:30 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Darf ich bei einer fristgerechten Kündigung als Mieter einen Nachmieter vorschlagen und stellen? Und was ist die Differenz zwischen fristgerechten und ausserordentlichen Kündigung, wenn es um die Frage der Schönheitsreparaturen geht?
    Danke

    • Mietrecht.org
      20.12.2022 - 20:31 Antworten

      Hallo Najib,

      natürlich dürfen Sie Nachmieter vorschlagen – der Vermieter muss diese Vorschläge aber nicht annehmen. Ihre zweite Frage verstehe ich leider nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lina
    04.01.2023 - 17:26 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Frage wohne in einer Mietwohnung seit Anfang November, leider verstellt meine Vermieterin über eine APP die Einstellungen der Heizung um.
    Darf Sie das ? Obwohl sie nicht mit im Haus lebt ?
    Leider kommt das ziemlich oft vor, es war auch ein Heizungsinstallateur da um die Heizung richtig einzustellen allerdings wurden die Einstellungen wieder von der Vermieterin verstellt.
    Ist das ein Grund um die Kündigungsfrist zu verringern ?
    Liebe Grüße
    Lina

    • Mietrecht.org
      08.01.2023 - 00:51 Antworten

      Hallo Lina,

      gehen Sie ins Gespräch, bitten Sie darum, dass Sie selbst die Einstellungen vornehmen können. Ansonsten sehe ich eher Raum für eine Mietminderung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elena
    01.03.2023 - 13:43 Antworten

    Guten Tag,

    hätte dazu mal eine Frage.

    Ich habe im Febraur 2022 einen Mietvertrag für eine 3 Zimmer Wohnung abgeschlossen in der ich mit meinen beiden Kindern wohne. Der Mietvertrag weißt einen Kündigungsausschluss von 2 Jahren auf. Im Mai 2022 habe ich meinen neuen Partner kennengelernt, der im Oktober mit in die Wohnung eingezogen ist und selber auch zwei Kinder hat, die am Wochenende da sind.

    Da die Wohnung einfach für uns 4 bzw. 6 zu klein ist, haben wir uns nach einer neuen größeren Wohnung umgeschaut und ein Haus zur Miete gefunden zum 01.05.2023. Die jetzige Wohnung wurde gekündigt zum 31.05 und der Vermieter hat die Kündigung auf meiner Kündigung quittiert. NUn hat sich dieser nochmal gemeldet, das eine Kündung erst zu Februar 2024 möglich sei.

    Ich selber kann keine Doppelte Miete Zahlen auch nicht mit meinen Partner zusammen, der nicht im Mietvertrag steht.

    Es wurde nun aber auch Festgestellt, das die Wohnung an fast jeden Fenster starken Schimmelbefall aufweist, was durch undichte Fenster kommt. Dieser Mangel soll laut dem Vermieter erst ab Juni behoben werden können, da vorher keine neuen Fenster zubekommen sind und die Handwerke nicht können.

    Was könnten wir jetzt da machen, das wir aus dem Mietvertrag herauskommen? Zumal macht der Vermieter auch nichts, was eine Schadenregulierung angeht bis Juni. Man soll einfach mit Schimmel X immer wieder sprühen.

    • Mietrecht.org
      01.03.2023 - 16:41 Antworten

      Hallo Elena,

      sofern der Kündigungsausschluss wirksam vereinbart wurde und Sie den Vertrag nicht einvernehmlich aufheben, sind Sie daran gebunden, bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit zu bleiben. Sie können natürlich früher ausziehen, müssen dann allerdings doppelt Miete zahlen. Ich würde mit dem Vermieter ins Gespräch gehen und eine einvernehmliche Lösung suchen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dirk
    18.11.2023 - 17:12 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    vielleicht könnten Sie mir etwas Klarheit verschaffen,
    Ich bewohne ein 2-Familienhaus und habe dem Mieter nach §573a gekündigt (auf Oktober 2023).
    Daraufhin habe ich einen Widerspruch gemäß §574 erhalten (August 2023).

    Wie lange ist die Kündigungsfrist für den Mieter ab dem jetzigen Zeitpunkt?

    Nach Dauer des Mietverhältnisses sind es zur Zeit 3 Monate

    Vielen Dank vorab und verbleibe
    mit freundlichen Grüßen
    Dirk

  • Dirk
    19.11.2023 - 11:45 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen
    Dirk

  • Jaro
    01.04.2024 - 19:11 Antworten

    Guten Tag,

    Wenn Lärmbelastungen und die Hausfrieden durch Streit und Lärm gestört ist, Jahrelang durch den Vermieter selbst, darf man die 3 Monaten Frist verkürzen. 569 BGB trifft zu?

    • Mietrecht.org
      02.04.2024 - 11:03 Antworten

      Hallo Jaro,

      eine “außerordentliche fristlose Kündigung” ist dann möglich, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Das widerspricht sich leider mit der Hinnahme der Störung, die über viele Jahre.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Jaro
        02.04.2024 - 23:21 Antworten

        Danke für die Antwort, wenn die Streit im mitten Nach uns unglaublich ängstlich macht, ist die Hausfrieden immer noch nicht gestört?, wie 569 BGB sagt?

        • Mietrecht.org
          03.04.2024 - 09:45 Antworten

          Hallo Jaro,

          wenn diese Jahren im Konflikt leben, wird es schwierig jetzt darzulegen, warum die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr möglich sein sollte.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Samo
    02.04.2024 - 23:49 Antworten

    Guten Tag,

    in der Mietvertrag wurde erwähnt, die Wohnung wurde renoviert gegeben, und bei auszug ebenfalls zu renovieren.
    Ich habe gelesen über unwirksam Klausel, wenn so schwamm ist, nach 7 Jahre Nutzung von der Wohnung, wo keine Schaden verursacht, soll man mehr als streichen machen? Ich habe auch eine Entscheidung von Gericht gelesen, dass nach 5 Jahre nicht mehr als Standard Zustand zu beachten, und die Renovierung Klausel nicht mehr wirksam sein könnte.

    Bitte um Erklärung .

    • Mietrecht.org
      03.04.2024 - 09:44 Antworten

      Hallo Samo,

      Sie können Ihre Klausel hier anwaltlich prüfen lassen: Schönheitsreparaturklausel prüfen

      Eine pauschale Aussage ist ohne Prüfung nicht möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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