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Mietvertrag vor Einzug kündigen – geht das?

So manch ein Mieter hat schon einmal einen Mietvertrag übereilt abgeschlossen und stellt dann im Nachgang fest, dass es mit der Wahl der Wohnung, oder sonstigen Umständen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis doch nicht so ganz passt.

Ein Einzug in die neue Wohnung ist bislang aber noch nicht erfolgt – kann man als Mieter den Mietvertrag trotzdem schon vor Einzug kündigen? Diese Frage klären wir in diesem Artikel.

Wir beziehen uns in diesem Beitrag auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes – dieser hat sich bereits vor mehreren Jahrzehnten mit der “Kündigung vor Einzug in eine Wohnung” beschäftigt.

Das sagt der Bundesgerichtshof dazu:

Auch wenn der Mieter noch nicht eingezogen und das Mietverhältnis damit noch nicht „in Vollzug gesetzt“ wurde, kann es prinzipiell bereits unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB ordentlich gekündigt werden (BGH: Urteil vom 21.02.1979 VIII ZR 88/78) da das Vertragsverhältnis bereits mit Abschluss des Vertrages Rechtswirkungen erzeuge.

Maßgeblich sind gemäß der Ansicht des BGH die Vereinbarungen der Vertragsparteien – das gebiete der Grundsatz der Vertragsfreiheit:

Haben Sie und Ihr Vermieter also eine Vereinbarung darüber getroffen, ab wann eine ordentliche Kündigung möglich sein soll?

Wichtig: Checken Sie zuerst Ihren Mietvertrag, ob dieser hierzu irgendwelche Regelungen enthält!

  • Gibt es eine solche mietvertragliche Vereinbarung, die z.B. regelt, dass die Kündigungsfrist erst mit dem Zeitpunkt des vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses läuft, dann gilt diese vorrangig, d.h. die Kündigungsfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses zu laufen.

Beispiel: Der Vertragsschluss war bereits am 01.06.2013. Das Mietverhältnis soll aber erst am 01.10.2013 beginnen, dann beginnt die Kündigungsfrist des § 573 c Abs.1.S.1 BGB frühestens ab dem 01.10.2013 zu laufen und das Mietverhältnis kann frühestens zum 31.12.2013 beendet werden.

  • Dasselbe gilt, wenn sich im Rahmen einer ergänzenden Auslegung des Vertrages darauf schließen lässt, dass die Parteien den Beginn der Kündigungsfrist erst ab dem vereinbarten Vollzug des Mietverhältnisses wollten. Eine solche Auslegung kann sich laut BGH aus der Interessenlage der Parteien ergeben.

Beispiel: der Vermieter tätigt hohe Aufwendungen in das Mietobjekt und durfte erwarten, dass er durch die Mietzahlungen einen wirtschaftlichen Ausgleich dafür erhält (so der BGH in obig zitiertem Urteil).

Gibt es keine Vereinbarung und ist auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht auf einen gewollten Kündigungsbeginn erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu schließen, beginnt die Kündigungsfrist für den noch nicht vollzogenen Vertrag mit Zugang bei der anderen Vertragspartei zu laufen.

Beispiel: Der Vertragsschluss war bereits am 01.06.2013, das Mietverhältnis soll erst am 01.10.2013 beginnen, dann kann dieses, wenn dem Vermieter die Kündigung bis zum 03.07.2013 zugeht, ordentlich zum 30.09.2013 – also noch vor dessen Beginn gekündigt werden.

Der BGH hat dies damit begründet, dass eine Bindungen der Vertragsteile in der Zeit bis zum Vollzug des Vertrages im Allgemeinen nicht stärker sei, als danach.

103 Antworten auf "Mietvertrag vor Einzug kündigen – geht das?"

  • julia Müller
    04.06.2014 - 22:19 Antworten

    Wenn ein Mietvertrag vorliegt, schon unterschrieben, aber die Adresse falsch aufgeschrieben wurde, der Vermieter jedoch nicht einmal den Personalausweis kontrollierte, und auch keine Kaution bezahlt wurde, muss ich dann trotz Kündigung noch 3 Monate miete zahlen, obwohl noch kein Übergabeprotokoll oder Schlüsselübergabe erfolgt ist.?

    Desweiteren, ist die Wohnung immernoch im gleichen Zustand wie zur Besichtigung. Es wurde nix angemeldet oder in der Wohnung verändert.

    Ein Schreiben, das die Kündigung eingegangen ist, wird uns auch nicht ausgehändigt.

    Die Hausverwaltung reagiert auch auf keine Mails.

    • Mietrecht.org
      10.06.2014 - 14:41 Antworten

      Hallo Julia,

      ich würde Ihnen die rechtliche Beratung durch einen Anwalt empfehlen. Dieser kann Ihnen sicherlich Konfekt sagen, ob ein Mietvertrag zustand kam oder nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Julia Muschler
        08.11.2021 - 09:22 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        Ich habe folgendes Problem.
        Mietvertrag wurde unterschrieben am 6.10.21 Mietbeginn zum 1.12.21
        Nun habe ich dem Vermieter mündlich mitgeteilt das ich die Wohnung nicht mehr beziehen werde und die Wohnung wieder kündigen muss und das ich die 3 Monats Regelung einhalten werde sozusagen bis zum 31.1.22.
        Jetzt kam die schriftliche Kündigung erst am 2.11.21 bei ihm an. Und er möchte nun das die Miete bis Ende Februar bezahlt wird. Hab ich irgendwelche anderen Optionen? Da ich nun sonst drei Monate lang 2 Wohnungen bezahlen muss.

        • Mietrecht.org
          08.11.2021 - 16:38 Antworten

          Hallo Julia,

          damit der November in die Kündigungsfrist als Monat eingereicht wird, muss die Kündigung bis zum 3. Werktag im November beim Vermieter sein.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • sarina
    11.08.2015 - 12:33 Antworten

    Hallo…
    am 28.07.2015 haben wir einen Mietvertrag unterschrieben, für ein Einfamilienhaus. Das allerdings sehr baufällig ist… Dach undicht (leider erst zu spät gesehen), Keller feucht, Flohbefall und Mäuse waren auch drin. Haben der Vermittlerin vom Vermieter schon telefonisch darüber informiert, dass wir es bis zum 01.11.2015 mit Sicherheit nicht schaffen werden das Haus zu sanieren. Wir sind Schichtarbeiter und haben ein kleines Kind. Sie meinte wir sollen dann kündigen. Meine Frage zu wann müssten wir kündigen? Und kommen wir ohne finanzielle Einbußen da wieder raus?
    Über eine Antwort bedanke ich mich schon jetzt…
    Mit freundlichen Grüßen

  • I. Müller
    19.09.2015 - 09:20 Antworten

    Guten Tag,
    ich bin Vermieterin und habe folgendes Problem:
    Am 01.09.15 habe ich mit einem unverheirateten Paar mit Kind einen Mietvertrag für meine Eigentumswohnung abgeschlossen. Mietbeginn ist der 01.12.15.
    Beide haben unterschrieben.
    Nun teilt mir die Mieterin nur 14 Tage nach Vertragsabschluss mit, dass Sie und ihr Partner sich getrennt haben, also nicht beide einziehen werden.
    Sie würde die Wohnung gerne mit dem Kind alleine beziehen und sagt dass das auch finanziell funktionieren würde. Ich glaube das aber leider nicht wirklich. Auch denke ich dass die Trennung vielleicht schon vorher geplant war, dass man aber befürchtet hat, man würde die Wohnung als Alleinverdiener nicht bekommen…
    Welche Möglichkeiten habe ich, bzw. worauf muss ich achten?
    Ich bedanke mich für eine Antwort.
    Mit freundlichen Grüssen
    I. Müller

    • Mietrecht.org
      21.09.2015 - 09:49 Antworten

      Hallo Frau Müller,

      Ihre beiden Mieter stecken zusammen in dem gemeinsamen Mietvertrag fest. Bitten Sie Ihre Mieter, wieder zu kündigen, wenn Sie nicht gemeinsam einziehen wollen.

      Sie können durchaus den Standpunkt vertreten, dass Sie die doppelte Sicherheit zweier Mieter brauchen und nicht auf eine Person verseichten werden. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, ein Anwalt wird den gesamten Sachverhalt sicher gut einschätzen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dietmar B.
    06.10.2015 - 14:00 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe am 30. 8. 2015 den Mietvertrag für eine 1-Zimmer Wohnung zum 1.10.2015 abgeschlossen. Am Son. 27.9.2015 fand eine “schnelle” Schüsselübergabe statt.

    Dabei erzählte mir der Vermieter, dass im selben Haus gerade eine 2-Zimmer Wohnung gekündigt wurde.

    Eine größere Wohnung wäre mir von vornherein lieber gewesen. Der Mieter der 2-Zimmerwohnung ist auch an einer früheren, schnellstmöglichen Übergabe der Wohnung interessiert.

    Nach dem Wochenende sprach ich mit dem Vermieter und bekundete mein Interesse an der größeren Wohnung die mir der Vermieter auch zum 1.11.2015, zusagte. Der guten Ordnung halber kündigte ich die 1-Zimmer Wohnung am 30.9.2015 zum 31.12.2015 (3 Monate) bereits vor meinem Einzug, um möglichst bald die 2-Zimmer Wohnung zu übernehmen.

    Die erste Miete für die 1-Zimmer Wohnung zahlte ich natürlich pünktlich. Der Vermieter bestand noch auf die komplette Zahlung der Mietkaution (3 Monate) zum 1. Tag des Mietbeginns, laut Vertrag. Die ich inszwischen auch überwiesen habe. Dass ich Nachmieter suchen würde, um eher aus dem Mietvertrag zu kommen, stimmte der Vermieter zu.

    Der Vermieter schickte mir einen neuen Mietvertrag für die 2-Zimmer Wohnung zu, den ich noch nicht unterschrieben habe, da ich bis heute noch keine Kündigungsbestätigung habe. (Ich möchte nicht die Mietverträge für zwei Wohnungen haben!) Dem Vermieter habe ich bereits einige potenzielle Nachmieter, mit kpl. Daten zugesandt ohne eine Rückantwort bisher. (Kommunikation z.Zt. etwas schwierig, da Vermieter in einem langfristigen Auslands-Urlaub ist)

    Habe ich in diesem Fall gegen den Vermieter einen Anspruch, vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden, da ich ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Vertragsaufhebung habe, da ich einen solventen Nachmieter stellen kann und auch in eine seiner Wohnungen im selben Haus ziehen würde. (Weiterer, Neuer Mietvertrag!?)

    Dass, dies viele Fragen zu diesem Sachverhalt sind, ist mir klar. Aber ich freue mich auf eine baldige Antwort.

    Vielen Dan im Voraus. Mit freundlichem Gruß
    Dietmar.B

  • Carmen
    12.10.2015 - 11:49 Antworten

    Hallo,

    ich habe letzte Woche einen befristeten Mietvertrag (1Jahr) über einen Makler abgeschlossen.
    Leider ist es mir familiär nicht möglich, diese Wohnung in Anspruch zu nehmen.
    Schlüsselübergabe fand noch keine statt. Mietverhältnis erst ab 01.11.

    Habe ich ein Rücktrittsrecht?

    Liebe Grüße
    Carmen

    • Mietrecht.org
      12.10.2015 - 15:36 Antworten

      Hallo Carmen,

      ich würde den Kündigungsausschluss prüfen lassen. z.B. hier.

      Grundsätzlich sollte jede Mieter vorsichtig sein, sich Jahre zu verpflichten, wenn Sie Umstände sich ändern könnten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Franzi
    16.11.2015 - 21:00 Antworten

    Hallo,
    mein Partner hat vor zwei Wochen einen Mietvertrag für seine neue Wohnung unterschrieben. Das Mietverhältnis beginnt laut Vertrag erst am 1.12. . Wie sieht es aus wenn er umgehend kündigt und die Wohnung gar nicht erst von ihm bezogen wird? Kann die Hausverwaltung die volle Höhe der Kaution beanspruchen bzw überhaupt Miete einfordern?
    Wie ist seine Kündigungsfrist?
    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      20.11.2015 - 02:30 Antworten

      Hallo Franzi,

      ich sehe keinen Grund, warum der Mieter sich nicht an seine Pflichten halten muss. Hier finden Sie mehr zu den Kündigungsfristen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian
    08.01.2016 - 15:57 Antworten

    Hallo,
    wir haben einen Mietvertrag für ein Reihenhaus am 24.11.2015 unterschrieben. Mietbeginn ist der 01.02.2016. Heute ist der 08.01.2016 und wir den Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt, dass wir das Reihenhaus aus finanziellen Gründen nicht beziehen können. Der Mietvertrag enthält keine Regelung zum Fristbeginns im Falle einer Kündigung vor Mietbeginn.

    Ist somit eine fristlose Kündigung mit dem 08.01.2016 vom Mietvertrag vor Mietvollzug möglich? Eine Wohnungsübergabe und -abnahme mit dem Vormieter ist uns ebenfalls nicht möglich. Müssen wir dem Vermieter eine Monatsmiete zahlen und wie ist es mit der Abnahme vom Öl-Tank und dem Stromzählerstand?

    Vielen Dank.

    • Mietrecht.org
      09.01.2016 - 01:21 Antworten

      Hallo Christian,

      wenn Sie heute kündigen, dann wird die Kündigung zum 30.04.2016 wirksam, siehe gesetzliche Kündigungsfristen.

      In dieser Zeit Schulden Sie die Kaltmiete und die Nebenkostenvorauszahlungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Caro
    14.01.2016 - 20:33 Antworten

    Hallo,
    mein Partner hat einen Mietvertrag unterschrieben. Etwa eine Woche später bekamen wir die Nachricht das wir ein Kind erwarten. Da in der Wohnung keine Einbauküche ist, die wir erst kaufen müssten und uns dann in 6 Monaten eine größere Wohnung suchen müssten, weil für 3 Personen viel zu klein wäre hat er Fristgerecht gekündigt (3 Monate auf den 31.03.16) und hat mit dem Vermieter vereinbart das wenn ein Nachmieter gefunden wird es mit einem Mietaufhebungsvertrag geregelt wird. Jetzt hat der Vermieter sich gemeldet er hätte einen neuen Mieter gefunden auf den 1.03. aber der würde schon Mitte Februar zum Renoviernen beginnen, ob er ihm zusagen kann, dann müsste er die Märzmiete nicht auch noch zahlen. Wir haben nicht mal den Schlüssel der Wohnung: Dann müsste der neue Mieter auch schon die Februarmiete übernehmen wenn er früher rein will oder? Muss man trotzdem Miete + NK und Garage zahlen wenn man nicht mal eingezogen ist?
    Vielen Dank schon vorab und liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      15.01.2016 - 08:10 Antworten

      Hallo Caro,

      wie und ob Sie eine Wohnung nutzen bleibt Ihnen überlassen, Miete + Nebenkosten muss der Mieter natürlich trotzdem zahlen.

      Sie wollen eine Art Mietaufhebungsvertrag schließen. Dort kann auch vereinbart werden, das Sie noch die Februar-Miete zahlen und der Nachmieter schon Mitte Februar in die Wohnung kann. Das klingt vielleicht nicht ganz fair, ist aber vielleicht die beste Lösung, wenn Sie nicht bis Ende März Miete zahlen wollen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabrina
    02.02.2016 - 15:04 Antworten

    Hallo,

    ich habe einen Mietvertrag unterschrieben und den Vertrag bereits vor Beginn des Mietverhältnis wieder gekündigt.

    Im Mietvertrag steht: “Das Mietverhältnis beginnt am 1.April 2016 und läuft auf unbestimmte Zeit. Wird das Mietverhältnis gekündigt, dann beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate für den Mieter. Im Übrigen richten sich die Kündigungsfristen nach dem Gesetz.”

    Ab wann beginnt nun die Kündigungsfrist zu laufen? Bereits mit dem Zugang des Kündigungsschreibens oder erst zu Beginn des Mietverhältnisses am 1. April 2016?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      03.02.2016 - 22:36 Antworten

      Hallo Sabrina,

      genau mit dieser Fragen beschäftigt sich der Artikel oben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Reichert
    19.02.2016 - 17:16 Antworten

    Hallo,
    wir haben einen Mietvertrag im November unterschrieben Mietbeginn 01.02.16, kurz danach haben ich und mein freund uns getrennt, Kündigung erfolgte auch im November, alleine hätte ich die wohnung nicht finanzieren können. Ich bin jetzt in Mutterschutz und kurz vor der Geburt des Kindes, das heißt werde Elterngeld beziehen (was nicht viel ist, muss Wohngeld beantragen), der Vermieter möchte aber von mir die Kaltmiete+Nebenkosten haben für Februar (mein Freund sei aus dem Vertrag entlassen, laut Telefonat). Schlüsselübergabe fand auch nicht statt. Das Geld kann ich natürlich nicht aufbringen, hab eine Woche zeit um das Geld zu überweisen, sonst wird ein Anwalt ins spiel kommen. Was kann ich tun?

    • Mietrecht.org
      19.02.2016 - 19:10 Antworten

      Hallo Frau Reichert,

      bitten Sie den Vermieter um Ratenzahlung – das wäre vielleicht das einfachste (sofern die Forderung rechtmäßig ist). Vorab würde ich aber prüfen, ob die Wohnung vielleicht nicht schon anderweitig vermietet ist.

      Wenn Sie Miete zahlen, müssen Sie natürlich auch die Möglichkeit haben die Wohnung zu nutzen. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine Rothmeier
    29.02.2016 - 15:15 Antworten

    Hallo mein Name ist Sabine und ich bin 23 Jahre alt.
    Mein (ex)Freund und ich erwarten ein Kind und hatten uns deswegen dazu entschlossen zusammenzuziehen! Da er mir und dem Kind Gewalt androht bin ich natürlich nicht mehr bereit mit ihm zusammenzuziehen! Der Mietvertrag wurde am 10.01.16 geschlossen und das Mietverhältnis beginnt zum 01.05.16! Auf Anfrage aus dem Mietvertrag herauszukommen kam zur Antwort über 2000€ zu zahlen oder zwei Kaltmieten, um einen Makler zu beauftragen ( beinhaltet jedoch dass ich die Miete zahlen muss, bis der Makler einen Nachmieter gefunden hat)
    Der Mietvertrag enthält außerdem die Klausel, dass wir 2 Jahre an die Wohnung gebunden sind!

    Des weiteren muss laut Vermieter der Vertrag auch von meinem (ex)Freund gekündigt werden, ansonsten ist die Kündigung nicht wirksam! Ist das rechtens?? Denn ER will noch dazu zwingen mit ihm und dem Kind dort einzuziehen!

    Ich als bald Alleinerziehende Mutter habe keinerlei finanzielle Mittel und weiß nicht was ich tun soll! Bitte um Hilfe!

    • Mietrecht.org
      29.02.2016 - 20:35 Antworten

      Hallo Sabine,

      einen gemeinsamen Mietvertrag können Sie nur gemeinsam kündigen. Auch bindest Sie der Kündigungsverzicht für die zwei Jahre. So ist es leider. Suchen Sie die einvernehmliche Lösung mit den anderen beiden Vertragsparteien oder lassen Sie sich bei Bedarf anwaltlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ines
    09.06.2016 - 11:41 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    ich hatte mit meinem Freund am 07.05.16 einen Mietvertrag für ein EFH unterschrieben. Mietbeginn 01.07.16. Wir haben diesen Mietvertrag am 02.06.16 zum 31.08.16 gekündigt. Eine Nutzung und Übergabe des Hauses wird nicht erfolgen. Uns ist bewusst, dass die Miete für Juli und August zu zahlen ist. Wie verhält es sich nun mit den Nebenkosten. Im Mietvertrag ist ein Betrag für die Betriebskosten aufgeführt ohne dass diese genau erklärt sind. Aufgrund der mündlichen Absprachen weis ich wofür die Vorauszahlung der Betriebskosten zu zahlen ist. Genaueres sollte jedoch erst bei Übergabe des Hauses im Übergabeprotokoll vereinbart werden. Es handelt sich laut mündlicher Absprache hierbei um Kaltwasser, Schornsteinfeger, Müllgebühr. Wenn wir aber das Haus nicht beziehen / übernehmen fallen z.B. auch keine Müllgebühr an. Wie verhält es sich in diesem Fall mit den Nebenkosten.
    Vielen Dank für ihre Bemühungen
    Mit freundlichen Grüßen
    Ines

    • Mietrecht.org
      10.06.2016 - 10:57 Antworten

      Hallo Ines,

      ohne Ihre genauen Vereinbarungen zu kennen: Egal ob Sie einziehen oder nicht, Sie müssen auch die Nebenkosten zahlen (wer sollte diese auch sonst bezahlen?). Bei der Nebenkostenabrechnung bekommen Sie dann den (verbrauchsabhängigen) Teil zurück.

      Bitte lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus
    13.06.2016 - 18:44 Antworten

    Hallo,

    Ich habe gestern zum 1.8.2016 einen Mietvertrag untrschrieben, der die Klausel enthält, dass beide Parteien erst nach 36 Monaten ordentlich kündigen dürfen. Jetzt kommen mir Zweifel, ob das mit der Wohnung richtig war die zu mieten. Kann ich vorzeitig kündigen? Kaution und Übergabeprotokoll wurden noch nicht gemacht.

    Viele Grüße

  • Wawrzyn Warkocki
    17.08.2016 - 12:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe am 8. August eine Anmietungserklärung unterschrieben für eine 1-Zimmer-Wohnung in einem privaten Studentenwohnheim, ohne eine Kopie zu erhalten (ich habe heute darum noch einmal gebeten aber der Vermieter hat versagt). Ich habe auch die Höhe von der Kaution und 2-Miete überwiesen aus meinem Auslandskonto. Ich konnte nicht einziehen vor der Ankunft des Geldes. Es dauerte eine Woche und inzwischen habe ich eine neue bessere Wohnung gefunden. Ich habe noch keinen Schlüssel bekommen und habe keinen Mietvertrag unterschrieben. Ich möchte wissen ob ich verpflichtet bin 3 Miete zu zahlen, und den Mietvertrag zu unterschreiben.

    Vielen dank im Voraus,

    Mit freundlichen Grüßen,

    Wawrzyn Warkocki

    • Mietrecht.org
      17.08.2016 - 12:39 Antworten

      Hallo Wawrzyn,

      es ist denkbar, dass auch Ihr Handeln eine mündlicher bzw, konkludenter Mietvertrag zustande gekommen ist. Im Zweifel sollten Sie dazu einen Anwalt befragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Aneta
    01.09.2016 - 13:44 Antworten

    Hallo, brauche dringend Hilfe!

    Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.2016 , wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist nach den gesetzlichen Vorschriften möglich. Ohne Kaution!
    So steht in meinem Vertrag, unterschrieben am 22.06.2016.
    Lebe in der Trennung, wenig Geld und genau aus diesem Grund das ich keine Kaution zahlen muss und die Miete relativ niedrig ist, habe ich meine jetzige Wohnung zum 30.09.2016 gekündigt. Gestern am 31.08. 2016 , ein Monat vor dem Einzug hat mir meine neue Vermieterin telefonisch berichtet dass ich doch die Kaution zahlen soll. Menschen die so wichtige Entscheidungen kurzfristig ändern sind unglaubwürdig, habe keinen Vertrauen mehr. Würde gerne das Mietverhältnis sofort kündigen. Die Frage ist, wie sieht das in dieser Situation aus, muß ich die drei Monate Kündigung anhalten? Ich habe kein Geld um die Kaution zu zahlen!

    • Mietrecht.org
      02.09.2016 - 06:55 Antworten

      Hallo Aneta,

      wenn Sie keine Kaution im Mietvertrag vereinbart haben, müssen Sie auch keine Kaution leisten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Denise Lier
    14.10.2016 - 12:22 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt

    Am 8.10. bekamen wir einen Schlüssel für ein kleines Apartement in Berlin. Dieses wurde durch bauliche Massnahmen von einer Wohnung abgetrennt und wird nun möbliert über einen Untermiet-Vertrag vermietet.

    Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate.

    Im Vornherein getätigte Abmachungen wie –
    – ein zweites Schlüsselpaar wird bereit gestellt oder
    – die Wohung wird gereinigt übergeben

    wurden nicht eingehalten.

    Zudem war das Kochen unmöglich (da Kochplatte kaputt) und das Wohnen durch einen üblen Gestank in der ganzen Wohnung (Abflussrohre) stark beeinträchtigt.

    Diese Umstände haben wir dem Vermieter gleichentags zurückgemeldet. Er meinte er werde sich am Montag darum kümmern. Seither ist er jeglichem Gesprächsversuch ausgewichen.

    Dies hat uns dazu bewogen, die Wohnung bereits nach 2 Nächten zu verlassen und in ein Hotel zu ziehen. Die fristlose Kündigung haben wir via Einwurf-Sendung zustellen lassen.

    Seitdem haben wir nicht mehr von ihm gehört.

    Nun unsere Fragen:

    – Gilt eine fristlose Kündigung ab sofort oder kann der Vermieter durch nicht reagieren den Zeitpunkt der Kündigung hinauszögern?

    – Sprich müsste man zur Sicherheit noch eine ordentliche Kündigung zum Monatsende nachreichen?

    Oder können wir mit dieser eingeschriebenen fristlosen Kündigung damit rechnen aus dem Schneider zu sein?

    Für eine Antwort wären wir Ihnen sehr dankbar!

    Freundliche Grüsse

    • Mietrecht.org
      18.10.2016 - 08:57 Antworten

      Hallo Denise,

      ich kann hier leider nicht bewerten, ob Ihre Kündigung überhaupt rechtlich gedeckt ist. Eine defekte Kochplatte und (vielleicht nur zeitweiliger) Geruch sind schwache Gründe, um von einer Unzumutbarkeit der Mietvertragsfortsetzung auszugehen.

      Sie sollten Sie im Zweifel rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Barbara B.
    19.10.2016 - 14:49 Antworten

    Guten Tag,

    es gibt einen Mietvertrag für 2 Personen, namentlich genannt, und nur eine hat unterschrieben. Die zweite Unterschrift wurde nicht verlangt. Der Vertrag gilt ab 1.12.16. Wir möchten aber vom Vertrag zurück treten, da es im Vorfeld schon einige Missverständnisse mit dem Vermieter gab und wir in Frieden wohnen wollen. Ist der Vertrag überhaupt so gültig, wenn nur eine genannte Person (Mieter) unterschrieben hat? Gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ab dem jetzigen Zeitpunkt, wenn keine Kündigungsfrist vereinbart wurde?
    Welche Vorgehensweise empfehlen Sie?

    Herzliche Grüße
    Barbara B.

  • Ida
    13.12.2016 - 19:31 Antworten

    Hallo,

    In meinem Untermietvertrag steht, dass ich spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats gemäß § 573 c) Abs. 3 BGB kündigen darf. Darf ich auch vor Mietbeginn kündigen? Anders gefragt, gilt folgende Erklärung:
    “Gibt es keine Vereinbarung und ist auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht auf einen gewollten Kündigungsbeginn erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu schließen, beginnt die Kündigungsfrist für den noch nicht vollzogenen Vertrag mit Zugang bei der anderen Vertragspartei zu laufen.”
    auch für Untermietverträge bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ?

    Vielen Dank im Vorraus

  • Karsten Hampe
    15.12.2016 - 15:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir haben am 9.11.16 eine Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben. Mitbeginn 1.4.2017.
    außer einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, dem Mietpreis und den Nebenkosten ist nichts vereinbart.
    Können wir den Mietvertrag vor dem vereinbarten Mietbeginn kündigen?
    Wir haben etwas wesentlich besser pausendes gefunden und möchten dort einziehen.
    Grüße
    Karsten

    • Mietrecht.org
      15.12.2016 - 16:08 Antworten

      Hallo Karsten,

      wenn Ihnen der Artikel oben noch nicht zu 100% hilft, kann ich Ihnen diese Prüfung hier empfehlen: Kündigung möglich? (für Mieter)

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katrin Bögeholz
    23.12.2016 - 15:20 Antworten

    Hallo, ich habe vor 6 Wochen einen Mietvertrag abgeschlossen, für die Dauer eines Jahres. Danach beginnt die eigentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Nun hat es sich ergeben, dass ich in meinem Haus wohnen bleibe und nicht in diese Wohnung ziehen möchte. Mietbeginn ist 01.03.2017. Habe ich eine Möglichkeit zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, kann ich den Makler bitten, einen Nachmieter zu finden ? Oder muss ich wirklich ein Jahr zahlen und dann auch Rasen mähen usw. ?
    viele Grüße Katrin

  • Annalisa Haat
    12.02.2017 - 12:56 Antworten

    Hallo,
    ich habe am 05.02. einen Mietvertrag mit meinem Freund abgeschlossen, der am 01.04 beginnen soll (“Das Mietverhältnis beginnt am 01.04.2017 und läuft auf unbestimmte Zeit.”). Da wir uns nun getrennt haben möchten wir die Wohnung natürlich nicht mehr beziehen.
    Meine Frage lautet nun, kann ich die Wohnung erst zum 01.04. kündigen oder schon jetzt mit einer 3 monatigen Kündiungsfrist? (“Auf die Kündigung des Mietvertrags finden die Vorschriften der §§ 573 ff BGB Anwendung.”)

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      13.02.2017 - 13:16 Antworten

      Hallo Annalisa,

      mit genau dieser Frage befasst sich der Artikel oben. Lesen Sie am besten nochmals in Ruhe nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lea
    28.07.2017 - 16:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe einen Mietvertrag Ende Juni unterschrieben, der erst ab den 1.10 gilt. Im Vertrag steht für die Kündigungsfrist nur “Mietverhältnis beginnt am 1.10.17 und ist befristet bis zum 1.10.20. Für die Kündigung des Mietvertrages gelten die gesetzlichen Bestimmungen.” Was bedeutet es genau? Gehört mein Fall dann zum “mit mietvertragliche Vereinbarung” oder “Keine Vereinbarung”

    Viele Grüße

    Lea

  • Maxi
    19.08.2017 - 10:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe am 17.8.17 einen Vertrag zu einem WG Zimmer unterschrieben. Im Nachhinein möchte ich doch nicht dort einziehen. Regeln wie: Es darf nicht musiziert werden haben mich dann doch abgeschreckt. Der Vermieter scheint unerfahren aber auch sehr pingelig. Jetzt weiß ich nicht was ich machen soll. Anfang Seotember kann ich dort einziehen. Vielleicht haben Sie einen Rat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Maxi

    • Mietrecht.org
      20.08.2017 - 09:33 Antworten

      Hallo Maxi,

      mein Rat: zum 30.11.2017 kündigen oder um einen Mietaufhebungsvertrag bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Aurich Paul
    16.11.2017 - 11:55 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe im Oktober 2017 einen Mietvertrag unterschrieben. Mietbeginn wäre der Februar 2018.
    Ich würde den Mietvertrag gerne kündigen. Der Vermieter scheint dies nicht zu wollen.
    Mein Problem im Mietvertrag steht eine Mindestmietdauer von 3 Jahren.
    Welche Möglichkeiten habe ich?

    Mit freundlichen Grüßen

  • N.Schwarz
    24.11.2017 - 19:06 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich habe alleine am 18.10.17 einen unbefristeten Mietvertrag unterschrieben
    (Inhalt des Mietvertrages ist dass die Parteien fuer die Dauer von einem Jahr auf eine ordentliche Kuendigung verzichten).
    Nun haben sich mein Mann und ich getrennt und ich habe am 11.11.17 diesen Mietvertrag gekuendigt, ohne Einzuziehen, Beginn und Einzug waere der 1.12.17 gewesen.
    Muss ich jetzt drei Monatsmieten zahlen ?
    Vermieter bietet mir Mietaufhebungsvertrag an besteht aber darauf dass ich drei Netto Kaltmieten zahle.
    Was kann ich tun ?
    Danke und gruss.

    • Mietrecht.org
      25.11.2017 - 10:00 Antworten

      Hallo N. Schwarz,

      wenn Sie eine Mindestmietdauer vereinbart haben, können Sie m.E. froh sein, wenn Sie vor dem Ablauf des ersten Jahres den Vertrag aufheben können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Özyesilbas, Anil
    22.01.2018 - 11:33 Antworten

    Hallo,
    meine Freundin und ich wollen zusammen ziehen und haben eine Wohnung gefunden und über eine Marklerin den Mietvertrag Anfang Dez. 2017 unterschrieben, das Mietverhältnis beginnt zum 01.02.2017 Ich hatte die Marklerin und den Vermieter informiert ob wir früher einen Schlüssel bekommen könnten wegen Renovierungsarbeiten und ob die neu bestellten Möbel direkt dahin geliefert werden könnten.

    Der Vermieter sagte das unter der Bezahlung von Kaution wäre das kein Problem. Ich habe dann Anfang Januar 2017 die volle Summe der Kaution bezahlt und einen Schlüssel von der Marklerin mit Einverständnis des Vermieters erhalten. Ab Mitte des Monats(Januar ’17) auch Handwerker beauftragt (tapezieren und streichen) und kleine Verschönerungen im Kinderzimmer vorgenommen. und den Umzug auf ne Woche früher vorgezogen da wir beide Berufstätig und in 3 Schichtsystem arbeiten.

    Jetzt ist das Problem das der Vermieter Probleme macht in dem er sagt dass die Farben an den Wänden ihm zu dunkel wären, die Türen nicht beklebt werden sollen (2 Kinderzimmer Türen mit Poster), an den Wänden nicht gebohrt werden soll und das da schon zu viele Möbel rum stehen würden (alle sind verpackt) und droht uns das Mietverhältnis Vorzeitig aufzuheben! Meine Frage wäre, darf er das und welche Rechte haben wir ?

    wir haben beide unsere Wohnungen gekündigt, haben 2 Kinder, und vor allem viele neue Möbel für die neue Wohnung gekauft und Handwerker bezahlt!

    Danke im voraus,
    MfG A.Ö.

    • Mietrecht.org
      22.01.2018 - 13:53 Antworten

      Hallo Anil,

      der Vermieter möchte die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zurück erhalten. Mit wie vielen Möbeln Sie Ihre Wohnung bestücken und wie Sie die Wohnung während der Mietzeit farblich gestalten ist Ihre Sache. Auch können Sie Löcher in der Wände bohren, sofern Sie das übliche Maß hier nicht überschreiten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah
    22.01.2018 - 22:36 Antworten

    Hallo,
    Ich habe ein Problem und zwar, ich habe ein Mietvertrag abgeschlossen. Der gilt vom 16.08.2017 bis zum 16.08.2019. Ich möchte aber nicht mehr in dieser Wohnung wohnen, denn ich habe geheiratet und brauche eine größere Wohnung(aktuell 20m2). Die Vermieterin meint, dass ich bis zum 16.08.2019 bezahlen musste! Gibt es für mich also keine Lösung? Muss ich bis zum 16.08.2019 dort wohnen? (Allerdings hat die Wohnung keine Heizung! Und ist sehr kalt)

  • Wilfried Wolter
    10.05.2018 - 08:31 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir haben im August 2017 einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben. Der Mietvertrag beginnt aber erst am 01.11.2018, also erst in ca. 5,5 Monaten. Da die Wohnung bzw. das ganze Haus noch einer zwingenden Renovierung bedarf, kann der o.a. Einzugstermin bzw. Mietvertragbeginn mit Sicherheit nicht eingehalten werden.
    Kann ich, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen?

    Vielen Dank für eine Antwort.
    MfG
    WW

    • Mietrecht.org
      14.05.2018 - 06:27 Antworten

      Hallo Wilfried,

      wann Sie einen Mietvertrag vor Einzug kündigen können wird oben erklärt. (Erstmal) Unabhängig von einer noch vorzunehmenden Renovierung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michaela Döring
    05.07.2018 - 08:46 Antworten

    Guten Tag,

    mein Freund und ich haben 28.04.2018 einen Mietvertrag für eine 3-Zimmer-Wohnung unterschrieben. Vermietung ist ab 01.08.2018. Im Vorfeld haben wir die Wohnung natürlich besichtigt und für schön befunden. Als die Vormieter Ende Juni auszogen, durften wir – zusammen mit der Vermieterin – schon mal “zum gucken” in die Wohnung, um den Renovierungsaufwand abzuschätzen, da die Vormieter offensichtlich sehr lange nichts renoviert hatten. Es müssen sämtliche Tapeten ab und neu tapeziert werden, Wohnung wird also “unrenoviert” übergeben, was aber im Mietvertrag nicht drin steht! Ist an und für sich auch kein Problem, da wir jemanden hätten (Maler), der das machen würde.
    Allerdings haben wir bei der Besichtigung dann festgestellt, dass die Elektrik in der Küche in einem – sagen wir mal – nicht mehr zeitgemäßen Zustand ist (zu wenig Steckdosen, lose Verkabelung offenbar vom Vormieter selbst gemacht [Haus ist aus den 70er Jahren], Fliesenspiegel beschädigt). Es gibt auch nur drei Sicherungsautomaten für die ganze Wohnung ohne FI-Schutzschalter.
    Wir haben nun auf die Schnelle einen Elektriker gesucht (mit Einverständnis der Vermieter), der kurzfristig diese Sachen beheben will. Die Sache mit dem FI-Schutzschalter und was dazu gehört, will der Vermieter tragen, die zusätzlichen Steckdosen in der Küche sollen wir bezahlen und den defekten Fliesenspiegel auch (da können Sie ja eine Abdeckplatte davor stellen)… wir wollten einen Kostenvoranschlag haben, da diese Kosten ja nun wirklich nicht zu einer normalen Renovierung gehören und man das vorher nicht sehen und abschätzen konnte. Vom Elektriker bekommen wir keine Aussage über die Höhe der voraussichtlichen Kosten, aber ohne das wollen wir die Arbeiten nicht ausführen lassen. Vermieters haben den Auftrag aber schon ohne Kostenvoranschlag erteilt und am 10.07. sollen die Arbeiten nun gemacht werden. Seither telefoniere ich dem Elektriker hinterher und die Vermieter sind der Meinung, wir wären wohl offenbar “überfordert”. Was das finanzielle angeht, steht das nicht zur Diskussion. Wir haben mehrfach gesagt, dass wir die Kosten übernehmen wollen, wenn wir VOR Beginn der Arbeiten wüssten, auf welche Summe wir uns einstellen müssten.
    Mittlerweile ist das Verhältnis etwas angespannt und mein Freund will gar nicht mehr dort einziehen.
    Wir wollen fristgemäß zum 31.10.2018 kündigen und würden auch die Miete und Nebenkosten bezahlen, auch wenn es schmerzt.
    Meine Frage nun: ich habe die Kaution von 2.200 Euro schon überwiesen, die fälligen Mieten würden 2.760 Euro betragen. Kann ich auf diese Mieten die Kaution, die m. E. gar nicht nötig wäre, da wir ja nicht einziehen wollen, sozusagen verrechnen und nur noch die Differenz überweisen???
    Entschuldigung für den langen Text, aber vielleicht gibt es einen Rat?
    Lieben Dank.

  • Lena G.
    11.07.2018 - 09:21 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe am 29.06.2018 meinen Mietvertrag unterschrieben. Meine Vermieter haben diesen am Montag den 09.07.2018 ebenfalls unterschrieben und mir übergeben. Mietbeginn wäre der 01.09.2018.

    Nun habe ich zwischenzeitlich die Zusage für eine größere und gleichzeitig günstigere Wohnung bekommen und würde lieber in diese Wohnung ziehen.

    In meinem Vertrag ist keine Mindestmietzeit eingetragen und die Kündigung vor Mietbeginn wird auch nicht ausgeschlossen. Wenn ich die Wohnung jetzt kündigen würde, müsste ich für September und Oktober noch Miete zahlen oder?
    Falls die Vermieter im August einen neuen Mieter für den 01.09. finden würden, müsste ich dennoch die Miete weiterbezahlen?

    Liebe Grüße
    Lena G.

    • Mietrecht.org
      11.07.2018 - 14:08 Antworten

      Hallo Lena,

      wenn Sie heute mit der gesetzlichen Frist kündigen, dann zahlen Sie für September bis Oktober ja. Wenn Sie mit dem Vermieter eine Einigung finden, dann müssen Sie keine Miete mehr zahlen, wenn dieser einen Nachmieter gefunden hat. Ansonsten haben Sie ja ab 01.09. die Schlüssel und der Vermieter keinen Zugang mehr.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Loren
    17.07.2018 - 09:52 Antworten

    Hallo,
    Ich bin Vermieterin einer Wohnung in einem 2 Familienhauses.
    Zum 01.08.18 sollten die Mieter einziehen, Mietvertrag wurde schon vor 2 Monaten unterschrieben.

    Jetzt haben die Mieter vorzeitig gekündigt weil ihnen das finanziell nicht mehr leisten können.

    Klar ist das sie trotzdem 3 Monatsmieten zahlen und ihre Kündigungsfrist einhalten müssen.

    Muss ich Ihnen einen Schlüssel geben, weil sie zahlen die nächsten 3 Monate??
    Es gab noch keine Schlüssel/Wohnungsübergabe.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Lieben Gruß
    Loren B.

    • Mietrecht.org
      17.07.2018 - 17:25 Antworten

      Hallo Loren,

      die Mieter haben der Recht die Wohnung (theoretisch) nutzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elena M.
    27.07.2018 - 09:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    letzte Woche habe ich den Mietvertrag unterschrieben und meine frage is jetzt aus Neugier. Kann man denn noch kündigen, bevor man in d. neue Wohnung zieht.
    Und muss man trotzdem die 3 Monate Miete zahlen? LG

    • Mietrecht.org
      27.07.2018 - 11:30 Antworten

      Hallo Elena,

      siehe Artikel oben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Annette
    03.08.2018 - 20:15 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank erstmal für Ihre wirklich sehr informative Webseite!
    Ich habe eine Frage, u.z. haben ich und zwei Freunde eine 3-Zi-Wohnung gemietet- der Vermieter wollte gerne die Vermietung auf 2 Jahre befristen- allerdings haben wir einen “normalen” unbefristeten Mietvertrag unterschrieben, sollten aber im selben Zuge bereits die Kündigung in 2 Jahren unterschreiben (Hiermit kündigen wir die Wohnung zum…). Ist das eigentlich rechtens? Kann man die Kündigung ggf. zurückziehen bzw. anfechten?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Herzliche Grüße

  • Robert
    19.12.2018 - 13:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe Anfang dieser Woche einen Mietvertrag für eine 2-Zimmer-Wohnung unterschrieben. Ich habe auch eine Zusatzvereinbarung unterschrieben nach der für das erste Jahr keine Kündigung möglich ist, außer eine außerordentliche Kündigung. Danach gelten die gesetzlichen Fristen.
    Die Wohnung habe ich davor besichtigt. Mietbeginn ist 1.2.2019, eine Übergabe der Wohnung hat noch nicht stattgefunden. Ich habe auch noch keine Miete oder Kaution bezahlt.

    Wie es der Zufall so will habe ich nun das Angebot bekommen, eine andere Wohnung, die mir viel besser gefällt und deutlich günstiger ist, anzumieten.

    Habe ich eine Möglichkeit den Mietvertrag vor Mietbeginn zu kündigen? Gibt es ein Widerrufsrecht für Mietverträge?
    Im Internet habe ich bisher leider unterschiedliche Aussagen dazu gelesen.

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    • Mietrecht.org
      19.12.2018 - 15:44 Antworten

      Hallo Robert,

      ich würde mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung suchen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maik Hunger
    21.03.2019 - 19:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für diesen umfassenden Artikel. Es wäre schön, wenn Sie uns einen Tipp bezüglich unseres speziellen Falls geben könnten:

    Ich habe mit meiner Partnerin einen Mietvertrag unterschrieben, welcher ab dem 01.05.2019 beginnt und innerhalb einer Frist von einem Jahr nicht gekündigt werden kann. Danach gelten die gesetzlichen Regelungen.

    Kurz nach der Unterzeichnung des Vertrages bekam ich ein Jobangebot und werde ab dem 01.05.2019 in einem anderen Bundesstaat, ungefähr 400 km entfernt, tätig sein.

    Mit diesem Argument wollen wir die vorzeitige Kündigung des Mietvertrages erreichen, da es unmöglich ist, die Wohnung zu beziehen aufgrund der beruflichen und örtlichen Veränderung.

    Wie stehen hier Ihrer Meinung nach unsere Chancen?

    Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Unterstützung.

  • Donia
    10.04.2019 - 20:00 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe am 8.4.2019 einen Mietvertrag unterschrieben der am 1.06.2019 beginnen soll. Ich habe nun eine Zusage für eine günstigere Wohnung ab dem 15.04 bekommen und würde den Vertrag gerne kündigen. Der Vertrag ist für 6 Monate angesetzt (1.06.-30.11.2019) und beinhaltet folgende Klausel: “Während dieser Festmietzeit ist der Vertrag von keiner der Vertragsparteien ordentlich kündbar.” Ansonsten sind keine weiteren Informationen zur Kündigung vorhanden. Ist es möglich vor dem Mierbeginn den Vertrag zu kündigen? Mein neuer Arbeitsvertrag beginnt ab dem 1.05 und ich müsste mir ansonsten zudem noch eine Zwischenmiete für den Mai besorgen.
    Vielen Dank im Voraus.

  • Kathrin
    17.04.2019 - 18:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich hatte ein Jobangebot im Ausland, dafür habe ich eine Wohnung ab dem 22.04.19 bis zum 31.08.19 gefunden. Bisher habe ich keinen Mietvertrag unterschrieben ( deutsche Vermieterin, deutscher Vertrag). Allerdings hat mich die Vermieterin dazu gedrängt die Kaution und Miete für April schon zu überweisen. Kurzfristig hat sich meine berufliche Situation geändert und ich werde nicht ins Ausland gehen. Die Vermieterin besteht auf die Einhaltung des Mietvertrags und argumentiert das mit der Kaution ein mündlicher Vertrag zustande gekommen ist und ich auch kein Anrecht auf eine 3 monatige Kündigungsfrist habe.
    Ist sie im Recht oder kann ich noch aus dem Vertrag raus?

    Danke, Kathrin

  • Claudia
    02.08.2019 - 14:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Mein Freund und ich wohnen nicht in der gleichen Stadt. Er hatte die Genehmigung für den Arbeitsortswechsel bekommen, so dass wir am 1.09 September zusammen ziehen. Wir haben dann am 16.07 einen Mietvertrag unterschrieben. Am Montag 29.07 hat er erfahren, dass der Wechsel erst in ca. 6 Monaten erfolgen kann, weil er für ein wichtiges Projekt gebraucht wird. Wir haben dann am gleichen Tag der Vermieterin Bescheid gegeben. Sie sagte, dass wir die Miete von September zahlen müssen, wenn Sie keinen Nachmieter für September findet.

    Auf dem Mietvertrag gibt es ein Teil bezgl. Kündigung mit verschiedenen Optionen zum Ankreuzen:
    Eine Zeile mit Kündigungsfrist nach dem Gesetz (3 Monate)
    Eine Zeile bezgl. Kündigungsauschluss, so dass wir gezwungen sind, in der Wohnung für eine bestimmte Zeit zu wohnen, bevor wir kündigen dürfen.

    Keine Zeile wurde beim Unterschreiben angekreuzt. Heißt es dann, dass wir nicht gezwungen werden können, die Miete für September zu zahlen?

    Wir möchten keine doppelte Miete zahlen müssen.

    Danke im Voraus.

    VG.

    Claudia

    • Mietrecht.org
      06.08.2019 - 10:52 Antworten

      Hallo Claudia,

      bei Unklarheiten greift das BGB mit der dreimonatigen Kündigungsfrist. Wenn Sie Mitte Juli gekündigt haben, müssen Sie m.E. für September und Oktober die Miete zahlen. Lassen Sie die Sache bei Bedarf anwaltlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bernd
    01.10.2019 - 20:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich möchte gerne mein WG Zimmer kündigen und weiß nicht welches Datum stimmt. Mein Zimmer ist laut Mietvertrag ab 1.6. gemietet. Eingezogen und das Übergabe Protokoll habe ich am 15.6. unterschrieben und der Vermieter ebenfalls. Bezahlt habe ich ab 1.6., also den vollen Juni.

    Wir haben als Kündigungsfrist vereinbart, das erst mal 3 Monate keiner kündigten kann und danach immer mit einer 4 Wochenfrist. Das passte mir gut, da mein Praktikum evtl. 3 oder 6 Monate läuft. Zu wann wäre jetzt eine Kündigung des möblierten WG Zimmers eigentlich möglich?

    Danke und Viele Grüße
    Bernd.

    • Mietrecht.org
      08.10.2019 - 08:38 Antworten

      Hallo Bernd,

      ich kenne die genauen Formulieren nicht – denke aber, das seit dem 01.09.2019 jederzeit mit vierwöchiger Frist (ggf. zum Monatsende) gekündigt werden kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian
    25.10.2019 - 00:41 Antworten

    Hallo, ich und. Meine Familie wollten in ein Reihenhaus ziehen bei der Besichtigung war alles in Ordnung.
    Bei der schlüsselübergabe wurde auch ein Protokoll erstellt, das die Löscher mit Dübel noch offen war schwazschimmel in der Dusche war und Steckdosen defekt waren. Es hieße von Seite der Maklerin das sich drum gekümmert wird.
    Der Vermieter meinte das er die putzfrau schickt und mehr nicht.
    Jetzt meine Frage : Der Mietvertrag beginnt in ca 1 Woche besteht die Möglichkeit mich aus diesem Mietvertrag zurück zu ziehen ohne Verluste?

    • Mietrecht.org
      28.10.2019 - 14:34 Antworten

      Hallo Christian,

      Sie können den Mietvertrag mit der vereinbarten Kündigungsfrist beenden. Die beschriebenen Umstände rechtfertigen sicherlich keine fristlose Kündigung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carina Kratochwil
    10.12.2019 - 09:10 Antworten

    Hallo,

    wir haben gerade folgendes Problem.

    Mein Mann und ich waren kurzeitig im Trennungsjahr.
    In dieder Zeit hat er sich eine eigene Wohnung gesucht und die alte gemeinsame Wohnung mit mir zusammen gekündigt.

    Jetzt findet bald der Einzug in die neue angemietete Wohung meines Mannes statt, die Wohung wurde komplett Saniert und es wurde besprochen das die Schlüssel vorher überreicht werden damit bis zum 31.12 die Wohnung renoviert werden kann.

    Ich habe leider mit Zwei gemeinsamen Kindern keine neue Wohung gefunden und ein zusammenziehen lässt sich nach einer Versöhnung sowieso aus Kostengründen alleine schon nicht einrichten.
    Deswegen möchte ich mit unseren Kindern solange in die Wohnung meines Mannes die leider nur 53 qm groß ist.

    Wir sind beide Berufstätig und es sind seine leiblichen Kinder und trotzdem meint der Vermieter wegen einer Überbelegung könnte er unseren Einzug nicht erlauben.
    Beide Kinder sind unter 6 Jahre alt.

    Wir hätten die Chance uns eine andere Wohnung anzumieten allerdings würde dass dann mit der jetzigen Wohnung in die wir nicht ziehen dürfen die Kosten sprengen.

    Meine Frage ist darf und kann der Vermieter sich weigern uns aufzunehmen und wenn er dann droht fristlos zu kündigen warum nimmt er dann den Vorschlag einer Fristlosen Kündigung von uns nicht an?
    Das würde doch in seinem Interesse liegen.

    Wir fühlen uns gerade eher verarscht und hinters Licht geführt da es noch immer nicht wie abgesprochen die Schlüssel gab und in wenigen Tagen die Mietkosten Folgen.

  • Joachim
    15.02.2020 - 22:48 Antworten

    Hallo,

    gesetzt den Fall, dass das Mietverhältnis erst 1,5 Monate nach Vertragsunterzeichnung beginnt, und der Vertrag folgende Klausel enthält: “Die Parteien vereinbaren, dass das Kündigungsrecht für beide Seiten auf die Dauer von mindestens 12 Monaten (bis TT.MM.JJJJ) ausgeschlossen wird.”

    Ist eine Kündigung vor Beginn des Mietverhältnisses, unter Anwendung der gesetzlichen 3-monatigen Kündigungsfrist, möglich? Beginnen diese 12 Monate mit Beginn des Mietverhältnisses, oder mit Vertragsunterzeichnung?

    Vielen Dank

  • Stephanie Neumann
    13.10.2020 - 22:33 Antworten

    Guten Tag ,
    meine Tochter hat einen zeitlich begrenzten Mietvertrag von 2.11. bis 30.4.21 am 06.10. unterschrieben , die erste Monatsmiete hat sie auch schon unterschrieben, die Schlüsselübergabe fand noch nicht statt , eine Kündigungsklausel ist im Vertrag nicht enthalten , meine Frage: kann meine Tochter das Mietverhältnis kündigen , damit sie erst nicht einziehen muss ? Wenn ja, hat sie anrecht darauf die erste bezahlte Monatsmiete zurück zu fordern ?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
    Vielen Dank
    S. Neumann

  • Gisela
    18.01.2021 - 06:59 Antworten

    Hallo Dennis,

    vielleicht haben Sie Zeit für eine Frage, die sehr wichtig für mich ist.

    Ich habe einen Mietvertrag abgeschlossen, dessen Mietverhältnis zum 1.2.2021 beginnt und einen Kündigungsverzicht (beider Seiten) bis zum 31.1.2022 beinhaltet. (Die maxiamle Vierjahresfrist ist eingehalten.)

    Ich möchte ihn noch vor Einzug kündigen. Es habe eine ganz falsche Entscheidung getroffen.

    Zum Beginn des Mietverhältnisses steht in einem weiteren Absatz
    “Das Mietverhältnis beginnt nicht vor Fertigstellung der Mietsache. … Kündigungsrechte des Mieters werden hiervon nicht berührt.”

    Meine Frage:
    Kann ich den Vertrag vor Beginn des Mietverhältnisses kündigen?
    Falls ja, mit welcher Frist könnte ich den Vertrag kündigen?
    Falls nein, welche Möglichkeiten bleiben mir?

    Danke, wenn Sie Zeit finden sollten zum Antworten. Das wäre eine große Hilfe.
    Viele Grüße, Gisela

  • Nadine
    20.05.2021 - 09:52 Antworten

    Hallo,
    Ich bin Studentin und arbeite nebenbei bei einer Bank.
    ich habe leider am 12.03.2021 einen Mietvertrag unterschrieben zum 01.06.2021. Eine Schlüsselübergabe hat noch nicht stattgefunden. (Heute ist der 20.05.2021)
    Nun habe ich das Problem, dass meine Mutter pflegebedürftig wurde und ich somit zurück nach Hause einziehen muss.

    Wie ist es mit der Kündigung? bzw. wie ist mit der Zahlung.. bin ich verpflichtet trotzdem etwas zu zahlen i.S.v. Miete?

    Bitte um Hilfe, da ich finanziell auch nicht stark genug ausgelegt bin, um eine Doppelbelastung tragen zu können.

    • Mietrecht.org
      20.05.2021 - 21:15 Antworten

      Hallo Nadine,

      ohne einvernehmliche Aufhebung können Sie mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten zu Ende August kündigen. Bis zum Ende des Mietvertrages schulden Sie die vereinbarte Warmmiete.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kim
    30.07.2021 - 12:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin Vermieter und möchte gerne den Vertrag vor dem Einzug der Mieter kündigen. Da der Artikel mir meine Frage nicht ganz beantworten kann, hoffe ich, dass Sie mir helfen können.

    Die Situation sieht im Folgenden so aus: Der Mietvertrag wurde am 25.05.2021 unterschrieben. Das Mietverhältnis läuft auf eine unbestimmte Zeit aus. Nun kam die plötzliche Situation, dass die Mieter die erste Kautionsrate zum Mietsbeginn (01.08.2021) aufgrund finanzieller Probleme nicht bezahlen bzw. erst verspätet zahlen können.
    Die Schlüsselübergabe soll eigentlich am 01.08.2021 stattfinden, aber durch die fehlende Bezahlung, möchte ich die Übergabe verweigern. Da wir schonmal den Fall hatten, dass die Mieter die Kaution nicht bezahlen konnte und folglich die Miete, will ich gerne den Mietvertrag vor dem Einzug der Mieter kündigen. Für mich stellt die finanzielle Probleme der Mieter ein Risiko dar, da wie erwähnt, ich schonmal so einen Fall hatte und das ganze ziemlich kostspielig wurde. Ich würde daher das Risiko vermeiden wollen und den Mietvertrag beenden.

    Meine Frage ist jetzt, ob ich mit dieser Begründung in der Lage bin, die Mieter vor dem Einzug unter Beachtung der Kündigungsfrist zu kündigen oder ob es zu rechtlichen Problemen kommen könnte.

    Ich hoffe, dass Sie mir hierbei helfen können.

    Viele Grüße
    Kim

  • Dr. Rejhana Kolasinac
    29.10.2021 - 11:25 Antworten

    Hallo,
    Mein Vermieter und ich haben einen Mietvertrag für 12 Monate mit 2 Monaten Kündigungsfrist abgeschlossen (bis zum 31.12.2021). Jetzt hat er mir mitgeteilt, ohne vorher mit mir darüber zu sprechen, dass er den Vertrag nicht verlängern wird.

    Muss ich für den Rest der Monate Miete zahlen, wenn ich früher eine Wohnung finde? Habe ich ein Recht auf Verlängerung der Kündigungsfrist? Was sind meine Rechte hier?

    Wir hatten bis jetzt eine gute Kommunikation und Beziehung und ich habe wirklich nicht erwartet, dass der Vertrag nicht verlängert wird. Er wohnt im selben Haus.

    Vielen Dank im Voraus und mfG,
    Rejhana

  • DIANA DINESCU
    09.11.2021 - 20:39 Antworten

    Guten Abend, ich benötige ihre Hilfe um etwas anderes, es geht um eine Anmietungserklärung. Ich habe bei einem Genossenschaft einen Anmietungserklärung am 20.10.2021 unterschrieben und danach war ich bis 6. November im Urlaub. Als ich in Urlaub war, habe ich die andere Unterlagen per Post bekommen. Bis jetzt habe ich nicht das Geld uberweist oder andere Dokumente unterschrieben. Ich möchte nicht mehr die Wohnung mieten und sind schon die 14 Tage vorbei für einem Widerrufsrecht. Die Mitarbeiterin von den Genossenschaft sagt dass darf ich nicht mehr zurückziehen. Es gibt wirklich ein Problem? Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      10.11.2021 - 08:12 Antworten

      Hallo DIANA,

      ich weiß leider nicht, was Sie genau vereinbart / unterschreiben haben. Lassen Sie das Dokument zeitnah rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maria Janssen
    30.05.2022 - 11:58 Antworten

    Grüß Gott Herr Hundt,

    ich habe folgendes Problem. Ich habe am 02.05.2022 einen unbefristeten Mietvertrag für eine 2-Zi Wohnung unterschrieben. Meine Vermieterin ist bereits 88-Jahre alt und hat, wie ich heute erfahren habe eine Betreuerin die ihre Angelegenheiten erledigt (ihre Nicht?). Ich habe bisher weder die Miete noch eine Kaution überwiesen und es hat auch noch keine Wohnungsübergabe stattgefunden. Die Nichte tritt mir gegenüber relativ unverschämt auf und will das ich das ich die erste Miete so schnell wie möglich auf das Konto ihrer Tante überweise. Ich habe ein Kautionskonto für meine Vermieterin angelegt, was sie jetzt ablehnt und will das Geld von mir bar ausgehändigt bekommen. Ich habe ein sehr schlechtes Gefühl was das Mietverhältnis angeht und möchte doch schnellstens wieder aus diesem Vertrag raus. Wie stelle ich das am besten an? Habe ich überhaupt eine Chance oder muß ich doch die gesetzliche Frist einhalten?

  • Maria Janssen
    30.05.2022 - 11:59 Antworten

    Herr Hundt,

    ich habe vergessen zu erwähnen, dass das Mietverhältnis bereits am 01.06.2022 beginnt.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Maria Janssen

    • Mietrecht.org
      30.05.2022 - 15:13 Antworten

      Hallo Maria,

      Sie sind an die gesetzliche Frist gebunden. Ggf. können das den Mietvertrag einvernehmlich aufheben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Oswald Manuela
    12.08.2022 - 18:24 Antworten

    Hallo. Mein Exfreund und ich haben gemeinsam einen Mietvertrag bei einer Gemeinnützigen unterschrieben. Einzugsdatum ist der 1.9.22.

    Vor sechs Tagen trennt er sich aus heiterem Himmel von mir und zieht zurück in sein Bundesland.

    Werde ich die neue Wohnung verlieren wenn ich es der Gemeinnützigen sage?

    Muss er bei der Schlüsselübergabe dabei sein?

    • Mietrecht.org
      13.08.2022 - 07:39 Antworten

      Hallo Manuela,

      der Vermieter hat keine Möglichkeit den Vertrag zu kündigen, weil ein Mieter nicht einzieht. Der Vermieter muss Ihren Exfreund aber auch nicht aus dem Vertrag entlassen. Sie sind über den Mietvertrag im Dreieck verbunden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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