Nach dem Gesetz kann der Vermieter die Miete im laufenden Mietverhältnis bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen (§ 558 BGB). Zur Begründung kann er sich unter anderem auf die Auskunft aus einer Mietdatenbank beziehen (§§ 558a II Nr. 2, 558e BGB). Details zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Mieterhöhung sind im Haupttext “Mieterhöhung nach § 558 BGB: Ortsübliche Vergleichsmiete“ nachzulesen. In der Praxis spielt die Mieterhöhung mit dem Begründungsmittel der Mietdatenbank nicht die entscheidende Rolle, dennoch soll dieser Artikel den Beiträgen zum Mietspiegel, zu den Vergleichswohnungen und zum Sachverständigengutachten in nichts nachstehen.
Inhalt: Mietdatenbank als Begründung einer Mieterhöhung
1. Nur vom Gesetz benannte Anbieter sind erlaubt 2. Unterschied Mietdatenbank / Mietspiegel 3. Funktion einer Mietdatenbank 4. Auskunft aus der Mietdatenbank dient der Begründung des Mieterhöhungsverlangens 5. Mietdatenbanken haben in der Praxis nur geringe Bedeutung 6. Auskünfte sind gebührenpflichtig
1. Nur vom Gesetz benannte Anbieter sind erlaubt
Will der Vermieter zur Begründung der Mieterhöhung den Nachweis einer ortsüblichen Miete führen, hat er verschiedene Möglichkeiten. Eine dieser Möglichkeiten ist die Auskunft aus einer Mietdatenbank. Diese soll zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beitragen. Mietdatenbanken werden von der Gemeinde oder von Vermietern- und Mieterverbänden gemeinsam geführt und gegenseitig anerkannt. Mietdatenbanken privater Anbieter entsprechen nicht den Vorgaben des § 558e BGB.
2. Unterschied Mietdatenbank / Mietspiegel
3. Funktion einer Mietdatenbank
Eine Mietdatenbank sammelt die Mietvereinbarungen innerhalb einer Gemeinde fortlaufend und soll sie strukturiert aufarbeiten. Dabei sind nur jeweils die Mieten der letzten 4 Jahre zu berücksichtigen. Bei der Auswahl und Strukturierung der Informationen sollen die gesetzlichen Vorgaben des § 558 II BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete eingehalten werden. Danach sind die Wohnungsmieten nach bestimmten Vergleichsmerkmalen zu erfassen. Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich um einen repräsentativen Querschnitt von Mieten, die für vergleichbaren Wohnraum üblicherweise bezahlt werden (BayObLG RE WuM 1981, 100). Maßgebend ist dabei der Zeitraum der letzten vier Jahre, ab dem Zugang des Mieterhöhungsschreibens. Nach der Strukturerfassung der Wohnung des Mieters kommt es auf den Nachweis an, dass in derselben Gemeinde für vergleichbare Wohnräume höhere Mieten bezahlt werden. Der Vermieter muss dem Mieter nachweisen, dass die für vergleichbare Wohnungen gezahlten Mieten tatsächlich gezahlt werden. Dazu kann er sich unter anderem auf die Auskunft aus einer Mietdatenbank beziehen.
4. Auskunft aus der Mietdatenbank dient der Begründung des Mieterhöhungsverlangens
Allerdings dient auch eine solche Auskunft aus einer Mietdatenbank nur zur Begründung der Mieterhöhung. Sie erbringt noch keinen endgültigen Beweis dafür, dass die erhöhte Miete tatsächlich der ortsüblichen Miete entspricht (LG Düsseldorf WuM 1990, 393). Bestreitet der Mieter, dass die Mieterhöhung ortsüblich ist, muss der Richter entscheiden. Hierzu kann er ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen in Auftrag geben oder einen Mietspiegel oder drei Vergleichswohnungen beiziehen.
5. Mietdatenbanken haben in der Praxis nur geringe Bedeutung
6. Auskünfte sind gebührenpflichtig
Die Auskünfte sind in der Regel gebührenpflichtig. Dies bedingt, dass bei der Abfrage einer Auskunft aus der Mietdatenbank wesentlich höhere Gebühren entstehen und die Mietdatenbank im Vergleich zum kostengünstigen Erwerb eines Mietspiegels (ci. in der Regel 3 – 8 Euro) im Nachteil ist. Wer eine Auskunft aus der Mietdatenbank Hannover wünscht, muss die Anschrift der Bezugswohnung, ihre Größe, ihre Ausstattungsmerkmale (Zentralheizung, Bad, Isolierverglasung, Doppelfenster, WC, Aufzug, Baujahr) angeben und erhält dann die von ihm gewünschte Anzahl von Vergleichswohnungen. Diese Vergleichswohnungen werden von einem Computer ermittelt, der aus den gespeicherten Objekten der betreffenden Kategorie einen Mittelwert bildet und die nächstliegenden Werte mitteilt. In der Auskunft werden Anschrift der Wohnung, Größe, Lage im Haus und der Quadratmeterpreis bezeichnet. Die Auskunft einer Mietdatenbank kann dann hilfreich sein, wenn es keinen Mietspiegel gibt oder ein Mietspiegel keine Vergleichsmöglichkeiten bietet, beispielsweise dann, wenn der Mietspiegel keine Vergleichsobjekte für Einfamilienhäuser enthält.
14.03.2017 - 12:54
Hallo Herr Hundt,
meine Frage ist, kann man diese Mietspiegel von Immo Welt.de usw., die man im Internet nach Eingabe der Gemeinde und Mietwohnungen, mit dem Zusatz Mietspiegel im Internet anfordert, auch eine Mieterhöhung begründen. Oder sind diese Mietspiegel gar nichts wert? Eigentlich geben sie ja den Ortsüblichen Mietpreis wieder der zur Zeit verlangt wird.
Schon mal vielen Dank,
Norbert51
14.03.2017 - 14:18
Hallo Norbert,
für eine Mieterhöhung ist ein “Neuvermietungsspiegel” nichts wert.
Viele Grüße
Dennis Hundt
13.11.2017 - 22:22
Hallo Herr Hundt,
was versteht man unter dem Begriff ” Neuvermietungsspiegel ” ?
Ich vergleiche seit geraumer Zeit die Mietpreisentwicklung auf Mietcheck.de und habe festgestellt das dieser den momentanen Mietzins in unserer Region sehr gut wiederspiegelt. Könnte man aufgrund dieser Analyse eine Erhöhung des Mietpreises rechtfertigen ?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Alfred
19.11.2018 - 07:40
Hallo Herr Hundt,
Ich habe heute (19.11.2018) die Information meines Vermieters erhalten, das er gerne die Miete schon zum 1.1.2019 um 20 € erhöhen möchte. Das Mietverhältnis besteht seit 1.4.2014.
Seine Begründung:
“In den zurückliegenden Jahren hat sich einiges verändert, auch der Mietspiegel. Daher möchte ich diesen, – mit Ihrem Einverständnis – leicht anpassen.”
Ist eine Erhöhung der Nettokaltmiete so kurzfristig möglich?
Viele Grüße
Pinto
19.11.2018 - 16:03
Hallo Pinto,
eine einvernehmliche Erhöhung ist auch ohne Beachtung der herzlichen Fristen möglich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
19.11.2019 - 12:14
Hallo Herr Hundt,
ist nach Ihrer Einschätzung die Gemeinde gem. BGB verpflichtet, selbst eine Mietdatenbank zu führen und ggf. die entsprechenden der Allgemeinheit (ggf. kostenpflichtig) zur Verfügung zu stellen oder muss die Gemeinde zumindest Anstrengungen unternehmen, ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden eine Mietdatenbank erstellen zu lassen. Habe ich als Bürger das Recht, dass für meine Gemeinde eine Mietdatenbank existiert und wo kann ich ggf. dieses Recht einfordern (bei der Gemeinde)?
Herzliche Grüße
Klaus Jachter
15.03.2023 - 21:02
Wer kennt ein Software für die Verwaltung von Mietverträgen zur Erstellung von örtlichen Vergleichsmieten zur Begründung von Mieterhöhungen?
16.03.2023 - 06:45
Hallo Herr Roethenbacher,
bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete hilft ein Mietspiegel. Sofern kein Mietspiegel vorhanden ist, muss i.d.R. mit Vergleichsobjekten gearbeitet werden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
20.10.2024 - 12:27
Sehr geehrter Herr Hundt,
als privater Vermieter eines einzelnen Hauses hat man keinen Zugang zu Vergleichsobjekten. Vor 5 Jahren hat mir noch eine Wohnungsverwaltung Vergleichsobjekte genannt, dieses Jahr jedoch mit Hinweis auf den Datenschutz die Nennung abgelehnt. Wenn es keinen Mietspiegel gibt, bleibt nur die einvernehmlicge Erhöhung ohne Nachweise. Ich versuche es mit der Mietpreisentwicklung der letzten Jahre, aus der man ja die %tualen Erhöhungen ablesen kann. Ob das ausreicht, bleibt abzuwarten.
Viele Grüße
Angelika Brand
20.10.2024 - 20:10
Hallo Angelika,
Sie beschreiben ein Problem der Praxis. Ich sehe die Lage wie Sie.
Viele Grüße
Dennis Hundt