Erhöht der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 558 BGB die bestehende Miete bis zur Höhe der ortsüblichen Miete oder erhöht er die Miete infolge einer Modernisierungsmaßnahme gemäß § 560 BGB, gewährt das Gesetz in § 561 BGB dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht.
Bei Vereinbarung einer Staffelmiete oder Indexmiete besteht das Kündigungsrecht des § 561 BGB nicht. Insoweit ist auch die Sonderregeln der §§ 557a, 557b BGB zu verweisen.
Wir erklären hier, was Mieter und Vermieter beim Sonderkündigungsrecht des Mieters in Folge einer Mieterhöhung beachten müssen. Zudem zeigen wir, in welcher Form und mit welcher Frist das Sonderkündigungsrecht durch den Mieter ausgeübt werden muss.
Inhalt: Das Sonderkündigungsrecht des Mieters bei einer Mieterhöhung
1. Rechte des Mieters bei Mieterhöhung
2. Jede Mieterhöhung begründet Sonderkündigungsrecht
3. Sonderkündigung muss schriftlich erfolgen
4. Wirkungen des Sonderkündigungsrechts
5. Sonderkündigungsrecht ist nicht verhandelbar
1. Rechte des Mieters bei Mieterhöhung
a. Zustimmung
Kündigt der Mieter das Mietverhältnis nicht, muss er seine Zustimmung erteilen oder wird infolge der Klage des Vermieters gerichtlich zur Zustimmung verurteilt. Dann tritt die Mieterhöhung in Kraft. Das gerichtliche Urteil ersetzt die Zustimmung des Mieters und er muss die Mieterhöhung akzeptieren.
b. Sonderkündigungsrecht
Will der Mieter die Mieterhöhung nicht akzeptieren, gesteht ihm das Gesetz ein Sonderkündigungsrecht zu (§ 561 BGB). Danach kann er das Mietverhältnis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhungserklärung des Vermieters außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
Das Gesetz beinhaltet also eine Überlegungsfrist und eine Kündigungsfrist. Beide zusammen ergeben mindestens vier, maximal fünf Monate. Kündigt er, berechnet sich die Kündigungsfrist wie folgt:
Beispiel:
Das Mieterhöhungsschreiben des Vermieters geht dem Mieter am 5. März 2014 zu. Dann muss der Mieter seine Kündigungserklärung bis 31. Mai 2014 (Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang) zum 31. Juli 2014 (Ablauf des übernächsten Monats) erklären.
In der Überlegungsfrist soll der Mieter Gelegenheit haben, die Mieterhöhung zu prüfen. Kommt er zu dem Ergebnis, dass er die Mieterhöhung nicht akzeptieren möchte, kann er bis zum Ende des zweiten Monats nach dessen Zugang (im Beispiel 31.5.2014) die Kündigung erklären und muss dann zum Ablauf des übernächsten Monats (31.7.2014) ausziehen.
Die Sonderkündigung wirkt auf den Ablauf des übernächsten Monats nach Ablauf der Überlegungsfrist. Dieser Zeitpunkt besteht unabhängig davon, ob der Mieter innerhalb der Überlegungsfrist sich früh (im Beispiel z.B. am 8. März) oder spät (z.B. am 30. Mai) zur Kündigung entschlossen hat.
2. Jede Mieterhöhung begründet Sonderkündigungsrecht
Lediglich bei einer offensichtlich unwirksamen Mieterhöhung (z.B. mündliche Mieterhöhung entgegen dem Textformerfordernis des § 558a BGB) soll sich der Mieter nach dem Zweck des Gesetzes nicht auf das Sonderkündigungsrecht berufen können.
Außerdem genügt es, dass der Vermieter auch nur eine geringe Mieterhöhung geltend macht. Er braucht nicht das Niveau der ortsüblichen Miete voll auszuschöpfen.
3. Sonderkündigung muss schriftlich erfolgen
Der Mieter muss das Sonderkündigungsrecht schriftlich erklären (§ 568 BGB). Mündliche Erklärungen oder ein Kündigungsschreiben ohne Unterschrift genügen nicht. Stehen auf Mieterseite mehrere Personen, müssen alle die Kündigung erklären. Stehen auf Vermieterseite mehrere Personen, muss die Kündigung an alle Vermieter gerichtet sein.
4. Wirkungen des Sonderkündigungsrechts
Infolge der Kündigung tritt die geltend gemachte Mieterhöhung nicht in Kraft. Der Mieter braucht auch in der Kündigungszeit (im Beispiel für die Monate Juni und Juli) nicht die erhöhte Miete zu bezahlen. Der Grund besteht darin, dass der Mieter seine Zustimmung zur Mieterhöhung nicht erklärt hat und auch nicht gerichtlich zur Zustimmung verurteilt wurde und die Mieterhöhung nicht automatisch ohne seine Zustimmung in Kraft treten kann.
5. Sonderkündigungsrecht ist nicht verhandelbar
Das Sonderkündigungsrecht des Mieters kann mietvertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 561 II BGB). Auch andere einschränkende Vereinbarungen (verschärfte Formvorschrift: Kündigung per Einschreiben, Verkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfristen, Verpflichtung zur Angabe des Kündigungstermintermins) sind unwirksam.
6. Praktische Bedeutung des Sonderkündigungsrechts
Vorteilhaft ist dieses Sonderkündigungsrecht dann, wenn der Mieter einen längerfristigen befristeten Mietvertrag abgeschlossen hat und für diesen Zeitraum das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist. Dann droht dem Vermieter bei jeglicher Mieterhöhung die außerordentliche Kündigung nach § 561 BGB, obwohl das Mietverhältnis noch längere Zeit Bestand hätte und der Vermieter einen guten Mieter vielleicht nicht verlieren möchte.
Relevant ist das Sonderkündigungsrecht auch in Fällen, in denen die ordentliche Kündigung für einen bestimmten Zeitraum mietvertraglich abbedungen wurde.
7. Sonderkündigungsrecht bei Sozialwohnungen
Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB PDF Dienstleistungen zielten Wohnraum. Ist eine Sozialwohnung von einer Mieterhöhung betroffen, verkürzt sich die Kündigungsfrist von einem Monat. Dann kann der Mieter das Mietverhältnis am dritten Werktag des Monats, in dem die erhöhte Miete gezahlt werden soll, zum nächsten Monatsende kündigen.
27.04.2015 - 17:06
Hallo Herr Hundt,
Ich bin mit einem Mietmieter (jeweils Studenten) Hauptmieter in einer WG ohne besonderer Regelungen im Mietvertrag. Da ich ohnehin aus Gründen meiner Abschlussarbeit ausziehen möchte (und einen Ortswechsel anstrebe), würde ich gerne von dem Sonderkündigungsrecht bei der Mieterhöhung Gebrauch machen. Da eine Kündigung vor dem Vermieter erst rechtskräftig wird, wenn beide Mietparteien das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen, habe ich durch das Sonderkündigungsrecht ebenso keine Möglichkeit, aus dem Mietverhältnis “rauszukommen”, wie bei den Voraussetzungen einer normalen Kündigung? Mein Mitbewohner teilt jegliches Kündigungsbegehren des Mietvertrages nicht und möchte weiterhin mit einem Mitmieter in der Wohnung wohnen.
Als Zusatz möchte ich noch ergänzen, dass eine schon seit zwei Monaten laufende Suche nach Nachmietern nur zwei potentielle Nachmieter hervorbrachte (örtlich vergleichsweise hohe Miete), die ich organisiert hatte. Sie wollten nach der Besichtigung auch in die WG einziehen, haben sich am Ende gegen die Wohnung/WG entschieden, was u.a. oder v.a. an meinem Mitbewohner liegt bzw. sie sich ein Zusammenleben mit ihm nur bedingt vorstellen konnten, was sie mir im Nachhinein berichteten.
Bleibt mir in dieser rechtlichen Pattsituation nur der Gang zu einem Anwalt für die Zustimmung zur Mitwirkung an der Kündigung?
27.04.2015 - 21:15
Hallo Michael,
egal ob reguläre Kündigung oder Sonderkündigung aufgrund einer Mieterhöhung, beide Mieter müssen Ihren Willen gemeinsam aussprechen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
15.07.2015 - 20:17
Hallo Herr Hundt,
ich habe am 07.07.15 eine Miewehöhung meiner Vermieters um 12,5% erhalten.
Der Brief ist jedoch auf den 23.06.15 datiert (ev. aufgrund des Poststreik).
Aufgrund eines Jobwechsels möchte ich die Wohnung so schnell wie möglich kündigen und ausziehen.
Die normale Kündigung beträgt 3 Monate.
Muss bei einer Außerordentlichen Kündigung die Überlegungsfrist berücksichtigt werden?
Oder zu wann könnte ich mit einer Außerordentlichen Kündigung ausziehen?
Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
Sabrina
16.07.2015 - 18:18
Hallo Sabrina,
wie Sie oben gelesen haben, kommt es auf den Zugang der Kündigung (bei Ihnen) an.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27.12.2017 - 11:42
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich wohne in Berlin, am 08.11.17 bekam ich von meinem Vermieter ein Schreiben (datiert am 07.11.17), in dem er mich um die Zustimmung zu einer Mietrhöhung gemäß § 558 BGB bittet. Ich möchte aber der Mieterhöhung nicht zustimmen. Inzwischen fand ich eine passende Wohnung und möchte meinen Mietvertrag kündigen. Meine Kündigung habe ich wie nachstehend formuliert; aber ich weiß es nicht, ob ich sie – juristisch gesehen – richtig geschrieben habe oder nicht. Würden Sie bitte meine Kündigung überprüfen?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Salamah
An Herrn (Name des Vermieters)
Betr.: Ihren Brief vom 07.11.17 bezüglich der Mieterhöhung ab dem 01.2.2018
Sehr geehrter Herr …. (Vermieter),
in Ihren Brief vom 07.11.17 bitten Sie mich um meine Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab dem 01.2.2018. Ich teile Ihnen mit, dass ich die Mieterhöhung nicht akzeptiere. Aufgrund Ihres Mieterhöhungsverlangens kündige ich hiermit gemäß § 561 BGB außerordentlich meinen Mietvertrag zum 31.03.2018.
Mit freundlichen Grüßen
Berlin, den
Unterschrift
(Mein Name)
21.12.2015 - 19:53
Hallo Herr Hundt,
ich habe am 30.10.2015 eine Mieterhöhung zum 01.01.2016 erhalten. Diesem möchte ich widersprechen und das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Zu welchen Termin kann ich kündigen ?
Vielen Dank im Voraus
Gruss Carsten Kaiser
22.12.2015 - 08:10
Hallo Carsten,
hier die Lösung aus dem Artikel oben: “Danach kann er das Mietverhältnis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhungserklärung des Vermieters außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.”
Viele Grüße
Dennis Hundt
03.02.2016 - 15:16
Hallo Herr Hundt,
wir haben im Dezember den Brief für die Mieterhöhung zum 01.01.16 bekommen. Wir haben uns mit der Mieterhöhung nicht schriftlich einverstanden erklärt, jedoch die erhöhte Miete im Januar bezahlt. Jetzt (Februar) wollen wir vom Sonderkündigungsrecht gebrauch machen. Ist das noch möglich, obwohl wir die erste erhöhte Monatsmiete bereits gezahlt haben?
04.02.2016 - 19:41
Hallo Herr Hundt,
im Januar ging mir eine Mieterhöhung zum 01.02.16 zu. Berührt es mein Sonderkündigungsrecht in irgendeiner Weise, dass ich im Februar bereits unwidersprochen den erhöhten Betrag bezahlt habe?
Danke im Voraus und beste Grüße
Christian
05.02.2016 - 04:03
Hallo Christian,
lassen Sie diesen besonderen Fall im Zweifel hier prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
11.03.2016 - 16:41
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich habe am 23.2.2016 das Schreiben mit der Mieterhöhung ab 01.05.2016 erhalten.
Am 29.02.2016 habe ich mich entschlossen vom Sonderkündigungsrecht gebrauch zumachen und zu übernächsten Monat, dem 30.04.2016 zu kündigen. Ist das richtig?
Vielen dank
Michael.
13.03.2016 - 01:27
Hallo Michael,
der nächste Monat ist März und der übernächste ist April, genau.
Viele Grüße
Dennis Hundt
18.07.2016 - 20:17
Hallo Herr Hundt,
wir haben einer Mieterhöhung bereits zugestimmt. Neue Miete seit 01.07.2016!
Dennoch sind wir nun in der Situation, dass wir eine neue Immobilie gefunden haben und möchten nun so schnell wie möglich aus dem Mietvertrag raus kommen. Gibt es für diesen Fall auch ein Nachträgliches Sonderkündigungsrecht?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe
J. Bartsch
19.07.2016 - 09:14
Hallo Johanna,
Ihre Frist für Ihr Sonderkündigungsrecht ist doch schon längst verstrichen oder täusche ich mich hier?
Sie haben jederzeit die Möglichkeit das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu beenden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
23.08.2016 - 14:06
Sehr geehrter Herr Hundt,
wir haben am 13.6.2016 eine Mieterhöhung um 20% erhalten und dazu die Aufforderung diese bis zum 24.6. zu retournieren, ansonsten würde diese gerichtlich eingeklagt werden.
Wir sind brav unserer Pflicht nachgekommen, damit wir keine rechtlichen Probleme haben, und haben fristgerecht laut Aufforderung uns einverstanden erklärt.
Nun haben wir nach § 561 am 22.8.2016 per 31.10.2016 die ausserordentliche Kündigung ausgesprochen.
Ist dieses Vorgehen legitim oder haben wir da einen Fehler gemacht?
Muss man die Kündigung nach Gesetz (3 Monate) extra machen zum 30.11.2016 sollte die nach § 561 nicht gültig sein?
23.08.2016 - 16:29
Hallo Andi,
es kann nie schaden hilfsweise zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Das Vorweg. Lesen Sie am besten nochmals selbst in “§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung” nach. Das Gesetzt unterscheidet erstmal nicht, ob Sie der Mieterhöhung bereits zugestimmt haben oder nicht.
Lassen Sie die Sachlage bei Bedarf rechtlich prüfen oder lassen Sie sich die fristgemäße Kündigung vom Vermieter bestätigen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
25.08.2016 - 20:24
Sehr geehrter Herr Hundt,
auch wenn eine ähnliche Frage schon gestellt wurde (Michael Kurz 11.03.2016 – 16:41)
möchte ich mich gerne rückversichern.
Ich habe am 19.08.16 eine Mieterhöhung erhalten (1.1.17) ohne Angabe von Gründen, somit wäre sie unwirksam. Da ich so oder so kündigen will kommt mir das nur zupass wenn ich einen Monat eher raus käme( Mietvertrag Kündigungsfrist 3 Monate). Ist es nun richtig, dass ich zum 31.10.16 kündigen kann?!
Bin von den 4 Monaten im Absatz *Das Gesetz beinhaltet also eine Überlegungsfrist und eine Kündigungsfrist. Beide zusammen ergeben mindestens vier, maximal fünf Monate. Kündigt er, berechnet sich die Kündigungsfrist wie folgt* verwirrt.
Ich hoffe sehr Sie können mir Klarheit verschaffen!
Vielen Dank Sandy
26.08.2016 - 10:24
Hallo Sandy,
entscheidend ist “§ 561 – Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung”: “… so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.”
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.08.2016 - 16:04
Hallo Herr Hundt,
das heißt, wenn ich jetzt noch bis zum 1.9.16 fristgerecht zum 31.10.16 kündige, dann muss ich nur noch Miete für September und Oktober zahlen?
26.08.2016 - 16:26
Hallo Sandy,
wenn Sie Ihre Kündigung im August aussprechen, wird das Sonderkündigungsrecht mit Ablauf des übernächsten Monats, also Ende Oktober, wirksam.
Viele Grüße
Dennis Hundt
29.08.2016 - 09:52
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich habe zum 25.07.2016 (Datum des Anschreibens) eine Mieterhöhung erhalten. Die Mieterhöhung beträgt (KM: 380 Euro auf KM: 446,61 Euro) 66,61 Euro zzl. einer Nebenkostenerhöhung von 100 Euro auf 134,81 Euro.
Ich habe die erhöhte Miete bereits an den Vermieter für den kommenden Monat (September) überwiesen.
Wenn ich mich richtig informiert habe ist dies eine Zustimmung der Mieterhöhung im rechtlichen Sinne.
Lt. Mietvertrag habe ich eine dreimonatige Kündigungsfrist.
Kann ich nun nachträglich das Sonderkündigungsrecht n. Paragraph 561 BGB in Anspruch nehmen und das Mietverhältnis zum 25.September.2016 kündigen?
Vielen Dank
29.08.2016 - 11:07
Hallo Stefan,
leider kann ich hier nicht den § 561 BGB (Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung) ausführlich erklären. Sie sollten sich in den Paragrafen einlesen. Dort sind alle Fristen aufgeführt. Vorab soviel: Eine Kündigung zum 25. des Monats kommt ohnehin nicht in Betracht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
13.11.2016 - 20:46
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich wohne in einer Dreier-WG, in dem alle drei Bewohner jeweils Hauptmieter sind. In einem früheren Kommentar habe ich gelesen, dass alle Mieter ihren Willen bezüglich des Sonderkündigungsrechts geschlossen ausdrücken müssen, um davon Gebrauch zu machen. Bedeutet dies, dass es nicht möglich ist, wenn nur ich vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchte? Gilt dies auch, wenn wir alle jeweils Hauptmieter sind?
Herzlichen Dank im Voraus!
15.11.2016 - 14:10
Hallo Stephanie,
unabhängig vom Sonderkündigungsrecht oder normaler Kündigung müssen die Mieter sich einig sein, da diese nur geschlossen kündigen können.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16.02.2017 - 16:34
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich habe am 23.01.2017 den Bescheid über eine Mieterhöhung ab dem 01.04.2017 bekommen. (Anpassung an die Vergleichsmiete und Modernisierung)
Kann ich am 17.03.2017 die Kündigung des Mietvertrags abschicken (Einschreiben mit Rücksendeschein), gleichzeitig der Mieterhöhung widersprechen und dann zum 31.05.2017 ausziehen?
Damit hätte ich ja die zwei Monate Kündigungsfrist die im Sonderkündigungsrecht verankert sind. Meine normale Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende.
Vielen Dank
04.03.2017 - 07:10
Hallo Frau Iris Krah,
haben Sie eine Antwort erhalten? Mich würde das genau so treffen, identischer Zeitpunkt wie von Ihnen geschildert. Vielen Dank im Voraus
VG
S.Rossi
19.06.2017 - 07:04
Hallo Herr Hundt,
ich habe im April den Bescheid über eine Mieterhöhung zum 1.7. bekommen. Darin stand, dass ich bis zum 31.5. zustimmen muss, ist das so rechtens? Ich dachte ich hätte bis zum 30.6. Zeit…
Daraufhin hab ich im April die Wohnung zum 31.7. gekündigt.
Jetzt möchte der Vermieter die Mieterhöhung für den Juli einklagen. Darf er das? Ich dachte, dass die Kündigung Ablehnung genug ist, auch wenn ich nicht vom Sonderkündigungsrecht gebrauch gemacht hab.
Viele Grüße und herzlichen Dank im Voraus.
19.06.2017 - 11:47
Hallo Martina,
danke für Ihren Beitrag. Ihre ragen werden im Artikel oben beantwortet – lesen Sie am besten nochmals genau nach.
Viele Grüße
Dennis Hundt
07.07.2017 - 18:52
Hallo Herr Hundt,
meine Frage bezieht sich auf eine Mieterhöhung nach Modernisierung. Mein Vermieter lässt eine neue Heizung einbauen und erhöht in der Folge die Miete. Ist alles richtig so und in Ordnung.
Sie schreiben oben aber Folgendes:
“Bei Vereinbarung einer Staffelmiete oder Indexmiete besteht das Kündigungsrecht des § 561 BGB nicht. Insoweit ist auch die Sonderregeln der §§ 557a, 557b BGB zu verweisen.”
Zum Verständnis. Ich habe eine Staffelmiete, aber damit hat ja die Mieterhöhung wg. Modernisierung nichts zu tun. Ich gehe daher davon aus, dass ich trotzdem ein Kündigungsrecht habe. Sehe ich das falsch?
Danke und Gruß
Christopher Kuhlmann
28.07.2017 - 15:09
Hallo Zusammen, zunächst einmaal vielen Dank für diese informative Website.
Auch ich habe eine Mieterhöhung erhalten. Und hierzu nun eine Frage zum “Sonderkündigungsrecht”. Mein Mietvertrag besteht seit 2001. Nach altem Recht habe ich “vermieterseitig” eine Kündigungsfrist von 12 Monaten. Wird diese lange Kündigungsfrsit bei Anwendung der “Sonderkündigungsrechts” nicht umgangen? Denn dann bräcuhte ein Vermieter ja nur eine Mieterhöhung verlangen, um Mieter mit einer so langen Kündigungsfrist beqeum loszuwerdenn. Wie verhält es sich in diesen Fällen. Diese Kündigungsfrist ist in meinem Vertrag so verankert. Noch einmal zu Klarstellung: Es geht mir darum, dass ich zwar vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, jedoch nicht auf die verlängerte Kündigungsfrsit (ohne Zahlung der erhöhten Miete) möchte. Mag sich herzu jemand äußern?
Besten Dank
Michael
28.07.2017 - 16:04
Hallo Michael,
als Mieter haben Sie immer 3 Monate Kündigungsfrist. Alte formularvertragliche Vereinbarungen werden von der gesetzlichen Regelung ersetzt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
13.08.2017 - 09:19
Hallo Herr Hundt, ich habe einen Mietvertrag mit zweijährigem Kündigungsverzicht letztes Jahr im August abgeschlossen. Jetzt habe ich ein “Mieterhöhungsverlangen nach Paragraph 557b BGB” erhalten (Anpassung an den ermittelten Preisindex). Besteht hier ein Recht auf außerordentliche Kündigung? Herzlichen Dank für die Antwort. Andrea Roth
14.08.2017 - 15:19
Hallo Andrea,
hier ein Artikel für Sie: Indexmietvertrag.
Viele Grüße
Dennis Hundt
13.08.2017 - 18:48
Sehr geehrter Herr Hundt,
Großes Lob, wie Sie Mieter wie Vermieter gleichermaßen beraten, ihre Interessen im Rahmen des geltenden Rechts zu vertreten! Leider schützt das nicht vor Foulspiel. Uns ist folgendes widerfahren: Wir erhielten zunächst ein 20%iges Mieterhöhungsbegehren. Da die Kappungsgrenze in unserer Stadt bei 15% liegt, haben wir diesem Begehren nicht zugestimmt, daraufhin aber statt der erhofften Korrektur des Mieterhöhungsbegehrens eine Eigenbedarfskündigung erhalten. Diese Eigenbedarfskündigung konnten die Vermieter dank der aufgeweichten Regelungen zum Eigenbedarf zuletzt auch gerichtlich durchsetzen. Wir mussten einem Auszug zustimmen und fühlen uns, obgleich juristisch alles korrekt ablief, dennoch genötigt. Die Lehre, die ich daraus ziehe: Ich würde nie wieder einer verkraftbaren Mieterhöhung widersprechen, es sei denn, ich möchte ohnehin umziehen (oder ich habe die absolute Gewissheit, dass der Vermieter keine Verwandten hat, die plausibel machen können, dass sie unbedingt in meine Wohnung einziehen müssen).
14.08.2017 - 15:17
Hallo Wilma,
danke für das Teilen Ihrer Erfahrungen. Eine “vermasselte Mieterhöhung” stärkt allerdings nicht unbedingt das Recht des Vermieters auf Eigenbedarf. Vielmehr macht er sich mit diesem Vorgehen (Kündigung nach Konflikt) “verdächtig”.
Viele Grüße
Dennis Hundt
07.12.2017 - 10:00
Hallo Herr Hundt,
ich habe zum 01.02.2017 eine Mieterhöhung bekommen. Die Kaltmiete steigt um 21,3%, der Stellplatz um 100%. Den Stellplatz möchte ich nun lt. Sonderkündigungsrecht kündigen. Zu welchem Termin kann ich dies machen. Ferner steht im Mietvertrag bei Kündigung des Mietverhältnisses 3 Monate zum Ablauf eines Kalendervierteljahres. – Ohne Sonderkündigungsrecht. – Heißt das Ende März, Juni, September, Dezember?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Doris
07.12.2017 - 12:32
Hallo Doris,
bitte lassen Sie die Kündigungsmöglichkeit und Frist im Zweifel anwaltlich prüfen, z.B. hier.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16.03.2019 - 13:01
Hallo,
Ich habe gerade eine Wohnung als Hauptmieter übernommen. Drei Monate zuvor würde die Kaltmiete um 50% angehoben, wurde also auch akzeptiert. Ich will nun, trotz dass meine Unterschrift bereits steht (ich habe bei selbiger unmittelbar nach dem Termin um Streichung der selben gebeten) vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Habe ich noch eine Chance?
Viele Grüße und vielen Dank im voraus
Peter
08.01.2020 - 06:37
Wenn die Staffelmiete nach 10 Jahren abgelaufen ist, genügt dann bei einer Verlängerung eine einfache Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter – oder muss wie beim ersten mal der genaue Betrag und das Datum etc. festgeschrieben sein.
13.07.2021 - 10:22
Hallo Herr Hundt,
ich habe von meinem Vermieter eine Mieterhöhung bekommen, obwohl er die Wohnung über einen Makler zum Verkauf angeboten hat.
Ist das richtig?
MfG Tina
13.07.2021 - 14:19
Hallo Tina,
die Verkaufsabsicht hindert den Vermieter nicht an einer Mieterhöhung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
18.09.2021 - 00:56
Hallo Herr Hundt,
Die Wohnung, in der ich wohne, wurde an einen neuen Eigentümer verkauft und zwei Monate später erhielt ich eine 20%ige Mieterhöhung. Ist das richtig?
18.09.2021 - 14:19
Hallo Issa,
in nicht angespannten Wohnungsmärkten erlaubt das BGB maximal 20% Mieterhöhung (sonst 15%), allerdings nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Viele Grüße
Dennis Hundt
04.01.2022 - 14:33
Guten Tag Herr Hundt,
ich bin Vermieter und habe seit 10 1/2 Jahren die Miete bei einem Mieter nicht erhöht.
In meinem Mieterhöhungschreiben (Anfang Oktober 2021) habe ich diesem Mieter nicht schriftlich das Sonderkündigungsrecht im Brief mitgeteilt.
Der Mieter hat mir seit Anf.Okt. nicht schriftlich zugestimmt. Jetzt Anfang Jan.2022 hätte er die neue Miete zahlen müssen, er hat jedoch die alte Miete überwiesen.
Ich möchte nun zum Amtsgericht um auf “Klage auf Mieterhöhungszustimmung” zu klagen.
Habe ich jetzt schlechte Karten vor Gericht da ich im Mieterhöhungsschreiben vom Okt.2021 das Sonderkündigungsrecht des Mieters vergessen habe ihm schriftlich mitzuteilen?
Danke für Ihre Antwort, Thomas
04.01.2022 - 20:13
Hallo Thomas,
bevor Sie weitere (Kosten)Risiken eingehen, sollten Sie Ihre Mieterhöhung rechtlich prüfen lassen. Ohne die Dokumente zu prüfen, kann ich Ihnen hier leider nicht helfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
01.03.2022 - 11:21
Sehr geehrter Herr Hundt,
Folgender Fall: der Vermieter kündigt eine Mieterhöhung an. Ich kündige daraufhin unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht fristgerecht. Der Vermieter ruft daraufhin die Mieterhöhung- die ohnehin aufgrund Sperrfrist nicht gültig wäre, zurück.
Ist meine Kündigung trotzdem gültig?
01.03.2022 - 12:21
Hallo Jörg,
ich kann Ihren Einzelfall nicht beurteilen, würde aber an Ihrer Stelle mein Vorgehen mit den entsprechenden Paragrafen im BGB untermauern.
Viele Grüße
Dennis Hundt
02.03.2022 - 16:48
Hallo Herr Hundt
Ich habe letztes Jahr 2021 von meinen Vermieter Mieterhöhung angekündigt bekommen.
Sie dritt dieses Jahr April 2022 in Kraft.
Ich habe dem Schriftlich zugestimmt.
Ich habe jetzt doch 2022 gekündigt.
Kann ich noch die Sondereregelung von 2 Monaten anwenden, oder geht das nicht weil ich zugestimmt habe.
Mfg.M.Kuttenberger
02.03.2022 - 18:12
Hallo Michael,
das BGB macht hier keinen Unterschied, ob zugestimmt wurde oder nicht. Lesen Sie am besten selbst nach und prüfen Sie die Fristen.
“Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.”
Viele Grüße
Dennis Hundt
03.03.2022 - 21:16
Hallo Herr Hundt
ich habe mit Schreiben vom 24.02.2033, Eingang bei mir am 26.02.2022 eine Mieterhöhung ab 01.05.2022 bekommen.
Der Vermieter verlangt die Zustimmung bis zum 31.03.2022.
Nach §§558b steht mir eine Frist von 2 Monaten, nach Eingang des Schreiben, zur Zustimmung zu. Danach muss ich die Zustimmung oder Ablehnung, dann mit Kündigung, erst zum 30.04.2022 abgeben. Irre ich mich da ?
Weiterhin steht in §§558B : Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Bedeutet das das nur die Frist oder die ganze Mieterhöhung unwirksam ist ?
Der Vermieter schreibt :
Ihre Zustimmung zu unserem Mieterhöhungsverlangen ist gemäß § 558a BGB zur Wirksamkeit der Mietanpassung unbedingt erforderlich. Wir bitten sie die beigefügte Zustimmungserklärung bis zum 31.03.2022 an uns zurückzusenden
Wir weisen Sie darauf hin, das ein gesetzlicher Anspruch auf die Zustimmung besteht.
Wurde hier nicht der falsche § genannt §558a anstelle von §558b ?
Und es ist kein Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht im Schreiben, Muss nicht darauf hingewiesen werden ?
Mit freundlichen Grüßen
Friederike Creuzmann
04.03.2022 - 07:31
Hallo Friederike,
Sie haben sich selbst sehr gut zu den Fristen informiert. Ob die gesamte Mieterhöhung unwirksam ist (aufgrund der Flaschen Zustimmungsfrist), sollten Sie am besten rechtlich prüfen lassen. Ich kann hier die Erhöhung mit Ihren Detailfragen leider nicht per Kommentar bewerten. Im Zweifel sollten Sie sich immer am BGB orientieren.
Viele Grüße
Dennis Hundt
11.08.2022 - 08:29
Hallo Herr Hundt,
wir sind Mieter seit 3,5 Jahren und haben am 01.08.2022 eine Mietehöhung schrifftlich bekommen, welche wir zugestimmt haben.
Allerdings können/wollen wir uns die Wohnung nicht mehr leisten. Wir haben sehr schnell eine Wohnung ab 15.09.2022 gefunden und würden sofort kündigen. Haben wir das Recht auf eine Sondernkündigung? Was wäre der nächte mögliche Termin ?
Vielen lieben Dank
Christina Meinhardt
11.08.2022 - 08:33
Hallo Christina,
hier der Auszug aus dem Gesetz:
“§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.”
In Ihrem Fall wäre das zum 31.10.2022. Kündigen Sie auf jeden Fall auch hilfsweise zum 31.11.2022 (3 Monatsfrist).
Viele Grüße
Dennis Hundt