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Fälligkeit der Kaution nach Auszug des Mieters

Zu Beginn eines Mietverhältnisses kommt es in den meisten Fällen vor, dass der Vermieter eine Mietkaution vom Mieter verlangt. Die Kaution dient dem Vermieter dabei als Sicherheit. Doch was passiert nach Beendigung des Mietverhältnisses mit der Kaution und dem erfolgten Auszug des Mieters? Ist die Kaution nach dem Auszug sofort fällig oder gibt es eine gesetzlich festgelegte Frist zur Rückzahlung der Kaution? Diese Fragen soll der folgende Beitrag beantworten.

Grundsätzliches: Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Sicherheit entweder durch den Vermieter zurückzugeben oder zu verwerten. Dabei ist die Mietkaution grundsätzlich dann zurückzuzahlen, wenn alle Ansprüche des Vermieters erfüllt oder verjährt sind, § 551 BGB.

Fälligkeit der Kaution nach Auszug

Die Frist, innerhalb derer eine Mietkaution durch den Vermieter zu verwerten oder zurückzugeben ist, ist nicht gesetzlich bestimmt.

Von der Rechtsprechung werden in eigenem Ermessen unterschiedliche Zeiträume gewährt. Diese Zeiträume können zwischen 3 bis 6 Monaten liegen (OLG Düsseldorf, ZMR 2008, S. 708). Einen ersten Hinweis bzw. eine Tendenz für die Fälligkeit der Kaution bietet die Frist des § 548 BGB, welcher eine Frist von 6 Monaten vorsieht. Die sechsmonatige Frist ist dabei vor allem dann anzuwenden, wenn noch Ansprüche des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen offen sind (OLG Hamm NJW- RR 1992, S. 1036).

Es müssen immer die Umstände des Einzelfalls Beachtung finden.

Eine Abrechnungshöchstfrist hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Ein Zeitraum von 2 Jahren wird jedoch vom OLG Düsseldorf (ZMR 1992, S. 191) in jedem Fall für zu lang erachtet.

Erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist wird die Kaution zur Rückzahlung fällig. Dem Vermieter stehen dann keine Zurückbehaltungsrechte mehr zu.

Teilrückzahlung der Mietkaution aufgrund von einer möglichen Nebenkostennachzahlung

Teile der Mietkaution darf der Vermieter auch länger als die in der Rechtsprechung genannten Fristen einbehalten. Insbesondere wenn aus einer Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung für den Mieter zu erwarten ist, kann ein angemessener Teil bis zur Abrechnung einbehalten werden (siehe dazu auch: Abrechnungsfrist für die Nebenkosten).

In der Praxis arbeiten Vermieter und Hausverwaltung oft mit 6 Monaten

In der Vermietungspraxis beziehen sich Hausverwaltungen und Vermieter in der Regel auf die oben genannte 6-Monatsfrist nach dem Auszug des Mieters.

Fazit zur Fälligkeit der Kaution nach Auszug des Mieters

Es kann als Fazit festgehalten werden, dass vom Gesetzgeber keine Frist in Bezug auf die Kautionsrückzahlung festgeschrieben wurde. Es handelt sich bei der Rückzahlung um Einzelfallentscheidungen. Die Rechtsprechung und § 548 BGB liefern Ansätze in Richtung einer sechsmonatigen Frist, bis zur Fälligkeit der Mietkaution.

15 Antworten auf "Fälligkeit der Kaution nach Auszug des Mieters"

  • Kathrin
    31.05.2015 - 14:25 Antworten

    Ich finde es eine Schande, dass man als Mieter immer noch auf das Wohlwollen des ehemaligen Vermieters angewiesen ist, wann man sein Geld zurück bekommt. Mann muss ja auch schließlich die Kaution zu Beginn zahlen und kann max 3 Monate in Raten die Kaution bezahlen.
    Hat mal jemand daran gedacht, dass der Mieter die Kaution für die nächste Wohnung auch zu Beginn zahlen muss und nicht erst nach 6 Monaten.
    Da sieht man mal wieder, wie dem Gesetzgeben der kleine Mann EGAL ist.

    Hauptsache die großen Gesllschaften sind dicke im Geschäft!!!!!!!

    • Mietrecht.org
      01.06.2015 - 10:16 Antworten

      Hallo Kathrin,

      danke für Ihren Beitrag. Die Reglungen sind schon relativ eindeutig, sodass Mieter in aller Regel auch die Kaution zurück bekommen. Ich kann hier immer nur eindringlich raten ein Übergabeprotokoll zu erstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Barbara Hirschmann
    22.06.2015 - 10:42 Antworten

    Bei mir ist es das gleiche. Übergabeprotokoll wurde ohne Beanstandung erstellt und unterschrieben. Nachzahlung ist keine zu erwarten, da ich seit Dezember wo anders wohne und die Wohnung zum 15.3 gekündigt habe. Bei Fragen nach der Kaution oder der Nebenkostenabrechnung, die aussteht bekommt man keine Antwort.
    Ich finde das eine Frechheit.

  • Vivien Maaß
    02.12.2015 - 13:25 Antworten

    Ich habe ein ähnliches Problem. Mein Vermieter möchte mir meine Kaution auch erst zurückgeben nach der BKA für 2015. Auf Teilauszahlungen lässt er sich nicht ein, es ist eine Frechheit, zumal ich aus den vergangenen BKA’s immer wieder bekommen habe. Ich bin zum 31.08.15 ausgezogen und habe die Nebenkostenabrechnung für 2014 mit Guthaben im Oktober bekommen, auch habe ich die Wohnung ohne Beanstandung zurückgegeben,dieses wurde mir durch das Übergabeprotokoll bestätigt.
    Ich habe meinem Vermieter eine Frist bis 31.12.15 gesetzt mir meine Kaution zurückzuzahlen,da es keinen Grund gibt diese noch länger einzubehalten. Dieses Schreiben blieb ohne Reaktion.
    Ich bin echt ratlos was zu tun ist, sollte dieser die Frist verstreichen lassen?!

    • Mietrecht.org
      02.12.2015 - 17:00 Antworten

      Hallo Vivien,

      wenn Sie alleine nicht weiterkommen, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, um die Kaution zurückzufordern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Vivien
        12.01.2016 - 10:25 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        Problem an der ganzen Sache ist, das ich keine Rechtpflichtversicherung habe. Der Fall ist auch eingetroffen das der Vermieter die Frist verstreichen lassen hat.

        viele Grüße Vivien

  • Sven
    20.10.2016 - 07:25 Antworten

    Wie ist es eigentlich in dem Fall wie bei uns. Wir haben ein Haus gemietet, ziehen nun Ende Oktober aus. Der Vermieter hat von uns die Nettomiete erhalten. ALLE anderen Kosten haben wir gezahlt. Sprich eine Endrechnung gibt es nicht.

    Gruß
    Sven

    • Mietrecht.org
      20.10.2016 - 07:45 Antworten

      Hallo Sven,

      ich würde hier auch von den maximal 6 Monaten ausgehen. Zumindest kann kein Teil für eine mögliche Nachzahlung aus den Nebenkosten einbehalten werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jens
    20.02.2017 - 19:11 Antworten

    Ich habe einen befristeten Mietvertrag auf 6 Monte geschlossen. Nun bin ich ausgezogen und warte auf die gezahlte Kaution. Gelten im Fall von befristeten Mietverträgen ebenfalls oben genannte Fristen? Im Mietvertrag steht nur “…soweit keine Schäden vorhanden sind…vollständige Rücküberweisung nach Auszug.”

  • Dorit Schmidt
    07.03.2017 - 13:59 Antworten

    Meine Tochter hat ebenfalls von ihrer Vermieterin die Kaution nicht zurückerhalten. Dies ist aber dazu noch ein besonderer Fall, da diese ältere Dame nicht mehr geschäftsfähig ist, da sie in einem Pflegeheim lebt. Der Mietvertrag wurde von einem Anwalt unterschrieben der als Verwalter auftrat. Er fühlt sich nun plötzlich nicht mehr zuständig und meint, dass das Konto auch leer wäre. Die Söhne der Vermieterin sind irgenwie nie zu erreichen. dazu kommt das ihr in den 2 Jahren nie eine Nebenkostenabrechnung zugestellt wurde obwohl diese durch eine Firma erstellt wurden. Da meine Tochter keine Rechtsschutzversicherung hat und für eine Prozesskostenhilfe der Betrag zu gering ist wird sie wohl nie zu ihrem Recht kommen- und das nennt sich Rechtsstaat.

  • Lisa
    26.02.2018 - 17:17 Antworten

    Ich bekomme meine Kaution auch nicht zurück und so wie es aussieht kann man nichts dagegen tun. Was bringt es dem Vermieter eine Frist zu setzen mit einem eingeschriebenen Brief, wenn es keine Konsequenzen gibt nicht darauf zu Antworten? Als Mieter hat man kein Recht auf die Kaution. Es ist glück wenn man sie zurück bekommt, wenn nicht ist es pech….Der Anwalt kann auch nicht mehr machen als die Privatpersonen.

    • Mietrecht.org
      26.02.2018 - 18:13 Antworten

      Hallo Lisa,

      es wäre schlimm, wenn die Lage so wäre, wie sie sie beschreiben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ingrid
    13.04.2018 - 17:27 Antworten

    Meine Tochter hat vor 12 Jahren zusammen mit ihrem damaligen Freund eine Wohnung gemietet. Die Mietkaution betrug 1000 Euro, die jeder zur Hälfte gezahlt hat. Der Freund ist nach 4 Jahren ausgezogen, meine Tochter wohnt seitdem allein in der Wohnung. Heute nach 8 Jahren will der damalige Freund von meiner Tochter die 500 Euro Mietkaution. Muss sie zahlen oder ist das Ganze verjährt?

    • Mietrecht.org
      15.04.2018 - 18:36 Antworten

      Hallo Ingrid,

      die Frage stellt sich für mich ehrlich gesagt nicht. Wenn er die Hälfte bezahlt hat, dann steht ihm die habe Kaution zu.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heike
    23.08.2018 - 17:40 Antworten

    Hallo,

    ist eine Personenmehrheit an Mietern (z. B. ein Pärchen mietet gemeinsam eine Wohnung) automatisch Gesamtgläuber nach § 428 BGB oder mehrere Gläubier nach § 432 BGB?

    Es geht um den Rückzahlungsanspruch der Kaution – muss dieser von beiden gemeinsam beantragt werden (da mehrere Gläubiger nach § 432 BGB) oder reicht es von einem Mieter (da Gesamtgläubiger nach 428 BGB)

    VIelen Dank im Voraus.

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