Die Mietkaution dient grundsätzlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis und ist damit für den Vermieter das wichtigste Instrument zur Absicherung seiner etwaigen Forderungen gegenüber dem Mieter.
So wird die Mietkaution regelmäßig als Sicherheit bereits zu Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter geleistet. Aber gerade weil der Vermieter den Mieter zu diesem Zeitpunkt meist nicht kennt, will er kein Risiko eingehen und deshalb selbstverständlich eine möglichst hohe Kautionssumme erhalten.
Auch wenn das Ausmaß der womöglich entstehenden Schäden (beispielsweise bei sogenannten Mietnomaden) unüberschaubar groß erscheint, kann der Vermieter keine beliebige Kautionssumme verlangen, denn das Gesetz gibt eine zulässige Höchstgrenze der Mietkaution vor. Diese maximale Höhe ist von allen Vermietern zu beachten.
Im nachfolgenden Beitrag erklären wir, was die maximale Höhe der Kaution sein darf und woraus sich dies ergibt.
Inhalt: Höchstgrenze der Mietkaution
II. Rechtsfolge bei Nicht-Beachtung der Kautionshöhe: Übersicherung
I. Maximale Höhe
Die gesetzliche Grundlage zur maximalen Höhe der Mietkaution beziehungsweise Mietsicherheit ergibt sich aus § 551 BGB der die Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten bestimmt.
Nach § 551 Abs. 1 BGB „hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des § 551 Abs. 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.“
Gemäß § 551 Abs. 4 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters davon abweichende Vereinbarung unwirksam. Dass heißt, diese maximale Höhe der Mietkaution kann auch mietvertraglich nicht erweitert werden.
Welche Art der Mietsicherheit der Vermieter allerdings wählt ist ihm überlassen und grundsätzlich darf er auch mehrere Sicherheiten verlangen. Wichtig ist nur das die gesetzliche Höchstgrenze insgesamt nicht überschritten wird, sogenanntes Kumulationsverbot.
Vereinfacht gesagt, kann der Vermieter den Mieter grundsätzlich nur zu der Leistung einer Mietsicherheit verpflichten, die das dreifache der Nettokaltmiete nicht übersteigt. Bei pauschalen Mietzahlungen, wie zum Beispiel der Inklusivmiete, müssen die Betriebskosten bei der Mietkautionsberechnung herausgerechnet werden.
Beispiel:
Der Mietvertrag sieht
- „einen Mietzins in Höhe von 360,00 € zzgl. Nebenkosten in Höhe von monatlich 80,00 € “ vor.
- In diesem Fall darf die Kaution maximal 1080,00 € (3 x 360,00 €) betragen.
- „einen Mietzins in Höhe von 360,00 € incl. Nebenkosten in Höhe von monatlich 80,00 € “ vor.
- In diesem Fall darf die Kaution maximal 840,00 € (3 x 280,00 €) betragen.
Die durch die Leistung einer Barkaution erwirtschafteten Zinsen zählen bei der Berechnung der maßgeblichen Kautionshöhe nicht dazu und können daher keine Übersicherung begründen.
Hinweis:
Nach § 551 Abs. 3 BGB hat der Vermieter „eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit … .“
Merke: Die maximale Höhe der Mietkaution beträgt drei Monatskaltmieten.
II. Rechtsfolge der Nicht-Beachtung der Höhe der Kautionssicherheit: Übersicherung
Die rechtliche Folge der Übersicherung ist dann entweder lediglich die Unwirksamkeit der Zuvielforderung mit Rückforderungsanspruch oder die Unwirksamkeit der Mietkautionsklausel insgesamt, die ebenfalls einen Rückforderungsanspruch auslöst. Im Falle einer hinterlegten Bürgschaft kann der Bürge den Eintritt bei Übersicherung verweigern. Hier ist jeweils der Einzelfall entscheidend und die entsprechende mietvertragliche Regelung einer Klauselkontrolle zu unterziehen.
Das heißt, vereinfacht gesagt für den Vermieter, dass er im Falle einer zu hohen Mietkautionsforderung im Regelfall letztendlich keinen Anspruch auf eine Mietkaution geltend machen kann. Vielmehr sogar geleistete Zahlungen des Mieters zurückzahlen muss. Am Ende steht der Vermieter dann sozusagen ohne Sicherheit dar.
III. Fazit
Als Vermieter sollten Sie beachten, dass die maximale Summe der zu hinterlegenden Mietkaution drei Nettokaltmieten betragen darf. Eine andere mietvertragliche Vereinbarung ist unzulässig und damit regelmäßig unwirksam.
06.09.2020 - 22:49
Hallo,
da heißt es bzgl. Behinderten:
Behinderte Mieter können von ihrem Vermieter Zustimmung zu einem behindertengerechten Umbau der Wohnung auf eigene Kosten fordern. Grundsätzlich sind die geforderten behindertengerechten Umbaumaßnahmen bei Auszug durch den Mieter wieder zurückzubauen, da sie das Eigentum des Vermieters beeinträchtigen.
Dennoch kann der Vermieter zusätzliche Sicherheiten dafür verlangen, dass auch bei unterbliebenem Rückbau durch den Mieter er nicht auf dem umgebauten Zustand sitzen bleibt.
Darf ich dann mehr Sicherheit als 3 MM verlangen?
Könnten Sie mir antworten?
Danke, Grüße
Jürgen Hipp
07.09.2020 - 09:34
Hallo Jürgen,
Details zur Hohe finden Sie oben im Artikel.
Viele Grüße
Dennis Hundt
12.05.2022 - 16:28
wie verhält sich das mit Pacht und Kaution?
bsp. Ich habe mit meinem Mobilheim ein neuen Platz bezogen und der Verpächter möchte jetzt eine Kaution die annähernd so hoch ist wie die gesamte Jahrespacht.
kann ich mich da ebenfalls auf den oben genannten Paragraphen beziehen?
lieben Gruss
Melanie