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Mietkaution: Anlage als Festgeld- oder Tagesgeldkonto möglich?

Während über die Stellung einer Mietkaution als Sicherheit für Ansprüche aus dem Mietverhältnis zwischen den Parteien noch Einigkeit herrscht, führt deren weitere Ausgestaltung oftmals zu Streit. Dabei sind die Interessen des Vermieters und des Mieters an diesem Punkt gar nicht so weit auseinander, wie man vielleicht annehmen könnte.

Grundsätzlich sollte sowohl der Mieter als auch der Vermieter daran interessiert sein, möglichst hohe Zinserträge auf die geleistete Kaution zu erzielen. Für den Mieter erhöht sich so der Betrag, der ihm nach ordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses wieder zur Verfügung steht, für den Vermieter wird durch die entsprechenden Zinsen zeitgleich seine Sicherheit erhöht.

Wir klären in diesem Artikel, ob die Anlage der Mietkaution auch als Tagesgeld oder Festgeld möglich ist.

Verpflichtung zur Anlage der Mietsicherheit

Für Wohnraummietverhältnisse legt das Gesetz für Fälle, in denen die Leistung einer Kaution vereinbart wurde, dem Vermieter die Pflicht auf, die erhaltene Mietsicherheit anzulegen und zu verzinsen. Vorgesehen ist dabei die Anlage bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz, § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Der „Klassiker“ unter den Anlageformen ist dabei das sogenannte Kautionssparbuch, das jedoch regelmäßig nur sehr geringe Zinserträge erwirtschaftet, die oftmals nicht einmal mehr die Inflation ausgleichen. Hierauf sind die Mietvertragsparteien jedoch keineswegs beschränkt.

Mögliche Anlageformen: Festgeld- oder Tagesgeldkonto

Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 BGB sind auch Vereinbarungen über andere Anlageformen grundsätzlich zulässig.

Möglich ist beispielsweise die Anlage der Kaution auf einem Festgeldkonto durch den Mieter, verbunden mit der Abtretung (Verpfändung) der entsprechenden Ansprüche an den Vermieter. Wirkliche Relevanz wird diese Anlageform allerdings nur bei höheren Kautionssummen und längerfristigen Mietverträgen erhalten.

Auch die Anlage auf einem Tagesgeldkonto ist grundsätzlich zulässig, wenn der Vermieter dem zustimmt.

Merke: Nicht alle Kreditinstitute sehen die Möglichkeit der Verpfändung der entsprechenden Konten vor. Dies ist jedoch nötig, um dem Vermieter bei Anlage der Kaution durch den Mieter die gewünschte Sicherung seiner Interessen zu ermöglichen – und sollte daher vorab in Erfahrung gebracht werden.

Zu beachtende Beschränkungen bei der Anlage der Mietkaution

Auch wenn das Gesetz in § 551 Abs. 3 Satz 2 BGB anderweitige Vereinbarungen über die Anlage der Kaution für zulässig erachtet, gilt es, gewisse Beschränkungen zu beachten.

Keinesfalls darf es zu einer Vermischung mit dem eigenen Geld des Vermieters kommen, vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012 – IX ZR 9/12. Im schlimmsten Fall kann dies sogar strafrechtliche Konsequenzen für den Vermieter haben.

Da es sich bei der an den Vermieter gezahlten Kaution um sogenanntes Treuhandvermögen handelt, sind ferner spekulative Anlageformen grundsätzlich ausgeschlossen. Solche wären auch kaum mit dem Sinn und Zweck der Sicherheit vereinbar.

Tipp: Auch für die Kapitalerträge aus der Mietkaution gilt die sogenannte Abgeltungssteuer. Hier sollte also auch an den diesbezüglichen Freistellungsantrag gedacht werden.

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